TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2004/08/0039

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  1. ASVG § 4 heute
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  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 19. Jänner 2004, Zl. 127.472/2-3/03, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. D AG in W, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19,

3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Jänner 1998 auf Grund seiner Tätigkeit des Akquirierens von Versicherungsverträgen für die erstmitbeteiligte Partei nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliege.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Jänner 1998 auf Grund seiner Tätigkeit des Akquirierens von Versicherungsverträgen für die erstmitbeteiligte Partei nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliege.

Weiters hat die belangte Behörde in einem zweiten Spruchpunkt den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, soweit dieser über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1997 nach § 4 Abs. 4 ASVG, für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 nach § 4 Abs. 5 ASVG, sowie über die Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäß § 5a ASVG in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 abgesprochen hatte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Schließlich hat die belangte Behörde im dritten Spruchpunkt den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, soweit dieser über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1996 abgesprochen hatte, behoben, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der zweite und der dritte Spruchpunkt sind nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Weiters hat die belangte Behörde in einem zweiten Spruchpunkt den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, soweit dieser über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1997 nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 nach Paragraph 4, Absatz 5, ASVG, sowie über die Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 5 a, ASVG in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 abgesprochen hatte, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben. Schließlich hat die belangte Behörde im dritten Spruchpunkt den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, soweit dieser über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1996 abgesprochen hatte, behoben, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der zweite und der dritte Spruchpunkt sind nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Zum ersten Spruchpunkt legte die belangte Behörde begründend zunächst dar, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom 2. Mai 2000 u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der streitgegenständlichen Tätigkeit ab 1. Jänner 1998 nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG (und auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) unterlegen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur erstmitbeteiligten Partei in einem Dienstverhältnis stehe und gleichzeitig für diese auf Provisionsbasis Versicherungsverträge vermittle. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen erfolge grundsätzlich in der Freizeit, kleinere Arbeiten wie Kundengespräche dürften auch in der Dienstzeit verrichtet werden, sofern der eigentliche Dienst nicht darunter leide. Zur Geschäftsanbahnung dürfe es jedenfalls nur außerhalb der Dienstzeit kommen. Es sei grundsätzlich nicht gestattet, dienstliche Einrichtungen dafür zu verwenden; dies werde nur in Ausnahmefällen geduldet. Hinsichtlich der Vermittlertätigkeit sei ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen worden. Neuerungen erfahre der Beschwerdeführer durch betriebsinterne Rundschreiben; auch Prospekte und Formulare stünden zur Verfügung. Ein bestimmter Kundenkreis sei nicht vorgegeben. Eine Berichterstattungspflicht bestehe nicht, auch Betriebsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt. Es bestehe keine Verpflichtung zum Tätigwerden; ein Nichttätigwerden über längere Zeit werde nicht sanktioniert. Der Beschwerdeführer müsse nicht bestimmte Produkte, dürfe jedoch grundsätzlich nur Produkte der erstmitbeteiligten Partei anbieten. Eine Verpflichtung zur Nachbetreuung von Kunden nach Vertragsabschluss bestehe nicht, diese werde aber meist im eigenen Interesse durchgeführt. Die Höhe der Provision hänge ausschließlich vom Erfolg ab, darüber hinausgehende Leistungsanreize gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei extern im Rahmen einer Grundschulung eingeschult worden. Die Schulung habe der Arbeitgeber bezahlt. Der Beschwerdeführer dürfe sich von anderen Innendienstmitarbeitern vertreten lassen. Zum ersten Spruchpunkt legte die belangte Behörde begründend zunächst dar, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom 2. Mai 2000 u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der streitgegenständlichen Tätigkeit ab 1. Jänner 1998 nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (und auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) unterlegen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur erstmitbeteiligten Partei in einem Dienstverhältnis stehe und gleichzeitig für diese auf Provisionsbasis Versicherungsverträge vermittle. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen erfolge grundsätzlich in der Freizeit, kleinere Arbeiten wie Kundengespräche dürften auch in der Dienstzeit verrichtet werden, sofern der eigentliche Dienst nicht darunter leide. Zur Geschäftsanbahnung dürfe es jedenfalls nur außerhalb der Dienstzeit kommen. Es sei grundsätzlich nicht gestattet, dienstliche Einrichtungen dafür zu verwenden; dies werde nur in Ausnahmefällen geduldet. Hinsichtlich der Vermittlertätigkeit sei ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen worden. Neuerungen erfahre der Beschwerdeführer durch betriebsinterne Rundschreiben; auch Prospekte und Formulare stünden zur Verfügung. Ein bestimmter Kundenkreis sei nicht vorgegeben. Eine Berichterstattungspflicht bestehe nicht, auch Betriebsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt. Es bestehe keine Verpflichtung zum Tätigwerden; ein Nichttätigwerden über längere Zeit werde nicht sanktioniert. Der Beschwerdeführer müsse nicht bestimmte Produkte, dürfe jedoch grundsätzlich nur Produkte der erstmitbeteiligten Partei anbieten. Eine Verpflichtung zur Nachbetreuung von Kunden nach Vertragsabschluss bestehe nicht, diese werde aber meist im eigenen Interesse durchgeführt. Die Höhe der Provision hänge ausschließlich vom Erfolg ab, darüber hinausgehende Leistungsanreize gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei extern im Rahmen einer Grundschulung eingeschult worden. Die Schulung habe der Arbeitgeber bezahlt. Der Beschwerdeführer dürfe sich von anderen Innendienstmitarbeitern vertreten lassen.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 Folge gegeben und (u.a.) festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der streitgegenständlichen Tätigkeit ab 1. Jänner 1998 als versicherungspflichtig nach § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen sei, da er nicht nur eigene Betriebsmittel verwende, sondern auch Betriebsmittel der erstmitbeteiligten Partei, wie z.B. Formulare, Werbematerial, Telefon und Innendienstmitarbeiter. Von der erstmitbeteiligten Partei werde sogar gestattet, einen Teil der Tätigkeit während der Dienstzeit auszuüben, wenn der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört werde. Gegen diesen Bescheid habe die erstmitbeteiligte Partei rechtzeitig Berufung erhoben, die am 2. März 2001 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 Folge gegeben und (u.a.) festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der streitgegenständlichen Tätigkeit ab 1. Jänner 1998 als versicherungspflichtig nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen sei, da er nicht nur eigene Betriebsmittel verwende, sondern auch Betriebsmittel der erstmitbeteiligten Partei, wie z.B. Formulare, Werbematerial, Telefon und Innendienstmitarbeiter. Von der erstmitbeteiligten Partei werde sogar gestattet, einen Teil der Tätigkeit während der Dienstzeit auszuüben, wenn der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört werde. Gegen diesen Bescheid habe die erstmitbeteiligte Partei rechtzeitig Berufung erhoben, die am 2. März 2001 bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Die belangte Behörde setzte sich in der Folge mit den einzelnen zeitraumbezogenen Absprüchen der Einspruchsbehörde auseinander und hat - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers auf Grund seiner Tätigkeit des Akquirierens von Versicherungsverträgen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum ab 1. Jänner 1998 verneint. Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein neben einem Arbeitsvertrag bestehendes freies Dienstverhältnis bzw. Werkvertragsverhältnis zum selben Dienstgeber gemeinsam mit ersterem zu beurteilen und insgesamt das Überwiegen der Merkmale des § 4 Abs. 2 ASVG zu untersuchen wäre oder ob die Verträge auch getrennt beurteilt werden könnten. Demnach genüge das zweifelsfrei bestehende Leistungsinteresse des Dienstgebers an der Tätigkeit des Dienstnehmers als Vertreter nicht, um die dafür erhaltene Provision als Entgelt aus dem Dienstverhältnis zu werten, wenn nach der Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer weder von einer inhaltlichen noch von einer zeitlichen Verschränkung der beiden auf Grund unterschiedlicher Verträge ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Hiezu wäre neben diesem Interesse auch erforderlich, dass die nach dem Parteiwillen nur für die Tätigkeit als Vertreter zustehenden Provisionen dennoch wegen ihres sachlichen oder zeitlichen Zusammenhanges mit der Tätigkeit als Dienstnehmer auch als Gegenwert für die vom Dienstgeber im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu werten wären. Das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses sei nicht schlechthin ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse komme es entscheidend auf den Parteiwillen, auf die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Für die objektive Trennbarkeit sei nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen sei. Wesentlich sei, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen ließen. Das Tätigwerden als Vermittler dürfe demnach mit der Arbeitspflicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang wäre jedenfalls zu bejahen, wenn dem Dienstnehmer Namen und Anschrift der Kunden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer zur Kenntnis gelangt sein sollten. Anders sei die objektive Trennbarkeit zu beurteilen, wenn der Dienstnehmer dem Unternehmen durch seine Vermittlertätigkeit außerhalb der Dienstzeit im Wesentlichen neue Kunden zuführe. Die belangte Behörde setzte sich in der Folge mit den einzelnen zeitraumbezogenen Absprüchen der Einspruchsbehörde auseinander und hat - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers auf Grund seiner Tätigkeit des Akquirierens von Versicherungsverträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG im Zeitraum ab 1. Jänner 1998 verneint. Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein neben einem Arbeitsvertrag bestehendes freies Dienstverhältnis bzw. Werkvertragsverhältnis zum selben Dienstgeber gemeinsam mit ersterem zu beurteilen und insgesamt das Überwiegen der Merkmale des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu untersuchen wäre oder ob die Verträge auch getrennt beurteilt werden könnten. Demnach genüge das zweifelsfrei bestehende Leistungsinteresse des Dienstgebers an der Tätigkeit des Dienstnehmers als Vertreter nicht, um die dafür erhaltene Provision als Entgelt aus dem Dienstverhältnis zu werten, wenn nach der Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer weder von einer inhaltlichen noch von einer zeitlichen Verschränkung der beiden auf Grund unterschiedlicher Verträge ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Hiezu wäre neben diesem Interesse auch erforderlich, dass die nach dem Parteiwillen nur für die Tätigkeit als Vertreter zustehenden Provisionen dennoch wegen ihres sachlichen oder zeitlichen Zusammenhanges mit der Tätigkeit als Dienstnehmer auch als Gegenwert für die vom Dienstgeber im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu werten wären. Das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses sei nicht schlechthin ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse komme es entscheidend auf den Parteiwillen, auf die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Für die objektive Trennbarkeit sei nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen sei. Wesentlich sei, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen ließen. Das Tätigwerden als Vermittler dürfe demnach mit der Arbeitspflicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang wäre jedenfalls zu bejahen, wenn dem Dienstnehmer Namen und Anschrift der Kunden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer zur Kenntnis gelangt sein sollten. Anders sei die objektive Trennbarkeit zu beurteilen, wenn der Dienstnehmer dem Unternehmen durch seine Vermittlertätigkeit außerhalb der Dienstzeit im Wesentlichen neue Kunden zuführe.

Für den konkreten Sachverhalt verwies die belangte Behörde auf einen Provisionsbrief vom 8. April 1987, in dem sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichte, von den neuen Versicherungsverträgen, die durch die Vermittlung des Beschwerdeführers zu Stande kämen, Anwerbeprovisionen und für die Pflege dieser Versicherungen in den Folgejahren Betreuungsprovisionen zu vergüten. Ein gesonderter Auslagenersatz sei nicht vereinbart worden. Die an sich erworbenen Betreuungsprovisionen würden nur so lange gewährt, als der Beschwerdeführer seinen Betreuungsaufgaben nachkomme und das Prämienaufkommen aus den neuen Versicherungsverträgen (einschließlich dem Mehrprämienaufkommen aus den erhöhten oder erneuerten Versicherungsverträgen), die durch die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers zu Stande kommen, eine jährliche Mindesthöhe erreiche. Werde eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so ruhe der Anspruch auf Vergütung der Betreuungsprovisionen so lange, bis der Beschwerdeführer während eines späteren Geschäftsjahres seinen Betreuungsaufgaben nachkomme und den vorerwähnten Betrag wieder erreichen könne. Der Beschwerdeführer werde ermächtigt, auf Basis und im Umfang einer zu erteilenden schriftlichen Vollmacht in ganz Österreich Versicherungsverträge zu vermitteln. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs werde der Beschwerdeführer ersucht, die "Allgemeinen Richtlinien für Vertretungen" zu beachten. Darin werde der Vermittler aufgefordert, im Sinne einer reibungslosen Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Einzelnen die richtigen Formulare zu verwenden, für ein leserliches und vollständiges Ausfüllen der Formulare zu sorgen, Formulare, Anzeigen und Schadensmeldungen ohne Verzug mit Namen und Polizzen-Nummer versehen einzusenden sowie seine Befugnisse laut Vollmacht nicht zu überschreiten. Es werde weiters auf bestimmte in der Versicherungswirtschaft geltende Verbote hingewiesen.

In § 16 der Betriebsvereinbarung der erstmitbeteiligten Partei sei u.a. festgehalten, dass den Mitarbeitern des Innendienstes die Vermittlung von Versicherungen für die erstmitbeteiligte Partei auf nebenberuflicher Basis erlaubt sei, sofern dadurch die Dienstleistung nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die Verwendung von rein innerbetrieblichen Informationen, zu denen der Mitarbeiter ausschließlich auf Grund seiner Innendiensttätigkeit Zutritt habe, zum Zwecke der Anbahnung oder des Abschlusses von Versicherungsgeschäften sei unzulässig. In Paragraph 16, der Betriebsvereinbarung der erstmitbeteiligten Partei sei u.a. festgehalten, dass den Mitarbeitern des Innendienstes die Vermittlung von Versicherungen für die erstmitbeteiligte Partei auf nebenberuflicher Basis erlaubt sei, sofern dadurch die Dienstleistung nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die Verwendung von rein innerbetrieblichen Informationen, zu denen der Mitarbeiter ausschließlich auf Grund seiner Innendiensttätigkeit Zutritt habe, zum Zwecke der Anbahnung oder des Abschlusses von Versicherungsgeschäften sei unzulässig.

Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend angegeben, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der erstmitbeteiligten Partei im Wesentlichen neue Kunden zuführe. Personen, die bereits Kunde der erstmitbeteiligten Partei seien, würden im Computersystem mitsamt dem Namen des Betreuers aufscheinen. Auf Grund langjähriger Übung werde in bestehende Betreuungsverhältnisse nicht eingegriffen. Auch die erstmitbeteiligte Partei habe ein wirtschaftliches Interesse einzig daran, dass der Beschwerdeführer neue Kunden aquiriere. Der Beschwerdeführer verrichte im Innendienst reine Innendiensttätigkeiten und Tätigkeiten als Vermittler und Betreuer für die Dauer der Normalarbeitszeit (ca. 75 % seiner Gesamtarbeitszeit). Darüber hinaus übe er außerhalb der Normalarbeitszeit Tätigkeiten als Vermittler/Betreuer aus (ca. 25 % seiner Gesamtarbeitszeit). Der Prozentsatz bzw. die Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vermittler/Betreuer während der Arbeitszeit sei nicht abschätzbar. Die Offertlegung, Schadenabwicklung und "Orga-Betreuung" seien nur während der Arbeitszeit möglich.

Die Vermittlung von Versicherungen für die erstmitbeteiligte Partei auf nebenberuflicher Basis sei den Mitarbeitern auf Grund der geltenden Betriebsvereinbarung erlaubt, sofern dadurch die Dienstleistung nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die damit im Zusammenhang stehende und notwendige Innendienstbetreuung sei nur in der Normalarbeitszeit möglich und werde im Fall des Beschwerdeführers von drei ihm als Innendienstbetreuer zugeteilten Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe sich an diese zu wenden, wenn er z.B. eine Anbotslegung benötige. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001 für seine Innendiensttätigkeit S 450.000,--, für die Vermittlung und Betreuung im Außendienst S 220.000,-- erhalten. Der Prozentsatz für die Tätigkeit als Vermittler/Betreuer während der Arbeitszeit sei nicht errechenbar. Für die "Schadenabwicklung und Offertlegung während der Arbeitszeit" werde eine Betreuungsprovision ausbezahlt. Diese betrage 9 % der bezahlten Nettoprämie. Der Beschwerdeführer verwende über den Innendienstbetreuer das betriebsinterne Computersystem, die betriebsinternen technischen Einrichtungen (allgemeine Datensammlung), Telefon, betriebsinternes Tarifsystem, Tarife, betriebsinterne Beratung und Abklärung komplizierter Fragen, Schadenbetreuung, Schadenssanierungsaufträge (Erreichen einer Prämienerhöhung bzw. Kündigung eines Kunden, wenn ein Kunde einen "schlechten Schadenssatz" habe), Interventionsschreiben bei fehlerhaften Anträgen, wenn jemand nicht bezahle, bei Auftreten von Änderungen, Schulungen, Anträge, Prospekte, Werbematerial, Rundschreiben per E-Mail über Verkaufsstrategien und verkaufsunterstützende Maßnahmen.

Aus diesen unbedenklich erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde im Zusammenhalt mit dem Provisionsbrief vom 8. April 1987 und der im Akt befindlichen Betriebsvereinbarung, dass die gegenständliche Tätigkeit als Vermittler und Betreuer von Versicherungsverträgen im Wesentlichen außerhalb der Dienstzeit erfolge und dem Unternehmen im Wesentlichen neue Kunden zuführe. Es sei daher von einer zeitlichen und inhaltlichen Trennung der beiden zur erstmitbeteiligten Partei bestehenden Rechtsverhältnisse auszugehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer dann mit den Innendienstbetreuern in Kontakt zu treten gehabt habe, wenn der für seine Tätigkeit als Vermittler gesteckte Rahmen überschritten worden sei (Offertlegung, Schadensabwicklung) und der vom Beschwerdeführer vermittelte Fall durch den Innendienstbetreuer weiter zu bearbeiten gewesen sei, vermöge nach Ansicht der belangten Behörde keine inhaltliche Verschränkung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen. Auch dass der Kontakt mit dem Innendienstbetreuer während der Dienstzeit erfolgt sei, sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von den zuständigen Innendienstmitarbeitern Informationen über Neuerungen und Ähnliches beschafft habe und auf Kosten der erstmitbeteiligten Partei eingeschult bzw. nachgeschult worden sei, vermögen keine inhaltliche Verschränkung zu begründen. Schließlich erzeuge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Produkte der erstmitbeteiligten Partei anzubieten gehabt habe, keine inhaltliche Verschränkung. Die Aufspaltung der beiden Rechtsbeziehungen erscheine auch nicht unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien unzulässig. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Vermittler nach eigenem Gutdünken sanktionslos einschränken und auch unterbrechen können. Die Tatsache, dass er dabei unter Umständen eine Kündigung eines von ihm vermittelten Versicherungsvertrages durch den Kunden - oder im Fall des "schlechten Schadens" die Kündigung dieses Versicherungsvertrages durch die erstmitbeteiligte Partei - riskiert habe, sei als Merkmal seines unternehmerischen Wagnisses zu beurteilen. Dieses Risiko des Provisionsverlustes infolge eines Ruhens der Provision laut Provisionsbrief sei stets auf den einzelnen (erfolgreich oder nicht erfolgreich) vermittelten bzw. betreuten Versicherungsvertrag beschränkt gewesen. Bei nachfolgendem Erfolg lebe die Provision laut Provisionsbrief wieder auf.

Auch spezifisch sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte, die sachverhaltsbezogen in diesem Rechtsgebiet eine andere Beurteilung erfordern würden, seien nach Ansicht der belangten Behörde nicht erkennbar. Die gegenständliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vermittler und Betreuer von Versicherungsverträgen für die erstmitbeteiligte Partei ab 1. Jänner 1998 sei daher sozialversicherungsrechtlich getrennt von seiner Angestelltentätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei zu beurteilen.

Betreffend diese Tätigkeit ergebe sich aus dem vorgelegten Provisionsbrief, dass der Beschwerdeführer nicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet gewesen sei. Der Provisionsbrief sei als Rahmenvertrag mit einer Entgeltzusage für den Fall des erfolgreichen Tätigwerdens anzusehen. Der Beschwerdeführer sei zur Vermittlung und zur Nachbetreuung hinsichtlich der von der erstmitbeteiligten Partei angebotenen Produkte berechtigt. Erst das erfolgreiche Zustandekommen eines Verkaufs / einer Nachbetreuung, die zu einem entsprechenden Prämienaufkommen geführt habe, löse eine entsprechende Leistungsverpflichtung der erstmitbeteiligten Partei zur Zahlung der bedingt zugesagten Prämie laut Provisionstabelle aus. Für den Fall des nicht erfolgreichen Tätigwerdens im Rahmen der Nachbetreuung sei ein Ruhen der Betreuungsprovision vereinbart worden. Diese könne wieder aufleben, wenn die Betreuung durch den Beschwerdeführer einen entsprechenden Erfolg gebracht habe. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung von Betreuungsleistungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche, soweit hier wesentlich, dem Inhalt des Provisionsbriefes. Es sei daher davon auszugehen, dass der tatsächliche Ablauf der Tätigkeit der schriftlichen Vereinbarung entsprochen habe. Weiter gehende Erhebungen darüber, ob im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit andere Elemente eines freien Dienstverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses erfüllt seien, würden sich angesichts der Tatsache erübrigen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit jederzeit sanktionslos unterbrechen und wieder aufnehmen habe können, sich also im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit nicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet habe.

Gegen diesen Bescheid, soweit darin über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum ab dem 1. Jänner 1998 abgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Zuerkennung von Aufwandersatz. Die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand; die weiteren Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die belangte Behörde die Berufung der erstmitbeteiligten Partei als verspätet hätte zurückweisen müssen. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass die Berufung am 2. März 2001 - sohin verspätet - eingelangt sei; der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein Exemplar der Berufungsschrift, welches einen Stempel trage, auf dem das Datum 5. Februar 2001 erkennbar sei.

Hiezu ist festzuhalten, dass der Einspruchsbescheid nach dem im vorgelegten Akt erliegenden Zustellnachweis der erstmitbeteiligten Partei am 19. Jänner 2001 zugestellt wurde. Wie sich aus dem ebenfalls in den Verwaltungsakten befindlichen Aufgabekuvert ergibt, wurde die Berufung der erstmitbeteiligten Partei am 2. Februar 2001 - somit am letzten Tag der Berufungsfrist - zur Post gegeben und an die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 91/08/0022), gesandt. Die Berufung der erstmitbeteiligten Partei wurde daher gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 33 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingebracht, sodass die belangte Behörde darüber zulässigerweise in der Sache entschieden hat. Hiezu ist festzuhalten, dass der Einspruchsbescheid nach dem im vorgelegten Akt erliegenden Zustellnachweis der erstmitbeteiligten Partei am 19. Jänner 2001 zugestellt wurde. Wie sich aus dem ebenfalls in den Verwaltungsakten befindlichen Aufgabekuvert ergibt, wurde die Berufung der erstmitbeteiligten Partei am 2. Februar 2001 - somit am letzten Tag der Berufungsfrist - zur Post gegeben und an die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 91/08/0022), gesandt. Die Berufung der erstmitbeteiligten Partei wurde daher gemäß Paragraph 63, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 33, Absatz 3, AVG rechtzeitig eingebracht, sodass die belangte Behörde darüber zulässigerweise in der Sache entschieden hat.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. 2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in den im vorliegenden Fall zeitraumbezogen (ab 1. Jänner 1998) anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 139/1997, BGBl. I Nr. 138/1998, BGBl. I Nr. 2000/142 und BGBl. I Nr. 2001/99 ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstgeber gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (nach BGBl. I Nr. 138/1998: § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist (mit den Novellen BGBl. I Nr. 2000/142 und BGBl. I Nr. 2001/99 wurden - hier nicht in Betracht kommende - Ausnahmen für Bezieher bestimmter Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c EStG 1988 geschaffen). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in den im vorliegenden Fall zeitraumbezogen (ab 1. Jänner 1998) anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, BGBl. römisch eins Nr. 2000/142 und BGBl. römisch eins Nr. 2001/99 ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstgeber gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 (nach BGBl. römisch eins Nr. 138/1998: Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist (mit den Novellen BGBl. römisch eins Nr. 2000/142 und BGBl. römisch eins Nr. 2001/99 wurden - hier nicht in Betracht kommende - Ausnahmen für Bezieher bestimmter Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c EStG 1988 geschaffen).

§ 4 Abs. 4 ASVG in der rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 138/1998 lautet: Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Person

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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