TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/11 99/16/0471

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Oktober 1999, Zl. Jv 4322-33a/99, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte zu 46C 12/96y des BG Innere Stadt Wien mit der Behauptung, das Bestandverhältnis sei einvernehmlich schon zum 31. Dezember 1995 beendet worden, gegen seinen ehemaligen Mieter Klage auf Räumung.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zum 26. Februar 1996 schlossen die Prozessparteien folgenden Vergleich:

"1) Der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Benutzungsentgeltes (exklusive Strom- und Telefonkosten) für die Wohnung 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 17/33, jeweils fällig am Ersten eines jeden Monats in Höhe von S 25.300,-- mit fünftägigem Respiro. Für den Fall des Zahlungsverzugs mit auch nur einem monatlichen Benutzungsentgelt über den 5. eines jeden Monats hinaus, werden alle noch aushaftenden Benutzungsentgelte bis incl. September 1996 auf einmal fällig.

2) Der Beklagte verpflichtet sich zur geräumten Übergabe des in Punkt 1) genannten Bestandobjektes unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bis 30.9.1996.

3) Der Beklage verpflichtet sich zur Zahlung eines Kostenbeitrages an den Kläger in Höhe von S 3.842,48 (incl. S 590,-- an Barauslagen und S 542,08 an Ust.) binnen vierzehn Tagen.

4) Festgehalten wird, dass der Beklagte dem Klagevertreter einen Scheck in Höhe von S 25.300,-- (Benützungsentgelt 3/96) übergibt."

Mit Zahlungsauftrag vom 7.6.1999 wurde dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühr in Höhe von S 47.200,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag, womit er geltend machte, es sei im Vergleich unter Berücksichtigung der mit Scheck erfolgten Zahlung für März 1996 ein Benützungsentgelt nur für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. September 1996, somit für sechs Monate vereinbart worden.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie davon ausging, es sei im Vergleich eine Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung und damit auf unbestimmte Zeit vereinbart worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt erachtet, dass ihm keine weitere Pauschalgebühr vorgeschrieben wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das

ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt allerdings nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit. folgende Ausnahme ein:

"Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; ..."

Gemäß der (nach § 14 GGG anzuwendenden) Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Kern der weitwendigen Beschwerdeausführungen ist das Argument, mit der Formulierung des Vergleichspunktes 1) sei eine Beschränkung der Verpflichtung zur Zahlung des Benützungsentgeldes mit Ende September 1996 vorgenommen worden.

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem in Rede stehenden Satz 2 des Vergleichspunktes 1) lediglich um die den vereinbarten Terminsverlust regelnde Klausel handelt. Diese Klausel normiert die im Verzugsfall entstehende Zahllast und hat ihren Zweck darin, zur pünktlichen Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine zu erziehen. Eine zeitliche Beschränkung der Vereinbarung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes an sich ergibt sich aus der Terminsverlustklausel dagegen nicht. Das Benützungsentgelt selbst wurde vielmehr im ersten Satz des Vergleichspunktes 1) generell für die nach Auflösung des Bestandverhältnis weiter erfolgte Benützung des ehemaligen Bestandobjektes pro Monat (arg: "monatliches Benutzungsentgelt") vereinbart, wobei keine ausreichenden Grundlagen für die Annahme bestehen, dass die Benützungsentgeltvereinbarung nicht auch für den Fall einer verspäteten (und allenfalls erst exekutiv durchzusetzenden) Räumung des Objektes zu einem Zeitpunkt nach dem 30.9.1996 gelten sollte.

Da somit eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes im Vergleich nicht vorgenommen wurde, haben die Vergleichsparteien eine auf unbestimmte Zeit (nämlich bis zur tatsächlichen Räumung) eingegangene Leistungsverpflichtung begründet, wofür die belangte Behörde frei von Rechtswidrigkeit gemäß § 58 Abs. 1 JN die zehnfache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen hat (vgl. dazu z. B. die zahlreiche bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 44 bis 46 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 11. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160471.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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