TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/24 G301 2112351-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2015
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Entscheidungsdatum

24.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G301 2112351-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vormals: XXXX), geb. XXXX,StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015,Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vormals: römisch 40 ), geb. römisch 40 ,StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015,Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.10.2009, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.10.2009, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.05.2012, Zl. XXXX, wurde die Dauer des unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes auf Grund des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 gemäß §§ 53 Abs. 3 FPG iVm. § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von 10 Jahren rechtskräftig abgeändert und nunmehr bis 11.11.2019 befristet.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde die Dauer des unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes auf Grund des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 gemäß Paragraphen 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von 10 Jahren rechtskräftig abgeändert und nunmehr bis 11.11.2019 befristet.

3. Mit dem am 09.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, zugestellt am 23.07.2015, wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, zugestellt am 23.07.2015, wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.

5. Mit dem am 31.07.2015 beim BFA, RD Wien, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde; allenfalls den Bescheid aufzuheben und in der Sache neuerlich zu entscheiden; eine mündliche Berufungsverhandlung (gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung) anzuberaumen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der BF änderte am 08.02.2012 seinen Familiennamen von "XXXX" auf

"XXXX".

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG F.STRAFS.XXXX römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 127 129/3 15 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F. STRAFS: XXXX vom XXXXLG F. STRAFS: römisch 40 vom römisch 40

Zu LG F. STRAFS. XXXX XXXXZu LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXXLG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXXLG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

02) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 127 15 129/1 U 3 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre,

Beginn der Probezeit 12.06.2006

gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.06.2006 Erlass des

BMFJ Zahl XXXXBMFJ Zahl römisch 40

JUSTIZANSTALT XXXX vom XXXXJUSTIZANSTALT römisch 40 vom römisch 40

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXXLG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXXLG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

03) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 15 127 129/1 130 (4. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Mit dem letzten Strafurteil vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zudem wurden die zu den vorangegangenen Urteilen gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurden dabei vom Strafgericht die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.Mit dem letzten Strafurteil vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zudem wurden die zu den vorangegangenen Urteilen gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurden dabei vom Strafgericht die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.

Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen.Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen.

Der BF reiste am 30.09.2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und lebt seitdem in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in seinem Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über familiäre oder private Bindungen verfügen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mittlerweile eine Drogentherapie erfolgreich absolviert hätte und daher keine Suchtgiftabhängigkeit mehr bestehen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zur freiwilligen Ausreise und Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haftentlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen, und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Der Umstand, dass nicht festgestellte werden konnte, dass der BF in Österreich über familiäre oder private Bindungen verfügen würde, ergibt sich daraus, dass der BF diesbezüglich weder in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, noch in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.07.2015, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat. Im gegenständlichen Antrag hat der BF zwar vorgebracht, dass sich "sämtliche Angehörige" in Österreich befinden würden, um welche Angehörigen es sich dabei konkret handeln würde und inwieweit eine nennenswerte Bindung zu diesen Angehörigen vorliegen würde, legte der BF aber nicht dar.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF eine Drogentherapie erfolgreich absolviert hätte bzw. mittlerweile nicht mehr drogenabhängig wäre, ergibt sich daraus, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung des BF handelt, die von ihm weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Zuge der Beschwerde mit geeigneten Bescheinigungsmitteln nachgewiesen wurde, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies dem BF nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass diese eigenen Angaben des BF unbewiesen geblieben waren. Diesem Einwand der belangten Behörde ist der BF in seiner Beschwerde auch in keiner Weise entgegengetreten und hat auch mit der Beschwerde keine Nachweise vorgelegt, die seine Behauptung untermauert hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 23.10.2009 in der geänderten Fassung des Bescheides vom 07.05.2012 (Befristung auf 10 Jahre bis 11.11.2019) rechtskräftig erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist somit auch nach dem 01.07.2011 sowie nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).

Der BF hat seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes damit begründet, dass er mittlerweile soweit therapiert sei, dass er nicht mehr suchtgiftabhängig sei. Es sei zu bedenken, dass er in Österreich aufgewachsen sei, sämtliche Angehörige sich in Österreich befinden und er seit der letzten, bereits abgebüßten Verurteilung aus dem Jahr 2008 keinerlei Straftat mehr begangen habe, was eben auf die bereits erwähnte erfolgreiche Suchtgifttherapie zurückzuführen sei. Im Hinblick darauf erscheine gesichert, dass die kriminelle Laufbahn ein Ende gefunden habe und keinerlei Gefahr vom BF für die Gesellschaft ausgehe.

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die eigenen Angaben, wonach der BF von der Drogenabhängigkeit therapiert sei, unbewiesen geblieben seien. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich könne nicht vorliegen, da das Aufenthaltsverbot nach wie vor bestehe und ein solches in Österreich nur hätte entstehen können, wenn er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich eingereist wäre. Der BF sei in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu drei Haftstrafen verurteilt worden, wobei die Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Seit seiner Ausreise aus Österreich am 30.09.2010 seien bis dato noch keine fünf Jahre vergangen und erscheint dieser Zeitraum der Behörde als zu kurz, um einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen. Daher könne im vorliegenden Fall von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Da sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert haben, sei der Antrag auf Aufhebung abzuweisen.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde wiederum darauf hingewiesen, dass der BF seit dem Absolvieren einer erfolgreichen Suchtgifttherapie im Jahr 2008 keinerlei Straftaten mehr begangen habe und somit davon ausgegangen werden könne, dass der BF aus der Perspektive der Gesellschaft keine Gefahr darstelle. Weitere Ausführungen zur Begründung der Beschwerde, insbesondere aus welchen konkreten Umständen nunmehr eine in entscheidungsrelevanter Weise geänderte Situation anzunehmen wäre, wurden jedoch nicht getroffen.

Der BF stützt seinen Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbotes somit auf einer behaupteten erfolgreich absolvierten Drogentherapie und auf den Umstand, dass "sämtliche Angehörige" in Österreich leben würden.

Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich eine Drogentherapie erfolgreich absolviert hätte bzw. mittlerweile auch nicht mehr drogenabhängig wäre. Insoweit kann diese Behauptung auch nicht als maßgeblicher Sachverhalt herangezogen werden. Unbeschadet dessen hat der BF auch nicht näher dargelegt, weshalb nur auf Grund dieses Umstandes im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr vorliegen würde.

Der BF stellte während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potenzial, das sich vor allem in der fehlenden Achtung vor fremden Rechtsgütern, insbesondere vor fremdem Eigentum äußerte, mit Nachdruck unter Beweis. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten.

Neben der großen Anzahl von Straftaten innerhalb kurzer Zeit kommt auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, wenn auch nur um die eigene Drogensucht zu befriedigen, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).Neben der großen Anzahl von Straftaten innerhalb kurzer Zeit kommt auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, wenn auch nur um die eigene Drogensucht zu befriedigen, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).

Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen schwerwiegenden Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen lassen würden und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist die Zeit seit der Entlassung aus der Strafhaft und der Ausreise aus Österreich in Anbetracht des bis 11.11.2019 geltenden Aufenthaltsverbotes als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet war, weshalb das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde teilt, wonach die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann.

Was die in Österreich lebenden Angehörigen des BF anbelangt, ist einzuwenden, dass keine Feststellungen getroffen werden konnten, über welche familiären und auch privaten Bindungen der BF in Österreich verfügen würde. Unbeachtlich dessen kann ein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben schon auf Grund des Lebensmittelpunktes des BF in Bosnien-Herzegowina seit seiner Rückkehr im September 2010 gar nicht angenommen werden.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls noch vorhandene private Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls noch vorhandene private Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Ergänzend ist zur Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).

3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung annahm. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung annahm. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher auch nicht zu entsprechen.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, Gefährdungsprognose,
öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2112351.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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