TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/18 2007/16/0029

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des SB in V, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel und Dr. Scheidbach OEG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Jänner 2007, Zl. Jv 58-33/07, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die klagende Partei S und der Beschwerdeführer als beklagte Partei schlossen am 30. August 2005 vor dem Bezirksgericht Montafon einen Vergleich mit nachstehendem Inhalt:

"1.) Der Beklagte verpflichtet sich, binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 2.310,00 an den Klagsvertreter zu überweisen. Die Beklagte verpflichtet sich im Gegenzug eine neue Bankgarantie über den Betrag von EUR 2.310,00, dies hinsichtlich der Kaution des Mietvertrages, auszustellen und dem Beklagtenvertreter zu geben.

...

2.) Der Beklagte verpflichtet sich, die Kosten des Klagsvertreters für das gegenständliche Verfahren in Höhe von EUR 801,23 (darin enthalten EUR 133,53 an USt.) binnen 14 Tagen an den Klagsvertreter überweisen. Der Beklagte verpflichtet sich außerdem auch, die Gerichtsgebühr zu tragen, von deren Entrichtung die Klägerin bislang aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe befreit war.

...

3.) Festgehalten wird, dass die Parteien nunmehr vereinbaren, dass der zwischen ihnen abgeschlossene Mietvertrag vom 01.04.2004 (Beilage./H) in den Punkten 1.), 2.) und 3.) aufrecht bleibt. Hinsichtlich der restlichen Bestimmungen gilt weitgehend der ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag Beilage./J mit folgenden Änderungen:

Die Klägerin wird ab dem 01.09.2005 monatlich einen Mietzins in Höhe von EUR 700,00 entrichten, zuzüglich Betriebskosten pauschal in Höhe von EUR 100,00. Zusätzlich wird sie allein auf ihre Wohnung und entsprechend dem Verbrauch abzurechnenden Stromkosten bezahlen, dies entsprechend ihrer Stromabnahme.

4.) Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen einen Betrag von EUR 492,00 zu bezahlen. ..."

Punkt 2. des Mietvertrages vom 1. April 2004 lautet:

"2. Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2004 und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen und endet daher am 31.03.2007, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedarf."

Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Montafon schrieb mit Zahlungsauftrag vom 19. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer gemäß TP 1 GGG die Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.165,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, die Bemessungsgrundlage sei in keiner Weise nachvollziehbar. Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 30. August 2005 habe er sich verpflichtet, binnen 14 Tagen EUR 2.310,-- an den Klagsvertreter zu überweisen. Im Gegenzug dazu habe sich die Klägerin verpflichtet, eine neue Bankgarantie über den Betrag von EUR 2.310,-- auszustellen und dem Beklagtenvertreter zu übergeben. Der Beschwerdeführer habe sich weiter zur Übernahme der Verfahrenskosten, einschließlich der Gerichtsgebühren, verpflichtet. Schließlich sei festgehalten worden, dass die Klägerin sich verpflichtet habe, ab dem 1. September 2005 monatlich einen Mietzins in der Höhe von EUR 700,-- zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von EUR 100,--

zu entrichten. Bemessungsgrundlage könne somit in keinem Fall ein Betrag von EUR 98.802,-- sein. Der Mietvertrag vom 1. April 2004 sei auf drei Jahre abgeschlossen worden und vergleichsgegenständlich sei somit eine Laufzeit von 18 Monaten. Zudem sei im Mietvertrag bereits ein Mietzins in Höhe von EUR 700,-

- zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von EUR 100,-- vereinbart worden, sodass mit dem gegenständlichen Vergleich kein darüber hinausgehender Vergleichsbetrag festgesetzt worden sei. Für die Bemessung der Gerichtsgebühren seien daher lediglich die Zahlungsbeträge von EUR 2.310,--, EUR 801,23 und EUR 492,-- wesentlich. Die Pauschalgebühr nach TP 1 betrage somit lediglich EUR 140,--

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung heißt es, im Beschwerdefall sei im Vergleich weder ein bestimmter Endzeitpunkt für die Zahlung des Mietzinses festgesetzt, noch etwas zur Dauer der Zahlungspflicht gesagt worden. Vielmehr sei die im Vergleichpunkt 3. übernommene Verpflichtung zur Leistung durch die gewählte Formulierung "ab dem 1.9.2005" als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, welche gemäß § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten sei.

Weiters sei für die Gerichtsgebührenpflicht der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgebend. Die sich aus dem Mietvertrag ergebende zeitliche Begrenzung der Bestanddauer sei daher nicht zu berücksichtigen. Auch führe ein Vergleich dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen werde. Das Argument, dass bereits im Mietvertrag ein Mietzins in der Höhe von EUR 700,-- zuzüglich Betriebskostenpauschale von EUR 100,-- vereinbart worden sei, sodass mit dem gegenständlichen Vergleich kein darüber hinausgehender Vergleichsbetrag festzusetzen sei, sei gebührenrechtlich nicht von Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren nach TP 1 ausgehend von einer maximalen Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 18.002,-- berechnet werde, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahresleistung anzunehmen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist die Pauschalgebühr, wenn eine Leistung Gegenstand eines Vergleiches ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Wenn die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung der monatlichen Leistung auch verpflichtet ist, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Damit hat sich der Beschwerdeführer zur Zahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung verpflichtet. Als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts ist diesfalls der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 54 und 57 zu § 18 GGG, angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Beschwerdefall wurde das Mietverhältnis zwar auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und sollte nach dem Mietvertrag vom 1. April 2004 am 31. März 2007 enden, ein Endtermin für die Zahlung des Benützungsentgeltes wurde aber nicht vereinbart. Daher ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der zehnfache Wert der Jahresleistung Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr, weil die klagende Partei nach den im Mietvertrag und im Vergleich getroffenen Vereinbarungen zur Bezahlung der monatlichen Leistung auch dann verpflichtet ist, wenn sie die vereinbarte Mietdauer überziehen sollte.

Die Betriebskosten sind Teil des vereinbarten und zu zahlenden Benützungsentgeltes und damit ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren miteinzubeziehen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0249, und vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0148).

Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Inhalt des gegenständlichen Mietvertrages vom 1. April 2004 zu erheben und der Entscheidung zugrunde zu legen, ist unbegründet. Der Mietvertrag vom 1. April 2004 wurde der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt. Er weist allerdings, wie bereits ausgeführt, ebenso wie der Vergleich keinen Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses inklusive der Betriebskosten auf, sodass der zehnfache Jahreswert des Benützungsentgeltes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war.

Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Auf Grund der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160029.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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