TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/12 W117 2102433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2015
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Entscheidungsdatum

12.03.2015

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2a Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2102433-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 27.02.2015, 10.00 Uhr bis 13.14 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 27.02.2015, 10.00 Uhr bis 13.14 Uhr, richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG, Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm §76 Abs. 2a Z. 1 FPG abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG, Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit §76 Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

III. Gemäß 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß 22a Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Die Revision, die Spruchpunkte I., II., III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Die Revision, die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. betreffend, ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

VI. Die Revision, Spruchpunkt IV. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch sechs. Die Revision, Spruchpunkt römisch vier. betreffend, ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.

In der Niederschrift ist entscheidungsrelevant ausgeführt:

Ich wurde am XXXX in Wien 2 [...] angetroffen, wobei festgestellt werden konnte, dass gegen mich eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Ich habe mich mit der Verfahrenskarte von [...] geboren ausgewiesen, bei der das Photo zerkratzt war. Erst im PAZ konnte meine tatsächliche Identität festgestellt werden.Ich wurde am römisch 40 in Wien 2 [...] angetroffen, wobei festgestellt werden konnte, dass gegen mich eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Ich habe mich mit der Verfahrenskarte von [...] geboren ausgewiesen, bei der das Photo zerkratzt war. Erst im PAZ konnte meine tatsächliche Identität festgestellt werden.

Es konnte festgestellt werden, dass ich in Vollstreckung der getroffenen Entscheidung am XXXX nach Ungarn abgeschoben wurde. Ich verfüge über keine Meldung.Es konnte festgestellt werden, dass ich in Vollstreckung der getroffenen Entscheidung am römisch 40 nach Ungarn abgeschoben wurde. Ich verfüge über keine Meldung.

Ich bin am XXXX von Serbien mit einem Lkw gekommen. Ich war nach meiner Abschiebung ca. 15 Tage in Ungarn und bin vor ca. 5 Monaten nach Serbien gereist und habe dort gewohnt. Ich habe keinen Beweis dafür, dass ich in Serbien war. Ich wurde von Serbien dann zurück nach Österreich geschleppt und kenne den Reiseweg nicht. Ich habe in Serbien vom Geld gelebt, welches mir meine Familie geschickt hat. Dieses Geld wurde via Western-Union geschickt, ich habe keine Bankbelege.Ich bin am römisch 40 von Serbien mit einem Lkw gekommen. Ich war nach meiner Abschiebung ca. 15 Tage in Ungarn und bin vor ca. 5 Monaten nach Serbien gereist und habe dort gewohnt. Ich habe keinen Beweis dafür, dass ich in Serbien war. Ich wurde von Serbien dann zurück nach Österreich geschleppt und kenne den Reiseweg nicht. Ich habe in Serbien vom Geld gelebt, welches mir meine Familie geschickt hat. Dieses Geld wurde via Western-Union geschickt, ich habe keine Bankbelege.

Ich bin nach Österreich gereist weil ich hier Freunde habe, Deutsch spreche und arbeiten möchte.

Mir wird zu Kenntnis gebracht, dass meine Aussagen das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten verlassen zu haben höchst unglaubwürdig sind. Ich bin auch nicht dazu in der Lage meinen Aufenthalt in Serbien zu beweisen.

Gemeldet bin ich nicht und lebe auf der Straße. Ich wollte am Montag nach Traiskirchen fahren und einen neuen Asylantrag stellen. Die Verfahrenskarte habe ich vorgestern gefunden und war das Photo da schon beschädigt.

Bei meiner Einreise war ich im Besitz von € 95,-. Derzeit besitze ich € 65,-. Ich bin nicht versichert. Meinen Lebensunterhalt/Aufenthalt finanziere ich durch die Caritas.

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten.

Meine Familie lebt in Algerien. In Österreich habe ich keine Angehörigen. In Schweden lebt auch ein Bruder.

Meine Effekten befinden sich im PAZ HG. Ich benötige keine Einholung meiner Effekten.

Da ich trotz weiterhin durchsetzbarer Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet zurückgekehrt bin, mit einer fremden Verfahrenskarte ein Aufenthaltsrecht vortäuschen wollte, weder über familiäre oder berufliche Bindungen noch über einen festen Wohnsitz verfüge, beabsichtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen, und mich in Vollstreckung der durchsetzbarer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn abzuschieben.

Dazu gebe ich an, dass ich einen neuen Asvlantrag stelle. Ich stelle diesen Antrag, damit ich hier arbeiten kann und nicht abgeschoben werden.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts trotz Asylantragstellung die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vorliegen und diese gegen mich zur Sicherung des Verfahrens auch angeordnet wird.

Ich habe in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird mir die für mich zuständige Organisation mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.

Ich erhebe meine Angaben in dieser Niederschrift auch zu meiner Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren betreffend meines unrechtmäßigen Aufenthalt.

Im Anschluss an diese Niederschrift werde ich dem PAZ rückgestellt und verbleibe bis zum Abschluss der Verfahren in Schubhaft.

Gemäß § 22a BFA-VG habe ich das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG habe ich das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.

Ich habe alles verstanden und keine Fragen

Ende der Amtshandlung am XXXX um XXXX UhrEnde der Amtshandlung am römisch 40 um römisch 40 Uhr

Mit im Spruch näher bezeichnetem Mandatsbescheid des BFA, RD Wien wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit im Spruch näher bezeichnetem Mandatsbescheid des BFA, RD Wien wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:

[...]

Sie wurden am XXXX in Wien [...] angetroffen, wobei festgestellt werden konnte, dass gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben sich mit der Verfahrenskarte von [...] geboren ausgewiesen, bei der das Photo zerkratzt war. Erst im PAZ konnte ihre tatsächliche Identität festgestellt werden. Es konnte festgestellt werden, dass sie in Vollstreckung der getroffenen Entscheidung am 09.09.2014 nach Ungarn abgeschoben wurden. Sie verfügen über keine Meldung und haben selbst angegeben unterstandslos zu sein. Sie haben am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.Sie wurden am römisch 40 in Wien [...] angetroffen, wobei festgestellt werden konnte, dass gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben sich mit der Verfahrenskarte von [...] geboren ausgewiesen, bei der das Photo zerkratzt war. Erst im PAZ konnte ihre tatsächliche Identität festgestellt werden. Es konnte festgestellt werden, dass sie in Vollstreckung der getroffenen Entscheidung am 09.09.2014 nach Ungarn abgeschoben wurden. Sie verfügen über keine Meldung und haben selbst angegeben unterstandslos zu sein. Sie haben am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

[...]

Sie haben neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nach dem bereits über einen Antrag rechtskräftig negativ entschieden wurde und sie nach Ungarn überstellt wurden.

[...]

Sie haben einen Asylantrag gestellt und ist eindeutig festgestellt, dass für die Bearbeitung des Asylantrages ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (Ungarn). Es ist somit davon auszugehen, dass eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen ist.

Sie haben sich vor Ihrer ersten Einreise nach Österreich in Griechenland und Ungarn aufgehalten. In weiterer Folge sind Sie illegal nach Österreich eingereist. Sie wurden 2014 nach Ungarn abgeschoben. Sie kehrten illegal nach Österreich zurück und ist das behauptete Verlassen des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten als unglaubwürdig anzusehen. Sie haben sich in Österreich auch ihrem ersten Asylverfahren nicht gestellt und musste die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden. Sie verfügen über keine Meldung und über keinen bekannten Wohnsitz. Sie haben selbst angegeben, unterstandslos zu sein.

Sie haben sich bereits in Österreich dem Asylverfahren entzogen und wurde dies ausreichend dokumentiert. Sie haben versucht, mit der Verfahrenskarte eines anderen Algeriers ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Angehörigen, welche im Bundesgebiet aufhältig sind. Sie sind ledig und leben Ihre Familienmitglieder in Algerien oder Deutschland.

[...]

Ihr Verfahren, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, wird mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. ist bereits beendet und werden Sie zur Ausreise verhalten. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basiert.

[..]

Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 2a weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs benötigt werden (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617), so muss auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Für ein solches liegen bei Ihnen folgende Hinweise vor:Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs benötigt werden (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617), so muss auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Für ein solches liegen bei Ihnen folgende Hinweise vor:

Zu Österreich bestehen weder familiäre oder berufliche Bindungen. Sie verfügen über keinen Wohnsitz und sind als unterstandslos anzusehen. Sie haben versucht, mit der Verfahrenskarte eines anderen Algeriers ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Sie haben sich in Österreich auch ihrem ersten Asylverfahren nicht gestellt und musste die Aussetzung der Überstellungsfrist beantragt werden.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben Sie sich mehr als einmal einem Asylverfahren entzogen und ist es auch jetzt zu befürchten, dass Sie eine Entlassung dazu benützen, illegal in einen anderen Vertragsstaat zu reisen bzw. im Bundesgebiet unterzutauchen. Es ist davon auszugehen, dass Ungarn sich zur Übernahme und damit verbundenen Bearbeitung des Asylantrages bereit erklären wird. Es muss daher zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung dieser Bescheid erlassen werden. Es bestehen weder familiäre noch berufliche noch soziale Bindungen. Sie selbst verfügen über keine Unterkunft und sind als unterstandslos anzusehen. Aus ho. Sicht ist es als schlüssig anzusehen, dass in Ihrem Fall von einer gegenwärtigen und erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist. Diese erhebliche Fluchtgefahr wird durch den Umstand untermauert, dass sie mit der Verfahrenskarte eines anderen Algeriers versuchten, ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen, sich ihrem ersten Asylverfahren nicht gestellt haben und nach erfolgter Überstellung illegal nach Österreich zurückgekehrt sind. Wie oben festgestellt, liegen die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vor. Ihr Verfahren, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, wird mit großer Wahrscheinlichkeit in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden und werden Sie zur Ausreise verhalten.

[...]

Die Erlassung eines geringeren Mittels kam in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie sich bereits mehr als einmal einem Asylverfahren in Österreich und anderen Mitgliedsstatten entzogen haben, und somit zu befürchten ist, dass Sie das gelindere Mittel dazu benützen würden, um die Auflagen der Behörde nicht zu erfüllen und sich dem Verfahren der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung zu entziehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass Sie es vorziehen, Ihren Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzten bzw. in einen anderen Vertragsstaat zu reisen bevor Sie sich diesem Verfahren stellen und an der drohenden Rückführung nach Ungarn mitzuwirken haben. Es muss daher diese sichernde Maßnahme getroffen werden.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch, was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine Ultima - Ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch, was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine Ultima - Ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

[...]

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem am XXXXUhr, bei der Verwaltungsbehörde und beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (BF) gegen die Anhaltung nach auf der Grundlage des §40 FPG erfolgten Festnahme, den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde unter anderem beantragt:

die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme vom 26.02.2015, 18:30 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 27.02.2015 um 13:15 Uhr für rechtswidrig zu erklären;

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte;

im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv. EUR 30,- zuzuerkennen.

In der Beschwerdeschrift wird auf der Tatsachenebene zunächst zur Frage der Anhaltung nach erfolgter Festnahme entscheidungswesentlich ausgeführt:

"Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um XXXXUhr an der Adresse [...] vor dem dortigen Wettlokal aufgegriffen, um XXXX Uhr wurde er gem § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und wurde die Direkteinlieferung in das PAZ HG verfügt. Am XXXX wurde der BF um XXXX Uhr dem BFA - RD Wien - vorgeführt, im Zuge der Einvernahme stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXXwurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet."Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um XXXXUhr an der Adresse [...] vor dem dortigen Wettlokal aufgegriffen, um römisch 40 Uhr wurde er gem Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und wurde die Direkteinlieferung in das PAZ HG verfügt. Am römisch 40 wurde der BF um römisch 40 Uhr dem BFA - RD Wien - vorgeführt, im Zuge der Einvernahme stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXXwurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

[...]

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich zum einen gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gem. BFA-VG. Die Festnahme des BF erfolgte am XXXX Uhr gem. § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG durch [...] nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA, [...]. Dies ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll der LPD Wien zur Zahl [...] sowie aus der Anzeige zur selben Zahl. Die Vorführung vor die belangte Behörde erfolgte um XXXX des darauffolgenden Tages.Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich zum einen gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gem. BFA-VG. Die Festnahme des BF erfolgte am römisch 40 Uhr gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch [...] nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA, [...]. Dies ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll der LPD Wien zur Zahl [...] sowie aus der Anzeige zur selben Zahl. Die Vorführung vor die belangte Behörde erfolgte um römisch 40 des darauffolgenden Tages.

Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist gem. § 40 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig. Der Zeitraum der Anhaltung steht aber nicht ohne Einschränkung zur Verfügung. Dazu ist auszuführen, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gem. Art 1 Abs. 3 PersFrBVG nur gerechtfertigt ist, wenn und soweit dies nicht zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht, der Entzug gesetzlich vorgesehen und dies notwendig ist, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen.Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist gem. Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig. Der Zeitraum der Anhaltung steht aber nicht ohne Einschränkung zur Verfügung. Dazu ist auszuführen, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gem. Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur gerechtfertigt ist, wenn und soweit dies nicht zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht, der Entzug gesetzlich vorgesehen und dies notwendig ist, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen.

ln Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art 28 Dublin III VO bzw. § 76 FPG vorliegen. Das BFA verfügt über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar ist. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des BF noch am 26.02.2015 stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen des BFA RD Wien zur Verfügung stehen.ln Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Artikel 28, Dublin römisch drei VO bzw. Paragraph 76, FPG vorliegen. Das BFA verfügt über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar ist. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des BF noch am 26.02.2015 stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen des BFA RD Wien zur Verfügung stehen.

Die Festnahme des BF erfolgte zur Tageszeit um XXXX, da die Nachtzeit erst ab XXXX gerechnet wird (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSIg. 11.146). Auch die Verständigung der belangten Behörde durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte nachweislich bereits zur Tageszeit, nämlich ebenso um 18:30 Uhr. Seit diesem Zeitpunkt setzte sich die belangte Behörde mit der Person und dem aufenthaltsrechtlichen Status des BF auseinander. Die belangte Behörde hatte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien jedenfalls dahingehend zu instruieren, dass die Einlieferung vor 22:00 Uhr erfolgen konnte, sohin hätte der BF noch zur Tageszeit der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt werden können. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhaltes, betreffend der Anordnung von Schubhaft konnte im gegenständlichen Fall im Rahmen einer etwa 1-ständigen Einvernahme geklärt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Einvernahme nicht bereits am XXXX hätte stattfinden können."Die Festnahme des BF erfolgte zur Tageszeit um römisch 40 , da die Nachtzeit erst ab römisch 40 gerechnet wird (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSIg. 11.146). Auch die Verständigung der belangten Behörde durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte nachweislich bereits zur Tageszeit, nämlich ebenso um 18:30 Uhr. Seit diesem Zeitpunkt setzte sich die belangte Behörde mit der Person und dem aufenthaltsrechtlichen Status des BF auseinander. Die belangte Behörde hatte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien jedenfalls dahingehend zu instruieren, dass die Einlieferung vor 22:00 Uhr erfolgen konnte, sohin hätte der BF noch zur Tageszeit der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt werden können. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhaltes, betreffend der Anordnung von Schubhaft konnte im gegenständlichen Fall im Rahmen einer etwa 1-ständigen Einvernahme geklärt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Einvernahme nicht bereits am römisch 40 hätte stattfinden können."

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stellte der Beschwerdeführer den Antrag:Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den Antrag:

Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anhaltung des BF im Zuge der Festnahme gern § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG vom XXXXbis zur Vorführung vor die belangte Behörde am XXXX Uhr in rechtswidriger Weise erfolgte. Durch die Vorqehensweise der belangten Behörde wurde der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt."Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anhaltung des BF im Zuge der Festnahme gern Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vom XXXXbis zur Vorführung vor die belangte Behörde am römisch 40 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgte. Durch die Vorqehensweise der belangten Behörde wurde der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt."

In Bezug auf die Schubhaftverhängung und Anhaltung aufgrund derselben führte die Rechtsvertretung entscheidungswesentlich aus:

"Im konkreten Fall wurde die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages festgestellt. Es ist jedoch aufgrund aktueller Judikatur davon auszugehen, dass sich die Situation für Asylwerber und insbesondere Dublin-Rückkehrer in Ungarn derart verschlechtert hat, dass eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Abschiebung nach Ungarn nicht ausgeschlossen werden kann."Im konkreten Fall wurde die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages festgestellt. Es ist jedoch aufgrund aktueller Judikatur davon auszugehen, dass sich die Situation für Asylwerber und insbesondere Dublin-Rückkehrer in Ungarn derart verschlechtert hat, dass eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Abschiebung nach Ungarn nicht ausgeschlossen werden kann.

[...]

Auch dem BF droht im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn, dass er sofort in Asylhaft genommen wird und aufgrund der systemischen Mängel eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und somit eine Verletzung der von Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC gewährleisteten Rechte erleidet. Die Dublin Ill-Verordnung sieht in ihrem Art 3 Abs 2 vor, dass im Falle derartiger systemischen Mängel eine Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates nicht in Frage kommt.Auch dem BF droht im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn, dass er sofort in Asylhaft genommen wird und aufgrund der systemischen Mängel eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und somit eine Verletzung der von Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte erleidet. Die Dublin Ill-Verordnung sieht in ihrem Artikel 3, Absatz 2, vor, dass im Falle derartiger systemischen Mängel eine Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates nicht in Frage kommt.

In diesem Fall hätte die belangte Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass der Ausnahmetatbestand des § 12a Abs 1 Z 3 AsylG vorliegt und dem BF somit ex lege faktischer Abschiebschutz zukommt.In diesem Fall hätte die belangte Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegt und dem BF somit ex lege faktischer Abschiebschutz zukommt.

Darüber hinaus ist unklar, ob Ungarn die Zustimmung zur Überstellung erteilen wird, da der BF das Gebiet der Europäischen Union für mehr als 3 Monate verlassen hat und Ungarn daher gern Art 20 Abs 5 der Dublin lll-VO nicht mehr verpflichtet ist, den BF wiederaufzunehmen.Darüber hinaus ist unklar, ob Ungarn die Zustimmung zur Überstellung erteilen wird, da der BF das Gebiet der Europäischen Union für mehr als 3 Monate verlassen hat und Ungarn daher gern Artikel 20, Absatz 5, der Dublin lll-VO nicht mehr verpflichtet ist, den BF wiederaufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verhängung der Schubhaft zum momentanen Zeitpunkt unverhältnismäßig, da noch nicht absehbar ist, wie die Entscheidung über den neuerlichen Asylantrag ausfallen wird. Besondere Gründe, die das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unter diesen Umständen begründen könnten, sind aus dem Verhalten des BF nicht ableitbar.

Der BF hat in der Einvernahme am XXXX darauf hingewiesen, dass er selbst die Erstaufnahmestelle aufsuchen und neuerlich einen Asylantrag stellen wollte. Er ist bereit, sich dem Verfahren zu stellen. Die illegale Einreise alleine kann jedenfalls nicht das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes begründen.Der BF hat in der Einvernahme am römisch 40 darauf hingewiesen, dass er selbst die Erstaufnahmestelle aufsuchen und neuerlich einen Asylantrag stellen wollte. Er ist bereit, sich dem Verfahren zu stellen. Die illegale Einreise alleine kann jedenfalls nicht das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes begründen.

Wie der belangten Behörde aus den Vorverfahren bekannt sein müsste, verfügt der BF sehr wohl über soziale Kontakte im Bundesgebiet. So ist er mit Frau [...], befreundet, mit der er in regelmäßigem Kontakt steht, wie sich aus dem dieser Beschwerde beiliegenden Schreiben ergibt;

Dieses hat folgenden Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist [...]. Ich möchte hiermit bestätigen, dass ich seit mehreren Jahren mit [...] regelmäßig in Kontakt bin. Seit dem er sich in Österreich aufhält, pflegen wir eine sehr gute Freundschaft. Wir telefonieren regelmäßig und treffen uns auch gelegentlich in Wien oder in Linz.

Ich bin auch gerne bereit, die Kontaktperson bzw. Ansprechperson für jegliche Angelegenheiten bezüglich Herrn [...] zu sein.

Weiters wurden allgemeine rechtliche Fragestellungen moniert, die folgende Themenbereiche umfaßten:

Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts

Unionsrechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen infolge mangelnder Determiniertheit der in Art 2 lit n Dublin III VO normierten FluchtgefahrUnionsrechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen infolge mangelnder Determiniertheit der in Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO normierten Fluchtgefahr

Rechtsmittelfrist

Einbringung der Beschwerde

Kosten

Zu den größtenteils formularartigen und primär allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird im Detail auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Die Beschwerde- und Aktenvorlage des BFA, erfolgte am XXXX, verbunden mit einer Stellungnahme samt (unter anderem) Beantragung der Kosten.Die Beschwerde- und Aktenvorlage des BFA, erfolgte am römisch 40 , verbunden mit einer Stellungnahme samt (unter anderem) Beantragung der Kosten.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag."Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Asylantrag.

Im Zuge des Asylverfahrens wurde durch einen Eurodac-Abgleich festgestellt, dass der Bf. bereits am XXXX in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren erfolgte die Zustimmung Ungarns am XXXX. Das Asylverfahren des Bf. in Österreich wurde demnach am XXXX negativ beschieden und wurde seine Außerlandesbringung angeordnet. Die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Im Zuge des Asylverfahrens wurde durch einen Eurodac-Abgleich festgestellt, dass der Bf. bereits am römisch 40 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren erfolgte die Zustimmung Ungarns am römisch 40 . Das Asylverfahren des Bf. in Österreich wurde demnach am römisch 40 negativ beschieden und wurde seine Außerlandesbringung angeordnet. Die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. verfügte bis auf eine Obdachlosenmeldung für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und unterließ es auch der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Mit XXXX musste die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis XXXX ausgesetzt werden. Einer Ladung für den XXXX blieb der Bf. unentschuldigt fern. Mit XXXX musste gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden.Der Bf. verfügte bis auf eine Obdachlosenmeldung für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und unterließ es auch der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Mit römisch 40 musste die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis römisch 40 ausgesetzt werden. Einer Ladung für den römisch 40 blieb der Bf. unentschuldigt fern. Mit römisch 40 musste gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden.

Am XXXX wurde der Bf. aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt. Es wurde die Schubhaft angeordnet und wurde der Bf. am XXXX nach Ungarn überstellt.Am römisch 40 wurde der Bf. aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt. Es wurde die Schubhaft angeordnet und wurde der Bf. am römisch 40 nach Ungarn überstellt.

[...]

Lt. eigenen Angaben reiste der Bf. erneut am XXXX mit einem Schlepper mittels Lkw, von Serbien kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er 15 Tage nach seiner Überstellung nach Ungarn nach Serbien gereist und dort inzwischen aufhältig gewesen sein will. Einen Nachweis über seinen Aufenthalt in Serbien konnte er nicht vorlegen.Lt. eigenen Angaben reiste der Bf. erneut am römisch 40 mit einem Schlepper mittels Lkw, von Serbien kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er 15 Tage nach seiner Überstellung nach Ungarn nach Serbien gereist und dort inzwischen aufhältig gewesen sein will. Einen Nachweis über seinen Aufenthalt in Serbien konnte er nicht vorlegen.

Der Bf. ist ledig und hat keinerlei Sorgepflichten. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestehen keinerlei familiäre Bindungen oder verfahrensrelevante private Interessen zum Bundesgebiet. Seine Familie lebt bis auf einen Bruder in Schweden allesamt in Algerien und war der Bf. unsteten Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügte weder über eine Unterkunft noch Kontaktpersonen, bei denen er Unterkunft nehmen konnte, und behauptete, von der Unterstützung der Caritas zu leben.

Jedoch war davon auszugehen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht oder der Bf. zumindest wieder untertauchen wird, um sich dem Verfahren und der Überstellung nach Ungarn zu entziehen, zumal er weder über Barmittel noch eine Unterkunft verfügte. Somit musste angenommen werden, dass der Bf. weiterhin seinen Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen fortführen wird.

Der Bf. war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung praktisch mittellos, konnte weder seinen Aufenthalt noch seine Ausreise aus eigenem finanzieren, somit kam auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Mangels benennbarer Unterkunft und Kontaktperson und aufgrund der Tatsache, dass der Bf. schon bisher seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, kam auch die Verhängung des Gelinderen Mittels nicht in Betracht. Daher wurde als ultimo ratio über den Bf. zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn die Schubhaft verhängt.

Ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde eingeleitet und ist die Überstellung des Bf. nach Ungarn zum nächstmöglichen Zeitpunkt, Termin steht noch nicht fest, geplant.

Zu den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde ist zusätzlich noch anzumerken, dass der Journaldienst in der RD Wien von 2 Bediensteten gemeinsam versehen wird, wobei einer davon jederzeit am Telefon erreichbar zu sein hat, und somit der jeweils andere die Einvernahmen durchzuführen hat. Dieser Journaldienst beginnt am Morgen um 07:30 Uhr und endet am Abend um 22:00 Uhr.

In der Zeit bis um 15:30 Uhr werden die beiden journaldiensthabenden Bediensteten nach Möglichkeit vom gesamten Team unterstützt, sofern die anderen Referenten nicht mit eigenen Ladungs- und Einvernahmeterminen beschäftigt sind. Der momentane Personalstand je Team sind 4 Referenten inkl. Teamleiter bei vollständiger Anwesenheit. In Ausnahmefällen gibt es auch teamübergreifende Unterstützung, wobei dies immer von den bereits vereinbarten eigenen Terminen der jeweiligen Referenten abhängig ist. Wochentags ab 15:30 Uhr und Samstag, Sonn- und Feiertag ganztägig, sind die beiden journaldienstversehenden Bediensteten völlig auf sich alleine gestellt.

Die Verfügung zur Vorführung des Bf. wurde um XXXX Uhr getroffen, und wurde er um XXXX Uhr an die Aufnahme im PAZ HG übergeben. Danach sind noch die Aufnahmeformalitäten mit einer Dauer von etwa 30 Minuten zu erledigen und wäre der Bf. dann dem BFA frühestens um 20:30 Uhr zur Verfügung gestanden. Da nicht von einer fixen Zeitspanne für die Einlieferung ausgegangen werden kann, kann auch der Dolmetscher erst dann bestellt werden, wenn der Fremde im Zugangsverzeichnis eingetragen ist, also nach den Aufnahmeformalitäten. Selbst wenn ein Dolmetscher gefunden wird, der bereit ist, sich sofort auf den Weg zu machen, ist mit einer Mindestanfahrtszeit von 30 Minuten zu rechnen, womit es dann bereits mindestens 21:00 Uhr oder später gewesen wäre. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass von Beginn der niederschriftlichen Einvernahme bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides durch persönliche Übergabe knapp 2 Stunden Zeit benötigt wurden, somit wäre es dann zumindest 23:00 Uhr gewesen, zu einem längst außerhalb der Dienstzeit der beiden Bediensteten, aber zum anderen auch bereits in der dem Bf. zustehenden Nachtruhezeit von 22:00 Uhr bis um 06:00 Uhr.Die Verfügung zur Vorführung des Bf. wurde um römisch 40 Uhr getroffen, und wurde er um römisch 40 Uhr an die Aufnahme im PAZ HG übergeben. Danach sind noch die Aufnahmeformalitäten mit einer Dauer von etwa 30 Minuten zu erledigen und wäre der Bf. dann dem BFA frühestens um 20:30 Uhr zur Verfügung gestanden. Da nicht von einer fixen Zeitspanne für die Einlieferung ausgegangen werden kann, kann auch der Dolmetscher erst dann bestellt werden, wenn der Fremde im Zugangsverzeichnis eingetragen ist, also nach den Aufnahmeformalitäten. Selbst wenn ein Dolmetscher gefunden wird, der bereit ist, sich sofort auf den Weg zu machen, ist mit einer Mindestanfahrtszeit von 30 Minuten zu rechnen, womit es dann bereits mindestens 21:00 Uhr oder später gewesen wäre. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass von Beginn der niederschriftlichen Einvernahme bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides durch persönliche Übergabe knapp 2 Stunden Zeit benötigt wurden, somit wäre es dann zumindest 23:00 Uhr gewesen, zu einem längst außerhalb der Dienstzeit der beiden Bediensteten, aber zum anderen auch bereits in der dem Bf. zustehenden Nachtruhezeit von 22:00 Uhr bis um 06:00 Uhr.

Auszug aus der Anhaltordnung (gekürzte Fassung der Anhalteordnung) BGB. II 439/2005:Auszug aus der Anhaltordnung (gekürzte Fassung der Anhalteordnung) BGB. römisch zwei 439/2005:

Nachtruhe und Bettenbenutzung

Die Zeit der Nachtruhe für das Polizeianhaltezentrum ist von der Behörde von 22.00 bis 06.00 Uhr festgelegt und ist einzuhalten.

Dies alles wäre aber auch nur dann so verlaufen, wenn die beiden journaldienstversehenden Bediensteten an diesem Tag nichts anderes zu tun gehabt hätten und bereits auf die Vorführung des Bf. gewartet hätten. Nun war es aber an diesem Tag so, dass nach 15:30 Uhr, also in der Zeit, in der die beiden völlig auf sich alleine gestellt waren, noch 9 Direkteinlieferungen verfügt wurden. Wie bereits erwähnt, ist es notwendig, dass einer der beiden Bediensteten für den Telefondienst zuständig ist, während der zweite die Einvernahmen inkl. der Vorbereitungen und weiteren Maßnahmen übernimmt. Pro vorgeführtem Fremden muss dabei von einem Zeitbedarf von mind. 2 Stunden ausgegangen werden, meist dauert es noch länger. Somit sind alleine von den noch am 26.02.2015 verfügten Vorführungen 4 für den 27.02.2015 verblieben und sind zusätzlich die vom Nachtjournal verfügten hinzugekommen. Am 27.02.2015 war somit das ganze Team im Einsatz um die notwendigen Einvernahmen durchzuführen und wurde zusätzlich durch den Teamleiter eines anderen Teams noch unterstützt.

Um unnötige Anhaltezeiten für die Fremden zu vermeiden, erfolgt die Reihenfolge der Einvernahmen nach der Wahrscheinlichkeit der Schubhaftverhängung. D.h. diejenigen Fremden, bei denen eine Schubhaftverhängung lt. Aktenlage am unwahrscheinlichsten ist, werden zuerst einvernommen, um sie möglichst schnell wieder entlassen zu können.

Beim Bf. war aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für sein Asylverfahren und der Tatsache, dass er weder aufrecht gemeldet war noch über eine Unterkunft verfügte und zuvor bereits seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet schon im Verborgenen geführt hatte, eine höhere Wahrscheinlichkeit der Schubhaftverhängung gegeben. Somit erfolgte seine Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt als diejenigen Einvernahmen, wo eine sofortige Entlassung nach der niederschriftlichen Einvernahme voraussehbar war."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist volljährig, Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (Bf.) ist volljährig, Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Asylantrag.

Im Zuge des Asylverfahrens wurde durch einen Eurodac-Abgleich festgestellt, dass der Bf. bereits am XXXX in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren erfolgte die Zustimmung Ungarns am XXXX. Das Asylverfahren des Bf. in Österreich wurde demnach am XXXX negativ beschieden und wurde seine Außerlandesbringung angeordnet. Die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Im Zuge des Asylverfahrens wurde durch einen Eurodac-Abgleich festgestellt, dass der Bf. bereits am römisch 40 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren erfolgte die Zustimmung Ungarns am römisch 40 . Das Asylverfahren des Bf. in Österreich wurde demnach am römisch 40 negativ beschieden und wurde seine Außerlandesbringung angeordnet. Die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. verfügte bis auf eine Obdachlosenmeldung für den Zeitraum vom 26.03.2014 bis zum XXXX zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und unterließ es auch, der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Mit XXXX musste die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis XXXX ausgesetzt werden. Einer Ladung für den XXXX blieb der Bf. unentschuldigt fern. Mit XXXX musste gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden.Der Bf. verfügte bis auf eine Obdachlosenmeldung für den Zeitraum vom 26.03.2014 bis zum römisch 40 zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und unterließ es auch, der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Mit römisch 40 musste die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis römisch 40 ausgesetzt werden. Einer Ladung für den römisch 40 blieb der Bf. unentschuldigt fern. Mit römisch 40 musste gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden.

Am XXXX wurde der Bf. aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt. Es wurde die Schubhaft angeordnet und wurde der Bf. am XXXX nach Ungarn überstellt.Am römisch 40 wurde der Bf. aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt. Es wurde die Schubhaft angeordnet und wurde der Bf. am römisch 40 nach Ungarn überstellt.

Der Bf. reiste erneut am XXXX mit einem Schlepper mittels Lkw illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Serbien aufhielt.Der Bf. reiste erneut am römisch 40 mit einem Schlepper mittels Lkw illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Serbien aufhielt.

In der Einvernahme vom XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag.In der Einvernahme vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag.

Der Bf. ist ledig und hat keinerlei Sorgepflichten. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestehen keinerlei familiäre Bindungen oder verfahrensrelevante private Interessen zum Bundesgebiet. Seine Familie lebt bis auf einen Bruder in Schweden allesamt in Algerien.

Eine seit mehreren Jahren mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehende Bekannte telefoniert regelmäßig mit dem Beschwerdeführer; "gelegentlich" treffen sie sich auch in Wien oder in Linz. Diese ist auch "gerne bereit die Kontaktperson bzw. Ansprechperson für jegliche Angelegenheiten bezüglich Herrn [...] zu sein". Über eine Kontaktperson, bei der er Unterkunft nehmen konnte und kann, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Auch verfügte und verfügt er über keine zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes notwendige finanzielle Mittel.

Der Bf. war unsteten Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet.

Zum Zeitpunkt der Festnahme, der Schubhaftverhängung und zum Entscheidungszeitpunkt besteht eine erhebliche Fluchtgefahr, also die Gefahr, dass der Bf. wieder untertauchen wird, um sich dem Verfahren und der Überstellung nach Ungarn zu entziehen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Mit Schreiben vom XXXX wurde Ungarn wurde um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht, und ist die Überstellung des Bf. nach Ungarn zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde Ungarn wurde um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht, und ist die Überstellung des Bf. nach Ungarn zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant.

Der Journaldienst in der RD Wien wird von 2 Bediensteten gemeinsam versehen, wobei einer davon jederzeit am Telefon erreichbar zu sein hat, und somit der jeweils andere die Einvernahmen durchzuführen hat. Dieser Journaldienst beginnt am Morgen um 07:30 Uhr und endet am Abend um 22:00 Uhr. In der Zeit bis um 15:30 Uhr werden die beiden journaldiensthabenden Bediensteten nach Möglichkeit vom gesamten Team unterstützt, sofern die anderen Referenten nicht mit eigenen Ladungs- und Einvernahmeterminen beschäftigt sind. Der momentane Personalstand je Team sind 4 Referenten inklusive Teamleiter bei vollständiger Anwesenheit. In Ausnahmefällen gibt es auch teamübergreifende Unterstützung, wobei dies immer von den bereits vereinbarten eigenen Terminen der jeweiligen Referenten abhängig ist. Wochentags ab 15:30 Uhr und Samstag, Sonn- und Feiertag ganztägig, sind die beiden journaldienstversehenden Bediensteten völlig auf sich alleine gestellt.

Am XXXX wurde um XXXX Uhr mit dem BFA- Journaldienst, fernmündlich Rücksprache gehalten. Dieser verfügte eine Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das PAZ HG.Am römisch 40 wurde um römisch 40 Uhr mit dem BFA- Journaldienst, fernmündlich Rücksprache gehalten. Dieser verfügte eine Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das PAZ HG.

Diese Verfügung zur Vorführung des Bf wurde um XXXXUhr getroffen, und wurde er um XXXX Uhr an die Aufnahme im PAZ HG übergeben. Danach waren noch die Aufnahmeformalitäten mit einer Dauer von etwa 30 Minuten zu erledigen und stand der Bf dem BFA um etwa 20:30 Uhr zur Verfügung.Diese Verfügung zur Vorführung des Bf wurde um XXXXUhr getroffen, und wurde er um römisch 40 Uhr an die Aufnahme im PAZ HG übergeben. Danach waren noch die Aufnahmeformalitäten mit einer Dauer von etwa 30 Minuten zu erledigen und stand der Bf dem BFA um etwa 20:30 Uhr zur Verfügung.

Am XXXX, nach XXXX Uhr, wurden - für die Verwaltungsbehörde nicht vorhersehbar - noch weitere zahlreiche Direkteinlieferungen verfügt. Die Verwaltungsbehörde konnte nur eine begrenzte Anzahl dieser Fälle am 26.02.2015 bearbeiten und blieben von den verfügten Vorführungen noch Fälle für den XXXX übrig, welche zusätzlich zu jenen vom Nachtjournal verfügten zu bearbeiten waren. Am 27.02.2015 war somit das ganze Team im Einsatz um die notwendigen Einvernahmen durchzuführen und wurde zusätzlich durch den Teamleiter eines anderen Teams noch unterstützt.Am römisch 40 , nach römisch 40 Uhr, wurden - für die Verwaltungsbehörde nicht vorhersehbar - noch weitere zahlreiche Direkteinlieferungen verfügt. Die Verwaltungsbehörde konnte nur eine begrenzte Anzahl dieser Fälle am 26.02.2015 bearbeiten und blieben von den verfügten Vorführungen noch Fälle für den römisch 40 übrig, welche zusätzlich zu jenen vom Nachtjournal verfügten zu bearbeiten waren. Am 27.02.2015 war somit das ganze Team im Einsatz um die notwendigen Einvernahmen durchzuführen und wurde zusätzlich durch den Teamleiter eines anderen Teams noch unterstützt.

Um zusätzliche Unterstützung für den 27.02.2015 hat sich die Verwaltungsbehörde nicht bemüht, sondern die zu bearbeitenden Fälle der Reihe nach nach einer Wahrscheinlichkeitseinschätzung, die Haftverhängung betreffend, bearbeitet.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX zu einem späteren Zeitpunkt "als diejenigen Einvernahmen, wo eine sofortige Entlassung nach der niederschriftlichen Einvernahme voraussehbar war."Die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am römisch 40 zu einem späteren Zeitpunkt "als diejenigen Einvernahmen, wo eine sofortige Entlassung nach der niederschriftlichen Einvernahme voraussehbar war."

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständlicher Schubhaftakt;

Fremdenakt;

Strafregisterauszug.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Entscheidungsrundlagen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF (Vorverhalten bis zur Abschiebung nach Ungarn, fehlende familiäre und soziale Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit, Verschleierung der Identität, illegale Einreise in Österreich, illegales Verlassen Ungarns etc.) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde selbst, dem zentralen Melderegister, der Aufgriffsanzeige vom XXXX - falsche Identitätsangeben - dem Beschwerdevorbringen inklusive beigelegtem Schreiben sowie den entsprechenden - letztlich unstrittig gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich wiederum die zutreffenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde zum Sicherungsbedarf ableiten. Der BF ist diesen Feststellungen, in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten - siehe Beschwerdedarstellung.Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF (Vorverhalten bis zur Abschiebung nach Ungarn, fehlende familiäre und soziale Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit, Verschleierung der Identität, illegale Einreise in Österreich, illegales Verlassen Ungarns etc.) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde selbst, dem zentralen Melderegister, der Aufgriffsanzeige vom römisch 40 - falsche Identitätsangeben - dem Beschwerdevorbringen inklusive beigelegtem Schreiben sowie den entsprechenden - letztlich unstrittig gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich wiederum die zutreffenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde zum Sicherungsbedarf ableiten. Der BF ist diesen Feststellungen, in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten - siehe Beschwerdedarstellung.

Die Haftfähigkeit steht überhaupt außer Streit.

Der behauptete Aufenthalt in Serbien jedoch wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise bescheinigt.

Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung

Es ist jedoch aufgrund aktueller Judikatur davon auszugehen, dass sich die Situation für Asylwerber und insbesondere Dublin-Rückkehrer in Ungarn derart verschlechtert hat, dass eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Abschiebung nach Ungarn nicht ausgeschlossen werden kann.Es ist jedoch aufgrund aktueller Judikatur davon auszugehen, dass sich die Situation für Asylwerber und insbesondere Dublin-Rückkehrer in Ungarn derart verschlechtert hat, dass eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Abschiebung nach Ungarn nicht ausgeschlossen werden kann.

[...]

ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

Die Beschwerdebehauptung

"Darüber hinaus ist unklar, ob Ungarn die Zustimmung zur Überstellung erteilen wird, da der BF das Gebiet der Europäischen Union für mehr als 3 Monate verlassen hat und Ungarn daher gern Art 20 Abs 5 der Dublin lll-VO nicht mehr verpflichtet ist, den BF wiederaufzunehmen"."Darüber hinaus ist unklar, ob Ungarn die Zustimmung zur Überstellung erteilen wird, da der BF das Gebiet der Europäischen Union für mehr als 3 Monate verlassen hat und Ungarn daher gern Artikel 20, Absatz 5, der Dublin lll-VO nicht mehr verpflichtet ist, den BF wiederaufzunehmen".

ist nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen - Österreich hat Ungarn am 03.03.2015 um Wiederaufnahme ersucht, den entsprechend zugrundeliegenden Sachverhalt, die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn, die erstmalige Überstellung nach Ungarn etc. dargelegt auch auf die (rechtliche) Antwortverpflichtung (nach zwei Wochen) hingewiesen und kann daher vor dem Hintergrund, den Aufenthalt in Serbien nicht einmal ansatzweise bescheinigt zu haben, nicht der Schluss gezogen werden, dass Ungarn den Beschwerdeführer nicht wieder übernehmen werde.

In diesem Sinne wäre aufgrund nachfolgender nochmals zusammengefasster Faktoren - auch aktuell - grundsätzlich von einem Sicherungsbedarf auszugehen:

Unterlassung der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes, sodass am XXXX die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis XXXX ausgesetzt werden musste.Unterlassung der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes, sodass am römisch 40 die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis römisch 40 ausgesetzt werden musste.

unentschuldigtes Nichtbefolgen einer Ladung für den XXXX.unentschuldigtes Nichtbefolgen einer Ladung für den römisch 40 .

Verschleierung der Identität - gegenständlich insbesondere insofern besonders schwerwiegend, als sich der Beschwerdeführer überhaupt für eine ganz andere offensichtlich existierende Person ausgab;

Fehlen familiärer und ausreichende sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte - "regelmäßige" Telefonate und "gelegentliche" Treffen in Linz und Wien mit einer in Krems wohnhaften Bekannten/Freundin stellen unzweifelhaft keinen ausreichenden sozialen Bezugspunkt, der gegenständlich die Gefahr des Untertauchens zu relativieren vermag, dar, insbesondere wenn man weiters bedenkt, dass diese Person lediglich "gerne bereit" ist, "die Kontaktperson bzw. Ansprechperson für jegliche Angelegenheiten bezüglich Herrn [...] zu sein". Eine jederzeitige Verfügbarkeit für die österreichischen Behörden ist damit nicht dargetan.

Entziehung aus dem Asylverfahren in Ungarn ;

illegale Wiedereinreise in Österreich;

Demgemäß ist den Ausführungen der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zur Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel nicht entgegenzutreten.

Die Sachverhaltselemente, die Einvernahmemöglichkeiten des Beschwerdeführers, und überhaupt die behördlichen Rahmenbedingungen etc. betreffend, ergeben sich einerseits aus den im Akt angeführten Aufgriffs- und Überstellungszeiten, andererseits aus der in sich widerspruchsfreien und schlüssigen Stellungnahme der Verwaltungsbehörde.

In diesem Sinne war der von der Verwaltungsbehörde am XXXX massive, plötzliche und insofern unvorhersehbare Arbeitsanfall nicht mehr am XXXX bewältigbar; es ist daher nachvollziehbar, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mehr an diesem Tag durchgeführt werden konnte.In diesem Sinne war der von der Verwaltungsbehörde am römisch 40 massive, plötzliche und insofern unvorhersehbare Arbeitsanfall nicht mehr am römisch 40 bewältigbar; es ist daher nachvollziehbar, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mehr an diesem Tag durchgeführt werden konnte.

Der Aktenlage ist aber nicht zu entnehmen und wurde auch von der Verwaltungsbehörde nicht vorgebracht, dass sie sich um zumindest (vergeblich) um zusätzliche personelle Unterstützung (über die Zuziehung "des Teamleiters eines anderen Teams" hinaus) am Morgen des XXXX für den ("frühen Vormittag") desselben Tages zur Bewältigung des für diesen Tag vorhersehbaren großen Arbeitsanfalles bemühte.Der Aktenlage ist aber nicht zu entnehmen und wurde auch von der Verwaltungsbehörde nicht vorgebracht, dass sie sich um zumindest (vergeblich) um zusätzliche personelle Unterstützung (über die Zuziehung "des Teamleiters eines anderen Teams" hinaus) am Morgen des römisch 40 für den ("frühen Vormittag") desselben Tages zur Bewältigung des für diesen Tag vorhersehbaren großen Arbeitsanfalles bemühte.

Zu den rechtlichen Konsequenzen aus diesem Verhalten siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung.

Aufgrund des auf der Grundlage der Aktenlage im Zusammenhang mit der Beschwerde als geklärt anzusehenden Sachverhaltes war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP), legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die Bestimmungen weiterhin in Geltung stehen und daher anzuwenden sind; im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die - ganz allgemein - vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfassungswidrigkeiten nicht:

Sonstige rechtliche Hindernisse hat die Aktenlage nicht hervorgebracht und vermögen die (rechtlichen) Beschwerdeargumente nicht zu überzeugen:

Unionsrechtswidrige Anordnung der Schubhaft: Frage der gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien im österreichischen Recht im Sinne von Art 2lit n Dublin III VO:Unionsrechtswidrige Anordnung der Schubhaft: Frage der gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien im österreichischen Recht im Sinne von Artikel 2 l, i, t, n Dublin römisch drei VO:

Das Vorbringen, der angewandte §76 Abs 2a Z1 FPG enthalte keine objektiven Kriterien, welche in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen, hält einer Prüfung an der österreichischen Rechtsordnung nicht stand, enthält doch die zahlreiche überhaupt zu §76 zum Problemkreis des Sicherungsbedarfes ergangene Judikatur, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes, ausreichende Kriterien, die auch als Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall anzusehen sind.Das Vorbringen, der angewandte §76 Absatz 2 a, Z1 FPG enthalte keine objektiven Kriterien, welche in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen, hält einer Prüfung an der österreichischen Rechtsordnung nicht stand, enthält doch die zahlreiche überhaupt zu §76 zum Problemkreis des Sicherungsbedarfes ergangene Judikatur, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes, ausreichende Kriterien, die auch als Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall anzusehen sind.

Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes:

Die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus §22 BFA-VG:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen, [...]Gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen, [...]

In diesem Sinne wurde dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, im Spruch im Zusammenhalt mit den rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen:

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verletzung des Legalitätsprinzips betreffend, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Art. 18 B-VG ganz allgemein und gemessen an Art. 130 B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verletzung des Legalitätsprinzips betreffend, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Artikel 18, B-VG ganz allgemein und gemessen an Artikel 130, B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

Zur Frage der Rechtsmittelfrist:

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Abs 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Absatz 4, 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.

Diesbezüglich ist jedoch mangelnde Präjudizialität anzunehmen, da die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig - innerhalb von zwei Wochen - erhoben wurde und erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf.

In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass (schon bisher) nach der bestehenden Rechtslage Mängel im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben, sondern stattdessen die klaren und eindeutigen gesetzlichen Folgen, die keiner näheren Erörterung bedürfen, normiert in §61 AVG, eintreten.

§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

Zur Frage der Einbringung:

Auch hier ist insofern eine ausreichende Determinierung anzunehmen, als sich sowohl aus den Bestimmungen über die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht als auch überhaupt aus der Norm über die Entscheidungskompetenz ableiten lässt, dass die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann.

Zur Frage der Kosten:

Hierzu siehe auch Ausführungen zu Spruchpunkt II. Auch diesbezüglich liegt gegenständlich mangelnde Präjudizialität vor, da die beschwerdeführende Partei zum Teil unterlegen ist und auch in diesem Fall kein Kostenersatz zusteht.Hierzu siehe auch Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. Auch diesbezüglich liegt gegenständlich mangelnde Präjudizialität vor, da die beschwerdeführende Partei zum Teil unterlegen ist und auch in diesem Fall kein Kostenersatz zusteht.

Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Teil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Teil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Nach Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr. 684/1988, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art 1 Abs 3 PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Artikel eins, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.

Nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXXDie Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von römisch 40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung "ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987)".Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung "ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat vergleiche VfSlg 9208 aus 1981,, Seite 70f, 9368 aus 1982,, Seite 327, 11146 aus 1986,, 113711 aus 1987,)".

Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:

"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht."Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach Paragraph 39, Absatz 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) bezieht.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig vergleiche zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 36, Rz 5 mwN.)."

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182)."Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.

Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde zwar festgestellt. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel um 21.21 Uhr und nach dem dann stattgefunden habenden "Aufnahmeprozedere" erfolgte.

Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen. Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde. Insofern kann die Einschätzung der belangten Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden."

Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.

Für das Beschwerdevorbringen, wonach die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 26.02.2015, 18.30 Uhr, bis zum 27.02.2015,

13.15 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der Beschwerdeführer bereits am 26.02.2015 der belangten Behörde hätte vorgeführt werden und die Schubhaft bereits am 26.02.2015 hätte verhängt werden können, ergibt sich gemessen an der angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall folgendes:

In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.

Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.

So nahm der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis, B 491/86, vom 17.06.1987 eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen an:

"Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.986, 14,40 Uhr bis 08,00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17,00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 17,00 Uhr Dienstschluß war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08,00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde.

Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte vergleiche hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).

Die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit."

Besonders deutlich wurde der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1321/87 vom 27.09.1988:

"In einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden liegt noch kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des §36 Abs1 VStG sowie in §4 Abs1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus §36 Abs1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86)."

Wie in der Beschwerde offensichtlich mehr als deutlich zum Ausdruck kommt, wurde die belangte Behörde im der Festnahme nach § 40 BFA-VG nachfolgenden Zeitraum des 26.02.2015 von derart vielen unvorhergesehenen "Direkteinlieferungen" überrascht, dass die beiden ab 15.30 Uhr alleine Dienst verrichtenden Journalbeamten am 26.02.2015 keine Einvernahme des Beschwerdeführers - unter notwendiger Zuziehung eines Dolmetschers -durchführen konnten. Hier hätte offensichtlich auch eine Überschreitung des Dienstschlusses, wie sie in der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.1987, B 491/86, zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation - dort hatten die Gendarmeriebeamten nicht diese plötzliche, also unvorhersehbare Arbeitsflut auf einmal zu bewältigen - keine Abhilfe zu schaffen vermocht.Wie in der Beschwerde offensichtlich mehr als deutlich zum Ausdruck kommt, wurde die belangte Behörde im der Festnahme nach Paragraph 40, BFA-VG nachfolgenden Zeitraum des 26.02.2015 von derart vielen unvorhergesehenen "Direkteinlieferungen" überrascht, dass die beiden ab 15.30 Uhr alleine Dienst verrichtenden Journalbeamten am 26.02.2015 keine Einvernahme des Beschwerdeführers - unter notwendiger Zuziehung eines Dolmetschers -durchführen konnten. Hier hätte offensichtlich auch eine Überschreitung des Dienstschlusses, wie sie in der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.1987, B 491/86, zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation - dort hatten die Gendarmeriebeamten nicht diese plötzliche, also unvorhersehbare Arbeitsflut auf einmal zu bewältigen - keine Abhilfe zu schaffen vermocht.

Für den 26.02.2015 erscheint es daher plausibel, dass die Verwaltungsbehörde keine entsprechenden und zumutbaren Vorkehrungen treffen konnte. Angesichts dieser Situtation kann auch nicht der Schluss gezogen dass "die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre", wie im VwGH-Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, gefordert, da der in diesem Erkenntnis zur Prüfung stehende Sachverhalt keine Besonderheiten aufwies, sodass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe.

Nach den sich aus der angeführten Judikatur weiter herausschälenden Parametern

Einräumung einer angemessenen Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter;Einräumung einer angemessenen Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter;

nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende - ungerechtfertigte Verzögerungen;

Ergreifen aller notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen;

vermögen die Stellungnahmeausführungen nicht hinreichend darzutun, warum der vom Verfassungsgerichtshof erhobenen Forderung, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat, nicht entsprochen werden konnte:

Nach den Ausführungen in der Stellungnahme muss bereits am 26.02.2015 für die Verwaltungsbehörde klar gewesen sein, dass eine nicht geringe Anzahl von Personen auch am 27.02.2015 einvernommen und allenfalls in Schubhaft genommen werden muss. Es ist nicht ersichtlich und hat die Verwaltungsbehörde auch nichts Entsprechendes vorgebracht, dass sie gehindert gewesen wäre, sich um weitere Verstärkung zumindest zu bemühen.

Dass bei entsprechenden Notsituationen Verstärkung grundsätzlich herangezogen werden kann, hat die Verwaltungsbehörde selbst vorgebracht - "In Ausnahmefällen gibt es auch teamübergreifende Unterstützung, wobei dies immer von den bereits vereinbarten eigenen Terminen der jeweiligen Referenten abhängig ist".

Dass weiters das ursprüngliche Team in concreto sogar am 27.02.2015 zusätzliche Unterstützung erfuhr, hat die Verwaltungsbehörde gleichfalls ausdrücklich vorgebracht - "und wurde zusätzlich durch den Teamleiter eines anderen Teams noch unterstützt".

Der Aktenlage ist aber jedenfalls keine Bemühung zu entnehmen, dass sich die Verwaltungsbehörde in dieser speziellen Situation, in welcher sie sich befand, vergeblich um zusätzliche Mitarbeiter bemühte, sodass sie auf das von ihr beschriebene Abarbeitungssystem von Fällen - Priorisierung weniger wahrscheinlicher Schubhaften - angewiesen sein musste.

Nach der Aktenlage - "der Journaldienst beginnt am Morgen um 07:30 Uhr und werden In der Zeit bis um 15:30 Uhr die beiden journaldiensthabenden Bediensteten nach Möglichkeit vom gesamten Team unterstützt" ist sohin nicht ersichtlich, warum sich die Verwaltungsbehörde nicht zumindest am 27.02.2015 um 07:30 um die Zuziehung eines Dolmetschers und um weitere Unterstützung bemühte, um des plötzlich überbordenden Arbeitsanfalles Herr zu werden.

Nur in diesem Falle wäre ein Grund gegeben, der die Einvernahme erst am 27.02.2015 um 13:15 Uhr gerechtfertigt hätte.

So aber ist kein von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anerkannter Grund festzumachen, der die Verzögerung der Durchführung einer Einvernahme über die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Zeit - zumindest am frühen Vormittag - rechtfertigen könnte.

Dementsprechend wäre die Einvernahme um etwa drei Stunden früher, also um etwa 10:00 Uhr durchzuführen gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Anhaltung vom 27.02.2015, 10.00 Uhr, bis 13.14 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung war insofern unverhältnismäßig lange und deshalb rechtswidrig.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Im Übrigen war, was die Anhaltung nach erfolgter Festnahme betrifft aus den zu Spruchpunkt I. angeführten Gründen die Beschwerde zu verwerfen - die Rechtswidrigkeit der Festnahme selbst wurde nicht behauptet.Im Übrigen war, was die Anhaltung nach erfolgter Festnahme betrifft aus den zu Spruchpunkt römisch eins. angeführten Gründen die Beschwerde zu verwerfen - die Rechtswidrigkeit der Festnahme selbst wurde nicht behauptet.

Aber auch, was die Schubhaftverhängung und die Anhaltung in Schubhaft anbetrifft, erweist sich die Beschwerde als nicht stichhältig:

Die maßgeblichen Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lautet wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lautet wie folgt:

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Der im Zusammenhang mit Art 28 leg.cit ausgeführte Vorbringensteil in der BeschwerdeDer im Zusammenhang mit Artikel 28, leg.cit ausgeführte Vorbringensteil in der Beschwerde

"Darüber hinaus ist unklar, ob Ungarn die Zustimmung zur Überstellung erteilen wird, da der BF das Gebiet der Europäischen Union für mehr als 3 Monate verlassen hat und Ungarn daher gern Art 20 Abs 5 der Dublin lll-VO nicht mehr verpflichtet ist, den BF wiederaufzunehmen"."Darüber hinaus ist unklar, ob Ungarn die Zustimmung zur Überstellung erteilen wird, da der BF das Gebiet der Europäischen Union für mehr als 3 Monate verlassen hat und Ungarn daher gern Artikel 20, Absatz 5, der Dublin lll-VO nicht mehr verpflichtet ist, den BF wiederaufzunehmen".

baut zunächst auf einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme des Beschwerdeführers auf - siehe obige Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Wie bereits angeführt, hat Österreich Ungarn am 03.03.2015 um Wiederaufnahme ersucht, den entsprechend zugrundeliegenden Sachverhalt, die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn, die erstmalige Überstellung nach Ungarn etc. dargelegt, auch auf die rechtlichen Konsequenzen der Verschweigung (nach zwei Wochen) hingewiesen und kann daher vor dem Hintergrund, den Aufenthalt in Serbien nicht einmal ansatzweise bescheinigt zu haben, nicht der Schluss gezogen werden, dass Ungarn den Beschwerdeführer nicht wieder übernehmen werde.

Die Zuständigkeit Ungarns wurde bereits ausführlich in einem eigenen Verfahren geprüft - auch ist in diesem Zusammenhang auf die neuerliche Asylantragstellung, im Rahmen welcher eine umfassende Prüfung zu erfolgen hat hinzuweisen - und bedürfen daher die Beschwerdeausführungen zu Ungarn keiner Prüfung im gegenständlichen Schubhaftverfahren. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer nach §12a Abs. 1 Z3 faktischer Abschiebeschutz zukäme finden sich also insofern keine Anhaltspunkte, als weiterhin die Zuständigkeit Ungarns anzunehmen ist.Die Zuständigkeit Ungarns wurde bereits ausführlich in einem eigenen Verfahren geprüft - auch ist in diesem Zusammenhang auf die neuerliche Asylantragstellung, im Rahmen welcher eine umfassende Prüfung zu erfolgen hat hinzuweisen - und bedürfen daher die Beschwerdeausführungen zu Ungarn keiner Prüfung im gegenständlichen Schubhaftverfahren. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer nach §12a Absatz eins, Z3 faktischer Abschiebeschutz zukäme finden sich also insofern keine Anhaltspunkte, als weiterhin die Zuständigkeit Ungarns anzunehmen ist.

Sohin besteht auch eine ausreichende Grundlage für eine Außerlandesbringung und ist insofern Art 28 leg. cit entsprochen.Sohin besteht auch eine ausreichende Grundlage für eine Außerlandesbringung und ist insofern Artikel 28, leg. cit entsprochen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist.

§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

[...]

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009,Zl.2008/21/0647;30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009,Zl.2008/21/0647;30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

In diesem Sinne wäre aufgrund nachfolgender nochmals zusammengefasster Faktoren - auch aktuell - grundsätzlich von einem Sicherungsbedarf sowohl des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung als auch zur Sicherung der Abschiebung auszugehen:

Unterlassung der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes, sodass am XXXX die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis XXXX ausgesetzt werden musste.Unterlassung der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes, sodass am römisch 40 die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis römisch 40 ausgesetzt werden musste.

unentschuldigtes Nichtbefolgen einer Ladung für den XXXX.unentschuldigtes Nichtbefolgen einer Ladung für den römisch 40 .

Verschleierung der Identität;

Fehlen familiärer und ausreichende sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte;

Entziehung aus dem Asylverfahren in Ungarn ;

illegale Wiedereinreise in Österreich;

Zur Anwendung gelinderer Mittel

§77 Abs. 3 FPG lautet:§77 Absatz 3, FPG lautet:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Mangels Vorliegen irgendeines Vermögens scheidet eine angemessene finanzielle Sicherheit von vornherein aus.

Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Verschleierung der Identität unter den besonders schwerwiegenden Umständen, konnte die Verwaltungsbehörde aber nicht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung dem Auftrag, "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden" entspricht, das neuerliche Verfahren zur Außerlandesbringung abwartet und (weiters) zuwartet, bis er nach Ungarn rücküberstellt wird - dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, nach Ungarn zurückzukehren, wie sich unzweideutig aus dem Umstand ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal dem Asylverfahren in Ungarn entzogen hatte.

In diesem Sinne scheidet auch die "Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", aus.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, liegen, wie bereits ausgeführt, keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht bereit erklären wird, den Beschwerdeführer zu übernehmen.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und er den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst ist auf soebige Ausführungen zu Spruchpunkt II. zu verweisen. Auch im Entscheidungszeitpunkt sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an einem aktuellen Sicherungsbedarf aufkommen lassen.Zunächst ist auf soebige Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. zu verweisen. Auch im Entscheidungszeitpunkt sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an einem aktuellen Sicherungsbedarf aufkommen lassen.

Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin unverändert vorliegen.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Da zwar in Spruchpunkt I. die Rechtswidrigkeit der Anhaltung nach Festnahme für den im Spruchpunkt I. festgelegten Zeitraum festgestellt wurde, im Übrigen die Anhaltung (aufgrund der Festnahme), der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft in Spruchpunkt II. für rechtmäßig erklärt wurden, ist im Ergebnis weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.Da zwar in Spruchpunkt römisch eins. die Rechtswidrigkeit der Anhaltung nach Festnahme für den im Spruchpunkt römisch eins. festgelegten Zeitraum festgestellt wurde, im Übrigen die Anhaltung (aufgrund der Festnahme), der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft in Spruchpunkt römisch zwei. für rechtmäßig erklärt wurden, ist im Ergebnis weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG anzusehen.

Da die Beschwerde somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG jedenfalls kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.Da die Beschwerde somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins bis 3 VwGVG jedenfalls kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 79 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.

Diese Judikatur erscheint grundsätzlich auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage anwendbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.

Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (gegenständlich: Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft am 17.02.2015, Anhaltung in Schubhaft ab 18.02.2015) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (gegenständlich: Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft am 17.02.2015, Anhaltung in Schubhaft ab 18.02.2015) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.

Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchteil V.:Zu Spruchteil römisch fünf.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall haben sich hinsichtlich der Anhaltung nach erfolgter Festnahme, der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkte I. und II. nicht zuzulassen.Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nicht zuzulassen.

Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:

In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwand/Kostenersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da es zur Frage des teilweise Obsiegens in (Schubhaft)beschwerdeverfahren an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt, ihr auch grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsfrage offen ist, ob die zur Vorgangerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.

Im Übrigen stellt sich ganz allgemein gesehen die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren; auch dazu fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im Übrigen stellt sich ganz allgemein gesehen die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 35, VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren; auch dazu fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Dolmetscher, Kostentragung, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2102433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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