TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/19 95/16/0207

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
22/02 Zivilprozessordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §1041;
ABGB §1109;
ABGB §1110;
EO §1 Z5;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18;
JN §58 Abs1;
ZPO §204;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Juni 1995, Zl. Jv 203-33a/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob mit der in einem Räumungsverfahren getroffenen, nachstehend wiedergegebenen Vergleichsformulierung die Entrichtung eines Benützungsentgeltes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart wurde:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Wohnung ... bis längstens 30.6.1993 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, ab 1.9.1992 ein monatliches Benützungsentgelt von S 8.000,-- zuzüglich Betriebskosten (S 1.130,91) und 10 % USt monatlich im vorhinein zu bezahlten (Gesamtsumme S 100.439,10)."

Während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Auffassung ist, daß die getroffene Vereinbarung eine vorzeitige Räumung ebensowenig ausschließe wie eine erst nach dem 30. Juni 1993 stattfindende, vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde die Meinung, der gesamte Leistungsumfang sei eindeutig bestimmt worden, es eine insgesamt mit S 100.439,10 begrenzte Leistung vereinbart worden. Für einen darüber hinausgehenden Betrag stelle der Vergleich keinen Exekutionstitel dar. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Gerichtsgebühr nur auf Basis des Benützungsentgeltes für 10 Monate zu berechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 58 Abs. 1 JN bestimmt u.a., daß als Wert des Rechtes auf den Bezug wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation grundlegend, daß die Vereinbarung eines sogenannten Benützungsentgeltes (welches den Charakter einer bereicherungsrechtlichen Abgeltung für die Verwendung fremden Gutes hat; vgl. dazu z.B. Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 15 zu § 1041 ABGB) für die über den Zeitpunkt der Beendigung eines Bestandverhältnisses hinausgeschobene Rückstellung (Räumung der Bestandsache) einen Zahlungsanspruch BIS ZUR GÄNZLICHEN RÄUMUNG begründet (vgl. dazu insbesondere die von Würth in Rummel aaO. Rz 9 zu §§ 1109, 1110 ABGB referierte Judikatur).

Da im vorliegenden Fall (wie schon die belangte Behörde vollkommen zutreffend ausgeführt hat) nach Inhalt der getroffenen Vereinbarung sowohl eine vor dem 30. Juni 1993 als auch erst danach stattfindende Räumung des Objektes durch den Benützer nicht ausgeschlossen ist, erweist sich ungeachtet der in Klammer genannten Gesamtsumme von S 100.493,10 die getroffene Zahlungsvereinbarung als eine von unbestimmter Dauer. Die Nennung des genannten Betrages ist im gegebenen Zusammenhang nur als Fixierung des bis zum vertraglich in Aussicht genommenen Räumungstermin 30. Juni 1993 zu bezahlenden Entgeltes zu verstehen, besagt aber keineswegs, daß im Falle einer über den vorgesehenen Räumungstermin 30. Juni 1993 hinaus verzögerten Räumung keine weiteren Benützungsentgelte zu entrichten wären; andernfalls wäre es ja nicht notwendig gewesen, ein monatlich im voraus zu bezahlendes Benützungsentgelt zu vereinbaren, sondern hätte es gereicht, für die vereinbarte Räumungsfrist den Gesamtbetrag von S 100.439,10 zu fixieren. Gerade die Nennung eines monatlich im voraus zu bezahlenden Benützungsentgeltes macht deutlich, daß Benützungsentgelt so lange (jeweils monatlich im voraus) zu zahlen ist, bis effektiv eine Räumung des Objektes erfolgt. Von einer zeitlichen Begrenzung der vereinbarte Benützungsentgeltleistung mit 30. Juni 1993 kann daher keine Rede sein.

Der Bechwerdefall ist sohin nicht anders gelagert als der des bei Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, E 22 zu § 18 GGG referierten hg. Erkenntnisses vom 11. Februar 1982, Zl. 15/1063/80. Da es schließlich für die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches unerheblich ist, ob eine darin getroffene Formulierung auch einen Exekutionstitel darstellt (vgl. Tschugguel-Pötscher aaO. E 2 zu § 18 GGG), erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von Rechtswidrigkeit weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160207.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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