Entscheidungsdatum
22.08.2016Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W119 2122292-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 2. 2016, Zl. 570712602-140028148, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. 5. 2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 2. 2016, Zl. 570712602-140028148, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. 5. 2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, beantragte am 13. 10. 2011 aus dem Stande der Schubhaft die Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 17. 10. 2011 gab er an, bereits am 10. 7. 2010 in das Bundesgebiet eingereist zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2012, Zl. 11 12.290-BAG wurde sein Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2012, Zl. 11 12.290-BAG wurde sein Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013, Zl. C12 426.830-1/2012/6E gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013, Zl. C12 426.830-1/2012/6E gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20.02.2014, U 35/2014-5 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.
Am 23. 5. 2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weshalb es vorgesehen sei, ihn in die Volksrepublik China abzuschieben. Dazu solle ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat) angefordert werden. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu an, dass sein Mandant im Rahmen einer bis 30. 10. 2014 gültigen Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig sei. Er habe aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen vom 1.080 Euro und eine Sozialversicherung. Sein Arbeitgeber stelle ihm auch unentgeltlich eine Dienstwohnung zur Verfügung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei finanziell abgesichert und er sei unbescholten. Der Beschwerdeführer werde umgehend einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung einbringen. Vorgelegt wurden unter anderem ein Bescheid des AMS Kirchdorf /Krems vom 31. 10. 2013 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich des Beschwerdeführers an ein Unternehmen für den Zeitraum 31. 10. 2013 bis 30. 10. 2014 sowie mehrere Teilnahmebestätigungen der Volkshochschule Oberösterreich für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 an Deutsch-Integrationskursen. Am Ende der Einvernahme füllte der Beschwerdeführer ein Formblatt zur Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit aus.
Die Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich teilte dem Bundesamt mit Verbalnote vom XXXX mit, dass die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach einer Überprüfung, nicht bewiesen habe werden können. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten gebeten, um diese erneut in China überprüfen zu lassen.Die Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich teilte dem Bundesamt mit Verbalnote vom römisch 40 mit, dass die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach einer Überprüfung, nicht bewiesen habe werden können. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten gebeten, um diese erneut in China überprüfen zu lassen.
Am 2. 10. 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus". Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt, unter anderem:Am 2. 10. 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus". Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt, unter anderem:
1. ein bereits zuvor vorgelegter Bescheid des AMS Kirchdorf /Krems vom 31. 10. 2013 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber des Beschwerdeführers für den Zeitraum 31. 10. 2013 bis 30. 10. 2014 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche;
2. Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum März bis August 2014;
3. ein Schreiben vom 10. 8. 2014, mit dem ein Wohnrecht an den Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber eingeräumt werde;
4. ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 17. 9. 2014 aus dem Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2011 bis 2013 ersichtlich sind;
5. ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem Unternehmen über die Tätigkeit in einem Restaurant als Küchenhilfe bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden in der Woche und einem monatlichen Bruttolohn von 1338 Euro;
6. eine chinesische notarielle Beglaubigung der Geburt des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung;
7. ein Sprachdiplom des Beschwerdeführers vom 2. 9. 2014 auf Niveaustufe A2 mit der Beurteilung sehr gut bestanden, ausgestellt vom ÖSD;
8. die Kopie eines chinesischen Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am 25. 10. 2014, gültig bis 24. 10. 2014;
Im Akt befindet sich eine Vollmachtbekanntgabe des im Spruch erwähnten rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23. 9. 2014 samt Stellungnahme, welche offenbar ein Begleitschreiben zum verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 2. 10. 2014 ist. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013 die soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu seinem Gunsten weiter verfestigt habe. So habe er zwischenzeitlich eine Deutschprüfung auf A2 Niveau abgelegt. Er könne bei Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" umgehend einer Beschäftigung nachgehen. Derzeit sei er auf Basis einer bis zum 30. 10. 2014 gültigen Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig. Er sei gerichtlich unbescholten und sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer verfüge in China über keine existenzielle Grundlage. Es sei ihm aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht möglich, sich in China eine Existenz zu schaffen. Seine Eltern seien verstorben. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet seien jedenfalls höher anzusetzen als die öffentlichen Interessen. Sämtliche Voraussetzungen der Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" lägen vor.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 24. 11. 2014 einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original, weil der Reisepass abgelaufen und durch die Polizei sichergestellt worden sei. Ein neuer Reisepass werde dem Beschwerdeführer laut Auskunft der Botschaft nicht ausgestellt, weil er mit dem abgelaufenen Pass ohnehin ausreisen könne.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 24. 11. 2014 einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original, weil der Reisepass abgelaufen und durch die Polizei sichergestellt worden sei. Ein neuer Reisepass werde dem Beschwerdeführer laut Auskunft der Botschaft nicht ausgestellt, weil er mit dem abgelaufenen Pass ohnehin ausreisen könne.
Das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. 4. 2015 zur Kenntnis, dass seine positiv absolvierte Deutschprüfung auf A2 Niveau keinen maßgeblich veränderten Sachverhalt darstelle und der Asylgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26. 11. 2013 seine wirtschaftliche Situation entsprechend gewürdigt und die Ausweisung nach China für zulässig erachtet habe. Auch sei aus dem zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ersichtlich, dass Sprachkenntnisse und Beschäftigung "für sich genommen" nicht ausreichten, um die "fortgeschrittene oder gar vollständige" Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Wenngleich der Spracherwerb ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem Verein aktiv tätig und könne bislang keine soziale Integration vorweisen. Er beharre auf seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und störe dadurch die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenwesens enorm. Daher komme das Bundesamt zum Schluss, dass der Sachverhalt sich nicht maßgeblich zu seinem Gunsten geändert habe. Sowohl seine wirtschaftliche, sprachliche als auch soziale Integration seien durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes berücksichtigt worden. Neue und maßgebliche Sachverhalte habe er nicht vorlegen können. Es sei beabsichtigt, seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG als unzulässig "zurückzuweisen". Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.Das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. 4. 2015 zur Kenntnis, dass seine positiv absolvierte Deutschprüfung auf A2 Niveau keinen maßgeblich veränderten Sachverhalt darstelle und der Asylgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26. 11. 2013 seine wirtschaftliche Situation entsprechend gewürdigt und die Ausweisung nach China für zulässig erachtet habe. Auch sei aus dem zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ersichtlich, dass Sprachkenntnisse und Beschäftigung "für sich genommen" nicht ausreichten, um die "fortgeschrittene oder gar vollständige" Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Wenngleich der Spracherwerb ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem Verein aktiv tätig und könne bislang keine soziale Integration vorweisen. Er beharre auf seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und störe dadurch die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenwesens enorm. Daher komme das Bundesamt zum Schluss, dass der Sachverhalt sich nicht maßgeblich zu seinem Gunsten geändert habe. Sowohl seine wirtschaftliche, sprachliche als auch soziale Integration seien durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes berücksichtigt worden. Neue und maßgebliche Sachverhalte habe er nicht vorlegen können. Es sei beabsichtigt, seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig "zurückzuweisen". Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 22. 4. 2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde über das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 23. 9. 2014 hinaus im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr knapp fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte, gerichtlich unbescholten sei und sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Sachverhalt habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens maßgeblich zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Er könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen. Dazu werde auf den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag verwiesen. Bis zum 30. 10. 2014 sei der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen, womit auch seine soziale Integration dokumentiert sei. Derzeit werde er von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt. Ein Unterstützer wurde namentlich genannt. Dieser sei österreichischer Staatsangehöriger und unterstütze den Beschwerdeführer monatlich mit 150 Euro. Zudem könne der Beschwerdeführer bei ihm unentgeltlich wohnen und werde von ihm auch unentgeltlich verpflegt. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis in Österreich. Bindungen zur Volksrepublik China bestünden nicht.
Am 29. 4. 2015 langte beim Bundesamt eine Urkundenvorlage ein. Diese enthielt ein Schreiben vom 19. 4. 2015 mit dem ein namentlich genannter Unterstützer des Beschwerdeführers diesem ein "kostenloses Wohnrecht" einräume und erkläre, für dessen Verpflegung aufzukommen sowie ihn mit 150 Euro im Monat zu unterstützen. Zudem wurde eine Zahlungsanweisung des Beschwerdeführers an ein Versicherungsunternehmen vorgelegt, laut Urkundenvorlage zum Zweck einer Krankenversicherung.
Auf der Grundlage der vorgelegten Geburtsurkunde und des vorgelegten abgelaufenen Reisepasses des Beschwerdeführers stellte die Botschaft der Volksrepublik China am 7. 7. 2015 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer, mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten versehen, aus.
Am 26. 7. 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über seine bevorstehende Abschiebung, geplant für den 20. 8. 2015, zur Kenntnis gebracht.
Ein Festnahmeversuch des Beschwerdeführers am 17. 8. 2015 zwecks Abschiebung scheiterte, weil er in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde und den Angaben der Nachbarn zufolge, nach Erhalt der Information über seine bevorstehende Abschiebung, ausgezogen sei. Daraufhin wurde am 18. 8. 2015 gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen. Dieser wurde am 1. 12. 2015 widerrufen, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort aus eigenem bekanntgegeben habe.Ein Festnahmeversuch des Beschwerdeführers am 17. 8. 2015 zwecks Abschiebung scheiterte, weil er in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde und den Angaben der Nachbarn zufolge, nach Erhalt der Information über seine bevorstehende Abschiebung, ausgezogen sei. Daraufhin wurde am 18. 8. 2015 gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Dieser wurde am 1. 12. 2015 widerrufen, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort aus eigenem bekanntgegeben habe.
Am 18. 8. 2015 langte beim Bundesamt ein Urgenzschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Antrag ein.
Am 24. 9. 2015 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt, dass er nunmehr in einer Gemeinde in der Steiermark wohnhaft sei und legte dazu eine Meldebestätigung vor. Daher werde der Antrag gestellt, den Akt zuständigkeitshalber an das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark zu übermitteln.
Das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. 1. 2016 erneut zur Kenntnis, dass es beabsichtige, seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gleichzeitig wurden ihm die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes zur Situation in der Volksrepublik China zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.Das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. 1. 2016 erneut zur Kenntnis, dass es beabsichtige, seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gleichzeitig wurden ihm die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes zur Situation in der Volksrepublik China zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 2. 2. 2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde erneut ausgeführt, dass aufgrund des Umzugs des Beschwerdeführers nunmehr die Regionaldirektion Steiermark zuständig sei. Inhaltlich wurden die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 22. 4. 2015 wiederholt und auf die Urkundenvorlage vom 29. 4. 2015 verwiesen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der zur Kenntnis gebrachten, vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes zur Situation in China der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr in die Volksrepublik China wegen seines Antrages auf internationalen Schutz mit drakonischen Strafen zu rechnen hätte. So müsste er damit rechnen, in ein sogenanntes Umerziehungslager gebracht zu werden, sollten die chinesischen Behörden zum Schluss kommen, dass sein Asylantrag die VR China in Misskredit gebracht habe. Das Leben des Beschwerdeführers sei jedenfalls auf das gröbste gefährdet. Menschenrechtsverletzungen in der VR China seien an der Tagesordnung. Diesbezüglich werde auf die aktuelle Medienberichterstattung verwiesen. Derartige Tatsachen stünden einer Rückkehrentscheidung entgegen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 2. 2016, Zl. 570712602-140028148 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG "nach China" zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 2. 2016, Zl. 570712602-140028148 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG "nach China" zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine soziale Integration aufzubauen. Das Bundesamt hielt fest, dass der Beschwerdeführer laut seinem Versicherungsdatenauszug kurzfristig im November 2011, von November 2012 bis Mai 2013 und von Juli 2013 bis Oktober 2014 einer erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und in diesen Zeiträumen selbsterhaltungsfähig sowie krankenversichert gewesen sei. Seit dem 30. 10. 2014 sei er ohne Beschäftigungsbewilligung und nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe einen Arbeitsvorvertrag mit seinem letzten Arbeitgeber vom 10. 8. 2014 und lebe auch unentgeltlich in dessen Haus. Seine wirtschaftliche Situation sei bereits vom Asylgerichtshof gewürdigt worden (mit Erkenntnis vom 26. 11. 2013) und stelle somit keinen geänderten Sachverhalt dar. Soziale Kontakte, insbesondere zu Österreichern, könne der Beschwerdeführer nicht vorweisen und seien diese auch nicht behauptet worden. Er nehme am gesellschaftlichen Leben in keiner Weise teil und beherrsche die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße, obwohl er ein A2 Sprachdiplom vorgelegt habe. Seit dem 26. 11. 2013 halte er sich illegal in Österreich auf und weigere sich, das Bundesgebiet zu verlassen. Durch sein Verhalten, insbesondere durch sein Untertauchen vor der geplanten Abschiebung im August 2015, habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu achten. "Aber Sie haben auch die Zeit nicht genutzt, um eine entsprechende Integration aufzubauen, vielmehr haben sie die A2 Prüfung erst am 02.09.2014 abgelegt, als Ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und Sie wussten, dass ihr Verbleib in Österreich keineswegs gesichert sei."
Das gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers werde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass er Sprachkenntnisse auf A2 Niveau und einen großen Freundeskreis habe. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass er keine Familienangehörigen mehr in der VR China habe und wegen seines langjährigen Aufenthaltes keine Möglichkeit habe, sich dort eine Existenz aufzubauen. Allein unter Zugrundelegung der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass seit der rechtskräftigen Asylentscheidung und der damit verbundenen Ausweisung sich die "Integrationsparameter" wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verschoben hätten und somit von einem geänderten Sachverhalt zu seinem Gunsten auszugehen sei. Sämtliche Voraussetzungen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels lägen vor. Durch die Nichtwürdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sei der Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei, sei mit einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht vereinbar. So habe sich das Bundesamt keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen können. Der Beschwerdeführer sei über geraume Zeiten legal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Dass er derzeit keiner geregelten Beschäftigung in Österreich nachgehen könne, sei auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzuführen. Dies könne ihm nicht zum Nachteile gereichen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels werde er umgehend einer Beschäftigung nachgehen können. Mit der Beschwerde wurde ein weiterer Vorvertrag vom 22. 2. 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gastronomieunternehmen vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bei einem Bruttoeinkommen von 1450 Euro als Küchenhilfe beschäftigt werden würde. Auch sei im Verfahren eine umfassende Krankenversicherung nachgewiesen worden. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet höher seien als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Tatsächlich habe das Bundesamt es unterlassen, geeignete Feststellungen zu treffen und keine Interessenabwägung vorgenommen. Verwiesen werde auf die Stellungnahme vom 2. 2. 2016, welche von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr in die VR China wegen seines Antrages auf internationalen Schutz mit drakonischen Strafen und einem Umerziehungslager zu rechnen hätte. Unter dieser Prämisse hätte von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müssen. Auch habe wegen des neuen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Steiermark, der dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht worden sei, eine örtlich unzuständige Behörde über den Antrag entschieden. Beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass er Sprachkenntnisse auf A2 Niveau und einen großen Freundeskreis habe. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass er keine Familienangehörigen mehr in der VR China habe und wegen seines langjährigen Aufenthaltes keine Möglichkeit habe, sich dort eine Existenz aufzubauen. Allein unter Zugrundelegung der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass seit der rechtskräftigen Asylentscheidung und der damit verbundenen Ausweisung sich die "Integrationsparameter" wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verschoben hätten und somit von einem geänderten Sachverhalt zu seinem Gunsten auszugehen sei. Sämtliche Voraussetzungen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels lägen vor. Durch die Nichtwürdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sei der Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei, sei mit einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht vereinbar. So habe sich das Bundesamt keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen können. Der Beschwerdeführer sei über geraume Zeiten legal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Dass er derzeit keiner geregelten Beschäftigung in Österreich nachgehen könne, sei auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzuführen. Dies könne ihm nicht zum Nachteile gereichen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels werde er umgehend einer Beschäftigung nachgehen können. Mit der Beschwerde wurde ein weiterer Vorvertrag vom 22. 2. 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gastronomieunternehmen vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bei einem Bruttoeinkommen von 1450 Euro als Küchenhilfe beschäftigt werden würde. Auch sei im Verfahren eine umfassende Krankenversicherung nachgewiesen worden. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet höher seien als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Tatsächlich habe das Bundesamt es unterlassen, geeignete Feststellungen zu treffen und keine Interessenabwägung vorgenommen. Verwiesen werde auf die Stellungnahme vom 2. 2. 2016, welche von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr in die VR China wegen seines Antrages auf internationalen Schutz mit drakonischen Strafen und einem Umerziehungslager zu rechnen hätte. Unter dieser Prämisse hätte von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müssen. Auch habe wegen des neuen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Steiermark, der dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht worden sei, eine örtlich unzuständige Behörde über den Antrag entschieden. Beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 7. 3. 2016 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes vom 11. 2. 2016, Zl. 570712602-140028148 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 7. 3. 2016 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes vom 11. 2. 2016, Zl. 570712602-140028148 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Am 30. 5. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Angehörigen mehr in China habe. Er habe dort die Unterstufe der Mittelschule abgeschlossen und zwei Jahre als Koch gearbeitet. Damit habe er seinen Unterhalt sichern können. Ein Restaurant habe ihm eine Unterkunft bereitgestellt. In Österreich sei er bis Oktober 2014 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig gewesen. Da er nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, sei für ihn keine weitere Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Er habe in Österreich vom 28. 11. 2012 bis 30. 11. 2014 gearbeitet. Auf den Vorhalt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. 2. 2014 die Behandlung seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013 abgelehnt habe, und weshalb er erst am 2. 10. 2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Beschäftigungsbewilligung damals noch gültig gewesen sei, er noch einen Deutschkurs besucht habe und das Ganze sich verzögert habe, bis er einen Antrag gestellt habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, dass er in Graz Freunde habe, welche Chinesen seien. Er sei nicht verheiratet und führe keine Lebensgemeinschaft. Manchmal besuche er seine Freunde im Restaurant, oder gehe in ein Fitnesscenter. Am Abend lerne er aus einem Deutschbuch und verbringe Zeit am Computer. In seiner Wohnung wohne er alleine. Zudem besuche er eine evangelische Kirche und höre den Gottesdienst. Gelegentlich habe er der Kirche Geld gespendet. Bei einer Rückkehr nach China würde es ihm sehr schwer fallen zu überleben, weil er keine Familie mehr habe. Mit seinem Beruf könne er in China fast kein Geld verdienen. Früher, vor sechs Jahren, habe er als Koch seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Jetzt sei das Gehalt sehr niedrig. Über Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er als Hilfskoch in dem im Vorvertrag genannten Restaurant arbeiten könne, wenn er die beantragte Aufenthaltsberechtigung erhalte. Den diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 22. 2. 2016 legte der Beschwerdeführer erneut vor. Seine Vermieterin verrechne ihm keine Miete und das Essen sei auch gratis. Außerdem habe er durch seine frühere Berufstätigkeit Geld angespart. In China habe er keine Unterkunft. Aktuell habe er keine Krankenversicherung. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte eine zweiwöchige Frist, um eine Krankenversicherung vorzulegen. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Situation in China übersetzt und seinem rechtsfreundlichen Vertreter umfassende vorläufige Sachverhaltsannahmen zur wirtschaftlichen Situation in China übergeben sowie eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
Am 6. 6. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder Krankenversicherungsschutz genieße. Dazu wurde ein Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen vom 31. 5. 2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er stellte am 13. 10. 2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2012 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013 wurde seine Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20. 2. 2014, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.
Am 2. 10. 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus".Am 2. 10. 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus".
Am 26. 7. 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über seine bevorstehende Abschiebung, geplant am 20. 8. 2015, zur Kenntnis gebracht. Ein Festnahmeversuch des Beschwerdeführers am 17. 8. 2015 zwecks Abschiebung scheiterte, weil er in seiner geräumten Unterkunft nicht angetroffen wurde.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der Beschwerdeführer war vom 28. 11. 2012 bis 15. 5. 2013 und vom 8. 7. 2013 bis 30. 10. 2014 in Österreich im Rahmen von an seine Arbeitgeber erteilten Beschäftigungsbewilligungen als Hilfskoch im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erwerbstätig. Er hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der es ihm ermöglicht, bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, erneut 40 Stunden pro Woche als Küchenhilfe erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig zu sein. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Vereinbarung, mit der ihm ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Zudem hat er einen aktuellen Krankenversicherungsschutz. Derzeit wird er von seinem sozialen Umfeld finanziell unterstützt.
Am 2. 9. 2014 erlangte er ein Sprachdiplom des ÖSD auf Niveaustufe A2 mit der Beurteilung: "sehr gut bestanden". Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30. 5. 2016 hat der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse gezeigt, welche ihm die alltägliche Kommunikation problemlos ermöglichen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 30. 5. 2016.
Die Feststellung zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesamt.
Durch die Vorlage seiner Geburtsurkunde und eines chinesischen Reisepasses hat der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit zur Volksrepublik China nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzeugnis des ÖSD vom 2. 9. 2014 auf Niveaustufe A2 mit der Beurteilung: "sehr gut bestanden" vorgelegt und in der Verhandlung am 30. 5. 2016 für den Alltag notwendige Deutschkenntnisse nachgewiesen.
Die Feststellung, dass er strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem Strafregisterauszug vom 16. 8. 2016.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem Bescheid des AMS Kirchdorf/Krems vom 31. 10. 2013 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber des Beschwerdeführers für den Zeitraum 31. 10. 2013 bis 30. 10. 2014, aus dem ihn betreffenden Asylakt des Bundesasylamtes sowie aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 17. 9. 2014.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig sein wird, beruht auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 22. 2. 2016 zwischen ihm und einem Gastronomieunternehmen, demzufolge der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bei einem Bruttoeinkommen von 1450 Euro beschäftigt werden würde.
Die Feststellungen zum Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers und zum ihm eingeräumten Wohnrecht beruhen auf einem vorgelegten Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen vom 31. 5. 2016 sowie auf einem Schreiben vom 19. 4. 2015, mit dem ein namentlich genannter Unterstützer des Beschwerdeführers diesem ein "kostenloses Wohnrecht" einräumt.
Aufgrund dieses Unterstützers sowie des arbeitsrechtlichen Vorvertrages besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem, ihn unterstützenden, sozialen Umfeld zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Gemäß § 1 BFA-G (Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph eins, BFA-G (Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG ist Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG ist Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
Aufgrund dieser Regelungen besteht kein Zweifel daran, dass das Bundesamt eine Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit ist, wogegen die einzelnen Regionaldirektionen keine eigenständigen Behörden sind. Wegen dieser bundesweiten Zuständigkeit des Bundesamtes geht das Beschwerdevorbringen, es habe eine unzuständige Regionaldirektion dieser Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, ins Leere.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß 11. Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennGemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Artikel 8 Absatz 2, EMRK vorzunehmen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Der Beschwerdeführer lebt seinen Angaben zufolge seit Juli 2010 im Bundesgebiet und stellte im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 2. 10. 2014 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus".Der Beschwerdeführer lebt seinen Angaben zufolge seit Juli 2010 im Bundesgebiet und stellte im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 2. 10. 2014 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus".
Am 26. 7. 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über seine bevorstehende Abschiebung, geplant am 20. 8. 2015, zur Kenntnis gebracht.
Ein Festnahmeversuch des Beschwerdeführers am 17. 8. 2015 zwecks Abschiebung scheiterte, weil er in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde und den Angaben der Nachbarn zufolge, nach Erhalt der Information über seine bevorstehende Abschiebung, ausgezogen sei. Daraufhin wurde am 18. 8. 2015 gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen. Dieser wurde am 1. 12. 2015 widerrufen, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort aus eigenem bekannt gab.Ein Festnahmeversuch des Beschwerdeführers am 17. 8. 2015 zwecks Abschiebung scheiterte, weil er in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde und den Angaben der Nachbarn zufolge, nach Erhalt der Information über seine bevorstehende Abschiebung, ausgezogen sei. Daraufhin wurde am 18. 8. 2015 gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Dieser wurde am 1. 12. 2015 widerrufen, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort aus eigenem bekannt gab.
Da § 55 AsylG zum Zweck hat, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK an Personen zu erteilen, die sich zwar im Bundesgebiet aufhalten, dies jedoch nicht rechtmäßig, und alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen sind (vgl. RV 1803 XXIV. GP zu § 55 AsylG), hat eine Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der Erteilung dieses Aufenthaltstitels auch integrative Schritte zu berücksichtigen, die gesetzt wurden als der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Andernfalls könnte die Personengruppe der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhaltenden Personen, an die sich diese Regelung richtet, niemals eine zwischenzeitliche berufliche, sprachliche, soziale oder sonstige Integration geltend machen. Dies würde dem Zweck der Regelung des § 55 AsylG zuwiderlaufen und den Anwendungsbereich dieser Norm in Frage stellen, weil demgegenüber Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und in dieser Zeit integrative Schritte gesetzt haben (oder auch ein Familienleben begründet haben), ohnehin nicht vom Anwendungsbereich des § 55 AsylG erfasst sind.Da Paragraph 55, AsylG zum Zweck hat, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK an Personen zu erteilen, die sich zwar im Bundesgebiet aufhalten, dies jedoch nicht rechtmäßig, und alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen sind vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 55, AsylG), hat eine Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der Erteilung dieses Aufenthaltstitels auch integrative Schritte zu berücksichtigen, die gesetzt wurden als der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Andernfalls könnte die Personengruppe der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhaltenden Personen, an die sich diese Regelung richtet, niemals eine zwischenzeitliche berufliche, sprachliche, soziale oder sonstige Integration geltend machen. Dies würde dem Zweck der Regelung des Paragraph 55, AsylG zuwiderlaufen und den Anwendungsbereich dieser Norm in Frage stellen, weil demgegenüber Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und in dieser Zeit integrative Schritte gesetzt haben (oder auch ein Familienleben begründet haben), ohnehin nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 55, AsylG erfasst sind.
Daher sind bei der Interessenabwägung auch alle Integrationsschritte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, die er nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens gesetzt hat.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich zunächst bis Oktober 2011 über ein Jahr unerlaubt in Österreich aufgehalten hat und erst am 2. 10. 2014, somit mehr als sieben Monate nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. 2. 2014 die Behandlung der gegen das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ablehnte, den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, hat er durch diese unrechtmäßigen Aufenthalte gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen. Damit ist das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung erhöht. Demgegenüber kann der sechsjährige, nicht durchgehend rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht in vollem Ausmaß seinem Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zu Gute kommen.
Dass der Beschwerdeführer im August 2015 seine Abschiebung vereitelt hat, kann ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hingegen bei der Interessenabwägung nicht angelastet werden. Zwar begründen nach dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Eine entsprechende Regelung für das Vorlage- bzw Beschwerdeverfahren findet sich demgegenüber in § 16 Abs 5 BFA-VG. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) hinzuweisen. Daraus könnte ein allgemeines Recht abgeleitet werden, die Entscheidung über einen Antrag nach § 55 im Inland abzuwarten (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 971, K7 zu § 55). Diese Regelung muss nämlich im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung einschränkend interpretiert werden. Zudem widerspricht sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Willen des Gesetzgebers. Denn durch eine Abschiebung eines Antragstellers in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG könnten dessen Erfolgsaussichten unterlaufen werden und der Zweck der Regelung, in Achtung des Art 8 EMRK dem vom § 55 erfassten Personenkreis das Antragsrecht auf einen Aufenthaltstitel zu gewähren, faktisch ausgehebelt werden. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und würde in jenen Fällen, in denen seit der letzten Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung ein wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens des Antragstellers vorliegt, eine Abschiebung ohne vorherige Interessenabwägung auf Grundlage des geänderten Sachverhaltes mit dem Art 8 EMRK nicht vereinbar sein. (Vgl. VwSlg. 17777 A/2009 zu den damaligen §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG).Dass der Beschwerdeführer im August 2015 seine Abschiebung vereitelt hat, kann ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hingegen bei der Interessenabwägung nicht angelastet werden. Zwar begründen nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Eine entsprechende Regelung für das Vorlage- bzw Beschwerdeverfahren findet sich demgegenüber in Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) hinzuweisen. Daraus könnte ein allgemeines Recht abgeleitet werden, die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 55, im Inland abzuwarten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 971, K7 zu Paragraph 55,). Diese Regelung muss nämlich im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung einschränkend interpretiert werden. Zudem widerspricht sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Willen des Gesetzgebers. Denn durch eine Abschiebung eines Antragstellers in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG könnten dessen Erfolgsaussichten unterlaufen werden und der Zweck der Regelung, in Achtung des Artikel 8, EMRK dem vom Paragraph 55, erfassten Personenkreis das Antragsrecht auf einen Aufenthaltstitel zu gewähren, faktisch ausgehebelt werden. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und würde in jenen Fällen, in denen seit der letzten Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung ein wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens des Antragstellers vorliegt, eine Abschiebung ohne vorherige Interessenabwägung auf Grundlage des geänderten Sachverhaltes mit dem Artikel 8, EMRK nicht vereinbar sein. (Vgl. VwSlg. 17777 A/2009 zu den damaligen Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern bei ihm hinsichtlich seines Privatlebens (oder Familienlebens) ein im Vergleich zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013 wesentlich geänderter Sachverhalt vorgelegen ist, nicht abgeschoben werden hätte dürfen und der für den 20. 8. 2015 geplante Abschiebungsversuch rechtswidrig war.
Aus folgenden Gründen liegt beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013 wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich seines Privatlebens vor:
Die vom Bundesamt mit Bescheid vom 11. 2. 2016 vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK stützt sich weitgehend auf die - bereits damals mehr als zwei Jahre alte - Interessenabwägung des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013. Indem das Bundesamt dahingehend argumentiert, dass es im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes keinen geänderten Sachverhalt gebe, übersieht es, dass der Beschwerdeführer gerade in der Zeit nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhebliche Integrationsschritte vollbracht hat. So war er noch bis 30. 10. 2014 vollzeitlich erwerbstätig, womit er seine berufliche Integration weiter verfestigen konnte und hat er sich Deutschkenntnisse angeeignet, die es ihm ermöglicht haben, ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 zu erlangen. Gerade der Asylgerichtshof ist in seiner Interessenabwägung - anders als das Bundesamt - noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Sprachkenntnisse nicht habe (siehe S. 34 des Erkenntnisses). Somit war die - nunmehr knapp drei Jahre alte - Interessenabwägung des Asylgerichtshofes auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers nicht übertragbar und es ist ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorgelegen, der eine neue Interessenabwägung erforderlich gemacht hat.Die vom Bundesamt mit Bescheid vom 11. 2. 2016 vorgenommene Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK stützt sich weitgehend auf die - bereits damals mehr als zwei Jahre alte - Interessenabwägung des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013. Indem das Bundesamt dahingehend argumentiert, dass es im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes keinen geänderten Sachverhalt gebe, übersieht es, dass der Beschwerdeführer gerade in der Zeit nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhebliche Integrationsschritte vollbracht hat. So war er noch bis 30. 10. 2014 vollzeitlich erwerbstätig, womit er seine berufliche Integration weiter verfestigen konnte und hat er sich Deutschkenntnisse angeeignet, die es ihm ermöglicht haben, ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 zu erlangen. Gerade der Asylgerichtshof ist in seiner Interessenabwägung - anders als das Bundesamt - noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Sprachkenntnisse nicht habe (siehe S. 34 des Erkenntnisses). Somit war die - nunmehr knapp drei Jahre alte - Interessenabwägung des Asylgerichtshofes auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers nicht übertragbar und es ist ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorgelegen, der eine neue Interessenabwägung erforderlich gemacht hat.
Es kann auch in einer Gesamtbetrachtung nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erhebliche Integrationsschritte gesetzt hat. So war er über einen erheblichen Zeitraum auf der Basis von Beschäftigungsbewilligungen als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden erwerbstätig. Damit ist ihm die berufliche Integration in Österreich gelungen. Aufgrund des zuletzt vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages könnte er eine solche Tätigkeit erneut vollzeitbeschäftigt, bei einem Bruttoeinkommen von 1450 Euro, ausüben. Damit ist der Beschwerdeführer weiterhin als beruflich integriert anzusehen. Er wird bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt gänzlich ohne öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Damit würde sein weiterer Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Überdies hat der Beschwerdeführer am 2. 9. 2014 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" erlangt. Damit hat er gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Seine Deutschkenntnisse sind jedenfalls ausreichend, um eine problemlose, für den Alltag notwendige, Kommunikation zu ermöglichen.Überdies hat der Beschwerdeführer am 2. 9. 2014 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" erlangt. Damit hat er gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Seine Deutschkenntnisse sind jedenfalls ausreichend, um eine problemlose, für den Alltag notwendige, Kommunikation zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer ist letztlich auch in seiner sozialen Umgebung integriert, was sich bereits dadurch zeigt, dass er sowohl finanziell als auch durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützt wird.
Obwohl der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht durchgehend rechtmäßig aufgehalten hat und dadurch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes verstärkt hat, lassen insbesondere seine dargestellte berufliche und sprachliche Integration, der Umstand, dass er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt, womit sein weiterer Aufenthalt auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und die strafgerichtliche Unbescholtenheit sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden privaten Interesses an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, er hat ein Schreiben, mit dem ihm ein "kostenloses Wohnrecht" eingeräumt wurde, vorgelegt, sowie feste und regelmäßige eigene Einkünfte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), entsprechen), gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden privaten Interesses an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, er hat ein Schreiben, mit dem ihm ein "kostenloses Wohnrecht" eingeräumt wurde, vorgelegt, sowie feste und regelmäßige eigene Einkünfte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), entsprechen), gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 11 Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.
Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2122292.1.01Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016