Entscheidungsdatum
17.12.2015Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
I401 2009989-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Josef WILLE und Mag. Kurt LORBEK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und XXXX, vom 17.03.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 20.02.2014, GZ: 08114 / GF:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Josef WILLE und Mag. Kurt LORBEK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 und römisch 40 , vom 17.03.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 20.02.2014, GZ: 08114 / GF:
3671083 ABB-Nr: 3671083, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3671083 ABB-Nr: 3671083, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 des AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, des AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gerichteten Anbringen vom 11.02.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Tischler" im Betrieb der Beschwerdeführerin mit dem Beschäftigungsort in F. und einer monatlichen Bruttoentlohnung in bestimmter Höhe bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und eine Beschäftigung auf Dauer angegeben. Die Punkte "Grenzgänger oder Pendler" sowie "Aufenthaltsberechtigung" wurden mit "nein" beantwortet.1.1. Die römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gerichteten Anbringen vom 11.02.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Tischler" im Betrieb der Beschwerdeführerin mit dem Beschäftigungsort in F. und einer monatlichen Bruttoentlohnung in bestimmter Höhe bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und eine Beschäftigung auf Dauer angegeben. Die Punkte "Grenzgänger oder Pendler" sowie "Aufenthaltsberechtigung" wurden mit "nein" beantwortet.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014, GZ: 08114 / GF: 3671083 ABB-Nr: 3671083, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des AuslBG abgelehnt.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014, GZ: 08114 / GF: 3671083 ABB-Nr: 3671083, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des AuslBG abgelehnt.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde den bekämpften Bescheid damit, dass auf Grund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorlägen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde, ohne jedoch ein Begehren darzutun. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin suche seit geraumer Zeit, jedoch ohne Erfolg, qualifizierte Tischlergesellen. Durch den Mangel an tüchtigen Fachkräften gebe es erhebliche Schwierigkeiten, vorhandene Aufträge abzuarbeiten. Immer wieder habe sie sich mit Leasingarbeitern weiterhelfen müssen. Damit sei aber unnötiger Mehraufwand verbunden und habe bislang noch nie reibungslos funktioniert. Der Dienstnehmer würde ihren Ansprüchen entsprechen. Er habe ihr fertige Arbeiten von sich gezeigt; sie sei sehr zufrieden gewesen. Der Dienstnehmer sei sechs Jahre lang in Bosnien-Herzegowina selbstständiger Tischler und auch zuvor als Tischler tätig gewesen. Er mache einen sehr guten Eindruck. Er könne auf jahrelange Berufserfahrung zurückblicken und sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig, da er lange Zeit in Deutschland gelebt habe.
An der Teilnahme am "Kurs für selbstständige-ungefährdete und fachliche Tätigkeitsausübung des Schreiners" an der Wissenschaftlichen Anstalt "Institut für Umweltschutz und Informatik, Forschungs- und Wissenschaftsinstitut, Banja Luka", welchen er am 31.12.2013 abgeschlossen habe, erkenne man seine Bemühungen und sehe, dass er sehr interessiert sei, bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten. Dessen Alter stelle für sie keinerlei Hindernisse dar. Als die Beschwerdeführerin das erste Mal (im September 2013) den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, sei die Altersbeschränkung von 40 Jahren noch nicht gültig gewesen; sie habe auch nicht gewusst, dass diese eingeführt worden sei.
1.3. In der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 15.07.2014 führte das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe in dem Antragsformular die Frage zur Aufenthaltsberechtigung des Dienstnehmers mit "nein" beantwortet. Die belangte Behörde habe bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde mehrere Male Rücksprache gehalten; ihr sei mitgeteilt worden, dass der Ausländer über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.
Darüber hinaus habe der Regionalbeirat der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde in seiner Sitzung am 19.02.2014 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Da keine der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 (richtig: Z 5) bis 14 AuslBG vorgelegen seien, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen worden.Darüber hinaus habe der Regionalbeirat der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde in seiner Sitzung am 19.02.2014 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Da keine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, (richtig: Ziffer 5,) bis 14 AuslBG vorgelegen seien, sei der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen worden.
1.4. Zu dieser Stellungnahme vom 15.07.2014 und auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, in dem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 19.01.1995, Zl. 93/09/0450) verwiesen wurde, wonach ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber noch keine Aufenthaltsberechtigung vorliegt, erfolgte von der Beschwerdeführerin weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG).
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013) lauten:2.3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) lauten:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. ...
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
5. ... ."
2.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Dienstnehmer über ein im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gefordertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verfügte. Bereits aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keinen Bedenken (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 19.01.1995, Zl. 93/09/0450; vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0341; vom 24.03.2011, Zl. 2008/09/0046).2.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Dienstnehmer über ein im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG gefordertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verfügte. Bereits aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keinen Bedenken vergleiche dazu die Erk. des VwGH vom 19.01.1995, Zl. 93/09/0450; vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0341; vom 24.03.2011, Zl. 2008/09/0046).
2.4.2. Zudem lag eine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer durch den zuständigen Regionalbeirat nicht vor.
Bei der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Prüfungsgegenstand ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten (auch) davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2005/09/0100; vom 15.09.2011, Zl. 2011/09/0017; u. v.a.).Bei der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Prüfungsgegenstand ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten (auch) davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat vergleiche dazu die Erk. des VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2005/09/0100; vom 15.09.2011, Zl. 2011/09/0017; u. v.a.).
2.4.3. Da die belangte Behörde entsprechend der Rechtslage und von der Beschwerdeführerin unbestritten festgestellt hat, dass der Dienstnehmer nicht über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verfügt und der zuständige Regionalbeirat den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2104 nicht einhellig befürwortet hat, hat sie zu Recht die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen "abgelehnt".2.4.3. Da die belangte Behörde entsprechend der Rechtslage und von der Beschwerdeführerin unbestritten festgestellt hat, dass der Dienstnehmer nicht über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG verfügt und der zuständige Regionalbeirat den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2104 nicht einhellig befürwortet hat, hat sie zu Recht die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen "abgelehnt".
3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [alte Fassung] Rz 17 und 29).3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [alte Fassung] Rz 17 und 29).
3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
3.3. Nach der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt (vgl. z.B. VfSlg. 17.597/2005), hat in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.02.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.01.2004, ÖJZ 2004, 477 - Alge gegen Österreich, u.a.)."3.3. Nach der zu Artikel 6, EMRK ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt vergleiche z.B. VfSlg. 17.597 aus 2005,), hat in einem den Anforderungen des Artikel 6, EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.02.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.01.2004, ÖJZ 2004, 477 - Alge gegen Österreich, u.a.)."
3.4. Nach Art. 6 EMRK können besondere Umstände, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigen (vgl. die Zusammenfassung im Erkenntnis VfSlg. 17.597/2005), "unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (vgl. EGMR 05.09.2002, ÖJZ 2003, 117 - Speil gegen Österreich; EGMR 20.11.2003, ÖJZ 2004, 437 - Faugel gegen Österreich, EGMR 24.03.2005, 54645/00 - Osinger gegen Österreich, mwN)". Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK, wenn sich der Entscheidungsgegenstand des Gerichts auf eine Rechtsfrage (geringer Komplexität) bei feststehendem Sachverhalt beschränkt, kann weiters auch auf die Erkenntnisse VfSlg. 18.721/2009, 19.318/2011 und 17.855/2013 verwiesen werden.3.4. Nach Artikel 6, EMRK können besondere Umstände, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigen vergleiche die Zusammenfassung im Erkenntnis VfSlg. 17.597 aus 2005,), "unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden vergleiche EGMR 05.09.2002, ÖJZ 2003, 117 - Speil gegen Österreich; EGMR 20.11.2003, ÖJZ 2004, 437 - Faugel gegen Österreich, EGMR 24.03.2005, 54645/00 - Osinger gegen Österreich, mwN)". Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, EMRK, wenn sich der Entscheidungsgegenstand des Gerichts auf eine Rechtsfrage (geringer Komplexität) bei feststehendem Sachverhalt beschränkt, kann weiters auch auf die Erkenntnisse VfSlg. 18.721 aus 2009,, 19.318 aus 2011, und 17.855 aus 2013, verwiesen werden.
3.5. Zum Sachverhalt, von dem der angefochtene Bescheid auf Basis des mangelnden Aufenthaltsrechtes des Dienstnehmers und der fehlenden einhelligen Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den zuständigen Regionalbeirat ausgegangen ist, wurde in der Beschwerde und im Rahmen des nachweislich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstattet. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Frage der richtigen rechtlichen Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts durch die belangte Behörde. Die Frage der Auslegung und Anwendung der Rechtslage weist keine besondere Komplexität auf, weshalb ihre mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließ.
3.6. Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht bei Ausübung seines Ermessens nach § 24 Abs. 1 VwGVG im Beschwerdefall davon aus, dass den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, aber auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) durch eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung am Besten gedient ist.3.6. Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht bei Ausübung seines Ermessens nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG im Beschwerdefall davon aus, dass den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, aber auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) durch eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung am Besten gedient ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, BeschäftigungsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2009989.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015