Entscheidungsdatum
30.03.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W198 1400985-4/23E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über den Antrag von XXXX (im Folgenden: BF), geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Str. 19, 5020 Salzburg, vom 16.03.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 abgeschlossene Verfahren, Zl. W198 1400985-4/12E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: BF), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Str. 19, 5020 Salzburg, vom 16.03.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 abgeschlossene Verfahren, Zl. W198 1400985-4/12E, beschlossen:
A) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9A) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 9
VwGG iVm § 46 Abs. 4 VwGG unzulässig zurückgewiesen.VwGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, Zl. 08 05.233, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, Zl. 08 05.233, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S11 400.985-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S11 400.985-1/2008/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 08 05.233-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 08 05.233-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.10.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, Zl. S11 400.985-2/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.10.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, Zl. S11 400.985-2/2008/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zl. 08 05.233-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zl. 08 05.233-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.01.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. S11 400.985-3/2009/2Z, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.01.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. S11 400.985-3/2009/2Z, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.12.2009, Zl. 08 05.233-BAS dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.12.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.12.2009, Zl. 08 05.233-BAS dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.12.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Mit dem am 08.01.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 07.01.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedenfalls die ausgesprochene Ausweisung für unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen werde.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.01.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm und der auch ein länderkundiger Sachverständiger beigezogen wurde.
Zu dieser Verhandlung wurde der BF mittels RSa Schreibens (Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes) geladen. Zugestellt wurde diese Ladung an die aus dem Melderegister ersichtliche Meldeadresse des BF in der XXXX. In rechtlicher Hinsicht erfolgte die Zustellung dieser Ladung nach erfolgtem Zustellversuch am 22.08.2014 und Einlegung einer Ankündigung eines zweiten Zustellversuches im Hausbrieffach durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX.Zu dieser Verhandlung wurde der BF mittels RSa Schreibens (Formular 3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes) geladen. Zugestellt wurde diese Ladung an die aus dem Melderegister ersichtliche Meldeadresse des BF in der römisch 40 . In rechtlicher Hinsicht erfolgte die Zustellung dieser Ladung nach erfolgtem Zustellversuch am 22.08.2014 und Einlegung einer Ankündigung eines zweiten Zustellversuches im Hausbrieffach durch Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 .
Ebenfalls zur Verhandlung geladen wurde der damalige Rechtsvertreter des BF, der jedoch - nach erfolgter Bekanntgabe der Aufkündigung des Bevollmächtigungsverhältnisses durch den Rechtsvertreter - nicht zur Verhandlung erschienen ist.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W198 1400985- 4/12E, wurde die Beschwerde aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und des Fehlens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkte I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Asylstatus) und II. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W198 1400985- 4/12E, wurde die Beschwerde aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und des Fehlens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Asylstatus) und römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
12. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W198 1400985-4/12E, wurde dem BF mittels RSb Schreibens (Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes) zugestellt. Zugestellt wurde dieses Erkenntnis, ebenso wie die seinerzeitige Ladung zur mündlichen Verhandlung an die aus dem Melderegister ersichtliche Meldeadresse des BF in der XXXX. In rechtlicher Hinsicht erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses nach erfolgtem Zustellversuch am 31.10.2014 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX durch Hinterlegung ebendort am 31.10.2014.12. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W198 1400985-4/12E, wurde dem BF mittels RSb Schreibens (Formular 4 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes) zugestellt. Zugestellt wurde dieses Erkenntnis, ebenso wie die seinerzeitige Ladung zur mündlichen Verhandlung an die aus dem Melderegister ersichtliche Meldeadresse des BF in der römisch 40 . In rechtlicher Hinsicht erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses nach erfolgtem Zustellversuch am 31.10.2014 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 durch Hinterlegung ebendort am 31.10.2014.
13. Mit Schreiben vom 16.03.2015 (einlangend am 18.03.2015) übermittelt der Rechtsvertreter des BF mittels elektronischem Rechtsverkehr einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer ao. Revision gegen das Urteil/Erkenntnis des BVwG zu W "196" (gemeint offenbar W"198") 1400986-4/12E und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 24a Abs. 1 VwGG für den Wiedereinsetzungsantrag.13. Mit Schreiben vom 16.03.2015 (einlangend am 18.03.2015) übermittelt der Rechtsvertreter des BF mittels elektronischem Rechtsverkehr einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer ao. Revision gegen das Urteil/Erkenntnis des BVwG zu W "196" (gemeint offenbar W"198") 1400986-4/12E und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, VwGG für den Wiedereinsetzungsantrag.
Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
Der BF und sein Cousin hätten sich "damals" in ihrer Wohnung XXXX des Hauses XXXX aufgehalten. Das Zustellorgan hätte es unterlassen, die Wohnung aufzusuchen, um an der Tür zu klopfen und eine persönliche Zustellung des Schriftstückes an der Abgabestelle (Wohnung) vorzunehmen oder vorzunehmen zu versuchen.Der BF und sein Cousin hätten sich "damals" in ihrer Wohnung römisch 40 des Hauses römisch 40 aufgehalten. Das Zustellorgan hätte es unterlassen, die Wohnung aufzusuchen, um an der Tür zu klopfen und eine persönliche Zustellung des Schriftstückes an der Abgabestelle (Wohnung) vorzunehmen oder vorzunehmen zu versuchen.
Die Hinterlegung Verständigung sei nicht in das für die Wohnung XXXX bestimmte Brieffach eingeworfen worden. Dieses im Flur des Erdgeschosses befindliche Brieffach sei mit dem Namen des BF und seines Cousins beschriftet. Wäre ein Einwurf erfolgt, so wäre das Schriftstück dem BF zur Kenntnis gelangt. Auch der Cousin des BF hätte davon Kenntnis erlangt. Der BF hätte damals intensiv auf die Zustellung des Schriftstücks gewartet. Es sei daher ausgeschlossen, dass ein Einwurf der Hinterlegungsanzeige in das Wohnungsbrieffach erfolgt sei. Die gegenteilige Angabe auf dem Zustellformular sei falsch.Die Hinterlegung Verständigung sei nicht in das für die Wohnung römisch 40 bestimmte Brieffach eingeworfen worden. Dieses im Flur des Erdgeschosses befindliche Brieffach sei mit dem Namen des BF und seines Cousins beschriftet. Wäre ein Einwurf erfolgt, so wäre das Schriftstück dem BF zur Kenntnis gelangt. Auch der Cousin des BF hätte davon Kenntnis erlangt. Der BF hätte damals intensiv auf die Zustellung des Schriftstücks gewartet. Es sei daher ausgeschlossen, dass ein Einwurf der Hinterlegungsanzeige in das Wohnungsbrieffach erfolgt sei. Die gegenteilige Angabe auf dem Zustellformular sei falsch.
Das gleiche sei auch mit der Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.10.2014 schon der Fall gewesen. Auch damals sei - was möglich gewesen wäre - das zuzustellende Schriftstück dem BF nicht persönlich in seiner Wohnung ausgefolgt, sondern erfolgte auch damals zu Unrecht eine Hinterlegungsanzeige.
Es seien somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung gegeben, da sich aufgrund "der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 VwGG sowie § 64 und der §§ 146 ff ZPO der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag zufolge Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zum Zweck der Erhebung einer ao. Revision gegen das dem BF bis heute nicht zugestellte Erkenntnis des BVwG W198 1400986-4/12E als zulässig erweise.Es seien somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung gegeben, da sich aufgrund "der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG sowie Paragraph 64 und der Paragraphen 146, ff ZPO der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag zufolge Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zum Zweck der Erhebung einer ao. Revision gegen das dem BF bis heute nicht zugestellte Erkenntnis des BVwG W198 1400986-4/12E als zulässig erweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E wurde dem BF am 31.10.2014 nicht rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer ao. Revision hat somit nie zu laufen begonnen.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 (einlangend am 18.03.2015) übermittelte der Rechtsvertreter des BF einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer ao. Revision gegen das Urteil/Erkenntnis des BVwG zu W "196" (gemeint offenbar W"198") 1400986-4/12E und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 24a Abs. 1 VwGG für den Wiedereinsetzungsantrag.Mit Schreiben vom 16.03.2015 (einlangend am 18.03.2015) übermittelte der Rechtsvertreter des BF einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer ao. Revision gegen das Urteil/Erkenntnis des BVwG zu W "196" (gemeint offenbar W"198") 1400986-4/12E und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, VwGG für den Wiedereinsetzungsantrag.
Im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.Im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 31.10.2014 bezüglich der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E, woraus ersichtlich ist, dass beim BF am 31.10.2014 ein Zustellversuch stattgefunden hat, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden ist und das zuzustellende Schriftstück anschließend XXXX XXXX hinterlegt worden ist.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 31.10.2014 bezüglich der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E, woraus ersichtlich ist, dass beim BF am 31.10.2014 ein Zustellversuch stattgefunden hat, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden ist und das zuzustellende Schriftstück anschließend römisch 40 römisch 40 hinterlegt worden ist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weiters aus den Ausführungen und den angebotenen Beweismitteln, wie insbesondere dem Aktenvermerk XXXX (Akt 37/15), der vorgelegten Fotodokumentation bestehend aus 7 Fotografien, den eidesstattlichen Erklärungen des BF und seines Cousins und des Rechtsvertreters des BF.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weiters aus den Ausführungen und den angebotenen Beweismitteln, wie insbesondere dem Aktenvermerk römisch 40 (Akt 37/15), der vorgelegten Fotodokumentation bestehend aus 7 Fotografien, den eidesstattlichen Erklärungen des BF und seines Cousins und des Rechtsvertreters des BF.
Das Vorbringen des BF erweist sich hinsichtlich der nicht erfolgten Zustellung insgesamt als glaubwürdig, weil im Wiedereinsetzungsantrag zunächst glaubhaft gemacht wurde, dass es hinsichtlich der "Zustellung" im Wohnhaus des BF offensichtlich eine einheitliche Praxis des Zustellorganes bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken an den BF gegeben hat.
Es wird auch glaubhaft ausgeführt, dass es auch vorgekommen ist, dass Hinterlegungsanzeigen in das falsche Postbrieffach eingelegt wurden. Das dies vorkommt, deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung und wird das diesbezügliche Parteienvorbringen als glaubwürdig erachtet.
Als ein wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird auch bewertet, dass es schon ungewöhnlich erscheint, dass es offenkundig (belegt ist das für die Ladung des BVwG zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 und das Erkenntnis W198 1400986-4/12E) immer - quasi standardmäßig - zur Hinterlegung von Schriftstücken, Ladungen,....an den BF kommt.
Das spricht dafür, dass das Zustellorgan offenbar kein gesteigertes Interesse an der Prüfung der Anwesenheit des BF und der persönlichen Ausfolgung/- händigung von Postsendungen an den BF hat. Jedenfalls erscheint es auffällig, dass in einem relativ kurzen Zeitraum (von Oktober 2015 bis März 2015) verschiedene Sendungen (insbesondere behördliche Schriftstücke) an den BF immer wieder durch Hinterlegung "zugestellt" wurden.
Es scheint das Vorbringen insofern glaubhaft, als damit zum Ausdruck gebracht wird, dass es eine einheitliche Praxis des Zustellorganes bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken an den BF gegeben hat, die allerdings immer mit einer Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks "ihr Ende" gefunden habe.
Das wird im Wiedereinsetzungsantrag auch insofern zum Ausdruck gebracht, als wörtlich hinsichtlich des Zustellvorgangs ausgeführt wird: "Wie auch sonst....". Auch das spricht für eine gewisse Regelmäßigkeit in der Zustellpraxis des Zustellorganes.
Für eine Regelmäßigkeit in der Zustellpraxis spricht auch, dass dem BF - wie im Wiedereinsetzungsantrag auf Seite 6 ausgeführt - auch Ladungen des BFA am 16.12.2014 und am 05.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurden.
Aus all diesen Überlegungen wertet das Gericht das Vorbringen des BF als glaubwürdig, dass das Zustellorgan nicht versucht hat die Schriftstücke an den BF, insbesondere auch nicht das Erkenntnis W198 1400986-4/12E, vor der Hinterlegung persönlich an den BF an der Wohnungstür (Abgabestelle) des BF zuzustellen, weshalb das erkennende Gericht von der Nichtzustellung dieses Erkenntnisses ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 30a VwGG ("Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht") lautet:Paragraph 30 a, VwGG ("Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht") lautet:
(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.(2) Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.(5) Im Fall des Paragraph 29, hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Absatz 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionserwerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionserwerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
In casu bringt der Wiedereinsetzungswerber (= BF) vor, dass ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 1400986-4/12E nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.
Damit wird allerdings kein Grund für eine Wiedereinsetzung genannt. Eine Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf gegen die Versäumung einer Frist (vgl VwGH 29.07.2004, 2004/16/0130; VwGH 24.05.1982, 81/10/0080; 5.7.2000, 2000/03/0045; 8.9.2000, 98/19/0167). Das Vorbringen, wonach keine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist, zielt darauf ab, dass kein fristauslösender Akt (ordnungsgemäße Zustellung) erfolgt ist, somit auch keine Frist zu laufen begonnen hat, somit auch keine Frist versäumt werden kann und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 5, 22, 23, 24; vgl auch VwGH 26.05.1981, 05/3516/80, VwSlg 2739 A/1952, VwGH 29.05.1990, 89/04/0111; 7.10.1993, 92/01/0864; 29.10.2003, 2001/13/0210; vgl auch Kunnert 193).Damit wird allerdings kein Grund für eine Wiedereinsetzung genannt. Eine Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf gegen die Versäumung einer Frist vergleiche VwGH 29.07.2004, 2004/16/0130; VwGH 24.05.1982, 81/10/0080; 5.7.2000, 2000/03/0045; 8.9.2000, 98/19/0167). Das Vorbringen, wonach keine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist, zielt darauf ab, dass kein fristauslösender Akt (ordnungsgemäße Zustellung) erfolgt ist, somit auch keine Frist zu laufen begonnen hat, somit auch keine Frist versäumt werden kann und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 5, 22, 23, 24; vergleiche auch VwGH 26.05.1981, 05/3516/80, VwSlg 2739 A/1952, VwGH 29.05.1990, 89/04/0111; 7.10.1993, 92/01/0864; 29.10.2003, 2001/13/0210; vergleiche auch Kunnert 193).
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es wurde daher das Erkenntnis W198 1400986-4/12E an den ausgewiesenen Vertreter neuerlich zugestellt.
Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 24a Abs. 1 VwGG für den Wiedereinsetzungsantrag wird bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit besitzt über diesen Antrag zu entscheiden.Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, VwGG für den Wiedereinsetzungsantrag wird bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit besitzt über diesen Antrag zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dazu auf die im Beschluss zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dazu auf die im Beschluss zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, mangelnde Beschwer, rechtliche Verhinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1400985.4.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015