Entscheidungsdatum
01.02.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W144 2011418-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Gambia, gegen die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zl. IFA: 1 017 428 500 - Verfahren 145 935 45, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Gambia, gegen die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zl. IFA: 1 017 428 500 - Verfahren 145 935 45, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 29.08.2014 bis 03.09.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 29.08.2014 bis 03.09.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Mai 2014 nach Österreich ein und stellte am 4.5.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2014 ein auf Art 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Finnland. Mit Schreiben vom 22.05.2014 stimmte Finnland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs.1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Finnland. Mit Schreiben vom 22.05.2014 stimmte Finnland der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
In diesem rechtskräftig beendeten Asylverfahren gab der BF an, er habe Familie im Herkunftsstaat, jedoch keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union. Im August 2009 sei er von Gambia nach Senegal ausgereist. Nach einem Tag in Senegal sei er mit einem gambischen Reisepass lautend auf den Namen "Y.D." von Dakar nach Helsinki geflogen. In diesem Pass sei glaublich eine finnische Einreiseerlaubnis gewesen. In Finnland sei der BF bis 2012 in einem Lager gewesen. Man habe ihm dort gesagt, er solle um Asyl ansuchen. Das Lager habe er mehrmals unerlaubt verlassen, weswegen er im Jahr 2012 aus dem Lager entlassen worden sei und seither keine Unterstützung mehr bekommen habe. Daraufhin sei er nach Schweden gereist, wo man ihn in ein Lager gebracht habe. Die schwedischen Behörden hätten ihn nach Finnland zurückschieben wollen. Er habe ca. ein Jahr in diesem Lager verbracht, bis er im Jahr 2014 aus dem Lager und Schweden Richtung Italien und dann mit dem Zug wieder Richtung Deutschland geflohen sei. In Deutschland habe der BF um Asyl angesucht und habe vor ungefähr drei Wochen einen Bescheid erhalten, dass er nach Finnland zurückgeschoben werden solle. Deshalb sei er aus Deutschland nach Österreich geflüchtet. In Finnland drohe ihm die Abschiebung nach Gambia.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.7.2014, Zl. W211 2009315-1/4E, rechtswirksam zugestellt am 9.7.2014, mangels österreichischer Zuständigkeit gem. § 5 AsylG am 9.7.2014 rechtskräftig zurückgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen wurde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Finnland zulässig ist.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.7.2014, Zl. W211 2009315-1/4E, rechtswirksam zugestellt am 9.7.2014, mangels österreichischer Zuständigkeit gem. Paragraph 5, AsylG am 9.7.2014 rechtskräftig zurückgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen wurde, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Finnland zulässig ist.
Am 29.8.2014 wurde seitens des BFA mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen, in welcher ihm vorgehalten wurde, dass er sich seiner Überstellung nach Finnland durch Untertauchen entzogen habe, sodass das Überstellungsverfahren nach Finnland ausgesetzt werden musste, und dass er nunmehr zur Sicherung der Überstellung in Schubhaft genommen werde. Der BF nahm dies zur Kenntnis, machte dazu jedoch keine weiteren Angaben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.8.2014, der gemäß seines Spruchs ausdrücklich gem. § 57 Abs. 1 AVG, sohin als Mandatsbescheid erlassen wurde, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft angeordnet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.8.2014, der gemäß seines Spruchs ausdrücklich gem. Paragraph 57, Absatz eins, AVG, sohin als Mandatsbescheid erlassen wurde, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft angeordnet.
Am 4.9.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 29.8.2014, Verfahrenszahl wie im Spruch, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft eingebracht.Am 4.9.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 29.8.2014, Verfahrenszahl wie im Spruch, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft eingebracht.
In der Beschwerde "gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD XXXX mit GZ 1 017 428 500-145 935 45" vom 29.08.2014; wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie die Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand €In der Beschwerde "gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD römisch 40 mit GZ 1 017 428 500-145 935 45" vom 29.08.2014; wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie die Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand €
737,60; Gebühren € 13,20) zu ersetzen.
In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der BF Flüchtling aus Gambia sei; sein Asylantrag sei gem. §5 AsylG iVm der Dublin-VO zurückgewiesen worden. Der BF habe einen Meldezettel bzw. eine Registrierung beim Verein Ute Bock, er habe sein Möglichstes getan, um für die Behörden erreichbar zu sein, und sei er an seinem Verfahren interessiert gewesen. Es sei auch ein Vollmachtsverhältnis eingegangen worden, um sich bestmöglich um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der VwGH habe festgestellt, dass etwa bei beträchtlichen Vorstrafen die Sicherung zur Außerlandesbringung mit einem großen öffentlichen Interesse verbunden sei. Gegenständlich handle es sich um einen unbescholtenen Flüchtling, der sich aufgrund der Ausweisungsentscheidung nach Finnland in einer Notsituation befinde, der aber öffentliche Interessen niemals beeinträchtigt habe. Er könnte wunschgemäß im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werden und in einem Quartier, wo er immer erreichbar sei, Unterkunft nehmen. Weiters fehle es (Anmerkung: der angefochtenen Entscheidung) an einer gesetzlichen Grundlage: Art. 28 Dublin III-VO erscheine weder im Spruch noch sei dieser geprüft worden. Die Entscheidung stütze sich auf den hier unzutreffenden § 76 Abs. 2 Z 3 (FPG). Zudem habe die belangte Behörde der ausgewiesenen Rechtsvertretung die Entscheidung nie übermittelt. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung werde von der belangten Behörde seit geraumer Zeit unterlassen. Allenfalls könnte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher rechtswidrig.In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der BF Flüchtling aus Gambia sei; sein Asylantrag sei gem. §5 AsylG in Verbindung mit der Dublin-VO zurückgewiesen worden. Der BF habe einen Meldezettel bzw. eine Registrierung beim Verein Ute Bock, er habe sein Möglichstes getan, um für die Behörden erreichbar zu sein, und sei er an seinem Verfahren interessiert gewesen. Es sei auch ein Vollmachtsverhältnis eingegangen worden, um sich bestmöglich um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der VwGH habe festgestellt, dass etwa bei beträchtlichen Vorstrafen die Sicherung zur Außerlandesbringung mit einem großen öffentlichen Interesse verbunden sei. Gegenständlich handle es sich um einen unbescholtenen Flüchtling, der sich aufgrund der Ausweisungsentscheidung nach Finnland in einer Notsituation befinde, der aber öffentliche Interessen niemals beeinträchtigt habe. Er könnte wunschgemäß im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werden und in einem Quartier, wo er immer erreichbar sei, Unterkunft nehmen. Weiters fehle es (Anmerkung: der angefochtenen Entscheidung) an einer gesetzlichen Grundlage: Artikel 28, Dublin III-VO erscheine weder im Spruch noch sei dieser geprüft worden. Die Entscheidung stütze sich auf den hier unzutreffenden Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, (FPG). Zudem habe die belangte Behörde der ausgewiesenen Rechtsvertretung die Entscheidung nie übermittelt. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung werde von der belangten Behörde seit geraumer Zeit unterlassen. Allenfalls könnte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher rechtswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 4.9.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und ist diese mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.
Unter einem erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte dabei aus, dass das Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig beendet worden sei und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung des BF vorliege, weshalb zur Sicherung derselben die Schubhaft gem. §76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet worden sei. Weiter führte das BFA aus, dass diesem "Schubhaftbescheid eine unrichtige Bestimmung zugrunde gelegt und der Art. 28 Dublin III-VO nicht berücksichtigt worden sei, weshalb der Schubbescheid gem. § 76 Abs. 1 neuerlich erlassen" worden sei. Es sei am 2.9.2014 zur Überstellung des BF nach Helsinki ein Flug für den 8.9.2014 gebucht worden.Unter einem erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte dabei aus, dass das Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig beendet worden sei und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung des BF vorliege, weshalb zur Sicherung derselben die Schubhaft gem. §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet worden sei. Weiter führte das BFA aus, dass diesem "Schubhaftbescheid eine unrichtige Bestimmung zugrunde gelegt und der Artikel 28, Dublin III-VO nicht berücksichtigt worden sei, weshalb der Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz eins, neuerlich erlassen" worden sei. Es sei am 2.9.2014 zur Überstellung des BF nach Helsinki ein Flug für den 8.9.2014 gebucht worden.
Als Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der Behörde sind 426,20 Euro verzeichnet worden.
Mit email vom 5.9.2014 übermittelte das BFA an das BVwG den in seiner Stellungnahme avisierten, neuerlichen "Schubbescheid"/Mandatsbescheid vom 04.09.2014, Zl. identisch mit dem angefochtenen Schubhaft-Bescheid vom 29.08.2014, (samt Übermittlungsbestätigung vom 04.09.2014 an den Vertreter des BF), mit welchem über den BF die Schubhaft nunmehr gem. Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid wurde in der Folge keine Beschwerde erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.Mit email vom 5.9.2014 übermittelte das BFA an das BVwG den in seiner Stellungnahme avisierten, neuerlichen "Schubbescheid"/Mandatsbescheid vom 04.09.2014, Zl. identisch mit dem angefochtenen Schubhaft-Bescheid vom 29.08.2014, (samt Übermittlungsbestätigung vom 04.09.2014 an den Vertreter des BF), mit welchem über den BF die Schubhaft nunmehr gem. Artikel 28, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid wurde in der Folge keine Beschwerde erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
Mit Bericht der LPD XXXX vom 08.09.2014, Zl. E1/75795/2014-SPK, wurde protokolliert, dass der BF am 08.09.2014 mit Flug Nr. AY 766 um 11.47 Uhr von XXXX Schwechat nach Helsinki/Finnland abgeschoben wurde.Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 08.09.2014, Zl. E1/75795/2014-SPK, wurde protokolliert, dass der BF am 08.09.2014 mit Flug Nr. AY 766 um 11.47 Uhr von römisch 40 Schwechat nach Helsinki/Finnland abgeschoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Österreich unter dem Nationale XXXX geb., aufgetretene BF ist Staatsangehöriger von Gambia. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der in Österreich unter dem Nationale römisch 40 geb., aufgetretene BF ist Staatsangehöriger von Gambia. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
Es liegen EURODAC-Treffermeldungen zu seiner Person bezüglich Asylantragstellungen in Finnland vom 02.10.2009 (FI1...), in Schweden vom 30.11.2012 (SE1...) und in Deutschland vom 03.02.2014 (DE1...) vor. Er ist in Europa unter den Alias-Identitäten XXXX, aufgetreten. Die Identität seiner Person steht nicht fest.Es liegen EURODAC-Treffermeldungen zu seiner Person bezüglich Asylantragstellungen in Finnland vom 02.10.2009 (FI1...), in Schweden vom 30.11.2012 (SE1...) und in Deutschland vom 03.02.2014 (DE1...) vor. Er ist in Europa unter den Alias-Identitäten römisch 40 , aufgetreten. Die Identität seiner Person steht nicht fest.
Der BF entzog sich zunächst seinem Asylverfahren in Finnland durch seine Weiterreise nach Schweden, in der Folge hielt er sich auch weder in Schweden noch in Deutschland den Behörden zur Verfügung, sondern tauchte letztlich jeweils unter, um seine Überstellung nach Finnland zu verhindern.
Der BF reiste spätestens am 04.05.2014 nach Österreich ein und stellte am selben Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.7.2014, Zl. W211 2009315-1/4E, mangels österreichischer Zuständigkeit gem. § 5 AsylG am 9.7.2014 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, wobei gleichzeitig gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen wurde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Finnland, das seiner Rückübernahme mit Schreiben vom 22.05.2014 gemäß Art. 18 Abs.1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zugestimmt hatte, zulässig ist.Der BF reiste spätestens am 04.05.2014 nach Österreich ein und stellte am selben Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.7.2014, Zl. W211 2009315-1/4E, mangels österreichischer Zuständigkeit gem. Paragraph 5, AsylG am 9.7.2014 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen wurde, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Finnland, das seiner Rückübernahme mit Schreiben vom 22.05.2014 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ausdrücklich zugestimmt hatte, zulässig ist.
Der BF wurde am 29.08.2014 in XXXX von der Polizei betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.Der BF wurde am 29.08.2014 in römisch 40 von der Polizei betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.
Am 29.08.2014 wurde über den BF mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG verhängt. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang, dass der BF in Schubhaft genommen wurde, um seine Überstellung nach Finnland im Zuge der Effektuierung des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO zu sichern.Am 29.08.2014 wurde über den BF mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG verhängt. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang, dass der BF in Schubhaft genommen wurde, um seine Überstellung nach Finnland im Zuge der Effektuierung des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO zu sichern.
Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2014, zugestellt ebenfalls am 04.09.2014, wurde über den BF neuerlich die Schubhaft, nunmehr gem. Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung, angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde in der Folge keine Beschwerde erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2014, zugestellt ebenfalls am 04.09.2014, wurde über den BF neuerlich die Schubhaft, nunmehr gem. Artikel 28, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung, angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde in der Folge keine Beschwerde erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
Am 08.09.2014 wurde der BF mit Flug Nr. AY 766 um 11.47 Uhr von XXXX Schwechat nach Helsinki/Finnland abgeschoben.Am 08.09.2014 wurde der BF mit Flug Nr. AY 766 um 11.47 Uhr von römisch 40 Schwechat nach Helsinki/Finnland abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, insbesondere zum unbestritten gebliebenen Verfahrensgang, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auch wenn das BFA weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die Rücküberstellungsabsicht nach Finnland hingewiesen hat, so ergibt sich dies unzweifelhaft aus den Begründungsteilen, wonach gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden sei, nach wie vor von einer Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung seines Asylantrages auszugehen sei, und Österreich im Hinblick auf das europäische Asylsystem dafür Sorge tragen müsse, dass der für die Führung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat (Anmerkung: in casu Finnland) in die Lage versetzt werde, dieses Verfahren auch durchzuführen.
Die Feststellungen zu seinen Alias-Identitäten sowie zu seinen Voraufenthalten und Asylantragstellungen in Finnland, Schweden und Deutschland ergeben sich zudem aus einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 8.7.2014, Zl. W211 2009315-1/4E, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 68/2013 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Artikel 130, B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 trat in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.Am 19.06.2015 trat in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt vergleiche E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden vergleiche E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit n) und Art 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Abs. 2 Z 3 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013 (vgl. BVwG 19.01.2016, Zl. W202 201056-1/5E).Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Artikel 2, Litera n,) und Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung vom 31.07.2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, vergleiche BVwG 19.01.2016, Zl. W202 201056-1/5E).
Diese lauten - Art. 2 lit n) und Art. 28 Dublin III-VO - bzw. lauteten - §76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013:Diese lauten - Artikel 2, Litera n,) und Artikel 28, Dublin III-VO - bzw. lauteten - §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 144/2013:
Artikel 2 lit. n)Artikel 2 Litera n,)
"Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
§ 76 (2) Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013Paragraph 76, (2) Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,
Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden sei und aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung nach wie vor von einer Zuständigkeit Finnlands auszugehen sei.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden sei und aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung nach wie vor von einer Zuständigkeit Finnlands auszugehen sei.
Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (auszugsweise) Folgendes aus (Unterstreichung im Original nicht enthalten):Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (auszugsweise) Folgendes aus (Unterstreichung im Original nicht enthalten):
"....... kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im
vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14)." vergleiche auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)"
Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG:Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG:
"Im vorliegenden Fall wurde der innerstaatliche Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG - in seiner zweiten Variante - herangezogen, wonach über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen ist, wenn ihm gemäß § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Dabei wird aber nur an das - ausnahmsweise, infolge einer besonderen Konstellation des bezughabenden Verfahrens auf internationalen Schutz - Fehlen einer spezifischen Rechtsposition angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben. Mithin vermag auch die gegenständlich erfolgte ergänzende Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG den sich aus Art. 28 der Dublin III-VO ergebenden Erfordernissen für eine Schubhaftnahme zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung nicht Genüge zu tun.""Im vorliegenden Fall wurde der innerstaatliche Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG - in seiner zweiten Variante - herangezogen, wonach über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen ist, wenn ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Dabei wird aber nur an das - ausnahmsweise, infolge einer besonderen Konstellation des bezughabenden Verfahrens auf internationalen Schutz - Fehlen einer spezifischen Rechtsposition angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben. Mithin vermag auch die gegenständlich erfolgte ergänzende Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG den sich aus Artikel 28, der Dublin III-VO ergebenden Erfordernissen für eine Schubhaftnahme zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung nicht Genüge zu tun."
(VwGH 19.05.2015, 2015/21/0016)"
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte vor dem Hintergrund des Art. 28 Dublin III-VO. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 2 Z 3 FPG in der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Fassung keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte vor dem Hintergrund des Artikel 28, Dublin III-VO. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Fassung keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Da die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war der Schubhaftbescheid vom 29.08.2014, Zl. IFA: 1 017 428 500 - Verfahren 145 935 45, rechtswidrig und somit auch die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung.
In casu tritt hinzu, dass das BFA mit neuem Bescheid vom 04.09.2014, zugestellt sowohl an den BF als auch seinen Vertreter ebenfalls am 04.09.2014, über den BF neuerlich die Schubhaft angeordnet hat. Da gegen diesen Bescheid in der Folge keine Beschwerde erhoben wurde, lag ab dem 04.09.2014 - ungeachtet seiner Rechtsrichtigkeit - ein jedenfalls gültiger Schubhafttitel vor, sodass sich die Anhaltung des BF nur vom 28.09.2014 bis zum Ablauf des 03.09.2014 (eben bloß soweit sich Anhaltung auf den angefochtenen Bescheid vom 29.08.2014 gestützt hat) als rechtswidrig darstellt und folglich wie unter Spruchpunkt A)1. zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkten II. und III.:Zu Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.:
Gemäß §22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß §22a Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da der BF mit seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.08.2014 sowie mit seinem (erkennbaren) Begehren die auf ihn gestützte Anhaltung (arg.: "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD XXXX mit GZ 1 017 428 500-145 935 45vom 29.08.2014") für rechtswidrig zu erklären, vollständig obsiegte, war ihm Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen.Da der BF mit seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.08.2014 sowie mit seinem (erkennbaren) Begehren die auf ihn gestützte Anhaltung (arg.: "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD römisch 40 mit GZ 1 017 428 500-145 935 45vom 29.08.2014") für rechtswidrig zu erklären, vollständig obsiegte, war ihm Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen.
Das Mehrbegehren auf Kostenersatz im Umfang einer nicht näher bezeichneten "Gebühr" in der Höhe von 13,20 Euro war hingegen mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen.
Sollte mit dieser "Gebühr" ein Teil der Eingabengebühr iHv € 30, gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV gemeint gewesen sein, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass weder eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz noch eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr besteht.Sollte mit dieser "Gebühr" ein Teil der Eingabengebühr iHv € 30, gem. Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV gemeint gewesen sein, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass weder eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz noch eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr besteht.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Im Übrigen ist festzuhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). (vgl. BVwG vom 19.11.2015, Zl. W112 2113457-2/6E).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). vergleiche BVwG vom 19.11.2015, Zl. W112 2113457-2/6E).
Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der BF gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Kostenersatz.Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Absatz eins, leg.cit. kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen hat, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen hat, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2011418.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016