TE Bvwg Beschluss 2015/8/19 W153 2108818-2

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Veröffentlicht am 19.08.2015
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Entscheidungsdatum

19.08.2015

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §5
AVG 1950 §32
AVG 1950 §33
AVG 1950 §34
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 34 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 34 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W153 2108819-2/2E

W153 2108817-2/2E

W153 2108816-2/2E

W153 2108818-2/2E

W153 2108821-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Anträge von 1) XXXX , 2) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Anträge von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 ,

3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , alle StA Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, 1) ZI. 1051969702-150177663,3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , alle StA Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, 1) ZI. 1051969702-150177663,

2) ZI. 1051969800-150177671, 3) ZI. 1065666504-150406166, 4) ZI. 1051970104-150177698 und 5) ZI. 1051969909-150177680, beschlossen:

A)

Den Wiedereinsetzungsanträgen vom 29.06.2015 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.Den Wiedereinsetzungsanträgen vom 29.06.2015 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Wiedereinsetzungswerber, eine damals vierköpfige Familie, alle Staatsangehörige Afghanistans, haben am 16.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass die Wiedereinsetzungswerber am 06.02.2015 in Ungarn um Asyl angesucht haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete am 02.03.2015 Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) mit Ungarn ein und mit Schreiben vom 31.03.2015, eingelangt am 02.04.2015, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO mit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete am 02.03.2015 Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) mit Ungarn ein und mit Schreiben vom 31.03.2015, eingelangt am 02.04.2015, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin lll-VO mit.

Die fünfte Wiedereinsetzungswerberin wurde am XXXX als afghanische Staatsbürgerin in Österreich geboren. Die gesetzliche Vertreterin, die Zweitwiedereinsetzungswerberin, stellte am 21.04.2015 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die fünfte Wiedereinsetzungswerberin wurde am römisch 40 als afghanische Staatsbürgerin in Österreich geboren. Die gesetzliche Vertreterin, die Zweitwiedereinsetzungswerberin, stellte am 21.04.2015 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde Ungarn über die Geburt der Wiedereinsetzungswerberin informiert und festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin lll- VO Ungarn auch für die Führung dieses Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde Ungarn über die Geburt der Wiedereinsetzungswerberin informiert und festgestellt, dass gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin lll- VO Ungarn auch für die Führung dieses Asylverfahrens zuständig sei.

Mit Bescheiden vom 20.05.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden vom 20.05.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin lll-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen die Antragsteller gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Diese Bescheide wurden den Wiedereinsetzungswerbern nachweislich durch eigenhändige Übergabe am 27.05.2015 rechtswirksam zugestellt.

Gegen die genannten Bescheide des Bundesamtes erhoben die Wiedereinsetzungswerber, unterstützt durch die Rechtsberatung, Beschwerden, welche mit 01.06.2015 datiert und am 08.06.2015 beim Bundesamt eingelangt sind. Der Poststempel trägt das Datum 05.06.2015.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015 an das BFA wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlagen mit 19.06.2015 hierorts eingelangt sind.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2015 wurde den Wiedereinsetzungswerbern ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von fünf Tagen eingeräumt.

Mit Schriftsätzen vom 29.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 01.07.2015, wurden Wiedereinsetzungsanträge gestellt und unter einem die Beschwerden "nachgeholt". Es wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkennen.Mit Schriftsätzen vom 29.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 01.07.2015, wurden Wiedereinsetzungsanträge gestellt und unter einem die Beschwerden "nachgeholt". Es wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zuerkennen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, die von staatlicher Seite zugewiesene Rechtsberatung der Wiedereinsetzungswerber ist. Im Zuge des Beratungsgesprächs am 01.06.2015 habe der Erstwiedereinsetzungswerber dem zuständigen Rechtsberater mitgeteilt, dass die Bescheide erst am 28.05.2015 zugestellt worden wären. Da er unter großem Druck stehe, weil er Angst um den Gesundheitszustand seiner Frau und seiner Kinder sowie um den Verbleib in Österreich habe, habe er dem Rechtsberater irrtümlicher Weise ein falsches Zustelldatum angegeben. Außerdem brachte er vor, rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Daher sei an ihn ein sehr geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes habe er überhaupt Kenntnis erhalten, dass die Bescheide nicht am 28.05.2015 sondern bereits am 27,05.2015 ausgehändigt worden waren.

Den Wiedereinsetzungswerbern könne keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Diese haben rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Beratungstermin bei der ihnen zugewiesenen Rechtsberatung wahrgenommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Dass die Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen seien und dem Rechtsberater in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt haben, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Außerdem haben sie davon ausgehen können, dass die ihnen zugeteilte Rechtsberatung verlässlich arbeite. Jedenfalls liege bei ihnen kein Auswahlverschulden vor.Den Wiedereinsetzungswerbern könne keine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 33, VwGVG zur Last gelegt werden. Diese haben rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Beratungstermin bei der ihnen zugewiesenen Rechtsberatung wahrgenommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Dass die Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen seien und dem Rechtsberater in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt haben, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Außerdem haben sie davon ausgehen können, dass die ihnen zugeteilte Rechtsberatung verlässlich arbeite. Jedenfalls liege bei ihnen kein Auswahlverschulden vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bekämpften Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015 wurde den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern am 27.05.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt (vgl. ZI. 1051969702-150177663 AS 185).Die bekämpften Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015 wurde den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern am 27.05.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt vergleiche ZI. 1051969702-150177663 AS 185).

Die Beschwerden wurden am 05.06.2015 beim BFA eingebracht.

Die Beschwerdevorlagen langten mit 19.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 22.06.2015 wurde mitgeteilt dass die Beschwerden verspätet eingebracht wurden. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber wurden in Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert, binnen fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 eingelangten Schriftsätzen wurden die vorliegenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und unter einem die Beschwerden "nachgeholt".

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgeben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die rechtswirksame Zustellung der Bescheide erfolgte nachweislich am 27.05.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 03.06.2015.

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. dt. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Absatz 2, leg. dt. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Beschwerden wurden jedoch erst am 05.06.2015 (der 04.05.2015 war Fronleichnam) eingebracht und somit die Frist zur Einbringung der Beschwerden versäumt.

Die Wiedereinsetzungswerber brachten nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Diese richten sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerden. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass diese überzeugt gewesen seien, die Bescheide am 28.05.2015 erhalten zu haben. Erst nach Erhalt des Verspätungsvorhalts seitens des Bundesverwaltungsgerichts und nach Erörterung dieses Schreibens seitens der Rechtsberatung haben sie den Irrtum erkannt. Psychischer Stress des Erstwiedereinsetzungswerbers, weil er Angst um den Gesundheitszustand seiner Frau und seiner Kinder sowie um den Verbleib in Österreich habe, dürfte dazu beigetragen haben, dass er dem Rechtsberater irrtümlicher Weise ein falsches Zustelldatum angegeben habe. Den Wiedereinsetzungswerbern könne jedoch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Dass die Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen seien und dem Rechtsberater in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt haben, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Die Wiedereinsetzungswerber seien rechtsunkundig und insbesondere nicht mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren vertraut. Auch seien sie der deutschen Sprache nicht mächtig. Das vorgebrachte Ereignis sei für die Wiedereinsetzungswerber unabwendbar und unvorhergesehen gewesen. Sie haben es mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern können.Die Wiedereinsetzungswerber brachten nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG ein. Diese richten sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerden. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass diese überzeugt gewesen seien, die Bescheide am 28.05.2015 erhalten zu haben. Erst nach Erhalt des Verspätungsvorhalts seitens des Bundesverwaltungsgerichts und nach Erörterung dieses Schreibens seitens der Rechtsberatung haben sie den Irrtum erkannt. Psychischer Stress des Erstwiedereinsetzungswerbers, weil er Angst um den Gesundheitszustand seiner Frau und seiner Kinder sowie um den Verbleib in Österreich habe, dürfte dazu beigetragen haben, dass er dem Rechtsberater irrtümlicher Weise ein falsches Zustelldatum angegeben habe. Den Wiedereinsetzungswerbern könne jedoch keine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 33, VwGVG zur Last gelegt werden. Dass die Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen seien und dem Rechtsberater in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt haben, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Die Wiedereinsetzungswerber seien rechtsunkundig und insbesondere nicht mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren vertraut. Auch seien sie der deutschen Sprache nicht mächtig. Das vorgebrachte Ereignis sei für die Wiedereinsetzungswerber unabwendbar und unvorhergesehen gewesen. Sie haben es mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern können.

Die vorliegenden Wiedereinsetzungsanträge wurden beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingebracht und hierzu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Die Wiedereinsetzungswerber brachten vor, dass sie sich hinsichtlich des Zustellungsdatums der zurückweisenden Bescheide geirrt haben, und fälschlich angenommen haben, dass die Bescheide am 28.05.2015 zugestellt worden wären. Sie seien somit in irriger Weise davon ausgegangen, dass der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerden der 05.06.2015 (der 04.05.2015 war Fronleichnam) gewesen wäre.

Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG. Es kommt hierbei auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden können, indem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber dem Rechtsberater anlässlich des Beratungsgespräches auch den Zustellschein ausgehändigt hätte bzw. der Rechtsberater es nicht unterlassen hätte, sich bei der Behörde über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren.Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Es kommt hierbei auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden können, indem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber dem Rechtsberater anlässlich des Beratungsgespräches auch den Zustellschein ausgehändigt hätte bzw. der Rechtsberater es nicht unterlassen hätte, sich bei der Behörde über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren.

In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde das maßgebliche Ereignis von den Wiedereinsetzungswerbern jedoch tatsächlich nicht einberechnet und im Hinblick ihres Verhaltens, welches zur Fristversäumung geführt hat, ist ihnen auch bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuhalten.

Bei den Wiedereinsetzungswerbern handelt es sich um Asylwerber, die erst seit kurzer Zeit in Österreich sind. Sie sind rechtsunkundig, mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren und dem Umgang mit Behörden nicht vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Wiedereinsetzungswerber haben binnen offener Rechtsmittelfrist die Unterstützung der ihnen zugewiesenen Rechtsberatung in Anspruch genommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Das Fehlverhalten der Rechtsberatung, die sich nicht über das tatsächliche Zustelldatum informierte, kann mangels Auswahlverschulden nicht den Wiedereinsetzungswerbern zugerechnet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf die konkreten Fälle, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass die Wiedereinsetzungswerber bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.

Aus diesem Grund waren die Wiedereinsetzungsanträge zu bewilligen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Antragsfristen, Außerlandesbringung, Beschwerdefrist, Fristenlauf,
Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Irrtum, minderer Grad eines
Versehens, real risk, Rechtsirrtum, Sorgfaltspflicht,
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, Verschulden,
verspätete Beschwerde, Verspätung, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2108818.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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