TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/24 W229 2013880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2015
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Entscheidungsdatum

24.02.2015

Norm

ASVG §235
ASVG §236
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 235 heute
  2. ASVG § 235 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  3. ASVG § 235 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 235 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 235 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. ASVG § 235 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 236 heute
  2. ASVG § 236 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021
  3. ASVG § 236 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  4. ASVG § 236 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 236 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 236 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASVG § 236 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. ASVG § 236 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. ASVG § 236 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 236 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  11. ASVG § 236 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2013880-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 27.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 27.08.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.09.2009, Zl. XXXX, hat die Pensionsversicherungsanstalt den zuvor gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2009 auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt, da die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 235 und 236 ASVG nicht gegeben war. Das aufgrund ihres Antrages durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.1. Mit Bescheid vom 07.09.2009, Zl. römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt den zuvor gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2009 auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt, da die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraphen 235 und 236 ASVG nicht gegeben war. Das aufgrund ihres Antrages durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 07.08.2014, eingelangt am 12.08.2014, stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Alterspension.

3. Mit Bescheid vom 27.08.2014 wies die Pensionsversicherungsanstalt, gestützt auf § 68 Abs. 1 AVG, den Antrag vom 12.08.2014 auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurück und führte zur Begründung aus, dass über den Antrag vom 05.08.2009 auf Alterspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.09.2009 entschieden wurde. Weder in der Sachlage noch in der Rechtslage habe sich seit dieser Entscheidung eine Änderung ergeben.3. Mit Bescheid vom 27.08.2014 wies die Pensionsversicherungsanstalt, gestützt auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG, den Antrag vom 12.08.2014 auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurück und führte zur Begründung aus, dass über den Antrag vom 05.08.2009 auf Alterspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.09.2009 entschieden wurde. Weder in der Sachlage noch in der Rechtslage habe sich seit dieser Entscheidung eine Änderung ergeben.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt darin im Wesentlichen vor, man habe ihr gesagt, bevor sie in die Türkei gegangen sei, bei Vollendung des 65. Lebensjahres müsse sie einen Regelaltersantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen. Sie habe am XXXX das 65. Lebensjahr vollendet und alle erforderlichen Unterlagen übermittelt. Sie ersuche, ihre Akten zu kontrollieren und ihre Regelaltersrente festzustellen und wenn es nicht möglich sei, ihre Akten an das Bundesverwaltungsgericht zu senden, damit sie ihre Regelaltersrente erhalten könne.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt darin im Wesentlichen vor, man habe ihr gesagt, bevor sie in die Türkei gegangen sei, bei Vollendung des 65. Lebensjahres müsse sie einen Regelaltersantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen. Sie habe am römisch 40 das 65. Lebensjahr vollendet und alle erforderlichen Unterlagen übermittelt. Sie ersuche, ihre Akten zu kontrollieren und ihre Regelaltersrente festzustellen und wenn es nicht möglich sei, ihre Akten an das Bundesverwaltungsgericht zu senden, damit sie ihre Regelaltersrente erhalten könne.

5. Die Beschwerde wurde von der Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Pensionsaktes samt Stellungnahme am 06.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, türkische Staatsangehörige und hat ihren derzeitigen Wohnsitz in der Türkei.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, türkische Staatsangehörige und hat ihren derzeitigen Wohnsitz in der Türkei.

Mit Bescheid vom 07.09.2009 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Alterspension mangels Erfüllung der Wartezeit rechtskräftig ab.

Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2014 wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.08.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2014 wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.08.2014 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich für den Gesamtzeitraum von Februar 1974 (Beginn der Versicherungspflicht) bis September 2014 (Pensionsstichtag des letzten Antrages auf Alterspension) 77 Beitragsmonate aus der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und 4 Ersatzmonate (Wochengeldbezug), insgesamt somit 81 Versicherungsmonate erworben.

In der Türkei hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Versicherungszeiten erworben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die festgestellten Versicherungsmonate der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem im Pensionsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 31.10.2014. Weitere Versicherungszeiten aus Beschäftigungsverhältnissen in der Türkei wurden weder im Antrag noch in der Beschwerde vorgebracht und ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Alterspension gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Paragraph 355, ASVG sind alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Alterspension gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG:3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Da die Pensionsversicherungsanstalt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da die Pensionsversicherungsanstalt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des Paragraph 68, AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:3.5. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.

3.6. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:3.6. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG vorliegt:

3.6.1. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24).3.6.1. Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vergleiche auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 24).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 23 ff).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 23 ff).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist im vorliegenden Fall somit der im Bescheid enthaltene Abspruch über die pensionsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellten Sachverhaltes.

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.

3.6.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.09.2009, mit dem die Zuerkennung einer Alterspension abgewiesen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Somit ist dieser Bescheid nach 3 Monaten ab Zustellung rechtskräftig geworden.

Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung könnte nur dann durch die Pensionsversicherungsanstalt ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen würden:

3.6.2.1. Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 ASVG bzw. Identität der Rechtslage3.6.2.1. Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, ASVG bzw. Identität der Rechtslage

Grundsätzlich erwirbt ein Versicherter mit Beginn der Pensionsversicherungspflicht Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Zu einer Pensionszuerkennung kommt es jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß § 253 Abs. 1 ASVG hat Anspruch auf Alterspension die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.Gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ASVG hat Anspruch auf Alterspension die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist.

Die Wartezeit ist gemäß § 236 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 ASVG erfüllt, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag, verlängert um darin liegende neutrale Monate iSd § 234 ASVG, vorliegen. Gemäß § 236 Abs. 4 ASVG ist die Wartezeit auch dann erfüllt, wenn für die Alterspension bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG, soweit sie 12 Versicherungsmonate nicht überschreiten, oder Beitragsmonate und / oder nach dem 31.Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind ("ewige Anwartschaft").Die Wartezeit ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, ASVG erfüllt, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag, verlängert um darin liegende neutrale Monate iSd Paragraph 234, ASVG, vorliegen. Gemäß Paragraph 236, Absatz 4, ASVG ist die Wartezeit auch dann erfüllt, wenn für die Alterspension bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG, soweit sie 12 Versicherungsmonate nicht überschreiten, oder Beitragsmonate und / oder nach dem 31.Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind ("ewige Anwartschaft").

Die genannten Regelungen erfuhren seit der ersten Antragstellung, über die mit Bescheid vom 07.09.2009 abgesprochen wurde, keine Änderungen im Hinblick auf die Dauer der Wartezeit, sodass die Identität der Rechtslage gegeben ist.

3.6.2.2. Identität der Sachlage:

Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vom 12.08.2009 (Stichtag 01.09.2009) eine Gesamtanzahl von 81 nachgewiesenen Versicherungsmonaten erworben, sodass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten entsprechend der Bestimmung des § 236 ASVG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.09.2009, wie die belangte Behörde feststellte, nicht vorgelegen ist.Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vom 12.08.2009 (Stichtag 01.09.2009) eine Gesamtanzahl von 81 nachgewiesenen Versicherungsmonaten erworben, sodass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten entsprechend der Bestimmung des Paragraph 236, ASVG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.09.2009, wie die belangte Behörde feststellte, nicht vorgelegen ist.

Wie sich aus dem nun vorliegenden aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 31.10.2014 ergibt, hat die Beschwerdeführerin seit der Erlassung des Bescheides vom 07.09.2009 keine weiteren Versicherungsmonate erworben, sodass auch zum diesmaligen Beurteilungszeitpunkt (Stichtag 01.09.2014) 81 nachgewiesene Versicherungsmonate vorliegen. An diesem entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nämlich der Anzahl der Versicherungsmonate, die zur Erfüllung der Wartezeiten dienen, ist somit keine Änderung eingetreten und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde lediglich auf die Voraussetzung des Erreichens eines bestimmten Lebensalters ("Versicherungsfall"), nicht hingegen auf die Voraussetzung des Vorliegens einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten.

3.6.2.3. Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.09.2009 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.

Schlagworte

Alterspension, entschiedene Sache, Identität der Sache,
Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2013880.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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