TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2008/09/0046

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AsylG 2005 §24;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AuslBG §4 Abs6;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs1;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
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  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H GmbH, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 22. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/146/2007, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle B des Arbeitsmarktservice vom 11. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nigerianischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit eines Geflügelhofarbeiters gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle B des Arbeitsmarktservice vom 11. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nigerianischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit eines Geflügelhofarbeiters gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Asylantrag des Ausländers sei bereits seit dem 19. März 2004 rechtskräftig negativ beschieden. Einer gegen die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichteten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dies begründe jedoch kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Im Übrigen sei angesichts der gegebenen Überschreitung der Landeshöchstzahl auch keine Voraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Asylantrag des Ausländers sei bereits seit dem 19. März 2004 rechtskräftig negativ beschieden. Einer gegen die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichteten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dies begründe jedoch kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG. Im Übrigen sei angesichts der gegebenen Überschreitung der Landeshöchstzahl auch keine Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 78/2007, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2007,, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Gemäß § 72 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.

Gemäß § 73 Abs. 1 NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und 2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und 2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Ausländer über kein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschriften verfügt. Sie hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil der Ausländer bereits fast seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und sich nichts zu Schulden kommen habe lassen. Er habe ein humanitäres Visum beantragt und gegen die Versagung dieser Niederlassungsbewilligung beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Unstrittig ist demnach auch, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem FPG verfügte. Damit lag auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0341).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Unstrittig ist demnach auch, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem FPG verfügte. Damit lag auch die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0341).

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090046.X00

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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