TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2006/16/0090

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des H C W in S, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom 23. Dezember 2005, Zl. Jv 5085-33a/05, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte (in seiner Eigenschaft als Vermieter) am 13. Mai 2005 beim BG Korneuburg gegen eine beklagte Partei im Wege einer elektronischen Eingabe eine zu 4 C 409/05h protokollierte Mahnklage auf Bezahlung von "Miete/Pacht/Benützungsentgelt" mit Streitwert von EUR 3.604,27 ein, worüber vom Gericht antragsgemäß ein Zahlungsbefehl erlassen wurde.

Die beklagte Partei erhob dagegen fristgerecht Einspruch, worauf der Beschwerdeführer im Wege eines vorbereitenden Schriftsatzes vom 12. August 2005 eine Klagsausdehnung auf Zahlung von Mietzinsrückständen von insgesamt EUR 5.807,46 s.A. vornahm.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 schlossen die Streitteile einen bedingten Vergleich mit folgendem Inhalt:

"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien nachstehenden

bedingten Vergleich:

1.) Die Abänderung des Bestandvertrages vom 26.11.2001 Pkt. V verpflichtet sich der Beklagte beginnend mit September 2005 einen monatlichen Bestandzins von EUR 1.000,-- zuzüglich Betriebskosten zu bezahlen.

2.) Es herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass bis einschließlich August 2005 kein Bestandzinsrückstand besteht (inkl. USt und Betriebskosten).

3.) Der Beklagte verpflichtet sich, das Bestandobjekt Grundstück Nr. Garten Nr., Baufläche Forsthaus + Heizhaus, Nr., Baufläche Gartenhaus, somit ca. 330 m2 Wohnfläche mit dem Haus Katastralgemeinde S, mit 31.12.2005 zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen der klagenden Partei zu übergeben.

4.) Beim KV erliegt im Rahmen eines Treuhandkontos ein Betrag von EUR 7.187,-- sowie das Äquivalent zu einem Betrag von ATS 66.000,-- in Euro mit der Maßgabe, dass dieser den einseitig unwiderruflichen Auftrag erhalten hat, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Übergabe des Bestandobjektes an den BV zu überwiesen hat.

Dem Beklagten steht es frei, im Rahmen einer vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses auch vor dem 31.12.2005 das Bestandobjekt dem Kläger zu übergeben.

5.) Der Beklagte verpflichtet sich, das Bestandobjekt im besenreinen Zustand zu übergeben, wobei er nicht verpflichtet ist, das Bestandobjekt auszumalen, die sich aus den dem KV übermittelten 17 Fotos erkennbaren Schäden zu beheben und ist der Kläger nur berechtigt, mit solchen Schäden aufzurechnen, welche klar über die ortsübliche Abnützung hinausgehen und auf offensichtliche vorsätzliche Schäden durch den Mieter oder seine Leute zurückzuführen ist.

6.) Als Übergabetermin wird der 31.12.2005, 10.00 Uhr vereinbart, bei vorzeitiger Rückstellung ist einvernehmlich vorzugehen.

Das Nichterscheinen des Vermieters oder eines von ihm Bevollmächtigten stellt kein Hindernis für eine ordnungsgemäße Übergabe dar.

7.) Der Beklagte verpflichtet sich, den fehlenden September-Bestandzins binnen Wochenfrist nachzuzahlen.

8.) Dieser Vergleich wird rechtswirksam, sollte er nicht von einer der beiden Parteien bis 20.9.2005 mittels Schriftsatz bei Einlangen bei Gericht widerrufen werden.

9.) Der Beklagte verpflichtet sich, an rechtlicher Pauschalgebühr einen Betrag von EUR 275,--, die klagende Partei den Betrag von EUR43,-- zu bezahlen, sodass die Pauschalgebühren im Verhältnis 1:1 von beiden Parteien getragen werden."

Da in der Folge kein Widerruf des Vergleiches bei Gericht einlangte, bestätigte das Gericht am 27. September 2005 die Rechtswirksamkeit des Vergleiches.

Der Kostenbeamte des BG Korneuburg richtete am 21. November 2005 an den Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung, mit der er weitere Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 1.932,-- anforderte.

In der dagegen am 29. November 2005 erstatteten Stellungnahme behauptete der Beschwerdeführer, es wäre gemäß den Vergleichspunkten 1.), 3.) und 6.) der Gebührenberechnung nur eine Vertragsdauer von vier Monaten zu Grunde zu legen.

Am 1. Dezember 2005 erließ der Kostenbeamte des BG Korneuburg einen Zahlungsauftrag, mit dem zusätzliche Pauschalgebühr von EUR 1.932,-- zuzüglich Eingabengebühr angefordert wurde.

In dem dagegen fristgerecht gestellten Berichtigungsantrag wiederholte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, die maßgebliche Vertragsdauer betrage nur vier Monate.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge wobei sie die Auffassung vertrat, es sei im Vergleich ein monatliches Entgelt ohne bestimmte zeitliche Befristung vereinbart worden, weshalb eine wiederkehrende Leistung auf unbestimmte Dauer vorliege, die mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 241/06-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides "in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend und er erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass keine "offene Gebühr" vorzuschreiben sei, wobei er darauf beharrt, dass im Vergleich nur eine Vertragsdauer von vier Monaten festgelegt worden sei.

Die belangte Behörde legte den Gerichtsakt und den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahresleistung anzunehmen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist die Pauschalgebühr, wenn eine Leistung Gegenstand eines Vergleiches ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn in einem gegenüber der ursprünglichen Mietzinsklage höherwertigen Vergleich ungeachtet eines an sich vereinbarten bestimmten Räumungstermines betreffend die Bezahlung des Entgelts für die Benützung des Objektes eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung begründet wird, der zehnfache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0030 und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen.

Damit ist auch das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Allein die Vereinbarung eines Räumungstermines sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist.

Somit haftet dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Da darüber hinaus die Beschwerde den "in eventu" angezogenen Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht weiter zur Darstellung bringt und eine derartige Rechtsverletzung für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160090.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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