TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/19 G312 2006398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2016
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Entscheidungsdatum

19.12.2016

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2006398-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.10.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.10.2013 wurde ausgesprochen, dass XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden: MD) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Qualitätskontrolleur für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 07.10.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 25.05.2010, am 15.01.2011, 15.02.2011 bis 18.02.2011, 21.03.2011 bis 29.03.2011, 05.10.2011 bis 11.10.2011, 17.10.2011 bis 12.11.2011 der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt I), und dass die BF als Dienstgeberin gemäß § § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, nachträglich € XXXX an allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen nachzuentrichten habe.1. Mit dem oben angeführten Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.10.2013 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , VSNR: römisch 40 , (im Folgenden: MD) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Qualitätskontrolleur für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 07.10.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 25.05.2010, am 15.01.2011, 15.02.2011 bis 18.02.2011, 21.03.2011 bis 29.03.2011, 05.10.2011 bis 11.10.2011, 17.10.2011 bis 12.11.2011 der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliege (Spruchpunkt römisch eins), und dass die BF als Dienstgeberin gemäß Paragraph Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, nachträglich € römisch 40 an allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen nachzuentrichten habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA Prüfung mit Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 MD aufgrund seiner Tätigkeit als Qualitätskontrolleur als Dienstnehmer eingestuft worden sei, da persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei.

Der Geschäftsführer XXXX (im Folgenden: MM) habe ein Dienstauto zur Verfügung gestellt erhalten und dieses auch privat genutzt, dabei sei kein Fahrtenbuch geführt worden. Die BF habe keinen Sachbezug zum Ansatz gebracht, dieser sei im Rahmen der GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum in Ansatz gebracht worden.Der Geschäftsführer römisch 40 (im Folgenden: MM) habe ein Dienstauto zur Verfügung gestellt erhalten und dieses auch privat genutzt, dabei sei kein Fahrtenbuch geführt worden. Die BF habe keinen Sachbezug zum Ansatz gebracht, dieser sei im Rahmen der GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum in Ansatz gebracht worden.

2. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 15.11.2013 mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF für diverse Unternehmen Qualitätskontrollen, insbesondere das Sortieren und Sichtprüfen von KFZ-Teilen aller Art durchführe. Diese Tätigkeit erbringe die BF teilweise durch eigene Dienstnehmer und teilweise durch Subunternehmer. MD habe aufgrund seiner Spezialkenntnisse als Einzelunternehmer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils gesonderte Aufträge zum Sortieren und Sichtprüfen von diversen KFZ-Teilen an unterschiedlichen Standorten der Firma XXXX, in XXXX, in XXXX sowie bei der Firma XXXX erhalten. Im Weiteren führte die BF die genauen Einsatzzeiträume der Jahre 2009 bis 2011 an und führte aus, dass der von der belangten Behörde behauptete Einsatz des MD als Vertreter der Dienstnehmer der BF im Falle des Krankenstandes somit unrichtig sei. MD habe pro geleisteter Arbeitsstunde 22 Euro erhalten und entsprechende Honorarnoten erstellt. Er habe jederzeit das Recht gehabt, Aufträge abzulehnen und hat auch davon Gebrauch gemacht. Zudem sei MD nicht organisatorisch in den Betrieb des BF eingebunden gewesen, sei nicht weisungsgebunden und auch nicht kontrollunterworfen gewesen und habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet, er habe als Einzelunternehmer Schlüsselanhänger, bestickte bzw. bedruckte Berufskleidung, Autobeschriftungen verkauft und auch für andere Unternehmen auf Werkvertragsbasis Sichtprüfungen von KFZ-Teilen durchgeführt. MD habe der BF mitgeteilt, dass er über einen entsprechenden Gewerbeschein verfüge, jedoch nicht darüber, dass er sein Gewerbe im verfahrensrelevanten Zeitraum ruhend gemeldet habe. Jedenfalls habe er sein Gewerbe wieder mit 01.10.2009 aufleben lassen. Desweiteren sei ihm von der BF keine Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt worden. Die Abrechnung sei erfolgsbasiert erfolgt und MD habe somit das Unternehmerrisiko getragen.2. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 15.11.2013 mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF für diverse Unternehmen Qualitätskontrollen, insbesondere das Sortieren und Sichtprüfen von KFZ-Teilen aller Art durchführe. Diese Tätigkeit erbringe die BF teilweise durch eigene Dienstnehmer und teilweise durch Subunternehmer. MD habe aufgrund seiner Spezialkenntnisse als Einzelunternehmer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils gesonderte Aufträge zum Sortieren und Sichtprüfen von diversen KFZ-Teilen an unterschiedlichen Standorten der Firma römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 sowie bei der Firma römisch 40 erhalten. Im Weiteren führte die BF die genauen Einsatzzeiträume der Jahre 2009 bis 2011 an und führte aus, dass der von der belangten Behörde behauptete Einsatz des MD als Vertreter der Dienstnehmer der BF im Falle des Krankenstandes somit unrichtig sei. MD habe pro geleisteter Arbeitsstunde 22 Euro erhalten und entsprechende Honorarnoten erstellt. Er habe jederzeit das Recht gehabt, Aufträge abzulehnen und hat auch davon Gebrauch gemacht. Zudem sei MD nicht organisatorisch in den Betrieb des BF eingebunden gewesen, sei nicht weisungsgebunden und auch nicht kontrollunterworfen gewesen und habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet, er habe als Einzelunternehmer Schlüsselanhänger, bestickte bzw. bedruckte Berufskleidung, Autobeschriftungen verkauft und auch für andere Unternehmen auf Werkvertragsbasis Sichtprüfungen von KFZ-Teilen durchgeführt. MD habe der BF mitgeteilt, dass er über einen entsprechenden Gewerbeschein verfüge, jedoch nicht darüber, dass er sein Gewerbe im verfahrensrelevanten Zeitraum ruhend gemeldet habe. Jedenfalls habe er sein Gewerbe wieder mit 01.10.2009 aufleben lassen. Desweiteren sei ihm von der BF keine Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt worden. Die Abrechnung sei erfolgsbasiert erfolgt und MD habe somit das Unternehmerrisiko getragen.

Zum Sachbezug PKW sei anzuführen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug von diversen Mitarbeitern täglich zur Anlieferung von KFZ-Teilen verwendet worden sei. Der Geschäftsführer habe den gegenständlichen PKW niemals für private Zwecke genutzt, dafür sei ihm das Familienfahrzeug, welches auf seine Gattin angemeldet sei, zur Verfügung gestanden. Somit sei die Annahme eines Sachbezuges mangels Privatnutzung nicht gerechtfertigt.

Zur rechtswidrigen Höhe der Beitragsverrechnung sei zu monieren, dass als Beitragsgrundlage die an MD ausbezahlten Honorare inklusive Umsatzsteuer herangezogen worden sei. Diese Miteinbeziehung sei jedoch rechtswidriger Weise erfolgt. Richtigerweise dürften jedoch nur SV-Beiträge iHv gesamt 10.008,42 (statt 14.572,76 Euro) nach verrechnet werden. Somit sei unrichtig und unbillig, die gesamten Erlöse des MD als Beitragsgrundlage heranzuziehen.

3. Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 wurde der mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch dem BVwG samt Stellungnahme und bezugshabenden Verwaltungsakten am 01.04.2014 vorgelegt.

Zur Beschwerdeeinwand, dass MD nur zur Vertretung der sich im Krankenstand befindlichen Dienstnehmer angefordert worden sei, sei zu entgegnen, dass MD die Umstände seines Tätigwerdens selbst niederschriftlich am 04.04.2013 so bekannt gegeben habe. Zu den speziellen Fähigkeiten des MD sei zu anzumerken, dass er in den letzten 15 Jahren bis auf geringe Ausnahmen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen habe. Dem Einwand, dass MD auch für anderen Auftraggeber tätig gewesen sei, sei entgegen zu setzen, dass bei der Frage, ob eine konkrete Tätigkeit dienstnehmerhaft sei, dieser Umstand nach ständiger Judikatur irrelevant sei.

Zum Einwand, MD habe jederzeit das Recht gehabt, einzelne Aufträge abzulehen, sei zu entgegen, dass nach jüngerer Judikatur des VwGH die Berechtigung, einzelne Aufträge abzulehnen, nicht die persönliche Abhängigkeit des Betreffenden ausschließe, sondern lediglich zu einer fallweisen dienstnehmerhaften Beschäftigung führe. Zur Vertretungsbefugnis sei anzuführen, dass keine schriftliche Vereinbarung vorliege, wonach MD ausdrücklich zu einer generellen Vertretung berechtigt gewesen sei. Zur Orts- und Zeitgebundenheit sei auszuführen, dass die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder die Vorgabe einer bestimmten Arbeitszeit oftmals automatisch aus der Eigenart einer bestimmten Tätigkeit resultiere und nach dem VwGH trotzdem als aussagekräftig zu qualifizieren sei. Eine Bindung an Ordnungsvorschriften sei zudem aus der Tatsache herzuleiten, dass MD immer dann beauftragt worden sei, wenn Dienstnehmer der BF ausfielen. Eine Inanspruchnahme als "Krankenstands- oder Urlaubsvertretung" bedeute, dass MD an jenem Ort, zu jenen Zeiten, mit demselben arbeitsbezogenem Verhalten, unter den gleichen Kontrollen und auch unter der gleichen Prämisse der persönlichen Arbeitspflicht wie die ursprünglich wie die ursprüngliche Arbeitskraft seine Tätigkeit zu erbringen hatte. Zudem habe MD persönlich ausgesagt, dass er sich bei einer Kontaktperson des jeweiligen Auftraggebers ab- und anmelden hätte müssen.

Zum Sachbezug sei anzumerken, dass im Zuge der GPLA Prüfung die Auskunft erteilt worden sei, dass der PKW vom Geschäftsführer MM auch privat gefahren werde. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über kein privates KFZ verfügt. Hätte der Geschäftsführer tatsächlich das Familienfahrzeug verwendet, dann stelle sich die Frage, wie seine Gattin zu ihrem Arbeitsplatz gelangt sei.

4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 01.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Pflichtversicherung MD

Die BF betreibt unter der Adresse XXXX, einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung XXXX. Im Rahmen dieses Unternehmens werden Qualitätskontrollen, insbesondere das Sortieren und Sichtprüfen von Kraftfahrzeugteilen aller Art unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit durchgeführt. Das Unternehmen der BF betreut genannten Bereich seit mehren Jahren verschiedene Firmen, als solche namentlich dieXXXX.Die BF betreibt unter der Adresse römisch 40 , einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung römisch 40 . Im Rahmen dieses Unternehmens werden Qualitätskontrollen, insbesondere das Sortieren und Sichtprüfen von Kraftfahrzeugteilen aller Art unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit durchgeführt. Das Unternehmen der BF betreut genannten Bereich seit mehren Jahren verschiedene Firmen, als solche namentlich dieXXXX.

Die BF verfügt über Dienstgeberkonten (zB Nr. XXXX) und wurden über diese diverse Dienstnehmer angemeldet, unter anderem XXXX.Die BF verfügt über Dienstgeberkonten (zB Nr. römisch 40 ) und wurden über diese diverse Dienstnehmer angemeldet, unter anderem römisch 40 .

Im Rahmen einer GPLA Prüfung am 29.04.2013 wurde festgestellt, dass MD, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit in den angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.Im Rahmen einer GPLA Prüfung am 29.04.2013 wurde festgestellt, dass MD, VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit in den angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

MD führte für die BF Qualitätskontrollen von KFZ-Teilen in Form von Sichtprüfungen durch, dabei wurden zwischen ihm und der BF keine schriftlichen Verträge abgeschlossen. Die Sichtprüfungen waren vor Ort an unterschiedlichen Standorten zB der XXXX durchzuführen. Die BF verwendete für die Ausführung dieser Arbeiten fixe Angestellte, MD wurde von der BF immer dann herangezogen, wenn einer der fixen Angestellten der BF ausfielen. Es gab vor Ort verschiedene Kontaktpersonen, bei denen sich MD an- und abmelden musste. Die Tätigkeit wurde von MD selbst erbracht, er wurde zu keiner Zeit von einer dritten Person vertreten. MD wurde nach Stunden zu 22 Euro pro Stunde entlohnt.MD führte für die BF Qualitätskontrollen von KFZ-Teilen in Form von Sichtprüfungen durch, dabei wurden zwischen ihm und der BF keine schriftlichen Verträge abgeschlossen. Die Sichtprüfungen waren vor Ort an unterschiedlichen Standorten zB der römisch 40 durchzuführen. Die BF verwendete für die Ausführung dieser Arbeiten fixe Angestellte, MD wurde von der BF immer dann herangezogen, wenn einer der fixen Angestellten der BF ausfielen. Es gab vor Ort verschiedene Kontaktpersonen, bei denen sich MD an- und abmelden musste. Die Tätigkeit wurde von MD selbst erbracht, er wurde zu keiner Zeit von einer dritten Person vertreten. MD wurde nach Stunden zu 22 Euro pro Stunde entlohnt.

Im maßgeblichen Prüfzeitraum verfügte MD über keinen Gewerbeschein (bestehender Gewerbeschein war ruhend gelegt) und war nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Er führte keine Einkommensteuer ab, stellte die Umsatzsteuer in Rechnung, führte diese aber nicht ab. Im relevanten Zeitraum bezog MD Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

MD verfügte über keine eigenen Betriebsmittel, diese wurden ihm von der BF zur Verfügung gestellt. Die geleisteten Stunden des MD mussten gegengezeichnet werden, es lag hinsichtlich seiner Tätigkeit eine Bindung an Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort vor, er war weisungsgebunden und seine Tätigkeit entsprach einer Tätigkeit eines von der BF fix angemeldeten Dienstnehmers. Die gegenständliche Tätigkeit wurde grundsätzlich von den fix angemeldeten vollversicherten Dienstnehmern der BF durchgeführt. MD hat einen Gewerbeschein für das "Sortieren und Sichtprüfen von Kraftfahrzeugteilen aller Art unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" gelöst und diesen mit 21.01.2009 ruhend gemeldet, den Wiederbetrieb mit 01.10.2009 gemeldet und das Gewerbe mit 30.11.2011 ruhend gemeldet. Der BF ist bei der SVA nicht als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet.

Es konnten nicht festgestellt werden, dass MD über spezielle Fachkenntnisse verfügt.

Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum die BF aus.

Die zeitliche Inanspruchnahme des MD war einerseits von der Abwesenheit der fixen Arbeitnehmer der BF sowie von jeweiligen Auftragsterminen zB von XXXX abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben.Die zeitliche Inanspruchnahme des MD war einerseits von der Abwesenheit der fixen Arbeitnehmer der BF sowie von jeweiligen Auftragsterminen zB von römisch 40 abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben.

Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 08.03.2013 ergab, dass MD in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2008-20011) nicht als Dienstnehmer für die BF gemeldet war, lediglich eine Beschäftigung bei der Firma XXXX von April 2009 bis November 2009 ist ersichtlich, in den darüber hinausgehenden Zeiträumen stand MD im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 08.03.2013 ergab, dass MD in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2008-20011) nicht als Dienstnehmer für die BF gemeldet war, lediglich eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 von April 2009 bis November 2009 ist ersichtlich, in den darüber hinausgehenden Zeiträumen stand MD im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

1.2. Sachbezug PKW

Dem Geschäftsführer MM wurde zur Ausübung seiner Tätigkeit ein Dienstauto zur Verfügung gestellt, dieses wurde von ihm auch privat genutzt, wobei er jedoch kein Fahrtenbuch geführt hat. Zum gegenständlichen Zeitraum verfügte MM über keinen eigenen PKW.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Personen gründen sich auf eine bei der BF durchgeführten GPLA-Prüfung sowie auf niederschriftlichen Einvernahmen von MD vom 04.04.2013, dem Akt inliegende als "Honorarnoten" bezeichnete Rechnungen von MD.

2.3. Aus der amtswegig eingeholten Abfrage des Hauptverbandes ergibt sich zweifelsfrei, dass MD in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.01.2008 - 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, jedoch auch keine Pflichtversicherung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vorlag.

2.4. Wenn die BF vorbringt, dass MD nicht als Vertretung der in Krankenstand oder Urlaub befindlichen eigenen Arbeitnehmer eingesetzt worden sei, sondern aufgrund seiner Spezialkenntnisse, ist zu entgegnen, dass keine weiteren Spezialkenntnisse für die gegenständliche Tätigkeit erforderlich sind, da nach einer Einschulung vom Vertragspartner zB Magna Steyr Referenzmuster zur Verfügung gestellt werden. Spezialkenntnisse aufgrund seiner Ausbildung wie zB eines Lackierers für die Sichtprüfung von Oberflächen liegen bei MD nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass MD über Spezialfähigkeiten zB bei Personen mit besonderen Farbdifferenzierungsfähigkeiten für die Oberflächensichtung - um Farbunterschiede zu erkennen - verfügt. Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ist eine Spezialkenntnis nicht zu entnehmen.

Abschließend ist zudem anzumerken, dass MD vor dem Arbeitsmarktservice zu dieser Tätigkeit niederschriftlich am 04.04.2013 befragt wurde und folgendes dazu ausgesagt hat (auszugsweise):

Ich war vor ca. 4 Jahren für die MA KFZ tätig, die Einsätze dauerten so ca. 1 Woche bis 14 Tage. Seit 2012 habe ich die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, da die Unternehmen die Qualitätskontrollen nun alle intern durchführen und ich daher als externer Qualitätsprüfer nicht benötigt werde. Die Honorarnoten für die Jahre 2009 bis 2001 habe ich ordnungsgemäß beim Finanzamt gemeldet, die Steuerbescheide 2009 und 2010 existieren bereits, 2011 und 2012 sind noch ausständig. Ich habe für die Firma Qualitätskontrollen von KFZ-Teilen durchgeführt, ich habe Sichtprüfungen durchgeführt, unter anderem über die MA KFZ für die Firma Magna Steyr. Ich hatte bereits 2003/2004 Kontakt zur MA KFZ knüpfen können, da ich damals in der Qualitätskontrolle bei Magna Steyr tätig war. Die MA KFZ hat mich telefonisch kontaktiert, die Verträge wurden immer mündlich vereinbart. Ich wurde kurzfristig angefordert, wenn Mitarbeiter der MA KFZ ausgefallen (Krankenstand und nicht vorhersehbare Abwesenheiten) sind, um einzuspringen. Es handelt sich dabei um tageweise bzw. auch nur stundenweise Tätigkeiten. Die MA KFZ hat fixe Angestellte. Die Arbeiten waren an verschiedenen Örtlichkeiten durchzuführen, unter anderem in den Standorten der Magna Steyr und in der Puntigamerstraße (Sitz der MA KFZ). Es wurden keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart. Meine Arbeitszeit hat sich an der Erledigungszeit des Auftrages orientiert (zB von 1 Stunde bis zu einer Woche). Die Aufzeichnung der Stunden erfolgte mittels Honorarnote, die Stunden wurden vom Auftraggeber vor Arbeitsantritt festgelegt (zB Funktion Außenspiegel prüfen, Dauer 20 sec, 50 Stück wären zu prüfen). Habe ich für eine Kontrolle länger gebraucht, wurde mir das nicht bezahlt. Es wurden keine fixen Arbeitszeiten vereinbart. Es gab immer eine Kontaktperson beim jeweiligen Auftraggeber. Ich habe mich persönlich angemeldet und nach Beendigung der Tätigkeit wieder persönlich bei dieser abgemeldet. Ich habe nach Abschluss meiner jeweiligen Tätigkeiten eine Honorarnote erstellt und diese dann bei der MA KFZ eingereicht. Die Tätigkeiten habe ich selbst erbracht. Ich habe niemand angestellt, wie sollte ich auch, ich bin nicht selbständig. Wenn mehrere Personen benötigt wurden, wurden noch weitere Personen über die MA KFZ akquiriert. Nach den durchgeführten Qualitätskontrollen wurde von mir ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches vom zuständigen Vorarbeiter (in der Auftragsfirma) unterfertigt wurde. Eine zusätzliche Kontrolle gab es nicht, da die Kontrolle ja mein Job war.Ich war vor ca. 4 Jahren für die MA KFZ tätig, die Einsätze dauerten so ca. 1 Woche bis 14 Tage. Seit 2012 habe ich die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, da die Unternehmen die Qualitätskontrollen nun alle intern durchführen und ich daher als externer Qualitätsprüfer nicht benötigt werde. Die Honorarnoten für die Jahre 2009 bis 2001 habe ich ordnungsgemäß beim Finanzamt gemeldet, die Steuerbescheide 2009 und 2010 existieren bereits, 2011 und 2012 sind noch ausständig. Ich habe für die Firma Qualitätskontrollen von KFZ-Teilen durchgeführt, ich habe Sichtprüfungen durchgeführt, unter anderem über die MA KFZ für die Firma Magna Steyr. Ich hatte bereits 2003 aus 2004, Kontakt zur MA KFZ knüpfen können, da ich damals in der Qualitätskontrolle bei Magna Steyr tätig war. Die MA KFZ hat mich telefonisch kontaktiert, die Verträge wurden immer mündlich vereinbart. Ich wurde kurzfristig angefordert, wenn Mitarbeiter der MA KFZ ausgefallen (Krankenstand und nicht vorhersehbare Abwesenheiten) sind, um einzuspringen. Es handelt sich dabei um tageweise bzw. auch nur stundenweise Tätigkeiten. Die MA KFZ hat fixe Angestellte. Die Arbeiten waren an verschiedenen Örtlichkeiten durchzuführen, unter anderem in den Standorten der Magna Steyr und in der Puntigamerstraße (Sitz der MA KFZ). Es wurden keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart. Meine Arbeitszeit hat sich an der Erledigungszeit des Auftrages orientiert (zB von 1 Stunde bis zu einer Woche). Die Aufzeichnung der Stunden erfolgte mittels Honorarnote, die Stunden wurden vom Auftraggeber vor Arbeitsantritt festgelegt (zB Funktion Außenspiegel prüfen, Dauer 20 sec, 50 Stück wären zu prüfen). Habe ich für eine Kontrolle länger gebraucht, wurde mir das nicht bezahlt. Es wurden keine fixen Arbeitszeiten vereinbart. Es gab immer eine Kontaktperson beim jeweiligen Auftraggeber. Ich habe mich persönlich angemeldet und nach Beendigung der Tätigkeit wieder persönlich bei dieser abgemeldet. Ich habe nach Abschluss meiner jeweiligen Tätigkeiten eine Honorarnote erstellt und diese dann bei der MA KFZ eingereicht. Die Tätigkeiten habe ich selbst erbracht. Ich habe niemand angestellt, wie sollte ich auch, ich bin nicht selbständig. Wenn mehrere Personen benötigt wurden, wurden noch weitere Personen über die MA KFZ akquiriert. Nach den durchgeführten Qualitätskontrollen wurde von mir ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches vom zuständigen Vorarbeiter (in der Auftragsfirma) unterfertigt wurde. Eine zusätzliche Kontrolle gab es nicht, da die Kontrolle ja mein Job war.

Es ist aktenkundig belegt, dass die BF über Dienstgeberkonten (zB Nr. XXXX) verfügt, über die auch Dienstnehmer an- bzw. abgemeldet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des MD jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Anmeldung von anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Personen zB XXXX erfolgte als Dienstnehmer gemäß § 4 ASVG.Es ist aktenkundig belegt, dass die BF über Dienstgeberkonten (zB Nr. römisch 40 ) verfügt, über die auch Dienstnehmer an- bzw. abgemeldet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des MD jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Anmeldung von anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Personen zB römisch 40 erfolgte als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, ASVG.

2.5. Die Innehabung des teilweise ruhend gestellten Gewerbescheines durch die mitbeteiligten Person ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.

An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnungen sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Beweismittel sowie die Angaben des MD aufgrund mangelnder gegenteiliger Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.

Zum Sachbezug PKW:

Es steht unstrittig fest, dass kein Fahrtenbuch für den gegenständlichen Firmen PKW geführt wurde.

Bei der GPLA Prüfung wurde von Mitarbeitern der BF vor den Prüfungsorganen ausgesagt, dass MM als GF für die BF den PKW auch privat nutzt.

Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage. Aus diesem Grund wird der erstmals mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach MM den PKW nicht privat genutzt hätte, nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als die erstgetätigte, niederschriftliche Aussage vor Organen der Finanzverwaltung oder des Sozialversicherungsträgers.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht Marian DOLINSEK

3.2.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.2.1.2. Gegenständlich ist strittig, ob die im bekämpften Bescheid angeführte Person ihre Tätigkeit im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF ausgeübt hat.

Die BF moniert, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass MD nur als Vertretung der eigenen Dienstnehmer in deren krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheiten eingesetzt wurde, sondern aufgrund seiner Spezialkenntnisse als selbständig tätige Person.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93).

Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Verfahrensgegenständlich kann keine Rede davon sein, dass sich die Vereinbarungen auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung bezogen. Ein herzustellendes Werk als Endprodukt ist im konkreten Beschwerdefall nicht erkennbar, dieses wird auch durch die eingebrachten Rechnungen nicht belegt. Vielmehr handelt es sich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierte (Dienst)leistungen von Erwerbstätigen, die über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren konnten. Qualitätskontrolle von KFZ-Teilen stellen eine Dienstleistung dar, diese bildet keine konkretisierbare, geschlossene Einheit, die einen gewährleistungstauglichen Erfolg darstellt. Dies belegt auch die Tatsache, dass die BF diese Tätigkeiten üblicherweise durch fix angestellte Dienstnehmer durchführen lässt, sich bei dessen Ausfall einer "Vertretung" bedient. Warum diese Vertretung gegenständlich dann als Selbständiger tätig werden soll, bleibt offen. Zudem gab MD - siehe oben - vor dem Arbeitsmarktservice niederschriftlich an, dass er nicht selbständig sei.

Dem Einwand der rechtlichen Vertretung, dass MD aufgrund seiner Spezialkenntnisse eingesetzt wurde, kann nicht gefolgt werden. Zum einen wurde weder substanziiert ausgeführt, worin diese Spezialkenntnisse liegen sollen, zum anderen sind bei der Ausübung dieser Qualitätskontrolle (Sichtprüfung) grundsätzlich keine Spezialkenntnisse erforderlich. Nach einer Einschulung wird der tätigen Person ein Referenzmuster ausgefolgt, an dem sich die tätige Person zu halten hat. Davon ausgenommen sind Personen, die aufgrund ihrer Spezialfähigkeiten (Ausbildung zB Lackierer in der Oberflächensichtung, oder besonderer Farbdifferenzierungsfähigkeiten beim Erkennen von Farbunterschieden) eingesetzt werden. Aber auch dies wurde von der BF nicht vorgebracht.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die mitbeteiligte Person im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet war.

3.2.1.3. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Im vorliegenden Fall wird zwar behauptet, dass MD eine generelle Vertretungsbefugnis zugekommen sei (mündlich vereinbart), jedoch wurde dieses Vertretungsrecht zu keiner Zeit faktisch ausgeübt. Die mitbeteiligte Person hat gegenständlich von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinerlei Gebrauch gemacht, sie war permanent für die BF persönlich tätig. Die BF konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft der mitbeteiligten Person rechnen und entsprechend disponieren, dies zeigt zB den Einsatz als Vertretung der sonst eigenen fix angestellten Dienstnehmer. Zusätzlich hat die mitbeteiligte Person niederschriftlich vor dem Arbeitsmarktservice angegeben, dass die Arbeiten für die BF von ihm selbst erbracht wurden, er niemand angestellt habe. Zitat: "Wie sollte ich auch, ich bin nicht selbständig. Wenn mehrere Personen benötigt wurden, wurden noch weitere Personen über die MA KFZ GmbH aquiriert."

Die mitbeteiligte Person hat sich an- und abzumelden, die Aufzeichnungen worden vom Vorarbeiter (der Auftragsfirma der BF) kontrolliert. Eine generelle Vertretungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdefall wurde von MD faktisch nicht durchgeführt und ist daher nicht gegeben.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).

Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können.

3.2.1.4. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).3.2.1.4. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

3.2.1.5. Arbeitszeit/Arbeitsort:

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung kamen die mitbeteiligte Person zur Erbringung dieser Leistungen über Aufforderung der BF jeweils auf die von der BF vorgegebenen Arbeitsort, den Standorten ihres Auftraggebers so zB MAGNA STEYR. Die mitbeteiligte Person konnte ihre Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig.

3.2.1.6. Weisungsgebundenheit:

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).

Angesichts der im vorliegenden Beschwerdefall von den mitbeteiligten Person durchgeführten Qualitätskontrolle erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Auftraggebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Die mitbeteiligte Person war in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorher genannte Ansprechpersonen in einer Weise in die betriebliche Organisation des Auftraggebers des BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich die mitbeteiligten Person regelmäßig bei vorher genannten Ansprechpersonen ab- und Anmelden musste. Es bestand für die BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten der mitbeteiligte Person einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der Erfahrungen bzw. Fähigkeiten der mitbeteiligten Personen erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.

Vor allem auch durch die verpflichtete An- und Abmeldungsverpflichtung ist eine konkrete Kontrollgegebenheit indiziert.

3.2.1.7. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Dass die mitbeteiligten Personen über nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügt hat und diese für die Tätigkeit verwendete, wurde nicht vorgebracht. Das zur Qualitätskontrolle verwendete Werkzeug wurde von der BF zur Verfügung gestellt.

Insoweit sich das Rechtsmittelvorbringen auf den vermeintlichen Bestand selbständiger Werkvertragsverhältnisse stützt, ist dies bereits von der belangten Behörde zu Recht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund muss das Argumentationskonstrukt der BF, welches gestützt auf einschlägige Tatbestandselemente auf den Bestand von Werkvertrags- bzw. "selbständigen Beschäftigungsverhältnissen" fokussiert sei, ins Leere gehen. Den tatsächlichen, allenfalls auch nur mündlich erfolgten Abschluss einschlägiger Werkverträge vorausgesetzt, sind diese nichtsdestotrotz als "Scheinwerkverträge" bzw. unter Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als "Scheinaufträge" zu qualifizieren.

3.2.1.8. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).3.2.1.8. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).

So gab MD selbst niederschriftlich an, wie bereits mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass er nicht selbständig gewesen sei.

MD und die von der BF als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldeten Personen sind in gleicher Art und Weise für die BF tätig gewesen. Vor allem wurde die mitbeteiligte Person im Falle der Verhinderung der fix angemeldeten Dienstnehmer von der BF eingesetzt. MD hatte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen außer der BF nur wenig weiteren Auftraggeber, verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis, sondern befand sich überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. MD wurde nach Stunden entlohnt, es gab keine erfolgsorientierte Entlohnung. Vereinbart war, dass die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen waren. Die mitbeteiligten Person tätigten persönlich keine Materialeinkäufe.

Dem Akt sind keinerlei abgeschlossene Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre.

Im vorliegenden Beschwerdefall waren sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Die mitbeteiligte Person wurde bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsqualität kontrolliert und war weisungsgebunden. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug die BF.

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass die mitbeteiligten Person über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können, bzw. - außer für die BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Qualitätskontrollen verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätte - ausgenommen der Verkauf von Schlüsselanhänger, Kappen oder Shirts (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).

Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass die mitbeteiligte Person aufgrund selbständiger Tätigkeit für die BF beschäftigt war.

Einzig die Angabe des MD in der niederschriftlichen Erklärung, wonach er - wenn er länger als die Zeitvorgabe - für die Ausübung der Tätigkeit benötigt hat, dies nicht bezahlt bekommen habe, ist ein Indiz einer selbständigen Tätigkeit.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit der mitbeteiligten Person auszugehen ist.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass die mitbeteiligte und genannte Person des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass die mitbeteiligte und genannte Person des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

3.3. Sachbezug PKW

3.3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Firmen-PKW vom Geschäftsführer Michael MÖRTH für private Zwecke genutzt wurde.

3.3.2. Die BF wendet ein, dass der gegenständliche PKW von diversen Mitarbeitern täglich zur Anlieferung von KFZ-Teilen verwendet worden wäre und Materiallieferungen vom Firmensitz zur Fertigungshalle durchgeführt worden seien. Der Geschäftsführer habe zu keiner Zeit den gegenständlichen PKW für private Zwecke genutzt, dafür sei im ein Familienfahrzeug, welches auf den Namen seiner Gattin angemeldet sei, zur Verfügung gestanden.

Dem hat die belangte Behörde jedoch entgegen gehalten, dass bei der GPLA Prüfung selbst die Auskunft erteilt wurde, dass der PKW vom Geschäftsführer auch privat gefahren werde.

Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Mit Art. I der Euro-Umstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, wurde die Verordnung "über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002" erlassen.Mit Artikel römisch eins, der Euro-Umstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, wurde die Verordnung "über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002" erlassen.

§ 4 dieser Verordnung lautet auszugsweise - Privatnutzung des arbeitgebereigenen KraftfahrzeugesParagraph 4, dieser Verordnung lautet auszugsweise - Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

Abs. 1: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.Absatz eins :, Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

Abs. 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.Absatz 2 :, Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Es ist unbestritten, dass sich das gegenständliche KFZ im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befunden hat. Entsprechend der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist bei Privatnutzung eines PKWs ein Fahrtenbuch zu führen, welches unstrittig nicht geführt wurde.

Für die im Beschwerdefall strittige Frage der Privatnutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Pkws durch den Geschäftsführer und Dienstnehmer der BF stützte sich die belangte Behörde auf ein fehlendes Fahrtenbuch, sowie dem Umstand, dass auf den Geschäftsführer kein privates Fahrzeug angemeldet war, sowie auf der Auskunft bei der GPLA Prüfung durch firmeneigene Mitarbeiter, wonach der Geschäftsführer den verfahrensgegenständlichen PKW auch privat genutzt habe. Für die belangte Behörde war damit die Tatsache einer privaten Nutzung des Firmenkraftfahrzeuges bewiesen.

Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage.

Die BF ist diesem Vorbringen der belangten Behörde zudem nicht substanziiert entgegen getreten.

In den Erkenntnissen vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bestehen einer Beweislastregel derart, dass ein Dienstnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeberfahrzeuges nur dann nicht anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, eine Absage erteilt und eine behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig beurteilt, die aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen hatte (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143).

Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vor.Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ASVG vor.

3.3.3. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG. Gegenständlich war Entgeltlichkeit in Form einer stundenweisen Entlohnung vereinbart, das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.3.3.3. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG. Gegenständlich war Entgeltlichkeit in Form einer stundenweisen Entlohnung vereinbart, das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.

Die BF moniert die Höhe der Beitragsgrundlage, wonach diese unrichtig sei, da die in den Honorarnoten ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sei.

Dem entgegnete die belangte Behörde, dass diese nur dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie tatsächlich abgeführt werde. Gegenständlich habe MD die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, diese jedoch - mit Ausnahme von Kleinbeträgen - nicht abgeführt.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,
Pflichtversicherung, private Nutzung, Sachleistung, wirtschaftliche
Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2006398.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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