Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L501 2108908-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von Herrn XXXX , vertreten durch PZP Steuerberatung, Mag. Dr. Karl Heinz Berger LL.M, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.05.21015, zu Beitragskontonummer XXXX , GZ. VR/RS AI 4884, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 400,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von Herrn römisch 40 , vertreten durch PZP Steuerberatung, Mag. Dr. Karl Heinz Berger LL.M, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.05.21015, zu Beitragskontonummer römisch 40 , GZ. VR/RS AI 4884, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 400,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes wurde die bulgarische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Z. Z.), geboren XXXX , am 16.12.2014 um ca. 15:35 Uhr im Lokal der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der XXXX hinter der Theke angetroffen. Da sie sehr schlecht Deutsch sprach, wurde ihr verständlich gemacht, sie solle den Chef des Lokals anrufen. Es meldete sich die bP und wurde mit ihr ein Termin am Finanzamt Schärding vereinbart.Im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes wurde die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge Z. Z.), geboren römisch 40 , am 16.12.2014 um ca. 15:35 Uhr im Lokal der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der römisch 40 hinter der Theke angetroffen. Da sie sehr schlecht Deutsch sprach, wurde ihr verständlich gemacht, sie solle den Chef des Lokals anrufen. Es meldete sich die bP und wurde mit ihr ein Termin am Finanzamt Schärding vereinbart.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 19.12.2014 gab die bP eingangs an, dass das Lokal von Oktober 2014 bis ca. Mitte Dezember 2014 wegen Renovierungsarbeiten geschlossen gewesen sei. Die im Lokal angetroffene bulgarische Staatsangehörige habe sie am 16.12.2014 das erste Mal gesehen, sie sei die Freundin ihres Vaters, wie lange schon, könne sie nicht sagen. Sie habe am Tag der Kontrolle Getränkelieferungen erwartet, aber auch nach Wien fahren müssen, weshalb ihr Vater seine Freundin um Übernahme der Getränke und Bedienung der Gäste ersucht habe. Die bulgarische Staatsangehörige habe am 16.12.2014 nach ihrer Abfahrt nach Wien um ca. 13:00 Uhr begonnen und bis ca. 19:00 Uhr gearbeitet. Sie habe ihr hierfür nichts gegeben, ob ihr Vater dies getan habe, könne sie nicht genau sagen, vielleicht € 20,00. Die Tätigkeit der bP habe in der Übernahme der Getränkelieferung und im Kellnern bestanden; sie habe an diesem Nachmittag € 35,00 umgesetzt. Angemeldet habe sie sie nicht, weil sie sonst nie jemanden brauche und sie davon ausgegangen sei, dies sei aufgrund der Freundschaft zu ihrem Vater nicht erforderlich.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 09.03.2015 wurde der bP gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 09.03.2015 wurde der bP gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €
1.300,-- vorgeschrieben, da sie hinsichtlich der Beschäftigung der bulgarischen Staatsangehörigen gegen die Meldepflicht verstoßen habe. Die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen wurden zum Sachverhalt dieses Bescheides erklärt.
In ihrer mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 02.04.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde gesteht die bP eingangs die Anwesenheit der bulgarischen Staatsangehörigen hinter der Theke zu und gibt sodann die Öffnungszeiten des Lokals mit "täglich von Freitag bis Sonntag von 11:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr" an; an diesen Tagen würde sie nicht ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Transportunternehmer (als Lenker eines Klein-LKW) nachgehen. Am 16.12.2014 habe sie eine angekündigte Lieferung von alkoholfreien Getränken (regelmäßige Tour des Getränkelieferanten) übernehmen sollen, aber auch unerwartet einen Transportauftrag erhalten, weshalb sie die bulgarische Staatsangehörige ersucht habe, auf die bestellte Lieferung zu warten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien laut Aussage der bulgarischen Staatsangehörigen keine Gäste anwesend gewesen, weshalb bezweifelt werde, ob durch dieses Warten (fehlende persönliche Arbeitspflicht) überhaupt ein Dienstverhältnis begründet werden könne, zumal sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, die angelieferten Getränke in das Lokal zu tragen oder zu verstauen. Die Bestimmungsfreiheit sei nicht ausgeschaltet gewesen, sie habe während der gesamten Anwesenheit auch privaten Interessen nachgehen können und sei deshalb auch nicht in den Betriebsablauf der bP integriert gewesen. Sie habe die Tätigkeit aufgrund der familiären Verflechtung unentgeltlich ausgeübt. In eventu werde beantragt, den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- zu beschränken. Im Übrigen handle es sich um das erste Meldevergehen und sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nirgends festgehalten worden, dass die bulgarische Staatsangehörige Gäste bedient habe.
In ihrer durch den steuerlichen Vertreter eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 15.04.2015 gestand die bP ein, dass das Lokal nach den Renovierungsarbeiten im Dezember 2014 tatsächlich an mehreren Tagen der Woche abends geöffnet gewesen sei und nicht nur - wie in der Beschwerde angegeben - von Freitag bis Sonntag; die Öffnungszeiten hätten sich erst ab Jänner 2015 - bedingt durch den unter der Woche zu geringen Umsatz - geändert. Der in der niederschriftlichen Einvernahme mit € 35,-- angegebene Umsatz, "soll" die Tageslosung gewesen sein, welche die bP bis zu ihrer Abfahrt erzielt habe. Die Angabe in der Niederschrift ("Sie hat...") könne auch in den nicht als gut zu bezeichnenden Deutschkenntnisse der bP ihre Ursache haben. Zwischenzeitig sei in Erfahrung gebracht worden, dass die bulgarische Staatsangehörige nur vierzehn Tage auf Urlaub in Österreich gewesen sei und sie sich um die Eruierung sowohl des österreichischen als auch bulgarischen Aufenthaltsorts bemühen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2015 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag sauf € 400,-- herabgesetzt wurde. Es handle sich um den erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung und sei nur eine Dienstnehmerin betroffen, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen könne.
Mit Schreiben vom 21.05.2015 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie die ersatzlose Streichung des Beitragszuschlages mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses. Die bulgarische Staatsangehörige habe nur den Erfolg geschuldet, Arbeitstätigkeiten seien nicht festgestellt, Entgelt nicht vereinbart worden, auch seien keine Gäste im Lokal angetroffen worden. Die Urlaubsadresse der Bulgarin sei XXXX gewesen.Mit Schreiben vom 21.05.2015 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie die ersatzlose Streichung des Beitragszuschlages mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses. Die bulgarische Staatsangehörige habe nur den Erfolg geschuldet, Arbeitstätigkeiten seien nicht festgestellt, Entgelt nicht vereinbart worden, auch seien keine Gäste im Lokal angetroffen worden. Die Urlaubsadresse der Bulgarin sei römisch 40 gewesen.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP war von 01.05.2014 bis 12.04.2015 Inhaberin (GISA-Zahl 16936300) des Lokals in der XXXX ; die gewerberechtliche Geschäftsführung lag bei XXXX , geboren XXXX . Am Standort XXXX , betrieb die bP ein Kleintransportgewerbe; laut Auszug aus der Insolvenzdatei vom 18.03.2015 wurde das diesbezüglich eingeleitete Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.Die bP war von 01.05.2014 bis 12.04.2015 Inhaberin (GISA-Zahl 16936300) des Lokals in der römisch 40 ; die gewerberechtliche Geschäftsführung lag bei römisch 40 , geboren römisch 40 . Am Standort römisch 40 , betrieb die bP ein Kleintransportgewerbe; laut Auszug aus der Insolvenzdatei vom 18.03.2015 wurde das diesbezüglich eingeleitete Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Im Zuge einer am Dienstag, dem 16.12.2014 im Lokal der bP durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team XXXX , des Finanzamtes Braunau-Ried- XXXX wurde die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geboren XXXX , um ca. 15:35 Uhr hinter der Theke angetroffen. Sie war am 16.12.2014 von ca. 13:00 Uhr bis ca.19:00 Uhr im Lokal der bP tätig; ihr oblag die Übernahme der angekündigten Getränkelieferung sowie das Bedienen der Gäste. Die bP hatte an diesem Tag einen Transportauftrag übernommen und konnte deshalb zum Kontrollzeitpunkt trotz fernmündlicher Information nicht das Lokal aufsuchen. Laut einer Anfrage beim ZMR vom 07.01.2015 verfügte sie über keinen Wohnsitz in Österreich und lagen keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Der Stundenlohn einer Keller-, Schank, Buffethilfe betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Lohntabelle für Hotellerie und Gastronomie in Oberösterreich (Bundeskollektivvertrag fu¿r das Österreichische Hotel- und Gastgewerbe) € 7,90. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze lag 2014 bei € 30,35. Zum Kontrollzeitpunkt war die bulgarische Staatsangehörige nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der bP.Im Zuge einer am Dienstag, dem 16.12.2014 im Lokal der bP durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team römisch 40 , des Finanzamtes Braunau-Ried- römisch 40 wurde die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geboren römisch 40 , um ca. 15:35 Uhr hinter der Theke angetroffen. Sie war am 16.12.2014 von ca. 13:00 Uhr bis ca.19:00 Uhr im Lokal der bP tätig; ihr oblag die Übernahme der angekündigten Getränkelieferung sowie das Bedienen der Gäste. Die bP hatte an diesem Tag einen Transportauftrag übernommen und konnte deshalb zum Kontrollzeitpunkt trotz fernmündlicher Information nicht das Lokal aufsuchen. Laut einer Anfrage beim ZMR vom 07.01.2015 verfügte sie über keinen Wohnsitz in Österreich und lagen keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Der Stundenlohn einer Keller-, Schank, Buffethilfe betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Lohntabelle für Hotellerie und Gastronomie in Oberösterreich (Bundeskollektivvertrag fu¿r das Österreichische Hotel- und Gastgewerbe) € 7,90. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze lag 2014 bei € 30,35. Zum Kontrollzeitpunkt war die bulgarische Staatsangehörige nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der bP.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die bP gesteht in ihrer Beschwerde die Übernahme der Getränkelieferung durch die bulgarische Staatsangehörige ein, nicht jedoch ein Bedienen der Gäste. Dieser Verantwortung widersprechen allerdings ihre eigenen unmissverständlichen Aussagen vor der Finanzpolizei, wonach ihr Vater seiner Freundin aufgetragen habe, die Getränke zu übernehmen und die Gäste zu bedienen (vgl. Seite 3 der niederschriftlichen Einvernahme der bP vom 19.12.2014) und sie auf die Frage, welche Tätigkeiten die bulgarische Staatsangehörige ausgeübt habe, mit "Lieferung übernehmen von Getränken und eben Kellnern. Sie hat an diesem Nachmittag € 35,00 umgesetzt" geantwortet hat (vgl. Seite 4 der niederschriftlichen Einvernahme der bP vom 19.12.2014). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen diese in ihrer Aussagekraft sehr klaren, drei Tage nach der Kontrolle getätigten Erstangaben der bP, die offensichtlich frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt wurden, der Wahrheit näher als die zeitferneren Einwendungen, die erst im Zuge des Verfahrens nach reiflicher Überlegung gemacht wurden und sich letztlich trotzdem im bloßen Bestreiten der Bedientätigkeit erschöpfen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202).Die bP gesteht in ihrer Beschwerde die Übernahme der Getränkelieferung durch die bulgarische Staatsangehörige ein, nicht jedoch ein Bedienen der Gäste. Dieser Verantwortung widersprechen allerdings ihre eigenen unmissverständlichen Aussagen vor der Finanzpolizei, wonach ihr Vater seiner Freundin aufgetragen habe, die Getränke zu übernehmen und die Gäste zu bedienen vergleiche Seite 3 der niederschriftlichen Einvernahme der bP vom 19.12.2014) und sie auf die Frage, welche Tätigkeiten die bulgarische Staatsangehörige ausgeübt habe, mit "Lieferung übernehmen von Getränken und eben Kellnern. Sie hat an diesem Nachmittag € 35,00 umgesetzt" geantwortet hat vergleiche Seite 4 der niederschriftlichen Einvernahme der bP vom 19.12.2014). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen diese in ihrer Aussagekraft sehr klaren, drei Tage nach der Kontrolle getätigten Erstangaben der bP, die offensichtlich frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt wurden, der Wahrheit näher als die zeitferneren Einwendungen, die erst im Zuge des Verfahrens nach reiflicher Überlegung gemacht wurden und sich letztlich trotzdem im bloßen Bestreiten der Bedientätigkeit erschöpfen vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202).
Die in der Beschwerdeergänzung angebotene Erklärung, es handle sich bei dem niederschriftlich angeführten Umsatz von € 35,-- nicht um den von der bulgarischen Staatsangehörigen, sondern um den von der bP bis zu ihrer Abfahrt um ca. 13.00 Uhr erzielten Umsatz, vermag nicht zu überzeugen. Die hierdurch zum Ausdruck kommende zeitliche Angabe der Umsatzerzielung (vormittags bis ca. 13:00 Uhr) widerspricht vielmehr sogar der unter Punkt 1 der Beschwerdeergänzung behaupteten nur abendlichen Öffnung des Lokals sowie im Wesentlichen auch dem mit "an diesem Nachmittag" niederschriftlich angegebenen Zeitraum. Hinsichtlich der gleichfalls in der Beschwerdeergänzung geäußerten Vermutung, die Angabe in der Niederschrift ("Sie hat...") könnte ihre Ursache in den schlechten Deutschkenntnissen der bP habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die 1992 in XXXX geborene bP hat laut ZMR ihren Hauptwohnsitz seit 2000 in Oberösterreich, führte ab 16.07.2012 ein Kleintransportgewerbe und ab 01.05.2014 das verfahrensgegenständliche Lokal in XXXX . Das ins Treffen geführte sprachliche Unvermögen der bP kann vor diesem sozialen Hintergrund nur als Schutzbehauptung gewertet werden, wobei diese Auffassung durch die vorliegende Niederschrift, der keinerlei Anhaltspunkte für sprachliche Unklarheiten oder Differenzen zu entnehmen sind, bestärkt wird. Überdies handelte es bei den Einvernehmenden um besonders geschulte Organe der Finanzpolizei, welche imstande sind, die Sprachkenntnisse ihres Gegenüber einzuschätzen und dementsprechend zu handeln; so unterblieb etwa auch die Einvernahme der bulgarischen Staatsangehörigen bei der Betretung und wurde vielmehr mit der bP Kontakt aufgenommen. In diesem Zusammenhand ist zudem nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich das als wahr erachtete "Bedienen der Gäste" der bulgarischen Staatsangehörigen am Tag der Kontrolle keineswegs allein auf die Angabe der bP zum Umsatz stützt, sondern vielmehr auf ihre klare und diesbezüglich eindeutige - nicht den geringsten Anhaltspunkt für sprachliche Missverständnisse bietende - Aussage vor der Finanzpolizei:Die in der Beschwerdeergänzung angebotene Erklärung, es handle sich bei dem niederschriftlich angeführten Umsatz von € 35,-- nicht um den von der bulgarischen Staatsangehörigen, sondern um den von der bP bis zu ihrer Abfahrt um ca. 13.00 Uhr erzielten Umsatz, vermag nicht zu überzeugen. Die hierdurch zum Ausdruck kommende zeitliche Angabe der Umsatzerzielung (vormittags bis ca. 13:00 Uhr) widerspricht vielmehr sogar der unter Punkt 1 der Beschwerdeergänzung behaupteten nur abendlichen Öffnung des Lokals sowie im Wesentlichen auch dem mit "an diesem Nachmittag" niederschriftlich angegebenen Zeitraum. Hinsichtlich der gleichfalls in der Beschwerdeergänzung geäußerten Vermutung, die Angabe in der Niederschrift ("Sie hat...") könnte ihre Ursache in den schlechten Deutschkenntnissen der bP habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die 1992 in römisch 40 geborene bP hat laut ZMR ihren Hauptwohnsitz seit 2000 in Oberösterreich, führte ab 16.07.2012 ein Kleintransportgewerbe und ab 01.05.2014 das verfahrensgegenständliche Lokal in römisch 40 . Das ins Treffen geführte sprachliche Unvermögen der bP kann vor diesem sozialen Hintergrund nur als Schutzbehauptung gewertet werden, wobei diese Auffassung durch die vorliegende Niederschrift, der keinerlei Anhaltspunkte für sprachliche Unklarheiten oder Differenzen zu entnehmen sind, bestärkt wird. Überdies handelte es bei den Einvernehmenden um besonders geschulte Organe der Finanzpolizei, welche imstande sind, die Sprachkenntnisse ihres Gegenüber einzuschätzen und dementsprechend zu handeln; so unterblieb etwa auch die Einvernahme der bulgarischen Staatsangehörigen bei der Betretung und wurde vielmehr mit der bP Kontakt aufgenommen. In diesem Zusammenhand ist zudem nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich das als wahr erachtete "Bedienen der Gäste" der bulgarischen Staatsangehörigen am Tag der Kontrolle keineswegs allein auf die Angabe der bP zum Umsatz stützt, sondern vielmehr auf ihre klare und diesbezüglich eindeutige - nicht den geringsten Anhaltspunkt für sprachliche Missverständnisse bietende - Aussage vor der Finanzpolizei:
"... hat mein Vater zu seiner Freundin gesagt, dass sie die Getränke übernehmen und die Gäste bedienen soll."
"Lieferung übernehmen von Getränken und eben Kellnern. Sie hat an diesem Nachmittag € 35,00 umgesetzt"
Zu den Öffnungszeiten ist anzuführen, dass die diesbezüglich in der Beschwerde enthaltenen Angaben in der Beschwerdeergänzung dahingehend korrigiert wurden, als dass das Lokal im Dezember doch an mehreren Abenden in der Woche und nicht nur von Freitag bis Sonntag geöffnet hatte. Die gleichfalls in der Beschwerdeergänzung geäußerte Behauptung, der Umsatz von € 35,00 am Tag der Kontrolle sei von der bP bis zu ihrer Abfahrt (also vormittags) erzielt worden, zeigt nun einerseits die grundsätzliche Widersprüchlichkeit und Inkonsistenz ihres Vorbringens, andererseits aber auch ihre Unglaubwürdigkeit im Hinblick auf die dargelegten Öffnungszeiten.
Soweit die bP erklärt, es handle sich bei der bulgarischen Staatsangehörigen um eine Freundin ihres Vaters, ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass dieses Freundschaftsverhältnis angesichts eines nur zweiwöchigen Urlaubsaufenthaltes in Österreich sowie der unbekannten Heimatadresse, keinesfalls als sehr eng angesehen werden kann; insbesondere aber auch deshalb nicht, weil die bP - ihren eigenen Angaben nach - die Bulgarin das erste Mal am Tag ihrer Arbeitsaufnahme gesehen haben will.
Aus der niederschriftlichen Einvernahme der bP vor der Finanzpolizei geht zudem hervor, dass zwischen den Parteien eine Unentgeltlichkeit weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden war, zumal sie auf die diesbezüglich gestellte Frage nicht ausschloss, dass die bulgarische Staatsangehörige eventuell Entgelt von ihrem Vater erhalten habe.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der Sachverhalt somit unzweifelhaft fest, da es der bP nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges darlegen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A)
II.3.1. Auszug aus den maßgebenden Bestimmungen des ASVGrömisch zwei.3.1. Auszug aus den maßgebenden Bestimmungen des ASVG
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
II.3.2. Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.römisch zwei.3.2. Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.
Im Erkenntnis vom 08. August 2008, Zl. 2008/09/0022 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:?"Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen." Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Den Feststellungen zufolge wurde die bulgarische Staatsangehörige von den Organen der Finanzpolizei hinter der Theke stehend angetroffen; ihr oblag es am Tag ihrer Betretung die angekündigte Getränkelieferung entgegenzunehmen sowie die Gäste zu bedienen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden solche Arbeiten - u. a. hinter der Theke stehend - vom Gastwirt selbst oder dessen Beschäftigten erledigt, jedoch nicht von Gästen. Die bulgarische Staatsangehörige wurde sohin arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.
Dem seitens der bP behaupteten Vorliegen eines Werkvertrages kann im Hinblick auf die unter Punkt II.2. ausgeführten Überlegungen zum "Bedienen der Gäste" von ca. 13:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr nicht gefolgt werden. Es fehlt hierfür an der von der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131; vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082) geforderten, individualisierten und konkretisierten Leistung, welche eine geschlossene Einheit darstellt. Die bulgarische Staatsangehörige schuldete vielmehr nur die Erbringung einer Dienstleistung, ein dauerndes Bemühen und nicht die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes. Das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist daher ebenso auszuschließen wie - unten ausgeführt - der anfänglich vorgebrachte Freundschaftsdienst.Dem seitens der bP behaupteten Vorliegen eines Werkvertrages kann im Hinblick auf die unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführten Überlegungen zum "Bedienen der Gäste" von ca. 13:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr nicht gefolgt werden. Es fehlt hierfür an der von der Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131; vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082) geforderten, individualisierten und konkretisierten Leistung, welche eine geschlossene Einheit darstellt. Die bulgarische Staatsangehörige schuldete vielmehr nur die Erbringung einer Dienstleistung, ein dauerndes Bemühen und nicht die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes. Das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist daher ebenso auszuschließen wie - unten ausgeführt - der anfänglich vorgebrachte Freundschaftsdienst.
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH vom 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; vom 14.01.2010, Zl.2009/09/0276). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179, jeweils mwN).Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH vom 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; vom 14.01.2010, Zl.2009/09/0276). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie allein auf Grund der Behauptung, dass es sich bei der Beschäftigten um eine Freundin des Vaters der bP handelt, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet hat, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Auch von einer Freundin des Vaters ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leistet. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die bP angab, die Freundin am Kontrolltag das erste Mal gesehen zu haben, diese in Österreich lediglich ihren Urlaub verbrachte und die bP nicht einmal die Heimatadresse eruieren konnte. Andere Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat die bP nicht genannt.
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es diesbezüglich nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl.§1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207). Die bP hat keine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit vorgebracht und sind auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. Punkt II.2.) aufgetaucht. Die belangte Behörde ist schon mangels Behauptung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zutreffend von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit der bulgarischen Staatsangehörigen ausgegangen, ohne die tatsächliche Leistung von Entgelt prüfen zu müssen (vgl. (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0286).Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es diesbezüglich nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl.§1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207). Die bP hat keine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit vorgebracht und sind auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise vergleiche Punkt römisch zwei.2.) aufgetaucht. Die belangte Behörde ist schon mangels Behauptung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zutreffend von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit der bulgarischen Staatsangehörigen ausgegangen, ohne die tatsächliche Leistung von Entgelt prüfen zu müssen vergleiche (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0286).
Die bulgarische Staatsangehörige wurde zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht.Die bulgarische Staatsangehörige wurde zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dem Grunde nach zu Recht.
II.3.3. Beitragszuschlagrömisch zwei.3.3. Beitragszuschlag
Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigte bulgarische Staatsangehörige gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Im Beschwerdefall steht fest, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handelt. Da die belangte Beho¿rde den Teilbetrag fu¿r den Pru¿feinsatz auf € 400 herabgesetzt hat, ist sie erkennbar - wenngleich ohne dies na¿her zu begru¿nden - auch davon ausgegangen, dass dieser erstmalige Meldeverstoß unbedeutende Folgen gehabt hat, was vom Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass lediglich eine Dienstnehmerin betreten wurde - nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigte bulgarische Staatsangehörige gemäß Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Im Beschwerdefall steht fest, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handelt. Da die belangte Beho¿rde den Teilbetrag fu¿r den Pru¿feinsatz auf € 400 herabgesetzt hat, ist sie erkennbar - wenngleich ohne dies na¿her zu begru¿nden - auch davon ausgegangen, dass dieser erstmalige Meldeverstoß unbedeutende Folgen gehabt hat, was vom Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass lediglich eine Dienstnehmerin betreten wurde - nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Qualifizierung der Beschäftigung als meldepflichtig als auch zum Beitragszuschlag eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), weshalb unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), weshalb unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2108908.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015