Entscheidungsdatum
13.04.2015Norm
BSVG §2Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 und 23.03.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 und 23.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und §§ 3 und 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraphen 3 und 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem auf § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und die §§ 3 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. 559/1978, gestützten Bescheid vom 19.11.2013, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 16.04.2013 bis 19.11.2013 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.1. Mit dem auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und die Paragraphen 3 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt 559 aus 1978,, gestützten Bescheid vom 19.11.2013, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 16.04.2013 bis 19.11.2013 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für natürliche Personen bestehe, wenn diese auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führten oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde und wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt, sowie in der Unfallversicherung EUR 150,-- erreicht oder übersteigt, oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für natürliche Personen bestehe, wenn diese auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führten oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde und wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt, sowie in der Unfallversicherung EUR 150,-- erreicht oder übersteigt, oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
Demnach sei der BF ab dem 10.06.2002 bis 17.11.2009 immer wieder als Dienstnehmer bei Herrn XXXX beschäftigt gewesen. Am 27.11.2009 sei das Konkursverfahren über das Vermögen des XXXX, geb. XXXX, eröffnet und mit Beschluss vom 26.01.2010 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden. Zwischen dem 19.03.2010 und dem 22.11.2012 sei der BF beim Bruder des XXXX, XXXX, beschäftigt gewesen. Am 15.04.2013 sei der belangten Behörde ein Pachtvertrag vorgelegt worden, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass der BF ab dem 01.01.2013 XXXX ha landwirtschaftliche Nutzfläche von XXXX gepachtet habe. Anlässlich einer Vorsprache habe XXXX, geb. XXXX, eine Anmeldung des BF zur Pflichtversicherung vorgelegt.Demnach sei der BF ab dem 10.06.2002 bis 17.11.2009 immer wieder als Dienstnehmer bei Herrn römisch 40 beschäftigt gewesen. Am 27.11.2009 sei das Konkursverfahren über das Vermögen des römisch 40 , geb. römisch 40 , eröffnet und mit Beschluss vom 26.01.2010 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden. Zwischen dem 19.03.2010 und dem 22.11.2012 sei der BF beim Bruder des römisch 40 , römisch 40 , beschäftigt gewesen. Am 15.04.2013 sei der belangten Behörde ein Pachtvertrag vorgelegt worden, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass der BF ab dem 01.01.2013 römisch 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche von römisch 40 gepachtet habe. Anlässlich einer Vorsprache habe römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Anmeldung des BF zur Pflichtversicherung vorgelegt.
Mit Ergänzungsschreiben zum Pachtvertrag sei der ursprünglich mit 01.01.2013 fixierte Vertragsbeginn einvernehmlich auf den 16.04.2013 abgeändert worden. In einer Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag hätten die Vertragsparteien festgehalten, dass XXXX, geb. XXXX, für die Dauer des Pachtverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt worden sei und überdies beabsichtigt gewesen sei, dass der Enkelsohn der Eigentümerin, XXXX, geb. XXXX, den Betrieb nach Abschluss seiner Ausbildung bewirtschaften werde.Mit Ergänzungsschreiben zum Pachtvertrag sei der ursprünglich mit 01.01.2013 fixierte Vertragsbeginn einvernehmlich auf den 16.04.2013 abgeändert worden. In einer Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag hätten die Vertragsparteien festgehalten, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , für die Dauer des Pachtverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt worden sei und überdies beabsichtigt gewesen sei, dass der Enkelsohn der Eigentümerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , den Betrieb nach Abschluss seiner Ausbildung bewirtschaften werde.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit dem 03.07.2009 an der Betriebsanschrift XXXX, gemeldet sei und XXXX, geb. XXXX, als Unterkunftgeber aufscheine. Entsprechend einer im Pachtvertrag enthaltenen Bestimmung hätte XXXX, geb. XXXX, für die Dauer des Pachtverhältnisses als Geschäftsführer für den BF fungieren sollen. Anlässlich eines Telefonats habe dieser bekannt gegeben, dass der BF solange als Betriebsführer eingesetzt werde, bis sein Sohn das Auslandspraktikum beendet habe. Das entspreche auch der Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag, dass XXXX, geb. XXXX, den Betrieb nach Abschluss seiner Ausbildung führen soll. Die Vorsprachen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Agrarmarkt Austria seien durch XXXX, geb. XXXX, erfolgt.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit dem 03.07.2009 an der Betriebsanschrift römisch 40 , gemeldet sei und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Unterkunftgeber aufscheine. Entsprechend einer im Pachtvertrag enthaltenen Bestimmung hätte römisch 40 , geb. römisch 40 , für die Dauer des Pachtverhältnisses als Geschäftsführer für den BF fungieren sollen. Anlässlich eines Telefonats habe dieser bekannt gegeben, dass der BF solange als Betriebsführer eingesetzt werde, bis sein Sohn das Auslandspraktikum beendet habe. Das entspreche auch der Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , den Betrieb nach Abschluss seiner Ausbildung führen soll. Die Vorsprachen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Agrarmarkt Austria seien durch römisch 40 , geb. römisch 40 , erfolgt.
Auch sei für den Pachtvertrag keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingeholt worden. Überdies sei der Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen, da dieser nach dem Tod des am XXXX geborenen ideellen Hälfteeigentümers, XXXX (verstorben am XXXX) die notwendige Genehmigung des Nachlassgerichtes nicht eingeholt habe.Auch sei für den Pachtvertrag keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingeholt worden. Überdies sei der Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen, da dieser nach dem Tod des am römisch 40 geborenen ideellen Hälfteeigentümers, römisch 40 (verstorben am römisch 40 ) die notwendige Genehmigung des Nachlassgerichtes nicht eingeholt habe.
In Wirklichkeit sei geplant gewesen, dass XXXX, geb. XXXX, die Geschäfts- bzw. Betriebsführung innehaben und der BF weiterhin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für ihn bzw. dessen Bruder tätig sein solle.In Wirklichkeit sei geplant gewesen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , die Geschäfts- bzw. Betriebsführung innehaben und der BF weiterhin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für ihn bzw. dessen Bruder tätig sein solle.
2. Gegen diesen, am 21.11.2013 persönlich übernommenen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 19.12.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 20.12.2013 eingelangte Einspruch des BF an den Landeshauptmann von Steiermark, der im gegenständlichen Verfahren als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist und den er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX sei, und zwar so lange, bis der Enkelsohn der "Besitzerin Frau XXXX, seine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat".2. Gegen diesen, am 21.11.2013 persönlich übernommenen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 19.12.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 20.12.2013 eingelangte Einspruch des BF an den Landeshauptmann von Steiermark, der im gegenständlichen Verfahren als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist und den er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 sei, und zwar so lange, bis der Enkelsohn der "Besitzerin Frau römisch 40 , seine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat".
Richtig sei, dass XXXX, geb. XXXX, für ihn und in seinem Namen die Behördenwege erledigt und ihm beratend zur Seite steht und seine Erfahrungen einbringt. Deshalb habe er auch bei der belangten Behörde und bei der Agrarmarkt Austria vorgesprochen. Die Bestellung des XXXX zum Geschäftsführer sei der Wunsch der Verpächterin gewesen, um den Fortbestand der Landwirtschaft bei einer allfällig notwendigen sofortigen Abreise des BF in dessen Heimat leichter vertreten zu können. Zwischenzeitig sei der Pachtvertrag in einen befristeten Pachtvertrag umgewandelt worden und benötige dieser keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Gegenwärtig beschäftige er keinen Mitarbeiter. Die Rechnungen beim XXXX würden auf die XXXX lauten und seien so belassen worden. Alle Rechnungen würden bar bezahlt. Die Gemeindeabgaben würden von der Verpächterin getragen. Es sei vereinbart, dass XXXX sämtliche Steuern zahle. Laut Auskunft der Verpächterin würde die Zustimmung zum Pachtvertrag durch den Verlassenschaftskurator erteilt werden. Es bestehe diesbezüglich kein Einwand und werde er diese schriftlichen Unterlagen nachbringen.Richtig sei, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , für ihn und in seinem Namen die Behördenwege erledigt und ihm beratend zur Seite steht und seine Erfahrungen einbringt. Deshalb habe er auch bei der belangten Behörde und bei der Agrarmarkt Austria vorgesprochen. Die Bestellung des römisch 40 zum Geschäftsführer sei der Wunsch der Verpächterin gewesen, um den Fortbestand der Landwirtschaft bei einer allfällig notwendigen sofortigen Abreise des BF in dessen Heimat leichter vertreten zu können. Zwischenzeitig sei der Pachtvertrag in einen befristeten Pachtvertrag umgewandelt worden und benötige dieser keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Gegenwärtig beschäftige er keinen Mitarbeiter. Die Rechnungen beim römisch 40 würden auf die römisch 40 lauten und seien so belassen worden. Alle Rechnungen würden bar bezahlt. Die Gemeindeabgaben würden von der Verpächterin getragen. Es sei vereinbart, dass römisch 40 sämtliche Steuern zahle. Laut Auskunft der Verpächterin würde die Zustimmung zum Pachtvertrag durch den Verlassenschaftskurator erteilt werden. Es bestehe diesbezüglich kein Einwand und werde er diese schriftlichen Unterlagen nachbringen.
Seinen gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch verband der BF mit dem Antrag auf sofortige Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.11.2013 und um Feststellung seiner Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung am dem 16.04.2013.
3. In der Folge legte die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark vor, der die genannten Urkunden infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 01.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
4. Am 23.02.2015 und am 23.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der XXXX, geb. XXXX, als Zeuge und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.4. Am 23.02.2015 und am 23.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.
Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sagte XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er der Sohn der Eigentümer der Liegenschaften EZ XXXX bzw. KG XXXX und der EZ XXXX, XXXX und des im Jahr XXXX verstorbenen XXXX sei. Das Verlassenschaftsverfahren sei zumindest im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage noch nicht abgehandelt gewesen. Bis zum Jahr 2009 habe er den BF beschäftigt. Letzterer sei dann von seinem Bruder, XXXX, beschäftigt worden, als dieser die beschwerdegegenständliche Landwirtschaft im Jahr 2010 pachtweise übernahm. Gegenwärtig züchte der BF auf der gegenständlichen Liegenschaft Schafe und Rinder. Die AMA-Prämie bzw. EU-Förderung beziehe der BF als Pächter. Der in der Folge zwischen seiner Mutter und dem BF abgeschlossene Pachtvertrag sollte am 15.04.2013 beginnen und im April 2016 enden. Eine Genehmigung dieses Vertrages durch das Abhandlungsgericht liege nicht vor, dies obwohl der Verlassenschaftskurator angemerkt habe, dass eine solche erforderlich sei. Gegenstand des Pachtvertrages seien Teile des landwirtschaftlichen Betriebes "XXXX". Die an den BF verpachteten Grundstücke würden als Weide- und auch als Futtergewinnungsflächen für die Produktion von Winterfutter dienen. Bei den mit der Nutzungsart "A" bezeichneten Flächen handle es sich um es sich um Ackerflächen, die teils für die Maisproduktion und teils als Futtergewinnungsfläche für die Produktion von Winterfutter ("Wechselwiese") dienten. Bei den mit der Nutzungsart "G" bezeichneten Grünflächen handle es sich um Grünflächen, die von Rindern und Schafen bestoßen würden. Für die Verrichtung seiner Arbeit verwende der BF landwirtschaftliche Geräte, wie Traktoren und Kleinwerkzeuge, wie Motorsägen, Schaufeln und Gabeln, die sich im Eigentum seiner Mutter befänden. Auch sämtliche, im Pachtvertrag angeführten Nutztiergattungen (Schafe, Rinder) stünden im Eigentum seiner Mutter. Die aus beiden Nutztiergattungen hervorgehende Nachzucht stünde dem BF zu. Er müsse keinen Pachtzins zahlen. Als Gegenleistung müsse er die Dächer sämtlicher im Pachtvertrag angeführter Gebäude erhalten und die Gebäude gegen Feuer versichern. Seine Mutter finanziere die Feuerversicherung, die laufenden Kosten, wie die öffentlichen Abgaben, Strom, Wasser, die KFZ-Versicherung für die Traktoren und einen LKW. Die Betriebsmittel würden aus dem Erlös aus dem Verkauf der Nachzucht finanziert. Die Reparaturen würde seine Mutter finanzieren. Sollten ein Traktor oder LKW nicht mehr repariert werden können, sei der BF gehalten, das landwirtschaftliche Gerät durch ein gleichwertiges zu ersetzen.Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sagte römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er der Sohn der Eigentümer der Liegenschaften EZ römisch 40 bzw. KG römisch 40 und der EZ römisch 40 , römisch 40 und des im Jahr römisch 40 verstorbenen römisch 40 sei. Das Verlassenschaftsverfahren sei zumindest im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage noch nicht abgehandelt gewesen. Bis zum Jahr 2009 habe er den BF beschäftigt. Letzterer sei dann von seinem Bruder, römisch 40 , beschäftigt worden, als dieser die beschwerdegegenständliche Landwirtschaft im Jahr 2010 pachtweise übernahm. Gegenwärtig züchte der BF auf der gegenständlichen Liegenschaft Schafe und Rinder. Die AMA-Prämie bzw. EU-Förderung beziehe der BF als Pächter. Der in der Folge zwischen seiner Mutter und dem BF abgeschlossene Pachtvertrag sollte am 15.04.2013 beginnen und im April 2016 enden. Eine Genehmigung dieses Vertrages durch das Abhandlungsgericht liege nicht vor, dies obwohl der Verlassenschaftskurator angemerkt habe, dass eine solche erforderlich sei. Gegenstand des Pachtvertrages seien Teile des landwirtschaftlichen Betriebes "XXXX". Die an den BF verpachteten Grundstücke würden als Weide- und auch als Futtergewinnungsflächen für die Produktion von Winterfutter dienen. Bei den mit der Nutzungsart "A" bezeichneten Flächen handle es sich um es sich um Ackerflächen, die teils für die Maisproduktion und teils als Futtergewinnungsfläche für die Produktion von Winterfutter ("Wechselwiese") dienten. Bei den mit der Nutzungsart "G" bezeichneten Grünflächen handle es sich um Grünflächen, die von Rindern und Schafen bestoßen würden. Für die Verrichtung seiner Arbeit verwende der BF landwirtschaftliche Geräte, wie Traktoren und Kleinwerkzeuge, wie Motorsägen, Schaufeln und Gabeln, die sich im Eigentum seiner Mutter befänden. Auch sämtliche, im Pachtvertrag angeführten Nutztiergattungen (Schafe, Rinder) stünden im Eigentum seiner Mutter. Die aus beiden Nutztiergattungen hervorgehende Nachzucht stünde dem BF zu. Er müsse keinen Pachtzins zahlen. Als Gegenleistung müsse er die Dächer sämtlicher im Pachtvertrag angeführter Gebäude erhalten und die Gebäude gegen Feuer versichern. Seine Mutter finanziere die Feuerversicherung, die laufenden Kosten, wie die öffentlichen Abgaben, Strom, Wasser, die KFZ-Versicherung für die Traktoren und einen LKW. Die Betriebsmittel würden aus dem Erlös aus dem Verkauf der Nachzucht finanziert. Die Reparaturen würde seine Mutter finanzieren. Sollten ein Traktor oder LKW nicht mehr repariert werden können, sei der BF gehalten, das landwirtschaftliche Gerät durch ein gleichwertiges zu ersetzen.
Den Lebensunterhalt finanziere der Pächter aus dem Erlös der Pächter aus dem Erlös aus der Schafzucht und wohne im Haushalt des XXXX". Die Erhaltung des Daches erfolge durch den BF persönlich und einen Arbeiter, der auf der beschwerdegegenständlichen Landwirtschaft als Saisonarbeiter beschäftigt ist. Das Gehalt des Saisonarbeiters in Höhe von EUR 1.000,-- netto zahle der BF. Bei Arbeitsspitzen helfe eine auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter lebende Familie fallweise mit und dürfe sie als Gegenleistung die als Gegenleistung Brennholz aus dem Wald seiner Mutter nehmen.
Als er, der Zeuge, die Landwirtschaft gepachtet habe, habe er pro Jahr einen Gewinn in Höhe von ca. EUR 10.000,-- bis EUR 15.000,-- erzielt. In trockenen Jahren habe er keinen Gewinn erzielt. Vom Gewinn habe er Futtermittel, Düngemittel, Saatgut und Spritzmittel angekauft und den Maisanbau bezahlt. Weiters habe er die Kosten für die Anmietung von Erntegeräten und die Tierarztkosten, sowie das Mähen und Silieren der Heuballen gezahlt, den Ankauf von Stroh finanziert und die Personalkosten gezahlt. Diese Kosten würden heute vom Pächter beglichen.
Die Behördenvertreterin brachte vor, dass der BF anlässlich einer am 25.02.2014 auf der beschwerdegegenständlichen Hofstelle durchgeführten Überprüfung ein Personenblatt in polnischer Sprache ausgefüllt habe. Daraus gehe hervor, dass er das Essen teilweise vom Chef zur Verfügung gestellt bekomme und teilweise selbst einkaufe, dass er im Schloss XXXX wohne und in seinem Heimatstaat Polen keinen Wohnsitz mehr habe. Im Fragebogen sei angekreuzt, dass er ein Entgelt von EUR 700,-- netto erhalte. Im Rahmen dieser Überprüfung sei weiter festgestellt worden, dass der BF und der ebenfalls anwesende XXXX den Arbeitsanweisungen eines XXXX Folge geleistet habe.Die Behördenvertreterin brachte vor, dass der BF anlässlich einer am 25.02.2014 auf der beschwerdegegenständlichen Hofstelle durchgeführten Überprüfung ein Personenblatt in polnischer Sprache ausgefüllt habe. Daraus gehe hervor, dass er das Essen teilweise vom Chef zur Verfügung gestellt bekomme und teilweise selbst einkaufe, dass er im Schloss römisch 40 wohne und in seinem Heimatstaat Polen keinen Wohnsitz mehr habe. Im Fragebogen sei angekreuzt, dass er ein Entgelt von EUR 700,-- netto erhalte. Im Rahmen dieser Überprüfung sei weiter festgestellt worden, dass der BF und der ebenfalls anwesende römisch 40 den Arbeitsanweisungen eines römisch 40 Folge geleistet habe.
Anlässlich seiner Parteieneinvernahme sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, vor ca. 10 bis 12 Jahren auf der beschwerdegegenständlichen Landwirtschaft als Beschäftigter des XXXX, geb. XXXX, begonnen zu haben. In dieser Eigenschaft habe er Zäune repariert, Schafe sortiert, Schafhufe beschnitten und Schafe gefüttert. Von ihm habe er auch die entsprechenden Anordnungen erhalten. Vor ca. zwei Jahren habe er mit XXXX einen Pachtvertrag abgeschlossen, den diese, XXXX, geb. XXXX, und er unterzeichnet hätten.Anlässlich seiner Parteieneinvernahme sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, vor ca. 10 bis 12 Jahren auf der beschwerdegegenständlichen Landwirtschaft als Beschäftigter des römisch 40 , geb. römisch 40 , begonnen zu haben. In dieser Eigenschaft habe er Zäune repariert, Schafe sortiert, Schafhufe beschnitten und Schafe gefüttert. Von ihm habe er auch die entsprechenden Anordnungen erhalten. Vor ca. zwei Jahren habe er mit römisch 40 einen Pachtvertrag abgeschlossen, den diese, römisch 40 , geb. römisch 40 , und er unterzeichnet hätten.
Seit dem Abschluss dieses Pachtvertrages habe er die Entscheidungen getroffen. XXXX, geb. XXXX, habe ihm mit Ratschlägen zur Seite gestanden.Seit dem Abschluss dieses Pachtvertrages habe er die Entscheidungen getroffen. römisch 40 , geb. römisch 40 , habe ihm mit Ratschlägen zur Seite gestanden.
Eigentümer der von ihm verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen, von denen er einen Traktor der Marke XXXX und einen Rasenmäher der Marke XXXX näher bezeichnete, sei XXXX. Sollte er weitere Maschinen benötigen, bestelle XXXX diese über sein Ersuchen. Sie zahle auch die Miete der angemieteten Maschinen zahlen, da aus dem Verkaufserlös der Schafsnachzucht und aus den AMA-Förderungen zu wenig Geld übrig bleibe, um die Maschinenmiete abzudecken. Auch die Betriebskosten (Service, Reparaturen) für die im Eigentum der XXXX stehenden landwirtschaftlichen Geräte, sowie die benötigten Betriebsmittel (Treibstoff) würden von der Eigentümerin bezahlt. Er warte auch die Dächer des XXXX. Er habe einen Mitarbeiter, dem er vom Erlös aus dem Verkauf der Schafe ein Gehalt in Höhe von EUR 1.000,-- brutto zahle. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahle XXXX. Sein Mitarbeiter lebe auf dem XXXX, bekomme dort die Verpflegung und zahle weder für diese, noch für seine Unterkunft. Das hätten er und XXXX bestimmt. Für seinen Lebensunterhalt sorge er selbst, indem er vom Erlös aus dem Verkauf der Schafe einen Teil in Höhe von EUR 800,-- pro Monat zur Seite lege. Auch seine Sozialversicherungsbeiträge zahle er aus dem Verkaufserlös der Schafsnachzucht. Auch er wohne im XXXX, zahle jedoch keine Miete. Seine Verpflegung erhalte er ebenfalls von XXXX, dies jedoch nicht täglich, und müsse dafür nichts bezahlen. Neben der Nachzucht der Schafe verkaufe er seit ca. 2 Jahren die Schurwolle.Eigentümer der von ihm verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen, von denen er einen Traktor der Marke römisch 40 und einen Rasenmäher der Marke römisch 40 näher bezeichnete, sei römisch 40 . Sollte er weitere Maschinen benötigen, bestelle römisch 40 diese über sein Ersuchen. Sie zahle auch die Miete der angemieteten Maschinen zahlen, da aus dem Verkaufserlös der Schafsnachzucht und aus den AMA-Förderungen zu wenig Geld übrig bleibe, um die Maschinenmiete abzudecken. Auch die Betriebskosten (Service, Reparaturen) für die im Eigentum der römisch 40 stehenden landwirtschaftlichen Geräte, sowie die benötigten Betriebsmittel (Treibstoff) würden von der Eigentümerin bezahlt. Er warte auch die Dächer des römisch 40 . Er habe einen Mitarbeiter, dem er vom Erlös aus dem Verkauf der Schafe ein Gehalt in Höhe von EUR 1.000,-- brutto zahle. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahle römisch 40 . Sein Mitarbeiter lebe auf dem römisch 40 , bekomme dort die Verpflegung und zahle weder für diese, noch für seine Unterkunft. Das hätten er und römisch 40 bestimmt. Für seinen Lebensunterhalt sorge er selbst, indem er vom Erlös aus dem Verkauf der Schafe einen Teil in Höhe von EUR 800,-- pro Monat zur Seite lege. Auch seine Sozialversicherungsbeiträge zahle er aus dem Verkaufserlös der Schafsnachzucht. Auch er wohne im römisch 40 , zahle jedoch keine Miete. Seine Verpflegung erhalte er ebenfalls von römisch 40 , dies jedoch nicht täglich, und müsse dafür nichts bezahlen. Neben der Nachzucht der Schafe verkaufe er seit ca. 2 Jahren die Schurwolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene XXXX ist polnischer Staatsangehöriger und war bis zum Kalenderjahr 2009 bei XXXX, geb. XXXX, beschäftigt gewesen, ehe dessen Bruder, XXXX den landwirtschaftlichen Betrieb pachtete und den Beschwerdeführer weiter beschäftigte.1.1. Der am römisch 40 geborene römisch 40 ist polnischer Staatsangehöriger und war bis zum Kalenderjahr 2009 bei römisch 40 , geb. römisch 40 , beschäftigt gewesen, ehe dessen Bruder, römisch 40 den landwirtschaftlichen Betrieb pachtete und den Beschwerdeführer weiter beschäftigte.
1.2. Am 06.12.2012 schloss der Beschwerdeführer mit XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: Verpächterin) einen Pachtvertrag, auf dessen Grundlage ihm die Verpächterin nachstehend angeführte Grundstücke im Gesamtausmaß von XXXX ha XXXX ar verpachtete:1.2. Am 06.12.2012 schloss der Beschwerdeführer mit römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Verpächterin) einen Pachtvertrag, auf dessen Grundlage ihm die Verpächterin nachstehend angeführte Grundstücke im Gesamtausmaß von römisch 40 ha römisch 40 ar verpachtete:
Katastralgemeinde
Bezeichnung und Lage
Nutzungsart
EZ
Grundstück
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
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XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
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XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
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XXXXrömisch 40
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XXXXrömisch 40
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XXXXrömisch 40
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XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Die den Pachtgegenstand bildenden Grundstücke befinden sich je zur Hälfte im ideellen Miteigentum der XXXX, geb. XXXX, und des am XXXX geborenen und am XXXX verstorbenen XXXX. Die den Pachtgegenstand bildenden Grundstücke befinden sich je zur Hälfte im ideellen Miteigentum der römisch 40 , geb. römisch 40 , und des am römisch 40 geborenen und am römisch 40 verstorbenen römisch 40 .
Die im Alleineigentum der XXXX stehenden Grundstücke Nr. XXXX (Baufl. im Ausmaß von XXXX m² und Gärten im Ausmaß von XXXX m², sohin im Gesamtausmaß von XXXX m² mit der Anschrift XXXX), Nr. XXXX (Gärten im Ausmaß von XXXX m²), Nr. XXXX (Gärten im Ausmaß von XXXX m²) und Nr. XXXX (Gärten im Ausmaß von XXXX m²) gebildeten Liegenschaft EZ XXXX, sie weisen eine Gesamtfläche von insgesamt XXXX m² auf, bilden nicht den Gegenstand des vorbezeichneten Pachtvertrages.Die im Alleineigentum der römisch 40 stehenden Grundstücke Nr. römisch 40 (Baufl. im Ausmaß von römisch 40 m² und Gärten im Ausmaß von römisch 40 m², sohin im Gesamtausmaß von römisch 40 m² mit der Anschrift römisch 40 ), Nr. römisch 40 (Gärten im Ausmaß von römisch 40 m²), Nr. römisch 40 (Gärten im Ausmaß von römisch 40 m²) und Nr. römisch 40 (Gärten im Ausmaß von römisch 40 m²) gebildeten Liegenschaft EZ römisch 40 , sie weisen eine Gesamtfläche von insgesamt römisch 40 m² auf, bilden nicht den Gegenstand des vorbezeichneten Pachtvertrages.
Mitverpachtet wurde auch der Viehbestand, bestehend aus XXXX Mutterschafen, XXXX Zuchtwiddern, XXXX Mutterkühen und XXXX Zuchtstier (Stand: 01.01.2013), die jedoch sämtlich im Eigentum der Verpächterin bleiben sollten. Dagegen wurde dem BF die Nachzucht zur Nutzung überlassen, was diesen wiederum Verwertung der Nachzucht berechtigte (Siehe Punkt I. des Pachtvertrages vom 06.12.2012).Mitverpachtet wurde auch der Viehbestand, bestehend aus römisch 40 Mutterschafen, römisch 40 Zuchtwiddern, römisch 40 Mutterkühen und römisch 40 Zuchtstier (Stand: 01.01.2013), die jedoch sämtlich im Eigentum der Verpächterin bleiben sollten. Dagegen wurde dem BF die Nachzucht zur Nutzung überlassen, was diesen wiederum Verwertung der Nachzucht berechtigte (Siehe Punkt römisch eins. des Pachtvertrages vom 06.12.2012).
Bei Auflösung des Pachtverhältnisses schuldete der BF die Zurückgabe der gleichen Anzahl von Tieren und im selben Zustand.
Zu Beginn des Pachtvertrages (01.01.2013) wurde der Viehbestand mit XXXX Mutterschafen, XXXX Zuchtwiddern, XXXX Mutterkühen und XXXX Zuchtstier angegeben (siehe Punkt I. des Pachtvertrages vom XXXX).Zu Beginn des Pachtvertrages (01.01.2013) wurde der Viehbestand mit römisch 40 Mutterschafen, römisch 40 Zuchtwiddern, römisch 40 Mutterkühen und römisch 40 Zuchtstier angegeben (siehe Punkt römisch eins. des Pachtvertrages vom römisch 40 ).
Mitverpachtet wurden weiters die im Eigentum der Verpächterin stehenden Maschinen und Geräte. Jedoch sollte dem BF die Erhaltung und die weiters die Verpflichtung zukommen, diese bei Beendigung des Pachtverhältnisse im gleichwertigen Zustand zurückzustellen (siehe Punkt IV. des Pachtvertrages vom 06.12.2012).Mitverpachtet wurden weiters die im Eigentum der Verpächterin stehenden Maschinen und Geräte. Jedoch sollte dem BF die Erhaltung und die weiters die Verpflichtung zukommen, diese bei Beendigung des Pachtverhältnisse im gleichwertigen Zustand zurückzustellen (siehe Punkt römisch vier. des Pachtvertrages vom 06.12.2012).
Als Gegenleistung war zwischen den Vertragsparteien die Erhaltung der Gebäude in "XXXX" und "XXXX", sowie deren Versicherung gegen Feuergefahr vereinbart (Punkt III. des Pachtvertrages 06.12.2013).Als Gegenleistung war zwischen den Vertragsparteien die Erhaltung der Gebäude in "XXXX" und "XXXX", sowie deren Versicherung gegen Feuergefahr vereinbart (Punkt römisch drei. des Pachtvertrages 06.12.2013).
Im Hinblick auf die "Einheitliche Betriebsprämie im Rahmen der GAP" trafen die Vertragsparteien die Vereinbarung, dass Zahlungsansprüche gesondert übertragen würden (Punkt IX. des Pachtvertrages vom 06.12.2013).Im Hinblick auf die "Einheitliche Betriebsprämie im Rahmen der GAP" trafen die Vertragsparteien die Vereinbarung, dass Zahlungsansprüche gesondert übertragen würden (Punkt römisch neun. des Pachtvertrages vom 06.12.2013).
Zusätzlich trafen die Vertragsparteien die Vereinbarung, XXXX, geb. XXXX für die Dauer des Pachtverhältnisses zum Geschäftsführer zu bestellen, der den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb für den BF auf dessen Namen und Gefahr führen sollte.Zusätzlich trafen die Vertragsparteien die Vereinbarung, römisch 40 , geb. römisch 40 für die Dauer des Pachtverhältnisses zum Geschäftsführer zu bestellen, der den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb für den BF auf dessen Namen und Gefahr führen sollte.
Es lässt sich weder feststellen, dass XXXX, geb. XXXX, diesem, zwischen dem BF und XXXX am 06.12.2012 geschlossenen Pachtvertrag beitrat, noch dass er zum Geschäftsführer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes XXXX bestellt wurde.Es lässt sich weder feststellen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , diesem, zwischen dem BF und römisch 40 am 06.12.2012 geschlossenen Pachtvertrag beitrat, noch dass er zum Geschäftsführer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes römisch 40 bestellt wurde.
Der Pachtvertrag vom 06.12.2012, sowie die zum 20.12.2013 datierte Zusatzvereinbarung, auf deren Grundlage das ursprünglich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertragsverhältnis in ein - auf drei Jahre befristetes ab dem 15.04.2013 - abgeändert wurde, tragen ausschließlich die Unterschriften der als "Verpächterin" bezeichneten XXXX, geb. XXXX, und des als "Pächter" bezeichneten Beschwerdeführers.Der Pachtvertrag vom 06.12.2012, sowie die zum 20.12.2013 datierte Zusatzvereinbarung, auf deren Grundlage das ursprünglich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertragsverhältnis in ein - auf drei Jahre befristetes ab dem 15.04.2013 - abgeändert wurde, tragen ausschließlich die Unterschriften der als "Verpächterin" bezeichneten römisch 40 , geb. römisch 40 , und des als "Pächter" bezeichneten Beschwerdeführers.
1.3. Weder der zum 06.12.2012 datierte Pachtvertrag, noch die Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag sind grundverkehrsbehördlich und/oder durch das Abhandlungsgericht genehmigt.
1.4. XXXX, geb. XXXX, und der am XXXX verstorbene XXXX sind die Eltern des XXXX, geb. XXXX, und des XXXX.1.4. römisch 40 , geb. römisch 40 , und der am römisch 40 verstorbene römisch 40 sind die Eltern des römisch 40 , geb. römisch 40 , und des römisch 40 .
1.5. Über den Nachlass des am XXXX verstorbenen XXXXR ist beim Bezirksgericht XXXX ein Verlassenschaftsverfahren anhängig, das noch nicht abgeschlossen ist. Keiner der Erben hat bis dato eine Erbantrittserklärung abgegeben.1.5. Über den Nachlass des am römisch 40 verstorbenen XXXXR ist beim Bezirksgericht römisch 40 ein Verlassenschaftsverfahren anhängig, das noch nicht abgeschlossen ist. Keiner der Erben hat bis dato eine Erbantrittserklärung abgegeben.
1.6. Bis zum Jahr 2009 war der BF unter anderen auf dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des XXXX für XXXX, geb. XXXX, unselbständig erwerbstätig. Als dessen Bruder, XXXX, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2010 pachtweise übernahm, war der BF für diesen unselbständig erwerbstätig.1.6. Bis zum Jahr 2009 war der BF unter anderen auf dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des römisch 40 für römisch 40 , geb. römisch 40 , unselbständig erwerbstätig. Als dessen Bruder, römisch 40 , den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2010 pachtweise übernahm, war der BF für diesen unselbständig erwerbstätig.
Nach Abschluss des zum 06.12.2012 datierten Pachtvertrages wechselte der BF in die Rolle des Pächters und übernahm die Nachzucht von Schafen und Rindern. Dem Pächter obliegt es nunmehr, die Nachzucht zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, das Gehalt des ihn unterstützenden Mitarbeiters, des Saisonarbeiters XXXX, zu bezahlen, Futtermittel, Düngemittel, Saatgut und Spritzmittel, sowie den Maisanbau zu bezahlen. Neben dem Verkaufserlös bezieht der BF die AMA-Prämie bzw. EU-Förderungen, die er ebenfalls für die oben genannten Aufwendungen zu verwenden hat.Nach Abschluss des zum 06.12.2012 datierten Pachtvertrages wechselte der BF in die Rolle des Pächters und übernahm die Nachzucht von Schafen und Rindern. Dem Pächter obliegt es nunmehr, die Nachzucht zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, das Gehalt des ihn unterstützenden Mitarbeiters, des Saisonarbeiters römisch 40 , zu bezahlen, Futtermittel, Düngemittel, Saatgut und Spritzmittel, sowie den Maisanbau zu bezahlen. Neben dem Verkaufserlös bezieht der BF die AMA-Prämie bzw. EU-Förderungen, die er ebenfalls für die oben genannten Aufwendungen zu verwenden hat.
Für seine Arbeit verwendet der BF einen Traktor der Marke XXXX, um das Futter für die Schafe anzuliefern. Darüber hinaus verwendet er einen größeren Rasenmäher der Marke XXXX. Eigentümer dieser Arbeitsmaschinen ist XXXX. Die Betriebskosten und den Treibstoff für den Betrieb der Maschinen bezahlt sie. Die restlichen, für die Arbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb benötigten Maschinen mietet XXXX über Ersuchen des BF vom Maschinenring an. Sie bezahlt auch die Maschinenmiete. Sollte vom Erlös aus dem Verkauf der Schafnachzucht ein Rest verbleiben, zahlt er die Maschinenmiete. Ein allfälliger Differenzbetrag wird von XXXX bezahlt. Seine Aufgabe besteht auch darin, das Dach des XXXX zu warten; dabei werden defekte Dachziegel durch intakte ausgetauscht.Für seine Arbeit verwendet der BF einen Traktor der Marke römisch 40 , um das Futter für die Schafe anzuliefern. Darüber hinaus verwendet er einen größeren Rasenmäher der Marke römisch 40 . Eigentümer dieser Arbeitsmaschinen ist römisch 40 . Die Betriebskosten und den Treibstoff für den Betrieb der Maschinen bezahlt sie. Die restlichen, für die Arbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb benötigten Maschinen mietet römisch 40 über Ersuchen des BF vom Maschinenring an. Sie bezahlt auch die Maschinenmiete. Sollte vom Erlös aus dem Verkauf der Schafnachzucht ein Rest verbleiben, zahlt er die Maschinenmiete. Ein allfälliger Differenzbetrag wird von römisch 40 bezahlt. Seine Aufgabe besteht auch darin, das Dach des römisch 40 zu warten; dabei werden defekte Dachziegel durch intakte ausgetauscht.
Während der BF das Gehalt des XXXX zahlt, begleicht XXXX die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die eigenen Sozialversicherungsbeiträge, die er an die belangte Behörde entrichtet, zahlt er aus dem Erlös aus dem Verkauf der Nachzucht und der Schafwolle, sowie aus den AMA-Prämien.Während der BF das Gehalt des römisch 40 zahlt, begleicht römisch 40 die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die eigenen Sozialversicherungsbeiträge, die er an die belangte Behörde entrichtet, zahlt er aus dem Erlös aus dem Verkauf der Nachzucht und der Schafwolle, sowie aus den AMA-Prämien.
Der BF wohnt im XXXX. Dort ist er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für seine Verpflegung kommt teilweise XXXX auf, wenn sich dieser auf dem XXXX aufhält. Weder für die von ihm bewohnte Wohnung, noch für die fallweise gewährte Verpflegung muss der BF finanziell aufkommen.Der BF wohnt im römisch 40 . Dort ist er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für seine Verpflegung kommt teilweise römisch 40 auf, wenn sich dieser auf dem römisch 40 aufhält. Weder für die von ihm bewohnte Wohnung, noch für die fallweise gewährte Verpflegung muss der BF finanziell aufkommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zum Pachtgegenstand und zu den Eigentumsverhältnissen getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den im Gerichtsakt einliegenden, von keiner der Parteien in Zweifel gezogenen Urkunden (Pachtvertrag vom 06.12.2012 und Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag vom 20.12.2013) und aus den eingeholten Grundbuchsauszügen.
Die zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und des Zeugen XXXX, geb. XXXX.Die zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und des Zeugen römisch 40 , geb. römisch 40 .
Der Umstand, dass der Pachtvertrag vom 06.12.2013 und der Nachtrag zum Pachtvertrag weder eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufweisen, noch verlassenschaftsgerichtlich genehmigt sind, ergibt sich einerseits aus den im Gerichtsakt einliegenden, als solche unbedenklichen Urkunden und aus den Aussagen des als Zeugen einvernommenen XXXX. Die zur Arbeitsweise des BF und zu seinen Verpflichtungen getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des BF. Insoweit sich die Aussagen als widersprüchlich erwiesen, war den Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen.Der Umstand, dass der Pachtvertrag vom 06.12.2013 und der Nachtrag zum Pachtvertrag weder eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufweisen, noch verlassenschaftsgerichtlich genehmigt sind, ergibt sich einerseits aus den im Gerichtsakt einliegenden, als solche unbedenklichen Urkunden und aus den Aussagen des als Zeugen einvernommenen römisch 40 . Die zur Arbeitsweise des BF und zu seinen Verpflichtungen getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des BF. Insoweit sich die Aussagen als widersprüchlich erwiesen, war den Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern Frage, ob die Feststellung der belangten Behörde, dass der BF vom 16.04.2013 bis 19.11.2013 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, zu Recht erfolgte.
Im Kern stützte die belangte Behörde die getroffene Feststellung, dass der BF in den angeführten Zeiträumen in der Kranken- und Unfallversicherung, sowie in der Pensionsversicherung nach BSVG im Kern darauf, dass der mit XXXX abgeschlossene, zum 06.12.2012 datierte Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, da die Liegenschaft EZ XXXX, XXXX und XXXX KG XXXX je zur Hälfte im ideellen Miteigentum des Ehepaares XXXX und XXXX, geb. 16.06.1918, gestanden habe, wovon letzterer am XXXX verstorben sei. Dem Vertreter des ruhenden Nachlasses, des Verlassenschaftskurators XXXX, war ein Bestandvertrag nicht bekannt und sei auch die für das rechtsgültige Zustandekommen des Pachtvertrages erforderliche verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung nicht eingeholt worden.Im Kern stützte die belangte Behörde die getroffene Feststellung, dass der BF in den angeführten Zeiträumen in der Kranken- und Unfallversicherung, sowie in der Pensionsversicherung nach BSVG im Kern darauf, dass der mit römisch 40 abgeschlossene, zum 06.12.2012 datierte Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, da die Liegenschaft EZ römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 KG römisch 40 je zur Hälfte im ideellen Miteigentum des Ehepaares römisch 40 und römisch 40 , geb. 16.06.1918, gestanden habe, wovon letzterer am römisch 40 verstorben sei. Dem Vertreter des ruhenden Nachlasses, des Verlassenschaftskurators römisch 40 , war ein Bestandvertrag nicht bekannt und sei auch die für das rechtsgültige Zustandekommen des Pachtvertrages erforderliche verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung nicht eingeholt worden.
Gegenständlich ging die belangte Behörde von einem Scheingeschäft aus, da in Wirklichkeit geplant gewesen sei, dass XXXX, geb. XXXX, die Geschäfts- bzw. Betriebsführung innehaben solle und der BF weiterhin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für ihn bzw. dessen Bruder, XXXX, tätig sein solle. Der BF sei daher nicht als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu qualifizieren.Gegenständlich ging die belangte Behörde von einem Scheingeschäft aus, da in Wirklichkeit geplant gewesen sei, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , die Geschäfts- bzw. Betriebsführung innehaben solle und der BF weiterhin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für ihn bzw. dessen Bruder, römisch 40 , tätig sein solle. Der BF sei daher nicht als Betriebsführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu qualifizieren.
3.2.2. Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung bildet § 2 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 , der wörtlich wie folgt lautet:3.2.2. Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung bildet Paragraph 2, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, , der wörtlich wie folgt lautet:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;
3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist;
4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt).
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
(3) Aufgehoben.
(4) Die Pflichtversicherung besteht
a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,a) in der Krankenversicherung für die im Absatz eins, Ziffer 2,,
b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.b) in der Pensionsversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens(5) Im Falle des Todes einer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
1. in der Kranken- und Pensionsversicherung
a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;
b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;
2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des Paragraph 78, als gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert.
(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Absatz eins bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 153, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."
Demnach unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Demnach unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
3.2.3. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb ist gemäß § 139 Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 287/1984, jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Dabei kommt es darauf, an, dass innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt.3.2.3. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb ist gemäß Paragraph 139, Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Dabei kommt es darauf, an, dass innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt.
Für die Frage, ob eine Person oder mehrere Personen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausübt bzw. ausüben, kommt es in erster Linie darauf an, ob die die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind oder nicht (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 mwN).
Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn die Erzielung der bestimmten Arbeitsergebnisse auf solche des § 5 Landarbeitsgesetz 1984 gerichtet ist.Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn die Erzielung der bestimmten Arbeitsergebnisse auf solche des Paragraph 5, Landarbeitsgesetz 1984 gerichtet ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft solche der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihrer Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sowie die Jagd und Fischerei.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitsgesetz 1984 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft solche der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihrer Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sowie die Jagd und Fischerei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haltung von Nutztieren an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Landarbeitergesetzes, und zwar unabhängig davon, ob sie auf eigenen oder fremden Grundflächen (mittels zugekauften Futters) erfolgt (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0148).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haltung von Nutztieren an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitergesetzes, und zwar unabhängig davon, ob sie auf eigenen oder fremden Grundflächen (mittels zugekauften Futters) erfolgt vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0148).
Auf den im Pachtvertrag vom 06.12.2012 angeführten Grundstücken der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX, KG XXXX werden Mutterkühe und Mutterschafe für Zwecke der Nachzucht und den Verkauf derselben gehalten. Dabei handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984.Auf den im Pachtvertrag vom 06.12.2012 angeführten Grundstücken der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 , KG römisch 40 werden Mutterkühe und Mutterschafe für Zwecke der Nachzucht und den Verkauf derselben gehalten. Dabei handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitsgesetz 1984.
3.2.4. Die Pensionsversicherungspflicht der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nach § 1 BSVG knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, sondern daran, auf wessen Rechnung und Gefahr dieser Betrieb geführt wird, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen kann (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307). Trifft dies auf mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (siehe dazu VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0328).3.2.4. Die Pensionsversicherungspflicht der im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nach Paragraph eins, BSVG knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, sondern daran, auf wessen Rechnung und Gefahr dieser Betrieb geführt wird, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen kann (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307). Trifft dies auf mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (siehe dazu VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0328).
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl 2010/08/0090 mwN). Weiters kann sich die genannte Änderung auch daraus ergeben, dass durch widerrechtliche bzw. vereinbarungswidrige Maßnahmen statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (bzw. hier der widerrechtlich handelnde Miteigentümer allein) aus der Führung des - von ihm erst ohne Wissen und Wollen der übrigen Miteigentümer eröffneten - Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (unter vielen VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0099 mwN; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl 2010/08/0090 mwN). Weiters kann sich die genannte Änderung auch daraus ergeben, dass durch widerrechtliche bzw. vereinbarungswidrige Maßnahmen statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (bzw. hier der widerrechtlich handelnde Miteigentümer allein) aus der Führung des - von ihm erst ohne Wissen und Wollen der übrigen Miteigentümer eröffneten - Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (unter vielen VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0099 mwN; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).
Gegenständlich bildet neben dem ideellen Hälfteanteil der Verpächterin der erbl. ideelle Hälfteanteil des im Jahr XXXX verstorbenen XXXX an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX den Pachtgegenstand. Ausgehend vom Todestag des Erblassers bis zur Einantwortung durch die Erben gilt der Nachlass als juristische Person.Gegenständlich bildet neben dem ideellen Hälfteanteil der Verpächterin der erbl. ideelle Hälfteanteil des im Jahr römisch 40 verstorbenen römisch 40 an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 den Pachtgegenstand. Ausgehend vom Todestag des Erblassers bis zur Einantwortung durch die Erben gilt der Nachlass als juristische Person.
Zwischen dem Tag nach dem Todestag des Erblassers und der Einantwortung gilt der Nachlass als juristische Person, weshalb der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr dieser juristischen Person geführt wird.
Dem Erben kommt vor Rechtskraft der Einantwortung keine dingliche Rechtsposition in Beziehung zu den in den Nachlass fallenden Vermögensgegenständen zu, auf Grund deren ihm die bei der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten zugerechnet werden könnten. Die herrschende Lehre und einhellige Rechtsprechung stimmen darin überein, dass (im Allgemeinen, d.h. sofern keine Sondertatbestände eines Vermögensüberganges außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorliegen) der Erbe erst mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses wird (siehe dazu VwGH vom 26.01.1993, Zl. 91/08/0058 mwN).
Auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Erben gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG, verschafft diesem kein eigenes Recht am Vermögen des Nachlasses (und somit keine die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung begründende Rechtsposition), sondern lediglich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; daraus folgt, dass die Rechte und Pflichten, die bei der Betriebsführung durch den verwaltenden Erben begründet wurden, dem Nachlass (als Vertretenen) zuzurechnen sind. Aus der Betriebsführung im oben dargelegten Sinn im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird somit (bis zur Rechtskraft der Einantwortung, die den Eintritt der Universalsukzession des Erben zur Folge hat) der ruhende Nachlass. Dieser unterliegt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz BSVG nicht der Versicherungspflicht.Auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Erben gemäß Paragraph 810, ABGB, Paragraph 145, AußStrG, verschafft diesem kein eigenes Recht am Vermögen des Nachlasses (und somit keine die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung begründende Rechtsposition), sondern lediglich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; daraus folgt, dass die Rechte und Pflichten, die bei der Betriebsführung durch den verwaltenden Erben begründet wurden, dem Nachlass (als Vertretenen) zuzurechnen sind. Aus der Betriebsführung im oben dargelegten Sinn im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird somit (bis zur Rechtskraft der Einantwortung, die den Eintritt der Universalsukzession des Erben zur Folge hat) der ruhende Nachlass. Dieser unterliegt im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Halbsatz BSVG nicht der Versicherungspflicht.
Der Übergang von Rechnung und Gefahr erfolgt erst mit dem auf die Einantwortung folgenden Eigentumsübergang, in der Erbe an die Stelle des "ruhenden Nachlasses" tritt, (Teschner/Widlar, BSVG, Anm. 17 a zu § 2 BSVG).Der Übergang von Rechnung und Gefahr erfolgt erst mit dem auf die Einantwortung folgenden Eigentumsübergang, in der Erbe an die Stelle des "ruhenden Nachlasses" tritt, (Teschner/Widlar, BSVG, Anmerkung 17 a zu Paragraph 2, BSVG).
Gemäß § 810 Abs. 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.Gemäß Paragraph 810, Absatz eins, ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Gemäß § 810 Abs. 2 ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft, sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.Gemäß Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft, sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sämtliche Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung des Abhandlungsgerichts bedürfen.
Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören insbesondere die Veräußerung von Umlaufgütern, die Aufkündigung oder Neuausstellung einer Prozessvollmacht (7 Ob 554/55), die Kündigung eines Bestandverhältnisses bzw. die Erhebung einer Räumungsklage (5 Ob 8/69 = SZ 42/59), oder im Rahmen einer vorläufigen Geschäftsfortführung oder einer Hausverwaltung der Abschluss von Mietverträgen, die sich im ortsüblichen Rahmen halten (siehe dazu Welser in Rummel, ABGB, 1. Bd., 3. Aufl. Rz. 13 zu § 810).Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören insbesondere die Veräußerung von Umlaufgütern, die Aufkündigung oder Neuausstellung einer Prozessvollmacht (7 Ob 554/55), die Kündigung eines Bestandverhältnisses bzw. die Erhebung einer Räumungsklage (5 Ob 8/69 = SZ 42/59), oder im Rahmen einer vorläufigen Geschäftsfortführung oder einer Hausverwaltung der Abschluss von Mietverträgen, die sich im ortsüblichen Rahmen halten (siehe dazu Welser in Rummel, ABGB, 1. Bd., 3. Aufl. Rz. 13 zu Paragraph 810,).
Nach erfolgtem Erbantritt bedürfen Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (wie etwa die Veräußerung von Liegenschaften [2 Ob 579/94], die Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung nach Raumordnungsrecht [3 Ob 206/50]; oder die Aufgabe eines Bestandrechts]) nicht mehr der Genehmigung durch das Abhandlungsgericht (Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Bd. 3, Rz. 10 zu § 810).Nach erfolgtem Erbantritt bedürfen Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (wie etwa die Veräußerung von Liegenschaften [2 Ob 579/94], die Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung nach Raumordnungsrecht [3 Ob 206/50]; oder die Aufgabe eines Bestandrechts]) nicht mehr der Genehmigung durch das Abhandlungsgericht (Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Bd. 3, Rz. 10 zu Paragraph 810,).
Verwaltung ist jede Maßnahme tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die der Erhaltung oder Verbesserung des gemeinsamen Gutes oder der Erzielung und Veräußerung der Früchte dienen soll. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen.
Zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört insbesondere der Abschluss eines Miet- und Pachtvertrages mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen (siehe dazu SZ 59/203; SZ 69/90; Gamerith in Rummel, ABGB, 1. Bd., 3. Aufl., Rz. 4ff zu § 833).Zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört insbesondere der Abschluss eines Miet- und Pachtvertrages mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen (siehe dazu SZ 59/203; SZ 69/90; Gamerith in Rummel, ABGB, 1. Bd., 3. Aufl., Rz. 4ff zu Paragraph 833,).
Dagegen stellen mit Dritten abgeschlossene Pachtverträge einen Unterfall der außerordentlichen Verwaltung dar, wenn dies zu außergewöhnlichen Bedingungen erfolgt, etwa wenn eine ungewöhnlich lange Vertragsdauer vereinbart wird, eine ungewöhnliche Zinsvereinbarung getroffen wird, oder wenn die Bestandsverträge gegen die bekannten Interessen eines Minderheitseigentümers verstoßen (siehe dazu Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB, Bd. 3, 4. Aufl., Rz. 3 zu § 834).Dagegen stellen mit Dritten abgeschlossene Pachtverträge einen Unterfall der außerordentlichen Verwaltung dar, wenn dies zu außergewöhnlichen Bedingungen erfolgt, etwa wenn eine ungewöhnlich lange Vertragsdauer vereinbart wird, eine ungewöhnliche Zinsvereinbarung getroffen wird, oder wenn die Bestandsverträge gegen die bekannten Interessen eines Minderheitseigentümers verstoßen (siehe dazu Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB, Bd. 3, 4. Aufl., Rz. 3 zu Paragraph 834,).
Mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators endet jedoch die Vertretungsbefugnis anderer Personen (siehe dazu Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB, Rz. 7 zu § 810 und Rz. 3 f zu § 811).Mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators endet jedoch die Vertretungsbefugnis anderer Personen (siehe dazu Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB, Rz. 7 zu Paragraph 810 und Rz. 3 f zu Paragraph 811,).
Unabhängig davon, ob die Verpachtung des gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung darstellt, so ist gegenständlich zu beachten, dass hinsichtlich des erbl. Hälfteanteils am Liegenschaftsvermögen neben XXXX zumindest die gemeinsamen Söhne XXXX, geb. XXXX, und XXXX erbberechtigt sind. Sie bilden eine Erbengemeinschaft im Sinne des § 550 ABGB, die sich dadurch auszeichnet, dass ihnen die Verwaltung des Nachlasses gemeinsam übertragen ist, sofern kein Verlassenschaftskurator bestellt ist. Dies hat zur Folge, dass alle Miterben grundsätzlich zur ungeteilten Hand verwalten. Demnach können Verfügungen über den Nachlass nur durch die Gesamtheit der Erben erfolgen und bilden sie eine Verwaltungsgemeinschaft, auf die die §§ 833 f ABGB sinngemäß anzuwenden sind (Welser in Rummel, ABGB, Rz. 20 f zu § 810; siehe dazu auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rz. 9 zu § 833).Unabhängig davon, ob die Verpachtung des gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung darstellt, so ist gegenständlich zu beachten, dass hinsichtlich des erbl. Hälfteanteils am Liegenschaftsvermögen neben römisch 40 zumindest die gemeinsamen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 erbberechtigt sind. Sie bilden eine Erbengemeinschaft im Sinne des Paragraph 550, ABGB, die sich dadurch auszeichnet, dass ihnen die Verwaltung des Nachlasses gemeinsam übertragen ist, sofern kein Verlassenschaftskurator bestellt ist. Dies hat zur Folge, dass alle Miterben grundsätzlich zur ungeteilten Hand verwalten. Demnach können Verfügungen über den Nachlass nur durch die Gesamtheit der Erben erfolgen und bilden sie eine Verwaltungsgemeinschaft, auf die die Paragraphen 833, f ABGB sinngemäß anzuwenden sind (Welser in Rummel, ABGB, Rz. 20 f zu Paragraph 810,; siehe dazu auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rz. 9 zu Paragraph 833,).
Versteht man den Abschluss des gegenständlichen Pachtvertrages vom 06.12.2012, einschließlich der Zusatzvereinbarung vom 20.12.2013 als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, so hätte der Abschluss desselben zumindest einer entsprechenden Willensbildung aller Miterben bedurft. Als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung aufgefasst, hätte dieser überdies der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedurft.
Hinsichtlich des gegenständlichen Pachtvertrag liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Willensbildung der Erbengemeinschaft herbeigeführt worden wäre, bzw. der Versuch unternommen worden wäre, eine Genehmigung desselben durch das Abhandlungsgericht herbeizuführen.
Aus den angeführten Gründen erweisen sich die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande kam, als zutreffend.
Eine weiterführende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob gegenständlich ein Scheingeschäft vorliegt, kann mangels Rechtsgültigkeit des Pachtvertrages dahingestellt bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Eine Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung zur Klärung noch offener Fragen durchgeführt.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einantwortung, landwirtschaftlicher Betrieb, Nachlassvermögen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005371.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015