TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/15 W117 2134413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2134413-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 06.09.2016, IFA 810619905 - 161215153, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.09.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 06.09.2016, IFA 810619905 - 161215153, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.09.2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, IFA-Zahl: IFA 810619905 - 161215153, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.09.2016 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, IFA-Zahl: IFA 810619905 - 161215153, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.09.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 06.09.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen im Original):

[...]

Es wird mir vorgehalten, dass ich am 05.09.2016 von Beamten der EEG AFA in Wien 16., [...] bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angetroffen und aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen wurde. Anschließend wurde ich in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Es wird mir vorgehalten, dass ich am 05.09.2016 von Beamten der EEG AFA in Wien 16., [...] bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angetroffen und aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen wurde. Anschließend wurde ich in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Weiters wird mir mitgeteilt, dass mein erster Antrag auf internationaler Schutz bereits mit 30.12.2013 in 2. Instanz gemäß §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ beschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen mich eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Mein Folgeantrag wurde mit 08.09.2015 in 2. Instanz gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen.Weiters wird mir mitgeteilt, dass mein erster Antrag auf internationaler Schutz bereits mit 30.12.2013 in 2. Instanz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ beschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen mich eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Mein Folgeantrag wurde mit 08.09.2015 in 2. Instanz gemäß Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich melde mich alle zwei Tage aufgrund des gelinderen Mittels bei meiner zuständigen Polizeiinspektion. Ich war auch gestern bei der Polizei und habe mich gemeldet.

F: Zu welcher Polizeiinspektion gehen Sie alle zwei Tage?

A: Ich gehe zur Johnstraße bzw. zum Meiselmarkt, dort ist eine Polizei. Auch am Wochenende gehe dort hin.

F: Gehen Sie zum Stadtpolizeikommando Fünfhaus in der Tannengasse?

A: Wie die Gasse heißt, weiß ich nicht.

Nach telefonischer Rücksprache mit SPK 15, DW: 47350 wurde festgestellt, dass ich mich nicht alle zwei Tage beim SPK 15 melde. Es scheint dort weder eine Person mit meinem Vor- noch Nachnamen auf. Es ist auch kein pakistanischer Staatsbürger dort bekannt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich verstehe das nicht, ich bekomme ja dort immer eine Bestätigung.

Es wird mir mitgeteilt, dass mir kein Glaube geschenkt wird, da dies telefonisch mit dem zuständigen SPK abgeklärt wurde.

Weiters wird mir mitgeteilt, dass ich am 10.05.2016 versucht wurde einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zu vollziehen. Ich konnte jedoch wieder nicht an meiner Wohnadresse angetroffen werden.Weiters wird mir mitgeteilt, dass ich am 10.05.2016 versucht wurde einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu vollziehen. Ich konnte jedoch wieder nicht an meiner Wohnadresse angetroffen werden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich verstehe das nicht, warum die Polizei das sagt.

F: Warum wurden Sie am 10.05.2016 nicht an Ihrer damaligen Wohnadresse angetroffen?

A: Beide Wohnadressen sind nebeneinander, deswegen ist es die gleiche Polizei geblieben. Früher habe ich in der [...]gasse gewohnt und jetzt in der [...]gasse. Die sind nebeneinander.

Es wird mir mitgeteilt, dass ich von 01.03.2016 bis 02.06.2016 in der [...]gasse gewohnt habe. Ich habe von 20.11.2014 bis 09.04.2015 in Wien 15., [...]gasse 3/8 und von 14.09.2015 bis 01.03.2016 in Wien 12., [...]Straße 4/11 gewohnt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt nicht, ich habe in der [...]-Straße nur zwei Monate gewohnt. Und ich melde mich alle zwei Tage bei der Polizei.

F: An welcher Adresse sind Sie derzeit wohnhaft?

A: Ich wohne in Wien 16., [...]gasse 5/7.

Es wird mir mitgeteilt, dass der 15. Und 16. Bezirk nicht das gleiche Stadtpolizeikommando hat.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es ist nicht weit weg, deswegen gehe ich immer noch dort hin.

F: Wohnen Sie mit jemanden in dieser Wohnung alleine?

A: Ich lebe dort mit drei weiteren pakistanischen Staatsbürgern.

F: Wie viel Barmittel besitzen Sie derzeit?

A: Ich besitze derzeit ca. € 200,--.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich arbeite nachts als Zeitungszusteller und verdiene ca. €

550,-- pro Monat.

F: Haben Sie in dieser Wohnung Ihre Effekten?

A: Ja.

F: Wollen Sie diese einholen?

A: Ich möchte nicht zurück nach Pakistan fahren.

F: Wollen Sie Ihre Effekten einholen?

A: Ja, ich brauche sie, aber ich möchte nicht zurück nach Pakistan.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Sorgepflichten?

A: Keine Kinder.

F: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

A: Nein.

F: Wie lautet Ihre Heimatadresse?

A: [...], [...], [...], Punjab

F: Haben Sie Familienangehörige in Pakistan?

A: Ja, meine Eltern und zwei Schwestern, welcher verheiratet sind.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Ja, telefonischen Kontakt ein bis zwei Mal pro Woche.

Es wird mir mitgeteilt, dass von meiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und werde ich am 28.09.2016 mittels Charter nach Pakistan abgeschoben.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte nicht nach Pakistan zurück. Ich kann in ein anderes Land ausreisen, dazu müssen Sie mich entlassen. Ich werde dann nach Italien ausreisen.

Es wird mir mitgeteilt, dass gegen mich eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG besteht. Ich habe mich bereits einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG entzogen. Ich konnte an meiner damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden. Nach Überprüfung meiner Aussage beim SPK 15, dass ich alle zwei Tage einer Meldeverpflichtung nachzugehen habe, konnte festgestellt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Es ist dort keine Person mit meinem Namen bekannt. Weiters gab ich unterschiedliche Angaben bezüglich meiner Wohnadressen seit Anfang 2015 an. Ich habe mich widersprochen wie lange und wo ich wohnhaft war. Weiters gehe ich derzeit nachts einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Ich bin derzeit im Besitz von € 200.--. Ich habe keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich. Meine Eltern und Schwestern leben in Pakistan und habe ich auch wöchentlichen telefonischen Kontakt zu ihnen. Es wurde bereits von meiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und werde ich am 28.09.2016 nach Pakistan abgeschoben.Es wird mir mitgeteilt, dass gegen mich eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG besteht. Ich habe mich bereits einem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG entzogen. Ich konnte an meiner damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden. Nach Überprüfung meiner Aussage beim SPK 15, dass ich alle zwei Tage einer Meldeverpflichtung nachzugehen habe, konnte festgestellt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Es ist dort keine Person mit meinem Namen bekannt. Weiters gab ich unterschiedliche Angaben bezüglich meiner Wohnadressen seit Anfang 2015 an. Ich habe mich widersprochen wie lange und wo ich wohnhaft war. Weiters gehe ich derzeit nachts einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Ich bin derzeit im Besitz von € 200.--. Ich habe keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich. Meine Eltern und Schwestern leben in Pakistan und habe ich auch wöchentlichen telefonischen Kontakt zu ihnen. Es wurde bereits von meiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und werde ich am 28.09.2016 nach Pakistan abgeschoben.

Es besteht die Gefahr, dass ich bei Entlassung wieder versuchen werde mich dem Verfahren zur Abschiebung zu entziehen bzw. untertauchen werde und unbekannten Aufenthaltes bin.

Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid erlassen werden wird. Es ist das Verfahren zur Sicherung Abschiebung zu sichern.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesemGemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem

Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Was wollen Sie dazu sagen?

A: Ich möchte nach Italien ich möchte entlassen werden. Ich bin immer in Wien gewesen. Ich habe mich immer bei der Polizei gemeldet.

Es wird mir mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG verhängt wird.Es wird mir mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt wird.

F: Wollen Sie Ihre Effekten einholen?

A: Ja, aber ich habe keinen Schlüssel mit.

F: Wie kommen Sie denn immer in die Wohnung?

A: Sonst habe ich eh immer einen eigenen Schlüssel. Als die Polizisten gekommen sind, habe ich geschlafen und dann habe ich ihn nicht mitgenommen.

F: Werden Ihnen die Effekten gebracht?

A: Ich sage nichts dazu. Ich möchte nicht nach Pakistan.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen.

A: Ich möchte nochmal sagen, dass ich nicht nach Pakistan möchte. Ja, ich habe alles verstanden.

Im Anschluss an diese Niederschrift werde ich dem PAZ rückgestellt und verbleibe ich bis zu meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.

Ende der Amtshandlung um 06.09.2016, 09:47 Uhr.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm §57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit §57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Verfahrensgang

Sie wurden am 05.09.2016 von Beamten der EEG AFA im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angetroffen und aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Anschließend wurden Sie in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Sie wurden am 05.09.2016 von Beamten der EEG AFA im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angetroffen und aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Anschließend wurden Sie in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Es besteht gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 30.12.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Ihr Folgeantrag wurde mit 08.09.2015 gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Es wurde am 10.05.2016 versucht Sie mittels Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung festzunehmen. Sie konnten jedoch an Ihrer damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden. Es konnte Ihr aktueller Aufenthaltsort nicht erhoben werden und waren unbekannten Aufenthaltes.Es besteht gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 30.12.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Ihr Folgeantrag wurde mit 08.09.2015 gemäß Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Es wurde am 10.05.2016 versucht Sie mittels Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung festzunehmen. Sie konnten jedoch an Ihrer damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden. Es konnte Ihr aktueller Aufenthaltsort nicht erhoben werden und waren unbekannten Aufenthaltes.

Sie wurden zwar an Ihrer Wohnadresse festgenommen, haben sich jedoch bereits einmal dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Sie sind derzeit im Besitz von € 200,-Sie haben keine familiären Bindungen zu Österreich.

[...]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind pakistanischer Staatsbürger. Es wurde von Ihrer Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und steht Ihre Identität fest.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Ihr erstes und zweites Asylverfahren wurde rechtskräftig abgewiesen und wurde gleichzeitig eine durchsetzbare Ausweisung nach Pakistan erlassen. Sie waren zwar immer wieder aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, jedoch waren Sie seit 10.05.2016 unbekannten Aufenthaltes. An diesem Tag wurde versucht einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zu vollziehen. Sie haben am heutigen Tag auch angegeben, dass Sie alle zwei Tage einer Meldeverpflichtung bei Ihrer zuständigen Polizeiinspektion nachgehen würden. Dies wurde jedoch telefonisch überprüft und festgestellt, dass Sie keiner Meldeverpflichtung mehr nachgehen und Sie dort unbekannt sind. Sie haben sich auch mehrmals bei den Angaben Ihrer Wohnadressen seit Anfang 2015 widersprochen. Sie sind im Besitz von € 200,-- und gehen nachts einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Ihre Vertretungsbehörde hat bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt und werden Sie am 28.09.2016 mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Überdies haben Sie bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Sie waren seit Mai 2016 für die Behörde nicht greifbar. Es muss daher zur Sicherung einer der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Ihr erstes und zweites Asylverfahren wurde rechtskräftig abgewiesen und wurde gleichzeitig eine durchsetzbare Ausweisung nach Pakistan erlassen. Sie waren zwar immer wieder aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, jedoch waren Sie seit 10.05.2016 unbekannten Aufenthaltes. An diesem Tag wurde versucht einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu vollziehen. Sie haben am heutigen Tag auch angegeben, dass Sie alle zwei Tage einer Meldeverpflichtung bei Ihrer zuständigen Polizeiinspektion nachgehen würden. Dies wurde jedoch telefonisch überprüft und festgestellt, dass Sie keiner Meldeverpflichtung mehr nachgehen und Sie dort unbekannt sind. Sie haben sich auch mehrmals bei den Angaben Ihrer Wohnadressen seit Anfang 2015 widersprochen. Sie sind im Besitz von € 200,-- und gehen nachts einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Ihre Vertretungsbehörde hat bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt und werden Sie am 28.09.2016 mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Überdies haben Sie bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Sie waren seit Mai 2016 für die Behörde nicht greifbar. Es muss daher zur Sicherung einer der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie reisten illegal nach Österreich ein.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind bereits seit Mai 2016 unbekannten Aufenthaltes und haben sich der ersten versuchten Abschiebung entzogen.

  • -Strichaufzählung
    Es wurden bereits zwei Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen derzeit über einen Gesamtbetrag von € 200,--.

  • -Strichaufzählung
    Es konnten weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    Ihre gesamten Familie lebt in Pakistan.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, obwohl Sie nachts einer Arbeit als Zeitungszusteller nachgehen. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl 810619905 sowie aus Ihrer Einvernahme am 06.09.2016.

Rechtliche Beurteilung

[...]

In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Es wurde bereits am 10.05.2016 versucht, Sie mittels Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Es wurde bereits am 10.05.2016 versucht, Sie mittels Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3

BFA-VG festzunehmen, jedoch konnten Sie an Ihrer damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden. Sie haben sich somit dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Sie waren seit 10.05.2016 unbekannten Aufenthaltes und somit für die ha. Behörde nicht greifbar.

Es wurden bereits zwei Asylanträge rechtskräftig negativ beschieden.

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[....]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1 und 9

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie haben einen Asylantrag gestellt. Sie hielten sich illegal in Österreich auf und stellten währenddessen einen Folgeantrag. Sie haben über keine Personaldokumente verfügt und wurde aus diesem Grund um ein Heimreiserzertifikat bei Ihrer Vertretungsbehörde angesucht. Ihre Identität steht nun fest, da bereits im Mai 2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.

Beide Asylverfahren wurden bereits rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisung abgeschlossen und haben Sie alles unternommen, um Ihre Rückführung zu verhindern, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie sind im Besitz von Barmittel in der Höhe von € 200. Ihren Lebensunterhalt finanzieren Sie sich als Zeitungszusteller nachts. Sie wurden zwar an der Adresse an welcher Sie wohnhaft sind angetroffen, jedoch würde die Gefahr bestehen, dass Sie sich bei einer Entlassung wieder dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Sie haben selbst angegeben, dass Sie nicht bereit sind nach Pakistan zurückzukehren. Sie würden somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein.

Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liegt. Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt wird, ist die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle an Ihrer Wohnadresse angetroffen und wurde festgestellt, dass gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG besteht. Weiters war gegen Sie ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG ausgeschrieben. Sie waren bis dato für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen insgesamt über € 200,-- an Barmitteln. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie selbst gaben an, Sie wollen nicht nach Pakistan zurückkehren.Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle an Ihrer Wohnadresse angetroffen und wurde festgestellt, dass gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG besteht. Weiters war gegen Sie ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben. Sie waren bis dato für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen insgesamt über € 200,-- an Barmitteln. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie selbst gaben an, Sie wollen nicht nach Pakistan zurückkehren.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben sich einer Abschiebung entzogen, indem Sie bei einer versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages am 10.05.2016 entzogen haben. Sie sind zwar an der Adresse, an welcher Sie am 05.09.2016 festgenommen wurden, gemeldet, jedoch waren Sie seit 10.05.2016 unbekannten Aufenthaltes und für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie haben auch angegeben, dass Sie bereits einer Meldeverpflichtung nachgehen würden, jedoch wurde nach Überprüfung festgestellt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht.

Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieses Verfahrens musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben selbst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.09.2016 erhob dieser am 08.09.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.09.2016 erhob dieser am 08.09.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):

[...]

II. Kurzdarstellung des Sachverhaltsrömisch zwei. Kurzdarstellung des Sachverhalts

Der BF stellte 2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des (ehern.) Asylgerichtshofes vom 30.12.2013 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Der daraufhin vom BF gestellte Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.09.2015 (in Rechtskraft erwachsen) gern § 68 AVG zurückgewiesen.Der daraufhin vom BF gestellte Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.09.2015 (in Rechtskraft erwachsen) gern Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

Im Zeitraum von 20.11.2014 bis jetzt verfügte der BF größtenteils über Wohn- bzw. Meldeadresse.

Am 10.05.2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen; beim Versuche, diesen Festnahmeauftrag noch am selben Tag zu vollziehen wurde der BF an der Adresse Zwölfergasse, 1150 Wien, nicht angetroffen weil er zum damaligen Zeitpunkt bereits in der [...]gasse [...], 1160 Wien, wohnte.Am 10.05.2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen; beim Versuche, diesen Festnahmeauftrag noch am selben Tag zu vollziehen wurde der BF an der Adresse Zwölfergasse, 1150 Wien, nicht angetroffen weil er zum damaligen Zeitpunkt bereits in der [...]gasse [...], 1160 Wien, wohnte.

Der BF wurde am 05.09.2016 von Beamtinnen der EEG AFA Wien 16 in seiner Wohnung, [...]gasse [...], 1160 Wien, im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und aufgrund eines gegen den BF ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) überstellt. Entgegen § 51 Abs 1 BFA-VG wurde dem BF im Zuge dieser Festnahme kein kostenloser Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Der BF wurde am 05.09.2016 von Beamtinnen der EEG AFA Wien 16 in seiner Wohnung, [...]gasse [...], 1160 Wien, im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und aufgrund eines gegen den BF ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) überstellt. Entgegen Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF im Zuge dieser Festnahme kein kostenloser Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Am 06.09.2016 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einer Organwalterin des BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet.

[...]

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:

[...]

Der BF hat sich im gesamten gegenständlichen Verfahren als äußerst kooperativ erwiesen. So hat er von Anfang an und von sich aus übereinstimmende und detaillierte Angaben (vgl. dazu zuletzt BVwG 25.08.2016, W236 2133149-1) zu seinen Lebens- und insbesondere Wohnverhältnissen in Österreich gemacht und etwa auch geschildert, dass er bis unmittelbar vor seiner Festnahme im Rahmen des gegen ihn verhängten gelinderen Mittels alle 2 Tage zu einer Polizeidienststelle in der Nähe des Kieselmarktes geht, um dort durch persönliche Unterschrift seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.Der BF hat sich im gesamten gegenständlichen Verfahren als äußerst kooperativ erwiesen. So hat er von Anfang an und von sich aus übereinstimmende und detaillierte Angaben vergleiche dazu zuletzt BVwG 25.08.2016, W236 2133149-1) zu seinen Lebens- und insbesondere Wohnverhältnissen in Österreich gemacht und etwa auch geschildert, dass er bis unmittelbar vor seiner Festnahme im Rahmen des gegen ihn verhängten gelinderen Mittels alle 2 Tage zu einer Polizeidienststelle in der Nähe des Kieselmarktes geht, um dort durch persönliche Unterschrift seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.

Eine kurze Recherche auf Google Maps durch die belangte Behörde hätte genügt, um die Angaben des BF zu verifizieren und herauszufinden, dass es sich dabei nur um die PI Wurmsergasse 35 und nicht um das Stadtpolizeikommando 15 handeln kann. Wie ein Organ der PI Wurmsergasse 35 dem rechtlichen Vertreter des BF am 07.09.2016 fernmündlich bestätigte, kam der BF seiner periodischen Meldeverpflichtung seit inklusive 04.06.2015 bis zuletzt am 04.09.2016 nach. Dadurch untermauerte der BF seine Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden und wäre jederzeit auch an der PI Wurmsergasse 35 für das BFA greifbar gewesen.

Dass der BF am 10.05.2016 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen wurde, ist einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits an der Adresse [...]gasse 5/7, 1150, Wien wohnhaft war.

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des BF ausgeht, stellt dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich genommen keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des BF ausgeht, stellt dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich genommen keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).

Zumal hinsichtlich des BF jedenfalls von einer sozialen Verankerung in Österreich ausgegangen werden kann. So verfügt der BF über Deutschkenntnisse, um sich im Alltag zu verständigen und bestreitet - wie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2016 angegeben - seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften , und zwar als (selbständiger) Zeitungsauszusteller. Er fällt somit keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last.

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen.

Gegen den BF wurde bereits ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung bei der PI Wurmsergasse 35 verhängt. Dieser Verpflichtung kam der BF bis zuletzt regelmäßig nach, weshalb nicht ersichtlich ist, warum dieses Mittel nunmehr nicht mehr ausreichen soll.

[...]

Es ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen.

Der BF würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten. Das BVwG möge sich durch Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von dessen Kooperationsbereitschaft überzeugen.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Kein Rechtsberater gern § 51 Abs 1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestelltKein Rechtsberater gern Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt

Wie aus dem gegenständlichen Bescheid hervorgeht, wurde der BF am 05.09.2016 aufgrund eines Festnahmeauftrages gern § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt. Gern § 51 Abs 1 BFA-VG hätte die belangte Behörde dem BF jedoch bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme - und nicht erst nach Verhängung der Schubhaft - kostenlos einen Rechtsberater amtswegig zur Seite stellen müssen.Wie aus dem gegenständlichen Bescheid hervorgeht, wurde der BF am 05.09.2016 aufgrund eines Festnahmeauftrages gern Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt. Gern Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG hätte die belangte Behörde dem BF jedoch bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme - und nicht erst nach Verhängung der Schubhaft - kostenlos einen Rechtsberater amtswegig zur Seite stellen müssen.

Durch die nicht vorgenommene Beistellung der Rechtsberatung wurde der BF um sein Recht auf Rechtsberatung und Teilnahme des Rechtsberaters an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen (§51 Abs 2 BFA-VG), gebracht. Dies stellt eine Verletzung des Rechts des BF auf Einräumung von Parteiengehör sowie seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar.Durch die nicht vorgenommene Beistellung der Rechtsberatung wurde der BF um sein Recht auf Rechtsberatung und Teilnahme des Rechtsberaters an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen (§51 Absatz 2, BFA-VG), gebracht. Dies stellt eine Verletzung des Rechts des BF auf Einräumung von Parteiengehör sowie seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar.

Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Voriiegens eines Sicherunasbedarfes, zur Kooperationsbereitschaft des BF sowie zur Frage des Vorlieqens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - beantragt.

[...]

Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhand- lungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhand- lungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

[...]

Außerdem beantragt der BF den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30 Euro.

Begehren

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

* den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgte;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwand- ersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,

• in eventu die ordentliche Revision zulassen."

Das BFA legte den Akt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß; begründend führte sie aus:

"Herr [...]( BF) stellte zwei Asylanträge und wurden beide rechtskräftig abgewiesen. Das erste Asylverfahren endete am 30.12.2013 und das zweite Asylverfahren am 08.05.2015. Es besteht somit eine durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz. Der BF verblieb trotz dieser Entscheidungen illegal in Österreich. Es konnte von pakistanischen Behörden ein HZ erlangt werden und wurde die Abschiebung für den 11.05.2016( Charter) organisiert. Der BF war in Wien 15, [...]gasse [...] gemeldet. Es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, um die Abschiebung durchführen zu können. Laut Bericht des SPK 15( Seite 1081) verlief die Festnahme negativ. Der Aufenthaltsort war unbekannt.

Am 05.07.2016 wurde die Behörde informiert, dass für den 28.09.2016 ein weiterer Charter nach Pakistan organisiert wurde. Es wurde ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben und der BF für diesen Charter angemeldet.

Am 05.09.2016 wurde der BF von Beamten der AFA 1 in Wien 16, [...]gasse [...] angetroffen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 06.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.

Am 06.09.2016 um 10:40 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Die Abschiebung ist für den 28.09.2016 mittels Charter organisiert.

Eine Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF ebenfalls ausgefolgt( Seite 1227).

Aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde der BF einer spitalsärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese erfolgte am 08.09.2016 und befindet sich der BF weiterhin in Schubhaft. Es ist daher von einer Haftfähigkeit auszugehen.

Am 08.09.2016 langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde des BF ist entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid sehr wohl auf die bestehende Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels eingegangen wurde und diese Entscheidungen auch entsprechend begründet wurden.

Entgegen den Ausführungen des BF hat sich der BF dem Abschiebeverfahren nicht gestellt. Als Beispiel darf die Angaben des BF in der Niederschrift vom 06.09.2016 bezüglich der angeblichen Meldeverpflichtung hingewiesen werden, wo die Überprüfung ergab, dass die Angaben diesbezüglich nicht der Realität entsprachen. Der BF war an verschiedenen Adressen gemeldet, und meldete sich mit 02.06.2016 an der Adresse in Wien 16 an. Bei der Anhaltung wurden noch drei weitere Mitbewohner betreten und wohnen somit mehrere Personen an dieser Unterkunft. Die Anmeldung selbst erfolgte erst am 02.06.2016 und war der BF somit zumindest seit 10.05.2016 bis zu der erfolgten Anmeldung unbekannten Aufenthaltes und hatte sich somit der BF der drohenden Abschiebung entzogen. Der fehlgeschlagene Festnahmeversuch vom 10.05.2016 zeigt auch, dass in diesem Fall nicht sichergestellt ist, dass der BF tatsächlich an der gemeldeten Unterkunft aufhältig ist und somit für die Behörde auch greifbar.

Es wurden weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt. Die berufliche Tätigkeit ist im Hinblick auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt als illegale Beschäftigung anzusehen.

Der BF ist nunmehr über den Abschiebetermin in Kenntnis und wird im Falle der Entlassung alles daran setzen, um sich der Abschiebung zu entziehen. Es muss auch festgestellt werden, dass der BF zwei asylrechtliche Entscheidungen nicht eingehalten hat und ist somit auch nicht zu erwarten, dass der BF behördlichen Auflagen Folge leisten würde, welche dazu dienen, dass die Abschiebung nach Pakistan gesichert wird. Der BF hatte somit Vorkehrungen getroffen, um für die Behörde nicht greifbar zu sein. Die Unterkunft in Wien 16 kann jederzeit aufgegeben werden und ist auch durch die Meldedaten erkennbar, dass der BF seit September 2016 mehrmals die Meldeadressen änderte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Pakistan zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde - Euro 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde - Euro 368,80

Summe - Euro 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), dessen Identität (unstrittig) feststeht, ist Staatsangehöriger von Pakistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), dessen Identität (unstrittig) feststeht, ist Staatsangehöriger von Pakistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 23.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 01.07.2011, Zl. 1106.199-BAT, zugestellt am 04.07.2011, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 23.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 01.07.2011, Zl. 1106.199-BAT, zugestellt am 04.07.2011, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, GZ. E10 420129-1/2011/15E, vom 17.12.2013, zugestellt am 30.12.2013, die in offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1 Z 1; 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, GZ. E10 420129-1/2011/15E, vom 17.12.2013, zugestellt am 30.12.2013, die in offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,; 8 Absatz eins, Ziffer eins,; 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Am 18.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen; nach Vorhalt des negativen Ausganges des Asylverfahrens, insbesondere des Umstandes, dass eine durchsetzbare Ausweisung bestehe und sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte, gab der Beschwerdeführer unter anderem folgendes an:

"Ich werde das Formular zwecks Erlangung eines Dokumentes für die Pakistanische Botschaft ausfüllen. [...] und werde alle Ladungen befolgen."

In der Folge, und zwar (noch) am 18.09.2014 unterfertigte der Beschwerdeführer handschriftlich und mit einem Fingerabdruck versehen, die vollständig ausgefüllte "PAKISTAN PASSPORT APPLICATION FORM" der "EMBASSY OF PAKISTAN VIENNA AUSTRIA".

Am 26.09.2014 ersuchte die Regionaldirektion Wien die Direktion der Verwaltungsbehörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Das "MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS ISLAMABAD" übermittelte mit Schreiben vom 10.12.2014, eingelangt am 11.12.2014, die Identifizierung des Beschwerdeführers als pakistanischen Staatsangehörigen.

Am 13.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Asyl.

Am 03.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die "Information zur Meldeverpflichtung" gemäß § 15 a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 03.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die "Information zur Meldeverpflichtung" gemäß Paragraph 15, a Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG persönlich ausgefolgt.

Diese Information enthält die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung (Hervorhebung im Original), "sich, unter Vorlage der Identitätskarte, in periodischen Abständen ab alle 48 Stunden, beginnend mit Mittwoch bei der Polizeiinspektion Polizeiinspektion Wurmsergasse 35, 1150 Wien persönlich zu melden".

Ausdrücklich enthält (auch) die am selben Tag seitens der Verwaltungsbehörde im Akt erliegende "VERFAHRENSORDNUNG gem § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15 a AsylG iVm §63 Abs. 2 AVG" unter der angekreuzten Rubrik "AW extern wohnhaft" unter anderem die Anmerkung Sie haben sich alle 48 Stunden, beginnend mit Mittwoch in der Zeit von 08.00 - 12.00 bei der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien zu melden.Ausdrücklich enthält (auch) die am selben Tag seitens der Verwaltungsbehörde im Akt erliegende "VERFAHRENSORDNUNG gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15, a AsylG in Verbindung mit §63 Absatz 2, AVG" unter der angekreuzten Rubrik "AW extern wohnhaft" unter anderem die Anmerkung Sie haben sich alle 48 Stunden, beginnend mit Mittwoch in der Zeit von 08.00 - 12.00 bei der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien zu melden.

Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge ab dem 09.04.2015 bis 04.09.2016(!!) regelmäßig bei der Polizeiinspektion Wurmsergasse 35, 1150 Wien - im Regelfall innerhalb von 48 Stunden, bisweilen aber auch etwa überschreitend und bisweilen auch erst in den Abendstunden. Damit meldete sich der Beschwerdeführer auch noch lange nach Beendigung des zweiten Asylverfahrens, denn:

Der (neuerliche) Asylantrag vom 13.02.2015 wurde (nämlich bereits) mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: 810619905/150168940 EAST OST, vom 25.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 01.09.2015 durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt.Der (neuerliche) Asylantrag vom 13.02.2015 wurde (nämlich bereits) mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: 810619905/150168940 EAST OST, vom 25.06.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 01.09.2015 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt.

Der Beschwerdeführer wurde von der Verwaltungsbehörde mit Email vom 04.05.2016, nachdem am 28.04.2016 von der Botschaft Pakistans ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, für den Abschiebetermin des 11.05.2016 - "Pakistan Charter" - angemeldet. Der Abflug war um 18.00 Uhr vorgesehen.

Am 06.05.2016 erließ die Verwaltungsbehörde unter der Zahl: IFA-Zahl 810619905 Verfahrenszahl 14983004, einen Festnahmeauftrag gemäß §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in 1150 Wien, [...]gasse [...] aufrecht gemeldet.Am 06.05.2016 erließ die Verwaltungsbehörde unter der Zahl: IFA-Zahl 810619905 Verfahrenszahl 14983004, einen Festnahmeauftrag gemäß §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in 1150 Wien, [...]gasse [...] aufrecht gemeldet.

In dieser Gasse war der Beschwerdeführer von 01.03.2016 bis 02.06.2016 gemeldet, ab 02.06.2016 in 1160 Wien, [...]gasse 5/7.

In der Folge - ab 06.05.2016 bis 10.05.2016 - wurde "mehrmals zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten an der Adresse 1150 Wien, [...]gasse [...]versucht, den betreffenden Festnahmeauftrag des BFA RD zu vollziehen. An der gegenständlichen Anschrift konnte lediglich der Hauptmieter [...] angetroffen werden. Durch diesen wurde angegeben, dass die im Betreff genannte Person an der gegenständlichen Adresse nicht mehr aufhältig ist. Der aktuelle Aufenthaltsort konnte nicht erhoben werden. Die amtliche Abmeldung der im Betreff genannten Person wird veranlasst". Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt entgegen der Eintragung im Melderegister bereits an der Adresse im 16. Bezirk wohnhaft.

Der Beschwerdeführer kam jedoch - unmittelbar vor dem geplanten Abschiebetermin, dem 11.05.2016 - ab dem 05.05.2016 seiner Meldeverpflichtung (in der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien wie folgt nach:

01.05.2016: Meldung um 11.00 Uhr; 04.05.2016: Meldung (wiederum) um 11.00 Uhr; 06.05.2016: Meldung um 13.15 Uhr; 09.05.2016: Meldung um 11.08 Uhr; 11.05.2016: Meldung um 11.15 Uhr.

Am 05.09.2016, einen Tag, nachdem sich der Beschwerdeführer in der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien gemeldet hatte - eine genaue Uhrzeit ist nicht eingetragen - wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Wien 16, [...]gasse [...] angetroffen und in der Folge festgenommen und in das PAZ HG überstellt.

Am 06.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten "Verhängung der Schubhaft und Abschiebung".

Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich "alle zwei Tage [...] bei seiner zuständigen Polizeiinspektion melde".

Die Verwaltungsbehörde fragte daraufhin - trotz der im Akt aufliegenden "Information zur Meldeverpflichtung" vom 03.04.2015 und der gleichfalls seit diesem Tag erlassenen und auch im Akt befindlichen "VERFAHRENSORDNUNG gem § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15 a AsylG iVm §63 Abs. 2 AVG" (siehe oben) - den Beschwerdeführer, zu welcher Polizeiinspektion dieser alle zwei Tage gehe, worauf dieser zur Antwort gab:Die Verwaltungsbehörde fragte daraufhin - trotz der im Akt aufliegenden "Information zur Meldeverpflichtung" vom 03.04.2015 und der gleichfalls seit diesem Tag erlassenen und auch im Akt befindlichen "VERFAHRENSORDNUNG gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15, a AsylG in Verbindung mit §63 Absatz 2, AVG" (siehe oben) - den Beschwerdeführer, zu welcher Polizeiinspektion dieser alle zwei Tage gehe, worauf dieser zur Antwort gab:

A: Ich gehe zur Johnstraße bzw. zum Meiselmarkt, dort ist eine Polizei. Auch am Wochenende gehe dort hin.

woraufhin das einvernehmende Organ der Verwaltungsbehörde die Frage stellte:

"F: Gehen Sie zum Stadtpolizeikommando Fünfhaus in der Tannengasse?"

und der Beschwerdeführer zur Antwort gab:

"A: Wie die Gasse heißt, weiß ich nicht."

In der Folge rief das einvernehmende Organ aber nicht in der PI Wurmsergasse, sondern in der Polizeiinspektion Tannengasse 8-10, Telefon: 01 - 31 310 - 47350 (Hervorhebung durch den Einzelrichter) an, welche das in der Schubhafteinvernahme dokumentierte Ergebnis zutage brachte:

"Nach telefonischer Rücksprache mit SPK 15, DW: 47350 wurde festgestellt, dass ich mich nicht alle zwei Tage beim SPK 15 melde. Es scheint dort weder eine Person mit meinem Vor- noch Nachnamen auf. Es ist auch kein pakistanischer Staatsbürger dort bekannt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich verstehe das nicht, ich bekomme ja dort immer eine Bestätigung.

Es wird mir mitgeteilt, dass mir kein Glaube geschenkt wird, da dies telefonisch mit dem zuständigen SPK abgeklärt wurde."

Der Beschwerdeführer hat in dieser Einvernahme Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf den Herkunftsstaat bekundet:

"A: Ich möchte nicht nach Pakistan zurück."

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde schließlich am 06.09.2016 die Schubhaft angeordnet und wird der Beschwerdeführer (seitdem) auf eben dieser Grundlage angehalten.

Noch am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater, nämlich die im Spruch angeführte Rechtsvertretung, amtswegig zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs A1 erfolgreich absolviert; er geht in der Nacht einer Arbeit als Zeitungskolporteur nach und verdient circa € 550 Euro im Monat. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen; die Familie des Beschwerdeführers lebt in Pakistan.

Weder bestand - bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt - zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Fluchtgefahr, noch ist irgendeine mangelnde Kooperationsbereitschaft festzustellen; der Beschwerdeführer stand ab 09.04.2015 permanent der Verwaltungsbehörde zur Verfügung - und zwar auch am Tage der Abschiebung (!); die Verwaltungsbehörde hat die für den 11.05.2016 um 18 Uhr vorgesehene Abschiebung selbst verunmöglicht, befand sich doch der Beschwerdeführer am selben Tag um 11.15 Uhr in der Polizeiinspektion Wurmsergasse 35, 1150 Wien.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

  • -Strichaufzählung
    insbesondere Telefonat des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016 mit der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien

und

  • -Strichaufzählung
    von dieser übermittelte, den Beschwerdeführer betreffende, Meldeblätter.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der angeführten Entscheidungsgrundlage.

Dabei ist im Besonderen hervorzuheben:

Die festgestellten Sachverhaltselemente sind einerseits von der Verwaltungsbehörde, andererseits von der Polizeinspektion PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien schriftlich derart umfassend dokumentiert, dass sich aufgrund des daraus lückenlos rekonstruierbaren Ablaufszenarios seit der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ein gänzlich in sich abgerundetes (Sachverhalts)Bild ergibt.

Aus diesen unzweideutig im Akt aufliegenden Sachverhaltsparametern, die Asylverfahren, die Meldedaten, die Meldeverpflichtung gemäß §15a Abs. AsylG, die entsprechenden tatsächlichen Meldungen des Beschwerdeführers in der Polizeinspektion PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien, die Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend, leiten sich wiederum im Zusammenhalt mit dem Geschehen in der Schubhafteinvernahme vom 06.09.2016 die schlussfolgernden Feststellungen der jederzeitigen Kooperationsbereitschaft, des Nichtbestehens von Fluchtgefahr und letztlich der Verunmöglichung der bereits vorgesehenen Abschiebung, aber nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch die Verwaltungsbehörde selbst ab.

Die Vergegenwärtigung - gleichsam Visualisierung - des von der Verwaltungsbehörde zu verantwortenden Verwaltungsgeschehens hinterlässt geradezu zwangsläufig einen tragikomischen Eindruck - tragisch aber insofern, als mit der rechtswidrigen Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde der (rechtswidrige) Freiheitsentzug des Beschwerdeführers ab 06.09.2016 verbunden ist:

Während also, wie im Bericht der LPD Wien, E1/151434/2016, vom 10. Mai 2016 festgehalten, Organe der LPD Wien offensichtlich fieberhaft nach dem Beschwerdeführer suchten, nämlich "mehrmals zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten an der Adresse 1150 Wien, [...]gasse [...]versuchten, den betreffenden Festnahmeauftrag des BFA RD zu vollziehen", hatte sich der Beschwerdeführer in eben diesem Zeitraum, und zwar am 06.05.2016 um 13.15 Uhr und am 09.05.2016 um 11.08 Uhr in Räumlichkeiten der LPD Wien, nämlich der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien aufgehalten.

Dieses skurril anmutende Szenario erfährt seinen Höhepunkt in dem Augenblick, als der Beschwerdeführer gar am Tage seiner von der Verwaltungsbehörde geplanten Abschiebung, dem 11.05.2016, ungefähr fünf Stunden vor dem Abschiebeflug in eben dieser PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien vorstellig wurde, um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen; dass diese zum besagten Zeitpunkt gar nicht mehr bestand, weil das zweite Asylverfahren bereits circa ein (1 !!) Jahr zuvor abgeschlossen wurde, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Dass der Beschwerdeführer über einen derart langen Zeitraum seiner Melde"verpflichtung" nachkam, offensichtlich entweder von einer solchen "ad Infinitum" ausging, wie man aus einer entsprechenden Antwort im Rahmen der Schubhafteinvernahme schließen könnte

"A: Ich melde mich alle zwei Tage aufgrund des gelinderen Mittels bei meiner zuständigen Polizeiinspektion"

oder ihm die Hinterlegung jenes Bescheides, mit dem sein zweiter Asylantrag gemäß §68 AVG zurückgewiesen wurde, nicht bekannt bzw. seinem Bewusstsein entschwunden war, zeugt geradezu von einem bemerkenswerten, fast schon vorbildlichen Pflichtbewusstsein.

In letzterem Sinne relativiert sich dann auch der in Stellungnahme seitens der Verwaltungsbehörde erhobene Vorwurf,

"Die berufliche Tätigkeit ist im Hinblick auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt als illegale Beschäftigung anzusehen".

zumindest, was das Vorliegen von (erheblicher) Fluchtgefahr anbetrifft - im Gegenteil:

Dadurch, dass der Beschwerdeführer jede Nacht seiner Arbeit als Zeitungskolporteur nachging, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diesbezüglich mit großer Wahrscheinlichkeit ein bestimmter Ort existierte - Arbeitsplatz/Standplatz -, an dem der Beschwerdeführer für die österreichischen Sicherheitsorgane/Behörden zusätzlich greifbar gewesen wäre, wenn er sich nicht ohnehin gerade in der angeführten Polizeiinspektion befindet, um seiner Melde"verpflichtung" nachzukommen, den die Verwaltungsbehörde aber (auch) zu erfragen/ermitteln unterlassen hatte.

Im Übrigen blenden auch die Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde nicht nur die eindeutige Aktenlage aus, sie verharren vielmehr in dem der Verwaltungsbehörde bereits zum Zeitpunkt der Schubhafteinvernahme mit der Kontaktierung der (aktenwidrigen) Polizeiinspektion, nämlich jener in der Tannengasse, zum Ausdruck kommenden (vorwerfbaren) Irrtum,

"Entgegen den Ausführungen des BF hat sich der BF dem Abschiebeverfahren nicht gestellt. Als Beispiel darf die Angaben des BF in der Niederschrift vom 06.09.2016 bezüglich der angeblichen Meldeverpflichtung hingewiesen werden, wo die Überprüfung ergab, dass die Angaben diesbezüglich nicht der Realität entsprachen",

der überdies nicht einmal vom Beschwerdeführer in dieser Schubhafteinvernahme veranlasst wurde, gab er doch auf die in diesem Zusammenhang ihm gestellte Frage

F: Gehen Sie zum Stadtpolizeikommando Fünfhaus in der Tannengasse?

zur Antwort:

A: Wie die Gasse heißt, weiß ich nicht.

Vorwerfbar ist dieser Irrtum insofern, als der Aktenlage, wie oben festgestellt, sowohl die, die Polizeiinspektion Wurmsergasse 35, 1150 Wien betreffende "Information zur Meldeverpflichtung" gemäß §15 a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG vom 03.04.2015, als auch die diesbezügliche endeutige "VERFAHRENSORDNUNG gem § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15 a AsylG iVm §63 Abs. 2 AVG" mit der angekreuzten Rubrik "AW extern wohnhaft" und der Anmerkung Sie haben sich alle 48 Stunden, beginnend mit Mittwoch in der Zeit von 08.00 - 12.00 bei der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien zu melden, zu entnehmen ist.Vorwerfbar ist dieser Irrtum insofern, als der Aktenlage, wie oben festgestellt, sowohl die, die Polizeiinspektion Wurmsergasse 35, 1150 Wien betreffende "Information zur Meldeverpflichtung" gemäß §15 a Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG vom 03.04.2015, als auch die diesbezügliche endeutige "VERFAHRENSORDNUNG gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15, a AsylG in Verbindung mit §63 Absatz 2, AVG" mit der angekreuzten Rubrik "AW extern wohnhaft" und der Anmerkung Sie haben sich alle 48 Stunden, beginnend mit Mittwoch in der Zeit von 08.00 - 12.00 bei der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien zu melden, zu entnehmen ist.

Insofern hätte es nicht einmal der in der Beschwerde vorgeschlagenen Vorgangsweise

"Eine kurze Recherche auf Google Maps durch die belangte Behörde hätte genügt, um die Angaben des BF zu verifizieren und herauszufinden, dass es sich dabei nur um die PI Wurmsergasse 35 und nicht um das Stadtpolizeikommando 15 handeln kann",

bedurft, vielmehr hätte es genügt, den Akt - zumindest oberflächlich !! - durchzusehen.

Vor diesem Hintergrund und der Einhaltung der Meldeverpflichtung erscheint die (Schubhaft)Bescheidbegründung einerseits

Sie haben am heutigen Tag auch angegeben, dass Sie alle zwei Tage einer Meldeverpflichtung bei Ihrer zuständigen Polizeiinspektion nachgehen würden. Dies wurde jedoch telefonisch überprüft und festgestellt, dass Sie keiner Meldeverpflichtung mehr nachgehen und Sie dort unbekannt sind. Sie haben sich auch mehrmals bei den Angaben Ihrer Wohnadressen seit Anfang 2015 widersprochen. Sie sind im Besitz von € 200,-- und gehen nachts einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Ihre Vertretungsbehörde hat bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt und werden Sie am 28.09.2016 mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Überdies haben Sie bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Sie waren seit Mai 2016 für die Behörde nicht greifbar. Es muss daher zur Sicherung einer der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie reisten illegal nach Österreich ein.

Sie sind bereits seit Mai 2016 unbekannten Aufenthaltes und haben sich der ersten versuchten Abschiebung entzogen.

und die Stellungnahmeausführungen andererseits

"und war der BF somit zumindest seit 10.05.2016 bis zu der erfolgten Anmeldung unbekannten Aufenthaltes und hatte sich somit der BF der drohenden Abschiebung entzogen"

ohne jegliche Substanz.

Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auch am Tage der Abschiebung so zeitig vor dem geplanten Abschiebeflug in der PI Wurmsergasse 35, 1150 Wien, vorstellig, dass die Abschiebung durchgeführt werden hätte können. Daraus folgt die schlussfolgernde Feststellung, dass die Verwaltungsbehörde selbst für das Scheitern der Abschiebung verantwortlich zeichnete.

Abgesehen davon, dass die, die Bescheidbegründung, inhaltlich gesehen, wiederholenden Stellungnahmeausführungen

"Es muss auch festgestellt werden, dass der BF zwei asylrechtliche Entscheidungen nicht eingehalten hat und ist somit auch nicht zu erwarten, dass der BF behördlichen Auflagen Folge leisten würde, welche dazu dienen, dass die Abschiebung nach Pakistan gesichert wird"

bereits durch die angeführten Feststellungen im Zusammenhalt der Einhaltung der Meldeverpflichtung in einem anderen Licht erscheinen, haftet ihnen - unabhängig davon - der Mangel einer nicht geringen Unschärfe an,

unterfertigte der Beschwerdeführer doch (noch) am 18.09.2014, also nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, handschriftlich und mit einem Fingerabdruck versehen, die vollständig ausgefüllte "PAKISTAN PASSPORT APPLICATION FORM" der "EMBASSY OF PAKISTAN VIENNA AUSTRIA", womit deutlich genug nicht nur die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt, sondern auch die Identifizierung des Beschwerdeführer durch das "MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS ISLAMABAD" ermöglicht/erleichtert wurde, welche dann auch mit Schreiben vom 10.12.2014, eingelangt am 11.12.2014, (unter anderen) die Identifizierung des Beschwerdeführers als pakistanischen Staatsangehörigen bekanntgab.

Die Ausführung in der Stellungnahme

"Die Unterkunft in Wien 16 kann jederzeit aufgegeben werden und ist auch durch die Meldedaten erkennbar, dass der BF seit September 2016 mehrmals die Meldeadressen änderte"

erscheint einerseits schon nicht überzeugend, weil eigentlich jede Wohnung grundsätzlich "jederzeit aufgegeben werden kann",

andererseits die Nachprüfung der Meldedaten (des Zentralen Melderegisters) zeigt, dass der Beschwerdeführer von 02.06.2016 bis zu seiner Schubhaftanhaltung nur über eine Meldeadresse verfügte.

In all diesem Sinne kann sohin der von der Verwaltungsbehörde gezogenen Schlussfolgerung

"Der BF ist nunmehr über den Abschiebetermin in Kenntnis und wird im Falle der Entlassung alles daran setzen, um sich der Abschiebung zu entziehen"

nicht das Wort geredet werden.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde zumindest für die Stellungnahme den gesamten Akt zumindest einmal (oberflächlich!) durchsehen hätte können, anstatt offensichtlich unreflektiert auf der Basis eines gänzlich rechtswidrigen Schubhaftbescheides gleichsam "ins Blaue" zu argumentieren, erscheint doch in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass sie hinsichtlich des im Verfahrensgang angeführten Vorbringensteils (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"Eine Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF ebenfalls ausgefolgt (Seite 1227)"

ausdrücklich auf eine ganz bestimmte Seite des Verwaltungsaktes hinweist, was wiederum Rückschlüsse auf ein zumindest stichprobenartiges Studium des Verwaltungsaktes zulässt.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, welches ein Schubhafterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit zugrundeliegendem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde behob, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht - in Schubhaftbeschwerdeverfahren nach Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid - besteht, sondern diese auch in Fällen nicht gegeben ist, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was gegenständlich, bezogen auf die Frage des Untertauchens, der Kooperationsbereitschaft und der Meldedaten (von Juli bis September 2016) - evidentermaßen - der Fall ist.

Sohin verbleiben als dem Beschwerdeführer zu machender Vorwurf die Nichteinhaltung des Meldegesetzes im Zeitraum von 06.05.2016 bis 11.05.2016, der aber im Sinne der Annahme von Fluchtgefahr durch die Einhaltung der Meldeverpflichtung vernachlässigbar erscheint und die vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme geäußerte Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf den Herkunftsstaat, welche aber wiederum durch die gezeigte Kooperationsbereitschaft an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates relativiert wird - In Bezug auf das Vorliegen von Ausreiseunwilligkeit siehe auch rechtliche Beurteilung.

Die Aktenlage liefert jedenfalls - zum Entscheidungszeitpunkt - keine ausreichenden Sachverhaltsparameter für das Bestehen von Fluchtgefahr, schon gar nicht im erheblichen Ausmaß.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer, ausschließlich den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bekämpfte.§22a Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer, ausschließlich den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bekämpfte.

Insofern brauchte mangels Bekämpfung der Festnahme und der daran anschließenden Verwaltungsverfahrenshaft auf die Rechtsausführungen in der Beschwerdeschrift

"Gem § 51 Abs 1 BFA-VG hätte die belangte Behörde dem BF jedoch bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme - und nicht erst nach Verhängung der Schubhaft - kostenlos einen Rechtsberater amtswegig zur Seite stellen müssen."Gem Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG hätte die belangte Behörde dem BF jedoch bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme - und nicht erst nach Verhängung der Schubhaft - kostenlos einen Rechtsberater amtswegig zur Seite stellen müssen.

Durch die nicht vorgenommene Beistellung der Rechtsberatung wurde der BF um sein Recht auf Rechtsberatung und Teilnahme des Rechtsberaters an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen (§51 Abs 2 BFA-VG), gebracht. Dies stellt eine Verletzung des Rechts des BF auf Einräumung von Parteiengehör sowie seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz da".Durch die nicht vorgenommene Beistellung der Rechtsberatung wurde der BF um sein Recht auf Rechtsberatung und Teilnahme des Rechtsberaters an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen (§51 Absatz 2, BFA-VG), gebracht. Dies stellt eine Verletzung des Rechts des BF auf Einräumung von Parteiengehör sowie seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz da".

nicht eingegangen zu werden.

In Bezug auf die Schubhaft selbst ist diesbezüglich der Verwaltungsbehörde jedenfalls kein Vorwurf zu machen.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPGParagraph 76, FPG

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, da

"es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung handelt, die in die, in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung handelt, die in die, in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."

sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)

"Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen."

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemessen also an § 6 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 NICHT vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar in der FormGemessen also an Paragraph 6, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, NICHT vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar in der Form

* der Einhaltung der ihm seit April 2015 auferlegten Meldeverpflichtung;

* der vorliegenden Kooperationsbereitschaft - Ausfüllen des Formulars zur Identifizierung und Einholung eines Heimreisezertifikates;

* einer bestimmten sozialen Verankerung aufgrund der regelmäßigen Arbeit als Zeitungskolporteur;

* nicht ungeordneter Wohnverhältnisse;

unzweifelhaft NICHT "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".

In diesem Sinne erscheint vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche die Beschwerde (dieses Mal zutreffend) hinwies

"Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des BF ausgeht, stellt dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich genommen keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311)","Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des BF ausgeht, stellt dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich genommen keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311)",

die vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme mit den Worten

"Ich möchte nicht zurück nach Pakistan fahren"

zum Ausdruck gebrachte (schlichte) Ausreiseunwilligkeit - schlicht insofern, als der Beschwerdeführer letztlich sogar an der für die Abschiebung notwendigen Identifizierung durch Ausfüllen der "PAKISTAN PASSPORT APPLICATION FORM" der "EMBASSY OF PAKISTAN VIENNA AUSTRIA" mitwirkte und auch sonst, wie bereits mehrfach ausgeführt, der Verwaltungsbehörde permanent zur Verfügung stand - als nicht hinreichend, um darauf allein aufbauend die Schubhaftanordnung zu stützen.

Da es letztlich die Verwaltungsbehörde selbst war, die für das Scheitern der Abschiebung verantwortlich zeichnete, - siehe im Besonderen eben obige Ausführungen im Zusammenhalt mit dem Tag der Abschiebung, dem 11.05.2016 -, ist die von der Verwaltungsbehörde in Anwendung gebrachte Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 1 FPGDa es letztlich die Verwaltungsbehörde selbst war, die für das Scheitern der Abschiebung verantwortlich zeichnete, - siehe im Besonderen eben obige Ausführungen im Zusammenhalt mit dem Tag der Abschiebung, dem 11.05.2016 -, ist die von der Verwaltungsbehörde in Anwendung gebrachte Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG

"ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert"

nicht einmal in Ansätzen erfüllt.

Die Ausreiseunwilligkeit erscheint auch deshalb als isoliert, da die von der Verwaltungsbehörde in Anwendung des § 76 Abs. 3 Z 9 angenommene mangelnde soziale Verankerung einerseits, wie oben ausgeführt nicht in dieser Form besteht, und andererseits, wie gleichfalls bereits erörtert, für das Vorliegen von Fluchtgefahr keine Anhaltspunkte liefert - nochmals ist ausdrücklich auf die Erwägungen von S. 25 hinzuweisen:Die Ausreiseunwilligkeit erscheint auch deshalb als isoliert, da die von der Verwaltungsbehörde in Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, angenommene mangelnde soziale Verankerung einerseits, wie oben ausgeführt nicht in dieser Form besteht, und andererseits, wie gleichfalls bereits erörtert, für das Vorliegen von Fluchtgefahr keine Anhaltspunkte liefert - nochmals ist ausdrücklich auf die Erwägungen von S. 25 hinzuweisen:

"Dadurch, dass der Beschwerdeführer jede Nacht seiner Arbeit als Zeitungskolporteur nachging, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diesbezüglich mit großer Wahrscheinlichkeit ein bestimmter Ort existierte - Arbeitsplatz/Standplatz -, an dem der Beschwerdeführer für die österreichischen Sicherheitsorgane/Behörden zusätzlich greifbar gewesen wäre, wenn er sich nicht ohnehin gerade in einer Polizeiinspektion befindet, um seiner Melde"verpflichtung" nachzukommen, den die Verwaltungsbehörde aber (auch) zu erfragen/ermitteln unterlassen hatte."

In diesem Sinne erweisen sich die Schubhaftbeschwerdeausführungen mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

"Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234)."Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).

als im Ergebnis zutreffend.

Im gegenständlichen Fall ist daher auch Z. 9 leg. cit - entgegen der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde - nicht als erfüllt anzusehen:Im gegenständlichen Fall ist daher auch Ziffer 9, leg. cit - entgegen der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde - nicht als erfüllt anzusehen:

Im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

"Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen."

scheidet daher im Übrigen die Anwendung der von der Verwaltungsbehörde aber ohnehin nicht - zumindest nicht explizit - ins Auge gefassten Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. citscheidet daher im Übrigen die Anwendung der von der Verwaltungsbehörde aber ohnehin nicht - zumindest nicht explizit - ins Auge gefassten Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit

"ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht"

und des § 76 Abs. 3 Z 5 leg.citund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, leg.cit

"ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand",

von vornherein aus.

Die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG aber auch, weil sie der Gesetzgeber offensichtlich im Zusammenhang mit bereits bestehender Schubhaft siehtDie Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG aber auch, weil sie der Gesetzgeber offensichtlich im Zusammenhang mit bereits bestehender Schubhaft sieht

"insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde"."insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde".

Abgesehen davon spricht etwa § 76 Abs. 3 Z. 8 FPGAbgesehen davon spricht etwa Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG

"ob [...] Meldeverpflichtungen gemäß [...] 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme";

eindeutig für den Beschwerdeführer - siehe obige Ausführungen zur Einhaltung der Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers.

Da nach der Aktenlage keine Fluchtgefahr zu konstatieren war, sich sohin der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung als rechtswidrig darstellen, war spruchgemäß sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung seit dem 06.09.2016 für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Da nach der Aktenlage keine Fluchtgefahr zu konstatieren war, sich sohin der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung als rechtswidrig darstellen, war spruchgemäß sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung seit dem 06.09.2016 für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 15.09.2016 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben grundsätzlich in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Mangels Vorliegen weiterer Fluchtgefahrparameter kann nicht alleine deshalb auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr geschlossen werden, weil der Beschwerdeführer nunmehr in Kenntnis des für 28.09.2016 vorgesehenen Abschiebetermins ist, und die Abschiebung unmittelbar bevorsteht - dies insbesondere auch insofern nicht, als die Verwaltungsbehörde ihre Stellungnahmeausführung

"Der BF ist nunmehr über den Abschiebetermin in Kenntnis und wird im Falle der Entlassung alles daran setzen, um sich der Abschiebung zu entziehen".

abgesehen von dem bereits umfassend erörterten aktenwidrigen Vorbringen durch keine sonstigen stichhältige Gründe zu stützen versuchte, sodass sie sich letztlich als bloße Vermutung der Verwaltungsbehörde darstellt.

Entsprechende Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aber - ohne jegliches substantiiertes Vorbringen und sonstige aktenmäßige Anhaltspunkte - würden jedoch auf die Einholung von Erkundungsbeweisen hinauslaufen, welche aber das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "nicht gehalten ist, aufzunehmen" (VwGH v. 27.02.2008, Zl. 2005/13/0074 u.v.a.).

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

!! Sollte sich der Beschwerdeführer der für 28.09.2016 vorgesehenen Abschiebung tatsächlich entziehen und sich nicht der Verwaltungsbehörde zur Verfügung halten, wäre nachfolgend die Verhängung der Schubhaft jedenfalls - ohne Vorliegen sonstiger dagegen sprechender Gründe - prinzipiell gerechtfertigt !!

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - für Barauslagen (in der Höhe der eingezahlten Beschwerdegebühr von € 30 Euro) und Aufwand (und zwar des Schriftsatzaufwandes von € 737, 30 Euro) - also in der Höhe von €

767,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.767,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Kostenersatz, Meldepflicht, Rechtsanschauung des VwGH,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2134413.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten