TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/8 W154 2134044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2016
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Entscheidungsdatum

08.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W154 2134044-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, IFA 1072418010 - 161162246, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, IFA 1072418010 - 161162246, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.08.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.römisch vier. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl:

1072418010/150627464, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und des Weiteren einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 14.06.2016 rechtskräftig.1072418010/150627464, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und des Weiteren einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 14.06.2016 rechtskräftig.

Am 23.08.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Der BF wurde in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und am selben Tag zur Sache einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

F: Sie verstehen den Dolmetsch ausreichend.

A: Ja

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: Ja

Mir wird vorgehalten, dass ich am 23.08.2016 um 14:30 Uhr in Wien 10 Hauptbahnhof von Beamten der Bereitschaftseinheit angehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass ich mich nicht rechtmäßig aufhalte. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG. In weiterer Folge wurde ich in das PAZ HG eingeliefert.Mir wird vorgehalten, dass ich am 23.08.2016 um 14:30 Uhr in Wien 10 Hauptbahnhof von Beamten der Bereitschaftseinheit angehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass ich mich nicht rechtmäßig aufhalte. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG. In weiterer Folge wurde ich in das PAZ HG eingeliefert.

Es wurde nun folgendes festgestellt. Ich habe in Österreich um Asyl angesucht und wurde am 14.06.2016 die asylrechtliche Entscheidung iVm Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtskräftig. Ich befinde mich seit 23.04.2016 unbekannten Aufenthaltes. Im Rahmen der Festnahme wurden bei mir 9 Baggys Cannabiskraut und 2 Kugeln Koks vorgefunden. Ich habe mit einer Anzeige nach dem SMG zu rechnen. Überdies besteht wegen der Übertretung des SMG eine Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft Wien, da ich mich unbekannten Aufenthaltes aufgehalten habe.Es wurde nun folgendes festgestellt. Ich habe in Österreich um Asyl angesucht und wurde am 14.06.2016 die asylrechtliche Entscheidung in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtskräftig. Ich befinde mich seit 23.04.2016 unbekannten Aufenthaltes. Im Rahmen der Festnahme wurden bei mir 9 Baggys Cannabiskraut und 2 Kugeln Koks vorgefunden. Ich habe mit einer Anzeige nach dem SMG zu rechnen. Überdies besteht wegen der Übertretung des SMG eine Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft Wien, da ich mich unbekannten Aufenthaltes aufgehalten habe.

F: Was wollen Sie dazu sagen

A: Ich bin süchtig und war das Suchmittel für den Eigengebrauch. Ich wusste nicht, dass ein Verfahren offen ist.

F: Wo wohnen Sie und wo schlafen Sie

A: Bis 22.04.2016 war ich in Grimmenstein in einem Heim. Danach konnte ich bei einem türkischen Freund wohnen. Ich wohne dort ohne Meldezettel, aber ich wollte mich anmelden. Ich befürchtete, dass ich wegen des Fehlens des Meldezettels eingesperrt werde.

F: Wie lautet die Adresse des Freundes

A: Die Adresse ist in Wiener Neustadt, näheres unbekannt. Ich weiß, wie man dort hinkommt. Ich habe auch einen Schlüssel.

F: Wie lautet der volle Name Ihres Freundes.

A: Nihat Ahmad und ist ca. 45 Jahre alt. Das genaue Geburtsdatum kann ich nicht nennen.

F: Wie viel Geld besitzen Sie und wovon haben Sie seit 22.04.2016 Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert.

A: Mein Bruder aus Frankreich schickt mir Geld und verfüge ich Euro 150,-. Ich verdiene ca. Euro 20,- am Tag, in dem ich in einem Restaurant Hilfsdienste leiste.

F: Haben Sie Familienangehörigen in Österreich

A: Nein

F: Haben Sie persönliche Sachen an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen müssen.

A: Ich habe eine Tasche bei einem Freund in Leopoldau, kann jedoch die Adresse nicht nennen. Meine Freundin ist auf Urlaub und kommt am Donnerstag zurück. Außer meine Freundin und meinen Freund habe ich eigentlich keinen engen Kontakt im Bundesgebiet. Ich vertraue diesen Personen, wie meiner Familie.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten

A: Nein

F: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren der LPD Wien bezüglich Ihrer illegalen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes verwendet wird.

A: Ja

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung iVm mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot wird mit meiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen und um Ausstellung eines HZ angesucht werden. Es ist beabsichtigt mich einer algerischen Delegation am 31.08.2016 im PAZ HG vorführen zu lassen, da festzustellen ist, ob ich tatsächlich algerischer Staatsbürger bin und gleichzeitig wird auch meine angegebene Identität überprüft. Sollte ich identifiziert werden, so wird ein entsprechendes Ersatzdokument für meine Abschiebung ausgestellt werden. Mein bisheriges Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, dass ich nicht bereit bin mich einem Verfahren zu stellen, da ich seit 22.04.2016 unbekannten Aufenthaltes war. Es wird mir auch ein Formerfordernis vorgelegt und werde ich aufgefordert die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da meine Mitwirkung die Identitätsfeststellung beschleunigen kann.Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung in Verbindung mit mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot wird mit meiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen und um Ausstellung eines HZ angesucht werden. Es ist beabsichtigt mich einer algerischen Delegation am 31.08.2016 im PAZ HG vorführen zu lassen, da festzustellen ist, ob ich tatsächlich algerischer Staatsbürger bin und gleichzeitig wird auch meine angegebene Identität überprüft. Sollte ich identifiziert werden, so wird ein entsprechendes Ersatzdokument für meine Abschiebung ausgestellt werden. Mein bisheriges Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, dass ich nicht bereit bin mich einem Verfahren zu stellen, da ich seit 22.04.2016 unbekannten Aufenthaltes war. Es wird mir auch ein Formerfordernis vorgelegt und werde ich aufgefordert die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da meine Mitwirkung die Identitätsfeststellung beschleunigen kann.

Ich werde daher am heutigen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG in Schubhaft genommen.Ich werde daher am heutigen nach den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG in Schubhaft genommen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sofern ein Ersatzdokument ausgestellt wird, habe ich mit der Abschiebung zu rechnen. Ich verbleibe in jedem Fall bis zur Vorführung zur algerischen Delegation und der Bekanntgabe des Ergebnisses über das persönliche Gespräch mit der algerischen Delegation in Haft.

Aufgrund meines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass ich wiederum untertauchen werde und mich daher erfolgreich der drohenden Abschiebung zu entziehen.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Haben Sie alles verstanden

A: Ja"

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 23.08.2016, um 19:23 Uhr, zugestellt.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 23.08.2016, um 19:23 Uhr, zugestellt.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Sie behaupten aus Algerien zu stammen.. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Die Entscheidung in Ihrem Asylverfahren wurde mit 14.06.2016 rechtskräftig. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Es wurde Ihnen weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Vielmehr wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Sie halten sich ohne Unterkunft in Wien auf und haben Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zur Klärung Ihrer Identität und Erlangung eines erforderlichen Heimreisezertifikates wird mit Ihrer Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen werden. Aufgrund der vorliegenden asylrechtlichen Entscheidung ist diese Vorgangsweise zulässig.Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Die Entscheidung in Ihrem Asylverfahren wurde mit 14.06.2016 rechtskräftig. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Es wurde Ihnen weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Vielmehr wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Sie halten sich ohne Unterkunft in Wien auf und haben Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zur Klärung Ihrer Identität und Erlangung eines erforderlichen Heimreisezertifikates wird mit Ihrer Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen werden. Aufgrund der vorliegenden asylrechtlichen Entscheidung ist diese Vorgangsweise zulässig.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie reisten illegal nach Österreich ein.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben sich dem asylrechtlichen Verfahren entzogen

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine Unterkunft bzw sind Sie nicht in der Lage oder bereit Ihren wahren Unterkunftsort zu nennen. Sie nennen zwei Unterkünfte, wobei Sie die genauen Adressen nicht nennen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über kein Einkommen und die vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einer erlaubten Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind seit 22.04.2016 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

  • -Strichaufzählung
    Es bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen.

  • -Strichaufzählung
    Sie mussten nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht werden.

  • -Strichaufzählung
    Es besteht eine Aufenthaltsermittlung für die Staatsanwaltschaft Wien nach dem SMG.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine Personaldokumente und steht Ihre Identität nicht fest.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben. Sie haben zu Ihrer angeblichen Freundin keine Angaben gemacht. Sie konnten auch die Adresse Ihrer Freundin nicht nennen."

Und Des Weiteren:

"In Ihrem Fall liegt eine durchsetzbare Entscheidung im Asylverfahren vor und ist eine Rückkehrentscheidung zu vollstrecken. Sie entzogen sich dem Verfahren, indem Sie untergetaucht sind. Für die Feststellung der Identität und in weiterer Folge für die Organisation der Abschiebung ist Ihre Anhaltung in Schubhaft unbedingt notwendig.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

Sie sind bereits mehrmals abgeschoben worden und trotzdem wieder illegal ins Bundesgebiet eingereist.

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1 und 9

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie haben einen Asylantrag gestellt. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben sich dem Asylverfahren nicht gestellt, da Sie untergetaucht sind und sich so dem Verfahren entziehen wollten. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie behaupten in Wiener Neustadt wohnhaft zu sein, wobei Sie die Adresse Ihrer Unterkunft nicht nennen können und auch nicht in der Lage sind die vollen Daten Ihres Unterkunftgebers bekanntzugeben. Ihre Effekten befinden sich jedoch in Wien 21 in Leopoldau. Sie können auch für diese Unterkunft keine Adresse nennen. Sie wurden mit Suchtmittel betreten und muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich im Suchtmittelmilieu bewegen und somit vermeiden, dass Sie für eine Behörde greifbar sind. Sie sind seit 22.04.2016 nicht mehr gemeldet gewesen und unterließen es seither Ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Aus Ihrem Verhalten ist eindeutig ersichtlich, dass Sie kein Interesse haben sich einem Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen zu stellen.

Es besteht eine rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung. Es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren. Laut Ihren Angaben üben Sie eine unerlaubte Beschäftigung aus.Es besteht eine rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung. Es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren. Laut Ihren Angaben üben Sie eine unerlaubte Beschäftigung aus.

Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich unbekannten Ortes auf. Es muss nun Ihre Identität geprüft werden und ist hierfür die Vorführung zu einer algerischen Delegation unbedingt notwendig. Sie haben bereits zuvor durch Ihr persönliches Verhalten aufgezeigt, dass Sie nicht bereit sind mit der Behörde zusammenzuarbeiten.

Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits einmal untergetaucht sind, um sich somit erfolgreich der Abschiebung zu entziehen. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie bewusst die Mitwirkung an Ihrem asylrechtlichen Verfahren verweigerten, in dem Sie Ihren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten und dadurch erhofften, dass keine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen werden kann.

Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind.

Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, Sie der algerischen Delegation zur Feststellung Ihrer Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung Ihrer Person in Ihr Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren ohne Meldung. Sie können keine Angaben zu ihren wahren Unterkunftsort geben. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über geringe Barmittel. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie wurden jetzt informiert, dass Ihre Identität durch eine Vorführung zu einer algerischen Delegation überprüft werden wird und besteht daher die begründete Gefahr, dass Sie alles unternehmen werden, um diese Feststellung zu verhindern. Sie haben bisher alles unternommen, dass der Behörde Ihr wahrer Unterkunftsort unbekannt bleibt und Sie im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortsetzen konnten.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. In Ihrem Fall haben Sie sich bereits erfolgreich dem Asylverfahren entzogen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt zuletzt im Verborgenen verbracht. Sie haben sich Ihrem Asylverfahren nicht gestellt. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie sind wissentlich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieben. Sie bewegen sich im Suchtmittelmilieu und ist amtsbekannt, dass in diesem Milieu vermieden wird, behördlich erreichbar zu sein. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieser Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Am 24.08.2016 wurde seitens des Bundesamtes das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und um Vorführung des BF zur algerischen Delegation am 31.08.2016 ersucht.

4. Am 26.08.2016 nahm der bevollmächtigte Vertreter des BF beim Bundesamt Akteneinsicht in den Verfahrensakt des BF. Am 29.08.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund jenes Antrages musste die Vorführung des BF vor die algerische Delegation zum Zwecke der Identitätsfeststellung des BF und Erlangung eines Heimreisezertifikates abgesagt werden.

5. Am 30.8.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG.5. Am 30.8.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG.

6. Am 31.08.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und 15a AsylG ausgefolgt und der BF von der beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt.6. Am 31.08.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG ausgefolgt und der BF von der beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt.

7. Am 02.09.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sehr wohl am Verfahren mitgewirkt habe, er habe den Namen des Freundes, bei dem er sich aufgehalten habe genannt, dass er keine näheren Angaben zu jener Person habe machen können, sei nichts Ungewöhnliches, nicht jener kenne das Geburtsdatum oder weitere persönliche Daten eines Freundes. Weil er negative Konsequenzen für seine Freundin befürchtet habe, habe der BF im Zuge der Einvernahme von der Nennung persönlicher Daten deren Person betreffend abgesehen. Nunmehr führte der BF den Namen der Freundin und deren Geburtsdatum an und führte aus, dass er mit jener seit längerem befreundet sei und dass unter anderen jene ihn regelmäßig unterstütze. Des Weiteren nannte der BF eine weitere Person namentlich unter Angabe einer Adresse, bei der er Unterkunft nehmen sich gegebenenfalls behördlich melden könne. Aufgrund dessen könne nicht vom völligen Fehlen jeglicher sozialer Kontakte gesprochen werden. Darüber hinaus habe der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde am Verfahren mitgewirkt und alle für die Vorführung vor die algerische Botschaft und die damit verbundene Identitätsfeststellung notwendigen Informationen abgegeben. Die Verhängung der Schubhaft erscheine unter den gegebenen Umständen als nicht notwendig und daher unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei nicht absehbar, wie lange die Organisation eines Heimreisezertifikates in Anspruch nehmen werde. Bejahe man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte der Sicherungszweck auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung erreicht werden können.

8. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

9. Mit Schriftsatz vom 05.09.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.9. Mit Schriftsatz vom 05.09.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:

"Herr XXXX {BF) stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2016 erging die Entscheidung, dass dieser Antrag abgewiesen wird und wurde diese Entscheidung mit einer durchsetzbaren Ruckkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung ist seit 14.06.2016 rechtskräftig."Herr römisch 40 {BF) stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2016 erging die Entscheidung, dass dieser Antrag abgewiesen wird und wurde diese Entscheidung mit einer durchsetzbaren Ruckkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung ist seit 14.06.2016 rechtskräftig.

Am 23.08.2016 um 14:30 Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 10, Hauptbahnhof angehalten. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Gleichzeitig erfolgte auch eine Anzeige nach dem SMG, da der BF im Besitz von 9 Baggys Cannabiskraut und 2 Baggys Kokain war. Es erfolgte nach Beendigung des strafrechtlichen Deliktes die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Überstellung in das PAZ HG.

Am gleichen Tag um 18:40 Uhr wurde der BF einvernommen. Zuvor wurde festgestellt, dass seit 23.04.2016 der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Der BF hat sich somit einem offenen Asylverfahren entzogen, indem der BF es unterlassen hat, der zuständigen Behörde den aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die weitere Einvernahme ergab, dass der BF angeblich in Wiener Neustadt wohnen soll, obwohl persönliche Dinge in Wien Leopoldau deponiert wurden und auch eine Freundin in Wien aufhältig sein soll. Die genauen Adressen bzw. Daten zu den Freunden wurden durch den BF nicht genannt. Weitere soziale oder berufliche Bindungen konnten nicht festgestellt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF den weiteren Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hatte, wurde ein Schubbescheid zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien erlassen.

Am 23.08.2016 um 19:23 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Es war beabsichtigt des BF am 31.08.2016 zur algerischen Delegation vorführen zu lassen. An diesem Tag sollte die Identität geklärt und die Ausstellung eines FIZ entschieden werden.

Am 24.08.2016 ersuchte ein Vertreter der ARGE Rechtsberatung um Akteneinsicht.

Am 25.08.2016 wurde das erforderliche Ansuchen um Ausstellung eines HZ an die Direktion übermittelt.

Am 26.08.2016 wurde durch einen Vertreter der ARGE Rechtsberatung Akteneinsicht genommen. Am 29.08.2016 wurden die Lichtbilder und das Zehnfingerabdruckblatt nachgereicht.

Am 29.08.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Vorführung zur Delegation musste abgesagt werden.

Am 30.08.2016 erfolgte die Einvernahme gem. § 76 Abs. 6 FPG und wurde festgestellt, dass der gegenständliche Asylantrag nur dazu diente, um die Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden zu verhindern und gleichzeitig die drohenden Abschiebung nach Algerien hinauszuzögern bzw. die Möglichkeit zu bekommen, wieder unterzutauchen.Am 30.08.2016 erfolgte die Einvernahme gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG und wurde festgestellt, dass der gegenständliche Asylantrag nur dazu diente, um die Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden zu verhindern und gleichzeitig die drohenden Abschiebung nach Algerien hinauszuzögern bzw. die Möglichkeit zu bekommen, wieder unterzutauchen.

Am 31.08.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und 15a AsylG ausgefolgt. Der BF ist nunmehr in Kenntnis, dass beabsichtigt ist, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird. Danach ist es möglich die erforderliche Vorführung zur algerischen Delegation nachzuholen.Am 31.08.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG ausgefolgt. Der BF ist nunmehr in Kenntnis, dass beabsichtigt ist, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird. Danach ist es möglich die erforderliche Vorführung zur algerischen Delegation nachzuholen.

Am 05.09.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF ein.

Dieser Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid sehr wohl die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurden.

Ergänzend muss angeführt werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass eine Person eine Unterkunftsadresse nicht nennen kann, wenn der Aufenthalt Ober mehrere Monate angedauert haben soll. Die nunmehrige Bekanntgabe einer Unterkunft in Wien 2 stellt keinen Nachweis dar, dass der BF tatsächlich dort Unterkunft nehmen und tatsächlich etwaigen Auflagen einhalten wurde. Der BF war während des Asylverfahrens nicht bereit die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten und entschied sich, dass der weitere Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt wird. Überdies halt sich der BF im Suchtgiftmilieu auf und ist es amtsbekannt, dass in diesem Fall vermieden wird, dass der Unterkunftsort behördlich bekannt ist. Die offensichtliche Asylantragsteilung zur Verhinderung der Identifizierung des BF und Abschiebung in den Herkunftsstaat zeigt, dass der BF alles daran setzt, um im Falle einer Entlassung wieder untertauchen zu können. Die weitere Anhaltung wurde unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 6 für notwendig erachtet, da ohne die Fortsetzung der Schubhaft nicht gewährleistet ist, dass der BF im Verfahren zur Identifizierung und Abschiebung tatsächlich mitwirkt. Die algerische Delegation erscheint einmal im Monat und ist daher in absehbarer Zeit eine weitere Vorführung möglich.Ergänzend muss angeführt werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass eine Person eine Unterkunftsadresse nicht nennen kann, wenn der Aufenthalt Ober mehrere Monate angedauert haben soll. Die nunmehrige Bekanntgabe einer Unterkunft in Wien 2 stellt keinen Nachweis dar, dass der BF tatsächlich dort Unterkunft nehmen und tatsächlich etwaigen Auflagen einhalten wurde. Der BF war während des Asylverfahrens nicht bereit die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten und entschied sich, dass der weitere Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt wird. Überdies halt sich der BF im Suchtgiftmilieu auf und ist es amtsbekannt, dass in diesem Fall vermieden wird, dass der Unterkunftsort behördlich bekannt ist. Die offensichtliche Asylantragsteilung zur Verhinderung der Identifizierung des BF und Abschiebung in den Herkunftsstaat zeigt, dass der BF alles daran setzt, um im Falle einer Entlassung wieder untertauchen zu können. Die weitere Anhaltung wurde unter Berücksichtigung des Paragraph 76, Absatz 6, für notwendig erachtet, da ohne die Fortsetzung der Schubhaft nicht gewährleistet ist, dass der BF im Verfahren zur Identifizierung und Abschiebung tatsächlich mitwirkt. Die algerische Delegation erscheint einmal im Monat und ist daher in absehbarer Zeit eine weitere Vorführung möglich.

Aufgrund der beabsichtigten Entscheidung im Folgeantrag nach dem AsylG ist auch die Kontaktaufnahme mit den algerischen Behörden zulässig. Es bestehen weder soziale noch berufliche Bindungen. Vielmehr wurde der BF nach den Bestimmungen des SMG zur Anzeige gebracht. Es liegt eine rechtskräftige Ruckkehrentscheidung iVm Einreiseverbot vor.Aufgrund der beabsichtigten Entscheidung im Folgeantrag nach dem AsylG ist auch die Kontaktaufnahme mit den algerischen Behörden zulässig. Es bestehen weder soziale noch berufliche Bindungen. Vielmehr wurde der BF nach den Bestimmungen des SMG zur Anzeige gebracht. Es liegt eine rechtskräftige Ruckkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot vor.

Im Hinblick auf das persönliche Verhalten des BF im ersten Asylverfahren und des Umstandes, dass eine Entziehung stattgefunden hat musste dem BF die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF brachte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl: 1072418010/150627464, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und des Weiteren einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl: 1072418010/150627464, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und des Weiteren einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der BF war bis 22.04.2016 in Österreich behördlich gemeldet. Die oben genannte Entscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 14.06.2016 rechtskräftig.

Der BF wurde am 23.08.2016 im Zuge einer Polizeikontrolle kontrolliert. Dabei wurde der illegale Aufenthalt des BF erkannt. Aufgrund des Besitzes von Suchtmitteln wurde der BF gleichzeitig zur Anzeige gebracht.

Der BF befindet sich seit 23.08.2016, 19.23 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Am 24.08.2016 wurde seitens des Bundesamtes das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und um Vorführung des BF zur algerischen Delegation am 31.08.2016 ersucht.

Am 29.08.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund jenes Antrages musste die Vorführung des BF vor die algerische Delegation zum Zwecke der Identitätsfeststellung des BF und Erlangung eines Heimreisezertifikates abgesagt werden.

Am 31.08.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und 15a AsylG ausgefolgt und der BF von der beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt.Am 31.08.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG ausgefolgt und der BF von der beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt.

Aufgrund der beabsichtigten Entscheidung im Folgeantrag nach dem AsylG ist die Kontaktaufnahme mit den algerischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zulässig.

Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.

Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich.

Der BF ist haftfähig.

Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 05.09.2016 sowie aus dem Akteninhalt.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht – im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde – aufgrund seiner fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich sowie seines Untertauchens noch während seines laufenden (ersten) Asylverfahrens bis zu seiner Festnahme am 23.08.2016 von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist hinsichtlich des am 29.08.2016 eingebrachten Folgeantrages auf internationalen Schutz von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auszugehen.

Der BF hat bereits in der Vergangenheit trotz laufenden Asylverfahrens der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht – wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen den Fortgang des Asylverfahrens zu behindern bzw. bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Algerien zu entgehen.

Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft - konnte oder wollte eine solche im Verfahren auch nicht nennen - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Beschwerde bleibt im Übrigen eine Erklärung schuldig, warum der BF sich nicht schon während seines laufenden Asylverfahrens unter den erstmals in der Beschwerde genannten Adressen behördlich angemeldet hat, wenn sie vermeint, der BF habe in Österreich eine ausreichende soziale Verankerung aufzuweisen. Darüber hinaus gelingt es in der Beschwerde auch nicht, substantiiert aufzuzeigen, worin die soziale Bindung zu den genannten Personen besteht, um von einer im Verfahren ausreichenden sozialen Verankerung des BF in Österreich ausgehen zu können.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Algerien entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.

4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2134044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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