TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/6 2005/09/0100

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
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  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
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  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Juni 2005, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2461282/2005, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20. April 2005 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte slowakische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Bewilligung sei für die berufliche Tätigkeit als Servierkraft zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 1.322,40 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für eine Dauerbeschäftigung beantragt worden. Auf Niederlassungsbewilligungen oder eine Niederlassung in Österreich vor dem 1. Mai 2004 sei nicht hingewiesen worden. Zwischen 1997 und 2003 lägen 14 Anmeldungen und 14 Abmeldungen vor, dazwischen mehrfache Unterbrechungen der Meldungen in Österreich; die längeren Auslandsaufenthalte lägen zwischen dem 17. Juni 1998 und dem 19. April 2000 bzw. zwischen dem 23. April 2003 und dem 8. März 2004. Die letzte Abmeldung sei am 22. April 2003 erfolgt. Ab dem 9. März 2004 sei der nunmehrige Wohnsitz in Österreich ohne Aufenthaltstitel begründet worden. Ob es sich dabei um einen Hauptwohnsitz oder um einen Nebenwohnsitz handle, sei der Bestätigung nicht zu entnehmen gewesen. Für die Ausländerin seien 1994, 1995, 2000 und zuletzt vom 19. Jänner 2001 bis zum 15. Mai 2001 Kontingentbewilligungen für den Fremdenverkehr erteilt worden. Die letzte Bewilligung sei für die antragstellende Partei erteilt worden. In den Jahren 2003 und 2004 seien durch die beschwerdeführende Partei wieder Anträge auf Kontingentbewilligungen für die genannte Ausländerin gestellt, jedoch nicht bewilligt worden. Auf Grund der Saisonbewilligungen für den Fremdenverkehr könne auf eine besonders fortgeschrittene Integration in Österreich im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht geschlossen werden. Ausländische Arbeitskräfte mit dieser Verwendung gälten gemäß den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zwar als aufhältig, nicht aber als niedergelassen. In diesen Fällen werde vielmehr davon ausgegangen, dass sich diese Ausländer nur vorübergehend zum Zwecke der Saisonbeschäftigung in Österreich aufhielten. Das Vorhandensein von in Österreich bereits integrierten Familienmitgliedern oder das Vorliegen einer Familienzusammenführung mit diesen sei im Antrag nicht behauptet worden. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20. April 2005 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte slowakische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Bewilligung sei für die berufliche Tätigkeit als Servierkraft zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 1.322,40 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für eine Dauerbeschäftigung beantragt worden. Auf Niederlassungsbewilligungen oder eine Niederlassung in Österreich vor dem 1. Mai 2004 sei nicht hingewiesen worden. Zwischen 1997 und 2003 lägen 14 Anmeldungen und 14 Abmeldungen vor, dazwischen mehrfache Unterbrechungen der Meldungen in Österreich; die längeren Auslandsaufenthalte lägen zwischen dem 17. Juni 1998 und dem 19. April 2000 bzw. zwischen dem 23. April 2003 und dem 8. März 2004. Die letzte Abmeldung sei am 22. April 2003 erfolgt. Ab dem 9. März 2004 sei der nunmehrige Wohnsitz in Österreich ohne Aufenthaltstitel begründet worden. Ob es sich dabei um einen Hauptwohnsitz oder um einen Nebenwohnsitz handle, sei der Bestätigung nicht zu entnehmen gewesen. Für die Ausländerin seien 1994, 1995, 2000 und zuletzt vom 19. Jänner 2001 bis zum 15. Mai 2001 Kontingentbewilligungen für den Fremdenverkehr erteilt worden. Die letzte Bewilligung sei für die antragstellende Partei erteilt worden. In den Jahren 2003 und 2004 seien durch die beschwerdeführende Partei wieder Anträge auf Kontingentbewilligungen für die genannte Ausländerin gestellt, jedoch nicht bewilligt worden. Auf Grund der Saisonbewilligungen für den Fremdenverkehr könne auf eine besonders fortgeschrittene Integration in Österreich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht geschlossen werden. Ausländische Arbeitskräfte mit dieser Verwendung gälten gemäß den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zwar als aufhältig, nicht aber als niedergelassen. In diesen Fällen werde vielmehr davon ausgegangen, dass sich diese Ausländer nur vorübergehend zum Zwecke der Saisonbeschäftigung in Österreich aufhielten. Das Vorhandensein von in Österreich bereits integrierten Familienmitgliedern oder das Vorliegen einer Familienzusammenführung mit diesen sei im Antrag nicht behauptet worden.

Nach den ab 1. Mai 2004 auf neue EU-Staatsbürger anzuwendenden Übergangsbestimmungen sei gemäß § 32a Abs. 8 AuslBG Arbeitgebern, die EU-Bürger als Schlüsselkräfte beschäftigen wollten, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzung nach §§ 2 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z. 7) und 4b vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG angehöre; bezüglich der Zugehörigkeit zu einem der bevorzugt zu behandelnden Personenkreise sei auch in der (im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen) Stellungnahme nichts konkretisiert worden. Insbesondere lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nicht vor. Auf Grund der Beschäftigung im Jahr 2001 könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld infolge der Dauer der Beschäftigung entstanden sei und geltend gemacht werden könne. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG sei bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (von über 25-Jährigen) die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Diese zeitlichen Voraussetzungen nahm die belangte Behörde daher (implizite) nicht als gegeben an. Zudem sei der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Kontingentbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 6 AlVG ausgeschlossen, weil solche Personen dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung stünden und daher nicht die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG erfüllten. Bereits § 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit - unabhängig vom Nichtvorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen - der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. Nach den ab 1. Mai 2004 auf neue EU-Staatsbürger anzuwendenden Übergangsbestimmungen sei gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, AuslBG Arbeitgebern, die EU-Bürger als Schlüsselkräfte beschäftigen wollten, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzung nach Paragraphen 2, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG angehöre; bezüglich der Zugehörigkeit zu einem der bevorzugt zu behandelnden Personenkreise sei auch in der (im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen) Stellungnahme nichts konkretisiert worden. Insbesondere lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nicht vor. Auf Grund der Beschäftigung im Jahr 2001 könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld infolge der Dauer der Beschäftigung entstanden sei und geltend gemacht werden könne. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG sei bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (von über 25-Jährigen) die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Diese zeitlichen Voraussetzungen nahm die belangte Behörde daher (implizite) nicht als gegeben an. Zudem sei der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Kontingentbeschäftigung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, AlVG ausgeschlossen, weil solche Personen dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung stünden und daher nicht die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG erfüllten. Bereits Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stehe somit - unabhängig vom Nichtvorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen - der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde verweist die beschwerdeführende Partei zunächst darauf, dass für die slowakische Staatsangehörige im Zeitraum vom 13. Juni 1994 bis 30. September 2001 mehrmals Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien und ihre Beschäftigung "aus besonders wichtigen Gründen dringend geboten und notwendig" sei. In diesem Zusammenhang bekämpft die beschwerdeführende Partei auch die Annahme der belangten Behörde als unrichtig, die beschwerdeführende Partei habe die Stellung von Ersatzkräften abgelehnt. Richtig sei vielmehr, dass qualifizierte Ersatzkräfte weder zugewiesen worden noch erschienen seien.

Auch werde gerügt, dass der angefochtene Bescheid nicht eigenhändig unterfertigt worden sei, sohin allenfalls davon ausgegangen werden müsse, dass die belangte Behörde keinen Bescheid mit den Bescheiderfordernissen nach dem AVG erlassen habe.

Die beschwerdeführende Partei macht darüber hinaus geltend, die belangte Behörde habe sich auf die nicht einhellige Befürwortung des Regionalbeirates im Überziehungsverfahren bezogen, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Entscheidung des Regionalbeirates anzufechten. Es gebe keine ausreichende Begründung dafür, dass der Regionalbeirat der belangten Behörde eine Entscheidung "wegnehme" und dessen Entscheidung für die belangte Behörde bindend sei.

Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 leg. cit. weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, leg. cit. weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint, oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll, oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll, oder

4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt, oder 4. der Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt, oder

5. 4a der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft nach § 2 Abs. 5 5. 4a der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft nach Paragraph 2, Absatz 5

  1. 6.Ziffer 6
    ist, oder
  2. 7.Ziffer 7
    die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden solle, oder
              8.              der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2). 8. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
Dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde die Landeshöchstzahl für Wien (71.000) nach der zuletzt Anfang Juni 2005 veröffentlichten Statistik erheblich überschritten gewesen ist (nämlich um 11.479 ausländische Arbeitskräfte), wurde nicht bestritten. Damit aber lagen die Voraussetzungen des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG bereits vor.Dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde die Landeshöchstzahl für Wien (71.000) nach der zuletzt Anfang Juni 2005 veröffentlichten Statistik erheblich überschritten gewesen ist (nämlich um 11.479 ausländische Arbeitskräfte), wurde nicht bestritten. Damit aber lagen die Voraussetzungen des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG bereits vor.
Die Tatsache der nicht einhelligen Befürwortung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft durch den Regionalbeirat im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dass ferner eine der oben genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3, 4a, 5 oder 6 AuslBG vorgelegen sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet und ist auch dem Antrag nicht zu entnehmen.Die Tatsache der nicht einhelligen Befürwortung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft durch den Regionalbeirat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dass ferner eine der oben genannten Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, 4 a, 5, oder 6 AuslBG vorgelegen sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet und ist auch dem Antrag nicht zu entnehmen.
In dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag wurde vielmehr - offenbar im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 4 AuslBG - ein dringender Bedarf an der Einstellung der betreffenden Ausländerin angemeldet und damit behauptet, diese habe die Qualifikation einer Schlüsselkraft im Sinn des § 2 Abs. 5 AuslBG. Nach dieser Bestimmung gelten Ausländer dann als Schlüsselkräfte, wenn sie über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Im gesamten Verwaltungsverfahren hat aber die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die beantragte Arbeitskraft, die als "Servierkraft" hätte tätig werden sollen, das Vorliegen dieser allgemeinen Voraussetzung nach § 2 Abs. 5 nicht behauptet, weshalb auch eine Prüfung der weiteren besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z. 1 bis 5 AuslBG dahinstehen kann. Ein bloß innerbetriebliches Erfordernis an der Besetzung der Arbeitsstelle allein erfüllt jedenfalls die Kriterien nach § 2 Abs. 5 AuslBG nicht.In dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag wurde vielmehr - offenbar im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, AuslBG - ein dringender Bedarf an der Einstellung der betreffenden Ausländerin angemeldet und damit behauptet, diese habe die Qualifikation einer Schlüsselkraft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG. Nach dieser Bestimmung gelten Ausländer dann als Schlüsselkräfte, wenn sie über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Im gesamten Verwaltungsverfahren hat aber die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die beantragte Arbeitskraft, die als "Servierkraft" hätte tätig werden sollen, das Vorliegen dieser allgemeinen Voraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 5, nicht behauptet, weshalb auch eine Prüfung der weiteren besonderen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, bis 5 AuslBG dahinstehen kann. Ein bloß innerbetriebliches Erfordernis an der Besetzung der Arbeitsstelle allein erfüllt jedenfalls die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nicht.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, eine im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG fortgeschrittene Integration der Ausländerin, die sich seit 1991 wiederholt, jedoch mit längeren Unterbrechungen in Österreich aufhielt und vor der Antragstellung ab dem 9. März 2004 wiederum in Österreich einen Wohnsitz, wenn auch ohne Aufenthaltstitel, begründet hat und erst infolge des Beitritts ihres Heimatlandes zur EU mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 im Bundesgebiet "Niederlassungsfreiheit" genießt, sei zu verneinen. Dieser Ansicht kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, weil konkrete private oder familiäre Beziehungen der Ausländerin im Bundesgebiet auch nach Vorhalt durch die belangte Behörde nicht behauptet werden. Damit war aber bereits eine der in § 4 Abs. 3 AuslBG angeführten Voraussetzungen, auf welche in Abs. 6 leg. cit. Bezug genommen wird, nämlich die fortgeschrittene Integration nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, nicht erfüllt. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, verwiesen, in welchem zum Begriff der "fortgeschrittenen Integration" umfassend Stellung genommen wurde.Die beschwerdeführende Partei bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, eine im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG fortgeschrittene Integration der Ausländerin, die sich seit 1991 wiederholt, jedoch mit längeren Unterbrechungen in Österreich aufhielt und vor der Antragstellung ab dem 9. März 2004 wiederum in Österreich einen Wohnsitz, wenn auch ohne Aufenthaltstitel, begründet hat und erst infolge des Beitritts ihres Heimatlandes zur EU mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 im Bundesgebiet "Niederlassungsfreiheit" genießt, sei zu verneinen. Dieser Ansicht kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, weil konkrete private oder familiäre Beziehungen der Ausländerin im Bundesgebiet auch nach Vorhalt durch die belangte Behörde nicht behauptet werden. Damit war aber bereits eine der in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG angeführten Voraussetzungen, auf welche in Absatz 6, leg. cit. Bezug genommen wird, nämlich die fortgeschrittene Integration nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG, nicht erfüllt. Im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, verwiesen, in welchem zum Begriff der "fortgeschrittenen Integration" umfassend Stellung genommen wurde.
Insoweit die beschwerdeführende Partei rügt, die Entscheidung des zuständigen Regionalbeirates binde zwar die belangte Behörde, sei aber durch die Partei selbst unanfechtbar, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, die von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, VfSlg. Nr. 12.506, welches sich auch mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bindung der Arbeitsmarktbehörde an die Befürwortung durch den Regionalbeirat befasst, verwiesen.Insoweit die beschwerdeführende Partei rügt, die Entscheidung des zuständigen Regionalbeirates binde zwar die belangte Behörde, sei aber durch die Partei selbst unanfechtbar, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG handelt, die von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, VfSlg. Nr. 12.506, welches sich auch mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bindung der Arbeitsmarktbehörde an die Befürwortung durch den Regionalbeirat befasst, verwiesen.
Insoweit die Beschwerde "aus Gründen prozessualer Vorsicht" die Behauptung aufstellt, der angefochtene Bescheid sei nicht eigenhändig unterfertigt und entspräche demnach nicht der Bestimmung des § 18 AVG, ist dem entgegen zu halten, dass sich dies nach der Aktenlage als unrichtig erweist. Vielmehr wurde die Urschrift des Bescheides von dem nach der internen Geschäftsverteilung approbationsbefugten Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter leserlicher Beifügung seines Namens eigenhändig mit dem Beisatz "Für die Landesgeschäftsführerin" unterfertigt.Insoweit die Beschwerde "aus Gründen prozessualer Vorsicht" die Behauptung aufstellt, der angefochtene Bescheid sei nicht eigenhändig unterfertigt und entspräche demnach nicht der Bestimmung des Paragraph 18, AVG, ist dem entgegen zu halten, dass sich dies nach der Aktenlage als unrichtig erweist. Vielmehr wurde die Urschrift des Bescheides von dem nach der internen Geschäftsverteilung approbationsbefugten Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter leserlicher Beifügung seines Namens eigenhändig mit dem Beisatz "Für die Landesgeschäftsführerin" unterfertigt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 6. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090100.X00

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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