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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 2005 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H GmbH, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 22. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/146/2007, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle B des Arbeitsmarktservice vom 11. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nigerianischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit eines Geflügelhofarbeiters gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle B des Arbeitsmarktservice vom 11. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nigerianischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit eines Geflügelhofarbeiters gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Asylantrag des Ausländers sei bereits seit dem 19. März 2004 rechtskräftig negativ beschieden. Einer gegen die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichteten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dies begründe jedoch kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Im Übrigen sei angesichts der gegebenen Überschreitung der Landeshöchstzahl auch keine Voraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Asylantrag des Ausländers sei bereits seit dem 19. März 2004 rechtskräftig negativ beschieden. Einer gegen die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichteten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dies begründe jedoch kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG. Im Übrigen sei angesichts der gegebenen Überschreitung der Landeshöchstzahl auch keine Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 78/2007, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2007,, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Gemäß § 72 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
Gemäß § 73 Abs. 1 NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und 2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und 2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Ausländer über kein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschriften verfügt. Sie hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil der Ausländer bereits fast seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und sich nichts zu Schulden kommen habe lassen. Er habe ein humanitäres Visum beantragt und gegen die Versagung dieser Niederlassungsbewilligung beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Unstrittig ist demnach auch, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem FPG verfügte. Damit lag auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0341).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Unstrittig ist demnach auch, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem FPG verfügte. Damit lag auch die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0341).
Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090046.X00Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011