TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/6 W236 2136246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2016
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Entscheidungsdatum

06.10.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W236 2136246-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. IFA 831781004/161310776, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.09.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. IFA 831781004/161310776, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.09.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.09.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstes Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 11.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Algerien bereits im Jahr 1997 verlassen habe und von 1999 bis Anfang Juli 2013 in Griechenland gelebt habe, wo er bis zum 18.03.2012 auch eine Aufenthaltsberechtigung besessen habe. Da er keine Arbeit mehr finden habe können, sei diese jedoch nicht mehr verlängert worden. Er sei mit dem Zug von Griechenland bis nach Ungarn gelangt, wo er aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dennoch sei er weiter nach Österreich gereist.

1.3. Da zur Person des Beschwerdeführers eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 11.07.2013 in Ungarn vor lag, richtete das Bundesasylamt am 14.08.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 21.08.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten.1.3. Da zur Person des Beschwerdeführers eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 11.07.2013 in Ungarn vor lag, richtete das Bundesasylamt am 14.08.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 21.08.2013 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten.

1.4. Einer Ladung zur Einvernahme beim Bundesasylamt für den 03.09.2013 kam der Beschwerdeführer nicht nach. Laut Aktenvermerk vom 03.09.2013 gehe aus den Aufzeichnungen "der ORS" hervor, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2013 das Lager verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Er sei mit 02.09.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Sein weiterer Verbleib sei unbekannt. Eine durchgeführte Meldeauskunft im ZMR sei negativ verlaufen.

1.5. Mit Bescheid vom 06.09.2013, Zl. 13 11.647-EAST-Ost, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.5. Mit Bescheid vom 06.09.2013, Zl. 13 11.647-EAST-Ost, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Da für den Beschwerdeführer keine Meldung im Zentralen Melderegister aufschien, wurde dieser Bescheid gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt am 09.09.2013 zugestellt. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser am 16.09.2013 in Rechtskraft.Da für den Beschwerdeführer keine Meldung im Zentralen Melderegister aufschien, wurde dieser Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt am 09.09.2013 zugestellt. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser am 16.09.2013 in Rechtskraft.

1.6. Für den Beschwerdeführer scheint ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 vom 02.11.2013 auf.1.6. Für den Beschwerdeführer scheint ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006, vom 02.11.2013 auf.

2. Zweites Asylverfahren:

2.1. Am 04.12.2013 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, am 17.09.2013 mit dem Zug nach Italien gefahren zu sein, wo er sich 10 Tage lang aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Zug weiter in die Schweiz gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei er am 30.10.2013 nach Ungarn abgeschoben worden. Die Ungarn hätten ihn zwei Tage später nach Serbien abgeschoben. Dort sei er eine Woche in Haft gewesen und danach mit dem Zug über Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist.

2.2. Da seitens der ungarischen Behörden die Zuständigkeit mit Nachricht vom 22.01.2014 abgelehnt wurde, wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 03.04.2014 in Österreich zugelassen.

2.3. Eine Ladung für eine Einvernahme im Mai 2014 vor dem Bundesasylamt konnte dem Beschwerdeführer trotz Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock nicht zugestellt werden.

2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer von 09.12.2014 bis 24.02.2015 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer von 09.12.2014 bis 24.02.2015 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 269 Abs. 1 StGB, § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer von 04.10.2015 bis 03.06.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer von 04.10.2015 bis 03.06.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

2.7. Laut kriminalpolizeilichem Aktenindex beging der Beschwerdeführer bereits am 27.06.2016 die nächste Straftat gemäß § 27 SMG.2.7. Laut kriminalpolizeilichem Aktenindex beging der Beschwerdeführer bereits am 27.06.2016 die nächste Straftat gemäß Paragraph 27, SMG.

2.8. Am 07.07.2016 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes und Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eingestellt. Bemerkt werde, dass laut durchgeführter ZMR- und GVS-Auskunft niemals eine konkrete Anmeldung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich erfolgt sei. Es habe niemals eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestanden.2.8. Am 07.07.2016 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes und Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eingestellt. Bemerkt werde, dass laut durchgeführter ZMR- und GVS-Auskunft niemals eine konkrete Anmeldung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich erfolgt sei. Es habe niemals eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestanden.

2.9. Für die Wiederaufnahme in die Grundversorgung wurde der Beschwerdeführer am 11.07.2016 bei der Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorstellig und wurde in weiterer Folge gleich zu seinem zweiten Asylantrag vom 04.12.2013 einvernommen. Er gab für das gegenständliche Verfahren im Wesentlichen an, dass er grundsätzlich gesund sei. Er habe vor einem Jahr eine Lungenentzündung gehabt und leide an einem Magengeschwür, gegen welches er Tabletten nehme. Er besitze keinen Reisepass, den habe er in Griechenland einem Schlepper gegeben. Er sei algerischer Staatsangehöriger und wohne in einem Heim in Wien (eine gelbe Karte des Wiener Roten Kreuzes, auf dem die Zimmernummer vermerkt ist, wird vom Beschwerdeführer vorgelegt). Auf Vorhalt, dass er in Österreich verpflichtet sei, seinen Wohnsitz anzumelden, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Meldezettel habe (er legte einen Zettel des Vereins Neustart vor, auf welchem angeführt ist, dass er eine Postadresse beim Verein Neustart habe; das Organ des Bundesamtes belehrte ihn darüber, dass es sich dabei nur um eine Postadresse handle).

In Algerien leben noch seine vier Brüder und seine beiden Schwestern, er habe zu diesen jedoch keinen Kontakt. Sein Vater sei bereits 1990 eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter sei bereits 1976 verstorben. In Algerien leben auch seine Ehefrau, von der er seit 2010 geschieden sei, und seine beiden Kinder. Seine Stiefmutter lebe auch noch in Algerien. Auch habe er in Frankreich noch einige Cousins und Cousinen.

Algerien habe er bereits 1993 verlassen und habe seit 1998 in Griechenland gelebt, wo er in der Bau- sowie in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe für Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung besessen, die alle zwei Jahre verlängert worden sei. Er sei in den 16 Jahren, die er in Griechenland gelebt habe, nur zwei Mal in Algerien gewesen, um seine Familie zu besuchen. Wegen der Wirtschaftskrise habe er Griechenland im Jahr 2013 verlassen, zudem sei seine Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2012 abgelaufen.

In Österreich lebe er von der Caritas. In seiner Freizeit gehe er manchmal in der Stadt spazieren, manchmal finde er in einer Druckerei illegal Arbeit. Er habe in Wien auch eine polnische Freundin, diese lebe im 10. Bezirk. Er stehe in Österreich zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis.

2.10. Mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. IFA 831781004 - Verfahren 23022585, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.07.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII.).2.10. Mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. IFA 831781004 - Verfahren 23022585, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.07.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weswegen dieser am selben Tag noch in Rechtskraft erwuchs.

2.11. Ebenfalls am 18.07.2016 beging der Beschwerdeführer laut kriminalpolizeilichem Aktenindex eine weitere Straftat gemäß § 272.11. Ebenfalls am 18.07.2016 beging der Beschwerdeführer laut kriminalpolizeilichem Aktenindex eine weitere Straftat gemäß Paragraph 27

SMG.

2.12. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, da er verdächtig sei, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen zu haben.2.12. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, da er verdächtig sei, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen zu haben.

3. Schubhaftverfahren:

3.1. Am 21.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint im Anschluss daran keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers auf.

3.2. Am 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht.

3.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2016 führte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot bestehe aus, dass er davon keine Ahnung habe. Er sei am 21.09.2016 entlassen und "heute" wieder festgenommen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er sich in einem Heim des Roten Kreuzes in Wien aufgehalten. Er sei erst vor einer Woche entlassen worden und habe noch keine Zeit gehabt, seine Sachen in Ordnung zu bringen. Er sei das letzte Mal vor einem Monat beim Arzt gewesen und sei von einem Amtsarzt bei der Verhaftung untersucht worden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in Algerien. Er habe keine Dokumente. Sein Reisepass befinde sich in Griechenland wo er 18 Jahre lang gelebt habe. Er sei dort legal aufhältig gewesen. Da die Lage dort schlimm sei, habe er für sich jedoch keine Möglichkeit dort mehr gesehen. In Österreich habe er keine Verwandte, nur Freunde. Er sei im Besitz von € 124 in bar.3.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2016 führte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot bestehe aus, dass er davon keine Ahnung habe. Er sei am 21.09.2016 entlassen und "heute" wieder festgenommen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er sich in einem Heim des Roten Kreuzes in Wien aufgehalten. Er sei erst vor einer Woche entlassen worden und habe noch keine Zeit gehabt, seine Sachen in Ordnung zu bringen. Er sei das letzte Mal vor einem Monat beim Arzt gewesen und sei von einem Amtsarzt bei der Verhaftung untersucht worden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in Algerien. Er habe keine Dokumente. Sein Reisepass befinde sich in Griechenland wo er 18 Jahre lang gelebt habe. Er sei dort legal aufhältig gewesen. Da die Lage dort schlimm sei, habe er für sich jedoch keine Möglichkeit dort mehr gesehen. In Österreich habe er keine Verwandte, nur Freunde. Er sei im Besitz von € 124 in bar.

3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016, Zl. IFA 831781004/161310776, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot vorliege. Er verfüge über keine den Behörden gemeldete Unterkunft, gehe keiner legalen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine ausreichenden Geldmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei auch nicht sozialversichert. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet und sei mehrmals strafrechtlich verurteilt worden. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer über eine Ehefrau und zwei Kinder in Algerien. Auch sei der Beschwerdeführer in Kenntnis über seine rechtliche Situation in Österreich gewesen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei festzustellen, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und freiwillig auszureisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen werde. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher die Schubhaft verhängt werden. Im Fall des Beschwerdeführers seien somit § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 8 und Z 9 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des fünfjährigen Einreiseverbotes Österreich nach seiner Haftentlassung nicht freiwillig verlassen und es unterlassen, sich behördlich zu melden oder von sich aus Kontakt mit dem BFA aufzunehmen. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich untertauchen würde. Auch aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie seiner daraus resultierenden fehlenden Verankerung könne geschlossen werden, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliege. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor und sei die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung erforderlich. Die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr seien zudem die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers einzubeziehen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorverhaltens sowie seiner sozialen und familiären Situation nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei gesund und sei von Haftfähigkeit auszugehen.3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016, Zl. IFA 831781004/161310776, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot vorliege. Er verfüge über keine den Behörden gemeldete Unterkunft, gehe keiner legalen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine ausreichenden Geldmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei auch nicht sozialversichert. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet und sei mehrmals strafrechtlich verurteilt worden. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer über eine Ehefrau und zwei Kinder in Algerien. Auch sei der Beschwerdeführer in Kenntnis über seine rechtliche Situation in Österreich gewesen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei festzustellen, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und freiwillig auszureisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen werde. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher die Schubhaft verhängt werden. Im Fall des Beschwerdeführers seien somit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des fünfjährigen Einreiseverbotes Österreich nach seiner Haftentlassung nicht freiwillig verlassen und es unterlassen, sich behördlich zu melden oder von sich aus Kontakt mit dem BFA aufzunehmen. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich untertauchen würde. Auch aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie seiner daraus resultierenden fehlenden Verankerung könne geschlossen werden, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliege. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor und sei die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung erforderlich. Die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr seien zudem die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers einzubeziehen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorverhaltens sowie seiner sozialen und familiären Situation nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei gesund und sei von Haftfähigkeit auszugehen.

3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

3.6. Gegen den oben angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Anhaltung außer Verhältnis stehe. Es habe keine Notwendigkeit bestanden über ihn die Schubhaft zu verhängen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 21.09.2016 seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen sei, doch sei dies nicht von ihm zu vertreten und könne ihm dies daher nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt von Ende Juli 2016 bis 21.09.2016 in Strafhaft befunden. Nach seiner Entlassung habe es sich umgehend in ein Notquartier des Roten Kreuzes begeben. Dort habe er sich auch schon vor seiner Inhaftierung im Juli 2016 regelmäßig aufgehalten, was durch die gelbe Service-Karte des Fonds Soziales Wien dokumentiert werde, die der Beschwerdeführer auch dem Bundesamt vorgelegt habe. Auf dieser Servicekarte sei auch das Haustelefon des Notquartiers vermerkt. Es wäre somit für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, im Notquartier anzurufen und die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und dementsprechend zu verifizieren. Der Beschwerdeführer wäre im Notquartier für die Behörden jederzeit erreichbar gewesen. Ein Anruf des Rechtsberaters im Notquartier habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zunächst noch mit seiner alten Karte Zutritt zum Quartier bekommen habe und er am 23.09.2016 wieder formell in das System eingecheckt worden sei. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei laut Auskunft des Notquartiers am 21.09.2016 auch durch das Bundesministerium für Inneres angekündigt worden. Diese Angaben belegen einerseits, dass der Beschwerdeführer - wie in der Einvernahme am 29.09.2016 vorgebracht - sofort nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder im Notquartier Unterkunft genommen habe und dort für das Bundesamt erreichbar gewesen wäre. Zum Anderen gehe aus dem Dienstbucheintrag des Roten Kreuzes hervor, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sein müsse, da dem Roten Kreuz die Rückkehr des Beschwerdeführers bereits am 21.09.2016 angekündigt worden sei. Es sei jedenfalls niemals die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, unterzutauchen oder sich einem anhängigen Verfahren zu entziehen. Dies werde auch dadurch veranschaulicht, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2016 von sich aus zum Parteienverkehr des Bundesamtes gegangen sei, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit sei dem Beschwerdeführer die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem für fünf Jahre befristeten Einreiseverbot zu eigenen Handen zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit im gesamten gegenständlichen Verfahren kooperativ verhalten. Er habe von Anfang an und von sich aus übereinstimmende und detaillierte Angaben zu seinen Lebens- und insbesondere Wohnverhältnissen in Österreich gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall kein Sicherungsbedarf herrsche. Selbst wenn man einen solchen bejahe, hätte über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel verhängt werde müssen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel nicht nachkommen sollte. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls bereit einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen; e) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.

3.7. Das Bundesamt legte am 04.10.2016 die Akten vor und führte in einer ausführlichen Stellungnahme unter neuerlichem Hinweis auf den oben dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt, dass die Verhängung gelinderer Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen sei, da er über keine ausreichenden Barmittel verfüge (€ 124 bei Festnahme) und er auch keine Chance habe, diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen. Obwohl der Beschwerdeführer damals in der Grundversorgung gewesen und ihm ein Quartier zugewiesen worden sei, habe er sich sowohl seinem ersten als auch seinem zweiten Asylverfahren mehrmals durch Untertauchen entzogen. Nunmehr befinde er sich nicht mehr in der Grundversorgung und musste das Bundesamt davon ausgehen, dass ihn nun, nach negativem Abschluss seiner Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung, fünfjährigem Einreiseverbot und drohender Abschiebung ein neuerliches zugewiesenes Quartier oder der angeordnete Aufenthalt in dem von ihm genannten Notquartier nicht davon abgehalten hätte, ein weiteres Mal unterzutauchen, wenn dies bereits ein zugewiesenes Quartier mit Grundversorgung im laufenden Asylverfahren nicht bewirken habe können. Daher habe von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen und über den Beschwerdeführer als ultimo ratio zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt werden müssen. Da der Beschwerdeführer zudem keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht habe, habe es auch keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer habe zudem die Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates nachweislich verweigert, indem er sich weigere das dafür notwendige Formerfordernis auszufertigen bzw. die dafür notwendigen Angaben zu machen. Das Heimreisezertifikat werde nun aufgrund der bisherigen Angaben laut Aktenlage bestellt. Es sei beabsichtigt den Beschwerdeführer sobald wie möglich nach Algerien abzuschieben.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

Dieser Stellungnahme ist ein Protokoll einer Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 04.10.2016 zur Erlangung eines Reisedokumentes angefügt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:

"Befragt, ob ich einen Reisepass besitze gebe ich an, dass ich keinen habe. Befragt, ob ich dazu bereit bin ein Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokuments auszufüllen gebe ich an, das können Sie selber ausfüllen. Ich fülle nichts aus und werde auch nichts unterschreiben. Ich werde dahingehend belehrt, dass es meine Anhaltung in Schubhaft verlängern kann."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins

8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 269 Abs. 1 StGB, § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Nach Verbüßung seiner letzten Haftstrafe mit 03.06.2016 beging der Beschwerdeführer am 27.06.2016 und am 18.07.2016 weitere Straftaten gemäß § 27 Suchtmittelgesetz.Nach Verbüßung seiner letzten Haftstrafe mit 03.06.2016 beging der Beschwerdeführer am 27.06.2016 und am 18.07.2016 weitere Straftaten gemäß Paragraph 27, Suchtmittelgesetz.

Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich während seines etwa dreijährigen Aufenthaltes in Summe rund 13 Monate in Untersuchungs- und Strafhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. In Algerien befinden sich vier Brüder, zwei Schwestern, eine Tochter, ein Sohn sowie die Stiefmutter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb des Dublin- sowie seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht ein fünfjähriges Einreiseverbot. Weiters besteht gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 vom 31.10.2013.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht ein fünfjähriges Einreiseverbot. Weiters besteht gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006, vom 31.10.2013.

Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Angesichts der zuletzt guten Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, ist mit einer Abschiebung zeitnah zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht bereit erklärt, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich - abgesehen von zwei Obdachlosenmeldungen und einer viermonatigen Meldung in einem Männerwohnheim im Jahr 2015 - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft). Er verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe € 100.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden weder im Rahmen seiner Asylverfahren noch außerhalb dieser ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument bzw. sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 29.09.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zu seinen neuerlich begangenen Straftaten gründen auf der Einsicht in den kriminalpolizeilichen Aktenindex, der von der LPD an das Bundesamt im Zuge der Festnahme des Beschwerdeführers am 29.09.2016 übermittelt wurde und sich im Akt befindet.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 11.07.2016 und am 29.09.2016, in welchen er ausführte, keine Verwandten in Österreich zu haben sondern hier nur über Freunde zu verfügen. Dies reicht jedoch insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit seiner zweiten Asylantragstellung mit 04.12.2013 insgesamt 13 Monate in Haft war und sich im Jahr 2016 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt überhaupt nur eineinhalb Monate auf freiem Fuß befand, nicht aus, um eine nachhaltige soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich zu belegen. Da sich auch in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich finden, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich ebenso aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, wie die Feststellung, dass gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, dessen Gültigkeitsdauer mit bestätigter Ausreise zu laufen beginnt, besteht. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum vom 31.10.2013 besteht, gründet auf einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem.

Ein Abschiebetermin steht derzeit noch nicht fest. Angesichts des aktuellen Verfahrensstandes ist ein solcher dennoch zeitnah - zumindest innerhalb der Haftobergrenzen - zu erwarten. Die Organisation von Abschiebungen nach Algerien verlief zuletzt problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden. Eine allfällige, über das notwenige Maß hinaus erforderlich werdende Verlängerung der Anhaltung in Schubhaft aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers (er weigerte sich am 04.10.2016 ein Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokumentes auszufüllen), wäre dem Beschwerdeführer aufgrund von Selbstverschulden zuzurechnen und daher zumutbar.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und in Österreich - abgesehen von zwei Obdachlosenmeldungen und einer viermonatigen Meldung in einem Männerwohnheim im Jahr 2015 - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft) verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen Angaben sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Barmittel in dieser Höhe sind jedenfalls keine ausreichende finanzielle Möglichkeit um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:3.3. Spruchpunkt römisch eins - Abweisung der Beschwerde:

3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.

3.3.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste am 11.08.2013 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Den Abschluss dieses Asylverfahrens wartete der Beschwerdeführer jedoch nicht ab, sondern verließ bereits am 03.09.2013 seine Flüchtlingsunterkunft, weswegen das Verfahren in seiner Abwesenheit rechtskräftig abgewiesen werden musste. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer aus Österreich wieder aus, um am 04.12.2013 - trotz gegen ihn bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Schengener Raum - neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch im Rahmen dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nur sporadisch nachgekommen. So finden sich - abgesehen von den Meldungen zu seinen Untersuchungs- und Haftstrafen - lediglich von 18.12.2013 bis 24.05.2014 eine Obdachlosenmeldung, von 24.02.2015 bis 08.06.2015 eine Meldung in einem Männerwohnheim und von 26.06.2015 bis 04.10.2015 eine weitere Obdachlosenmeldung. Doch auch während aufrechter Obdachlosenmeldung im Mai 2014 konnte dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zu gestellt werden. Nach Entlassung aus seiner - von 04.10.2015 bis 03.06.2016 verbüßten - Strafhaft, hat es der Beschwerdeführer überhaupt unterlassen, sich neuerlich behördlich zu melden, weswegen sein Asylverfahren am 07.07.2016 auch zwischenzeitig eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat somit über die Jahre seines Aufenthaltes betrachtet nicht nur immer wieder seine Meldeverpflichtung verletzt, er hat auch seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2013 durch regelmäßiges Untertauchen immer wieder dem Zugriff der Behörden entzog.

Daran vermag auch Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde sowie Vorlage der gelben Quartierkarte in einem Notquartier des Roten Kreuzes aufhältig gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer ist nämlich auch im Rahmen dieser Unterkunft seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und war daher für die österreichischen Behörden nach wie vor nicht greifbar. Dies wiegt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inschubhaftnahme umso schwerer, als dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 11.07.2016 neuerlich mitgeteilt wurde, dass ihn in Österreich eine Meldungsverpflichtung trifft. Dennoch hat es der Beschwerdeführer sowohl nach dem 11.07.2016 als auch nach seiner neuerlichen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 21.09.2016 unterlassen, einen Wohnsitz in Österreich zu melden.

Dem Bundesamt ist auch dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser nach seiner Festnahme am 29.09.2016 ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Wie das Bundesamt in der Stellungnahme vom 04.10.2016 zurecht ausführte: Wenn den Beschwerdeführer schon die Grundversorgung und die Zuweisung eines Flüchtlingsquartiers im August 2013 oder aber die Grundversorgung und aufrechte (Obdachlosen)Meldung im Jahr 2014 nicht davon abgehalten haben, unterzutauchen, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und an seinem Asylverfahren nicht mitzuwirken, dann war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach negativem Asylverfahren, Entlassung aus der Grundversorgung, Erlassung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt fünfjährigem Einreiseverbot sowie dadurch drohender Abschiebung sich einem Verfahren zur Außerlandesbringung freiwillig zur Verfügung stellen würde und sich diesem nicht neuerlich durch Untertauchen entzogen hätte.

Soweit in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer am 18.07.2016 freiwillig ins Bundesamt begeben habe, er sich somit "im gesamten gegenständlichen Verfahren kooperativ verhalten" habe, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt lediglich deswegen aufgesucht hat, um neuerlich in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und finanzielle Unterstützung zu bekommen. Eine Kooperationsbereitschaft "im gesamten Verfahren" kann darin ebenso wenig erkannt werden, wie ein Bestreben, an einem Verfahren zur Außerlandesbringung mitzuwirken. Dieser Eindruck wird zudem auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2016 dezidiert verweigert hat, an der Erlangung eines Reisedokumentes und Heimreisezertifikates mitzuwirken.

Im gegenständlichen Fall sind darüber hinaus die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten sowie die daraus in Summe entstandenen Haftaufenthalte von über 13 Monaten ins Treffen zu führen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Da der Beschwerdeführer nach Verbüßen seiner letzten Strafhaft mit 03.06.2016 laut kriminalpolizeilichem Aktenindex bereits am 27.06.2016 und in weiterer Folge erneut am 18.07.2016 Suchtmitteldelikte begangen hat, besteht kein schlüssiger Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß gewillt gewesen wäre, die österreichische Rechtsordnung in Zukunft zu respektieren und bis zu seiner Abschiebung keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ist Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und zudem seit Abschluss seines zweiten Asylverfahrens mit 18.07.2016 auch keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung mehr beziehen kann. Der Beschwerdeführer wäre somit mangels Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung dazu verhalten gewesen, sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Tätigkeiten zu verschaffen. Auch dies kann nicht im öffentlichen Interesse sein.

Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem hervorzuheben, dass gegen ihn seit 31.10.2013 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengener Raum besteht, er jedoch entgegen dieses Verbots im Dezember 2013 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im gegenständlichen Fall unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1, 2, 3, 8 und 9 erfüllt sind. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen sind.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass im gegenständlichen Fall unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1, 2, 3, 8 und 9 erfüllt sind. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen sind.

3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von € 100 wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ergeben und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von € 100 wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zudem neuerlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von zwei Obdachlosenmeldungen und einer viermonatigen Meldung in einem Männerwohnheim im Jahr 2015 - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft) verfügte. Hinsichtlich der Obdachlosenmeldung ist zudem hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer damals dennoch keine behördlichen Schriftstücke zugestellt werden konnten und er sich bereits damals dem Zugriff der Behörden entzog.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens, seiner Meldevergehen - insbesondere nach Entlassung aus der Strafhaft am 03.06.2016 sowie nach Entlassung aus der neuerlichen Untersuchungshaft am 21.09.2016 - und insbesondere aufgrund seiner mehrmaligen Straffälligkeit kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung absehbar ist.

3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits oben unter dem Punkt 3.3.2. zur Fluchtgefahr erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die belangte Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung zeitnah zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.

3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.4. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III, IV. und V. - Kostenersatz:3.5. Spruchpunkt römisch drei, römisch vier. und römisch fünf. - Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.5.3. In Bezug auf den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr ist auszuführen, dass die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert ist, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.3.5.3. In Bezug auf den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr ist auszuführen, dass die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert ist, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

3.5.4. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kommissionsgebühren oder Barauslagen angefallen sind.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2136246.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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