TE Bvwg Erkenntnis 2014/11/20 L501 2004798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2014
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Entscheidungsdatum

20.11.2014

Norm

ASVG §35
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §59
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der XXXXGebietskrankenkasse vom 30.05.2012, GZ: 046-XXXX/UK 65/12, betreffend Beitragsrechnung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der XXXXGebietskrankenkasse vom 30.05.2012, GZ: 046-XXXX/UK 65/12, betreffend Beitragsrechnung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 35 Abs. 1, 44, 49, 58, 59 Abs. 1, 68 Abs. 1 ASVG iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, 44, 49, 58, 59, Absatz eins, 68, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge GKK) vom 30.05.2012, GZ: 046-XXXX/UK 65/12, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.09.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 81.709,29 sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 23.500,93, sohin einen Gesamtbetrag von € 105.210,22 zu zahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über die Beitragsjahre 2004 bis 2007 durchgeführt worden sei, bei der in der Personalverrechnung diverse nicht berücksichtigte sozialversicherungsrechtlich relevante Nachverrechnungs-positionen festgestellt worden seien. Die Bescheiderlassung sei aufgrund des am 31.08.2011 übermittelten Bescheidantrages der bP erfolgt, in dem diese die bescheidmäßige Feststellung der zu den XXXX-Provisionen nachverrechneten Urlaubsentgelte dem Grunde nach begehrt, die übrigen Positionen aber anerkannt habe. Erhebungen seitens der Kasse hätten ergeben, dass die bP Provisionsauszahlungen vorgenommen habe, die ihr im Nachhinein durch die eigentliche Nutznießerin (der verprovisionierten Geschäfte), die XXXX(in der Folge BP), refundiert worden seien. Zwecks Klärung der vertraglichen Grundlagen des diesbezüglichen Entgeltflusses sei mehrmals erfolglos die Vorlage des Kooperationsvertrages mit der BP begehrt worden. Dienstgeber (der provisionserzielenden Dienstnehmer) im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG sei die bP und nicht die BP. Es sei davon auszugehen, dass der Provisionsanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der bP entstanden sei. Somit sei der Provisionsanspruch infolge Geltung des § 1 Urlaubsgesetz in das Urlaubsentgelt einzubeziehen (vgl. § 2 Abs. 4 des Generalkollektivvertrages GKV). Das Urlaubsgesetz sei auf Beschäftigte der bP anzuwenden, weil die in § 1 Abs. 2 Urlaubsgesetz genannten Ausnahmen von Abs. 1 auf Bedienstete der bP nicht zuträfen.Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge GKK) vom 30.05.2012, GZ: 046-XXXX/UK 65/12, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.09.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 81.709,29 sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 23.500,93, sohin einen Gesamtbetrag von € 105.210,22 zu zahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über die Beitragsjahre 2004 bis 2007 durchgeführt worden sei, bei der in der Personalverrechnung diverse nicht berücksichtigte sozialversicherungsrechtlich relevante Nachverrechnungs-positionen festgestellt worden seien. Die Bescheiderlassung sei aufgrund des am 31.08.2011 übermittelten Bescheidantrages der bP erfolgt, in dem diese die bescheidmäßige Feststellung der zu den XXXX-Provisionen nachverrechneten Urlaubsentgelte dem Grunde nach begehrt, die übrigen Positionen aber anerkannt habe. Erhebungen seitens der Kasse hätten ergeben, dass die bP Provisionsauszahlungen vorgenommen habe, die ihr im Nachhinein durch die eigentliche Nutznießerin (der verprovisionierten Geschäfte), die XXXX(in der Folge BP), refundiert worden seien. Zwecks Klärung der vertraglichen Grundlagen des diesbezüglichen Entgeltflusses sei mehrmals erfolglos die Vorlage des Kooperationsvertrages mit der BP begehrt worden. Dienstgeber (der provisionserzielenden Dienstnehmer) im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG sei die bP und nicht die BP. Es sei davon auszugehen, dass der Provisionsanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der bP entstanden sei. Somit sei der Provisionsanspruch infolge Geltung des Paragraph eins, Urlaubsgesetz in das Urlaubsentgelt einzubeziehen vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, des Generalkollektivvertrages GKV). Das Urlaubsgesetz sei auf Beschäftigte der bP anzuwenden, weil die in Paragraph eins, Absatz 2, Urlaubsgesetz genannten Ausnahmen von Absatz eins, auf Bedienstete der bP nicht zuträfen.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 03.07.2012 wurde seitens der bP vorgebracht, dass die Dienstnehmer ihr gegenüber keinen Provisionsanspruch hätten, weshalb auch kein Anspruch auf Einbeziehung anteiliger Provisionen in Nichtleistungszeiten bestehe. Die Mitarbeiterschaft der bP setze sich im Prüfungszeitraum aus XXXXIn ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 03.07.2012 wurde seitens der bP vorgebracht, dass die Dienstnehmer ihr gegenüber keinen Provisionsanspruch hätten, weshalb auch kein Anspruch auf Einbeziehung anteiliger Provisionen in Nichtleistungszeiten bestehe. Die Mitarbeiterschaft der bP setze sich im Prüfungszeitraum aus römisch 40

XXXX und XXXX zusammen. Für die XXXX sei die aus dem XXXX hergeleitete Dienstordnung (Kollektivvertrag) anzuwenden. Für XXXXgelte das XXXX nicht. Die vorliegenden Ausführungen beträfen nur die angestellten Mitarbeiter. Entgeltansprüche bestünden daher nur gegenüber in der Dienstordnung geregelten Gehaltsbestandteilen, jedoch nicht gegenüber Entgeltansprüchen aus Vereinbarungen mit Dritten, weil sie nicht Bestandteil des Dienstvertrages seien. Die Mitarbeiter im Schalterdienst hätten in Absprache zwischen der bP und der PB Produkte verkaufen können bzw. dürfen bzw. sollen. Die bP habe für die Überlassung von Verkaufsflächen und das Tätigwerden des eigenen Personals für einen Dritten eine Entschädigung erhalten. Für die Mitarbeiter habe keine Verpflichtung bestanden, die Produkte der PB zu verkaufen. Eine derartige Verpflichtung hätte Eingang in den Arbeitsvertrag (in die Dienstordnung) finden müssen, wobei es sich aber um einen rechtlich nicht möglichen Vorgang gehandelt hätte. Als Verkaufsanreiz habe die bP der Möglichkeit zum Verkauf der PB-Produkte auch während der Dienstzeit und in den Arbeitsräumlichkeiten der bP zugestimmt. Die Verkaufsprovisionen seien ausschließlich durch die PB berechnet worden. Der bP sei die Provisionshöhe nur zwecks gemeinsamer Verarbeitung und Versteuerung bei der Berechnung des Arbeitslohnes bekanntgegeben worden. Die ausbezahlten Provisionen seien ersetzt worden. Die bP sei lediglich die Auszahlungsstelle. Die Provisionsansprüche bestünden ausschließlich gegenüber der PB. Diese habe das ihr ausschließlich zustehende Recht, Provisionszahlungen einzustellen. Provisionsentgeltausfälle könnten daher nicht bei der bP geltend gemacht werden. Es handle sich um Entgelt von dritter Seite. Hier greife nunmehr der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff, der wesentlich enger zu sehen sei als der sozialversicherungsrechtliche. Könne nämlich der Mitarbeiter seine Entgeltansprüche nicht gegen den Arbeitgeber durchsetzen, fehle es an der Einrechenbarkeit der Entgelte von Dritten in Nichtleistungszeiten. Nach damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen betreffend den Generalkollektivvertrag, das EFZG, das UrlG und AngG wurde seitens der bP abschließend festgehalten, dass bei Leistungen Dritter deren Zurechnung zum arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff mitunter strittig sei, ihre Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für Nichtleistungszeiten von der herrschenden Lehre weitgehend abgelehnt werde, und der Antrag gestellt werde, die unpräjudiziell bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus der Prüfungsfeststellung "Provisionsentgelte aus der Kooperation zwischen bP und BP in Nichtleistungszeiten" zu erstatten.römisch 40 und römisch 40 zusammen. Für die römisch 40 sei die aus dem römisch 40 hergeleitete Dienstordnung (Kollektivvertrag) anzuwenden. Für XXXXgelte das römisch 40 nicht. Die vorliegenden Ausführungen beträfen nur die angestellten Mitarbeiter. Entgeltansprüche bestünden daher nur gegenüber in der Dienstordnung geregelten Gehaltsbestandteilen, jedoch nicht gegenüber Entgeltansprüchen aus Vereinbarungen mit Dritten, weil sie nicht Bestandteil des Dienstvertrages seien. Die Mitarbeiter im Schalterdienst hätten in Absprache zwischen der bP und der PB Produkte verkaufen können bzw. dürfen bzw. sollen. Die bP habe für die Überlassung von Verkaufsflächen und das Tätigwerden des eigenen Personals für einen Dritten eine Entschädigung erhalten. Für die Mitarbeiter habe keine Verpflichtung bestanden, die Produkte der PB zu verkaufen. Eine derartige Verpflichtung hätte Eingang in den Arbeitsvertrag (in die Dienstordnung) finden müssen, wobei es sich aber um einen rechtlich nicht möglichen Vorgang gehandelt hätte. Als Verkaufsanreiz habe die bP der Möglichkeit zum Verkauf der PB-Produkte auch während der Dienstzeit und in den Arbeitsräumlichkeiten der bP zugestimmt. Die Verkaufsprovisionen seien ausschließlich durch die PB berechnet worden. Der bP sei die Provisionshöhe nur zwecks gemeinsamer Verarbeitung und Versteuerung bei der Berechnung des Arbeitslohnes bekanntgegeben worden. Die ausbezahlten Provisionen seien ersetzt worden. Die bP sei lediglich die Auszahlungsstelle. Die Provisionsansprüche bestünden ausschließlich gegenüber der PB. Diese habe das ihr ausschließlich zustehende Recht, Provisionszahlungen einzustellen. Provisionsentgeltausfälle könnten daher nicht bei der bP geltend gemacht werden. Es handle sich um Entgelt von dritter Seite. Hier greife nunmehr der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff, der wesentlich enger zu sehen sei als der sozialversicherungsrechtliche. Könne nämlich der Mitarbeiter seine Entgeltansprüche nicht gegen den Arbeitgeber durchsetzen, fehle es an der Einrechenbarkeit der Entgelte von Dritten in Nichtleistungszeiten. Nach damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen betreffend den Generalkollektivvertrag, das EFZG, das UrlG und AngG wurde seitens der bP abschließend festgehalten, dass bei Leistungen Dritter deren Zurechnung zum arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff mitunter strittig sei, ihre Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für Nichtleistungszeiten von der herrschenden Lehre weitgehend abgelehnt werde, und der Antrag gestellt werde, die unpräjudiziell bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus der Prüfungsfeststellung "Provisionsentgelte aus der Kooperation zwischen bP und BP in Nichtleistungszeiten" zu erstatten.

Die GKK übermittelte der XXXX mit Vorlagebericht vom 16.07.2012 den Versicherungsakt samt Einspruch und entgegnete zusammenfassend, dass die seitens der bP ausschließlich nach arbeitsrechtlichen Maßstäben vorgenommene beitragsrechtliche Beurteilung der von BP über den Dienstgeber (bP) geleisteten Provisionen in Nichtleistungszeiten unrichtig sei und der im ASVG klar definierte Entgeltbegriff hinsichtlich Zuwendungen Dritter keinesfalls durch die Heranziehung anderer gleichrangiger Normen unwirksam gemacht werden könne. Die bP habe - so die GKK weiter - die Dienstgebereigenschaft auch hinsichtlich der Erträgnisse aus den von ihren Mitarbeitern erzielten Verkaufsgeschäften für Dritte inne, dafür spräche, dass die Geschäfte in ihren Räumlichkeiten und auf ihre Anregung hin stattfänden sowie eine entsprechende Vereinbarung nicht vorgelegt wurde.Die GKK übermittelte der römisch 40 mit Vorlagebericht vom 16.07.2012 den Versicherungsakt samt Einspruch und entgegnete zusammenfassend, dass die seitens der bP ausschließlich nach arbeitsrechtlichen Maßstäben vorgenommene beitragsrechtliche Beurteilung der von BP über den Dienstgeber (bP) geleisteten Provisionen in Nichtleistungszeiten unrichtig sei und der im ASVG klar definierte Entgeltbegriff hinsichtlich Zuwendungen Dritter keinesfalls durch die Heranziehung anderer gleichrangiger Normen unwirksam gemacht werden könne. Die bP habe - so die GKK weiter - die Dienstgebereigenschaft auch hinsichtlich der Erträgnisse aus den von ihren Mitarbeitern erzielten Verkaufsgeschäften für Dritte inne, dafür spräche, dass die Geschäfte in ihren Räumlichkeiten und auf ihre Anregung hin stattfänden sowie eine entsprechende Vereinbarung nicht vorgelegt wurde.

Der Vorlagebericht wurde der bP zur Stellungnahme übersandt, welche mit Schreiben vom 02.08.2012 hiervon Abstand nahm, sich aber weitere Einwendungen im Instanzenzug vorbehielt.

Die Gemeinsame Prüfung lohnanhängiger Abgaben (GPLA) betraf nicht nur die Niederlassung der bP in XXXX, sondern u.a. auch jene in XXXX. Der von der XXXXGebietskrankenkasse in dieser Angelegenheit erlassene, die gleiche Linie verfolgende Bescheid wurde beim Landeshauptmann von XXXX beeinsprucht. Die nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25.06.2013, 2013/08/0085, als unbegründet abgewiesen.Die Gemeinsame Prüfung lohnanhängiger Abgaben (GPLA) betraf nicht nur die Niederlassung der bP in römisch 40 , sondern u.a. auch jene in römisch 40 . Der von der XXXXGebietskrankenkasse in dieser Angelegenheit erlassene, die gleiche Linie verfolgende Bescheid wurde beim Landeshauptmann von römisch 40 beeinsprucht. Die nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25.06.2013, 2013/08/0085, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

Die GKK führte bei der bP eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über die Beitragsjahre 2004 bis 2007 durch. Im Zuge dieser Prüfung wurden in der Personalverrechnung diverse nicht berücksichtigte sozialversicherungsrechtlich relevante Nachverrechnungspositionen festgestellt, welche von der bP mit Ausnahme der "Provisionsentgelte aus der Kooperation zwischen ihr und der BP in Nichtleistungszeiten" dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden. Der Position "Provisionsentgelte aus der Kooperation zwischen der bP und der BP in Nichtleistungszeiten" stimmte die bP der Höhe, aber nicht dem Grunde nach zu. Der Betrag von € 105.210,22 setzt sich aus € 81.709,29 Nachverrechnungsbeträgen sowie € 23.500,93 Verzugszinsen zusammen.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der GKK, der XXXX und des Bundesverwaltungsgerichtes.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der GKK, der römisch 40 und des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungenrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs 2 ASVG ergibt sich mangels gestelltem Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 410, in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ergibt sich mangels gestelltem Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.2. Mündliche Verhandlungrömisch zwei.3.2. Mündliche Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchfu¿hrung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchfu¿hrung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchfu¿hrung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchfu¿hrung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A)

II.3.3. Provisionen in Nichtleistungszeitungrömisch zwei.3.3. Provisionen in Nichtleistungszeitung

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG.

Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg. 16.382 A/2004, mwN).Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche VwGH vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg. 16.382 A/2004, mwN).

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Provisionen, die die bP ihren Dienstnehmern ausbezahlt (und von einem Dritten refundiert erhalten) hat, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wohl aber, ob dies auch in "Nichtleistungszeiten" (Urlaubszeiten) für die entsprechenden (anteiligen) Provisionen nach dem Prinzip der Entgeltfortzahlung zu gelten hat.

Die bP bestreitet, dass ihre Dienstnehmer ihr gegenüber einen zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Anspruch auf anteilige Fortzahlung dieser von Dritten stammenden Provisionen haben.

Im gleichgelagerten Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085, wie folgt ausgeführt:

"Nach der Judikatur (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/08/0044, vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0067, vom 24. Juni 2008, Zl. 2004/08/0058, und vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/08/0039, jeweils mwN) kommt es bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Provisionen, die Mitarbeiter für die außerhalb ihrer Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis durchgeführte Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Bausparverträgen) von einem Dritten bekommen, als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, auf einen ausreichenden inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Zum einen ist dabei auf das "Leistungsinteresse" des Arbeitgebers an der Tätigkeit, durch die die Provisionseinkünfte erzielt werden, abzustellen. Für ein solches Interesse können Indizien sprechen, z. B. dass die Leistungen des Arbeitsnehmers, die von dritter Seite entgolten werden, das Leistungsangebot des Arbeitgebers gegenüber seinen eigenen Kunden bereichern, dass der Arbeitgeber der entsprechenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zustimmt, dass er dafür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt, dass er zumindest teilweise die Durchführung der Tätigkeit in der von ihm bezahlten Arbeitszeit gestattet und dass er die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, trägt. Zusätzlich zu diesem betriebsbezogenen Eigeninteresse des Dienstgebers kommt es zum anderen auch auf eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung oder Trennung der beiden Tätigkeiten an. Eine solche Verschränkung könnte nur dann verneint werden, wenn sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Bei der Betrachtung der "inhaltlichen oder zeitlichen Verschränkung" macht ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Identität von Kunden bekannt wird, auf die sich seine Vermittlung bezieht."Nach der Judikatur vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/08/0044, vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0067, vom 24. Juni 2008, Zl. 2004/08/0058, und vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/08/0039, jeweils mwN) kommt es bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Provisionen, die Mitarbeiter für die außerhalb ihrer Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis durchgeführte Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Bausparverträgen) von einem Dritten bekommen, als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, auf einen ausreichenden inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Zum einen ist dabei auf das "Leistungsinteresse" des Arbeitgebers an der Tätigkeit, durch die die Provisionseinkünfte erzielt werden, abzustellen. Für ein solches Interesse können Indizien sprechen, z. B. dass die Leistungen des Arbeitsnehmers, die von dritter Seite entgolten werden, das Leistungsangebot des Arbeitgebers gegenüber seinen eigenen Kunden bereichern, dass der Arbeitgeber der entsprechenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zustimmt, dass er dafür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt, dass er zumindest teilweise die Durchführung der Tätigkeit in der von ihm bezahlten Arbeitszeit gestattet und dass er die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, trägt. Zusätzlich zu diesem betriebsbezogenen Eigeninteresse des Dienstgebers kommt es zum anderen auch auf eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung oder Trennung der beiden Tätigkeiten an. Eine solche Verschränkung könnte nur dann verneint werden, wenn sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Bei der Betrachtung der "inhaltlichen oder zeitlichen Verschränkung" macht ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Identität von Kunden bekannt wird, auf die sich seine Vermittlung bezieht.

Die bP hat für den Verkauf der Finanzprodukte der BP ihre Einrichtungen sowie die Dienstzeit ihrer Angestellten zur Verfügung gestellt. Sie hat das Leistungsangebot gegenüber ihren eigenen Kunden bereichert. Eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der Tätigkeiten liegt vor. Den Mitarbeitern wurde ermöglicht, potenzielle Kunden für die zu vermittelnden Finanzprodukte ausfindig zu machen und mit ihnen den Vertragsabschluss vorbereitende Gespräche zu führen. In einer Gesamtbetrachtung sind daher sowohl ein Leistungsinteresse als auch die inhaltliche und zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten und damit eine Beitragspflicht für die ausbezahlten Provisionen zu bejahen.

Gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 UrlG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Ausfallsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 5 UrlG kann durch Kollektivvertrag geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 leg. cit. geregelt werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3 UrlG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Ausfallsprinzip). Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG kann durch Kollektivvertrag geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 und 4 leg. cit. geregelt werden.

Den unbestrittenen Feststellungen zu Folge nimmt § 2 Abs. 1 des auf die gegenständlichen Dienstverträge anzuwendenden Generalkollektivvertrages (GKV) vom Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG, § 3 EFZG und § 23 AngG Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstige Leistungen aus, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs bzw. einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke etc. in Betracht.Den unbestrittenen Feststellungen zu Folge nimmt Paragraph 2, Absatz eins, des auf die gegenständlichen Dienstverträge anzuwendenden Generalkollektivvertrages (GKV) vom Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, UrlG, Paragraph 3, EFZG und Paragraph 23, AngG Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstige Leistungen aus, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs bzw. einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke etc. in Betracht.

Nach § 2 Abs. 4 GKV sind Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen.Nach Paragraph 2, Absatz 4, GKV sind Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen.

Der Umstand, dass der bP die ihren Dienstnehmern ausbezahlten Provisionen von dritter Seite refundiert werden, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um solche Leistungen handelt, die den Dienstnehmern bloß aus "Gelegenheit" des Dienstverhältnisses zugeflossen wären (vgl. zu echtem "freiwilligem" Trinkgeld Dritter RIS-Justiz RS0029316, mwN), sondern in Anbetracht des dargestellten weitgehenden inneren Zusammenhanges mit dem Beschäftigungsverhältnis um Entgeltzahlungen, auf die die Dienstnehmer gegenüber der bP einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben (vgl. zu Zahlungen eines Dienstgebers für verschiedene Reiseveranstalter den Beschluss des OGH vom 26. Mai 2011, 9 ObA 122/10x). Damit handelt es sich auch bei den gegenständlichen Provisionen um Entgelt iSd § 6 Abs. 3 UrlG, das zutreffend in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden ist."Der Umstand, dass der bP die ihren Dienstnehmern ausbezahlten Provisionen von dritter Seite refundiert werden, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um solche Leistungen handelt, die den Dienstnehmern bloß aus "Gelegenheit" des Dienstverhältnisses zugeflossen wären vergleiche zu echtem "freiwilligem" Trinkgeld Dritter RIS-Justiz RS0029316, mwN), sondern in Anbetracht des dargestellten weitgehenden inneren Zusammenhanges mit dem Beschäftigungsverhältnis um Entgeltzahlungen, auf die die Dienstnehmer gegenüber der bP einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben vergleiche zu Zahlungen eines Dienstgebers für verschiedene Reiseveranstalter den Beschluss des OGH vom 26. Mai 2011, 9 ObA 122/10x). Damit handelt es sich auch bei den gegenständlichen Provisionen um Entgelt iSd Paragraph 6, Absatz 3, UrlG, das zutreffend in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden ist."

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085); auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085); auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Anrechnung, Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2004798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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