Entscheidungsdatum
21.08.2015Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W228 2014998-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe Gerngross und Köck, 8141 Unterpremstätten bei Graz, Hauptstraße 31, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 10.11.2014, Zahl: XXXX betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RAe Gerngross und Köck, 8141 Unterpremstätten bei Graz, Hauptstraße 31, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 10.11.2014, Zahl: römisch 40 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens (samt allfälliger Rechtsbehelfe an den VwGH) nach § 111 ASVG, GZ: XXXX, ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens (samt allfälliger Rechtsbehelfe an den VwGH) nach Paragraph 111, ASVG, GZ: römisch 40 , ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem Bescheid vom 21.08.2014, Zahl: XXXX wurde der XXXX nach § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800 zur Entrichtung binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, da die Anmeldung/en zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde/n. Im Rahmen der am 21.08.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die Versicherten XXXX, VSNR: XXXX, XXXX,Mit dem Bescheid vom 21.08.2014, Zahl: römisch 40 wurde der römisch 40 nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800 zur Entrichtung binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, da die Anmeldung/en zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde/n. Im Rahmen der am 21.08.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die Versicherten römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 ,
VSNR: XXXX, XXXX, VSNR: XXXX und XXXX, VSNR: XXXX zumindest am 21.08.2013 nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden seien. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betrage € 2.000, jener für den Prüfeinsatz € 800.VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 zumindest am 21.08.2013 nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden seien. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betrage € 2.000, jener für den Prüfeinsatz € 800.
Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurde fristgerecht Beschwerde bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhoben. Darin wird ausgeführt: "Bei den gegenständlichen, am 21.08.2013 angetroffenen rumänischen Staatsbürgern handelt es sich nicht um Dienstnehmer der XXXX, sondern um jene der XXXX KG. Diese Tatsache haben die rumänischen Staatsbürger anlässlich der Kontrolle am 21.08.2013 auch vollumfänglich bestätigt. Die Beschwerdeführerin konnte angesichts dessen sowie aufgrund des mit der XXXX KG geschlossenen Werkvertrages davon ausgehen, dass die angetroffenen Personen ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Die gegenständlichen Gespräche mit der XXXX KG als Sub-Unternehmerin des Betriebs der Beschwerdeführerin wurde von dieser mit dem diesbezüglich zuständigen Mitarbeiter XXXX getätigt, welcher der Beschwerdeführerin auch eine entsprechende Anmeldung zur OOEGKK übergab. Der Beschwerdeführerin waren die vor Ort angetroffenen rumänischen Staatsbürger völlig unbekannt, diese wurden - wie das Beweisverfahren in aller Deutlichkeit ergeben hat - von der XXXX KG bzw. durch deren zuständigen Mitarbeiter XXXX angeworben bzw. beschäftigt. In weiterer Folge gab XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin an, dass es sich bei den angetroffenen rumänischen Staatsbürgern überhaupt um Selbstständige handeln würde. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche eigene Mitarbeiter ihres Unternehmens vor Ort eingesetzt hat, wobei diese Mitarbeiter vollumfänglich angemeldet waren; auch dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den angetroffenen Personen um Dienstnehmer der XXXX KG gehandelt hat. Aufgrund der auf der gegenständlichen Baustelle aufgetretenen Probleme mit der nicht erfolgten Anmeldung der angetroffenen Personen hat der Auftraggeber der Beschwerdeführerin - die XXXX GmbH - sämtliche Zahlungen an diese eingestellt. Angesichts dessen wurde in weiterer Folge mit den zuständigen Behörden die Vereinbarung getroffen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Anmeldung vornimmt, wobei sämtliche ausständigen Beiträge beglichen wurden. Diese Vorgehensweise wurde ausdrücklich mit den involvierten Behörden und der Beschwerdeführerin abgestimmt. Aus dieser Vorgehensweise nunmehr den Schluss zu ziehen, es würde sich bei den vor Ort anlässlich der Kontrolle angetroffenen Personen um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin handeln, entbehrt jeglicher Grundlage." Es erfolgten auch Zeugenbekanntgaben und Beweisvorlagen.Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurde fristgerecht Beschwerde bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhoben. Darin wird ausgeführt: "Bei den gegenständlichen, am 21.08.2013 angetroffenen rumänischen Staatsbürgern handelt es sich nicht um Dienstnehmer der römisch 40 , sondern um jene der römisch 40 KG. Diese Tatsache haben die rumänischen Staatsbürger anlässlich der Kontrolle am 21.08.2013 auch vollumfänglich bestätigt. Die Beschwerdeführerin konnte angesichts dessen sowie aufgrund des mit der römisch 40 KG geschlossenen Werkvertrages davon ausgehen, dass die angetroffenen Personen ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Die gegenständlichen Gespräche mit der römisch 40 KG als Sub-Unternehmerin des Betriebs der Beschwerdeführerin wurde von dieser mit dem diesbezüglich zuständigen Mitarbeiter römisch 40 getätigt, welcher der Beschwerdeführerin auch eine entsprechende Anmeldung zur OOEGKK übergab. Der Beschwerdeführerin waren die vor Ort angetroffenen rumänischen Staatsbürger völlig unbekannt, diese wurden - wie das Beweisverfahren in aller Deutlichkeit ergeben hat - von der römisch 40 KG bzw. durch deren zuständigen Mitarbeiter römisch 40 angeworben bzw. beschäftigt. In weiterer Folge gab römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin an, dass es sich bei den angetroffenen rumänischen Staatsbürgern überhaupt um Selbstständige handeln würde. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche eigene Mitarbeiter ihres Unternehmens vor Ort eingesetzt hat, wobei diese Mitarbeiter vollumfänglich angemeldet waren; auch dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den angetroffenen Personen um Dienstnehmer der römisch 40 KG gehandelt hat. Aufgrund der auf der gegenständlichen Baustelle aufgetretenen Probleme mit der nicht erfolgten Anmeldung der angetroffenen Personen hat der Auftraggeber der Beschwerdeführerin - die römisch 40 GmbH - sämtliche Zahlungen an diese eingestellt. Angesichts dessen wurde in weiterer Folge mit den zuständigen Behörden die Vereinbarung getroffen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Anmeldung vornimmt, wobei sämtliche ausständigen Beiträge beglichen wurden. Diese Vorgehensweise wurde ausdrücklich mit den involvierten Behörden und der Beschwerdeführerin abgestimmt. Aus dieser Vorgehensweise nunmehr den Schluss zu ziehen, es würde sich bei den vor Ort anlässlich der Kontrolle angetroffenen Personen um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin handeln, entbehrt jeglicher Grundlage." Es erfolgten auch Zeugenbekanntgaben und Beweisvorlagen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2014, Zahl: XXXX wurde der Bescheid durch die NÖGKK bestätigt. Darin wurde folgenderMit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2014, Zahl: römisch 40 wurde der Bescheid durch die NÖGKK bestätigt. Darin wurde folgender
Sachverhalt festgestellt: "Am 21.08.2013 um 11:30 wurde durch die Finanzpolizei Team 21 des Finanzamtes Baden Mödling, eine Baustellenkontrolle in 2340 Mödling, XXXX, durchgeführt. Das Generalunternehmen auf der gegenständlichen Baustelle ist die XXXX Bau GmbH. Im Zuge der Kontrolle wurden die rumänischen Staatsangehörigen, Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX sowie Herr XXXX, im Auftrag der XXXX bei Fassadenarbeiten angetroffen. Alle vier Betretenen waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Pflichtversicherung gemeldet. Die Meldungen zur Pflichtversicherung für die im Bescheid genannten Personen wurden von der XXXX nachträglich am 29.08.2013 mittels amtlichen Vordrucks für Herrn XXXX, Herrn XXXX sowie für Herrn XXXX per 05.08.2013 und für Herrn XXXX per 22.07.2013 erstattet. Der österreichische Staatsbürger, Herr XXXX, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die XXXX Bau GesmbH zur Pflichtversicherung gemeldet aufschien, war bei der gegenständlichen Betretung nicht auf der Baustelle anwesend. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die vier betretenen Personen auf der gegenständlichen Baustelle den Vollwärmeschutz für die Fassade verklebt, verspachtelt, vernetzt sowie verrieben. Das diesbezüglich benötigte Material wurde von der XXXX den vier genannten Personen zur Verfügung gestellt. Keiner der betretenen Personen war je am Firmensitz der XXXX KG und keiner hatte je Kontakt zum Geschäftsführer der XXXX KG. Die Einstellungsgespräche als auch Lohnzahlungen wurden in Cafehäusern oder an Tankstellen durchgeführt. Das Generalunternehmen, die XXXX Bau GmbH, hat die Anweisungen an Herrn XXXX, Dienstnehmer der XXXX, weitergegeben. Dieser hat in weiterer Folge die Anweisungen an Herrn XXXX weitergeleitet. Detailanweisungen bekam Herr XXXX direkt von Herrn XXXX, welcher für das Generalunternehmen XXXX Bau GmbH tätig wird. Die XXXX KG wurde am 08.07.2014 aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Kasse hat Beweis erhoben durch die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Baden Mödling vom 13.05.2014 samt Beilagen, die Niederschriften der Herren XXXX, XXXX sowie XXXX vom 21.08.2014, dem Bescheid der Kasse vom 21.08.2014 sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Kasse vom 18.09.2014." Die NÖGKK würdigte wie folgt:Sachverhalt festgestellt: "Am 21.08.2013 um 11:30 wurde durch die Finanzpolizei Team 21 des Finanzamtes Baden Mödling, eine Baustellenkontrolle in 2340 Mödling, römisch 40 , durchgeführt. Das Generalunternehmen auf der gegenständlichen Baustelle ist die römisch 40 Bau GmbH. Im Zuge der Kontrolle wurden die rumänischen Staatsangehörigen, Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 sowie Herr römisch 40 , im Auftrag der römisch 40 bei Fassadenarbeiten angetroffen. Alle vier Betretenen waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Pflichtversicherung gemeldet. Die Meldungen zur Pflichtversicherung für die im Bescheid genannten Personen wurden von der römisch 40 nachträglich am 29.08.2013 mittels amtlichen Vordrucks für Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 sowie für Herrn römisch 40 per 05.08.2013 und für Herrn römisch 40 per 22.07.2013 erstattet. Der österreichische Staatsbürger, Herr römisch 40 , welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die römisch 40 Bau GesmbH zur Pflichtversicherung gemeldet aufschien, war bei der gegenständlichen Betretung nicht auf der Baustelle anwesend. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die vier betretenen Personen auf der gegenständlichen Baustelle den Vollwärmeschutz für die Fassade verklebt, verspachtelt, vernetzt sowie verrieben. Das diesbezüglich benötigte Material wurde von der römisch 40 den vier genannten Personen zur Verfügung gestellt. Keiner der betretenen Personen war je am Firmensitz der römisch 40 KG und keiner hatte je Kontakt zum Geschäftsführer der römisch 40 KG. Die Einstellungsgespräche als auch Lohnzahlungen wurden in Cafehäusern oder an Tankstellen durchgeführt. Das Generalunternehmen, die römisch 40 Bau GmbH, hat die Anweisungen an Herrn römisch 40 , Dienstnehmer der römisch 40 , weitergegeben. Dieser hat in weiterer Folge die Anweisungen an Herrn römisch 40 weitergeleitet. Detailanweisungen bekam Herr römisch 40 direkt von Herrn römisch 40 , welcher für das Generalunternehmen römisch 40 Bau GmbH tätig wird. Die römisch 40 KG wurde am 08.07.2014 aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Kasse hat Beweis erhoben durch die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Baden Mödling vom 13.05.2014 samt Beilagen, die Niederschriften der Herren römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 vom 21.08.2014, dem Bescheid der Kasse vom 21.08.2014 sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Kasse vom 18.09.2014." Die NÖGKK würdigte wie folgt:
"Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln. Unbestritten steht fest, dass die vier rumänischen Staatsangehörigen bei Fassadenarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle in 2340 Mödling, XXXX, angetroffen wurden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch vorgebracht, dass es sich bei den angetroffenen rumänischen Staatsangehörigen nicht um Dienstnehmer der XXXX, sondern um jene der XXXX KG handeln würde. Weiters wurde vorgebracht, dass die XXXX aufgrund des mit der XXXX KG abgeschlossenen Werkvertrages davon ausgehen habe können, dass die angetroffenen Personen ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen gemeldet wurden. Die gegenständlichen Gespräche mit der XXXX KG als Sub-Unternehmerin der XXXX sei von dieser mit dem diesbezüglich zuständigen Mitarbeiter XXXX getätigt worden, welcher der Beschwerdeführerin auch ein entsprechende Anmeldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse übergeben habe. Diesbezüglich wird seitens der Kasse jedoch festgehalten, dass es sich bei der XXXX KG laut vorliegenden Angaben um eine Scheinfirma handelt, nachdem sich am Firmensitz in 1160 Wien, XXXX, lediglich ein leeres Geschäftslokal ohne einen Hinweis auf eine dort ansässige Baufirma befindet. Zudem ist auch unter der auf der Visitenkarte der XXXX KG angegebenen Telefonnummer 0650/6200139 niemand erreichbar. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX KG ist die XXXX GesmbH, ebenfalls mit Sitz in 1160 Wien, XXXX. Diese Firma ist an dieser Adresse ebenfalls nicht auffindbar. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der XXXX GmbH ist Herr XXXX, welche laut zentralem Melderegister auch an der obgenannten Adresse wohnhaft sein soll, dort jedoch ebenfalls nicht auffindbar ist. Darüber hinaus war keiner der betretenen Personen je am Firmensitz der XXXX KG und hatte zudem keiner der Betretenen je Kontakt zum Geschäftsführer der XXXX KG. In diesem Zusammenhang ist weiters noch erwähnenswert, dass sowohl Einstellungsgespräche als auch Lohnzahlungen in Cafehäusern oder an Tankstellen durchgeführt werden. Die Angaben der XXXX, wonach die XXXX KG als Sub-Unternehmerin Dienstgeberin der betretenen Personen gewesen sei, werden daher als reine Schutzbehauptung gewertet und sind infolge der seitens der XXXX bereits erstatteten Meldungen vom 29.08.2013 als Dienstnehmer (für die Herren XXXX, XXXX sowie XXXX für den Zeitraum von 05.08.2013 bis 21.08,2013 und für Herrn XXXX für den Zeitraum von 22.07.2014 bis 21.08.2013) unglaubwürdig. Weiters entspricht es nicht der Tatsache, dass wie vom Einschreiter behauptet, hinsichtlich der erstatteten Meldungen eine Vereinbarung mit den zuständigen Behörden, ergo der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, bestehen würde. Der NÖGKK war gegenständlicher Sachverhalt bis zum Einlangen der Anzeige der Finanzpolizei unbekannt." Rechtlich würdigte die NÖGKK weiters: "Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt bei einer Dienstleistung (§ 1151 ABGB) ein angemessenes Entgelt als bedungen, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung(vollständige Anmeldung). Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Derartige atypischen Umstände wurden seitens des Einschreiters jedenfalls nicht vorgebracht. Da die genannten Personen nachträglich durch die XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs.2 ASVG gemeldet wurden, war es seitens der Kasse zudem nicht mehr notwendig sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die genannten Personen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG oder auf anderer rechtlicher Basis (z.B. als freie Dienstnehmer, selbstständig Erwerbstätige) tätig wurden. Die Dienstnehmereigenschaft der vier betretenen Personen liegt vielmehr unstrittig vor und ist aufgrund der zweifelsfrei erfüllten Kriterien der Dienstnehmereigenschaft daher auch nicht mehr näher darauf einzugehen. Strittig war vielmehr, wer als Dienstgeber der Betretenen anzusehen ist. Dazu ist aus rechtlicher Sicht auszuführen: Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zur beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG) Die gegenständliche Konstruktion, wonach mehrere Subunternehmer für einen Auftraggeber tätig werden, dient oftmals dazu, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Dies funktioniert vor allem dadurch, dass Scheinfirmen, die in Wahrheit für andere Unternehmen tätigen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung melden und innerhalb einiger Monate nach Gründung und ohne tatsächliche Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu haben in Konkurs gehen. Durch die systematische Zwischenschaltung von Scheinfirmen, ist es dem auftraggebenden Unternehmen möglich, sich einen beträchtlichen Teil an Sozialabgaben zu ersparen. Der wirtschaftliche Nutzen der Leistung, welche durch die genannten Personen erbracht werden, kommt ausschließlich der XXXX zugute. Würde die XXXX so viele eigene Arbeitskräfte beschäftigen, um den gesamten Auftrag erfüllen zu können, hätte diese beim Werklohn auch die Lohnnebenkosten einkalkulieren müssen. Üblicherweise ist bei den Fällen, die derzeit in der Praxis zu großen finanziellen Schäden für die Sozialversicherungsträger führen, der Werklohn entsprechend niedrig, weil von Anfang an keine Absicht besteht, dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Durch die Ersparnis von Lohn- und Lohnnebenkosten kann die XXXX im Wettbewerb billig anbieten und seriöse Konkurrenten unterbieten. Trotzdem die XXXX vorbringt, dass es sich bei den angetroffenen rumänischen Staatsbürgern nicht um Dienstnehmer der XXXX handelt, sondern um jene der XXXX KG., vertritt die Kasse die Ansicht, dass die genannten Arbeiter ihre Arbeitsleistung ausschließlich zu Gunsten der XXXX erbracht haben und diese für die Anmeldung zur Pflichtversicherung Sorge zu tragen gehabt hätte. Die Beauftragung der XXXX KG ist als Rechtsgeschäft anzusehen, das darauf abzielt, arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Vorschriften zu umgehen (Umgehungsgeschäft). Für die Zurechnung der vier Arbeiter reicht es nach Ansicht der Kasse aus, dass das auftraggebende Unternehmen, die XXXX dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand. Ein Ermittlungsverfahren hat den Zweck den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die für die Entscheidung der Kasse relevanten Tatsachen wurden im Rahmen der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Baden Mödling ausreichend erhoben. Die vier Betretenen, Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX sowie Herr XXXX wurden eindeutig als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG im Auftrag der XXXX bei Fassadenarbeiten tätig, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Abschließend wird festgehalten, dass infolge der, wie bereits erwähnt, erstatteten Meldungen durch die XXXX, deren Dienstgeberstellung eindeutig erwiesen ist, die ja nicht mehr bestritten wird. Würde man der nunmehrigen Schutzbehauptung in der Eingabe folgen, wonach die XXXX nicht Dienstgeberin der betretenen Personen war, hätte dies zur Folge, dass seitens der XXXX bewusst falsche Meldungen gelegt wurden, was der Gesellschaft jedoch nicht unterstellt werden will. Vorschreibung des Beitragszuschlages:"Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln. Unbestritten steht fest, dass die vier rumänischen Staatsangehörigen bei Fassadenarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle in 2340 Mödling, römisch 40 , angetroffen wurden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch vorgebracht, dass es sich bei den angetroffenen rumänischen Staatsangehörigen nicht um Dienstnehmer der römisch 40 , sondern um jene der römisch 40 KG handeln würde. Weiters wurde vorgebracht, dass die römisch 40 aufgrund des mit der römisch 40 KG abgeschlossenen Werkvertrages davon ausgehen habe können, dass die angetroffenen Personen ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen gemeldet wurden. Die gegenständlichen Gespräche mit der römisch 40 KG als Sub-Unternehmerin der römisch 40 sei von dieser mit dem diesbezüglich zuständigen Mitarbeiter römisch 40 getätigt worden, welcher der Beschwerdeführerin auch ein entsprechende Anmeldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse übergeben habe. Diesbezüglich wird seitens der Kasse jedoch festgehalten, dass es sich bei der römisch 40 KG laut vorliegenden Angaben um eine Scheinfirma handelt, nachdem sich am Firmensitz in 1160 Wien, römisch 40 , lediglich ein leeres Geschäftslokal ohne einen Hinweis auf eine dort ansässige Baufirma befindet. Zudem ist auch unter der auf der Visitenkarte der römisch 40 KG angegebenen Telefonnummer 0650/6200139 niemand erreichbar. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 KG ist die römisch 40 GesmbH, ebenfalls mit Sitz in 1160 Wien, römisch 40 . Diese Firma ist an dieser Adresse ebenfalls nicht auffindbar. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch 40 GmbH ist Herr römisch 40 , welche laut zentralem Melderegister auch an der obgenannten Adresse wohnhaft sein soll, dort jedoch ebenfalls nicht auffindbar ist. Darüber hinaus war keiner der betretenen Personen je am Firmensitz der römisch 40 KG und hatte zudem keiner der Betretenen je Kontakt zum Geschäftsführer der römisch 40 KG. In diesem Zusammenhang ist weiters noch erwähnenswert, dass sowohl Einstellungsgespräche als auch Lohnzahlungen in Cafehäusern oder an Tankstellen durchgeführt werden. Die Angaben der römisch 40 , wonach die römisch 40 KG als Sub-Unternehmerin Dienstgeberin der betretenen Personen gewesen sei, werden daher als reine Schutzbehauptung gewertet und sind infolge der seitens der römisch 40 bereits erstatteten Meldungen vom 29.08.2013 als Dienstnehmer (für die Herren römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 für den Zeitraum von 05.08.2013 bis 21.08,2013 und für Herrn römisch 40 für den Zeitraum von 22.07.2014 bis 21.08.2013) unglaubwürdig. Weiters entspricht es nicht der Tatsache, dass wie vom Einschreiter behauptet, hinsichtlich der erstatteten Meldungen eine Vereinbarung mit den zuständigen Behörden, ergo der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, bestehen würde. Der NÖGKK war gegenständlicher Sachverhalt bis zum Einlangen der Anzeige der Finanzpolizei unbekannt." Rechtlich würdigte die NÖGKK weiters: "Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 1152, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt bei einer Dienstleistung (Paragraph 1151, ABGB) ein angemessenes Entgelt als bedungen, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung(vollständige Anmeldung). Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Derartige atypischen Umstände wurden seitens des Einschreiters jedenfalls nicht vorgebracht. Da die genannten Personen nachträglich durch die römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gemeldet wurden, war es seitens der Kasse zudem nicht mehr notwendig sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die genannten Personen als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder auf anderer rechtlicher Basis (z.B. als freie Dienstnehmer, selbstständig Erwerbstätige) tätig wurden. Die Dienstnehmereigenschaft der vier betretenen Personen liegt vielmehr unstrittig vor und ist aufgrund der zweifelsfrei erfüllten Kriterien der Dienstnehmereigenschaft daher auch nicht mehr näher darauf einzugehen. Strittig war vielmehr, wer als Dienstgeber der Betretenen anzusehen ist. Dazu ist aus rechtlicher Sicht auszuführen: Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zur beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, ASVG) Die gegenständliche Konstruktion, wonach mehrere Subunternehmer für einen Auftraggeber tätig werden, dient oftmals dazu, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Dies funktioniert vor allem dadurch, dass Scheinfirmen, die in Wahrheit für andere Unternehmen tätigen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung melden und innerhalb einiger Monate nach Gründung und ohne tatsächliche Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu haben in Konkurs gehen. Durch die systematische Zwischenschaltung von Scheinfirmen, ist es dem auftraggebenden Unternehmen möglich, sich einen beträchtlichen Teil an Sozialabgaben zu ersparen. Der wirtschaftliche Nutzen der Leistung, welche durch die genannten Personen erbracht werden, kommt ausschließlich der römisch 40 zugute. Würde die römisch 40 so viele eigene Arbeitskräfte beschäftigen, um den gesamten Auftrag erfüllen zu können, hätte diese beim Werklohn auch die Lohnnebenkosten einkalkulieren müssen. Üblicherweise ist bei den Fällen, die derzeit in der Praxis zu großen finanziellen Schäden für die Sozialversicherungsträger führen, der Werklohn entsprechend niedrig, weil von Anfang an keine Absicht besteht, dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Durch die Ersparnis von Lohn- und Lohnnebenkosten kann die römisch 40 im Wettbewerb billig anbieten und seriöse Konkurrenten unterbieten. Trotzdem die römisch 40 vorbringt, dass es sich bei den angetroffenen rumänischen Staatsbürgern nicht um Dienstnehmer der römisch 40 handelt, sondern um jene der römisch 40 KG., vertritt die Kasse die Ansicht, dass die genannten Arbeiter ihre Arbeitsleistung ausschließlich zu Gunsten der römisch 40 erbracht haben und diese für die Anmeldung zur Pflichtversicherung Sorge zu tragen gehabt hätte. Die Beauftragung der römisch 40 KG ist als Rechtsgeschäft anzusehen, das darauf abzielt, arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Vorschriften zu umgehen (Umgehungsgeschäft). Für die Zurechnung der vier Arbeiter reicht es nach Ansicht der Kasse aus, dass das auftraggebende Unternehmen, die römisch 40 dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand. Ein Ermittlungsverfahren hat den Zweck den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die für die Entscheidung der Kasse relevanten Tatsachen wurden im Rahmen der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Baden Mödling ausreichend erhoben. Die vier Betretenen, Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 sowie Herr römisch 40 wurden eindeutig als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG im Auftrag der römisch 40 bei Fassadenarbeiten tätig, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Abschließend wird festgehalten, dass infolge der, wie bereits erwähnt, erstatteten Meldungen durch die römisch 40 , deren Dienstgeberstellung eindeutig erwiesen ist, die ja nicht mehr bestritten wird. Würde man der nunmehrigen Schutzbehauptung in der Eingabe folgen, wonach die römisch 40 nicht Dienstgeberin der betretenen Personen war, hätte dies zur Folge, dass seitens der römisch 40 bewusst falsche Meldungen gelegt wurden, was der Gesellschaft jedoch nicht unterstellt werden will. Vorschreibung des Beitragszuschlages:
Meldet der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bzw. § 33 Abs. 1a ASVG (Mindestangabenmeldung) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und wird der nicht gemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111a ASVG bei der Ausführungen von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so kann der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Zweck des Beitragszuschlages ist es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BIgNR XXIII. GP 5), sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist demnach "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.1.2011, 2010/08/0255) und stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Daher ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten Verschulden vorliegt - es kommt bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehen Teilbeträgen von 800,00 E für den Prüfeinsatz und 500,00 je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.5.2009, 2008/08/0249). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 € reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutenden Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11. 2009, 2008/08/0246). Die betretenen Personen scheinen nunmehr für einen längeren Zeitraum, u.a. auch für den Tag der Betretung durch die XXXX zur Pflichtversicherung gemeldet auf. Auch die Erstmaligkeit des Meldevergehens ist gegeben. Da im gegenständlichen Fall jedoch vier Personen angetroffen wurden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet aufzuscheinen, liegen keine unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und war eine Herabsetzung nicht möglich. Da die Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages gesetzeskonform erfolgte, war auch diese nicht zu beanstanden."Meldet der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Mindestangabenmeldung) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und wird der nicht gemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß Paragraph 111 a, ASVG bei der Ausführungen von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so kann der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Zweck des Beitragszuschlages ist es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen vergleiche Regierungsvorlage 77 BIgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5), sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist demnach "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.1.2011, 2010/08/0255) und stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Daher ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten Verschulden vorliegt - es kommt bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehen Teilbeträgen von 800,00 E für den Prüfeinsatz und 500,00 je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.5.2009, 2008/08/0249). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 € reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutenden Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11. 2009, 2008/08/0246). Die betretenen Personen scheinen nunmehr für einen längeren Zeitraum, u.a. auch für den Tag der Betretung durch die römisch 40 zur Pflichtversicherung gemeldet auf. Auch die Erstmaligkeit des Meldevergehens ist gegeben. Da im gegenständlichen Fall jedoch vier Personen angetroffen wurden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet aufzuscheinen, liegen keine unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und war eine Herabsetzung nicht möglich. Da die Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages gesetzeskonform erfolgte, war auch diese nicht zu beanstanden."
Mit fristgerecht gestelltem Vorlageantrag datierend auf 14.11.2014 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt.
Mit Schreiben vom 02.12.2014, welches am 04.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde der Vorlageantrag samt bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und Folgendes ausgeführt:
"Dem vorliegenden Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass ein Strafantrag mit FA-GZ 016/10119/49/2113 gem. § 111 ASVG gestellt wurde. Es wird aufgetragen, Auskunft über den Gang und derzeitigen Status dieses Verfahrens zu geben, inklusive der Aktenzahlen der jeweils zuständigen Behörden/Gerichte. Weiters wird die Vorlage der bisher in diesem Verfahren allenfalls ergangenen Bescheide aufgetragen.""Dem vorliegenden Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass ein Strafantrag mit FA-GZ 016/10119/49/2113 gem. Paragraph 111, ASVG gestellt wurde. Es wird aufgetragen, Auskunft über den Gang und derzeitigen Status dieses Verfahrens zu geben, inklusive der Aktenzahlen der jeweils zuständigen Behörden/Gerichte. Weiters wird die Vorlage der bisher in diesem Verfahren allenfalls ergangenen Bescheide aufgetragen."
Mit Schreiben vom 29.07.2015 replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: "[...] Die Beschwerdeführerin teilt in diesem Zusammenhang mit, dass am 20.05.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Aufforderung zur Rechtfertigung erging, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin die beiliegende Stellungnahme vom 11.07.2014 eingebracht hat. Seit dieser Stellungnahme erfolgten - soweit das die Beschwerdeführerin nachvollziehen kann - keine weiteren Veranlassungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, sodass davon auszugehen ist, dass das diesbezügliche Verwaltungsverfahren nach wie vor anhängig ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A): Aussetzung
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 113 AVG lautet: "(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, AVG lautet: "(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]"(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]"
"Als strafbare Handlungen werden in der österreichischen Rechtsordnung alle Verhaltensweisen verstanden, die - unabhängig davon, welche Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) zu ihrer Ahndung berufen sind - mit Strafe bedroht sind. Dabei ist jedoch unbeschadet der vom Gesetzgeber jeweils gewählten Bezeichnung nicht jede Sanktion auf rechtswidriges Verhalten als Strafe aufzufassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sind bei der Entscheidung darüber, ob eine "strafrechtliche Anklage" iS des Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt oder nicht, die drei im Fall Engel, EuGRZ 1976, 221, herausgebildeten Gesichtspunkte zu beachten, von denen zwar nicht jeder für sich allein entscheidend ist, die aber in ihrem Zusammenhalt eine Anschuldigung zu einer strafrechtlichen machen können. Als Ausgangspunkt ist dabei die Frage zu beantworten, ob die gegenständlichen Bestimmungen im nationalen Recht dem Strafrecht zuzuordnen sind. Diesem Kriterium kommt idR keine große Bedeutung zu. Das zweite Kriterium betrifft den Charakter des Delikts; es ist also die Art der strafbaren Handlung zu untersuchen. Hat die in der Strafvorschrift angedrohte Sanktion sowohl abschreckenden (präventiven) als auch repressiven Charakter, ist anzunehmen, dass die strafbare Handlung in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt. Das dritte Kriterium betrifft die Art und Schwere der aufzuerlegenden Strafe, wobei das zweite und das dritte Kriterium nicht notwendigerweise kumulativ, sondern auch alternativ auftreten können. Eine milde Strafe verliert dabei nicht notwendigerweise ihren strafrechtlichen Charakter. Für die Entscheidung über die Frage, ob eine "strafrechtliche Anklage" vorliegt, kommt es also darauf an, ob das Vergehen dem nationalen Recht nach dem Strafrecht zuzuordnen ist, sowie auf die Art des Vergehens und die Art und Schwere der dafür angedrohten Sanktion. Der Begriff der strafbaren Handlung iS des das Verbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung enthaltenden Art 4 7. ZPEMRK ist nach denselben Grundsätzen wie nach Art 6 EMRK auszulegen. Unter Tat ist das physische Verhalten einer Person zu verstehen, das juristisch eine strafbare Handlung begründet. Nach deutschem Verständnis ist "Tat" iS von Art 103 Abs 3 GG der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll." (Fellner, Zuschläge zu Geldleistungen als Strafsanktionen, RdW 2010/192)."Als strafbare Handlungen werden in der österreichischen Rechtsordnung alle Verhaltensweisen verstanden, die - unabhängig davon, welche Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) zu ihrer Ahndung berufen sind - mit Strafe bedroht sind. Dabei ist jedoch unbeschadet der vom Gesetzgeber jeweils gewählten Bezeichnung nicht jede Sanktion auf rechtswidriges Verhalten als Strafe aufzufassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sind bei der Entscheidung darüber, ob eine "strafrechtliche Anklage" iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vorliegt oder nicht, die drei im Fall Engel, EuGRZ 1976, 221, herausgebildeten Gesichtspunkte zu beachten, von denen zwar nicht jeder für sich allein entscheidend ist, die aber in ihrem Zusammenhalt eine Anschuldigung zu einer strafrechtlichen machen können. Als Ausgangspunkt ist dabei die Frage zu beantworten, ob die gegenständlichen Bestimmungen im nationalen Recht dem Strafrecht zuzuordnen sind. Diesem Kriterium kommt idR keine große Bedeutung zu. Das zweite Kriterium betrifft den Charakter des Delikts; es ist also die Art der strafbaren Handlung zu untersuchen. Hat die in der Strafvorschrift angedrohte Sanktion sowohl abschreckenden (präventiven) als auch repressiven Charakter, ist anzunehmen, dass die strafbare Handlung in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt. Das dritte Kriterium betrifft die Art und Schwere der aufzuerlegenden Strafe, wobei das zweite und das dritte Kriterium nicht notwendigerweise kumulativ, sondern auch alternativ auftreten können. Eine milde Strafe verliert dabei nicht notwendigerweise ihren strafrechtlichen Charakter. Für die Entscheidung über die Frage, ob eine "strafrechtliche Anklage" vorliegt, kommt es also darauf an, ob das Vergehen dem nationalen Recht nach dem Strafrecht zuzuordnen ist, sowie auf die Art des Vergehens und die Art und Schwere der dafür angedrohten Sanktion. Der Begriff der strafbaren Handlung iS des das Verbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung enthaltenden Artikel 4, 7. ZPEMRK ist nach denselben Grundsätzen wie nach Artikel 6, EMRK auszulegen. Unter Tat ist das physische Verhalten einer Person zu verstehen, das juristisch eine strafbare Handlung begründet. Nach deutschem Verständnis ist "Tat" iS von Artikel 103, Absatz 3, GG der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll." (Fellner, Zuschläge zu Geldleistungen als Strafsanktionen, RdW 2010/192).
Der VwGH prägte in ständiger Rechtsprechung seit 1958 bisher folgenden Leitsatz zu § 113 ASVG: "Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten (Hinweis E BGH 2.5.1935, A 811/34, VwSlg 439 A/1935)." (z.B.: VwGH vom 01.10.1958, Zl. 0757/57)Der VwGH prägte in ständiger Rechtsprechung seit 1958 bisher folgenden Leitsatz zu Paragraph 113, ASVG: "Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten (Hinweis E BGH 2.5.1935, A 811/34, VwSlg 439 A/1935)." (z.B.: VwGH vom 01.10.1958, Zl. 0757/57)
Bezüglich der Entscheidung vom 23.06.1988, Zl. 86/08/0051, ist dem RIS folgender Leitsatz zur verfassungsrechtlichen Fragestellung zu entnehmen: "Bezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf ist ihr zunächst darin zuzustimmen, daß der im § 113 Abs 1 ASVG, idF vor und nach der 41ten Novelle zu diesem Gesetz, vorgesehene Beitragszuschlag zwar nicht als eine Verwaltungsstrafe, aber doch als eine andere Sanktion für Verstöße gegen gesetzliche Pflichten zu werten ist (Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0112, und E 14.4.1988, 87/08/0140). Trotz dieses PÖNALEN CHARAKTERS handelt es sich bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen gem § 113 Abs 1 ASVG um keine STRAFRECHTLICHE ANKLAGE (criminal charge) iSd Art 6 Abs 1 MRK. Dies deshalb, weil diese Beitragszuschläge eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Mehraufwandes sind (Hinweis E VfGH 20.3.1964, B 254/63, VfSlg 4687). Außerdem gibt es noch die Strafbarkeit für Meldeverstöße gem § 111 ASVG. Weiters stimmt der von der Bf angestellte Vergleich mit der vom VfGH mit seinen E vom 29.6.1985, G 42/85 und G 109-111, sowie vom 9.10.1985, G 146-149/85, aufgehobenen Regelung des § 9 Abs 2 GebG nicht. Diese Regelung erwies sich ALS GEMESSEN AM GERECHTFERTIGTEN ANLIEGEN SO WEIT ÜBERSCHIEßENDE (EXZESSIVE) REAKTION AUF DIE UNTERLASSUNG DES ABGABEPFLICHTIGEN, DAß SIE DENBezüglich der Entscheidung vom 23.06.1988, Zl. 86/08/0051, ist dem RIS folgender Leitsatz zur verfassungsrechtlichen Fragestellung zu entnehmen: "Bezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf ist ihr zunächst darin zuzustimmen, daß der im Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, in der Fassung vor und nach der 41ten Novelle zu diesem Gesetz, vorgesehene Beitragszuschlag zwar nicht als eine Verwaltungsstrafe, aber doch als eine andere Sanktion für Verstöße gegen gesetzliche Pflichten zu werten ist (Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0112, und E 14.4.1988, 87/08/0140). Trotz dieses PÖNALEN CHARAKTERS handelt es sich bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG um keine STRAFRECHTLICHE ANKLAGE (criminal charge) iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK. Dies deshalb, weil diese Beitragszuschläge eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Mehraufwandes sind (Hinweis E VfGH 20.3.1964, B 254/63, VfSlg 4687). Außerdem gibt es noch die Strafbarkeit für Meldeverstöße gem Paragraph 111, ASVG. Weiters stimmt der von der Bf angestellte Vergleich mit der vom VfGH mit seinen E vom 29.6.1985, G 42/85 und G 109-111, sowie vom 9.10.1985, G 146-149/85, aufgehobenen Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, GebG nicht. Diese Regelung erwies sich ALS GEMESSEN AM GERECHTFERTIGTEN ANLIEGEN SO WEIT ÜBERSCHIEßENDE (EXZESSIVE) REAKTION AUF DIE UNTERLASSUNG DES ABGABEPFLICHTIGEN, DAß SIE DEN
RECHTSPOLITISCHEN SPIELRAUM DES GESETZGEBERS ÜBERSCHREITET UND GEGEN
DAS DEM GLEICHHEITSSATZ INNEWOHNENDE GEBOT DER SACHLICHKEIT
VERSTÖßT. Die oben angeführten Höchstgrenzen des Beitragszuschlages verhindern eine exzessive Reaktion auf Meldeverstöße. Schließlich wird durch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages auch kein CIVIL RIGHT verletzt, weil diese Vorschreibung wie diejenige von Steuern im öffentlichen Interesse einschließlich der nötigen Abwägung gegenüber privaten Interessen erfolgt und deshalb offenkundig das genaue Gegenteil einer Entscheidung über CIVIL RIGHTS ist."
In der Entscheidung des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ist dem Leitsatz folgender Text zu entnehmen, der als derzeit gebräuchlichster anzusehen ist: "§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)."In der Entscheidung des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ist dem Leitsatz folgender Text zu entnehmen, der als derzeit gebräuchlichster anzusehen ist: "§ 113 Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)."
Folgt man dem Verweis im VwGH Leitsatz vom 01.10.1958 auf das BGH Erkenntnis vom 2.5.1935, A 811/34, VwSlg 439 A/1935, so kann man bezüglich Zuschlagszahlung nach § 33 Abs. 2 AKVG 1929 folgenden Text dem Erkenntnis entnehmen: "[...] Diese [Zuschlagszahlung] hat aber nicht zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im Verschulden sei, wie auch der Zuschlagszahlung nicht die Eigenschaft einer Verwaltungsstrafe zukommt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, das im § 33 weder von einer Strafe noch von einer verschuldeten Verletzung der Anmeldepflicht spricht. [***] Die Zuschlagszahlung hat bloss die Bedeutung einer Erhöhung der Beitragsleistungen für den Fall, dass bestimmten Meldevorschriften nicht entsprochen wird, um so den schlechten Risken des Versicherungsträgers zu begegnen, die sich daraus ergeben, dass bei Nichtanmeldung die Versicherungspflicht in der Regel erst auftritt, wenn Versicherungsleistungen zu erbringen sind, welchem Risiko des Versicherungsträgers vor Inkrafttreten der 23. Novelle zum KVG durch die im § 32 alter Fassung ausgesprochene Haftungspflicht des Arbeitgebers Rechnung getragen war. Die belangte Behörde hatte demnach die Frage eines Verschuldens des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu untersuchen. [...]"Folgt man dem Verweis im VwGH Leitsatz vom 01.10.1958 auf das BGH Erkenntnis vom 2.5.1935, A 811/34, VwSlg 439 A/1935, so kann man bezüglich Zuschlagszahlung nach Paragraph 33, Absatz 2, AKVG 1929 folgenden Text dem Erkenntnis entnehmen: "[...] Diese [Zuschlagszahlung] hat aber nicht zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im Verschulden sei, wie auch der Zuschlagszahlung nicht die Eigenschaft einer Verwaltungsstrafe zukommt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, das im Paragraph 33, weder von einer Strafe noch von einer verschuldeten Verletzung der Anmeldepflicht spricht. [***] Die Zuschlagszahlung hat bloss die Bedeutung einer Erhöhung der Beitragsleistungen für den Fall, dass bestimmten Meldevorschriften nicht entsprochen wird, um so den schlechten Risken des Versicherungsträgers zu begegnen, die sich daraus ergeben, dass bei Nichtanmeldung die Versicherungspflicht in der Regel erst auftritt, wenn Versicherungsleistungen zu erbringen sind, welchem Risiko des Versicherungsträgers vor Inkrafttreten der 23. Novelle zum KVG durch die im Paragraph 32, alter Fassung ausgesprochene Haftungspflicht des Arbeitgebers Rechnung getragen war. Die belangte Behörde hatte demnach die Frage eines Verschuldens des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu untersuchen. [...]"
Besonders interessant ist die gestrichene Textpassage des Entwurfes die in früheren Entscheidungen an der mit [***] markierten Stelle befand: "Dass es sich bei der Zuschlagszahlung nicht um eine Strafe handelt, ergibt sich aber auch weiters daraus, dass die Bestimmungen über die Zuschlagszahlung nicht in die Strafbestimmungen des AKVG (§§ 70, 71) eingereiht sind, sowie daraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern von der Krankenkasse auszusprechen ist."Besonders interessant ist die gestrichene Textpassage des Entwurfes die in früheren Entscheidungen an der mit [***] markierten Stelle befand: "Dass es sich bei der Zuschlagszahlung nicht um eine Strafe handelt, ergibt sich aber auch weiters daraus, dass die Bestimmungen über die Zuschlagszahlung nicht in die Strafbestimmungen des AKVG (Paragraphen 70, 71,) eingereiht sind, sowie daraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern von der Krankenkasse auszusprechen ist."
In einem rezenten Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, führt dieser, wenn auch eine Norm im VwGVG im Auge habend, aus: "[...]Angewendet auf den vorliegenden Revisionsfall lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Erhebungen im Verwaltungsverfahren vor, insbesondere der Strafantrag der Finanzpolizei samt darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Beschäftigten als auch der mitbeteiligten Partei. Ausgehend von der zuvor erwähnten Zusammenschau mit den Feststellungen des Bescheides, den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen in der Beschwerde wäre das Bundesverwaltungsgericht verhalten gewesen, seine meritorische Entscheidungszuständigkeit wahrzunehmen.[...]"
Weiters ist auf das Erkenntnis des EGMR, Lucky Dev, vom 27. 11. 2014, Zl. 7356/10, zu verweisen, das, zusammengefasst entnommen aus einer Mitteilung des VwGH Evidenzbüros vom 02.12.2014, folgende wesentliche Aussagen enthält: "Verfahren betreffend Zuschläge zu Abgabenschulden wegen Verletzung von Steuervorschriften sind Strafverfahren iS des Art 4. Dieser verbietet eine doppelte Strafverfolgung, soweit sich diese auf dieselben oder im wesentlichen dieselben Fakten beziehen. Art 4 verbietet nicht nur eine mehrfache Verurteilung wegen derselben Tat, sondern auch eine neuerliche Strafverfolgung nach einem Freispruch. Dass zwei Verfahren wegen derselben Tat gleichzeitig anhängig sind, verletzt den Art 4 nicht, wohl aber der Umstand, dass nach dem Abschluss eines Verfahrens das zweite Verfahren weiter geführt wird."Weiters ist auf das Erkenntnis des EGMR, Lucky Dev, vom 27. 11. 2014, Zl. 7356/10, zu verweisen, das, zusammengefasst entnommen aus einer Mitteilung des VwGH Evidenzbüros vom 02.12.2014, folgende wesentliche Aussagen enthält: "Verfahren betreffend Zuschläge zu Abgabenschulden wegen Verletzung von Steuervorschriften sind Strafverfahren iS des Artikel 4, Dieser verbietet eine doppelte Strafverfolgung, soweit sich diese auf dieselben oder im wesentlichen dieselben Fakten beziehen. Artikel 4, verbietet nicht nur eine mehrfache Verurteilung wegen derselben Tat, sondern auch eine neuerliche Strafverfolgung nach einem Freispruch. Dass zwei Verfahren wegen derselben Tat gleichzeitig anhängig sind, verletzt den Artikel 4, nicht, wohl aber der Umstand, dass nach dem Abschluss eines Verfahrens das zweite Verfahren weiter geführt wird."
Der erkennende Richter stellt aus der zuvor wiedergegebenen Judikatur folgende Schlüsse an:
Nach den zuvor wiedergegebenen "Engel-Kriterien" ist die Einordnung der Norm des § 113 Abs. 1 zu prüfen. 1. Kriterium: Ist die Norm nationalem Strafrecht zuzuordnen? Nun, dem gerichtlichen Strafrecht ist diese Norm nicht zuzuordnen. Das ist jedoch nicht entscheidend , umfasst doch das österreichische Recht als "verwaltungsrechtlich" definierte Bereiche auch Delikte, die einen strafrechtlichen Charakter aufweisen, aber zu "belanglos" sind, um sie dem Straf- und Strafprozessrecht zu unterstellen. Augenfällig ist diesbezüglich die Einordnung des § 113 ASVG unter die Abschnittsüberschrift "Strafbestimmungen" gemeinsam mit § 111 ASVG. Letzterer stellt ja eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung dar. 2. Kriterium: Hat die Sanktion abschreckenden (präventiven) als auch repressiven Charakter? Aus Sicht des erkennenden Richters handelt es sich um eine Sanktion, die sowohl repressiven als auch präventiven Charakter hat. § 113 ASVG erscheint dem Richter ein Auffangtatbestand für jene Fälle zu sein, die einer Bestrafung nach § 111 ASVG mangels subjektiver Vorwerfbarkeit "entgehen" konnten. Dort wo es zu Bestrafungen nach § 111 ASVG kommt, könnte dies noch weitere Folgen nach sich ziehen, dazu aber etwas später. 3. Kriterium: Art und Schwere der aufzuerlegenden Strafe: Wie schon am gegenständlichen Fall erkennbar ist, erreicht hier bei der Nicht-Anmeldung zweier potentieller Dienstnehmer als Ersttat der Beitragszuschlag eine Gesamthöhe von € 1.800. Vergleicht man diesen Betrag mit jenen § 111 Abs. 2 erster Teilstrich ASVG, der eine Geldstrafe bei Erstbegehung einen Rahmen von € 730 bis € 2.180 angibt, so liegt der Betrag von €Nach den zuvor wiedergegebenen "Engel-Kriterien" ist die Einordnung der Norm des Paragraph 113, Absatz eins, zu prüfen. 1. Kriterium: Ist die Norm nationalem Strafrecht zuzuordnen? Nun, dem gerichtlichen Strafrecht ist diese Norm nicht zuzuordnen. Das ist jedoch nicht entscheidend , umfasst doch das österreichische Recht als "verwaltungsrechtlich" definierte Bereiche auch Delikte, die einen strafrechtlichen Charakter aufweisen, aber zu "belanglos" sind, um sie dem Straf- und Strafprozessrecht zu unterstellen. Augenfällig ist diesbezüglich die Einordnung des Paragraph 113, ASVG unter die Abschnittsüberschrift "Strafbestimmungen" gemeinsam mit Paragraph 111, ASVG. Letzterer stellt ja eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung dar. 2. Kriterium: Hat die Sanktion abschreckenden (präventiven) als auch repressiven Charakter? Aus Sicht des erkennenden Richters handelt es sich um eine Sanktion, die sowohl repressiven als auch präventiven Charakter hat. Paragraph 113, ASVG erscheint dem Richter ein Auffangtatbestand für jene Fälle zu sein, die einer Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG mangels subjektiver Vorwerfbarkeit "entgehen" konnten. Dort wo es zu Bestrafungen nach Paragraph 111, ASVG kommt, könnte dies noch weitere Folgen nach sich ziehen, dazu aber etwas später. 3. Kriterium: Art und Schwere der aufzuerlegenden Strafe: Wie schon am gegenständlichen Fall erkennbar ist, erreicht hier bei der Nicht-Anmeldung zweier potentieller Dienstnehmer als Ersttat der Beitragszuschlag eine Gesamthöhe von € 1.800. Vergleicht man diesen Betrag mit jenen Paragraph 111, Absatz 2, erster Teilstrich ASVG, der eine Geldstrafe bei Erstbegehung einen Rahmen von € 730 bis € 2.180 angibt, so liegt der Betrag von €
1.800 definitiv an der oberen Grenze. Daher ist aus Sicht des erkennenden Richters aufgrund des letzten Kriteriums alleine, spätestens jedoch in der Gesamtschau aller drei "Engel-Kriterien", von einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszugehen.1.800 definitiv an der oberen Grenze. Daher ist aus Sicht des erkennenden Richters aufgrund des letzten Kriteriums alleine, spätestens jedoch in der Gesamtschau aller drei "Engel-Kriterien", von einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK auszugehen.
Nunmehr ist zu beurteilen, ob es zu einer Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 4 7. Prot. EMRK kommen könnte. Art 4Nunmehr ist zu beurteilen, ob es zu einer Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 4, 7. Prot. EMRK kommen könnte. Artikel 4
7. Prot. EMRK verbietet eine doppelte Strafverfolgung, soweit sich diese auf dieselben oder im Wesentlichen dieselben Fakten beziehen. Aus Sicht des erkennenden Richters stellen sowohl § 111 ASVG als auch § 113 ASVG auf den Tatbestand des Meldeverstoßes ab. Daher ist aus Sicht des erkennenden Richters die Möglichkeit einer Doppelbestrafung vorhanden. Um im gegenständlichen Fall nun jedoch eine mögliche Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 4 7. Prot. EMRK zu vermeiden, bedarf es des Abwartens der Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 111 ASVG durch die zuständigen Behörden und Gerichte. Nur so kann die vom VwGH im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 geforderte Zusammenschau der Verfahren vollumfänglich berücksichtigt werden. Dementsprechend stellt sich das Verfahren nach § 111 ASVG als Vorfrage dar, aufgrund derer das Verfahren auszusetzen ist.7. Prot. EMRK verbietet eine doppelte Strafverfolgung, soweit sich diese auf dieselben oder im Wesentlichen dieselben Fakten beziehen. Aus Sicht des erkennenden Richters stellen sowohl Paragraph 111, ASVG als auch Paragraph 113, ASVG auf den Tatbestand des Meldeverstoßes ab. Daher ist aus Sicht des erkennenden Richters die Möglichkeit einer Doppelbestrafung vorhanden. Um im gegenständlichen Fall nun jedoch eine mögliche Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 4, 7. Prot. EMRK zu vermeiden, bedarf es des Abwartens der Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Paragraph 111, ASVG durch die zuständigen Behörden und Gerichte. Nur so kann die vom VwGH im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 geforderte Zusammenschau der Verfahren vollumfänglich berücksichtigt werden. Dementsprechend stellt sich das Verfahren nach Paragraph 111, ASVG als Vorfrage dar, aufgrund derer das Verfahren auszusetzen ist.
Dies wird auch durch die Entscheidung des EGMR, Kapetanios, vom 30.04.2015, Zl. 3453/12 ua, nahe gelegt, der, zusammengefasst entnommen aus einer Mitteilung des VwGH Evidenzbüros vom 04.05.2015, lautet: "[...] Art 4 wäre nicht verletzt, wenn die beiden Strafen (Haft und Geldstrafe) als Teil eines einzigen Verfahrenskomplexes anzusehen wären oder wenn das Gericht sein Verfahren für die Dauer des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens ausgesetzt und danach beendet hätte." Demnach ist das Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.Dies wird auch durch die Entscheidung des EGMR, Kapetanios, vom 30.04.2015, Zl. 3453/12 ua, nahe gelegt, der, zusammengefasst entnommen aus einer Mitteilung des VwGH Evidenzbüros vom 04.05.2015, lautet: "[...] Artikel 4, wäre nicht verletzt, wenn die beiden Strafen (Haft und Geldstrafe) als Teil eines einzigen Verfahrenskomplexes anzusehen wären oder wenn das Gericht sein Verfahren für die Dauer des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens ausgesetzt und danach beendet hätte." Demnach ist das Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Die ständige Rechtsprechung des VwGH ist unter "Zu Spruchpunkt A):
Aussetzung" wiedergegeben.
Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH werden folgende Argumente entgegen gehalten:
1.) die Einordnung des § 113 ASVG unter die Abschnittsüberschrift "Strafbestimmungen";1.) die Einordnung des Paragraph 113, ASVG unter die Abschnittsüberschrift "Strafbestimmungen";
2.) das Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" nach den "Engel-Kriterien";
3.) die Berufung des VwGH in seinen Judikaten auf ein BGH Judikat aus 1935, also einer Zeit zu der an eine Judikatur des EGMR nicht zu denken war;
4.) kein Vorliegen äußerst geringer Strafhöhe im Sinne des EGMR (= €
678 im Fall Morel/F; diese Entscheidung wird seitens des EGMR selbst in Jussila/FIN als Ausnahme dargestellt, da dort ein Steuerzuschlag von € 308,80 als "strafrechtlichen Anklage" gewertet wurde);
5.) Anwendung einer historischen, systematischen Betrachtung des § 113 ASVG und Hineininterpretieren einer reinen Abgeltung des Verwaltungsaufwands, den diese Bestimmung schon lange nicht mehr haben kann, aufgrund der Fortentwicklung durch den Gesetzgeber. Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, wieso der Verwaltungsaufwand pro nicht gemeldeten Dienstnehmer um € 500 steigt, egal ob 1 Dienstnehmer nicht gemeldet wurde oder 100 nicht gemeldet wurden, durch diese "blinde" Progression erschließt sich auch der Sanktionscharakter für den erkennenden Richter sehr deutlich. Außerdem ist auf Punkt 1.) der Zulässigkeitsbegründung zu verweisen;5.) Anwendung einer historischen, systematischen Betrachtung des Paragraph 113, ASVG und Hineininterpretieren einer reinen Abgeltung des Verwaltungsaufwands, den diese Bestimmung schon lange nicht mehr haben kann, aufgrund der Fortentwicklung durch den Gesetzgeber. Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, wieso der Verwaltungsaufwand pro nicht gemeldeten Dienstnehmer um € 500 steigt, egal ob 1 Dienstnehmer nicht gemeldet wurde oder 100 nicht gemeldet wurden, durch diese "blinde" Progression erschließt sich auch der Sanktionscharakter für den erkennenden Richter sehr deutlich. Außerdem ist auf Punkt 1.) der Zulässigkeitsbegründung zu verweisen;
6.) das Verschwimmen der Konturen zwischen den §§ 111 ASVG und 113 ASVG, und somit beider Strafbestimmungen, ergibt sich auch aus dem rezenten Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005. Hier wird das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in einer Zusammenschau die Einbeziehung des Strafantrages der Finanzpolizei samt darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Beschäftigten als auch der mitbeteiligten Partei - mangels Vornahme durch die belangte Gebietskrankenkasse - vorzunehmen. Nun kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser "Zusammenschau" Parteiengehör gewähren oder eine Verhandlung anberaumen, dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch nicht möglich die in § 113 ASVG fehlende Normierung eines Verschuldens zu ersetzen. Somit ist es jedoch einer Beschwerdeführerin nicht möglich, fehlendes Verschulden einzuwenden und sich somit mit rechtlichen Mitteln gegen das hoheitliche Handeln der Behörde zur Wehr zu setzen;6.) das Verschwimmen der Konturen zwischen den Paragraphen 111, ASVG und 113 ASVG, und somit beider Strafbestimmungen, ergibt sich auch aus dem rezenten Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005. Hier wird das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in einer Zusammenschau die Einbeziehung des Strafantrages der Finanzpolizei samt darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Beschäftigten als auch der mitbeteiligten Partei - mangels Vornahme durch die belangte Gebietskrankenkasse - vorzunehmen. Nun kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser "Zusammenschau" Parteiengehör gewähren oder eine Verhandlung anberaumen, dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch nicht möglich die in Paragraph 113, ASVG fehlende Normierung eines Verschuldens zu ersetzen. Somit ist es jedoch einer Beschwerdeführerin nicht möglich, fehlendes Verschulden einzuwenden und sich somit mit rechtlichen Mitteln gegen das hoheitliche Handeln der Behörde zur Wehr zu setzen;
7.) die Parteien des Verfahrens nach § 111 ASVG durch die Novelle des ASVG mit BGBl. I Nr. 113/2015, welches am 13.08.2015 ausgegeben wurde und mit 01.01.2016 in Kraft tritt, nunmehr um den Versicherungsträger ergänzt wurden und sich somit die Parteien des Verfahrens nach § 111 ASVG und § 113 ASVG decken und sich somit ein weiterer Anknüpfungspunkt im Sinne des Judikats des VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047 - welches jedoch zu eine Frage bezüglich zivilgerichtlicher Verfahren ergangen ist und daher nicht direkt passt - hinsichtlich der Vorfragenbeurteilung ergibt;7.) die Parteien des Verfahrens nach Paragraph 111, ASVG durch die Novelle des ASVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, welches am 13.08.2015 ausgegeben wurde und mit 01.01.2016 in Kraft tritt, nunmehr um den Versicherungsträger ergänzt wurden und sich somit die Parteien des Verfahrens nach Paragraph 111, ASVG und Paragraph 113, ASVG decken und sich somit ein weiterer Anknüpfungspunkt im Sinne des Judikats des VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047 - welches jedoch zu eine Frage bezüglich zivilgerichtlicher Verfahren ergangen ist und daher nicht direkt passt - hinsichtlich der Vorfragenbeurteilung ergibt;
8.) in den letzten Monaten ist im Bereich des Doppelbestrafungsverbotes eine erhöhte Tätigkeit des EGMR zu verzeichnen (siehe Entscheidungen EGMR, Lucky Dev, vom 27. 11. 2014, Zl. 7356/10, sowie EGMR, Kapetanios, vom 30.04.2015, Zl. 3453/12 ua). Um eine potentielle Verurteilung Österreichs im Bereich der Beitragszuschläge zu verhindern, ist daher dieses Vorgehen aus Sicht des erkennenden Richters zweckmäßiger, als das Festhalten an einer historisch gewachsenen Judikatur des VwGH, die die rezenten Entscheidungen des EGMR noch nicht in der Beurteilung berücksichtigen konnte.
Schlagworte
Aussetzung, Revision zulässig, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2014998.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015