Entscheidungsdatum
15.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2000772-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (als Rechtsnachfolger der XXXX), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael GINHART, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Ensembles XXXX in Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr 533/1923 in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990, im öffentlichen Interesse sei, hinsichtlich des Objekts Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde Steinbach am Attersee):römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (als Rechtsnachfolger der römisch 40 ), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael GINHART, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Ensembles römisch 40 in Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,, im öffentlichen Interesse sei, hinsichtlich des Objekts Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde Steinbach am Attersee):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Bescheides in Bezug auf das als Teil der XXXX bekannte und bezeichnete Objekt auf dem Grundstück Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee zu lauten hat:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Bescheides in Bezug auf das als Teil der römisch 40 bekannte und bezeichnete Objekt auf dem Grundstück Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des als Teil der XXXX bekannten und bezeichneten Objekts auf dem Grundstück Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, als Teil und im Rahmen des Ensembles XXXX in Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, hinsichtlich der Außenerscheinung gemäß § 1 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist.""Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des als Teil der römisch 40 bekannten und bezeichneten Objekts auf dem Grundstück Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, als Teil und im Rahmen des Ensembles römisch 40 in Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, hinsichtlich der Außenerscheinung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (als Rechtsnachfolger der XXXX), unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Ensembles XXXX in Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990, im öffentlichen Interesse sei, hinsichtlich des Objekts Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde Steinbach am Attersee):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (als Rechtsnachfolger der römisch 40 ), unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.06.1996, Zl. 27.086/3/96, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Ensembles römisch 40 in Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,, im öffentlichen Interesse sei, hinsichtlich des Objekts Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde Steinbach am Attersee):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als im Spruch des Bescheides in Bezug auf das als Teil der XXXX bekannte und bezeichnete Objekt auf dem Grundstück Weißenbach am Attersee Nr. XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, XXXX, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, die Wortfolge "des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990" durch die Wortfolge "Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013," ersetzt wird.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, mit der Maßgabe abgewiesen, als im Spruch des Bescheides in Bezug auf das als Teil der römisch 40 bekannte und bezeichnete Objekt auf dem Grundstück Weißenbach am Attersee Nr. römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, römisch 40 , Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, die Wortfolge "des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, 167 aus 1978, und 473/1990" durch die Wortfolge "Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,," ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles XXXX in Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee (im Folgenden: Ensemble) im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles römisch 40 in Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee (im Folgenden: Ensemble) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde der in weiterer Folge XXXX (in Folge: rechtsmittelwerbende Partei) und den Amtsparteien am 17.6.1996 sowie den anderen betroffenen Parteien am 18.6.1996 zugestellt.Der Bescheid wurde der in weiterer Folge römisch 40 (in Folge: rechtsmittelwerbende Partei) und den Amtsparteien am 17.6.1996 sowie den anderen betroffenen Parteien am 18.6.1996 zugestellt.
Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten, in dem ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, und kulturelle Bedeutung zukommt, da die das Ensemble bildenden Objekte im Eigentum der berühmten Burgschauspielerin Charlotte Wolter gestanden und dieser als Sommerfrische gedient hätten; darüber hinaus würden die Häuser dem charakteristischen Typus der Sommervillen des Salzkammergutes entsprechen sowie liege hinsichtlich des Hauses XXXX ein eindrucksvolles Interieur vor. Der Zusammenhang der Objekte begründe sich in der Besitzgeschichte.Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten, in dem ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, und kulturelle Bedeutung zukommt, da die das Ensemble bildenden Objekte im Eigentum der berühmten Burgschauspielerin Charlotte Wolter gestanden und dieser als Sommerfrische gedient hätten; darüber hinaus würden die Häuser dem charakteristischen Typus der Sommervillen des Salzkammergutes entsprechen sowie liege hinsichtlich des Hauses römisch 40 ein eindrucksvolles Interieur vor. Der Zusammenhang der Objekte begründe sich in der Besitzgeschichte.
Die rechtsmittelwerbende Partei brachte im Administrativverfahren vor, dass den Objekten mangels Alter und auf Grund der großen Anzahl der Burgschauspieler eine Denkmaleigenschaft nicht zukommen würde; auch rechtfertige der frühere Besitz der Objekte durch eine Burgschauspielerin keinen Denkmalschutz.
2. Mit Schriftsatz vom 28.6.1996, am selben Tag zur Post gegeben, erhob die rechtsmittel-werbende Partei das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten nicht hinreichend sei, um eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen, da die Bedeutung der XXXX - einer Burgschauspielerin unter vielen - nicht bewiesen worden wäre. Es bedürfe weiterer Ermittlungen zur Bedeutung derselben und zu einem Zusammenhang zwischen deren Wirken und deren Liegenschaften, insbesondere bräuchte es hier zusätzlicher Gutachten. Weiters sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum die Erhaltung der Häuser im öffentlichen Interesse gelegen sei; dieser leide daher an einem Begründungsmangel. Schließlich handle es sich bei den gegenständlichen Objekten um normale Gebäude im Salzkammergut, für Villen seien diese viel zu klein.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten nicht hinreichend sei, um eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen, da die Bedeutung der römisch 40 - einer Burgschauspielerin unter vielen - nicht bewiesen worden wäre. Es bedürfe weiterer Ermittlungen zur Bedeutung derselben und zu einem Zusammenhang zwischen deren Wirken und deren Liegenschaften, insbesondere bräuchte es hier zusätzlicher Gutachten. Weiters sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum die Erhaltung der Häuser im öffentlichen Interesse gelegen sei; dieser leide daher an einem Begründungsmangel. Schließlich handle es sich bei den gegenständlichen Objekten um normale Gebäude im Salzkammergut, für Villen seien diese viel zu klein.
3. Mit Schriftsatz vom 15.7.1996, Gz. 27.086/4/96, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.
Seitens der (ehemaligen) Berufungsbehörde wurden seit diesem Zeitpunkt - über die Dauer von mehr als 17 Jahren - laut Aktenlage keine zielführenden Ermittlungsschritte gesetzt.
4. Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, legte die (ehemalige) Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach entsprechender Abnahme wurde die Rechtssache am 16.3.2015 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.
Hinsichtlich des Objekts Weißenbach am Attersee XXXX Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee wurde die Beschwerde mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, W170 2000772-2/14E, mangels Parteistellung der XXXX hinsichtlich des genannten Objekts zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Rechtsnachfolgerin XXXX am 26.11.2015, dem Bundesdenkmalamt und dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 27.11.2015, der Bürgermeisterin der Gemeinde Steinbach am Attersee und der Gemeinde Steinbach am Attersee am 2.12.2015 zugestellt. Die Einbringung einer Revision oder einer Beschlussbeschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) ist dem Bundes-verwaltungsgericht nicht bekannt, es ist daher von der Rechtskraft des Beschlusses auszugehen und ist das Objekt Weißenbach am Attersee XXXX nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.Hinsichtlich des Objekts Weißenbach am Attersee römisch 40 Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee wurde die Beschwerde mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, W170 2000772-2/14E, mangels Parteistellung der römisch 40 hinsichtlich des genannten Objekts zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Rechtsnachfolgerin römisch 40 am 26.11.2015, dem Bundesdenkmalamt und dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 27.11.2015, der Bürgermeisterin der Gemeinde Steinbach am Attersee und der Gemeinde Steinbach am Attersee am 2.12.2015 zugestellt. Die Einbringung einer Revision oder einer Beschlussbeschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) ist dem Bundes-verwaltungsgericht nicht bekannt, es ist daher von der Rechtskraft des Beschlusses auszugehen und ist das Objekt Weißenbach am Attersee römisch 40 nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes XXXX mit der Erstellung eines denkmalfachlichen Amtssachverständigengutachtens und em. XXXX mit der Erstellung eines theatergeschichtlichen Gutachtens beauftragt, das nach Übermittlung dem Parteiengehör unterzogen wurde. Weiters wurde am 28.7.2016 unter Beiziehung der genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes römisch 40 mit der Erstellung eines denkmalfachlichen Amtssachverständigengutachtens und em. römisch 40 mit der Erstellung eines theatergeschichtlichen Gutachtens beauftragt, das nach Übermittlung dem Parteiengehör unterzogen wurde. Weiters wurde am 28.7.2016 unter Beiziehung der genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und hinsichtlich der Objekte auf den Grundstücken Weißenbach am Atterseerömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und hinsichtlich der Objekte auf den Grundstücken Weißenbach am Attersee
XXXX und XXXX zulässige Beschwerde erwogen:römisch 40 und römisch 40 zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beim verfahrensgegenständlichen Ensemble handelt es sich um die in Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gelegenen XXXX, es handelt sich hierbei um unbewegliche Sachen.1.1. Beim verfahrensgegenständlichen Ensemble handelt es sich um die in Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, gelegenen römisch 40 , es handelt sich hierbei um unbewegliche Sachen.
Verfahrensgegenständlich sind die Objekte Weißenbach am Attersee XXXX, das sich nunmehr im alleinigen Eigentum von XXXX befindet, und XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach, das sich im alleinigen Eigentum von XXXX befindet. Hinsichtlich beider Objekte ist im Grundbuch kein Bauberechtigter eingetragen. Zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels befanden sich die Objekte auch im Eigentum von XXXX.Verfahrensgegenständlich sind die Objekte Weißenbach am Attersee römisch 40 , das sich nunmehr im alleinigen Eigentum von römisch 40 befindet, und römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach, das sich im alleinigen Eigentum von römisch 40 befindet. Hinsichtlich beider Objekte ist im Grundbuch kein Bauberechtigter eingetragen. Zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels befanden sich die Objekte auch im Eigentum von römisch 40 .
Das Objekt Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach, befindet sich als Teil des verfahrensgegenständlichen Ensembles rechtskräftig unter Denkmalschutz.Das Objekt Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach, befindet sich als Teil des verfahrensgegenständlichen Ensembles rechtskräftig unter Denkmalschutz.
1.2. Die Objekte Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, haben in Hinblick auf die gemeinsame Besitzgeschichte und vor allem im Hinblick auf den durchgehend gemeinsamen Besitz durch XXXX einschließlich ihrer Lage einen theatergeschichtlichen und sonstigen kulturellen Zusammenhanges und bilden aus dieser Sicht ein Ganzes.1.2. Die Objekte Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, haben in Hinblick auf die gemeinsame Besitzgeschichte und vor allem im Hinblick auf den durchgehend gemeinsamen Besitz durch römisch 40 einschließlich ihrer Lage einen theatergeschichtlichen und sonstigen kulturellen Zusammenhanges und bilden aus dieser Sicht ein Ganzes.
Dem Ensemble kommt in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Objekte Weißenbach am XXXX und XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach mit Ausnahme des Inneren des Objektes Weißenbach am Attersee XXXX eine theatergeschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zu, dem Inneren des Objekts XXXX kommt darüber hinaus auch eine künstlerische Bedeutung zu.Dem Ensemble kommt in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Objekte Weißenbach am römisch 40 und römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach mit Ausnahme des Inneren des Objektes Weißenbach am Attersee römisch 40 eine theatergeschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zu, dem Inneren des Objekts römisch 40 kommt darüber hinaus auch eine künstlerische Bedeutung zu.
Dem Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nur im Hinblick darauf zu, dass dieses ein typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes ist; eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick auf XXXX kommt dem Inneren des gegenständlichen Gebäudes nicht zu.Dem Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nur im Hinblick darauf zu, dass dieses ein typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes ist; eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick auf römisch 40 kommt dem Inneren des gegenständlichen Gebäudes nicht zu.
Durch die Erhaltung der im Hinblick auf XXXX bedeutenden Teile des Ensembles kann das schauspielerische und kulturelle Wirken der Burgschauspielerin XXXX und des sie umgebenden Kreises von kulturhistorischen Persönlichkeiten dokumentiert werden. Weiters dokumentieren die im Hinblick auf XXXX bedeutenden Teile des Ensembles die Entstehung des Nobeltourismus am Attersee.Durch die Erhaltung der im Hinblick auf römisch 40 bedeutenden Teile des Ensembles kann das schauspielerische und kulturelle Wirken der Burgschauspielerin römisch 40 und des sie umgebenden Kreises von kulturhistorischen Persönlichkeiten dokumentiert werden. Weiters dokumentieren die im Hinblick auf römisch 40 bedeutenden Teile des Ensembles die Entstehung des Nobeltourismus am Attersee.
Dem Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee Nr. XXXX dokumentiert lediglich die Architektur eines typischen Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes; Dokumentationswert im Hinblick auf XXXX kommt dem Inneren des gegenständlichen Gebäudes nicht zu.Dem Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee Nr. römisch 40 dokumentiert lediglich die Architektur eines typischen Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes; Dokumentationswert im Hinblick auf römisch 40 kommt dem Inneren des gegenständlichen Gebäudes nicht zu.
Weder hinsichtlich des Hauses Weißenbach am XXXX und XXXX, konnte festgestellt werden, ob die jeweilige Veranda während des Besitzes der Objekte durch XXXX oder später gebaut wurde; die jeweilige Veranda passt stilistisch zum jeweiligen Objekt.Weder hinsichtlich des Hauses Weißenbach am römisch 40 und römisch 40 , konnte festgestellt werden, ob die jeweilige Veranda während des Besitzes der Objekte durch römisch 40 oder später gebaut wurde; die jeweilige Veranda passt stilistisch zum jeweiligen Objekt.
1.3. Der Verlust der im Hinblick auf XXXX bedeutenden Teile des Ensembles würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.1.3. Der Verlust der im Hinblick auf römisch 40 bedeutenden Teile des Ensembles würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
Der Verlust des Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX würde weder aus überregionaler noch aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.Der Verlust des Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 würde weder aus überregionaler noch aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
1.4. Die verfahrensgegenständlichen Objekte sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
Hinsichtlich der Feststellung der Rechtskraft der Zurückweisung des Rechtmittels in Bezug auf das Objekt Weißenbach am Attersee XXXX darf auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, W170 2000772-2/14E, verwiesen werden, in dem auch die Besitzgeschichte des (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Objektes Weißenbach am Attersee XXXX dargestellt wird.Hinsichtlich der Feststellung der Rechtskraft der Zurückweisung des Rechtmittels in Bezug auf das Objekt Weißenbach am Attersee römisch 40 darf auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, W170 2000772-2/14E, verwiesen werden, in dem auch die Besitzgeschichte des (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Objektes Weißenbach am Attersee römisch 40 dargestellt wird.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:
Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen XXXX und der nichtamtlichen Sachver-ständigen em. XXXX, sodass die Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen römisch 40 und der nichtamtlichen Sachver-ständigen em. römisch 40 , sodass die Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.
Daher wird jeweils die Rechtmäßigkeit der Beiziehung der Sachverständigen vor der Befassung mit deren Gutachten zu begründen sein.
2.2.1.a Zum Amtssachverständigen XXXX:
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.5.2015, W170 2000772-1/5Z, vorgehalten, dass es beabsichtige, XXXX als Amtssachverständigen dem Verfahren beizuziehen und hat diesen unter einem befragt, ob aus seiner Sicht eine Befangenheit vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.5.2015, W170 2000772-1/5Z, vorgehalten, dass es beabsichtige, römisch 40 als Amtssachverständigen dem Verfahren beizuziehen und hat diesen unter einem befragt, ob aus seiner Sicht eine Befangenheit vorliege.
Das Bundesdenkmalamt keine Bedenken geäußert, jedoch hat eine der beschwerde-führenden Parteien ausgeführt, dass Einwände gegen die Beiziehung des gegenständlichen Amtssachverständigen erhoben werden, da dieser als Mitarbeiter der belangten Behörde nicht unabhängig sei bzw. "natürlich" versuchen werde, die Begründung der Behörde zu stützen.
Hinsichtlich des Arguments, dass der gegenständliche Amtssachverständige auf Grund dessen, dass dieser bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bediensteter des Bundesdenkmalamtes befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit selbst eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Mit anderen Worten: der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH 19.1.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen den Sachverständigen von seiner dienstlichen Stellung abgesehen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.Hinsichtlich des Arguments, dass der gegenständliche Amtssachverständige auf Grund dessen, dass dieser bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bediensteter des Bundesdenkmalamtes befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit selbst eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Mit anderen Worten: der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH 19.1.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen den Sachverständigen von seiner dienstlichen Stellung abgesehen Einwände im Sinne des Paragraph 7, AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.
Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Da im gegenständlichen Fall - wer das "Gutachten" im Administrativverfahren erstattet hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen und kann diese daher mangels Rückführbarkeit auf einen Sachverständigen auch nicht als Gutachten behandelt werden - keine der Gründe für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliegen, war zwingend ein Amtssachverständiger beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat XXXX auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in Oberösterreich und auf Grund von positiven Erfahrungen in anderen Verfahren ausgewählt.Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG, Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Da im gegenständlichen Fall - wer das "Gutachten" im Administrativverfahren erstattet hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen und kann diese daher mangels Rückführbarkeit auf einen Sachverständigen auch nicht als Gutachten behandelt werden - keine der Gründe für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliegen, war zwingend ein Amtssachverständiger beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat römisch 40 auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in Oberösterreich und auf Grund von positiven Erfahrungen in anderen Verfahren ausgewählt.
2.2.1.b Zum nichtamtlichen Sachverständigen em. Univ.-Prof. Dr. HAIDER:
Em. XXXX war nach einer Promotion sub auspiciis praesidentis ab 1966 Assistentin am Institut für Theaterwissenschaft der Universität Wien, hat sich 1978 für das Gesamtfach Theaterwissenschaft habilitiert und hatte ab 1987 Professur am genannten Institut inne. Em. XXXX war von 1989 bis 1999 Institutsvorstand und von 2000 bis 2004 Vizestudiendekanin der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften, hatte an zahlreichen Universitäten in Europa, Canada, USA, Australien ihre Lehr- und Vortragstätigkeit entfaltet und hatte Gastprofessuren an den Universitäten Leipzig, Strasbourg (URS), Ostrava inne. Auch war em. XXXX als Theaterkritikerin tätig. Die Schwerpunkte in Forschung und Lehre von em. XXXX sind die österreichische Theatergeschichte, Theater der griechischen Antike, französische Klassik, Theater und Drama im Zeitalter der bürgerlichen Aufklärung, Exilforschung, Gegenwartstheater und -dramatik sowie Hörspiel- und Radioforschung. Nach den glaubhaften Ausführungen von em. XXXX ist diese zwar inzwischen im Ruhestand, aber immer noch mit Dissertanten und Masterarbeiten beschäftigt und gehören Burgtheater und Theatergeschichte zu den Spezialgebieten der Theaterhistorikerin. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist em. XXXX daher prädestiniert, zur Bedeutung der XXXX ein theaterhistorisches Gutachten abzugeben, dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.Em. römisch 40 war nach einer Promotion sub auspiciis praesidentis ab 1966 Assistentin am Institut für Theaterwissenschaft der Universität Wien, hat sich 1978 für das Gesamtfach Theaterwissenschaft habilitiert und hatte ab 1987 Professur am genannten Institut inne. Em. römisch 40 war von 1989 bis 1999 Institutsvorstand und von 2000 bis 2004 Vizestudiendekanin der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften, hatte an zahlreichen Universitäten in Europa, Canada, USA, Australien ihre Lehr- und Vortragstätigkeit entfaltet und hatte Gastprofessuren an den Universitäten Leipzig, Strasbourg (URS), Ostrava inne. Auch war em. römisch 40 als Theaterkritikerin tätig. Die Schwerpunkte in Forschung und Lehre von em. römisch 40 sind die österreichische Theatergeschichte, Theater der griechischen Antike, französische Klassik, Theater und Drama im Zeitalter der bürgerlichen Aufklärung, Exilforschung, Gegenwartstheater und -dramatik sowie Hörspiel- und Radioforschung. Nach den glaubhaften Ausführungen von em. römisch 40 ist diese zwar inzwischen im Ruhestand, aber immer noch mit Dissertanten und Masterarbeiten beschäftigt und gehören Burgtheater und Theatergeschichte zu den Spezialgebieten der Theaterhistorikerin. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist em. römisch 40 daher prädestiniert, zur Bedeutung der römisch 40 ein theaterhistorisches Gutachten abzugeben, dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.5.2015, W170 2000772-1/5Z, vorgehalten, dass es beabsichtige em. XXXX als nichtamtliche Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen und hat diese unter einem befragt, ob aus ihrer Sicht eine Befangenheit vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.5.2015, W170 2000772-1/5Z, vorgehalten, dass es beabsichtige em. römisch 40 als nichtamtliche Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen und hat diese unter einem befragt, ob aus ihrer Sicht eine Befangenheit vorliege.
Die Sachverständige hat das Vorliegen einer Befangenheit verneint und wurde eine solche auch nicht von den Parteien behauptet.
Da - hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist auf 2.2.1.a. zu verweisen - dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger auf dem Gebiet der Theatergeschichte zur Verfügung stand bzw. nicht bekannt war, dass ein solcher einer Bundesbehörde zur Verfügung stünde, wurde die nichtamtliche Sachverständige im Verfahren herangezogen (und vor Beginn der mündlichen Verhandlung vereidigt).
2.2.2. Zu den Gutachten des Amtssachverständigen und nichtamtlichen Sachverständigen:
2.2.2.a. Grundsätzliches:
Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).
Darüber hinaus war die Bedeutung der XXXX, die Grundlage und conditio sine qua non der besonderen Bedeutung der gegenständlichen Häuser über die Bedeutung als Sommerhaus im Salzkammergut hinaus ist, durch ein theaterhistorisches Gutachten zu belegen; hier schien ein Gutachten einer ausgewiesenen Fachfrau eher geeignet als das Gutachten eines (kunsthistorisch ausgebildeten) Amtssachverständigen.Darüber hinaus war die Bedeutung der römisch 40 , die Grundlage und conditio sine qua non der besonderen Bedeutung der gegenständlichen Häuser über die Bedeutung als Sommerhaus im Salzkammergut hinaus ist, durch ein theaterhistorisches Gutachten zu belegen; hier schien ein Gutachten einer ausgewiesenen Fachfrau eher geeignet als das Gutachten eines (kunsthistorisch ausgebildeten) Amtssachverständigen.
Der oder die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).
2.2.2.b. Zum Gutachten des XXXX:
Das Gutachten des Amtssachverständigen gliedert sich in einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne.
Im Befund behandelt der Amtssachverständige die Geschichte der Objekte im Hinblick auf Vorgängerbauten, den Entwurf, die Bauführung, die betroffenen Persönlichkeiten sowie die baulichen Veränderungen, liefert eine Beschreibung der Objekte im Hinblick auf die Lage des Bauplatzes, die Typologie, den Grundriss und die Außenerscheinung sowie das Innere, stellt den Stand der wissenschaftlichen Forschung an Hand der wesentliche Publikationen dar und beleuchtet den Stellenwert des Ensembles im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes.
Im Gutachten im engeren Sinne wurde zur geschichtlichen, künstlerischen und/oder sonstigen kulturellen Bedeutung mit und ohne Berücksichtigung des Bezuges zu XXXX Stellung genommen.Im Gutachten im engeren Sinne wurde zur geschichtlichen, künstlerischen und/oder sonstigen kulturellen Bedeutung mit und ohne Berücksichtigung des Bezuges zu römisch 40 Stellung genommen.
Zur geschichtlichen Bedeutung wurde ausgeführt, dass ein Aspekt der geschichtlichen Bedeutung der sogenannten XXXX in Weißenbach am Attersee darin begründet liege, dass die Gebäude einer historischen Persönlichkeit, nämlich der Burgschauspielerin XXXX, von 1885 bis zu ihrem Tod im Jahre 1897, als Sommerfrische gedient hätten. In Verbindung mit der Aufschrift XXXX auf XXXX und in Ansehung des Bemühens der Aufrechterhaltung der örtlichen Erinnerung an die prominente Vorbesitzerin der beiden Häuser könne von einer Künstlerinnengedenkstätte gesprochen werden. Ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) falle diese Bedeutung weg. Die bemerkenswerte Bauausstattung (etwa die sogenannten Schweizer Zierrate) sei wegen ihrer vergleichsweise hohen Qualität von kultur- und handwerksgeschichtlicher Bedeutung. Ein weiterer Aspekt der kulturgeschichtlichen Bedeutung liege darin begründet, dass durch die erhaltenen Interieurs mit eingebauten Antiquitäten, die bereits in der zeitgenössischen Literatur erwähnt seien, eine Dokumentation gegeben sei. Diese Aspekte würden auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin bedeutend bleiben, da die Ausstattung nicht auf eine bestimmte Person bezogen sei.Zur geschichtlichen Bedeutung wurde ausgeführt, dass ein Aspekt der geschichtlichen Bedeutung der sogenannten römisch 40 in Weißenbach am Attersee darin begründet liege, dass die Gebäude einer historischen Persönlichkeit, nämlich der Burgschauspielerin römisch 40 , von 1885 bis zu ihrem Tod im Jahre 1897, als Sommerfrische gedient hätten. In Verbindung mit der Aufschrift römisch 40 auf römisch 40 und in Ansehung des Bemühens der Aufrechterhaltung der örtlichen Erinnerung an die prominente Vorbesitzerin der beiden Häuser könne von einer Künstlerinnengedenkstätte gesprochen werden. Ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) falle diese Bedeutung weg. Die bemerkenswerte Bauausstattung (etwa die sogenannten Schweizer Zierrate) sei wegen ihrer vergleichsweise hohen Qualität von kultur- und handwerksgeschichtlicher Bedeutung. Ein weiterer Aspekt der kulturgeschichtlichen Bedeutung liege darin begründet, dass durch die erhaltenen Interieurs mit eingebauten Antiquitäten, die bereits in der zeitgenössischen Literatur erwähnt seien, eine Dokumentation gegeben sei. Diese Aspekte würden auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin bedeutend bleiben, da die Ausstattung nicht auf eine bestimmte Person bezogen sei.
Zur künstlerischen Bedeutung wurde ausgeführt, dass diese vor allem aus den baukünstlerisch wertvollen Bau- und Ausstattungsteilen abzuleiten sei. Hinsichtlich der sogenannten Schweizer Zierrate gelte dies für beide Häuser, hinsichtlich der Interieurs und eingebauten Antiquitäten in höherem Maße für das Haus XXXX. Die künstlerische Bedeutung bleibe auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin aufrecht, da die Ausstattung nicht auf eine bestimmte Person bezogen sei.Zur künstlerischen Bedeutung wurde ausgeführt, dass diese vor allem aus den baukünstlerisch wertvollen Bau- und Ausstattungsteilen abzuleiten sei. Hinsichtlich der sogenannten Schweizer Zierrate gelte dies für beide Häuser, hinsichtlich der Interieurs und eingebauten Antiquitäten in höherem Maße für das Haus römisch 40 . Die künstlerische Bedeutung bleibe auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin aufrecht, da die Ausstattung nicht auf eine bestimmte Person bezogen sei.
Zur kulturelle Bedeutung wurde ausgeführt, dass die XXXX typologisch zur Gruppe der Sommerhäuser gehören würden. Die kulturelle Bedeutung liege darin begründet, dass die Häuser in ihrer äußeren Erscheinung mit den Anlehnungen an die regionale Baukultur, etwa durch die Verwendung des "Schlackenputzes", aber auch der damals beliebten "Schweizer Zierrate" in hochwertiger Ausführung, dem charakteristischen Typus der Sommerhäuser (Sommervillen) im Salzkammergut entsprechen würden. Dies bleibe auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) aufrecht, die prominente Vorbesitzerin begründe neben der bereits geschilderten historischen Bedeutung aber auch eine kulturelle, da die besondere Vorliebe der Künstlerschaft im späten 19. Jahrhunderts für den Attersee durch die XXXX dokumentiert werden würden. Dieser Aspekt sei ohne Berücksichtigung der XXXX hinfällig.Zur kulturelle Bedeutung wurde ausgeführt, dass die römisch 40 typologisch zur Gruppe der Sommerhäuser gehören würden. Die kulturelle Bedeutung liege darin begründet, dass die Häuser in ihrer äußeren Erscheinung mit den Anlehnungen an die regionale Baukultur, etwa durch die Verwendung des "Schlackenputzes", aber auch der damals beliebten "Schweizer Zierrate" in hochwertiger Ausführung, dem charakteristischen Typus der Sommerhäuser (Sommervillen) im Salzkammergut entsprechen würden. Dies bleibe auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) aufrecht, die prominente Vorbesitzerin begründe neben der bereits geschilderten historischen Bedeutung aber auch eine kulturelle, da die besondere Vorliebe der Künstlerschaft im späten 19. Jahrhunderts für den Attersee durch die römisch 40 dokumentiert werden würden. Dieser Aspekt sei ohne Berücksichtigung der römisch 40 hinfällig.
Hinsichtlich der Frage, ob alle Teile der Objekte bedeutend seien, wurde ausgeführt, dass beide Häuser hinsichtlich ihrer äußeren Erscheinung hochwertig und wenig verändert seien. Das Innere sei vergleichsweise stärker von nutzungsbedingten Veränderungen betroffen gewesen, dennoch sei auch im Inneren, etwa bei den Stiegen, die unverwechselbare baukulturelle Handschrift des 3. Viertels des 19. Jahrhunderts erkennbar. Veränderte und nicht veränderte Bereiche seien aber bei beiden Häusern stark verzahnt, eine klare Trennung könne daher nicht erfolgen. Besonders bei Haus XXXX seien hinsichtlich des Inneren auch viele bemerkenswerte Baudetails erhalten geblieben. Dies bleibe auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) aufrecht, da diese Ausstattungsteile keine ausschließliche Bezugnahme auf eine bestimmte Person verlangen.Hinsichtlich der Frage, ob alle Teile der Objekte bedeutend seien, wurde ausgeführt, dass beide Häuser hinsichtlich ihrer äußeren Erscheinung hochwertig und wenig verändert seien. Das Innere sei vergleichsweise stärker von nutzungsbedingten Veränderungen betroffen gewesen, dennoch sei auch im Inneren, etwa bei den Stiegen, die unverwechselbare baukulturelle Handschrift des 3. Viertels des 19. Jahrhunderts erkennbar. Veränderte und nicht veränderte Bereiche seien aber bei beiden Häusern stark verzahnt, eine klare Trennung könne daher nicht erfolgen. Besonders bei Haus römisch 40 seien hinsichtlich des Inneren auch viele bemerkenswerte Baudetails erhalten geblieben. Dies bleibe auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) aufrecht, da diese Ausstattungsteile keine ausschließliche Bezugnahme auf eine bestimmte Person verlangen.
Hinsichtlich des Stellenwerts der Objekte im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes wurde ausgeführt, dass aufgrund der gegebenen Qualität und kulturgeschichtlichen Aussagekraft der Bausubstanz, sowie in Ansehung der Anzahl und Verteilung vergleichbarer Bauten von einem hohen Stellenwert der XXXX in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen Kulturgutbestandes ausgegangen werden müsse, der auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) aufrecht bleibe. Da die Erinnerung an eine prominente Burgschauspielerin gewiss auch von österreichweitem Belang ist, dürfe dieser hohe Stellenwert auch vor dem Hintergrund des österreichweiten Kulturgutbestandes angenommen werden. Aufgrund der weiteren Wohnhäuser, die in besitzgeschichtlichem Zusammenhang mit XXXX stünden, dürfe auch im Sinne von Vielzahl und Verteilung, sowie ausreichender Dokumentation, von dem genannten hohen Stellenwert der XXXX in Weißenbach am Attersee ausgegangen werden.Hinsichtlich des Stellenwerts der Objekte im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes wurde ausgeführt, dass aufgrund der gegebenen Qualität und kulturgeschichtlichen Aussagekraft der Bausubstanz, sowie in Ansehung der Anzahl und Verteilung vergleichbarer Bauten von einem hohen Stellenwert der römisch 40 in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen Kulturgutbestandes ausgegangen werden müsse, der auch ohne Berücksichtigung des Bezuges zur Schauspielerin (Künstlerin) aufrecht bleibe. Da die Erinnerung an eine prominente Burgschauspielerin gewiss auch von österreichweitem Belang ist, dürfe dieser hohe Stellenwert auch vor dem Hintergrund des österreichweiten Kulturgutbestandes angenommen werden. Aufgrund der weiteren Wohnhäuser, die in besitzgeschichtlichem Zusammenhang mit römisch 40 stünden, dürfe auch im Sinne von Vielzahl und Verteilung, sowie ausreichender Dokumentation, von dem genannten hohen Stellenwert der römisch 40 in Weißenbach am Attersee ausgegangen werden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten in Zusammenschau mit den Ausführungen des Amtssachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.
In der Stellungnahme des XXXX vom 17.5.2016 wurden unter 1.) Ausführungen zur Verbreitung der typologisch zur Gruppe der Sommerhäuser gehörenden Objekte gemacht, die ein öffentliches Interesse an einer Unterschutzstellung nicht rechtfertigen würden; dies stellt die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht in Frage. Unter 2.) wurde angeführt, dass der Amtssachverständige im Gutachten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Nachvollziehbarkeit hätte erkennen lassen, welcher Bauzustand der relevante sei und wurde versucht, diesen Umstand mit einem Zitat zu belegen. Im Befund des Gutachtens hat der Amtssachverständige jedoch den aktuellen Zustand der Objekte - nur dieser ist für eine Unterschutzstellung relevant - beschrieben und ist auf die Veränderungen eingegangen; in der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige diesbezügliche Fragen hinreichend beantwortet, sodass dieser Einwand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt. Unter 3.) wurde ausgeführt, dass Befund und Gutachten des Amtssachverständigen nicht durchgehend und nachvollziehbar zwischen den Häusern XXXX XXXX trennen würde, es sei nicht nachvollziehbar und deutlich dem Befund zu entnehmen, dass das für das Haus XXXX erwähnte "wunderbare Interieur" im Haus XXXX keinerlei Entsprechung finde. Diesem Einwand ist zu entgegen, dass jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung feststeht, dass das Haus XXXX das (weit) hochwertigere Interieur hat und somit dieser Einwand jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr relevant ist.In der Stellungnahme des römisch 40 vom 17.5.2016 wurden unter 1.) Ausführungen zur Verbreitung der typologisch zur Gruppe der Sommerhäuser gehörenden Objekte gemacht, die ein öffentliches Interesse an einer Unterschutzstellung nicht rechtfertigen würden; dies stellt die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht in Frage. Unter 2.) wurde angeführt, dass der Amtssachverständige im Gutachten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Nachvollziehbarkeit hätte erkennen lassen, welcher Bauzustand der relevante sei und wurde versucht, diesen Umstand mit einem Zitat zu belegen. Im Befund des Gutachtens hat der Amtssachverständige jedoch den aktuellen Zustand der Objekte - nur dieser ist für eine Unterschutzstellung relevant - beschrieben und ist auf die Veränderungen eingegangen; in der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige diesbezügliche Fragen hinreichend beantwortet, sodass dieser Einwand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt. Unter 3.) wurde ausgeführt, dass Befund und Gutachten des Amtssachverständigen nicht durchgehend und nachvollziehbar zwischen den Häusern römisch 40 römisch 40 trennen würde, es sei nicht nachvollziehbar und deutlich dem Befund zu entnehmen, dass das für das Haus römisch 40 erwähnte "wunderbare Interieur" im Haus römisch 40 keinerlei Entsprechung finde. Diesem Einwand ist zu entgegen, dass jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung feststeht, dass das Haus römisch 40 das (weit) hochwertigere Interieur hat und somit dieser Einwand jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr relevant ist.
Seitens der anderen Parteien wurde keine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen erstattet.
Auch die in der Verhandlung dem Amtssachverständigen gestellten Fragen bzw. dessen Antworten waren nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, die Parteien haben am Ende der mündlichen Verhandlung - mit Ausnahme der belangten Behörde, die von der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Gutachten ausging - folgerichtig auch keine Ausführungen zur Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen gemacht.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind den gegenständlichen Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnten - wie oben dargestellt - im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.
Aus dem Gutachten ergibt sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - dass dem Äußeren der verfahrensgegenständlichen, zum Ensemble XXXX gehörenden Objekte in Bezug auf XXXX eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt (was deren Bedeutung voraussetzt - siehe dazu unten). Dem Inneren des Hauses XXXX kommt darüber hinaus auf Grund seines herausragenden (wandfesten) Inventars auch eine künstlerische Bedeutung zu, dem Inneren des Hauses XXXX kommt in Bezug auf XXXX keine relevante Bedeutung zu, lediglich als typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes liegt eine relvante Bedeutung vor.Aus dem Gutachten ergibt sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - dass dem Äußeren der verfahrensgegenständlichen, zum Ensemble römisch 40 gehörenden Objekte in Bezug auf römisch 40 eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt (was deren Bedeutung voraussetzt - siehe dazu unten). Dem Inneren des Hauses römisch 40 kommt darüber hinaus auf Grund seines herausragenden (wandfesten) Inventars auch eine künstlerische Bedeutung zu, dem Inneren des Hauses römisch 40 kommt in Bezug auf römisch 40 keine relevante Bedeutung zu, lediglich als typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes liegt eine relvante Bedeutung vor.
Weiters ergibt sich aus dem Gutachten und insbesondere aus der Beantwortung der Fragen durch den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass der Verlust der Objekte - soweit diesen in Zusammenhang mit XXXX Bedeutung zukommt - aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Der Verlust des Inneren des Hauses Nr. 6 wurde hingegen auf Grund der Vielzahl gleichartiger und gleichwertiger Objekte, die typische Vertreter des Sommerhauses des Salzkammergutes sind, keine derartige Beeinträchtigung bedeuten; hinsichtlich dieser Feststellung ist insbesondere auf die mündliche Verhandlung und die Ausführungen des Amtssachverständigen in dieser zu verweisen.Weiters ergibt sich aus dem Gutachten und insbesondere aus der Beantwortung der Fragen durch den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass der Verlust der Objekte - soweit diesen in Zusammenhang mit römisch 40 Bedeutung zukommt - aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Der Verlust des Inneren des Hauses Nr. 6 wurde hingegen auf Grund der Vielzahl gleichartiger und gleichwertiger Objekte, die typische Vertreter des Sommerhauses des Salzkammergutes sind, keine derartige Beeinträchtigung bedeuten; hinsichtlich dieser Feststellung ist insbesondere auf die mündliche Verhandlung und die Ausführungen des Amtssachverständigen in dieser zu verweisen.
Auch ergibt sich vor allem aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass nicht feststellbar ist, ob die jeweils bei den verfahrensgegenständlichen Häusern angebaute Veranda bauzeitlich der Besitzzeit der Objekte durch XXXX zuzuordnen ist oder nicht.Auch ergibt sich vor allem aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass nicht feststellbar ist, ob die jeweils bei den verfahrensgegenständlichen Häusern angebaute Veranda bauzeitlich der Besitzzeit der Objekte durch römisch 40 zuzuordnen ist oder nicht.
2.2.2.c. Zum Gutachten der em. XXXX:
Das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen besteht aus einem Befund und einem Gutachten im engeren Sinne, auch wenn die Gliederung optisch nicht so deutlich ist wie im Gutachten des Amtssachverständigen; das ist aber nicht schädlich, schließlich kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den inneren Gehalt der Aussagen im Gutachten an, wobei die Grundlagen, auf denen die Aussagen beruhen, erkenntlich sein müssen (VwGH 08.06.1982, 82/07/0006). Dies ist hier jedenfalls der Fall, sodass von einem vollständigen Gutachten auszugehen ist.
Nach Vorbemerkung zum methodischen Verfahren und der Quellen- und Literaturrecherche wurde ein biographischer Abriss über XXXX samt einer Auflistung der dieser verliehenen Auszeichnungen wiedergegeben. Anschließend wurde die Stellung eines k.k. Hofschauspielers dargelegt und in Bezug auf XXXX nachwirkende Dokumente von theater-, kunst- und kulturhistorische Bedeutung aufgeführt. Schließlich wurden Erinnerungsorte in Wien und Eintragungen in Nachschlagewerken und der Fachliteratur dargelegt; aus diesen Befund ergebe sich eindeutig die besondere, herausragende Bedeutung der XXXX.Nach Vorbemerkung zum methodischen Verfahren und der Quellen- und Literaturrecherche wurde ein biographischer Abriss über römisch 40 samt einer Auflistung der dieser verliehenen Auszeichnungen wiedergegeben. Anschließend wurde die Stellung eines k.k. Hofschauspielers dargelegt und in Bezug auf römisch 40 nachwirkende Dokumente von theater-, kunst- und kulturhistorische Bedeutung aufgeführt. Schließlich wurden Erinnerungsorte in Wien und Eintragungen in Nachschlagewerken und der Fachliteratur dargelegt; aus diesen Befund ergebe sich eindeutig die besondere, herausragende Bedeutung der römisch 40 .
In weiterer Folge beschäftigte sich die nichtamtliche Sachverständige mit dem Zusammenhang der XXXX mit den verfahrensgegenständlichen Objekten, die diese 1885 erworben habe und die nicht dem privaten Rückzug gedient, sondern zur Selbstinszenierung der großen Tragödin gehört hätten. Im Sommer 1886 sei es sogar zu einem Besuch der (damaligen) Kaiserin Elisabeth und deren Tochter Valerie im verfahrensgegenständlichen Ensemble gekommen, ebenso seien viele später wichtige Künstler in den Häusern ein- und ausgegangen.In weiterer Folge beschäftigte sich die nichtamtliche Sachverständige mit dem Zusammenhang der römisch 40 mit den verfahrensgegenständlichen Objekten, die diese 1885 erworben habe und die nicht dem privaten Rückzug gedient, sondern zur Selbstinszenierung der großen Tragödin gehört hätten. Im Sommer 1886 sei es sogar zu einem Besuch der (damaligen) Kaiserin Elisabeth und deren Tochter Valerie im verfahrensgegenständlichen Ensemble gekommen, ebenso seien viele später wichtige Künstler in den Häusern ein- und ausgegangen.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass XXXX bereits durch ihre Ernennung zur k. k. Hofschauspielerin nicht als "durchschnittliche Schauspielerin wie andere auch" eingestuft werden könne, in dieser Position habe sie sich, wie hochrangige Auszeichnungen belegen, zur "größten deutschsprachigen Tragödiendarstellerin ihrer Zeit" entwickelt, d.h. als stilprägende Schauspielerin der Gründerzeit und des Historismus, wobei sie in Kostüm- und Ausstattungsfragen eng mit den namhaftesten bildenden Künstlern zusammengearbeitet habe. Dies sei bereits von Zeitgenossen nicht nur durch Beifall und in Rezensionen, sondern durch mehrere hohe Auszeichnungen gewürdigt worden. Besondere Beachtung verdiene auch die Position, die die aus einfachen Familienverhältnissen stammende Künstlerin bereits vor ihrer Heirat mit Graf O'Sullivan (1875) in der Wiener Gesellschaft in Kreisen von bildenden Künstlern, Schriftstellern, Theaterleuten und kulturinteressierten Persönlichkeiten, auch aristokratischer Herkunft, innegehabt habe, hätten doch sogar renommierte Schauspielerinnen noch oft das alte Vorurteil zu spüren, dass man Komödiantinnen zwar auf der Bühne bewundert habe aber der Beruf "Schauspielerin" für "ehrbare" Frauen tabuisiert gewesen sei. An die kunst- und kulturhistorische Bedeutung von XXXX würden bis heute Rollenporträts, Skulpturen (Ehrengalerie des Burgtheaters, Ehrengrab etc.) erinnern. Dass sie selbst und auch zusammen mit ihrem Gatten zeitgenössische Künstler gefördert und deren Werke auch privat gesammelt habe, belege der von der Galerie Miethke herausgegebene Katalog anlässlich der Versteigerung ihres Nachlasses. Bezüglich des Bezuges zur Gegenwart wurde auf einige (näher genannte) Ausstellungen hingewiesen, in denen auch die Schauspielerin XXXX ihren Platz gehabt habe bzw. auf ihre Relationen zur bildenden Kunst des Historismus hingewiesen worden sei. Die XXXX in Weißenbach, bis heute eine Station des Künstlerwegs am Attersee, sei für XXXX, wie aus den Quellen hervorgehe, kein weltfernes Refugium, sondern die Erschließung eines zusätzlichen Ortes der Begegnung mit Persönlichkeiten der bildenden Kunst und des Theaters gewesen: die ,.Sommerfrischen"-Atmosphäre habe auch Besuche aus höchsten Kreisen, wie z.B. von Kaiserin Elisabeth und deren Tochter Valerie, ermöglicht. Dies ergbe, die Verifizierung des Zusammenhangs mit XXXX heute noch bestehender Bedeutung mit den verfahrengsgegenständlichen Objekten.Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass römisch 40 bereits durch ihre Ernennung zur k. k. Hofschauspielerin nicht als "durchschnittliche Schauspielerin wie andere auch" eingestuft werden könne, in dieser Position habe sie sich, wie hochrangige Auszeichnungen belegen, zur "größten deutschsprachigen Tragödiendarstellerin ihrer Zeit" entwickelt, d.h. als stilprägende Schauspielerin der Gründerzeit und des Historismus, wobei sie in Kostüm- und Ausstattungsfragen eng mit den namhaftesten bildenden Künstlern zusammengearbeitet habe. Dies sei bereits von Zeitgenossen nicht nur durch Beifall und in Rezensionen, sondern durch mehrere hohe Auszeichnungen gewürdigt worden. Besondere Beachtung verdiene auch die Position, die die aus einfachen Familienverhältnissen stammende Künstlerin bereits vor ihrer Heirat mit Graf O'Sullivan (1875) in der Wiener Gesellschaft in Kreisen von bildenden Künstlern, Schriftstellern, Theaterleuten und kulturinteressierten Persönlichkeiten, auch aristokratischer Herkunft, innegehabt habe, hätten doch sogar renommierte Schauspielerinnen noch oft das alte Vorurteil zu spüren, dass man Komödiantinnen zwar auf der Bühne bewundert habe aber der Beruf "Schauspielerin" für "ehrbare" Frauen tabuisiert gewesen sei. An die kunst- und kulturhistorische Bedeutung von römisch 40 würden bis heute Rollenporträts, Skulpturen (Ehrengalerie des Burgtheaters, Ehrengrab etc.) erinnern. Dass sie selbst und auch zusammen mit ihrem Gatten zeitgenössische Künstler gefördert und deren Werke auch privat gesammelt habe, belege der von der Galerie Miethke herausgegebene Katalog anlässlich der Versteigerung ihres Nachlasses. Bezüglich des Bezuges zur Gegenwart wurde auf einige (näher genannte) Ausstellungen hingewiesen, in denen auch die Schauspielerin römisch 40 ihren Platz gehabt habe bzw. auf ihre Relationen zur bildenden Kunst des Historismus hingewiesen worden sei. Die römisch 40 in Weißenbach, bis heute eine Station des Künstlerwegs am Attersee, sei für römisch 40 , wie aus den Quellen hervorgehe, kein weltfernes Refugium, sondern die Erschließung eines zusätzlichen Ortes der Begegnung mit Persönlichkeiten der bildenden Kunst und des Theaters gewesen: die ,.Sommerfrischen"-Atmosphäre habe auch Besuche aus höchsten Kreisen, wie z.B. von Kaiserin Elisabeth und deren Tochter Valerie, ermöglicht. Dies ergbe, die Verifizierung des Zusammenhangs mit römisch 40 heute noch bestehender Bedeutung mit den verfahrengsgegenständlichen Objekten.
Weder im Rahmen des mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.2016, W170 2000772-1/31Z, gewährtem Parteiengehör noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen behauptet. Eine solche Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnten - wie oben dargestellt - im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung der XXXX und des Zusammenhangs der Gebäude im Hinblick auf die gemeinsame Besitzgeschichte, insbesondere auf den durchgehend gemeinsamen Besitz durch XXXX, die gemeinsame theater- und kulturgeschichtliche Bedeutung und den gemeinsamen Erinnerungswert als XXXX den Feststellungen zu Grunde zu legen.Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnten - wie oben dargestellt - im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung der römisch 40 und des Zusammenhangs der Gebäude im Hinblick auf die gemeinsame Besitzgeschichte, insbesondere auf den durchgehend gemeinsamen Besitz durch römisch 40 , die gemeinsame theater- und kulturgeschichtliche Bedeutung und den gemeinsamen Erinnerungswert als römisch 40 den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Aus dem Gutachten ergibt sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - dass XXXX einer der bedeutendsten Schauspielerinnen im Fach der Tragödie im 19. Jahrhundert war und diese einen untrennbaren, öffentlich auch schon im 19. Jahrhundert wahrgenommenen Zusammenhang zu den XXXX hat sowie diesen auch heute noch Innerungswert an XXXX und den sie umgebenden, diese in den Sommermonaten in den verfahrensgegenständlichen Objekten auch besuchenden Kreis von Prominenten und vor allem Künstlern, zukommt.Aus dem Gutachten ergibt sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - dass römisch 40 einer der bedeutendsten Schauspielerinnen im Fach der Tragödie im 19. Jahrhundert war und diese einen untrennbaren, öffentlich auch schon im 19. Jahrhundert wahrgenommenen Zusammenhang zu den römisch 40 hat sowie diesen auch heute noch Innerungswert an römisch 40 und den sie umgebenden, diese in den Sommermonaten in den verfahrensgegenständlichen Objekten auch besuchenden Kreis von Prominenten und vor allem Künstlern, zukommt.
2.2.3. In einer Zusammenschau der Gutachten des XXXX und der em. XXXX, die als schlüssige und vollständige Gutachten, denen nicht durch Gegengutachten entgegengetreten wurde, sind daher die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. zu treffen.2.2.3. In einer Zusammenschau der Gutachten des römisch 40 und der em. römisch 40 , die als schlüssige und vollständige Gutachten, denen nicht durch Gegengutachten entgegengetreten wurde, sind daher die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. zu treffen.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BvWGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß Paragraph 14, BvWGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass XXXX in Bezug auf Weißenbach am XXXX und XXXX in Bezug auf Weißenbach am Attersee XXXX jeweils als Rechtsnachfolger der XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 in Bezug auf Weißenbach am römisch 40 und römisch 40 in Bezug auf Weißenbach am Attersee römisch 40 jeweils als Rechtsnachfolger der römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016 (in Folge:3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, (in Folge:
B-VG), das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.
3.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).3.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG 1923 geforderten Zusammenhang stehen (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032). Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (zu allemdem abermals VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 geforderten Zusammenhang stehen (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032). Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (zu allemdem abermals VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).
Wie festgestellt wurde, haben die Objekte Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, in Hinblick auf die gemeinsame Besitzgeschichte und vor allem im Hinblick auf den durchgehend gemeinsamen Besitz durch XXXX einschließlich ihrer Lage einen theatergeschichtlichen und sonstigen kulturellen Zusammenhanges und bilden aus dieser Sicht ein Ganzes, sodass diese als Ensemble zu betrachten sind.Wie festgestellt wurde, haben die Objekte Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee, in Hinblick auf die gemeinsame Besitzgeschichte und vor allem im Hinblick auf den durchgehend gemeinsamen Besitz durch römisch 40 einschließlich ihrer Lage einen theatergeschichtlichen und sonstigen kulturellen Zusammenhanges und bilden aus dieser Sicht ein Ganzes, sodass diese als Ensemble zu betrachten sind.
Abermals ist darauf hinzuweisen, dass das Unterschutzstellungsverfahren zum Objekt Weißenbach am Attersee XXXX rechtskräftig erledigt und daher hier nicht weiter zu behandeln ist.Abermals ist darauf hinzuweisen, dass das Unterschutzstellungsverfahren zum Objekt Weißenbach am Attersee römisch 40 rechtskräftig erledigt und daher hier nicht weiter zu behandeln ist.
3.4. Wie festgestellt wurde, kommt dem Ensemble in Bezug auf die verfahrensgegen-ständlichen Objekte Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach mit Ausnahme des Inneren des Objektes Weißenbach am Attersee XXXX eine theatergeschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zu, dem Inneren des Objekts XXXX kommt darüber hinaus auch eine künstlerische Bedeutung zu. Zum Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX wurde festgestellt, dass diesem eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nur im Hinblick darauf zukommt, dass dieses ein typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes ist; eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick auf XXXX kommt dem Inneren des gegenständlichen Gebäudes nicht zu. Weiters wurde festgestellt, dass durch die Erhaltung der im Hinblick auf XXXX bedeutenden Teile des Ensembles das schauspielerische und kulturelle Wirken der Burgschauspielerin XXXX und des sie umgebenden Kreises von kulturhistorischen Persönlichkeiten dokumentiert werden kann und dass die im Hinblick auf XXXX bedeutenden Teile des Ensembles die Entstehung des Nobeltourismus am Attersee dokumentieren während das Innere des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX lediglich die Architektur eines typischen Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes dokumentiert und diesem Dokumentationswert im Hinblick auf XXXX nicht zukommt.3.4. Wie festgestellt wurde, kommt dem Ensemble in Bezug auf die verfahrensgegen-ständlichen Objekte Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, Ger.- und pol. Bez. Vöcklabruck, Oberösterreich, Grundbuch 50320 Steinbach mit Ausnahme des Inneren des Objektes Weißenbach am Attersee römisch 40 eine theatergeschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zu, dem Inneren des Objekts römisch 40 kommt darüber hinaus auch eine künstlerische Bedeutung zu. Zum Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 wurde festgestellt, dass diesem eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nur im Hinblick darauf zukommt, dass dieses ein typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes ist; eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick auf römisch 40 kommt dem Inneren des gegenständlichen Gebäudes nicht zu. Weiters wurde festgestellt, dass durch die Erhaltung der im Hinblick auf römisch 40 bedeutenden Teile des Ensembles das schauspielerische und kulturelle Wirken der Burgschauspielerin römisch 40 und des sie umgebenden Kreises von kulturhistorischen Persönlichkeiten dokumentiert werden kann und dass die im Hinblick auf römisch 40 bedeutenden Teile des Ensembles die Entstehung des Nobeltourismus am Attersee dokumentieren während das Innere des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 lediglich die Architektur eines typischen Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes dokumentiert und diesem Dokumentationswert im Hinblick auf römisch 40 nicht zukommt.
Bei der Feststellung der jeweiligen Bedeutung hat der Amtssachverständige die Änderungen an den Gebäuden in das Gutachten mit einfließen lassen und wurden diese in der mündlichen Verhandlung auch besprochen; lediglich die potentiell nach dem Tode XXXX gefertigten Veranden sind als nicht bloß oberflächliche Veränderungen zu sehen, allerdings vermögen spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 10.10.1974, 0665/74, VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).Bei der Feststellung der jeweiligen Bedeutung hat der Amtssachverständige die Änderungen an den Gebäuden in das Gutachten mit einfließen lassen und wurden diese in der mündlichen Verhandlung auch besprochen; lediglich die potentiell nach dem Tode römisch 40 gefertigten Veranden sind als nicht bloß oberflächliche Veränderungen zu sehen, allerdings vermögen spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 10.10.1974, 0665/74, VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).
3.5. Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).3.5. Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Da festgestellt wurde, dass der Verlust der im Hinblick auf XXXX bedeutenden Teile des Ensembles aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung jedenfalls dieser Teile im öffentlichen Interesse.Da festgestellt wurde, dass der Verlust der im Hinblick auf römisch 40 bedeutenden Teile des Ensembles aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung jedenfalls dieser Teile im öffentlichen Interesse.
3.6. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) etwa keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.3.6. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) etwa keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Da der Verlust des Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX - auch wenn diesem eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick darauf zukommt, dass dieses ein typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes ist - auf Grund der großen Anzahl gleichwertig erhaltener Objekte des Sommerhauses des Salzkammergutes weder aus überregionaler noch aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist das Innere des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX von der Unterschutzstellung auszunehmen.Da der Verlust des Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 - auch wenn diesem eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick darauf zukommt, dass dieses ein typischer Vertreter eines Sommerhauses des Salzkammergutes ist - auf Grund der großen Anzahl gleichwertig erhaltener Objekte des Sommerhauses des Salzkammergutes weder aus überregionaler noch aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist das Innere des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 von der Unterschutzstellung auszunehmen.
Hingegen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die den verfahrensgegen-ständlichen Objekten zugehörigen Veranden Teil des Äußeren der Objekte sind und somit nicht einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil, der bei einer Unterschutzstellung der Äußeren ausgenommen werden könnte, darstellen. Allerdings wird im Falle von späteren Veränderungsverfahren auf die geringere Wertigkeit der Veranden Bedacht zu nehmen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich - soweit ein entsprechender Erhaltungszustand vorliegt - bei dem gegenständlichen Ensemble, bestehend aus den Objekte Weißenbach am Attersee XXXX, Gemeinde Steinbach am Attersee, um ein zu schützendes Ensemble handelt; von der Unterschutzstellung ist mangels eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung lediglich das Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX ausgenommen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich - soweit ein entsprechender Erhaltungszustand vorliegt - bei dem gegenständlichen Ensemble, bestehend aus den Objekte Weißenbach am Attersee römisch 40 , Gemeinde Steinbach am Attersee, um ein zu schützendes Ensemble handelt; von der Unterschutzstellung ist mangels eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung lediglich das Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 ausgenommen.
3.7. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).3.7. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).
Da sich die Objekte zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand der Objekte einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
3.8. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.3.8. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189 aus 1981, und 11019 aus 1986,.
3.9. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und anzumerken, dass auf Grund der Formulierung des Spruches im Bescheid, der sprachliche eine Ausnahme des Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee XXXX nur schwer (und schwer verständlich) zugelassen hätte, dieses Gebäude aus dem Spruch des Bescheides zu entfernen und mit einem neu formulierten Spruch unter Schutz zu stellen war. Da das Gebäude Objekte Weißenbach am Attersee XXXX nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie im Spruch des Bundesdenkmalamtes - als Gesamtes unter Schutz zu stellen war, war hier eine Neuformulierung des Spruches nicht notwendig; es war hier lediglich - das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) - das Gesetzeszitat der nunmehr geltenden Rechtslage anzupassen.3.9. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und anzumerken, dass auf Grund der Formulierung des Spruches im Bescheid, der sprachliche eine Ausnahme des Inneren des Gebäudes Weißenbach am Attersee römisch 40 nur schwer (und schwer verständlich) zugelassen hätte, dieses Gebäude aus dem Spruch des Bescheides zu entfernen und mit einem neu formulierten Spruch unter Schutz zu stellen war. Da das Gebäude Objekte Weißenbach am Attersee römisch 40 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie im Spruch des Bundesdenkmalamtes - als Gesamtes unter Schutz zu stellen war, war hier eine Neuformulierung des Spruches nicht notwendig; es war hier lediglich - das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) - das Gesetzeszitat der nunmehr geltenden Rechtslage anzupassen.
3.10. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das gegenständliche Verfahren erst nach einer - für einen Rechtsstaat nicht rechtfertigbaren langen - Zeitdauer abgeschlossen wurde. Allerdings waren die beschwerdeführenden Parteien durch diese Verfahrensdauer insoweit nicht belastet, als deren Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukam; darüber hinaus hat keine der beschwerdeführenden Parteien Schritte (etwa vor dem 1.1.2014 eine Säumnisbeschwerde oder nach dem 31.12.2013 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof) gesetzt, die zu einer Beschleunigung oder einem Abschluss des Verfahrens geführt hätten (vgl. - ebenfalls in einem Denkmalschutzverfahren - VfGH 30.6.2016, E1190/2016-5).3.10. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das gegenständliche Verfahren erst nach einer - für einen Rechtsstaat nicht rechtfertigbaren langen - Zeitdauer abgeschlossen wurde. Allerdings waren die beschwerdeführenden Parteien durch diese Verfahrensdauer insoweit nicht belastet, als deren Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukam; darüber hinaus hat keine der beschwerdeführenden Parteien Schritte (etwa vor dem 1.1.2014 eine Säumnisbeschwerde oder nach dem 31.12.2013 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof) gesetzt, die zu einer Beschleunigung oder einem Abschluss des Verfahrens geführt hätten vergleiche - ebenfalls in einem Denkmalschutzverfahren - VfGH 30.6.2016, E1190/2016-5).
3.11. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Ensembleschutz, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000772.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016