TE Bvwg Beschluss 2016/4/29 G307 2117645-4

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Veröffentlicht am 29.04.2016
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Entscheidungsdatum

29.04.2016

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2117654-4/6E

G307 2117657-4/6E

G307 2117659-4/6E

G307 2117652-4/6E

G307 2117645-4/6E

G307 2117649-4/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. XXXX, 4. der mj. XXXX, geb. XXXX, 5. der mj XXXX, geb. XXXX sowie 6. des mj. XXXX, geb. XXXX, letztere 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter, alleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. der mj römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 6. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , letztere 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle

StA: Mazedonien, alle rechtlich vertreten durch die XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016,StA: Mazedonien, alle rechtlich vertreten durch die römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016,

Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX beschlossen:Zahlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF1 bis BF6) persönlich zugestellt am 04.11.2015, wurden die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF1 bis BF6) persönlich zugestellt am 04.11.2015, wurden die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

2. Diese Bescheide des BFA wurden den BF am 04.11.2015 rechtmäßig zugestellt. Per Postsendung vom 19.11.2015, beim BFA am 20.11.2015 eingelangt, erhoben die BF Beschwerde gegen diese Bescheide des BFA.

3. Mit Schreiben vom 14.12.2015 stellten die BF sowohl an das BVwG als auch an das BFA durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen solchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhoben gleichzeitig gegen die Spruchpunkte II. III. und IV. der unter I.1. genannten Bescheide Beschwerde.3. Mit Schreiben vom 14.12.2015 stellten die BF sowohl an das BVwG als auch an das BFA durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen solchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhoben gleichzeitig gegen die Spruchpunkte römisch zwei. römisch drei. und römisch vier. der unter römisch eins.1. genannten Bescheide Beschwerde.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BvWG) vom 08.01.2016, Zahlen G306 2117654-1/7E, G306 2117657-1/7E, G306 2117659-1/7E, G306 2117652-1/7E, G306 2117645-1/7E sowie G306 2117649-1/7E wurden die gegen die unter I.2. erwähnten Bescheide erhobenen Beschwerden der BF gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetet zurückgewiesen.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BvWG) vom 08.01.2016, Zahlen G306 2117654-1/7E, G306 2117657-1/7E, G306 2117659-1/7E, G306 2117652-1/7E, G306 2117645-1/7E sowie G306 2117649-1/7E wurden die gegen die unter römisch eins.2. erwähnten Bescheide erhobenen Beschwerden der BF gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätetet zurückgewiesen.

5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 01.03.2016, der RV der BF zugestellt am 03.03.2016, wurden die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 01.03.2016, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 03.03.2016, wurden die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 29.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 31.03.2016, erhoben die BF durch ihre RV Beschwerde gegen die angeführten Bescheide.6. Mit Schreiben vom 29.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 31.03.2016, erhoben die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen die angeführten Bescheide.

7. Am 01.04.2016 leitete das BVwG die Beschwerden zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das BFA weiter, wo sie am selben Tag einlangten.7. Am 01.04.2016 leitete das BVwG die Beschwerden zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an das BFA weiter, wo sie am selben Tag einlangten.

8. Am 05.04.2016 übermittelte das BFA dem BvWG die Beschwerde samt Verwaltungsakt, wo sie am 06.04.2016 einlangte.

9. Mit Schreiben vom 11.04.2016 forderte das erkennende Gericht die RV der BF auf, zur verspätet eingebrachten Beschwerde unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen9. Mit Schreiben vom 11.04.2016 forderte das erkennende Gericht die Regierungsvorlage der BF auf, zur verspätet eingebrachten Beschwerde unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen

10. Am 26.04.2016 langte die dahingehende Stellungnahme ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.3.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Gemäß Paragraph eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem § 6 Abs 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" (Hellbling 112: "ohne schuldhaftes Zögern") zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 95/08/0330; VwGH 95/08/0330 vom 20. 11. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0309; VwGH vom 11. 7. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; VwGH 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 13. 10. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10).Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG "ohne unnötigen Aufschub" (Hellbling 112: "ohne schuldhaftes Zögern") zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 95/08/0330; VwGH 95/08/0330 vom 20. 11. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0309; VwGH vom 11. 7. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; VwGH 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 13. 10. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10).

Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG dem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0040; 16. 12. 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (§ 71 Rz 72; VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH 13. 10. 2010, 2009/06/0181).Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG dem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0040; 16. 12. 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794 aus 2003,; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vergleiche auch Paragraph 33, Rz 4, 10). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (Paragraph 71, Rz 72; VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH 13. 10. 2010, 2009/06/0181).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide der RV am 03.03.2016 zugestellt und daher gegenüber den BF gemäß § 13 Abs. 1 ZustG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG rechtswirksam erlassen wurden (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde; siehe zu alldem "Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz Kommentar, Seiten 36, 37, RdZ 10 und 11).Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide der Regierungsvorlage am 03.03.2016 zugestellt und daher gegenüber den BF gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG rechtswirksam erlassen wurden vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde; siehe zu alldem "Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz Kommentar, Seiten 36, 37, RdZ 10 und 11).

Ausgehend von der gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid, war unter Heranziehung des §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 1, § 17 VwGVG iVm. 32, 33 und 61 Abs. 3 AVG von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen. Diese hat demnach am Donnerstag, den 03.03.2016 begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, den 31.03.2016 geendet.Ausgehend von der gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid, war unter Heranziehung des Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 32, 33 und 61 Absatz 3, AVG von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen. Diese hat demnach am Donnerstag, den 03.03.2016 begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, den 31.03.2016 geendet.

Vor dem Hintergrund der vorhin zitierten Rechtsprechung ist eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Fall die Weiterleitung der am 31.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2016 zeitlich angemessen war. Ein Anhaltspunkt für schuldhaftes Zögern, welches zu Lasten des erkennenden Gerichtes ginge, kann somit weder dem temporären Rahmen, innerhalb welches die Weiterleitung erfolgte noch in einer sonstigen Verhaltensweise des Gerichts erblickt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGH ist zudem abzuleiten, dass kein Rechtsanspruch auf sofortige Behandlung eines bestimmten Beschwerdeaktes seitens eines Beschwerdeführers besteht, sondern eben nur eine solche, die sich innerhalb des noch zulässigen Rahmens der dem Gericht auferlegten Sorgfaltspflicht ergibt. Abgesehen davon musste der RV der BF bewusst sein, dass eine derart kurz vor Fristablauf an die falsche Stelle eingebrachte Beschwerde zu einer Fristversäumung führen könnte.Vor dem Hintergrund der vorhin zitierten Rechtsprechung ist eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Fall die Weiterleitung der am 31.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2016 zeitlich angemessen war. Ein Anhaltspunkt für schuldhaftes Zögern, welches zu Lasten des erkennenden Gerichtes ginge, kann somit weder dem temporären Rahmen, innerhalb welches die Weiterleitung erfolgte noch in einer sonstigen Verhaltensweise des Gerichts erblickt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGH ist zudem abzuleiten, dass kein Rechtsanspruch auf sofortige Behandlung eines bestimmten Beschwerdeaktes seitens eines Beschwerdeführers besteht, sondern eben nur eine solche, die sich innerhalb des noch zulässigen Rahmens der dem Gericht auferlegten Sorgfaltspflicht ergibt. Abgesehen davon musste der Regierungsvorlage der BF bewusst sein, dass eine derart kurz vor Fristablauf an die falsche Stelle eingebrachte Beschwerde zu einer Fristversäumung führen könnte.

Außer Zweifel steht, wie bereits erwähnt, dass das Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides irrtümlich von einer 4wöchigen Rechtsmittelfrist ausgegangen ist. Vermittelt durch § 61 Abs. 3 AVG war für die BF und deren RV diese Frist als für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde maßgeblich zu betrachten. Mit dem im Verspätungsvorhalt des BVwG erwähnten 13.04.2016 war daher jener Tag gemeint, an welchem unter Zugrundelegung einer zweiwöchigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel spätestens hätte noch eingebracht werden können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde tatsächlich um einen Tag verspätet beim BVwG einlangte, weil eben auch unter Miteinbeziehung der vierwöchigen Beschwerdefrist diese am 31.03.2016 geendet hat.Außer Zweifel steht, wie bereits erwähnt, dass das Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides irrtümlich von einer 4wöchigen Rechtsmittelfrist ausgegangen ist. Vermittelt durch Paragraph 61, Absatz 3, AVG war für die BF und deren Regierungsvorlage diese Frist als für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde maßgeblich zu betrachten. Mit dem im Verspätungsvorhalt des BVwG erwähnten 13.04.2016 war daher jener Tag gemeint, an welchem unter Zugrundelegung einer zweiwöchigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel spätestens hätte noch eingebracht werden können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde tatsächlich um einen Tag verspätet beim BVwG einlangte, weil eben auch unter Miteinbeziehung der vierwöchigen Beschwerdefrist diese am 31.03.2016 geendet hat.

Dem in der Stellungnahme der RV vom 26.04.2016 dargelegten Argument, aus der Weiterleitung der Beschwerde "erst" einen Tag nach der Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht sei ein unnötiger Aufschub zu entnehmen und die Beschwerde wegen schuldhaften Zögerns des erkennenden Gerichts als verspätet eingebracht anzusehen, kann daher nicht gefolgt werden.Dem in der Stellungnahme der Regierungsvorlage vom 26.04.2016 dargelegten Argument, aus der Weiterleitung der Beschwerde "erst" einen Tag nach der Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht sei ein unnötiger Aufschub zu entnehmen und die Beschwerde wegen schuldhaften Zögerns des erkennenden Gerichts als verspätet eingebracht anzusehen, kann daher nicht gefolgt werden.

Das erkennende Gericht hatte anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Das erkennende Gericht hatte anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

Im Ergebnis wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und war diese daher zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2117645.4.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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