Entscheidungsdatum
24.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2109530-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl. IFA XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl. IFA römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 29.01.2014, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen; gemäß § 68 Abs. 2 FPG wurde die aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen; gemäß Paragraph 68, Absatz 2, FPG wurde die aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt.
2. Mit dem am 12.05.2015 per Tele-FAX beim BFA eingebrachten Schriftsatz (12.05.2015) stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots bzw. Befristung des Aufenthaltsverbotes.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zl. IFA XXXX, wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen; der Eventualantrag auf Befristung des gegen den BF unbefristeten Aufenthaltsverbotes mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen sowie gemäß § 68 Abs. 2 AVG wurde die Dauer des gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 29.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre befristet.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zl. IFA römisch 40 , wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen; der Eventualantrag auf Befristung des gegen den BF unbefristeten Aufenthaltsverbotes mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen sowie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wurde die Dauer des gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 29.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre befristet.
4. Mit dem am 24.06.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten (datiert mit 22.06.2015) Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Aufenthaltsverbot, welches mit Bescheid vom 29.01.2014 auf unbefristete Zeit und infolge des Antrages gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 10.06.2015 auf zehn Jahre befristet wurde auf die Dauer von drei Jahren zu befristen.4. Mit dem am 24.06.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten (datiert mit 22.06.2015) Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Aufenthaltsverbot, welches mit Bescheid vom 29.01.2014 auf unbefristete Zeit und infolge des Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG mit Bescheid vom 10.06.2015 auf zehn Jahre befristet wurde auf die Dauer von drei Jahren zu befristen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 vom BFA vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Landesgericht XXXX, vom XXXX wonach der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (die Verurteilung wurde im Rechtsmittelweg vom XXXX am XXXX bestätigt).Landesgericht römisch 40 , vom römisch 40 wonach der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und vierter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (die Verurteilung wurde im Rechtsmittelweg vom römisch 40 am römisch 40 bestätigt).
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in dem Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet seither in der Strafhaft (zurzeit in der XXXX). Der BF ist seit 4 Monaten Freigänger und kann die Strafvollzugsanstalt im Monat 3 Mal für 24 Stunden verlassen. Als Entlassungszeitpunkt wurde der XXXX festgelegt.Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und befindet seither in der Strafhaft (zurzeit in der römisch 40 ). Der BF ist seit 4 Monaten Freigänger und kann die Strafvollzugsanstalt im Monat 3 Mal für 24 Stunden verlassen. Als Entlassungszeitpunkt wurde der römisch 40 festgelegt.
Es konnte festgestellt werden, dass der BF in Österreich über familiäre und private Bindungen verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung und zur bevorstehenden Haftentlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil, und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass der BF in Österreich über familiäre und private Bindungen verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF diesbezüglich in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet:
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).
Der BF hat seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes damit begründet, dass von der belangten Behörde eine falsche Interessenabwägung vorgenommen worden wäre und durch die Entscheidung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben stattgefunden hätte. Der Antragsteller hätte trotz Haft immer Kontakt zur Familie gehalten, er telefoniere sobald es zulässig wäre. Er habe auch mit den Kindern gesprochen und hätten sie ihm immer wieder mitgeteilt, dass sie ihren Papa vermissen würden. Nunmehr habe der Antragsteller einen Antrag als Freigänger gestellt und könne dann die Kinder wieder regelmäßiger sehen und ein quasi Familienleben mit den Kindern und der Gattin ausüben. Von der Spielsucht sei der Antragsteller aufgrund des Kaltentzuges und in Folge der langen Haftdauer jedenfalls als geheilt anzusehen.
Diesem Vorbringen ist jedoch zunächst zu entgegnen, dass den BF weder die in seiner Beschwerde geltend gemachten familiären Bindungen zu seiner Frau und seinen Kindern davon abgehalten haben die bereits genannten strafbaren Handlungen - aufgrund derer er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde - zu begehen.
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde wiederum darauf hingewiesen, dass der BF verheiratet sei und zwei Söhne habe. Sowohl der BF als auch seine Gattin und die zwei Söhne seien in XXXX tief verwurzelt. Den Heimatstaat des Vaters hätten die Kinder bislang nur aufgrund kurzer weniger Besuche kennengelernt und sei dieses Land für die Kinder nicht nur ein fremdes Land sondern auch eine völlig fremde Welt, in denen keine medizinische Versorgung, schulische Erziehung oder sozialen Standard, wie sie in Österreich geboten würden vorhanden.In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde wiederum darauf hingewiesen, dass der BF verheiratet sei und zwei Söhne habe. Sowohl der BF als auch seine Gattin und die zwei Söhne seien in römisch 40 tief verwurzelt. Den Heimatstaat des Vaters hätten die Kinder bislang nur aufgrund kurzer weniger Besuche kennengelernt und sei dieses Land für die Kinder nicht nur ein fremdes Land sondern auch eine völlig fremde Welt, in denen keine medizinische Versorgung, schulische Erziehung oder sozialen Standard, wie sie in Österreich geboten würden vorhanden.
Der BF stützt seinen Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbotes somit auf das Vorhandensein seiner Familie in Österreich und die Unzumutbarkeit dieser nach Rumänien.
Unbeschadet dessen hat der BF jedoch in keiner Weise näher dargelegt, weshalb nur auf Grund dieses Umstandes sein Verbleib in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen würde.
Der BF stellte während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potenzial, das sich vor allem in der fehlenden Achtung vor fremden Rechtsgütern, insbesondere vor fremdem Eigentum äußerte, mit Nachdruck unter Beweis. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten.
Neben der großen Anzahl von Straftaten innerhalb kurzer Zeit kommt auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, wenn auch nur um die eigene Spielsucht zu befriedigen, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).Neben der großen Anzahl von Straftaten innerhalb kurzer Zeit kommt auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, wenn auch nur um die eigene Spielsucht zu befriedigen, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).
Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen schwerwiegenden Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen lassen würden und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet war, weshalb das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde teilt, wonach die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann.
Wenn in der nunmehrigen Beschwerde angeführt wird, dass der BF aufgrund seines langen Haftaufenthaltes geläutert wäre und die Spielsucht nicht mehr vorliegen könne, so wird darauf verwiesen (auch die Ansicht des VwGH), dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).Wenn in der nunmehrigen Beschwerde angeführt wird, dass der BF aufgrund seines langen Haftaufenthaltes geläutert wäre und die Spielsucht nicht mehr vorliegen könne, so wird darauf verwiesen (auch die Ansicht des VwGH), dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).
Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit.Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters aber grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056). Auch aus dem Status als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. dazu Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, VwGH). Es trifft daher auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde ausreichende Gründe für die Annahme einer positiven Änderung im Verhalten des BF noch nicht erkennen konnte und die Gefährdungsprognose nach bejahte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters aber grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056). Auch aus dem Status als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche dazu Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, VwGH). Es trifft daher auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde ausreichende Gründe für die Annahme einer positiven Änderung im Verhalten des BF noch nicht erkennen konnte und die Gefährdungsprognose nach bejahte.
Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Strafvollzug eine - weitere - entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung in Strafhaft, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht.Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Strafvollzug eine - weitere - entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung in Strafhaft, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht.
Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.
Ergänzend ist zur Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).
3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung annahm. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung annahm. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Zum anderen besteht weiterhin die Möglichkeit (nach der Haftentlassung), sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Gattin und den Kindern in seinem Herkunftsstaat oder auch anderen EU-Staaten, den Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.
Wenn in der Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung bekämpft und anführt wird, dass der BF mit seiner Gattin und den zwei minderjährigen Kindern, welche sich in Österreich befinden, auch seit seiner Inhaftierung im Jahre 2012 immer regelmäßigen Kontakt hat und er bei seinen Freigängen bei ihnen aufhält so wird ausgeführt, dass der BF in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung keine maßgeblichen Umstände anführt, die nicht ohnehin schon im bekämpften Bescheid berücksichtig worden wären. Den zweifellos erheblichen familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, steht die aus diesem strafbaren Verhalten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität gegenüber.
Die unweigerlich im Zusammenhang stehende Trennung von der in Österreich lebenden Familie sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Widerverankerung im Heimatsstaat muss der BF im öffentlichen Interesse auf sich nehmen.
Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2109530.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015