TE Vfgh Erkenntnis 1988/9/27 B1321/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG 1950 §36 Abs1

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; VStG §36 Abs1; keine ungerechtfertigt lange Dauer der Anhaltung; die Behörde hat die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zur Vermeidung einer Verzögerung der Einvernahme nach der Verhaftung getroffen

Spruch

Der Bf. ist durch seine am 31. Oktober 1987 zwischen 15.00 Uhr und 21.55 Uhr durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erfolgte Anhaltung auf dem Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems und im Polizeigefangenenhaus Steyr weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, der Bf. habe sich am 31. Oktober 1987 gemeinsam mit anderen Personen in der Nähe einer Baustelle für die Errichtung der A 9 (Pyhrn Autobahn) bei Kirchdorf an der Krems aufgehalten. Der Bf. (und eine zweite Person) seien dort gegen 11.00 Uhr von einem Gendarmeriebeamten festgenommen worden. Der Bf. sei nach etwa 30 Minuten zum Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems und später nach Steyr in das Polizeigefangenenhaus gebracht worden. Im Laufe des späteren Abends des 31. Oktober 1987 sei der Bf. aufgrund von Interventionen des Beschwerdevertreters bei verschiedenen Stellen wieder zum Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems überstellt, dort von einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vernommen und sodann (ebenso wie die zweite gemeinsam mit ihm festgenommene Person) enthaftet worden.

Die Festnahme als solche wird in der Beschwerde nicht bekämpft, weil sie "bei einer ganz strengen, wörtlichen Auslegung des §35 litc VStG" als gesetzmäßig angesehen werden könne. Die Anhaltung des Bf. ab 15.00 Uhr sei jedoch gesetzwidrig, weil eine unverzügliche Übergabe an die sachlich zuständige Behörde bzw. eine sofortige Vernehmung nicht erfolgt seien, obwohl dies möglich gewesen wäre.

Der Bf. beantragt, der VfGH möge feststellen, daß der Bf. durch seine Anhaltung am 31. Oktober 1987 von 15.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die belangte Bezirkshauptmannschaft weist einleitend darauf hin, am 29. Oktober 1987 hätten die Autobahngegner in Linz einen Protestmarsch veranstaltet und in Flugblättern für den 31. Oktober zu einer Baustellenbesetzung und für den 1. November zu einer "Allerheiligen-Feier auf der und um die Baustelle mit Totenwache und Totentanz" sowie für den 2. November zu Demarchen bei den Gemeinden aufgerufen. Aufgrund der früheren 10 Demonstrationen bzw. Baustellenbesetzungen habe die Bezirkshauptmannschaft damit rechnen müssen, daß die Aktionen über den gesamten Tag hin bzw. auch während der Nachtstunden erfolgen werden und es zu Festnahmen kommen werde. Da die Aktionen außerhalb der Dienstzeit für Samstag und Sonntag angekündigt und zu erwarten gewesen seien und die Einsatzleitung und Vernehmung aller Festgenommenen durch den rechtskundigen Beamten, der zur Rufbereitschaft eingeteilt gewesen sei, nicht gleichzeitig hätte erfolgen können, seien die Gendarmerieorgane aufgrund des Einsatzplanes angewiesen worden, die Festgenommenen ins Polizeigefangenenhaus nach Steyr zu überstellen, weil eine Anhaltung am Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems mangels geeigneter Räume und Versorgungseinrichtungen nicht möglich sei. Der Beamte der Rufbereitschaft, Dr. G, sei beauftragt gewesen, am 31. Oktober ab 9.00 Uhr auf dem Baugelände anwesend zu sein, den Einsatz der Sicherheitsorgane zu leiten, eventuelle Demonstrationen aufzulösen und nach Entspannung der Lage eventuell Festgenommene vorführen zu lassen, um sie zu vernehmen.

Der Bf. sei wegen Verharrens in einer strafbaren Handlung nach der StVO um 11.45 Uhr festgenommen worden.

Unmittelbar danach sei die Lage bedrohlich geworden: Die Demonstranten hätten versucht, entlang des Bauzaunes nach einer günstigen Gelegenheit zum "Einfallen" auf das Baugelände zu suchen. Eine Gruppe davon hätte sich vor der Einfahrt zum Baugelände zu einer Demonstration formiert. Nach 12.30 Uhr sei die Versammlung untersagt und für aufgelöst erklärt worden. Daraufhin hätten die Demonstranten versucht, die Fahrbahn der Pyhrnpaß Bundesstraße zu blockieren.

Sodann heißt es in der Gegenschrift der bel. Beh.:

"Um 13.30 Uhr inspizierte der Bezirkshauptmann kurz die Lage auf der Baustelle, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und allfällige weitere Anweisungen zu geben. Während dieser Zeit und während der Nachmittags- und Abendstunden waren ständig mehrere Personen aus der Demonstrantenszene mit Zu- und Abgängen im unmittelbaren Baustellenbereich anwesend. Es entstand der Eindruck, daß es sich hiebei um Kundschafter handelte, die die Möglichkeit für weitere Aktionen ausspähten. Aus diesem Grunde wurden auch stärkere Einsatzkräfte der Gendarmerie im Baustellenbereich belassen. Von Seiten der Gendarmerie wurde zwischenzeitig mitgeteilt, daß die Demonstranten in ihrem Basislager Beratungen abhielten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mußte daher während der ganzen Nachmittags- und Abendstunden mit einem Einsatz auf das Baugelände bzw. mit weiteren Demonstrationen gerechnet werden, zumal noch jedesmal nach Ankündigungen von Aktionen trotz Vorhandenseins von Ordnungskräften und Bauzaun von den Autobahngegnern verbotswidrige Besetzungen und sonstige Übertretungen gesetzt wurden, wobei nur durch Festnahmen das Verharren in der Tat bzw. die schädliche Neigung gebrochen werden konnte. Der Einsatzleiter Dr. G mußte sich daher für einen Einsatz auf der Baustelle bereit halten.

Der Bf. und M J wurden nach ihrer Festnahme von der Gendarmerie zum Gendarmerieposten Kirchdorf transportiert und Nationale und Anzeigen aufgenommen. Wie sich erst nachträglich herausstellte, verzögerte sich ohne Wissen des Einsatzleiters die Einlieferung der Festgenommenen in das Polizeigefangenenhaus Steyr bis 15.35 Uhr, weil J wegen einer angeblichen Verletzung bei der Festnahme die Beiziehung des Amtsarztes verlangt hatte. Eine Vernehmung 'zwischendurch' war nach dem Abtransport der Festgenommenen nicht möglich.

In der letzten Zeit wurden die Besetzungen immer spektakulärer, um das Aufsehen der Öffentlichkeit zu erregen. Neben dem Erklimmen von Baggerschaufeln ketteten sich Demonstranten an exponierten Teilen von Kränen an, wobei das Entfernen von Demonstranten mit Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit verbunden bzw. abzuwägen war und die Verwaltungsübertretung geduldet werden müsse, um Leib und Leben nicht zu riskieren. Die angekündigte gesetzwidrige Aktion fand in der dienstfreien Zeit statt, wo außer dem rufbereitschaftsversehenen Juristen kein Personal zur Verfügung steht. Wegen Allerheiligen und des damit verbundenen Gräberbesuches war auch kein weiteres Bereitschaftspersonal verfügbar. Während Dr. G um 17.00 Uhr eine Stärkung einnahm, meldete sich der Journalbeamte der Sicherheitsdirektion und gab das Ersuchen um sofortige Freilassung der Festgenommenen weiter. Auch Dr. P, der zwischenzeitig bevollmächtigte Rechtsvertreter des Bf., meldete sich aus Wien. Infolge Unzuständigkeit des BMFI in der Verkehrsangelegenheit und der dem Ministerium unbekannten Sachlage, konnte die sofortige Freilassung nicht verfügt, wohl aber erklärt werden, daß der Bf., wie geplant, nach Entspannung der Lage sofort vorgeführt und nach dessen Vernehmung auf freien Fuß gesetzt werden wird. In der Angelegenheit telefonierte der Einsatzleiter zwischen 17.00 Uhr und 20.40 Uhr pausenlos mit der Sicherheitsdirektion, der Polizei Steyr, dem Gendarmerieposten Kirchdorf und mit dem Bezirkshauptmann. Er veranlaßte vorsorglich bereits um 19.00 Uhr die Abholung des Bf. durch die Gendarmerie Kirchdorf. Anschließend prüfte er noch die Lage auf dem Baugelände und hielt es um ca. 21.10 Uhr für vertretbar, die Baustelle zu verlassen, um den Bf., der mittlerweile am Posten Kirchdorf wieder eingelangt war, am Gendarmerieposten Kirchdorf im Bundesamtsgebäude zu vernehmen, wobei ein Gendarm mangels vorhandener Schreibkraft mit der Schriftführung betraut wurde."

Die bel. Beh. betont weiters, der Bf., der bereits sechsmal an Aktionen gegen den Bau der Pyhrn Autobahn teilgenommen habe und jedesmal festgenommen werden mußte, könne sich nicht darauf berufen, daß er bei Begehung einer vorsätzlichen Übertretung an einem Samstag, sohin in der dienstfreien Zeit, sofort nach der Tat vernommen werde, um den dienstführenden Beamten zu binden und das Einschreiten gegen einen kollektiven Rechtsbruch zu vereiteln oder zu erschweren. Tatsächlich habe auch unmittelbar nach der Festnahme eine ungesetzliche Demonstration stattgefunden, die Lage sei bedrohlich geworden und es sei zu weiteren vorübergehenden Festnahmen gekommen. Durch Vorfälle, die sich am 19. Mai und 3. Juni 1987 ereignet hätten, durch den Hinweis im Aufruf vom 29. Oktober 1987, die Autobahngegner mögen in "festen Klamotten" erscheinen, sowie aufgrund des Abhaltens weiterer Beratungen im sogenannten Basislager bei "gleichzeitigem Umherstreifen von Kundschaftern" habe die Behörde damit zu rechnen gehabt, daß auch nach Beendigung der Bauarbeiten noch ein "Einfall" und ein verbotswidriges Besetzthalten des Gebietes erfolgen werde. Es sei daher das Bereithalten eines rechtskundigen Beamten zur Lösung von schwierigen Rechtsfragen unbedingt erforderlich gewesen.

Sodann heißt es in der Gegenschrift weiter:

"Die Lage am Einsatzort nach 15.00 Uhr war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs so entspannt, daß eine Vernehmung zwischendurch hätte erfolgen können. Nicht zuletzt wurde die Verzögerung der Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Steyr wegen einer ärztlichen Untersuchung des Mitfestgenommenen M J dem Einsatzleiter erst nachträglich bekannt. Aus dem selben Grunde konnte auch keine Vernehmung zwischendurch erfolgen, als der Bezirkshauptmann kurzfristig auf dem Baugelände weilte. Um 17.00 Uhr, als der Einsatzleiter zur Einnahme einer Mahlzeit zu Hause weilte, war er durch pausenlose Telefonate bis 20.40 Uhr festgehalten. Er veranlaßte bereits um 19.00 Uhr, also vor der persönlichen Telefonintervention des Rechtsvertreters des Bf., vorsorglich die Überstellung nach Kirchdorf. Er hat den BF. in Abwägung der Interessen der öffentlichen Ordnung und auf Grund der zeitlichen Inanspruchnahme zum frühest möglichen Zeitpunkt vernommen und hernach um 21.55 Uhr auf freien Fuß gesetzt."

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Aufgrund des Parteienvorbringens und des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, daß der Bf. im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen den Bau der Pyhrn Autobahn am 31. Oktober 1987 um 11.45 Uhr von Organen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems festgenommen worden ist (nähere Feststellungen betreffend die Festnahme erübrigen sich, da diese nicht Gegenstand der Anfechtung ist). Der Bf. wurde anschließend zum Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems gebracht, wo sein Nationale und eine Anzeige aufgenommen wurden. Um 14.40 Uhr wurde der gemeinsam mit dem Bf. festgenommene M J vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen behaupteter Verletzungen untersucht. Die beiden Häftlinge wurden sodann um 15.35 Uhr in das Polizeigefangenenhaus Steyr überstellt.

Nach 19.00 Uhr wurde der Bf. zum Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems zurückgebracht, dort ab 21.40 Uhr vom rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Dr. G, einvernommen und um 21.55 Uhr auf freien Fuß gesetzt.

2. Diese Feststellungen stützen sich auf das diesbezüglich weitgehend übereinstimmende Parteienvorbringen und den Strafakt ZVerkR-96-7074-1987 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, betreffend den Bf. Soweit die festgestellten Uhrzeiten von den in der Beschwerde angeführten dort als "ca."

bezeichneten - Zeiten abweichen, beruhen sie auf den im Strafakt in der Anzeige, Meldungen und Aktenvermerken enthaltenen Zeitangaben.

3. Zur bekämpften Dauer der Anhaltung:

Der VfGH hat bei der Auslegung des zweiten Satzes des §36 Abs1 VStG, wonach die Behörde die Vernehmung des Festgenommenen "sofort" (spätestens aber binnen 24 Stunden) durchzuführen hat, immer (auch) die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist im besonderen auf den Grundgedanken der Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen, daß die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im allgemeinen - soferne nicht ein ständiger Journaldienst eingerichtet ist (s. VfGH 26.9.1988 B989/86) nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen braucht (s. die Zusammenfassung dieser Judikatur im Erk. VfSlg. 11146/1986).

Die belangte Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat in schlüssiger Weise die Situation dargelegt, vor der sie am 31. Oktober 1987 gestanden ist, und hat die von ihr getroffenen Vorkehrungen geschildert (s. dazu die Wiedergabe der Äußerung oben unter Pkt. I.2.). Die bel. Beh. hat für die erforderlichen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der angekündigten Baustellenbesetzung eigens einen rechtskundigen Beamten (Dr. G) abgestellt. Bedenken in die Richtung, daß diese organisatorischen Vorkehrungen unzureichend waren, sind nicht entstanden und im übrigen auch nicht vorgebracht worden.

Angesichts dieser Umstände liegt daher - ausgehend von dem der oben dargestellten Judikatur innewohnenden Grundgedanken - in einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden noch kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des §36 Abs1 VStG sowie in §4 Abs1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus §36 Abs1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (s. VfSlg. 11371/1987).

Dieser Verpflichtung ist die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aber - wie bereits oben dargetan nachgekommen. So gesehen kann in der Anhaltung des Bf. (auch) während der Zeit von 15.00 Uhr bis zu seiner Enthaftung keine Gesetzwidrigkeit und damit keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit (s. die ständige Rechtsprechung des VfGH zu diesem Grundrecht, zB VfSlg. 10426/1985) erblickt werden.

Es erübrigt sich - entgegen der Ansicht des Bf. daher zu untersuchen, ob die Vernehmung früher stattfinden hätte können, wenn die Behörde bzw. Dr. G bestimmte Maßnahmen in einer anderen Reihenfolge oder überhaupt nicht gesetzt hätten.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an die - nicht durch die Finanzprokuratur vertretene - bel. Beh. kommt nicht in Betracht (vgl. VfGH 27.2.1987 B527/86).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1321.1987

Dokumentnummer

JFT_10119073_87B01321_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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