TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/10 W117 2131589-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2016
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Entscheidungsdatum

10.08.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §35 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2131589-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 27.07.2016, Zl. 1124251205/161043816, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 27.07.2016, Zl. 1124251205/161043816, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.07.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 2. Satz AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, 2. Satz AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige unbegleitete Beschwerdeführer wurde am 26.07.2016 um 20:45 Uhr anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane der LPD Wien gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde (zunächst) in das PAZ Zinnergasse und am selben Tag in das PAZ Hernalser Gürtel "direkt eingeliefert".Der minderjährige unbegleitete Beschwerdeführer wurde am 26.07.2016 um 20:45 Uhr anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane der LPD Wien gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde (zunächst) in das PAZ Zinnergasse und am selben Tag in das PAZ Hernalser Gürtel "direkt eingeliefert".

Am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Anordnung der Schubhaft, Abschiebung" niederschriftlich einvernommen.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 27.07.2016 dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, der MA 11 der Stadt Wien, per email gesondert zugestellt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"[...]

Da ihre Angaben zum Lebensalter als unglaubwürdig erschienen wurde eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Diese ergab ein wahrscheinliches Lebensalter von 18 mit einer Toleranz von +/- 2 Jahren. Es ist somit zum derzeitigen Zeitpunkt von einem Lebensalter von 16 Jahren auszugehen.

[...]"

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - "amtswegig zur Seite gestellt".

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine mit Bevollmächtigung vom 29.07.2016 "beauftragte" gewillkürte Rechtsvertretung, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine mit Bevollmächtigung vom 29.07.2016 "beauftragte" gewillkürte Rechtsvertretung, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):

[...]

Sollte die belangte Behörde - entgegen den Feststellungen des Amtsarztes - davon ausgehen, dass es sich beim mj. BF doch um einen Volljährigen handelt, so ist dazu auszuführen, dass gem § 13 Abs 3 BFA-VG bei Bestehen von Zweifeln über die Minderjährigkeit eines Antragstellers von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist. Im vorliegenden Fall wurde noch keine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs 1 Z 25 AsylG) durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da § 13 Abs 3 letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist (vgl. dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden").Sollte die belangte Behörde - entgegen den Feststellungen des Amtsarztes - davon ausgehen, dass es sich beim mj. BF doch um einen Volljährigen handelt, so ist dazu auszuführen, dass gem Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG bei Bestehen von Zweifeln über die Minderjährigkeit eines Antragstellers von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist. Im vorliegenden Fall wurde noch keine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG) durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist vergleiche dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden").

Wie bereits ausgeführt, scheint auch die belangte Behörde "zum jetzigen Zeitpunkt" davon auszugehen, dass der BF minderjährig ist. Da im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist (vgl. VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463), ist dieses Vorgehen der belangten Behörde auch rechtskonform.Wie bereits ausgeführt, scheint auch die belangte Behörde "zum jetzigen Zeitpunkt" davon auszugehen, dass der BF minderjährig ist. Da im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist vergleiche VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463), ist dieses Vorgehen der belangten Behörde auch rechtskonform.

[...]

Keine Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF bei der Schubhaftverhängung

Solange - wie bereits dargelegt - keine ordentliche gesetzmäßige Untersuchung des Alters des BF durchgeführt wurde, kann keinesfalls automatisch auf seine Volljährigkeit geschlossen werden, zumal sich die belangte Behörde selbst auf die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung bezieht und von einem Lebensalter von 16 Jahren ausgeht.

Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass auch bei der Verhängung der Schubhaft - die einen erheblichen Eingriff auf sein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit darstellt - eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (vgl. § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) notwendig ist, wie dies auch gern § 13 Abs 3 BFA-VG gefordert wird.Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass auch bei der Verhängung der Schubhaft - die einen erheblichen Eingriff auf sein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit darstellt - eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) notwendig ist, wie dies auch gern Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG gefordert wird.

Auch das BVwG geht davon aus, dass bei der Verhängung der Schubhaft eine Altersfeststellung gem § 13 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hat (vgl. BVwG W191 2011159-1 vom 27.08.2014), wenn keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel bestehen. Die Minderjährigkeit des BF hat dabei insbesondere in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (vgl nachfolgend Punkt 3.).Auch das BVwG geht davon aus, dass bei der Verhängung der Schubhaft eine Altersfeststellung gem Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hat vergleiche BVwG W191 2011159-1 vom 27.08.2014), wenn keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel bestehen. Die Minderjährigkeit des BF hat dabei insbesondere in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen vergleiche nachfolgend Punkt 3.).

[...]

Zur angeblichen Rückziehung des Asylantrages gibt der mj. BF an, dass es bei seiner ersten Einvernahme grobe Verständigungsschwierigkeiten mit dem ägyptischen Dolmetscher gegeben hat. Der mj. BF verlangte daher einen algerischen, syrischen oder irakischen Dolmetscher, weil diese hocharabisch sprechen, dies wurde ihm aber verweigert. Er wollte den Asylantrag jedenfalls nie zurückziehen.

[...]

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Alters, des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, der Kooperationsbereitschaft des BF sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt.

[...]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 03.08.2016 eine Stellungnahme, und führte unter anderem aus aus (Hervorhebung im Original):

"Weiters wurde vom BFA eine amtsärztliche Untersuchung und Stellungnahme zum behaupteten Lebensalter des Bf. in Auftrag gegeben. Die Polizeiamtsärztliche Stellungnahme vom 27.07.2016 erbrachte eine Alterseinschätzung von 18 Jahren mit Toleranz von plus/minus zwei Jahren als wahrscheinlich. Auszugehen war daher nunmehr von einem möglichen Lebensalter von 16 Jahren und damit einer mündigen Minderjährigkeit.

[...]

Zur Zulässigkeit der Schubhaftbeschwerde:

Mit einer am 29.07.2016 vom Bf. persönlich unterschriebenen Vollmacht soll die Diakonie Flüchtlingsdienst von einer ursprünglichen reinen Rechtsberatungsfunktion zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde bevollmächtigt worden sein. Gemäß § 10 Abs. 3 BFA - VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen.Mit einer am 29.07.2016 vom Bf. persönlich unterschriebenen Vollmacht soll die Diakonie Flüchtlingsdienst von einer ursprünglichen reinen Rechtsberatungsfunktion zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde bevollmächtigt worden sein. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA - VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen.

Gemäß § 10 Abs. 4 wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.

Der Bf. hatte als unbegleiteter Minderjähriger bis zur Übernahme der Amtshandlung durch das BFA / RD Wien keinen Asylantrag rechtsgültig eingebracht. Für die Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens nach dem 8. Hauptstück des FPG wurde das Einvernehmen mit dem Jugendwohlfahrtsträger - in Wien die Magistratsabteilung 11 - hergestellt und von ihr auch wahrgenommen. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Interessen des mündigen Minderjährigen Bf. durch die Magistratsabteilung 11 als seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen, und der Bf. konnte ab diesem Zeitpunkt keine Verfahrenshandlungen, auch nicht zu seinem Vorteil, rechtsgültig setzen. Die Vertretung bleibt auch durch die Einbringung des Asylantrages weiter aufrecht und ist auch für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gültig.

Der Bf. konnte somit am 29.07.2016 der Diakonie Flüchtlingsdienst gar keine rechtsgültige Vollmacht erteilen. Damit liegt auch eine unzulässige Einbringung der Schubhaftbeschwerde durch die Diakonie Flüchtlingsdienst vor.

Es kann auch derzeit von der Annahme ausgegangen werden, dass die Schubhaftverhängung und eine Dublinüberstellung nach Deutschland durch den Jugendwohlfahrtsträger durchaus zum Wohle des mündigen Minderjährigen gesehen werden kann.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Die Verwaltungsbehörde machte an Kosten insgesamt € 426,20 "als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde" geltend.

Am 08.08.2016 wurde dem für den minderjährigen Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß §13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, die bis dato unzulässig eingebrachte Schubhaftbeschwerde durch Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung bzw. durch die bloße formlose (nachträgliche) Genehmigung der Beschwerde im Emailwege bis 09.08.2016, 11 Uhr zu verbessern.Am 08.08.2016 wurde dem für den minderjährigen Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß §13 Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, die bis dato unzulässig eingebrachte Schubhaftbeschwerde durch Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung bzw. durch die bloße formlose (nachträgliche) Genehmigung der Beschwerde im Emailwege bis 09.08.2016, 11 Uhr zu verbessern.

Noch am selben Tag, dem 08.08.2016, langte das Antwortschreiben des für den Beschwerdeführer zuständigen gesetzlichen Vertreters ein, in dem unter anderem folgendes ausgeführt ist (Hervorhebung im Original):

"Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich gründlich mit der Beschwerde und dem Sachverhalt auseinandergesetzt und sich letztendlich entschieden, keine Genehmigung der Beschwerde zu erteilen.

[...]

Der Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers nimmt daher von der Genehmigung der Beschwerde Abstand."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) ist zum Entscheidungszeitpunkt als Mündiger Minderjähriger - anzunehmendes Lebensalter von 16 Jahren - anzusehen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) ist zum Entscheidungszeitpunkt als Mündiger Minderjähriger - anzunehmendes Lebensalter von 16 Jahren - anzusehen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 26.07.2016 um 20:45 Uhr anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane der LPD Wien gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde am 27.07.2016 (zunächst) in das PAZ Zinnergasse "direkt eingeliefert". Während des Rücksprachetelefonates zwischen dem amtshandelnden Sicherheitsorgans und der Verwaltungsbehörde stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag.Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 26.07.2016 um 20:45 Uhr anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane der LPD Wien gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde am 27.07.2016 (zunächst) in das PAZ Zinnergasse "direkt eingeliefert". Während des Rücksprachetelefonates zwischen dem amtshandelnden Sicherheitsorgans und der Verwaltungsbehörde stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag.

"Im Zuge des Vorgespräches zur Erstbefragung am 27.07.2016 in der FamU Zinnergasse" gab der Beschwerdeführer aber an, "in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen". Dies teilte die LPD Wien mit Bericht "gem. §42 BFA-VG/Ersuchen um Anordnung der weiteren Vorgangsweise" vom 27.07.2016, GZ: E1/251328/2016, der Verwaltungsbehörde mit. Die Festnahme blieb aufrecht, es erfolgte lediglich "eine Änderung des Anhaltegrundes von § 40 (2) 1 BFA-VG auf § 40 (1) 3 BFA-VG""Im Zuge des Vorgespräches zur Erstbefragung am 27.07.2016 in der FamU Zinnergasse" gab der Beschwerdeführer aber an, "in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen". Dies teilte die LPD Wien mit Bericht "gem. §42 BFA-VG/Ersuchen um Anordnung der weiteren Vorgangsweise" vom 27.07.2016, GZ: E1/251328/2016, der Verwaltungsbehörde mit. Die Festnahme blieb aufrecht, es erfolgte lediglich "eine Änderung des Anhaltegrundes von Paragraph 40, (2) 1 BFA-VG auf Paragraph 40, (1) 3 BFA-VG"

Die Verwaltungsbehörde "ersuchte" daraufhin mit Email vom 27.07.2016 die LPD Wien um "Überstellung in das PAZ Hernalser Gürtel". Eine Anordnung gemäß §43 BFA-VG erfolgte nicht.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Anordnung der Schubhaft, Abschiebung" nach

In Kenntnissetzung des Jugendwohlfahrtsträgers, der MA 11 der Stadt Wien, niederschriftlich einvernommen. Neuerlich stellte der Beschwerdeführer (im Rahmen dieser Einvernahme) ausdrücklich einen Asylantrag; am 28.07.2016 erfolgte seine diesbezügliche "Erstbefragung nach dem AsylG".

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde noch in der Einvernahme vom 27.07.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Begründung "zum derzeitigen Zeitpunkt von einem Lebensalter von 16 Jahren aus". Dieser Bescheid wurde am 27.07.2016 dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, der MA 11 der Stadt Wien, per email gesondert zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" "amtswegig zur Seite gestellt".

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine mit Bevollmächtigung vom 29.07.2016 "beauftragte" gewillkürte Rechtsvertretung, die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung", binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine mit Bevollmächtigung vom 29.07.2016 "beauftragte" gewillkürte Rechtsvertretung, die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung", binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig.

Die Rechtsvertretung betonte in der Beschwerde im besonderen Maße die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.

Dem am 08.08.2016 für den minderjährigen Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, die bis dato unzulässig eingebrachte Schubhaftbeschwerde durch Bevollmächtigung der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" bzw. durch die bloße formlose (nachträgliche) Genehmigung der Beschwerde im Emailwege bis 09.08.2016, 11 Uhr, zu verbessern.Dem am 08.08.2016 für den minderjährigen Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, die bis dato unzulässig eingebrachte Schubhaftbeschwerde durch Bevollmächtigung der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" bzw. durch die bloße formlose (nachträgliche) Genehmigung der Beschwerde im Emailwege bis 09.08.2016, 11 Uhr, zu verbessern.

Dieser kam der gesetzliche Vertreter nicht nur nicht nach, sondern distanzierte sich mit Schreiben vom 08.08.2016 ausdrücklich von der durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" eingebrachten Beschwerde (Hervorhebung im Original):

"Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich gründlich mit der Beschwerde und dem Sachverhalt auseinandergesetzt und sich letztendlich entschieden, keine Genehmigung der Beschwerde zu erteilen.

[...]

Der Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers nimmt daher von der Genehmigung der Beschwerde Abstand."

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage:

Unabhängig von den Beschwerdeausführungen, welche das Vorliegen der Minderjährigkeit betonen - sämtliche der Verwaltungsbehörde vorgeworfenen Mängel bauen auf eben dieser Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf -, war diese vor dem Hintergrund der bisher vorliegenden medizinischen Expertisen anzunehmen:

So ging, wie die Verwaltungsbehörde bereits zutreffend im Schubhaftbescheid ausgeführt, die polizeiamtsärztliche Alterseinschätzung vom 26.07.2016 davon aus, dass ein "Lebensalter von 18 Jahren mit einer Toleranz von +- 2 Jahren wahrscheinlich ist". Der in weiterer Folge zugezogene medizinische Gutachter führte in seinem Schreiben v. 29.07.2016 an die Verwaltungsbehörde aus, dass das "Handröntgen keine offenen Wachstumsfugen zeigt" und ging von einem "Mindestalter = 16,1 Jahre zum Untersuchungsdatum und nach oben hin offen" aus, "sodass bei ihm ein Schlüsselbein-CT durchgeführt werden kann". Zwar führt eine "vorläufige Vorabmitteilung" des letzgenannten Gutachters vom 02.08.2016 "Volljährigkeit" an, vor dem Hintergrund eines ausstehenden umfassenden ausstehenden Gutachtens - "vorläufige Vorabmitteilung" enthält keinerlei Begründung - war daher (immer noch) diesbezüglich (auch) den Beschwerdeausführungen zu folgen (Hervorhebung im Original)

"Im vorliegenden Fall wurde noch keine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs 1 Z 25 AsylG) durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da § 13 Abs 3 letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen""Im vorliegenden Fall wurde noch keine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG) durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen"

und die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt als minderjährig anzusehen ist.

Im Zusammenhang mit der Stellung und Zurückziehung und neuerlichen Asylantragstellung ist auf die "Sachverhaltsdarstellung" der LPD Wien vom 26.07.2016 - Asylantragstellung während der Rücksprache des amtshandelnden Sicherheitsorgans mit der Verwaltungsbehörde -, das Email der Verwaltungsbehörde an die "PKZ O Passau" vom 27.07.2016 - ausdrücklicher Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers "in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen" - Bericht der LPD Wien vom 27.07.2016, GZ: E1/251328/2016 - "Zurückziehung Asylantrag" - und die Einvernahme vom 27.07.2016 - neuerliche Asylantragstellung "Ich möchte jetzt einen Asylantrag stellen" - zu verweisen.

Entscheidungswesentlich ist, dass aufgrund der Äußerung des Beschwerdeführers im Zuge des Vorgespräches zur Erstbefragung am 27.07.2016 "in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen" zunächst kein Asylantrag eingebracht wurde und mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.07.2016 um 18:20 Uhr zum Zwecke der "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Anordnung der Schubhaft, Abschiebung" das fremdenrechtliche Verfahren (nach dem 8. Hauptstück) mit eingeleitet wurde und hinsichtlich des in dieser Einvernahme gestellten Asylantrages die Befragung erst einen Tag später, am 28.07.2016, erfolgte.

Dass der als minderjährig anzusehende Beschwerdeführer die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" mit seiner Rechtsvertretung bevollmächtigte, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Akt auf liegenden schriftlichen Vollmacht. Darauf aufbauend, hat die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" Schubhaftbeschwerde erhoben.

Der gesetzliche Vertreter, der zuständige Jugendwohlfahrtsträger, distanzierte sich jedoch unzweifelhaft ausdrücklich von dieser Beschwerde, erteilte explizit weder der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" eine entsprechende Vollmacht noch genehmigte er die Beschwerde selbst - unter anderem wegen deren mangelnder Erfolgsaussichten -, wie dem entsprechenden Antwortschreiben der MA 11 der Stadt Wien vom 08.08.2016 zu entnehmen ist.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als eindeutig geklärt anzusehen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In diesem Sinne sind für den gegenständlichen Fall die Handlungsfähigkeit und die sich daraus ergebende Problematik der Rechtsvertretung nach den Bestimmungen des BFA-VG idgF im Zusammenhalt mit dem damit zusammenhängenden Thema der Einbringung eines Asylantrages nach den entsprechenden Normen AsylG 2005 idgF und des BFA-VG idgF zu beurteilen; für letztlich abschließend Frage der Zulässigkeit der Beschwerde wiederum ist nach dem AVG idgF zu beurteilen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 10. BFA-VG (Handlungsfähigkeit)Paragraph 10, BFA-VG (Handlungsfähigkeit)

(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß §3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß §3 Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

(4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.

[...]

Wie in der Schubhaftbeschwerde unter Anführung entsprechender höchstgerichtlicher zutreffend ausgeführt - siehe Verfahrensgang - und auch von der Verwaltungsbehörde richtig rechtlich beurteilt, war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der ohne seine Eltern als dessen (eigentliche) gesetzliche Vertreter nach Österreich gekommene Beschwerdeführer mit einem angenommenen Alter von 16 Jahren (mündig) minderjährig ist.

Für die Frage der Rechtsvertretung wiederum ist die Einbringung des Asylantrages maßgeblich, die an § 17, insbesondere an den Abs. 2 und Abs. 6 zu messen sind:Für die Frage der Rechtsvertretung wiederum ist die Einbringung des Asylantrages maßgeblich, die an Paragraph 17,, insbesondere an den Absatz 2 und Absatz 6, zu messen sind:

§ 17 AsylG (Verfahrensablauf)Paragraph 17, AsylG (Verfahrensablauf)

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.(6) In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.

[...]

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG, die Einbringung des Asylantrages betreffend, verweisen auf § 43 BFA-VG.Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 6, AsylG, die Einbringung des Asylantrages betreffend, verweisen auf Paragraph 43, BFA-VG.

§ 43 BFA-VG (Anordnung zur weiteren Vorgangsweise)Paragraph 43, BFA-VG (Anordnung zur weiteren Vorgangsweise)

(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.

(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn

1. der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder

2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.

Da der Beschwerdeführer seit 27.012016 bis zur Schubhaftverhängung im Rahmen der Einvernahme vom 27.07.2016 "in einer sonstigen Haft angehalten wird" - zunächst auf der Grundlage des § 40 (2) 1 BFA-VG und kurz darauf gemäß § 40 (1) 3 BFA-VG", konnte die Verwaltungsbehörde zu Recht von einer Vorgangsweise gemäß §43 Abs. 1 BFA-VG absehen und in weiterer Folge die angeführte fremdenrechtliche Einvernahme durchführen sowie im Zuge derselben die Schubhaft anordnen - diesfalls liegt sohin ein Fall des § 43 Abs. 2 BFA-VG vor, sodass sich die Frage der Einbringung, entscheidend für die (weitere) Frage der Rechtsvertretung, an § 17 Abs. 6 BFA-VG orientiert.Da der Beschwerdeführer seit 27.012016 bis zur Schubhaftverhängung im Rahmen der Einvernahme vom 27.07.2016 "in einer sonstigen Haft angehalten wird" - zunächst auf der Grundlage des Paragraph 40, (2) 1 BFA-VG und kurz darauf gemäß Paragraph 40, (1) 3 BFA-VG", konnte die Verwaltungsbehörde zu Recht von einer Vorgangsweise gemäß §43 Absatz eins, BFA-VG absehen und in weiterer Folge die angeführte fremdenrechtliche Einvernahme durchführen sowie im Zuge derselben die Schubhaft anordnen - diesfalls liegt sohin ein Fall des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG vor, sodass sich die Frage der Einbringung, entscheidend für die (weitere) Frage der Rechtsvertretung, an Paragraph 17, Absatz 6, BFA-VG orientiert.

Weil der Beschwerdeführer letztlich entscheidend in der angeführten Einvernahme vom 27.07.2016 - ob zum Zwecke der Umgehung fremdenrechtlicher Maßnahmen oder nicht, kann dahingestellt bleiben - einen Asylantrag stellte - und daraufhin am 28.07.2016 seine diesbezügliche niederschriftliche "Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" erfolgte, ist der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag als "nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht" anzusehen.

Dies wiederum bedeutet aber, dass § 17 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist:Dies wiederum bedeutet aber, dass Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG anzuwenden ist:

Da in diesem Sinne die Einbringung Asylantrags, wie angeführt, am 28.07.2016, also einen Tag nach der Einleitung "eines Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG" erfolgte - die entsprechende Einvernahme, in der auch die Schubhaft angeordnet wurde, wurde am 27.07.2016 durchgeführt -, "ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter". Dies ist im gegenständlichen Fall die MA 11 der Stadt Wien.

Für eine gewillkürte Stellvertretung, wie sie gegenständlich vorliegt - der als minderjährige anzusehende Beschwerdeführer bevollmächtigte die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" - bleibt daher nach der aktuell geltenden Rechtslage kein Raum.

Die sohin durch einen gewillkürten statt des zuständigen gesetzlichen Vertreters eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als mit einem Mangel behaftet.

Diesfalls wiederum ist § 13 AVG, und zwar Abs. 3 leg. cit anzuwenden:Diesfalls wiederum ist Paragraph 13, AVG, und zwar Absatz 3, leg. cit anzuwenden:

§ 13 Abs. 3 AVG (Anbringen)Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Anbringen)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da die zuständige gesetzliche Vertretung nicht nur nicht den Mangel beseitigte, sondern sich letztlich entschied, "keine Genehmigung der Beschwerde" zu erteilen und "von der Genehmigung der Beschwerde Abstand" nahm, war die unzulässig eingebrachte Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde im Sinne des Abs. 3 leg. cit vollständig obsiegte - "Wenn die Beschwerde zurückgewiesen" -, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.Da die Verwaltungsbehörde im Sinne des Absatz 3, leg. cit vollständig obsiegte - "Wenn die Beschwerde zurückgewiesen" -, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beschwerdemängel, gesetzlicher Vertreter, Kostentragung,
Mängelbehebung, Minderjährigkeit, Rechtsvertreter, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2131589.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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