TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/17 G307 2134001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2016
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Entscheidungsdatum

17.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2134001-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch der Gebühren für Schriftsatz-d und Vorlageaufwand in der Höhe von € 426,20 wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.11.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX (im Folgenden: BH XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA, RD Tirol), um Mitteilung, ob in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt seien.römisch 40 (im Folgenden: BH römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA, RD Tirol), um Mitteilung, ob in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt seien.

2. Mit Schreiben vom 19.07.2016 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG Stellung zu beziehen.2. Mit Schreiben vom 19.07.2016 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG Stellung zu beziehen.

3. Mit Schreiben vom 02.08.2016 nahm der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Stellung zu der unter I.2. an ihn ergangenen Aufforderung.3. Mit Schreiben vom 02.08.2016 nahm der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Stellung zu der unter römisch eins.2. an ihn ergangenen Aufforderung.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 16.08.2016, wurde dieser gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 16.08.2016, wurde dieser gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Mit dem beim BFA mittels Fax am 26.08.2016 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG als gegenstandslos zu erachten, dem BF einen Durchsetzungsaufschub im höchstmöglichen Ausmaß, zumindest jedoch im Ausmaß von 3 Monaten ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu gewähren und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.5. Mit dem beim BFA mittels Fax am 26.08.2016 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG als gegenstandslos zu erachten, dem BF einen Durchsetzungsaufschub im höchstmöglichen Ausmaß, zumindest jedoch im Ausmaß von 3 Monaten ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu gewähren und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 29.08.2016 vorgelegt und sind am 02.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Zugleich nahm die belangte Behörde zum Beschwerdeinhalt Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.

Der BF war erstmals mit XXXX2012 und ist seit XXXX2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen XXXX2013 und XXXX2014, XXXX2014 und XXXX2014 sowie XXXX2015 und XXXX2015 weist der BF keine Meldung im Bundesgebiet auf. Derzeit ist er in XXXX gemeldet. Eine weitere Person scheint unter dieser Anschrift nicht auf.Der BF war erstmals mit XXXX2012 und ist seit XXXX2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen XXXX2013 und XXXX2014, XXXX2014 und XXXX2014 sowie XXXX2015 und XXXX2015 weist der BF keine Meldung im Bundesgebiet auf. Derzeit ist er in römisch 40 gemeldet. Eine weitere Person scheint unter dieser Anschrift nicht auf.

Der BF ist seit XXXX mit der ukrainischen Staatsangehörigen XXXX (vormals XXXX), geb. am XXXX, verheiratet und lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seiner Exfrau XXXX engen Kontakt hält. Letztere weist unter der Adresse XXXX eine eigene Meldeadresse auf.Der BF ist seit römisch 40 mit der ukrainischen Staatsangehörigen römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. am römisch 40 , verheiratet und lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seiner Exfrau römisch 40 engen Kontakt hält. Letztere weist unter der Adresse römisch 40 eine eigene Meldeadresse auf.

Der BF war in Österreich bisher wie folgt erwerbstätig:

* vom XXXX2013 bis XXXX2014 als Arbeiter bei XXXX* vom XXXX2013 bis XXXX2014 als Arbeiter bei römisch 40

* vom XXXX2014 bis XXXX2014 als Arbeiter bei der XXXX* vom XXXX2014 bis XXXX2014 als Arbeiter bei der römisch 40

* vom XXXX2015 bis XXXX2016 als geringfügig Beschäftigter bei seiner

XXXXrömisch 40

Seit XXXX2016 ist der BF nicht mehr erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF entsprechend der mit XXXX2016 datierten Wiedereinstellungszusage seit XXXX2016 im "XXXX" als Allroundkraft tätig ist.

1.2. Der BF bezog bis XXXX2016 eine monatliche Mindestsicherung von € 686,28, welche mit diesem Datum eingestellt wurde.

1.3. Der BF stellte am XXXX2015 einen Antrag Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension.

1.4. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF nach mehr als einjähriger Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet ist oder vorübergehend arbeitsunfähig ist, noch eine Berufsausbildung begonnen hat.

1.5. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet in der Bundesrepublik Deutschland.

1.6. Dem BF wurden am XXXX zwei Bypässe gelegt.1.6. Dem BF wurden am römisch 40 zwei Bypässe gelegt.

1.7. Am XXXX wurde dem BF von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt ein Heilverfahren in der XXXX in der Zeit zwischen XXXX und XXXX bewilligt.1.7. Am römisch 40 wurde dem BF von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt ein Heilverfahren in der römisch 40 in der Zeit zwischen römisch 40 und römisch 40 bewilligt.

1.8. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.9. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF über eigene Existenzmittel verfügt oder von seiner Exfrau oder sonstigen Personen finanziell unterstützt wird.

1.10. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF verfügt über einen auf seinen Namen ausgestellten deutschen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen und der auch im Zentralen Melderegisterauszug Erwähnung findet.

Ebenso finden sich die Meldungen in Österreich im aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister wieder.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über eine enge Beziehung zu seiner Exfrau, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits seit mehr als einem Jahr mit einer anderen Frau verheiratet ist und mit Ilse Sigl nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt. Wegen der fehlenden Meldung der XXXX im Bundesgebiet konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie mit dem BF im gemeinsamen Haushalt wohnt.Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über eine enge Beziehung zu seiner Exfrau, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits seit mehr als einem Jahr mit einer anderen Frau verheiratet ist und mit Ilse Sigl nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt. Wegen der fehlenden Meldung der römisch 40 im Bundesgebiet konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie mit dem BF im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Der Bezug und die Einstellung der Mindestsicherung ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX).Der Bezug und die Einstellung der Mindestsicherung ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH römisch 40 ).

Die bisherigen Erwerbstätigkeiten und die aktuelle Beschäftigungslosigkeit wie der Bezug von Krankengeld folgen aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Da der BF keine Nachweise vorlegte, er sei arbeitssuchend, konnte dahingehend nichts festgestellt werden.

Die Feststellung zur Bypassoperation ist den Ausführungen des RV des BF in dessen Stellungnahme vom 02.08.2016 entnehmbar und deckt sich mit dem Befund des XXXX.Die Feststellung zur Bypassoperation ist den Ausführungen des Regierungsvorlage des BF in dessen Stellungnahme vom 02.08.2016 entnehmbar und deckt sich mit dem Befund des römisch 40 .

Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

2.2.2. Das erkennende Gericht teilt die in der Beschwerde geäußerte Ansicht des BF, er sei nur als vorübergehend erwerbsunfähig anzusehen, nicht. Wie nämlich die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, widerspricht schon die Stellung des Antrages auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension dieser Annahme. Ferner hat der BF - entgegen der Wiedereinstellungszusage vom 03.08.2016 - keine Tätigkeit im "XXXX" aufgenommen. Er ist zudem seit dem XXXX2016 ohne Beschäftigung und lieferte auch keine weiteren Beweise, dass er noch immer Krankengeld bezöge. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem auch die Ausübung der restlichen Beschäftigungen zu entnehmen ist, kein diesbezüglicher Hinweis. Im Übrigen ist der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzunehmen, wenn der Versicherte wieder in der Lage ist, seine dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeiten aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung seines Zustands zu erwarten ist (OGH 10 Ob 52/91, SSV-NF 5/19, 10 ObS 57/01 g, SVSlg

48.326 = SSV-NF 15/140; 10 ObS 194/064m, ZAS 2008/34, 232 [Binder] = DRdA 2008/42, 430 [Naderhirn]). Auch dafür lieferte der BF keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich spricht die seit der letzten Erwerbstätigkeit nunmehr verstrichene Zeitspanne von rund 6 1/2 Monaten gegen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - keine Willkür entnommen werden. Wenn es im Rechtsmittel heißt, die Behörde habe von "Gefälligkeiten" der Exfrau des BF ihm gegenüber gesprochen, so ist dies in dieser Form nicht richtig. Bei näherer Betrachtung der Bescheidbegründung hob die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - und nicht wie in der Beschwerde vermeint in der Beweiswürdigung - hervor, dass der BF eine geringfügige Beschäftigung im Betrieb seiner Exgattin wahrgenommen habe. Im Anschluss daran hielt das BFA fest, der BF habe die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit in Ermangelung der Vorlage eines Entgeltbezugsnachweises nicht nachweisen können. Diese Erwägung ist jedoch aus der Sicht des erkennenden Gerichts keiner Kritik zugänglich.

Da der BF weder Nachweise über eigene finanzielle Mittel noch solche, welche ihm von seiner Exfrau zur Verfügung gestellt würden, vorlegte, laufend auf seine - nunmehr eingestellte - Mindestsicherung verwies und auch in der Vergangenheit außerhalb seiner kurzfristigen Beschäftigungen - nur staatliche Leistungen bezog, konnte nicht festgestellt werden, dass dieser über ein eigenes Einkommen oder sonstige Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF lautet wie folgt:Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG idgF lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader

absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG idgF. lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) qualifizierte Tatbestand des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.

Der BF reiste im November 2012 nach Österreich ein, ließ sich hier nieder und arbeitete - beginnend mit XXXX-2013 - bis dato insgesamt rund 7 Monate. Er ist seit XXXX2016 beschäftigungslos und kann nicht von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, weshalb ihm die Rechtswohltat des § 51 Abs. 2 Z 1 NAG nicht zu Gute kommt.Der BF reiste im November 2012 nach Österreich ein, ließ sich hier nieder und arbeitete - beginnend mit XXXX-2013 - bis dato insgesamt rund 7 Monate. Er ist seit XXXX2016 beschäftigungslos und kann nicht von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, weshalb ihm die Rechtswohltat des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht zu Gute kommt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, lieferte der BF keine Nachweise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel. Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind hinsichtlich der Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte heranzuziehen und hat die Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032). Anknüpfend an den Sozialhilferichtsatz für Alleinstehende im Land Tirol in der Höhe von EUR 837,76 kann vor dem Hintergrund der auf Seiten des BF fehlenden Mittel des BF weder vom Vorliegen gesicherter Existenzmittel iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG idgF. noch von einem tatsächlich gewährten Unterhalt iSd. § 52 Abs. 1 Z 3 NAG idgF. ausgegangen werden.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, lieferte der BF keine Nachweise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel. Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind hinsichtlich der Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte heranzuziehen und hat die Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032). Anknüpfend an den Sozialhilferichtsatz für Alleinstehende im Land Tirol in der Höhe von EUR 837,76 kann vor dem Hintergrund der auf Seiten des BF fehlenden Mittel des BF weder vom Vorliegen gesicherter Existenzmittel iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG idgF. noch von einem tatsächlich gewährten Unterhalt iSd. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG idgF. ausgegangen werden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte der BF zwar den immer wiederkehrenden Bezug von Sozialleistungen darzulegen. Von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht zu sprechen.

Insofern in der Beschwerde auf die beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit verwiesen wird, spielt dieser Umstand in Bezug auf die gebotene, gegenwartbezogene Beurteilung keine Rolle. Auch der Verweis auf den Kontakt mit dem AMS XXXX kommt dem BF - selbst wenn dieser stattgefunden hat - nicht zu Gute, weil er, wie bereits erwähnt, keinen Nachweis iSd § 51 Abs. 2 Z 2 NAG zu liefern vermochte.Insofern in der Beschwerde auf die beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit verwiesen wird, spielt dieser Umstand in Bezug auf die gebotene, gegenwartbezogene Beurteilung keine Rolle. Auch der Verweis auf den Kontakt mit dem AMS römisch 40 kommt dem BF - selbst wenn dieser stattgefunden hat - nicht zu Gute, weil er, wie bereits erwähnt, keinen Nachweis iSd Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu liefern vermochte.

Der Verweis auf Art 45 AEUV geht ebenso ins Leere, weil § 51 As. 2 Z 1 NAG diesen näher ausführt und nicht mit ihm in Widerspruch steht. Der Stand der Dinge hat darauf aufbauend gezeigt, dass eben nicht von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.Der Verweis auf Artikel 45, AEUV geht ebenso ins Leere, weil Paragraph 51, As. 2 Ziffer eins, NAG diesen näher ausführt und nicht mit ihm in Widerspruch steht. Der Stand der Dinge hat darauf aufbauend gezeigt, dass eben nicht von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Wirft man einen Blick auf § 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, welches auf den BF Anwendung findet, so ist daraus abzuleiten, dass deren Bezugsmöglichkeit das Ziel verfolgt, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Der Beschwerdemeinung, die Mindestsicherung verfolge den Zweck, dem BF die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann somit nicht gefolgt werden.Wirft man einen Blick auf Paragraph eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, welches auf den BF Anwendung findet, so ist daraus abzuleiten, dass deren Bezugsmöglichkeit das Ziel verfolgt, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Der Beschwerdemeinung, die Mindestsicherung verfolge den Zweck, dem BF die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann somit nicht gefolgt werden.

Das Vorbringen, der BF beabsichtige nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder eine Arbeit aufzunehmen, lässt jegliche den BF betreffenden Existenz- und Erwerbsmomente außer Acht und findet in der unionsrechtlichen Rechtsordnung keine Deckung. Vielmehr stellen die unionsrechtlichen Vorgaben auf eine eigenständige Erwerbstätigkeit des aufenthaltssuchenden EWR-Bürgers oder dessen - aus eigenem oder von dritter Seite her - gesicherten Unterhalt bzw. Existenzmittel ab.

Darüber hinaus ist dem BF - wie schon erwähnt - kein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet zu attestieren und hat er bis dato rund 90 % seines Lebens außerhalb Österreichs verbracht.Darüber hinaus ist dem BF - wie schon erwähnt - kein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet zu attestieren und hat er bis dato rund 90 % seines Lebens außerhalb Österreichs verbracht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich (seit 13.03.2012) nicht erkennbar (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354:Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich (seit 13.03.2012) nicht erkennbar vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354:

wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist).

So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und eines minderjähriges Kindes im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Angesichts - wie oben bereits ausgeführt - nicht fassbarer Anhaltspunkte, kann kein besonderer den Verbleib des BF in Österreich iSd. Art 8 EMRK begründender Umstand gesehen werden.So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und eines minderjähriges Kindes im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. vergleiche EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Angesichts - wie oben bereits ausgeführt - nicht fassbarer Anhaltspunkte, kann kein besonderer den Verbleib des BF in Österreich iSd. Artikel 8, EMRK begründender Umstand gesehen werden.

Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Letztlich bleibt anzumerken, dass eine Ausweisung des BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet gepflegten Beziehungen bedeuten müsste, sondern eingedenk der dem BF zukommenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten die Möglichkeit zukommt, seine Beziehungen durch gegenseitige Besuchsnahmen, jedenfalls aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG sowie Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zurückweisung des Antrages der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.):

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Weder aus § 35 VwGVG, der auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgerichtet ist, noch einer anderen gesetzlichen Bestimmung lässt sich in Verfahren nach § 66 FPG ein Kostenersatzanspruch für die belangte Behörde im Falle des Obsiegens ableiten. Die belangte Behörde nannte auch keine - auf den vorliegenden Fall anwendbare - Grundlage, welche ihrem Antrag zum Durchbruch verhelfen würde.Weder aus Paragraph 35, VwGVG, der auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgerichtet ist, noch einer anderen gesetzlichen Bestimmung lässt sich in Verfahren nach Paragraph 66, FPG ein Kostenersatzanspruch für die belangte Behörde im Falle des Obsiegens ableiten. Die belangte Behörde nannte auch keine - auf den vorliegenden Fall anwendbare - Grundlage, welche ihrem Antrag zum Durchbruch verhelfen würde.

In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung, welche einen solchen Zuspruch vorsehen würde, war der diesbezügliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufwandersatz, Ausweisung, Erwerbstätigkeit, EU-Bürger, Intensität,
Kostentragung, Lebensgrundlage, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2134001.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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