Entscheidungsdatum
27.04.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2101566-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 09.02.2015, Zl. 100035/0001-BR/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 09.02.2015, Zl. 100035/0001-BR/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 4 lit. a SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.11.2014 eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß § 17 Abs. 4 SchUG hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände Mathematik und Ökologie für ihre minderjährige Tochter mittels eines Formulars des Landesschulrats für Salzburg, das neben der Beschwerdeführerin auch von der Schulleitung der von der Tochter der Beschwerdeführerin besuchten Schule unterschrieben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungen in Mathematik, 7. Schulstufe, momentan mit "nicht genügend" zu beurteilen wären. Eine Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 6. Schulstufe, wurde beantragt. Hinsichtlich Ökologie wurde ausgeführt, dass die Leistungen derzeit ebenso mit "nicht genügend" zu beurteilen wären und auch hier wurde eine Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule beantragt.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.11.2014 eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände Mathematik und Ökologie für ihre minderjährige Tochter mittels eines Formulars des Landesschulrats für Salzburg, das neben der Beschwerdeführerin auch von der Schulleitung der von der Tochter der Beschwerdeführerin besuchten Schule unterschrieben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungen in Mathematik, 7. Schulstufe, momentan mit "nicht genügend" zu beurteilen wären. Eine Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 6. Schulstufe, wurde beantragt. Hinsichtlich Ökologie wurde ausgeführt, dass die Leistungen derzeit ebenso mit "nicht genügend" zu beurteilen wären und auch hier wurde eine Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule beantragt.
2. Aus der Schulnachricht vom 06.02.2015 geht hervor, dass hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes Mathematik eine Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 6. Schulstufe, erfolgte.
3. Mit Bescheid des Landesschulrats für Salzburg (belangte Behörde) vom 09.02.2015, Zl. 100035/0001-BR/2014, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 17 Abs. 4 lit. a Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, der Unterricht für XXXX im Gegenstand Ökologie nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule entfalle.3. Mit Bescheid des Landesschulrats für Salzburg (belangte Behörde) vom 09.02.2015, Zl. 100035/0001-BR/2014, wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, der Unterricht für römisch 40 im Gegenstand Ökologie nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule entfalle.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit (dem zuletzt ergangenen) Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 31.03.2014, Zl. 20-5/108/14-B.Sch.R., festgestellt worden sei, dass das Kind in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch, Geographie/Wirtschaftskunde, Biologie/Umweltkunde, Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung, Physik/Chemie und Textiles Werken nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.
Auf Grund der Mitteilung der Leitung der Neuen Mittelschule XXXX vom 21.11.2014 sei die Schülerin im Gegenstand Ökologie nicht in der Lage, den Anforderungen des Lehrplanes zu entsprechen. Die Leistung in diesem Fach wäre momentan mit "nicht genügend" zu beurteilen.Auf Grund der Mitteilung der Leitung der Neuen Mittelschule römisch 40 vom 21.11.2014 sei die Schülerin im Gegenstand Ökologie nicht in der Lage, den Anforderungen des Lehrplanes zu entsprechen. Die Leistung in diesem Fach wäre momentan mit "nicht genügend" zu beurteilen.
Da die Schülerin infolge physischer Behinderung dem Unterricht im Gegenstand Ökologie ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge, müsste die Schülerin in diesem Gegenstand, um die bestmögliche Förderung zu erhalten, nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werden. Da der Gegenstand Ökologie im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht vorgesehen sei, entfalle der Unterricht in diesem Gegenstand nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte darin vor, dass im laufenden Schuljahr der alternative Pflichtgegenstand Ökologie neu hinzugekommen sei. Ihre Tochter habe am Unterricht teilgenommen und Leistungen erbracht. Sie könne jedoch aufgrund ihrer Lernbehinderung dem Lehrplan in Ökologie nicht in vollem Umfang folgen und müsste nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule mit "nicht genügend" beurteilt werden. Daher sei um eine Änderung der Lehrplanfestlegung angesucht worden, sodass sie nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werden könne. Der Bescheid besage, dass für ihre Tochter der Unterricht in Ökologie entfallen müsse, weil es den Gegenstand Ökologie [im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule] nicht gebe. Sie könne also an diesem Gegenstand - im Unterschied zu ihren Mitschülern - nicht teilnehmen. Dadurch werde ihre Tochter diskriminiert, die schulische Integration ad absurdum geführt und gegen das Behindertengleichstellungsgesetz verstoßen. Aus diesem Grund werde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Ihre Tochter solle im Sinne der Inklusion am Unterrichtsgegenstand Ökologie teilnehmen, aber entsprechend ihrer Lernbehinderung differenziert unterrichtet und beurteilt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2014/2015 die 3. Klasse (7. Schulstufe) der Neuen Mittelschule XXXX.Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2014 aus 2015, die 3. Klasse (7. Schulstufe) der Neuen Mittelschule römisch 40 .
Mit Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 03.06.2008, Zl. 20-5/210/08-B.Sch.R., wurde gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 4 SchUG im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch/Lesen, Mathematik, Sachunterricht, nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.Mit Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 03.06.2008, Zl. 20-5/210/08-B.Sch.R., wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch/Lesen, Mathematik, Sachunterricht, nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.
Mit dem zuletzt ergangenen Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 31.03.2014, Zl. 20-5/108/14-B.Sch.R., wurde gemäß § 17 Abs. 4 SchUG festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch, Geographie/Wirtschaftskunde, Biologie/Umweltkunde, Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung, Physik/Chemie und Textiles Werken nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.Mit dem zuletzt ergangenen Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 31.03.2014, Zl. 20-5/108/14-B.Sch.R., wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch, Geographie/Wirtschaftskunde, Biologie/Umweltkunde, Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung, Physik/Chemie und Textiles Werken nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.
Am 21.11.2014, eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am 10.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß § 17 Abs. 4 SchUG hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes Ökologie sowie des Unterrichtsgegenstandes Mathematik. Hinsichtlich des Gegenstandes Mathematik wurde dem Antrag entsprochen und die Tochter der Beschwerdeführer in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 6. Schulstufe, eingestuft.Am 21.11.2014, eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am 10.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes Ökologie sowie des Unterrichtsgegenstandes Mathematik. Hinsichtlich des Gegenstandes Mathematik wurde dem Antrag entsprochen und die Tochter der Beschwerdeführer in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 6. Schulstufe, eingestuft.
Verfahrensgegenständlich ist somit der Antrag hinsichtlich der Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule im Unterrichtsgegenstand Ökologie.
Der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008, sieht für die 5. bis 8. Schulstufe die Pflichtgegenstände Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschafskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken/Textiles Werken, Ernährung/Haushalt, Bewegung und Sport vor. Als Verbindliche Übungen sind eine lebende Fremdsprache und Berufsorientierung vorgesehen.Der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, sieht für die 5. bis 8. Schulstufe die Pflichtgegenstände Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschafskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken/Textiles Werken, Ernährung/Haushalt, Bewegung und Sport vor. Als Verbindliche Übungen sind eine lebende Fremdsprache und Berufsorientierung vorgesehen.
Im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008, ist der Unterrichtsgegenstand Ökologie nicht vorgesehen.Im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, ist der Unterrichtsgegenstand Ökologie nicht vorgesehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen zu den Pflichtgegenständen und Verbindlichen Übungen ergeben sich aus dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008.Die Feststellungen zu den Pflichtgegenständen und Verbindlichen Übungen ergeben sich aus dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, lauten:
"Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) - (3) [...]Paragraph 17, (1) - (3) [...]
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung(4) Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Bei der Entscheidung gemäß Litera a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
(5) [...]"
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 17 Abs. 4 lit. a SchUG hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung, der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, SchUG hat für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung, der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
Wenn ein behindertes Kind nicht die Sonderschule, sondern eine allgemeine Schule besucht, werden im Regelfall zur entsprechenden Förderung des Kindes die entsprechenden Sonderschul-Lehrplanbestimmungen anzuwenden sein. Dies muss jedoch nicht für alle Unterrichtsgegenstände notwendig sein (vgl. RV 1046 BlgNR 18. GP, 4f).Wenn ein behindertes Kind nicht die Sonderschule, sondern eine allgemeine Schule besucht, werden im Regelfall zur entsprechenden Förderung des Kindes die entsprechenden Sonderschul-Lehrplanbestimmungen anzuwenden sein. Dies muss jedoch nicht für alle Unterrichtsgegenstände notwendig sein vergleiche Regierungsvorlage 1046 BlgNR 18. GP, 4f).
Mit Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 03.06.2008, Zl. 20-5/210/08-B.Sch.R., wurde gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.Mit Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 03.06.2008, Zl. 20-5/210/08-B.Sch.R., wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist (vgl. dazu den Antrag der Beschwerdeführerin) im Unterrichtsgegenstand Ökologie derzeit nicht in der Lage, selbständig zu arbeiten. Sie kann ohne Hilfe nicht von der Tafel abschreiben und hat Probleme, dem bereits wesentlich vereinfachten Stoff zu folgen. Unter Bedachtnahme auf den sonderpädagogischen Förderbedarf wäre daher ein Unterricht im Gegenstand Ökologie nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule angezeigt.Die Tochter der Beschwerdeführerin ist vergleiche dazu den Antrag der Beschwerdeführerin) im Unterrichtsgegenstand Ökologie derzeit nicht in der Lage, selbständig zu arbeiten. Sie kann ohne Hilfe nicht von der Tafel abschreiben und hat Probleme, dem bereits wesentlich vereinfachten Stoff zu folgen. Unter Bedachtnahme auf den sonderpädagogischen Förderbedarf wäre daher ein Unterricht im Gegenstand Ökologie nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule angezeigt.
Im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008, ist der Unterrichtsgegenstand Ökologie allerdings nicht vorgesehen. Die belangte Behörde konnte aus diesem Grund wegen des Fehlens der entsprechenden Rechtsgrundlagen im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule im Ergebnis keine andere Entscheidung treffen. Eine Unterrichtung im Gegenstand Ökologie ist nach dem derzeit geltenden Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht möglich.Im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, ist der Unterrichtsgegenstand Ökologie allerdings nicht vorgesehen. Die belangte Behörde konnte aus diesem Grund wegen des Fehlens der entsprechenden Rechtsgrundlagen im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule im Ergebnis keine andere Entscheidung treffen. Eine Unterrichtung im Gegenstand Ökologie ist nach dem derzeit geltenden Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht möglich.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Überlegungen im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Schulpflichtgesetz 1985 und § 17 SchUG (VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 29.3.1993, 92/10/0059; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234; VwSlg. 11.935/A), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985 und Paragraph 17, SchUG (VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 29.3.1993, 92/10/0059; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234; VwSlg. 11.935/A), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Allgemeine Sonderschule, Lehrplan, Schulart, sonderpädagogischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2101566.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015