Entscheidungsdatum
07.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2125898-1/4E
W208 2125898-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, betreffend den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 14.03.2016, Zl. XXXX, hinsichtlich Vorschreibung von GerichtsgebührenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , betreffend den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 14.03.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich Vorschreibung von Gerichtsgebühren
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016 wurden (nach Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (als Erben) - aufgrund eines höherwertigen Vergleiches iZm einer ursprünglich eingebrachten Räumungsklage des ruhenden Nachlasses - Pauschalgebühren gem. TP 1 GGG idF BGBl. I 111/2010 iHv € 641,- (Bemessungsgrundlage € 21.750,-), abzüglich bereits entrichteter Gebühren von € 92,-- und zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- in Summe € 557,-- vorgeschrieben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016 wurden (nach Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (als Erben) - aufgrund eines höherwertigen Vergleiches iZm einer ursprünglich eingebrachten Räumungsklage des ruhenden Nachlasses - Pauschalgebühren gem. TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, iHv € 641,- (Bemessungsgrundlage € 21.750,-), abzüglich bereits entrichteter Gebühren von € 92,-- und zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- in Summe € 557,-- vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG bei einem höherwertigen Vergleich, als dem ursprünglichen Klagebegehren, dieser höhere Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Wenn wie im vorliegenden Vergleich keine exakt zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Zahlung vereinbart sei, sei der zehnfache Jahreswert gem. § 58 Abs. 1 JN vom über die Räumung hinaus vereinbarten lfd. Benützungsentgelt iHv € 175,- heranzuziehen. Im vorliegenden Fall seien dies € 21.000,-, zuzüglich die Verpflichtung zur Räumung bewertet mit € 750,-, was in Summe eine Bemessungsgrundlage von € 21.750,-ergebe.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG bei einem höherwertigen Vergleich, als dem ursprünglichen Klagebegehren, dieser höhere Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Wenn wie im vorliegenden Vergleich keine exakt zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Zahlung vereinbart sei, sei der zehnfache Jahreswert gem. Paragraph 58, Absatz eins, JN vom über die Räumung hinaus vereinbarten lfd. Benützungsentgelt iHv € 175,- heranzuziehen. Im vorliegenden Fall seien dies € 21.000,-, zuzüglich die Verpflichtung zur Räumung bewertet mit € 750,-, was in Summe eine Bemessungsgrundlage von € 21.750,-ergebe.
Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der belangten Behörde (dem Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS XXXX, im Folgenden auch LG) am 17.03.2016 zugestellt.Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der belangten Behörde (dem Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 , im Folgenden auch LG) am 17.03.2016 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter mit Schreiben vom 13.04.2016 Beschwerde direkt beim Bundeverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, ein, wo sie am 14.04.2016 einlangte. Diese leitete sie an das Bundesverwaltungsgericht in WIEN (BVwG) weiter, wo die Beschwerde am 20.04.2016 einlangte und mit Schreiben vom 21.04.2016 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Dort langte die Beschwerde am 25.04.2016 ein.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter mit Schreiben vom 13.04.2016 Beschwerde direkt beim Bundeverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , ein, wo sie am 14.04.2016 einlangte. Diese leitete sie an das Bundesverwaltungsgericht in WIEN (BVwG) weiter, wo die Beschwerde am 20.04.2016 einlangte und mit Schreiben vom 21.04.2016 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Dort langte die Beschwerde am 25.04.2016 ein.
Inhaltlich wurde die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund der Textierung des Vergleiches und der semantischen Satzordnung klargestellt sei, dass keine unbefristete Zahlungspflicht vereinbart worden sei, sondern diese mit dem Zeitpunkt des Auszuges ende. Die Auslegung der belangten Behörde sei schon wegen § 575 Abs. 2 ZPO denkunmöglich, wonach eine Räumungsexektution binnen 6 Monate ab Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleiches beantragt werden müsse, da sonst eine Vollstreckbarkeit nicht mehr möglich sei.Inhaltlich wurde die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund der Textierung des Vergleiches und der semantischen Satzordnung klargestellt sei, dass keine unbefristete Zahlungspflicht vereinbart worden sei, sondern diese mit dem Zeitpunkt des Auszuges ende. Die Auslegung der belangten Behörde sei schon wegen Paragraph 575, Absatz 2, ZPO denkunmöglich, wonach eine Räumungsexektution binnen 6 Monate ab Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleiches beantragt werden müsse, da sonst eine Vollstreckbarkeit nicht mehr möglich sei.
3. Am 10.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor, wurde unter der GZ W208 2125898-1 registriert und dem zuständigen Einzelrichter zugewiesen.
4. Mit Schreiben vom 29.07.2016 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 02.08.2016) hielt das BVwG dem Beschwerdeführer die mögliche Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16.08.2016 (Postaufgabedatum vom selben Tag) dazu Stellung und führte aus, es werde zugestanden, dass die Beschwerde am 13.04.2016 zur Post gegeben und direkt an das BVwG gerichtet worden sei.
Der Grund sei eine irreführende Rechtsmittelbelehrung gewesen (als zuständige Behörde sei das BVwG angegeben worden) und sei daher bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt worden. Beigelegt war der Stellungnahme der mit 12.08.2016 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung, adressiert an das LG.
6. Mit Schreiben vom 24.08.2016 (eingelangt beim BVwG am 26.08.2016) legte das LG den dort eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung (Postaufgabedatum 16.08.2016) dem BVwG gem. § 33 Abs. 3 VwGVG zuständigkeitshalber dem BVwG zur Entscheidung vor, wurde unter der GZ W208 2125898-2 registriert und dem zuständigen Einzelrichter zugewiesen.6. Mit Schreiben vom 24.08.2016 (eingelangt beim BVwG am 26.08.2016) legte das LG den dort eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung (Postaufgabedatum 16.08.2016) dem BVwG gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zuständigkeitshalber dem BVwG zur Entscheidung vor, wurde unter der GZ W208 2125898-2 registriert und dem zuständigen Einzelrichter zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest.
Die Textierung des Vergleiches lautet (Wiedergabe nur sofern beschwerderelevant):
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die im ersten Stock des Hauses [...] gelegene Wohnung sowie das Nebengebäude bis längstens 31.10.2011 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben.
2. Die beklagte Partei verzichtet auf jedweden Räumungsaufschub.
3. Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei ab 01.06.2011 ein monatliches Benützungsentgelt in Höhe von € 175,- bis zu jenem Monatsletzten zu zahlen, in welchem Monat die Beklagte auszieht; [...]."
Dieser Vergleichstext bedeutet objektiv betrachtet, dass zwar für 31.10.2011 die Räumung der Wohnung und des Nebengebäudes vereinbart war, die beklagte Partei sich aber gleichzeitig ab 01.06.2011 zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung bestand nach der Formulierung auch für den Fall weiter, dass die Räumung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen sollte, sie ist daher auf unbestimmte Dauer eingegangen worden.
Der Bescheid wurde am Donnerstag, 17.03.2016, zugestellt und enthielt folgende irreführende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei dieser Behörde einzubringen. [...]"
Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete am Donnerstag, 14.04.2016. Die Beschwerde ist am 13.04.2016 zur Post gegeben und am 14.04.2016 beim BVwG eingelangt.
Die Adressierung an die unrichtige Einbringungsstelle und damit das verspätete Einlangen bei der belangten Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, 02.08.2016 durch Zustellung des Verspätungsvorhaltes des BVwG bekannt. Dadurch wurde ihm auch bekannt, dass die oa. Beschwerde bereits dem BVwG vorgelegt wurde und sah er darin einen Wiedereinsetzungsgrund aufgrund der oa. irreführenden Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung (datiert mit 12.08.2016) in der Folge am letzten Tag der in § 33 Abs. 3 VwGVG festgelegten Frist von zwei Wochen, am Dienstag den 16.08.2016 eingeschrieben der Post übergeben. Allerdings hat er den Antrag, nicht wie im § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehen an das BVwG adressiert, sondern an das LG und damit an die belangte Behörde (dort eingelangt am 18.08.2016).Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung (datiert mit 12.08.2016) in der Folge am letzten Tag der in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG festgelegten Frist von zwei Wochen, am Dienstag den 16.08.2016 eingeschrieben der Post übergeben. Allerdings hat er den Antrag, nicht wie im Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgesehen an das BVwG adressiert, sondern an das LG und damit an die belangte Behörde (dort eingelangt am 18.08.2016).
An das zuständige BVwG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2018 und damit außerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG weitergeleitet.An das zuständige BVwG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2018 und damit außerhalb der Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG weitergeleitet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. dem Bescheid, den Zustellnachweisen und Poststempeln, der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der Protokollabschrift des Verhandlung vom 16.06.2011 (AS 69).
Die objektive Eignung zur Irreführung der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aufgrund der unmittelbar aufeinander folgenden Aussagen, das die Beschwerde "beim BVwG zu erheben" und bei "dieser Behörde" einzubringen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend, jedoch bei der falschen Einbringungsstelle (konkret direkt beim BVwG), erhoben und ging - trotz unverzüglicher Weiterleitung - verspätet bei der zuständigen belangten Behörde ein. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch dann als richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Der VwGH hat u.a. in seinem Erkenntnis vom 15.02.2006, 2005/08/0063 unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 06.05.1968, 463/67, VwSlg 7345 A/1968, ausgesprochen, dass auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 4 AVG auslösen kann. Die diffizile Unterscheidung zwischen "diesem" und "jenem" Amt liege außerhalb des Bereiches jener Überlegungen, die von der Partei eines Verwaltungsverfahrens bei der Lektüre einer Rechtsmittelbelehrung erwartet werden dürfen.Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend, jedoch bei der falschen Einbringungsstelle (konkret direkt beim BVwG), erhoben und ging - trotz unverzüglicher Weiterleitung - verspätet bei der zuständigen belangten Behörde ein. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so gilt das Rechtsmittel gemäß Paragraph 61, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch dann als richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Der VwGH hat u.a. in seinem Erkenntnis vom 15.02.2006, 2005/08/0063 unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 06.05.1968, 463/67, VwSlg 7345 A/1968, ausgesprochen, dass auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des Paragraph 61, Absatz 4, AVG auslösen kann. Die diffizile Unterscheidung zwischen "diesem" und "jenem" Amt liege außerhalb des Bereiches jener Überlegungen, die von der Partei eines Verwaltungsverfahrens bei der Lektüre einer Rechtsmittelbelehrung erwartet werden dürfen.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, ist doch die Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass das Rechtsmittel bei "dieser Behörde" einzubringen sei, nach Zitierung des Wortes "Bundesverwaltungsgericht" objektiv betrachtet, tatsächlich irreführend. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war und das BVwG keine Behörde, sondern ein Gericht ist, ändert an der objektiven Eignung zur Irreführung nichts, weil entscheidender Maßstab einer allfälligen Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung ist, ob sie sich für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt und zwar unabhängig davon, ob die Partei von einem Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (VwGH 18.10.2001, 2000/06/0009).
Somit gilt die bei der belangten Behörde zwar verspätet jedoch beim BVwG vor Ablauf der Frist eingegangene Beschwerde, aufgrund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides als rechtzeitig eingegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 4 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A) I.Zu A) römisch eins.
3.1. Abweisung der Beschwerde
Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des Vergleichstextes, insb. des Satzes:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die im ersten Stock des Hauses [...] gelegene Wohnung sowie das Nebengebäude bis längstens 31.10.2011 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben.
[...]
3. Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei ab 01.06.2011 ein monatliches Benützungsentgelt in Höhe von € 175,- bis zu jenem Monatsletzten zu zahlen, in welchem Monat die Beklagte auszieht; [...]."
Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass damit eine zeitlich nicht exakt begrenzte Zahlungsverpflichtung geschaffen wurde, vermeint der Beschwerdeführer, dass aufgrund des vereinbarten Räumungstermines (längstens 31.10.2011 im Punkt 1. des Vergleiches), des ausdrücklichen Verzichtes auf jedweden Räumungsaufschub (Punkt 2. des Vergleiches) und des tatsächlichen Auszuges der Beklagten am 31.10.2011, keinesfalls von einer unbefristeten Leistungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen werden kann. Als zusätzliches Argument wurde noch § 575 Abs. 2 ZPO herangezogen, wonach eine Räumungsexekution binnen 6 Monaten ab Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleiches beantragt werden müsse, widrigenfalls die Räumungsverpflichtung ihre Vollstreckbarkeit verliere.Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass damit eine zeitlich nicht exakt begrenzte Zahlungsverpflichtung geschaffen wurde, vermeint der Beschwerdeführer, dass aufgrund des vereinbarten Räumungstermines (längstens 31.10.2011 im Punkt 1. des Vergleiches), des ausdrücklichen Verzichtes auf jedweden Räumungsaufschub (Punkt 2. des Vergleiches) und des tatsächlichen Auszuges der Beklagten am 31.10.2011, keinesfalls von einer unbefristeten Leistungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen werden kann. Als zusätzliches Argument wurde noch Paragraph 575, Absatz 2, ZPO herangezogen, wonach eine Räumungsexekution binnen 6 Monaten ab Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleiches beantragt werden müsse, widrigenfalls die Räumungsverpflichtung ihre Vollstreckbarkeit verliere.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG), soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 14, Gerichtsgebührengesetz (GGG), soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist gemäß § 58 Abs. 1 JN bei unbestimmter Dauer das Zehnfache, der Jahresleistung anzunehmen.Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN bei unbestimmter Dauer das Zehnfache, der Jahresleistung anzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist das GGG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches (16.06.2011) anzuwenden:
§ 16 Abs. 1 lit. c idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautetete (Auszug):
§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 Euro bei
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
§ 18 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautetete:Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautetete:
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautetete (Auszug):TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautetete (Auszug):
I. Zivilprozesserömisch eins. Zivilprozesse
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der VwGH hat dazu ua. folgende Rechtssätze gebildet:
"Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes ‚verpflichtet' ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 2009, 2008/16/0178, mwN)."Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes ‚verpflichtet' ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 2009, 2008/16/0178, mwN).
Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).Nach der eindeutigen Regelung in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß Paragraph 235, ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu Paragraph 18, GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).
Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an (VwGH 23.10.2012, 2002/16/0226).
Für die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches ist es unerheblich, ob eine darin getroffene Formulierung einen Exekutionstitel darstellt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, E 2 zu § 18 GGG; VwGH 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH 26.01.2006, 2005/16/0249).Für die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches ist es unerheblich, ob eine darin getroffene Formulierung einen Exekutionstitel darstellt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, E 2 zu Paragraph 18, GGG; VwGH 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH 26.01.2006, 2005/16/0249).
Bei einem Räumungsvergleich kommt dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges des Beklagten für die allein wesentliche Frage der Bewertung der durch Vergleich vereinbarten Leistung rechtliche Bedeutung nicht zu (VwGH 16.12.1999, 99/16/0387).
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung sowie jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2010/16/0059). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. die bei Stabentheiner, aaO, zitierten hg. Erkenntnisse) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0267).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu Paragraph 18, GGG zitierte hg. Rechtsprechung sowie jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2010/16/0059). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche die bei Stabentheiner, aaO, zitierten hg. Erkenntnisse) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0267).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191)."
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende:
Die im Vergleich (Punkt 3.) übernommene Zahlungsverpflichtung ist zeitlich nicht begrenzt. Das ergibt sich nach ständiger Rsp des VwGH in Zusammenschau mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung daraus, dass die Zahlungsverpflichtete zur Bezahlung der monatlichen Leistung - der VwGH spricht hier nicht ausschließlich von "Mietzins", sondern von monatlichen Leistungen, von denen eindeutig auch ein "Benutzungsentgelt" umfasst ist - auch verpflichtet ist, wenn sie den im Vergleich festgelegten Räumungstermin (Punkt 1.) überziehen sollte.
Dass die Beklagte zum vereinbarten Räumungstermin tatsächlich ausgezogen ist, ändert an der Höhe der Gebührenpflicht nichts, weil diese bereits mit der Protokollierung des Vergleiches entstand (vgl. § 2 Z 1 lit. a GGG und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 57 erwähnte Judikatur des VwGH z.B. 16.12.1999, 99/16/0387).Dass die Beklagte zum vereinbarten Räumungstermin tatsächlich ausgezogen ist, ändert an der Höhe der Gebührenpflicht nichts, weil diese bereits mit der Protokollierung des Vergleiches entstand vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 57 erwähnte Judikatur des VwGH z.B. 16.12.1999, 99/16/0387).
Mit dem Vergleich hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung des monatlichen Benützungsentgeltes in Höhe von € 175,- ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 56 erwähnte Judikatur der VwGH, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).Mit dem Vergleich hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung des monatlichen Benützungsentgeltes in Höhe von € 175,- ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 56 erwähnte Judikatur der VwGH, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).
In Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins (hier: Benützungsentgelt) ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. auch dazu die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 56 erwähnte Judikatur des VwGH, z.B. 21.03.2012, 2009/16/0267).In Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins (hier: Benützungsentgelt) ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll vergleiche auch dazu die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 56 erwähnte Judikatur des VwGH, z.B. 21.03.2012, 2009/16/0267).
Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 58 erwähnte Judikatur des VwGH, z.B. VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0471; uva.). Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung des Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (vgl. ebenfalls Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 58 dazu ergangene Judikatur des VwGH vom 23.10.2008, 2006/16/0090).Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 58 erwähnte Judikatur des VwGH, z.B. VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0471; uva.). Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung des Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist vergleiche ebenfalls Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 58 dazu ergangene Judikatur des VwGH vom 23.10.2008, 2006/16/0090).
Die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels gem. § 575 ZPO ändert nichts am Nichtvorliegen einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungspflicht, weshalb der zehnfache Wert der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 61; VwGH 26.01.2006, 2005/16/0249). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Denkunmöglichkeit liegt nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches keinesfalls feststand, dass die Beklagte tatsächlich zum vereinbarten Räumungstermin ausziehen wird.Die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels gem. Paragraph 575, ZPO ändert nichts am Nichtvorliegen einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungspflicht, weshalb der zehnfache Wert der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 61; VwGH 26.01.2006, 2005/16/0249). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Denkunmöglichkeit liegt nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches keinesfalls feststand, dass die Beklagte tatsächlich zum vereinbarten Räumungstermin ausziehen wird.
Die getroffene formale Auslegung des Vergleichstextes durch die belangte Behörde, kann vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH, insb. auch zur Bindung an formale Tatbestände, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage (€ 175 x 12 x 10 = € 21.000,-) sowie der vorgeschriebenen Gebühr ist korrekt und liegt ein höherwertiger Vergleich im Hinblick auf die ursprünglich nur eingebrachte Klage auf Räumung zweifellos vor.
Da dem angefochtenen Bescheid aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu A) II.Zu A) römisch zwei.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (und somit auch iSd § 33 Abs. 1 VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (und somit auch iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).
Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung (datiert mit 12.08.2016) zwar am letzten Tag der in § 33 Abs. 3 VwGVG festgelegten Frist von zwei Wochen, am Dienstag den 16.08.2016 eingeschrieben der Post übergeben. Allerdings hat er den Antrag, nicht wie im § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehen an das BVwG adressiert, sondern an das LG und damit an die belangte Behörde (dort eingelangt am 18.08.2016).Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung (datiert mit 12.08.2016) zwar am letzten Tag der in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG festgelegten Frist von zwei Wochen, am Dienstag den 16.08.2016 eingeschrieben der Post übergeben. Allerdings hat er den Antrag, nicht wie im Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgesehen an das BVwG adressiert, sondern an das LG und damit an die belangte Behörde (dort eingelangt am 18.08.2016).
An das zuständige BVwG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2018 und damit außerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG weitergeleitet und war daher als verspätet zurückzuweisen.An das zuständige BVwG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2018 und damit außerhalb der Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG weitergeleitet und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at) samt der zitierten Judikatur des VwGH).Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 6, Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at) samt der zitierten Judikatur des VwGH).
Einem Rechtsanwalt ist es zumutbar, dass er sich mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften (hier: dem VwGVG) vertraut macht und den Antrag auf Wiedereinsetzung an die richtige Stelle adressiert (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0062).
Im Übrigen hat das BVwG die Beschwerde - aufgrund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung - iSd Rsp des VwGH als rechtzeitig eingebracht gewertet und ohnehin inhaltlich entschieden, sodass dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund die sachliche Grundlage entzogen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofsgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Einbringungsstelle, Irrtum, Rechtsmittelbelehrung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2125898.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016