TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/18 90/08/0197

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1091;
ABGB §1103;
ABGB §1175;
ABGB §916 Abs1;
ArbVG §34 Abs1;
ASVG §35;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BPVG 1971 §1;
BPVG 1971 §12 Abs3 litb;
BPVG 1971 §12;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs3 litb;
BSVG §23;
LAG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Anna N. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederöstereich vom 11. September 1990, Zl. VI/6-752/6-1990, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung der Bauern nach dem B-PVG und dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin und Angela T. (im folgenden T. genannt) sind jedenfalls seit 1. Jänner 1977 zur Hälfte Eigentümer von Weinbauflächen im Gesamtausmaß von 22,0208 ha. Bezüglich dieser Flächen behaupteten sie im Verfahren vor der mitbeteiligten Partei zur Feststellung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1987, die Weingärten seien von ihnen ("Weingut W.") - jeweils im Drittelbau - an verschiedene Personen verpachtet. Diese Vertragsform könne aber mit einer normalen Pachtung nicht verglichen werden, weil danach die Bewirtschaftung auch auf Rechnung und Gefahr der Eigentümer erfolge (Seiten 144 und 173 des Aktes der mitbeteiligten Partei). Zum Nachweis legten sie Verpachtungsverzeichnisse (Seiten 171 und 177) sowie ein offensichtlich von der Beschwerdeführerin unterschriebenes Schriftstück (Seite 195) folgenden Inhaltes vor:

"Weingut W.

(Beschwerdeführerin) - T.

0000 XY

PACHTVERTRAG und ARBEITSVEREINBARUNGEN

Das Weingut W. hat einen Weingarten im Ausmaß von 1.06 ha an

die Stadtgemeinde XY verpachtet.

Alle übrigen Weingärten sind durch mündliche Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit zur Bearbeitung an verschiedene Weinhauer vergeben.

Der Weinhauer erhält für die Bearbeitung 2/3 der Ernte, der Grundeigentümer 1/3.

Die anfallenden Kosten für Niveauänderungen, Pflanzmaterial werden zur Gänze, das Unterstützungsmaterial teilweise vom Weingut W. finanziert.

Folgende Arbeiten übernimmt:

Weingut W.

Aufsicht über die Weingärten

Arbeitsanweisungen an Weinhauer (Schnitt, Düngung, Bodenbearbeitung, Schädlingsbekämpfung usw.)

Festlegung der Lesetermine

Organisation von Rodung, Niveauänderung u. Auspflanzung

Weingut W. gemeinsam mit den Weinhauern

Anlegen von Terrassen (Niveauänderung)

Anlegen von Weingärten (Auspflanzung)

Beheben von Unwetterschäden

Weinhauer

Bodenvorbereitung für die Auspflanzung

Fachgerechte Bearbeitung der Weingärten

Rodung überalteter Weingärten"

1.2. Mit Bescheid vom 27. Juli 1989 sprach die mitbeteiligte Partei aus, daß die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977 in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 12 B-PVG in die Versicherungsklasse XI einzureihen sei.

1.3. Mit Bescheid vom 28. Juli 1989 stellte die mitbeteiligte Partei fest, daß für die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1987 gemäß § 23 BSVG folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei:

       "vom            bis              monatliche Beitrags-

                                          grundlage S

    01.01.1978      31.08.1978               117.000,--

    01.09.1978      31.12.1978               162.000,--

    01.01.1979      31.12.1979               161.000,--

    01.01.1980      31.12.1980               161.000,--

    01.01.1981      30.06.1981               161.000,--

    01.07.1981      31.12.1981               116.000,--

    01.01.1982      31.12.1982               116.000,--

    01.01.1983      31.12.1983               181.000,--

    01.01.1984      31.12.1984               181.000,--

    01.01.1985      31.12.1985               181.000,--

    01.01.1986      31.12.1986               181.000,--

    01.01.1987      31.12.1987               181.000,--"

1.4. Die Weinbauflächen im Gesamtausmaß von 22,0208 ha (die offensichtlich ident sind mit den "übrigen Weingärten", von denen in dem in 1.1. genannten Schriftstück die Rede ist) wurden in keinem der beiden Bescheide berücksichtigt, und zwar mit der Begründung, daß diese Flächen laut den von der Beschwerdeführerin eingesandten Unterlagen zur Gänze verpachtet seien. Aus den Unterlagen der Pächter sei ersichtlich, daß sie Meldungen über diese Zupachtungen erstattet hätten.

1.5. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Einspruch insoweit, als in ihnen nicht der (entsprechend dem Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin) anteilige Einheitswert der obgenannten Weinbauflächen im Betrag von S 1,060.000,-- zum 1. Jänner 1983 für Zwecke der Beitragsbemessung berücksichtigt worden sei.

Diese Nichtberücksichtigung sei aus nachstehenden (im Einspruch sowie in zahlreichen weiteren Schriftsätzen im Einspruchsverfahren näher ausgeführten) Gründen unrichtig: Die Eigentümer der Weinbauflächen hätten mit ihren jeweiligen Vertragspartnern einen sogenannten Drittelpachtvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag sehe vor, daß die Eigentümer 1/3 und die Weinhauer für die Bearbeitung des Bodens 2/3 der Ernte erhielten. Versicherungspflichtig (in der Pensionsversicherung der Bauern) seien Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb führten bzw. auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde. Nach den einschlägigen Kommentierungen seien (Drittel-)Verpächter nur dann von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn die gesamte Betriebsführung an die Drittelpächter übergeben werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus dem der mitbeteiligten Partei vorgelegten Schreiben (gemeint: aus dem oben wiedergegebenen, mit "Pachtvertrag und Arbeitsvereinbarungen" überschriebenen Schriftstück) ergebe sich, daß der Weinhauer nur körperliche Arbeiten verrichte. Alle entscheidenden Arbeiten, wie die Arbeitsanweisungen an Weinhauer betreffend Schnitt, Düngung, Bodenbearbeitung, Schädlingsbekämpfung usw., Festlegung der Lesetermine, Organisation von Rodung, Niveauänderung und Auspflanzung sowie "die Aufsicht von Weingärten" würden vom Weingut W. - sohin von den Drittelverpächtern - durchgeführt. Dies bedeute, daß die Wirtschaftsführung ausschließlich durch die Drittelverpächter erfolge. Die Drittelpächter leisteten nur körperliche Arbeit. Daher obliege die gesamte Betriebsführung eindeutig und zweifelsfrei den Drittelverpächtern. Ein solches Drittelpachtverhältnis sei im Sinne des § 1103 ABGB als Gesellschaftsverhältnis zu werten. Ein von der Beschwerdeführerin abgeschlossener Drittelpachtvertrag sei bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gewesen. Im Erkenntnis vom 15. Oktober 1954, Zl. 93-96/54, habe der Gerichtshof ausgesprochen, daß die Bewirtschaftung von Weingärten im Drittelbau als landwirtschaftliches Gesellschaftsverhältnis anzusehen sei und daß mithin beide Teile als landwirtschaftliche Unternehmer gälten.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 413, 414 ASVG und 182 BSVG keine Folge und bestätigte die bekämpften Bescheide.

2.2. In der (im wesentlichen den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei im Einspruchsverfahren folgenden) Bescheidbegründung wird ausgeführt, es sei im Gegenstand strittig, ob die oben angeführten Weinbauflächen, die im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführerin und der T. stünden und im Drittelbau an verschiedene Pächter vergeben worden seien, auch auf Rechnung und Gefahr der Eigentümer im Außenverhältnis bewirtschaftet würden. Die Zweidrittelpächter hätten die zugepachteten Parzellen größtenteils "bei ihrer Beitragsgrundlage gemeldet" und es sei ihnen der Zweidrittelwert vom hundertprozentigen Ertragswert der dazugepachteten Flächen angerechnet worden. Den Eigentümern seien diese Flächen ebenfalls je zur Hälfte vom hundertprozentigen Ertragswert angerechnet worden. Erst im nachhinein sei zu Tage getreten, daß diese Flächenmasse zur Gänze im Drittelbau verpachtet sei.

Auf Grund der zum Thema "Drittelbau" ergangenen Judikatur ergebe sich, daß die Nutzung im Außenverhältnis - somit Dritten gegenüber - auf Rechnung und Gefahr der Pächter gehe. Auch wenn

der Eigentümer (= Verpächter) im Rahmen des Pachtverhältnisses

(= Innenverhältnis) große Mitspracherechte besitze und das

Risiko der Ernte (1/3) trage, sei er im Außenverhältnis nicht als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG anzusehen. Die Teilverpachtungen könnten in vielen Abwandlungen zu beliebigen Prozenten erfolgen. Ab einer Verpachtung von 50 : 50 würden Eigentümer und Pächter als eine Pächtergesellschaft aufgefaßt und ein "LAG-Betrieb" angenommen, der auf Rechnung und Gefahr dieser als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht organisierten Gesellschaft bewirtschaftet werde. Damit könne in diesem Fall der "sozialrechtliche Einheitswert" mit je 50 Prozent den Eigentümern und dem jeweiligen Parzellenpächter zugerechnet werden. Ließen die im Gegenstand vorliegenden Unterlagen auch das Bild zu, daß die Verpächter im Innenverhältnis

(= Pachtverhältnis) stärkere Kontrollrechte als sonst üblich hätten und manche Betriebsmittel, wie es sonst nicht der Fall sei, zur Verfügung stellten, so lasse sich dennoch nicht der Verpächter im Außenverhältnis als land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ansprechen.

Dem Bezug der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1954 werde entgegengehalten, daß seitens der mitbeteiligten Partei nie davon die Rede gewesen sei, es liege im Gegenstand keine Gesellschaft im Sinne des "§ 3" (gemeint wohl: des § 1103) ABGB vor. Es sei stets nur ausgeführt worden, daß nicht alle Gesellschafter einer Gesellschaft die Unternehmerqualität haben müßten, wie sie die §§ 1 bis 3 BSVG erforderten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß Entscheidungen vorlägen, wonach die Kommanditisten einer KG, obwohl sie Gesellschafter seien und steuerlich als Unternehmer behandelt würden, nicht als Betriebsführer im Sinne der §§ 2 und 3 BSVG anzusehen seien, wenn ihnen im zivilen Vertrag nicht mehr Rechte eingeräumt worden seien als sie ohnedies nach den handelsrechtlichen Vorschriften besäßen. Ähnlich verhalte sich dies bei einer auf § 1103 ABGB fußenden Gesellschaft. Es komme darauf an, wer von den Vertragspartnern im Außenverhältnis sich unmittelbar verpflichte, Rechte erwerbe und Anordnungen treffe. Wie dagegen im Innenverhältnis verrechnet werde und welche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt würden, sei unerheblich. Bezüglich der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch anzumerken, daß es sich dabei um eine finanzrechtliche Entscheidung gehandelt habe, sohin nicht um eine solche, die auf einen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehme.

Zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tätigkeiten sei festzuhalten, daß sich diese (um ihre Betriebsführereigenschaft zu begründen) auf das Außenverhältnis, nicht aber nur auf das Innenverhältnis beziehen müßten. Auf Grund der im Gegenstand vorliegenden Unterlagen ergebe sich, daß im Außenverhältnis eindeutig die Pächter die Bewirtschafter gewesen seien und nicht die Eigentümer, die im Innenverhältnis zwar viele Betriebsmittel zur Verfügung gestellt und große Kontrollrechte gehabt hätten, aber keine Verpflichtungen und Rechte im Außenverhältnis eingegangen seien.

In der Unfallversicherung der Bauern begründe jeder Betrieb eine zusätzliche Pflichtversicherung und einen zusätzlichen Betriebsbeitrag. Damit sei die Frage, ob eine Gesellschaft vorliege, in der der Eigentümer und alle Teilpächter die Gesellschafter und Betriebsführer seien, oder ob mehrere Gesellschaftsbetriebe gegeben oder nur Pachtverhältnisse gestaltet worden seien, von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Daraus erhelle, daß die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach dies unerheblich sei, ins Leere gingen. Vielmehr müsse es in der Unfallversicherung der Bauern rechtliche Auswirkungen haben, wenn ein solcher Betrieb oder solche Betriebe in der Pensionsversicherung der Bauern festgestellt würden.

Wenn die Beschwerdeführerin weiter darlege, daß der Vergleich mit einer Kommanditgesellschaft im Gegenstand nicht zutreffe, sei anzumerken, daß damit nur darauf verwiesen worden sei, es gebe sehr wohl Gesellschaften, bei denen die "Rechnung und Gefahr" nicht allen Gesellschaftern zugerechnet werden könne.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die Pächter nichts anderes als "Dienstleister" seien und auf den verpachteten Flächen keine selbständige land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit ausüben könnten, stehe entgegen, daß, wie bereits ausgeführt worden sei, "die Pächter jeweils als Pachtflächen auf ihre Rechnung und Gefahr gemeldet haben." Unabhängig davon sei das Faktum zu sehen, daß in der Rechtsform der Drittelpacht der Eigentümer der Betriebsmittel eine starke wirtschaftliche Stellung besitze und Pächter benötige, welche die faktischen Arbeiten im Weinbau durchführten. Die äußere Rechtsform der Drittelpacht werde freilich vornehmlich deshalb gewählt, damit diese Pächter nach dem ASVG (zu ergänzen: nicht) pflichtversichert würden.

Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erhelle, daß es bei der Prüfung der "Rechnung und Gefahr" im Sinne des § 2 BSVG nicht auf das Innenverhältnis, sondern nur auf die äußeren Rechtsbeziehungen ankomme. Im Außenverhältnis hätten die Pächter aber, wie ausführlich dargelegt worden sei, stets auf ihre Rechnung und Gefahr produziert. Dafür spreche auch die Aussage der Beschwerdeführerin, daß sie mit jedem einzelnen Pächter einen eigenen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Damit könne sie im Außenverhältnis für die vereinbarte Pachtfläche aber keine Rechnung und Gefahr mehr treffen und es liege damit - entgegen dem Einspruchsvorbringen - auch keine Gesamtgesellschaft vor.

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen den Denkansatz der belangten Behörde, man könne ab einer bestimmten Aufteilung des Ertrages zwischen Eigentümer und Pächter - konkret sei von einem Verhältnis von 50 : 50 die Rede - von einer Pächtergesellschaft und einem LAG-Betrieb ausgehen, die "auf Rechnung und Gefahr dieser nach bürgerlichem Recht organisierten Gesellschaft bewirtschaftet" werde. Dabei werde nämlich übersehen, daß gerade die Frage der quantitativen Aufteilung des Erlöses das Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Pächter betreffe. Bestehe irgendeine quotenmäßige Beteiligung des Eigentümers am Ertrag, so sei dessen Höhe im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht bedeutsam. Nach herrschender Judikatur und Lehre stünden zwar Teilpachtverträge im Sinne des § 1103 ABGB, soweit nicht besondere zusätzliche gesellschaftsrechtliche Merkmale hinzuträten, einem Pacht- und nicht einem Gesellschaftsvertrag gleich. Die der Beschwerdeführerin und der T. als Eigentümerinnen der gegenständlichen Weinbauflächen zustehenden Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungspflichten bzw. -rechte seien aber einem Pachtverhältnis, das die bloße Überlassung des Bestandobjektes zur Nutzung und Fruchtziehung zum Gegenstand habe, fremd. Hier verdichte sich das Zusammenwirken von Eigentümerinnen und Pächtern zu einem Gesellschaftsverhältnis im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Entscheidungskompetenz und Gesellschafterpflichten bzw. -rechte durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung klar geregelt seien. Gehe man aber vom Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht aus, bleibe nur mehr zu prüfen, ob die Eigentümerinnen in deren Rahmen rechtlich nach außen in Erscheinung träten. Das von der belangten Behörde erläuterte Beispiel der Kommanditgesellschaft sei als Erklärungsmodell für den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb untauglich, weil Komplementär und Kommanditist ex lege nicht gleichgestellt seien, sondern letzterer insbesondere - wenn auch nicht zwingend - von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen sei (vgl. § 164 HBG). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht könne Außengesellschaft sein. Wie bei anderen Gesellschaftsformen sei auch bei dieser Gesellschaft zwischen der Geschäftsführung (Innenverhältnis) und der Vertretung (Außenverhältnis) zu unterscheiden. Die Eigentümerinnen der gegenständlichen Flächen hätten sich gegenüber den Pächtern die Fällung aller für die Führung des Unternehmens wichtigen Entscheidungen vorbehalten. Sie seien dafür nicht nur formell zuständig, sondern sie ordneten die erforderlichen Maßnahmen auch unmittelbar und auch gegenüber Dritten an, kauften Betriebsmittel und nähmen den ihnen am Ernteerlös zustehenden Anteil direkt von der abnehmenden Lagerhausgenossenschaft in Empfang. Ihr Tätigwerden im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes erstrecke sich somit nicht nur, wie die belangte Behörde auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilungen behaupte, auf das Innen-, sondern auch auf das Außenverhältnis. Ihre Vertretungsbefugnis nach außen lasse sich dabei unmittelbar aus ihrer Geschäftsführerstellung im Innenverhältnis ableiten (vgl. GesRZ 1981, Seite 100). Die dargestellte Konstruktion entspreche nicht nur den formalrechtlichen Gegebenheiten, sondern diene vor allem auch der Verwirklichung des Ziels der Eigentümerinnen, trotz der Vielzahl von "Pächtern" eine einheitliche und ökonomisch effiziente Bewirtschaftung sämtlicher Flächen im Sinne eines höchstmöglichen Ertrags zu gewährleisten. Ob eine "Gesamtgesellschaft" mit einer Vielzahl von Arbeitsgesellschaften vorliege, sei im Beschwerdeverfahren ohne entscheidende Bedeutung. Es sei jedenfalls nicht denkunmöglich, daß tatsächlich mit jedem einzelnen Pächter als Arbeitsgesellschafter eine besondere Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zustande gekommen sei.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird "vorsichtshalber" ausgeführt, es sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit mangelhaft und ergänzungsbedürftig, als sich aus ihr nicht ergebe, wieso die belangte Behörde zum Schluß gekommen sei, die Pächter hätten im Außenverhältnis "stets auf ihre Rechnung und Gefahr" produziert. Insbesondere fehlten Feststellungen darüber, welche Rechte und Pflichten von diesen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen im Außenverhältnis konkret erworben worden seien. Hätte sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt, so wäre sie zum Schluß gelangt, daß die Pächter tatsächlich "die faktischen Arbeiten im Weinbau durchführen", aber an der Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens im Außenverhältnis, insbesondere an der kaufmännischen Gestion, nicht teil gehabt hätten. Überdies wäre festzustellen gewesen, daß die Eigentümer bei der Anschaffung von Betriebsmitteln, der Organisation von Rodungen, Neupflanzungen, der Behebung von Schäden unter Bestimmung der Bebauungsart nicht nur die Entscheidungskompetenz gegenüber den Pächtern innegehabt, sondern diese auch gegenüber Dritten im Außenverhältnis unmittelbar ausgeübt hätten.

3.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

In diesen Gegenschriften verweisen sie auf die in dem T. betreffenden Beschwerdeverfahren erstatteten, die in den entscheidungswesentlichen Fragen inhaltsgleich sind. Danach sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin (und T.) die Weingartenflächen in Form der "Drittelpacht" je an verschiedene Landwirte verpachtet hätten und diese Pächter untereinander in keinem Rechtsverhältnis stünden. Es gebe nun die theoretische Möglichkeit, daß die Flächen nur auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin (und T.) bewirtschaftet worden seien. Nur in diesem Fall könnte der volle Ertragswert auf Grund des Eigentumsanteiles angerechnet werden. Die "Teilpächter" wären in diesem Fall als Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG) oder als selbständige Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 9 ASVG) grundsätzlich nach dem ASVG pflichtversichert. Aus den bisherigen Aktenunterlagen gehe aber ein solches Verhältnis nicht hervor. Die ASVG-Pflichtversicherung habe gerade vermieden werden sollen. Daher komme theoretisch nur mehr eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht zwischen der Beschwerdeführerin (und T.) und den Teilpächtern in Frage, bei der nach außen hin die land(forst)wirtschaftliche Produktion auf Rechnung und Gefahr aller Gesellschafter erfolgt sei. Nur in diesem Fall könnte gemäß § 23 Abs. 3 BSVG der Beschwerdeführerin (und T.) ein Teil des Einheitswertes, der auf die gegenständlichen Weingartenflächen entfallen sei, angerechnet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne aber ein einheitlicher land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nur vorliegen, wenn zumindest die Inhaber des Betriebes ident seien. Aus den bisherigen Unterlagen und den Stellungnahmen der Parteien gehe aber nicht hervor, daß ein Teilpächter mit dem anderen Teilpächter in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden sei. Ein Teilpächter habe mit dem anderen rechtlich (Haftung und Ertrag) nichts zu tun gehabt. Es könne daher eine einheitliche, gemeinsame Gesellschaft nicht vorliegen. Bliebe daher noch die theoretische Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin (und T.) an so vielen Erwerbsgesellschaften beteiligt gewesen seien, als es Teilpächter gegeben habe. Es hätte dann jeder Teilpächter seine Pachtfläche auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit den Verpächtern bewirtschaftet, wobei die Anteile (§ 23 Abs. 3 BSVG) unbestimmt wären. Im Zweifelsfall müßte nach den ABGB nach "Köpfen" aufgeteilt werden. Auch diese Rechtsform gehe aus den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht hervor. Weiters wäre für jede Gesellschaft eine Unfallversicherung gemäß § 3 BSVG entstanden. Es dürfte offenkundig sein, daß solche (viele) Erwerbsgesellschaften je Teilpächter nicht vorliegen. Auch steuerrechtlich seien solche Personengesellschaften nicht fatiert worden. Es bleibe daher nur die Rechtslösung durch die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde übrig, wonach die Beschwerdeführerin (und T.) die Weingartenflächen verpachtet hätten. Sie hätten zwar viele Betriebsmittel als Vorschüsse zur Verfügung gestellt und laufend das Bestandobjekt verbessert. Diese Tätigkeiten gehörten aber nicht zur land(forst)wirtschaftlichen selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern seien Tätigkeiten eines Vermieters oder Verpächters (Vermögensverwaltung). Diese Rechtsauffassung entspreche der vom Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 29. Dezember 1964, 17 R 187/64 (SSV 4/190) und von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 6. August 1975 vertretenen Rechtsauffassung.

4.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die entscheidende Streitfrage, ob die Weinbauflächen bei der Ermittlung der Versicherungsklassen nach § 12 B-PVG bzw. der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG bei der Beschwerdeführerin als "Drittelverpächterin" mitzuberücksichtigen waren, hängt wegen des meldeunabhängigen Eintritts der Versicherungs- und damit der Beitragspflicht nicht von dem Faktum und der Art der Meldungen ab (diesen Umständen könnte lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gewisse Indizfunktion zukommen:

vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. März 1969, Zl. 1529/68, und vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119); bei der Lösung dieser Frage kommt es vielmehr darauf an, ob diese Flächen im relevanten Zeitraum in einen (zumindest auch) auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin (und der T.) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (in solche Betriebe) im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, einbezogen waren (vgl. zum Zusammenhang der Regelungen über die Versicherungs- und die Beitragspflicht u.a. die Erkenntnisse vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, und vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0234). Diesbezüglich ist unstrittig, daß auf diesen Flächen eine Betriebsführung im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen (vgl. 4.2.1.1.) erfolgte; strittig ist lediglich, ob diese Betriebsführung in einem oder mehreren Betrieben (zumindest auch) auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin (und der T.) oder nur auf Rechnung und Gefahr der "Drittelpächter" erfolgte.

4.2.0. Bei der Beurteilung dieser kontroversen Frage ist auf nachstehende, einander ergänzende Gesichtspunkte zu achten:

4.2.1.1. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG (in Verbindung mit der Umschreibung des Betriebsbegriffes im Arbeitsverfassungsrecht) ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051). Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählen nach § 5 Abs. 1 LAG letzter Satz die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

4.2.1.2. Für die Frage, ob eine Person (mehrere Personen) land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausübt (ausüben), kommt es in erster Linie darauf an, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sind oder nicht (vgl. zu den hiefür maßgeblichen Kriterien unter anderem die Erkenntnisse vom 17. Februar 1965, Slg. Nr. 6597/A, vom 26. Mai 1965, Slg. Nr. 6713/A, vom 11. Juni 1981, Slg. Nr. 10.480/A, vom 15. Jänner 1982, Zl. 3745/80, vom 25. April 1985, Zl. 83/08/0161, und vom 22. Oktober 1987, Zl. 85/08/0160).

4.2.2.1. Die Pensionsversicherungspflicht der im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z. 1 B-PVG und BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nach den §§ 1 B-PVG und BSVG knüpft - verbal - nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe im Sinne der Ausführungen zu Punkt 4.2.1. geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden (vgl. zum Begriffsinhalt des Führens und Geführtwerdens von Betrieben das Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl. § 140 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.

4.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem grundlegenden zum LZVG ergangenen Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, - in Anlehnung an den Unternehmerbegriff der Reichsversicherungsordnung bzw. den Dienstgeberbegriff nach § 35 ASVG - die Auffassung, daß für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. März 1981, Zlen. 08/0558/79, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164).

4.2.2.3. Im geforderten Tatbestandsmerkmal der Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr ist nur eine Umschreibung der nach den §§ 1 B-PVG und BSVG für den persönlichen Geltungsbereich maßgebenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu erblicken. Unter der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ist eine - nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtete - nachhaltige (d.h. auf die Wiederholung gerichtete und dadurch dem Erwerb dienende) Tätigkeit zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften - nicht unbedingt von Gewinnen - in Geld- oder Güterform bezweckt. Wegen dieses Zusammenhangs der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Führung eines Betriebes auf Rechnung und Gefahr führt eine natürliche Person auch dann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (zumindest auch) auf ihre Rechnung und Gefahr (bzw. wird er auf ihre Rechnung und Gefahr geführt), wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten läßt (vgl. das Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie das Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119).

4.2.2.4. Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen der Betrieb geführt wird, zukommt (Punkt 4.2.2.1.), ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebführung (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, sowie die in den Punkten 4.2.2.5. und 4.2.2.6. zitierten Erkenntnisse in Miteigentumsfällen).

4.2.2.5. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, daß statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248).

4.2.2.6. Bei der Beurteilung der Frage, ob die bisher umschriebenen, für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Eigenschaften auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. 12.325/A) - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an.

Die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin ist nämlich für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (diesfalls wieder: allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muß (vgl. zur grundsätzlichen Zurechnung der Berechtigung und Verpflichtung an alle Miteigentümer trotz Betriebsführung durch nur einen und zu den Erfordernissen einer Abweichung davon u.a. die Erkenntnisse vom 8. Mai 1963, Zl. 93/63, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248; zu ähnlichen Gütergemeinschaftsfällen die Erkenntnisse vom 9. November 1979, Zlen. 751, 752/78, und vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79; zu spezifischen, hier bedeutsamen Fällen der Übertragung der Berechtigung und Verpflichtung die Erkenntnisse vom 19. März 1969, Zl. 1516/68, und vom 9. Dezember 1970, Zl. 1379/70; zum Fall eines vorerst nicht anerkannten Übergabsvertrages das Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0033). Auch läßt der Abschluß eines Geschäftes durch eine Person für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offengelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 19. September 1980, Zl. 1171/77). Allerdings schadet es im allgemeinen auch nicht, wenn der tatsächliche Betriebsführer (Verwalter) im Rahmen seiner Betriebsführung einzelne Geschäfte in eigenem Namen (aber intern auf Rechnung auch eines anderen) abschließt, wenn nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten das Risiko des Betriebes im ganzen (auch) diesen anderen unmittelbar trifft (vgl. die Erkenntnisse vom 19. September 1980, Zl. 1171/77, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0329, aber auch jenes vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0175, sowie zum Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A, und das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates Slg. Nr. 12.325/A).

Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen im dargestellten Sinn erfolge, oder sie sei nicht gegeben, als erwiesen zu erachten ist. Damit steht der Rechtssatz in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 9. November 1979, Zlen. 751, 752/78, vom 19. September 1980, Zl. 1171/77, vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, vom 28. Februar 1985, Zl. 84/08/0120, und vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0329), es komme bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, lediglich auf das Außenverhältnis, d.h. darauf an, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, nicht in Widerspruch. Denn damit ist, wie die sonstigen Darlegungen dieser Erkenntnisse erweisen, nicht gemeint, es sei das äußere Erscheinungsbild im eben dargelegten Sinn allein maßgeblich, sondern nur, daß im Sinne der Ausführungen des grundlegenden Erkenntnisses vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, nicht das lediglich im Innenverhältnis (d.h. zum Betriebführer) auf Grund bestimmter Gegebenheiten (z.B. einer Unterhalts- und Beistandspflicht) bestehende (faktische) Interesse am Betriebsergebnis genüge.

4.2.3. Wie schon ausgeführt wurde, zählt auch der wirksame Abschluß eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsverhältnissen, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, daß nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt.

Voraussetzung ist demnach, daß überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1980, Zl. 1171/77), daß der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1985, Zl. 84/08/0120, und vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164) und daß der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, daß der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde.

4.2.4.1. Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer (vgl. § 12 Abs. 3 lit. b B-PVG und § 23 Abs. 3 lit. b BSVG) oder Mitpächter (vgl. § 12 Abs. 3 lit. e B-PVG und § 23 Abs. 3 lit. e BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des B-PVG und des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (vgl. dazu schon die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum LZVG,

344 BlgNR VIII. GP, Seite 40, sowie die, wenn auch zur Unfallversicherungspflicht von Jagdpächtern ergangenen, so doch auch vorliegend beachtlichen Erkenntnisse vom 21. März 1966, Zl. 2214/65, und vom 25. Jänner 1967, Slg. Nr. 7067/A).

4.2.4.2. In Anwendung der obigen Grundsätze kommt es auch für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach den §§ 2 Abs. 1 Z. 1 B-PVG und BSVG und damit seiner Beitragspflicht nur darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Hiebei wird im allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent: vgl. Strasser im Rummel, ABGB, Rdzen 4 und 5 zu § 1175; Jabornegg in Schwimann, ABGB, Rdz 8 zu § 1175) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen (vgl. Strasser, Rdzen 2ff zu § 1175; Jabornegg, Rdzen. 3 ff zu § 1175) abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (vgl. dazu die Ausführungen von Strasser und Jabornegg zu den §§ 1185, 1188, 1201 und 1203).

4.2.4.3. Zur Abgrenzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes von einem Pachtverhältnis führte der Verwaltungsgerichtshof im schon genannten Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 84/08/0120, aus, daß das Wesen eines Pachtvertrages in der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Fruchtziehung bestehe und demgemäß die Verpachtung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zufolge der Gebrauchsüberlassung an den Pächter die Annahme einer weiteren Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Verpächters ausschließe; es könne in einem solchen Fall nie zu einer (bloßen) "Beteiligung" des Pächters an der Führung des Betriebes des Verpächters im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kommen.

4.2.4.4. Vor dem Hintergrund der mangels anderer Vereinbarung bestehenden Deckung der Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis, also eines grundsätzlichen Gleichklangs zwischen Geschäftsführung und Vertretung (vgl. Strasser und Jabornegg zu den §§ 1185, 1190 und 1201), einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft (vgl. Strasser, Rdz 15 zu § 1175; Jabornegg, Rdz 18 zu § 1175) andererseits läßt auch und (wegen des weitgehend dispositiven Charakters des Normenmaterials) gerade in diesem Rechtsbereich die tatsächliche Betriebsführung durch einen Gesellschafter für sich allein keine für die Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung im Außenverhältnis entscheidenden Schlüsse zu. Vor allem darf die eben genannte gesellschaftsrechtliche Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft nicht mit der nach den obigen Darlegungen sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Unterscheidung zwischen Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung im Innen- und Außenverhältnis gleichgesetzt werden. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (d.i. der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er unter Zugrundelegung der Ausführungen zu Punkt 4.2.2. dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen.

4.2.5. Gemäß § 1103 ABGB entsteht dann, wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z.B. ein Dritteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.

Nach Lehre und Rechtsprechung stehen entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung Teilpachtverträge, ausgenommen hinsichtlich des Bestandzinses und - entsprechend dem Wesen des Vertrages - hinsichtlich der Gefahrtragung, in allen sonstigen entscheidenden Belangen einem Pachtvertrag (mit besonderer Betonung der Betriebspflicht) gleich; anders ist dies, wenn zusätzliche gesellschaftsrechtliche Merkmale, insbesondere Organisation und Gestaltungsrechte dazukommen (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1103, mit Judikaturhinweisen). Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob demjenigen, der die Sache überläßt, Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustehen, wie sie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes typisch sind; Gewinnbeteiligung allein ist kein ausreichendes Indiz (Strasser, Rdz 20 zu § 1175, mit Judikaturhinweisen). Besteht eine Teilpacht nur darin, daß der Verpächter einer Liegenschaft als Pachtzins einen Teil der Ernte erhält, so kann von einer Bewirtschaftung der Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des Verpächters nicht gesprochen werden (OLG Wien, 29. 12. 1964, SSV 4/190). Unter Bedachtnahme auf die Wesenselemente einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weisen wohl vereinbarte Gestaltungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte bzw. überhaupt die Schaffung einer besonderen Gemeinschaftsorganisation deutlichere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf als z.B. die bloße Beteiligung am Gewinn (Jabornegg, Rdz. 2 zu § 1103, Rdz 27 zu § 1175, mit Judikaturhinweisen).

Nach diesen Grundsätzen kommt es demnach - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - weder für die Wertung eines "Teilpachtvertrages" als Gesellschaftsvertrag noch für die nach Punkt 4.2.4. davon zu unterscheidende Frage der Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr aller Gesellschafter darauf an, ob der "Pachtzins" mindestens 50 Prozent der Ernte beträgt; entscheidend ist vielmehr, ob das Rechtsverhältnis im Sinne der Darlegungen zu Punkt 4.2.4. gestaltet ist.

4.3.1. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wäre die Beschwerde dann unbegründet, wenn durch die behaupteten Drittelpachtverträge zwischen der Beschwerdeführerin und T. einerseits und dem jeweiligen Drittelpächter andererseits entweder keine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, sondern ein Pachtverhältnis im oben angeführten Sinn, oder zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, aber nur dergestalt begründet worden wäre, daß aus der jeweiligen Betriebsführung als solcher nur der Drittelpächter und nicht auch die Beschwerdeführerin und T. im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet worden, sie also reine Innengesellschafter im Sinne der Ausführungen in Punkt 4.2.4.4. gewesen wären. Andernfalls, wenn also aus der Betriebsführung im Außenverhältnis sowohl der jeweilige "Drittelpächter" als auch die Beschwerdeführerin und T. berechtigt und verpflichtet worden sein sollten, wäre - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Versicherungs- und Beitragspflicht aller Beteiligten zu bejahen.

4.3.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine davon abweichende Rechtsauffassung zugrunde.

Denn die belangte Behörde führt in der oben wiedergegeben Bescheidbegründung zunächst aus, es gehe bei Drittelpachtverträgen ungeachtet der Mitsprache- und Kontrollrechte der Verpächter im Innenverhältnis die Nutzung im Außenverhältnis, somit Dritten gegenüber, immer auf Rechnung und Gefahr der Drittelpächter. Die späteren im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen rechtlichen Darlegungen können im Begründungszusammenhang nur als Anwendung dieser allgemeinen Rechtssätze auf den Beschwerdefall aufgefaßt werden. Das gilt vor allem für die beiden Sätze, es ergebe sich "auf Grund der im Gegenstand vorliegenden Unterlagen", daß im Außenverhältnis eindeutig die Pächter und nicht die Eigentümer die Bewirtschafter (die Verpflichtungen und Rechte im Außenverhältnis eingegangen seien) gewesen seien, und es hätten, wie ausführlich dargelegt worden sei, im Außenverhältnis stets die Pächter auf ihre Rechnung und Gefahr produziert. Denn da an Unterlagen im Gegenstand nur die obgenannten Meldungen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verpachtungsverzeichnisse und vor allem das von ihr vorgelegte, mit "Pachtvertrag und Arbeitsvereinbarungen" überschriebene Schriftstück vorliegen, die von der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei rechtlich unterschiedlich bewertet werden, kann der Satz, es ergebe sich "auf Grund der im Gegenstand vorliegenden Unterlagen", nicht als Tatsachenfeststellung, sondern nur als rechtliche Bewertung dieser Unterlagen nach den eingangs genannten - rechtsirrigen - Kriterien verstanden werden.

Ausgehend von diesem Rechtsirrtum hat die belangte Behörde aber, wie nun auszuführen sein wird, nicht die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen über die konkrete Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und T. einerseits und den "Drittelpächtern" andererseits getroffen und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

4.4.1. Obwohl es für die Entscheidung des Beschwerdefalles unmaßgeblich ist, ob auch die "Drittelpächter" der Versicherungs- und Beitragspflicht unterlagen, muß doch - einerseits in Erwiderung auf das Vorbringen in den Gegenschriften und anderseits, um Mißverständnisse zu vermeiden - Nachstehendes bemerkt werden:

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren (die Wirtschaftsführung erfolge ausschließlich durch die Drittelverpächter, die Drittelpächter leisteten nur körperliche Arbeit, daher obliege die gesamte Betriebsführung eindeutig und zweifelsfrei den Drittelverpächtern) sowie der Inhalt des mehrfach genannten Schriftstückes (Vergabe der Weingärten zur Bearbeitung an verschiedene Weinhauer, der Weinhauer erhalte für die Bearbeitung zwei Drittel der Ernte, Kosten- und Arbeitsteilungen) schließen zunächst - entgegen der Auffassung

der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - nicht

einmal die von ihnen in den Gegenschriften als erste theoretische Möglichkeit bezeichnete Annahme aus, die Drittelpächter seien von der Beschwerdeführerin und T. in dem von ihnen auf ihre Rechnung und Gefahr allein geführten Betrieb als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder als selbständige Winzer im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 9 ASVG (zu ergänzen: oder in einer sonstigen, nicht die Kriterien des § 4 Abs. 3 Z. 9 ASVG, aber auch nicht jene eines Gesellschafts- oder Pachtvertrages erfüllenden Weise selbständig erwerbstätige Personen) beschäftigt worden.

Zwar deuten die Bezeichnung der Verträge durch die Beschwerdeführerin als Drittelpachtverträge, ihre Wertung der Rechtsverhältnisse als Gesellschaftsverhältnisse und die erfolgten Meldungen zur Sozialversicherung der Bauern darauf hin, daß den Drittelpächtern (in diesem Fall als Arbeitsgesellschaftern: vgl. Strasser, Rdz 3 zu § 1183, Rdz 3 zu § 1184, Rdz 2 zu § 1187, Rdz 4 zu § 1203; Jabornegg, Rdz 2 zu § 1175, Rdz 7 zu § 1183, Rdz 2 zu § 1185, Rdz 2 zu § 1188) auf Grund der inhaltlichen Gestaltung der Verträge und ihrer Durchführung zumindest die für ein Gesellschaftsverhältnis erforderlichen Einwirkungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte zukamen (vgl. zu den Kriterien einer Abgrenzung vom Arbeitsverhältnis, die auch für eine solche von den beiden anderen, eben genannten Rechtsverhältnissen anwendbar sind:

Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 1175; Jabornegg in Schwimann, ABGB, Rdz 26 zu § 1175). Diese Momente in Verbindung damit, daß die Vertragspartner offensichtlich bezweckten, eine "ASVG-Versicherung" zu vermeiden, reichen aber ohne nähere Feststellungen des Inhaltes der Verträge und ihrer Durchführung nicht zu einem Ausschluß einer Wertung der Rechtsstellung der "Drittelpächter" in einer der drei genannten Arten (als Dienstnehmer, selbständige Winzer oder als in sonstiger Weise selbständig erwerbstätige Personen) aus.

Gegen eine solche Deutung spräche es auch nicht, wenn der jeweilige Drittelpächter die ihm für seine Arbeitsleistungen gewährten "zwei Drittel der Ernte" im Zusammenhang mit einem allfälligen Eigenbetrieb oder ohne einen solchen auf seine eigene Rechnung und Gefahr vermarktet hätte, weil eine derartige Vermarktung zwar - entsprechend der inhaltlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse - zu der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Betriebsführung gehören kann, aber nicht muß.

4.4.2. Aber auch wenn - nicht nur in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei, sondern wohl auch mit dem Beschwerdevorbringen - zwischen der Beschwerdeführerin und T. einerseits und dem jeweiligen Drittelpächter andererseits keine der im Punkt 4.4.1. genannten Rechtsbeziehungen bestanden haben sollte, reichen aus nachstehenden Gründen die vorliegenden "Unterlagen" vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund weder zu dem von der belangten Behörde daraus gezogenen Schluß, diese Rechtsbeziehungen seien als echte Pachtverhältnisse zu werten, noch zur Annahme aus, die Beschwerdeführerin und T. seien reine Innengesellschafter im Sinne der Darlegungen zu Punkt 4.2.4.4. gewesen:

Unzutreffend ist zunächst das abschließende Argument der Bescheidbegründung, es könne wegen des Abschlusses eines jeweils eigenen Pachtvertrages mit jedem einzelnen Pächter die Beschwerdeführerin im Außenverhältnis "für die vereinbarte

Pachtfläche ... keine Rechnung und Gefahr mehr" getroffen

haben. Das wäre nur richtig, wenn die Verträge als Pachtverträge im obgenannten Sinn zu werten wären, setzt also bereits das zu Erweisende voraus. Denn daß die bloße Bezeichnung nicht ausschlaggebend sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch die wohl zutreffende Annahme, daß bei grundsätzlicher Wertung der Verträge als Gesellschaftsverträge nicht eine "Gesamtgesellschaft", sondern jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen der Beschwerdeführerin und T. einerseits und dem jeweiligen "Drittelpächter" andererseits entstanden sei (eine "Gesamtgesellschaft" wurde auch von der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung im Verwaltungsverfahren abgelehnt) und damit - entsprechend der Judikatur zum Betriebsbegriff (vgl. Punkt 4.2.1.) - die Beschwerdeführerin und T. mit jedem einzelnen Drittelpächter einen eigenen Betrieb führte, rechtfertigte diesen Schluß nicht. Denn daß eine Person auch viele land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Sinne der obigen Darlegungen (Punkt 4.2.1.) führen kann, ergibt sich schon aus § 12 Abs. 3 lit. a B-PVG und § 23 Abs. 3 lit. a BSVG. Die daraus allenfalls erwachsenden Konsequenzen in der Unfallversicherung sprechen nicht gegen die Annahme des Bestehens mehrerer Betriebe. Wieso es, - nach den Behauptungen in den Gegenschriften - "offenkundig sein dürfte, daß solche (viele) Erwerbsgesellschaften je Teilpächter nicht vorliegen", wird nicht näher ausgeführt.

Sollte die belangte Behörde ihren Schluß aus den "Unterlagen" aber überdies unter Bedachtnahme auf eine angenommene tatsächliche Betriebsführung dem äußeren Erscheinungsbild nach durch den jeweiligen Drittelpächter allein gezogen haben, so ist dem ein Zweifaches entgegenzuhalten:

Erstens ist die tatsächliche Betriebsführung durch einen von mehreren Beteiligten allein nach den Darlegungen in den Punkten 4.2.2.6. und 4.2.4. nicht ausschlaggebend. Zweitens und vor allem aber ergibt sich eine solche Betriebsführung gar nicht aus den "Unterlagen". Geht man nämlich von der Richtigkeit der (mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmenden) "Unterlagen" aus und ist danach die Rechtsstellung der "Drittelpächter" nicht im Sinne des Punktes 4.4.1. zu deuten, so sind vielmehr die "Drittelpachtverhältnisse" als Gesellschaftsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und T. einerseits und dem jeweiligen "Drittelpächter" andererseits zu werten und ist eine Betriebsführung im Außenverhältnis auch auf Rechnung und Gefahr der ersteren zu bejahen, ohne daß es erforderlich wäre, das schon in Punkt 4.4.1. erwähnte (zu den dort genannten Schlüssen berechtigende) Einspruchsvorbringen zu bemühen. Schon die dem "Weingut W." nach dem mehrfach genannten Schriftstück zukommende übergreifende Organisation der Auspflanzung, Bearbeitung und Rodung der Weingärten sowie die von ihm bereitzustellenden Arbeitsleistungen deuten darauf hin, daß damit auch ein Auftreten des "Weingutes W.", also der Beschwerdeführerin und T., nach außen hin verbunden war (etwa bei der gemeinsamen Beschaffung des Pflanzmaterials oder beim Abschluß von Verträgen mit Außenstehenden zwecks Mithilfe beim Anlegen von Terrassen und dem Beheben von Unwetterschäden). Aus welchen Gründen aus den "Unterlagen" (gegenteilige Ermittlungsergebnisse liegen ja, wie bereits ausführt wurde, nicht vor) eindeutig folge, die Drittelpächter hätten im Außenverhältnis stets auf ihre Rechnung und Gefahr produziert, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung in den Gegenschriften, es habe sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin und T. auf die (mit einem Pachtverhältnis vereinbare) Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln als Vorschuß und auf die laufende Verbesserung des Bestandobjektes beschränkt, findet in den "Unterlagen", auf die sich die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei sonst beziehen, keine Deckung.

Zum Hinweis in den Gegenschriften auf die Entscheidung des OLG Wien vom 29. Dezember 1964, SSV 4/190, schließlich ist zu bemerken, daß das damals zu beurteilende Teilpachtverhältnis nur darin bestand, daß der Verpächter als Pachtzins einen Teil der Ernte erhielt, aber sonst keine auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeutenden Elemente aufwies. Wären die gegenständlichen Drittelpachtverhältnisse so gestaltet gewesen, so änderte es an ihrer Wertung als Pachtverhältnisse freilich nichts, wenn die Beschwerdeführerin und T. das ihnen auf Grund der bestehenden Rechtsbeziehungen jeweils zukommende Drittel der Ernte in einem eigenen Betrieb verarbeitet und vermarktet hätten (das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehrfach zitierte Erkenntnis vom 15. Oktober 1954, Zlen. 93-96/54, Slg. Nr. 1022/F, das sich im übrigen auf einen steuerrechtlichen Tatbestand bezog, enthält keinen gegenteiligen Rechtssatz). Von einer solchen Gestaltung der Drittelpachtverhältnisse gehen aber selbst die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei nicht aus.

4.5. Der angefochtene Bescheid ist aber insoweit, als mit ihm der Bescheid er mitbeteiligten Partei vom 28. Juli 1989 bestätigt und damit der Spruch dieses Bescheides als eigener Ausspruch übernommen wurde, aus einem weiteren, mit dem bisherigen Darlegungen nicht zusammenhängenden Umstand inhaltlich rechtswidrig:

Die mitbeteiligte Partei hat in der Begründung ihres Bescheides vom 28. Juli 1989 die im Spruch als monatliche Beitragsgrundlage genannten Beträge als die für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehenden Einheitswerte der der Beschwerdeführerin und T. zuzurechnenden Flächen (zu denen sie allerdings nicht die gegenständlichen Weinbauflächen zählte) festgestellt, im Widerspruch dazu aber im Spruch des Bescheides diese Beträge als monatliche Beitragsgrundlagen festgesetzt. Obwohl sie in der Stellungnahme zum Einspruch eine Richtigstellung dieses "offenkundigen Versehens" durch die belangte Behörde beantragte, ist diese dem Antrag nicht nachgekommen, sondern hat den Spruch des Bescheides vom 28. Juli 1989 durch die Bestätigung als eigenen übernommen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht etwa eine Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es seien damit die monatlichen Beitragsgrundlagen im Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1987 ohnedies - wenn auch im Widerspruch nicht nur zur Begründung, sondern auch zu den anzuwendenen Normen über die Höchstbeitragsgrundlage - in einer auch die auf die Beschwerdeführerin entfallenden anteiligen Einheitswerte der Weinbauflächen berücksichtigenden Höhe festgesetzt worden. Denn dies setzte voraus, daß der Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei in Teilrechtskraft erwachsen ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Einspruch eine Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen entsprechend den (anteiligen) Einheitswerten der in die auch auf ihre Rechnung und Gefahr vorgenommene Betriebsführung einbezogenen Flächen begehrte und damit der Einspruch - zumindest objektiv - auf eine entsprechende Richtigstellung des Spruches des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 28. Juli 1989 abzielte. Durch die Unterlassung einer der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechenden Richtigstellung des Spruches ist der angefochtene Bescheid daher in diesem Umfang mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

4.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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