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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Juni 2005, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2461282/2005, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20. April 2005 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte slowakische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Bewilligung sei für die berufliche Tätigkeit als Servierkraft zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 1.322,40 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für eine Dauerbeschäftigung beantragt worden. Auf Niederlassungsbewilligungen oder eine Niederlassung in Österreich vor dem 1. Mai 2004 sei nicht hingewiesen worden. Zwischen 1997 und 2003 lägen 14 Anmeldungen und 14 Abmeldungen vor, dazwischen mehrfache Unterbrechungen der Meldungen in Österreich; die längeren Auslandsaufenthalte lägen zwischen dem 17. Juni 1998 und dem 19. April 2000 bzw. zwischen dem 23. April 2003 und dem 8. März 2004. Die letzte Abmeldung sei am 22. April 2003 erfolgt. Ab dem 9. März 2004 sei der nunmehrige Wohnsitz in Österreich ohne Aufenthaltstitel begründet worden. Ob es sich dabei um einen Hauptwohnsitz oder um einen Nebenwohnsitz handle, sei der Bestätigung nicht zu entnehmen gewesen. Für die Ausländerin seien 1994, 1995, 2000 und zuletzt vom 19. Jänner 2001 bis zum 15. Mai 2001 Kontingentbewilligungen für den Fremdenverkehr erteilt worden. Die letzte Bewilligung sei für die antragstellende Partei erteilt worden. In den Jahren 2003 und 2004 seien durch die beschwerdeführende Partei wieder Anträge auf Kontingentbewilligungen für die genannte Ausländerin gestellt, jedoch nicht bewilligt worden. Auf Grund der Saisonbewilligungen für den Fremdenverkehr könne auf eine besonders fortgeschrittene Integration in Österreich im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht geschlossen werden. Ausländische Arbeitskräfte mit dieser Verwendung gälten gemäß den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zwar als aufhältig, nicht aber als niedergelassen. In diesen Fällen werde vielmehr davon ausgegangen, dass sich diese Ausländer nur vorübergehend zum Zwecke der Saisonbeschäftigung in Österreich aufhielten. Das Vorhandensein von in Österreich bereits integrierten Familienmitgliedern oder das Vorliegen einer Familienzusammenführung mit diesen sei im Antrag nicht behauptet worden. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20. April 2005 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte slowakische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Bewilligung sei für die berufliche Tätigkeit als Servierkraft zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 1.322,40 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für eine Dauerbeschäftigung beantragt worden. Auf Niederlassungsbewilligungen oder eine Niederlassung in Österreich vor dem 1. Mai 2004 sei nicht hingewiesen worden. Zwischen 1997 und 2003 lägen 14 Anmeldungen und 14 Abmeldungen vor, dazwischen mehrfache Unterbrechungen der Meldungen in Österreich; die längeren Auslandsaufenthalte lägen zwischen dem 17. Juni 1998 und dem 19. April 2000 bzw. zwischen dem 23. April 2003 und dem 8. März 2004. Die letzte Abmeldung sei am 22. April 2003 erfolgt. Ab dem 9. März 2004 sei der nunmehrige Wohnsitz in Österreich ohne Aufenthaltstitel begründet worden. Ob es sich dabei um einen Hauptwohnsitz oder um einen Nebenwohnsitz handle, sei der Bestätigung nicht zu entnehmen gewesen. Für die Ausländerin seien 1994, 1995, 2000 und zuletzt vom 19. Jänner 2001 bis zum 15. Mai 2001 Kontingentbewilligungen für den Fremdenverkehr erteilt worden. Die letzte Bewilligung sei für die antragstellende Partei erteilt worden. In den Jahren 2003 und 2004 seien durch die beschwerdeführende Partei wieder Anträge auf Kontingentbewilligungen für die genannte Ausländerin gestellt, jedoch nicht bewilligt worden. Auf Grund der Saisonbewilligungen für den Fremdenverkehr könne auf eine besonders fortgeschrittene Integration in Österreich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht geschlossen werden. Ausländische Arbeitskräfte mit dieser Verwendung gälten gemäß den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zwar als aufhältig, nicht aber als niedergelassen. In diesen Fällen werde vielmehr davon ausgegangen, dass sich diese Ausländer nur vorübergehend zum Zwecke der Saisonbeschäftigung in Österreich aufhielten. Das Vorhandensein von in Österreich bereits integrierten Familienmitgliedern oder das Vorliegen einer Familienzusammenführung mit diesen sei im Antrag nicht behauptet worden.
Nach den ab 1. Mai 2004 auf neue EU-Staatsbürger anzuwendenden Übergangsbestimmungen sei gemäß § 32a Abs. 8 AuslBG Arbeitgebern, die EU-Bürger als Schlüsselkräfte beschäftigen wollten, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzung nach §§ 2 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z. 7) und 4b vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG angehöre; bezüglich der Zugehörigkeit zu einem der bevorzugt zu behandelnden Personenkreise sei auch in der (im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen) Stellungnahme nichts konkretisiert worden. Insbesondere lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nicht vor. Auf Grund der Beschäftigung im Jahr 2001 könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld infolge der Dauer der Beschäftigung entstanden sei und geltend gemacht werden könne. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG sei bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (von über 25-Jährigen) die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Diese zeitlichen Voraussetzungen nahm die belangte Behörde daher (implizite) nicht als gegeben an. Zudem sei der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Kontingentbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 6 AlVG ausgeschlossen, weil solche Personen dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung stünden und daher nicht die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG erfüllten. Bereits § 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit - unabhängig vom Nichtvorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen - der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. Nach den ab 1. Mai 2004 auf neue EU-Staatsbürger anzuwendenden Übergangsbestimmungen sei gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, AuslBG Arbeitgebern, die EU-Bürger als Schlüsselkräfte beschäftigen wollten, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzung nach Paragraphen 2, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG angehöre; bezüglich der Zugehörigkeit zu einem der bevorzugt zu behandelnden Personenkreise sei auch in der (im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen) Stellungnahme nichts konkretisiert worden. Insbesondere lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nicht vor. Auf Grund der Beschäftigung im Jahr 2001 könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld infolge der Dauer der Beschäftigung entstanden sei und geltend gemacht werden könne. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG sei bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (von über 25-Jährigen) die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Diese zeitlichen Voraussetzungen nahm die belangte Behörde daher (implizite) nicht als gegeben an. Zudem sei der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Kontingentbeschäftigung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, AlVG ausgeschlossen, weil solche Personen dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung stünden und daher nicht die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG erfüllten. Bereits Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stehe somit - unabhängig vom Nichtvorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen - der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde verweist die beschwerdeführende Partei zunächst darauf, dass für die slowakische Staatsangehörige im Zeitraum vom 13. Juni 1994 bis 30. September 2001 mehrmals Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien und ihre Beschäftigung "aus besonders wichtigen Gründen dringend geboten und notwendig" sei. In diesem Zusammenhang bekämpft die beschwerdeführende Partei auch die Annahme der belangten Behörde als unrichtig, die beschwerdeführende Partei habe die Stellung von Ersatzkräften abgelehnt. Richtig sei vielmehr, dass qualifizierte Ersatzkräfte weder zugewiesen worden noch erschienen seien.
Auch werde gerügt, dass der angefochtene Bescheid nicht eigenhändig unterfertigt worden sei, sohin allenfalls davon ausgegangen werden müsse, dass die belangte Behörde keinen Bescheid mit den Bescheiderfordernissen nach dem AVG erlassen habe.
Die beschwerdeführende Partei macht darüber hinaus geltend, die belangte Behörde habe sich auf die nicht einhellige Befürwortung des Regionalbeirates im Überziehungsverfahren bezogen, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Entscheidung des Regionalbeirates anzufechten. Es gebe keine ausreichende Begründung dafür, dass der Regionalbeirat der belangten Behörde eine Entscheidung "wegnehme" und dessen Entscheidung für die belangte Behörde bindend sei.
Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 leg. cit. weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, leg. cit. weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint, oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll, oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll, oder
4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt, oder 4. der Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt, oder
5. 4a der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft nach § 2 Abs. 5 5. 4a der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft nach Paragraph 2, Absatz 5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090100.X00Im RIS seit
06.12.2006