Entscheidungsdatum
27.12.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2010714-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit, mit Berufungsurteil des OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015 bestätigtem, Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX2014, wegen §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit, mit Berufungsurteil des OLG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2015 bestätigtem, Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , vom XXXX2014, wegen Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt.
2. Mit, dem BF am 15.09.2016 ausgefolgtem, Schreiben vom 12.09.2016, Zahl: XXXX, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, binnen einer zwei Wochenfrist, Stellung zu nehmen.2. Mit, dem BF am 15.09.2016 ausgefolgtem, Schreiben vom 12.09.2016, Zahl: römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, binnen einer zwei Wochenfrist, Stellung zu nehmen.
Mittels per E-Mail am 26.09.2016 dem BFA übermittelten Schreiben nahm der BF kurz Stellung.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.10.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.)3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.10.2016, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
4. Mit per E-Mail am 21.10.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV), der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer, die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 02.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Am 29.11.2016 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen RV persönlich teilnahmen.5. Am 29.11.2016 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen Regierungsvorlage persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der die im Spruch genannte Identität innehabende BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der die im Spruch genannte Identität innehabende BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
1.2. Der BF weist bis auf wiederholte Anhaltungen in Justizanstalten in den Zeiträumen XXXX2011 bis XXXX2012 und XXXX2014 bis XXXX2014, sowie seit XXXX2014, keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Ein durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebiet außerhalb seiner strafgerichtlichen Anhaltungen in Justizanstalten konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2011, RK XXXX2011, wegen § 15 §§ 127, 130 1. Fall StGB: teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2011, RK XXXX2011, wegen Paragraph 15, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB: teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten.
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2014: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014: Widerruf des bedingt nachgesehen Teils der Freiheitsstrafe.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2014: Widerruf des bedingt nachgesehen Teils der Freiheitsstrafe.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2014, wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 83 StGB: Teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2014, RK XXXX2014, wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 83, StGB: Teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten.
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014: Widerruf des bedingt nachgesehen Teils der Freiheitsstrafe.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2014: Widerruf des bedingt nachgesehen Teils der Freiheitsstrafe.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, ZK XXXX2015, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB: Unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2014, ZK XXXX2015, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB: Unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten.
Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF in zwei Angriffen gewerbsmäßig andere fremde bewegliche Sachen am XXXX2014 und XXXX2014, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, sowie am XXXX2014 eine namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese eine Prellung und eine blutende Wunde an der Nase erlitt.
Mildernd wurde dabei der Umstand, dass es hinsichtlich der Vermögensdelikte beim Versuch geblieben ist, und der BF sich hinsichtlich eines Diebstahls geständig gezeigt hat, erschwerend jedoch die einschlägigen, zahlungsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2016, wegen § 142 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und §§ 127, 130 1. Fall StGB:* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2015, RK XXXX2016, wegen Paragraph 142, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB:
Unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren.
"Constantin XXXX ist schuldig, er hat in XXXX"Constantin römisch 40 ist schuldig, er hat in römisch 40
I./ am XXXX2014 XXXX mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen und zwar ihre Umhängetasche der Marke XXXX samt den darin befindlichen Sachen im Gesamtwert von € 700.--, insbesondere ein Mobiltelefon Apple iPhone 5S und eine Brieftasche mit € 30.-- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte von hinten verfolgte, sie beim Passieren mit seinem rechten Arm umfasste, ihr bedeutete, dass sie still sein solle, sie in den Würgegriff nahm, nach unten drückte, ihr gleichzeitig mit dem Knie einen Stoß gegen das Gesicht versetzte, sie anschließend an den Haaren packte und ihren Kopf nach oben riss, ihr dabei die zuvor quer über die linke Schulter getragene Umhängetasche über den Kopf zog, diese an sich nahm und in der Folge flüchtete;römisch eins./ am XXXX2014 römisch 40 mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen und zwar ihre Umhängetasche der Marke römisch 40 samt den darin befindlichen Sachen im Gesamtwert von € 700.--, insbesondere ein Mobiltelefon Apple iPhone 5S und eine Brieftasche mit € 30.-- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte von hinten verfolgte, sie beim Passieren mit seinem rechten Arm umfasste, ihr bedeutete, dass sie still sein solle, sie in den Würgegriff nahm, nach unten drückte, ihr gleichzeitig mit dem Knie einen Stoß gegen das Gesicht versetzte, sie anschließend an den Haaren packte und ihren Kopf nach oben riss, ihr dabei die zuvor quer über die linke Schulter getragene Umhängetasche über den Kopf zog, diese an sich nahm und in der Folge flüchtete;
II./ anlässlich der im Punkt I./ dargestellten Tathandlungrömisch zwei./ anlässlich der im Punkt römisch eins./ dargestellten Tathandlung
1./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar in der Brieftasche befindliche Sozialversicherungskarten von XXXX, XXXX und XXXX, den Aufenthaltstitel von XXXX sowie eine Jahreskarte der XXXX von XXXX mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte und Tatsachen gebraucht werden;1./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar in der Brieftasche befindliche Sozialversicherungskarten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , den Aufenthaltstitel von römisch 40 sowie eine Jahreskarte der römisch 40 von römisch 40 mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte und Tatsachen gebraucht werden;
2./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, und zwar eine in der Brieftasche befindliche Bankomatkarte der XXXX lautend auf XXXX mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;2./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, und zwar eine in der Brieftasche befindliche Bankomatkarte der römisch 40 lautend auf römisch 40 mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;
III./ zwischen XXXX2014 und XXXX2014 in der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen Verfügungsberechtigten der Firmen XXXX, XXXX und anderen Unternehmen in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen, zumindest aber in drei Angriffen Alkoholika in einem nicht mehr feststellbaren Wert weggenommen.römisch drei./ zwischen XXXX2014 und XXXX2014 in der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen Verfügungsberechtigten der Firmen römisch 40 , römisch 40 und anderen Unternehmen in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen, zumindest aber in drei Angriffen Alkoholika in einem nicht mehr feststellbaren Wert weggenommen.
XXXX hat hiedurch zu I./ das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, zu II./1./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB,römisch 40 hat hiedurch zu römisch eins./ das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei./1./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB,
zu II./ 2./: das Vergehen der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 3 StGB undzu römisch zwei./ 2./: das Vergehen der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, e Absatz 3, StGB und
zu III./ das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 erster Fall StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer vonzu römisch drei./ das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, 130, erster Fall StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
2 (zwei) Jahren
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender
Sachverhalt fest:
Der XXXX in Rumänien geborene rumänische Staatsangehörige XXXX war zuletzt ohne Einkommen, Vermögen und Wohnsitz. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat in Österreich bislang drei Verurteilungen aufzuweisen, wobei die im Spruch genannte letzte Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2015 zu XXXX im Verhältnis der §§ 31,40 StGB zur nunmehrigen Verurteilung steht. Mit dem genannten Urteil wurde er wegen gewerbsmäßiger Diebstähle und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, welche er aktuell verbüßt. Davor liegt eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX aus dem Jahr 2011 ebenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Diebstähle. Damals wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, wobei infolge der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2014 wegen gewerbsmäßiger Diebstähle und Körperverletzung die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde und zusätzlich eine wiederum teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt wurde. Mit der im Spruch genannten Verurteilung wurden schließlich auch beide noch offenen bedingten Strafnachsichten widerrufen.Der römisch 40 in Rumänien geborene rumänische Staatsangehörige römisch 40 war zuletzt ohne Einkommen, Vermögen und Wohnsitz. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat in Österreich bislang drei Verurteilungen aufzuweisen, wobei die im Spruch genannte letzte Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2015 zu römisch 40 im Verhältnis der Paragraphen 31,,40 StGB zur nunmehrigen Verurteilung steht. Mit dem genannten Urteil wurde er wegen gewerbsmäßiger Diebstähle und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, welche er aktuell verbüßt. Davor liegt eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 aus dem Jahr 2011 ebenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Diebstähle. Damals wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, wobei infolge der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2014 wegen gewerbsmäßiger Diebstähle und Körperverletzung die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde und zusätzlich eine wiederum teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt wurde. Mit der im Spruch genannten Verurteilung wurden schließlich auch beide noch offenen bedingten Strafnachsichten widerrufen.
Darüber hinaus hat XXXX auch eine Verurteilung in Rumänien vom XXXX2000, rechtskräftig seit XXXX2001 des Tribunals XXXX wegen Diebstahls unter Gewaltwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen aufzuweisen. Er wurde dort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.Darüber hinaus hat römisch 40 auch eine Verurteilung in Rumänien vom XXXX2000, rechtskräftig seit XXXX2001 des Tribunals römisch 40 wegen Diebstahls unter Gewaltwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen aufzuweisen. Er wurde dort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Eine weitere Verurteilung stammt aus dem Gericht von XXXX vom XXXX2008, rechtskräftig seit XXXX2008. Dort wurde XXXX wegen Straftaten gegen die Person (Raufhandel) zu einer Geldstrafe von €Eine weitere Verurteilung stammt aus dem Gericht von römisch 40 vom XXXX2008, rechtskräftig seit XXXX2008. Dort wurde römisch 40 wegen Straftaten gegen die Person (Raufhandel) zu einer Geldstrafe von €
300-- verurteilt.
Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am XXXX2014 sprach XXXX regelmäßig dem Alkohol zu. Er nächtigte mit Landsleuten in einem Abbruchhaus und verfügte über praktisch kein Bargeld. Gelegentlich arbeitete er schwarz für € 70.--bis € 80-- am Tag. Mitunter hatte er dadurch das nötige Kleingeld, um Alkohol zu kaufen, wenn dies nicht der Fall war, stahl er im Schnitt rund drei Mal die Woche bei nicht näher festzustellenden Supermärkten wie etwa XXXX, XXXX oder XXXX Alkoholika in nicht mehr feststellbarem Wert. Dabei kam es ihm von Anfang an darauf an, sich durch laufende Diebstähle eine regelmäßige Zusatzeinnahmequelle zu erschließen bzw. das Geld für den Kauf der von ihm benötigten Alkoholika zu ersparen.Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 am XXXX2014 sprach römisch 40 regelmäßig dem Alkohol zu. Er nächtigte mit Landsleuten in einem Abbruchhaus und verfügte über praktisch kein Bargeld. Gelegentlich arbeitete er schwarz für € 70.--bis € 80-- am Tag. Mitunter hatte er dadurch das nötige Kleingeld, um Alkohol zu kaufen, wenn dies nicht der Fall war, stahl er im Schnitt rund drei Mal die Woche bei nicht näher festzustellenden Supermärkten wie etwa römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 Alkoholika in nicht mehr feststellbarem Wert. Dabei kam es ihm von Anfang an darauf an, sich durch laufende Diebstähle eine regelmäßige Zusatzeinnahmequelle zu erschließen bzw. das Geld für den Kauf der von ihm benötigten Alkoholika zu ersparen.
Bei den geschilderten Diebstählen diverser Alkoholika war es XXXX klar und von ihm auch so gewollt, dass er anderen, nämlich Verfügungsberechtigten der diversen Supermärkte fremde bewegliche Sachen wegnahm, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Über den gesamten Zeitraum war es ihm darauf angekommen, sich durch die Diebstähle eine laufende Zusatzeinnahmequelle zu seinem legalen Einkommen zu verschaffen, wobei diese Einnahmequelle nicht darin bestand, dass er den Alkohol verkaufte, sondern darin, dass er sich jenes Geld ersparte, welches er ansonsten für seinen Alkoholkonsum aufwenden hätte müssen.Bei den geschilderten Diebstählen diverser Alkoholika war es römisch 40 klar und von ihm auch so gewollt, dass er anderen, nämlich Verfügungsberechtigten der diversen Supermärkte fremde bewegliche Sachen wegnahm, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Über den gesamten Zeitraum war es ihm darauf angekommen, sich durch die Diebstähle eine laufende Zusatzeinnahmequelle zu seinem legalen Einkommen zu verschaffen, wobei diese Einnahmequelle nicht darin bestand, dass er den Alkohol verkaufte, sondern darin, dass er sich jenes Geld ersparte, welches er ansonsten für seinen Alkoholkonsum aufwenden hätte müssen.
Auch am XXXX2014 war XXXX eigenen Angaben zufolge offensichtlich alkoholisiert, wobei die Alkoholisierung aber nicht ein solches Ausmaß erreichte, dass er zurechnungsunfähig gewesen wäre. Sein Handeln war zielgerichtet, er war in seiner Bewusstseinstätigkeit nicht schwer beeinträchtigt oder konnte sein Verhalten nicht mehr steuern.Auch am XXXX2014 war römisch 40 eigenen Angaben zufolge offensichtlich alkoholisiert, wobei die Alkoholisierung aber nicht ein solches Ausmaß erreichte, dass er zurechnungsunfähig gewesen wäre. Sein Handeln war zielgerichtet, er war in seiner Bewusstseinstätigkeit nicht schwer beeinträchtigt oder konnte sein Verhalten nicht mehr steuern.
Gegen 5.40 Uhr hielt sich der Angeklagten ebenso wie XXXX in der Straßenbahnlinie XXXX auf. XXXX hatte eine Umhängetasche quer über der linken Schulter bei sich, in der sich unter anderem ihr Mobiltelefon, Apple iPhone 5S, eine Brieftasche mit € 30.-- Bargeld sowie diverse Urkunden und eine Bankomatkarte befanden.Gegen 5.40 Uhr hielt sich der Angeklagten ebenso wie römisch 40 in der Straßenbahnlinie römisch 40 auf. römisch 40 hatte eine Umhängetasche quer über der linken Schulter bei sich, in der sich unter anderem ihr Mobiltelefon, Apple iPhone 5S, eine Brieftasche mit € 30.-- Bargeld sowie diverse Urkunden und eine Bankomatkarte befanden.
XXXX stieg gemeinsam mit XXXX an der Haltestelle XXXX aus und verfolgte die Frau auf ihrem weiteren Weg, um ihr in der Folge ihre Handtasche samt Inhalt gewaltsam wegzunehmen. XXXX bemerkte die Verfolgung und wollte XXXX Vorbeigehen lassen. Dieser jedoch umfasste die Frau plötzlich mit seinem rechten Arm und bedeutete ihr, dass sie still sein möge. Er nahm XXXX in der Folge in den Würgegriff, drückte ihren Oberkörper nach unten und versetzte ihr gleichzeitig mit dem Knie einen Stoß gegen das Gesicht. Anschließend packte er sie an den Haaren, riss ihren Kopf nach oben, zog ihr dabei die Umhängetasche über den Kopf und flüchtete mit der Tasche.römisch 40 stieg gemeinsam mit römisch 40 an der Haltestelle römisch 40 aus und verfolgte die Frau auf ihrem weiteren Weg, um ihr in der Folge ihre Handtasche samt Inhalt gewaltsam wegzunehmen. römisch 40 bemerkte die Verfolgung und wollte römisch 40 Vorbeigehen lassen. Dieser jedoch umfasste die Frau plötzlich mit seinem rechten Arm und bedeutete ihr, dass sie still sein möge. Er nahm römisch 40 in der Folge in den Würgegriff, drückte ihren Oberkörper nach unten und versetzte ihr gleichzeitig mit dem Knie einen Stoß gegen das Gesicht. Anschließend packte er sie an den Haaren, riss ihren Kopf nach oben, zog ihr dabei die Umhängetasche über den Kopf und flüchtete mit der Tasche.
XXXX erlitt durch den Angriff Hämatome am linken Ellenbogen und am Rücken. Sie hatte erhebliche Schmerzen. Bei der geschilderten Tathandlung war es XXXX bewusst und er nahm es billigend in Kauf, dass er durch das geschilderte Vorgehen Gewalt gegen XXXX anwendete, um ihr eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihre Handtasche samt Inhalt wegzunehmen. Es kam ihm dabei darauf an, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Überdies hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich in der Tasche auch Urkunden, wie Ausweise und sonstige Dokumente und auch eine Bankomatkarte befinden würden.römisch 40 erlitt durch den Angriff Hämatome am linken Ellenbogen und am Rücken. Sie hatte erhebliche Schmerzen. Bei der geschilderten Tathandlung war es römisch 40 bewusst und er nahm es billigend in Kauf, dass er durch das geschilderte Vorgehen Gewalt gegen römisch 40 anwendete, um ihr eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihre Handtasche samt Inhalt wegzunehmen. Es kam ihm dabei darauf an, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Überdies hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich in der Tasche auch Urkunden, wie Ausweise und sonstige Dokumente und auch eine Bankomatkarte befinden würden.
Nach dem Raub warf XXXX die in der Handtasche befindliche Brieftasche, in welcher sich auch ein Erlagschein befand, weg. Auf dem Erlagschein fanden sich in der Folge Blutanhaftungen, welche im Zuge einer DNA-Analyse dem Angeklagten zugewiesen werden konnten. Im Zuge einer Wahllichtbildvorlage wurde XXXX von XXXX eindeutig als Täter identifiziert.Nach dem Raub warf römisch 40 die in der Handtasche befindliche Brieftasche, in welcher sich auch ein Erlagschein befand, weg. Auf dem Erlagschein fanden sich in der Folge Blutanhaftungen, welche im Zuge einer DNA-Analyse dem Angeklagten zugewiesen werden konnten. Im Zuge einer Wahllichtbildvorlage wurde römisch 40 von römisch 40 eindeutig als Täter identifiziert.
XXXX konsumierte, wie bereits festgestellt, in den verschiedenen Tatzeitpunkten regelmäßig Alkohol, seine Handlungen waren allerdings strukturiert, differenziert und zielgerichtet. Er war durch den Alkoholkonsum in seiner Bewusstseinstätigkeit nicht schwer beeinträchtigt, es lag keine alkoholbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer vollen Berauschung vor. Die angegebene Erinnerungslücke, welche einen langen Zeitraum, nach eigenen Angaben den gesamten Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX umfasste, ist er im Sinne eines Abwehrmechanismus als Störung der Bewusstseinstätigkeit zu interpretieren.römisch 40 konsumierte, wie bereits festgestellt, in den verschiedenen Tatzeitpunkten regelmäßig Alkohol, seine Handlungen waren allerdings strukturiert, differenziert und zielgerichtet. Er war durch den Alkoholkonsum in seiner Bewusstseinstätigkeit nicht schwer beeinträchtigt, es lag keine alkoholbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer vollen Berauschung vor. Die angegebene Erinnerungslücke, welche einen langen Zeitraum, nach eigenen Angaben den gesamten Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 umfasste, ist er im Sinne eines Abwehrmechanismus als Störung der Bewusstseinstätigkeit zu interpretieren.
Tatsächlich leidet XXXX zusätzlich an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotionalen Instabilität vom Boderline-Typus. Aus ärztlicher Sicht sind allerdings daraus resultierende Beeinträchtigungen nicht fassbar.Tatsächlich leidet römisch 40 zusätzlich an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotionalen Instabilität vom Boderline-Typus. Aus ärztlicher Sicht sind allerdings daraus resultierende Beeinträchtigungen nicht fassbar.
Obige Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Diebstählen von Alkoholika beruhen auf der zur Gänze geständigen Verantwortung des Angeklagten, die der Verurteilung zugrunde gelegt wurde. Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, da XXXX im gesamten Zeitraum nach eigenen Angaben über kein nennenswertes Einkommen verfügte und die Diebstähle regelmäßig und auf Dauer angelegt waren, zumal XXXX angab, ständig Alkohol konsumiert zu haben. Die regelmäßig erbeuteten Alkoholika können als ständige Einnahmequelle angesehen werden, auch wenn XXXX diese nicht in Geld umgesetzt, sondern selbst konsumiert hat.Die Feststellungen zu den Diebstählen von Alkoholika beruhen auf der zur Gänze geständigen Verantwortung des Angeklagten, die der Verurteilung zugrunde gelegt wurde. Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, da römisch 40 im gesamten Zeitraum nach eigenen Angaben über kein nennenswertes Einkommen verfügte und die Diebstähle regelmäßig und auf Dauer angelegt waren, zumal römisch 40 angab, ständig Alkohol konsumiert zu haben. Die regelmäßig erbeuteten Alkoholika können als ständige Einnahmequelle angesehen werden, auch wenn römisch 40 diese nicht in Geld umgesetzt, sondern selbst konsumiert hat.
Zu den Vorfällen vom XXXX2014 zum Nachteil der XXXX gab XXXX in der Hauptverhandlung selbst an, sich nicht an diese zu erinnern. Allerdings räumte er ein, dass es durchaus möglich sein könne, dass der Vorfall so geschehen sei, wie XXXX dies geschildert hatte. Er versuchte zwar, die Vorgefundenen Blutspuren damit zu erklären, dass er den Bankbeleg auch gefunden haben könnte, es handelt sich dabei aber eher um einen halbherzigen Erklärungsversuch, der ganz offensichtlich an der Realität vorbeigeht, zumal XXXX nicht nur an Hand des DNA-Treffers belastet wird, sondern auch vom Opfer eindeutig identifiziert werden konnte. Das Opfer XXXX konnte den Angeklagten nicht nur bei der Wahllichtbildkonfrontation vor der Polizei erkennen, sondern gab auch in der Hauptverhandlung vom XXXX 2015 völlig überzeugend und mit großer Sicherheit an, dass der Angeklagte jener Täter war, der sie im XXXX 2014 überfallen hatte.Zu den Vorfällen vom XXXX2014 zum Nachteil der römisch 40 gab römisch 40 in der Hauptverhandlung selbst an, sich nicht an diese zu erinnern. Allerdings räumte er ein, dass es durchaus möglich sein könne, dass der Vorfall so geschehen sei, wie römisch 40 dies geschildert hatte. Er versuchte zwar, die Vorgefundenen Blutspuren damit zu erklären, dass er den Bankbeleg auch gefunden haben könnte, es handelt sich dabei aber eher um einen halbherzigen Erklärungsversuch, der ganz offensichtlich an der Realität vorbeigeht, zumal römisch 40 nicht nur an Hand des DNA-Treffers belastet wird, sondern auch vom Opfer eindeutig identifiziert werden konnte. Das Opfer römisch 40 konnte den Angeklagten nicht nur bei der Wahllichtbildkonfrontation vor der Polizei erkennen, sondern gab auch in der Hauptverhandlung vom römisch 40 2015 völlig überzeugend und mit großer Sicherheit an, dass der Angeklagte jener Täter war, der sie im römisch 40 2014 überfallen hatte.
Was den Tatablauf betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf die Angaben der Zeugin XXXX, welche nachvollziehbar erscheinen. Daraus wird auch klar, dass XXXX zunächst Gewalt angewendet hatte, um dem erschrockenen und eingeschüchterten Opfer sodann die Tasche entreißen zu können. Auch eine Alkoholisierung war der Zeugin nicht aufgefallen, sodass die im Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen auch durch die Beobachtungen der Zeugin bestätigt werden.Was den Tatablauf betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf die Angaben der Zeugin römisch 40 , welche nachvollziehbar erscheinen. Daraus wird auch klar, dass römisch 40 zunächst Gewalt angewendet hatte, um dem erschrockenen und eingeschüchterten Opfer sodann die Tasche entreißen zu können. Auch eine Alkoholisierung war der Zeugin nicht aufgefallen, sodass die im Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen auch durch die Beobachtungen der Zeugin bestätigt werden.
Die Feststellungen zum Vorsatz betreffend den Raub ergeben sich aus den Geschehensabläufen. Was die Urkundendelikte und das Vergehen der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel betrifft, so geht wohl Jedermann davon aus, dass in einer Damenhandtasche nicht nur Bargeld, sondern auch diverse Ausweise, sonstige Dokumente und auch Bankomat- oder Kreditkarten zu finden sind. Dies hatte auch der Angeklagte jedenfalls in seinen Vorsatz aufgenommen und sich damit abgefunden.
Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. der vollen Berauschung betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das nachvollziehbare Sachverständigengutachten des XXXX. Dessen Ausführungen, wonach die behauptete Erinnerungslücke einen so langen Zeitraum abdeckt, dass sie wohl eher als Verdrängungsmechanismus, denn als tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu interpretieren ist, sind nachvollziehbar und auch mit den Angaben der Zeugin in Einklang zu bringen. Auch diese sprach von einem zielgerichteten Handeln und davon, dass der Täter nach der Tat problemlos weglief und flüchten konnte und sie auch keinen Alkoholgeruch bemerkt hatte.Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. der vollen Berauschung betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das nachvollziehbare Sachverständigengutachten des römisch 40 . Dessen Ausführungen, wonach die behauptete Erinnerungslücke einen so langen Zeitraum abdeckt, dass sie wohl eher als Verdrängungsmechanismus, denn als tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu interpretieren ist, sind nachvollziehbar und auch mit den Angaben der Zeugin in Einklang zu bringen. Auch diese sprach von einem zielgerichteten Handeln und davon, dass der Täter nach der Tat problemlos weglief und flüchten konnte und sie auch keinen Alkoholgeruch bemerkt hatte.
Rechtlich folgt daraus:
Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt oder abnötigt. Bei dem überraschenden Würgegriff, dem nach unten Drücken und dem Kniestoß gegen das Gesicht handelt es sich zweifellos um eine nicht unerhebliche Form von Gewalt. Dadurch konnte Constantin XXXX das Opfer dermaßen einschüchtern, dass es ihm gelang, ihr die Handtasche ohne weitere nennenswerte Gegenwehr herunterzureißen. Alle diese Umstände nahm der Angeklagte in seinen Vorsatz auf.Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt oder abnötigt. Bei dem überraschenden Würgegriff, dem nach unten Drücken und dem Kniestoß gegen das Gesicht handelt es sich zweifellos um eine nicht unerhebliche Form von Gewalt. Dadurch konnte Constantin römisch 40 das Opfer dermaßen einschüchtern, dass es ihm gelang, ihr die Handtasche ohne weitere nennenswerte Gegenwehr herunterzureißen. Alle diese Umstände nahm der Angeklagte in seinen Vorsatz auf.
Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. In der Handtasche befanden sich die Sozialversicherungskarten der Familie XXXX, der Aufenthaltstitel von XXXX sowie auch eine Jahreskarte der XXXX lautend auf XXXX. Es handelt sich dabei um gewöhnlich in einer Handtasche befindliche Urkunden, die jeweils Tatsachen und Rechte bescheinigen, wie den Umstand, dass Familie XXXX sozialversichert war, dass sich XXXX zu Recht in Österreich aufhalten durfte und dass XXXX berechtigt war, die XXXX zu benutzen. Indem XXXX dem Opfer seine Handtasche wegnahm, wobei er realistischer Weise damit rechnete, dass sich diese oder ähnliche Urkunden darin befinden würden und nicht vor hatte, die Urkunden an XXXX zu retournieren, unterdrückte er diese und verhinderte damit, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der damit verbrieften Rechte und Tatsachen gebraucht würden. Über die Urkunden der Familie XXXX war XXXX selbstverständlich nicht verfügungsberechtigt.Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. In der Handtasche befanden sich die Sozialversicherungskarten der Familie römisch 40 , der Aufenthaltstitel von römisch 40 sowie auch eine Jahreskarte der römisch 40 lautend auf römisch 40 . Es handelt sich dabei um gewöhnlich in einer Handtasche befindliche Urkunden, die jeweils Tatsachen und Rechte bescheinigen, wie den Umstand, dass Familie römisch 40 sozialversichert war, dass sich römisch 40 zu Recht in Österreich aufhalten durfte und dass römisch 40 berechtigt war, die römisch 40 zu benutzen. Indem römisch 40 dem Opfer seine Handtasche wegnahm, wobei er realistischer Weise damit rechnete, dass sich diese oder ähnliche Urkunden darin befinden würden und nicht vor hatte, die Urkunden an römisch 40 zu retournieren, unterdrückte er diese und verhinderte damit, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der damit verbrieften Rechte und Tatsachen gebraucht würden. Über die Urkunden der Familie römisch 40 war römisch 40 selbstverständlich nicht verfügungsberechtigt.
Das Vergehen der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel begeht, wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Es gilt das bereits zur Unterkundenunterdrückung gesagte, wobei XXXX selbstverständlich damit rechnete und sich damit abfand, dass sich auch eine Bankomatkarte in der Handtasche, in der er sich eine Geldbörse erwartete, befinden würde.Das Vergehen der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel begeht, wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Es gilt das bereits zur Unterkundenunterdrückung gesagte, wobei römisch 40 selbstverständlich damit rechnete und sich damit abfand, dass sich auch eine Bankomatkarte in der Handtasche, in der er sich eine Geldbörse erwartete, befinden würde.
Einen Diebstahl begeht, wer anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt. Dieser Tatbestand ist dadurch verwirklicht, dass XXXX regelmäßig Verfügungsberechtigten verschiedener Supermärkte Alkoholika wegnahm. Die Tat ist qualifiziert, wenn die Diebstähle gewerbsmäßig, dass heißt in der Absicht begangen werden, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Einen Diebstahl begeht, wer anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt. Dieser Tatbestand ist dadurch verwirklicht, dass römisch 40 regelmäßig Verfügungsberechtigten verschiedener Supermärkte Alkoholika wegnahm. Die Tat ist qualifiziert, wenn die Diebstähle gewerbsmäßig, dass heißt in der Absicht begangen werden, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Aufgrund der offenbaren Gewöhnung an Alkohol und der regelmäßigen Trinkgewohnheiten waren die Diebstähle von Anfang an darauf ausgerichtet, dass sie über einen längeren Zeitraum regelmäßig begangen werden sollten, um sich eine fortlaufende, im Verhältnis zum sonstigen unregelmäßigen und sehr bescheidenen gelegentlichen Einkommen durch Schwarzarbeit nennenswerte Zusatzeinnahmequelle zu verschaffen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewerbsmäßigkeit auch durch wiederholte Aneignung von Sachwerten, die unmittelbar der Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienen, indiziert sein kann.
Bei der Strafzumessung
waren mildernd: das zumindest im Bezug auf die gewerbsmäßigen Diebstähle umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Beeinträchtigung durch Alkohol, welche zwar nicht das Ausmaß einer vollen Berauschung, aber offenbar doch Krankheitswert erreicht hat,
erschwerend hingegen: der extrem rasche Rückfall innerhalb zweier offener Probezeiten, vier einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen."
Gegen dieses Urteil ergriff der BF das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht XXXX, welches mit Erkenntnis vom XXXX2016, Zahl XXXX der Berufung nicht Folge gab.Gegen dieses Urteil ergriff der BF das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 , welches mit Erkenntnis vom XXXX2016, Zahl römisch 40 der Berufung nicht Folge gab.
Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.
1.5. Zudem weist der BF eine Verurteilung des Tribunals XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2000, RK seit XXXX2001, in Rumänien, wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes einer Waffe, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 4 Monaten, sowie des Gerichts von XXXX, vom XXXX2008, RK XXXX2008, in Italien, wegen Straftaten gegen die Person, nationale Bezeichnung BRAWL (= englisch für Schlägerei, Raufhandel, Kampf), zu einer Geldstrafe im Ausmaß von EUR 300,-, auf.1.5. Zudem weist der BF eine Verurteilung des Tribunals römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2000, RK seit XXXX2001, in Rumänien, wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes einer Waffe, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 4 Monaten, sowie des Gerichts von römisch 40 , vom XXXX2008, RK XXXX2008, in Italien, wegen Straftaten gegen die Person, nationale Bezeichnung BRAWL (= englisch für Schlägerei, Raufhandel, Kampf), zu einer Geldstrafe im Ausmaß von EUR 300,-, auf.
1.6. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 05.08.2014, wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 5 Jahren erlassen.1.6. Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 05.08.2014, wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 5 Jahren erlassen.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. G306 2010714-1/3E, vom 18.09.2014 wurde das zuvor genannte Aufenthaltsverbot auf drei Jahre herabgesetzt.
1.8. Bis auf seine Mutter, zwei Schwestern und einen erwachsenen Sohn, zu jenen kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis feststellt werden konnte, verfügt der BF über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wohingegen in Rumänien weiterhin eine Tante des BF aufhältig ist.
1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging im Bundesgebiet jedoch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und war nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Barmittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügt.
1.11. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des BF in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum,) und Staatsangehörigkeit des BF, sowie zu dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, zu den fehlenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und dem fehlenden Besitz einer Anmeldebescheinigung getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Anhaltungen in Justizanstalten sowie die fehlenden sonstigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Die fehlende Feststellbarkeit eines durchgehenden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet außerhalb seiner Anhaltungen in Justizanstalten, beruht auf einem keine darüber hinausgehenden Wohnsitzmeldungen in Österreich aufzeigenden Auszug aus dem ZMR sowie dem, einen durchgehenden Aufenthalt in Österreich nicht darlegenden, Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, nämlich seit dem Jahre 2004 immer wieder nach Österreich gereist zu sein.
Die Verurteilungen des BF, samt deren Ausführungen und Modalitäten sowie die Feststellungen, dass der BF die Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie den im Akt einliegenden Ausfertigungen der letzten beiden Urteile.
Die Verurteilungen des BF in Rumänien und Italien beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Urteils des LG XXXX, Zl. XXXX.Die Verurteilungen des BF in Rumänien und Italien beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Urteils des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 .
Die erfolgte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beruht auf einer Ausfertigung des im Akt einliegenden obzitierten Bescheides des BFA und ergibt sich die Herabsenkung der besagten Aufenthaltsverbotsdauer durch das BVwG, aus einer ebenfalls im Akt einliegenden Ausfertigung des obzitierten Erkenntnisses des BVwG.
Die Unmöglichkeit der Feststellung, dass der BF über hinreichende Barmittel verfügt, beruht auf der Erwerbslosigkeit des BF sowie dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser unter anderem seine Vermögenslosigkeit als Grund für seine Straffälligkeit angegeben hat.
Die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sowie dessen Bezugspunkte in Rumänien beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, und ergeben sich die fehlenden sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich sowie der nichtvorhandene gemeinsame Haushalt und das fehlende Abhängigkeitsverhältnis, aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF. Der bloße Verweis darauf von seinen Schwestern finanziell unterstützt zu werden, genügt vor dem Hintergrund der aufrechten Inhaftierung des BF und dessen damit - vorübergehend - gesicherten Unterhalts nicht hin, um als Argument für ein Abhängigkeitsverhältnis angesehen werden zu können.
Die fehlende Feststellbarkeit von Integrationsmomenten beruht auf dem Nichtvorbringen eines für eine tiefgreifende Integration des BF in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sprechen könnenden Sachverhaltes seitens des BF.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF beruht auf dessen Angaben vor der belangten Partei, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.
Insofern der BF moniert, von der belangten Behörde nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn geplant, sondern bloß eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erwähnt worden sei, ist zu entgegnen, dass nach der Systematik des FPG, wonach im mit "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige" betitelten 4. Abschnitt des 7. Hauptstückes, das Aufenthaltsverbot geregelt ist, sich ein solches jedenfalls als aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellt.
Unbeschadet dessen ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall allenfalls von einer Sanierung der behaupteten Parteiengehörsverletzung aufgrund umfänglicher Darlegung des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und dem BF verfahrensgegenständlich eingeräumter Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) auszugehen ist.Unbeschadet dessen ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall allenfalls von einer Sanierung der behaupteten Parteiengehörsverletzung aufgrund umfänglicher Darlegung des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und dem BF verfahrensgegenständlich eingeräumter Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) auszugehen ist.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, aufgrund mangelnder Deutschsprachkenntnisse keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme vor der belangten Behörde eingeräumt bekommen zu haben, ist anzumerken, dass der im Akt einliegenden Zustellbestätigung entnommen werden kann, dass das besagte, dem BF Parteiengehör einräumende Schreiben des BFA, dem BF nachweislich am 15.09.2016 zugestellt wurde, und der BF sohin, ungeachtet der darin gesetzten Frist bis zur tatsächlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides in die Lage versetzt wurde, eine bezugnehmende Stellungnahme im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren abzugeben. (vgl. 18.1.1994, 91/07/0158; 28.6.1994, 93/04/0238; 4.9.2003, 2003/17/0124), was dieser auch getan hat. Zudem ist in Österreich gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG Deutsch als Amtssprache festgelegt und kommt dem BF sohin mangels einschlägigem davon abweichenden Normen in Bezug auf die rumänische Sprache (vgl. § 13 VolksgruppenG) kein Recht auf die Verwendung dieser im schriftlichen Verkehr zu (vgl. VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055). Auch lässt sich den einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere § 39a AVG, eine Pflicht der belangten Behörde auf Durchführung einer mündlichen Einvernahme des BF in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht entnehmen. (vgl. VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055).Hinsichtlich des Vorbringens des BF, aufgrund mangelnder Deutschsprachkenntnisse keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme vor der belangten Behörde eingeräumt bekommen zu haben, ist anzumerken, dass der im Akt einliegenden Zustellbestätigung entnommen werden kann, dass das besagte, dem BF Parteiengehör einräumende Schreiben des BFA, dem BF nachweislich am 15.09.2016 zugestellt wurde, und der BF sohin, ungeachtet der darin gesetzten Frist bis zur tatsächlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides in die Lage versetzt wurde, eine bezugnehmende Stellungnahme im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren abzugeben. vergleiche 18.1.1994, 91/07/0158; 28.6.1994, 93/04/0238; 4.9.2003, 2003/17/0124), was dieser auch getan hat. Zudem ist in Österreich gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG Deutsch als Amtssprache festgelegt und kommt dem BF sohin mangels einschlägigem davon abweichenden Normen in Bezug auf die rumänische Sprache vergleiche Paragraph 13, VolksgruppenG) kein Recht auf die Verwendung dieser im schriftlichen Verkehr zu vergleiche VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055). Auch lässt sich den einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere Paragraph 39 a, AVG, eine Pflicht der belangten Behörde auf Durchführung einer mündlichen Einvernahme des BF in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht entnehmen. vergleiche VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055).
Sohin hätte der BF, wie von diesem vorgebracht und genutzt, unter Zuhilfenahme des Sozialen Dienstes seiner Justizanstalt und/oder - wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch, eines/einer Rechtsvertreters/Rechtsvertreterin die Übersetzung des an ihn gerichteten Schreibens bewirken sowie die Verfassung einer Stellungnahme bewerkstelligen und allenfalls eine offizielle Fristerstreckung hinsichtlich der Erteilung einer Stellungen beim BFA ansuchen können.
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde in der Strafhaft einer Arbeit nachzugehen und durch den Strafvollzug zu einem gesetzestreuen Leben finden zu können, vermag der BF nichts für sich in der Sache zu gewinnen. Zum einen vermochten bisher selbst wiederholte Strafvollzüge den BF nicht zu bekehren und hat die Dauer der Anhaltung in Strafhaft bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des BF zur Gänze außer Acht zu bleiben (vgl. VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485 ) und zum anderen kann eingedenk der in Haft bestehenden Arbeitspflicht (vgl. § 44 StVG), mangels Freiwilligkeitsmoments, selbst daraus kein positiver Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten des BF geschlossen werden.Mit dem Vorbringen in der Beschwerde in der Strafhaft einer Arbeit nachzugehen und durch den Strafvollzug zu einem gesetzestreuen Leben finden zu können, vermag der BF nichts für sich in der Sache zu gewinnen. Zum einen vermochten bisher selbst wiederholte Strafvollzüge den BF nicht zu bekehren und hat die Dauer der Anhaltung in Strafhaft bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des BF zur Gänze außer Acht zu bleiben vergleiche VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485 ) und zum anderen kann eingedenk der in Haft bestehenden Arbeitspflicht vergleiche Paragraph 44, StVG), mangels Freiwilligkeitsmoments, selbst daraus kein positiver Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten des BF geschlossen werden.
Letztlich wenn der BF in der mündlichen Verhandlung dessen Reue beteuert und in Aussicht stellt sich nach seiner Haftentlassung von Alkohol fernhalten und sich wohl verhalten zu wollen, so kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Viel zu oft hat der BF bisher seine rechtsnegierende Einstellung zum Ausdruck gebracht und vermag dieser mit seinem Verweis auf Alkoholprobleme, Geldnot und falsche Freunde keine, seine Schuld eingestehende und reflektierende, erfolgte Aufarbeitung seiner Straftaten aufzuzeigen. Vielmehr weisen dessen Schuld auf äußere Umstände abschiebenden Vorbringen daraufhin, dass der BF sich bis dato nicht nachhaltig mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, was angesichts des Vorbringens seine Alkoholprobleme erst in Angriff nehmen zu wollen, sohin gegenwärtig noch Bestand hätte, untermauert wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes von weder zumindest fünf noch zehn Jahren im Bundesgebiet gegenwärtig erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes von weder zumindest fünf noch zehn Jahren im Bundesgebiet gegenwärtig erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundegebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundegebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten wiederholt vom LG XXXX, zuletzt wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Raubes, sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, sowie zuvor wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten, verurteilt.3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten wiederholt vom LG römisch 40 , zuletzt wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Raubes, sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, sowie zuvor wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten, verurteilt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich wiederholt durch Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern und darüber hinaus sich damit eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter einschlägiger Vorverurteilungen, und bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen und Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher und privater Interessen, unter Missachtung strafgerichtlich auferlegter Probezeiten, zur Befriedigung eigener Bereicherungsgelüste in Kauf. Der Umstand, dass der BF, wie von diesem selbst vorgebracht, sich durch seine triste finanzielle Lage, bestehenden Alkoholproblemen und falschen Freunden zur Begehung von strafgerichtlich relevanten Tatbeständen hinreißen hat lassen, untermauert zudem den zur Delinquenz neigenden labilen Charakter des BF, wonach dieser zur Lösung finanzieller Notlagen auf strafrechtswidriges Verhalten zurückzugreifen und sich zu strafrechtswidrigen Verhalten verleiten zu lassen neigt.
Erschwerend kommt hinzu, dass der BF trotz weiderholter einschlägiger in- und ausländischer Vorverurteilungen selbst durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen von einer neuerlicher Delinquenz nicht abzuhalten war, sondern der BF immer wieder Rückfälle in kurzer Folge aufweist. So wurde der BF zuletzt am XXXX2014 aus seiner Strafhaft entlassen und beging dieser bereits am XXXX2014 erneut eine strafbare Handlung, wobei der BF sogar am XXXX2014 vor dem Angriff einer Person nicht zurückgeschreckt ist und sein Opfer am Körper verletzt hat. Mit Blick darauf, dass der BF bereits am XXXX2014 schon einmal wegen Körperverletzung verurteilt wurde und dessen Vorverurteilungen in Rumänien und Italien Gewaltbezüge aufweisen, zeigt das wiederholte Verhalten des BF zudem dessen Gewaltbereitschaft, und damit bestehende Gefährlichkeit für andere, auf.
Anhaltspunkte für den Versuch des BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und/oder einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wurden weder von der BF substantiiert vorgebracht noch konnten solche von Amts wegen erkannt werden.
Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass sich der BF zukünftig wohlverhalten werde und er einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, kann dem BF nicht gefolgt werden. Eingedenk des Umstandes, dass der BF wiederholt gesetzwidrige Einnahmequellen zu erschließen versucht hat, ihn bereits erfahrene strafrechtliche Sanktionen und Benefizien, wie bedingte Strafnachsichten, nicht von einer neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten und die vom BF vorgebrachten, bisher keine Therapierung erfahren habenden, Alkoholprobleme bei aufgezeigtem labilen zu kriminellen Handlungen neigenden Charakter, lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche einen Rückfall des BF unwahrscheinlich erscheinen lassen. So bleibt der BF auch schuldig die von ihm in den Raum gestellten, jedoch nicht näher dargelegten, "Bedingungen" zur Erlangung einer Arbeit und damit eines gesicherten und legalen Einkommens in der Zukunft, zu konkretisieren und zu substantiieren.
Wie bereits oben ausgeführt - lässt der BF auch keine nachvollziehbare, dessen Schuld reflektierende Auseinandersetzung mit seinen Taten erkennen. Der rechtfertigende bloße Verweis auf äußere Umstände, lässt den Schluss zu, dass der BF keine Verantwortung für seine Taten zu übernehmen gedenkt, sondern vielmehr diese in Gegebenheiten anstelle seiner selbst zu suchen. So wird dies auch durch das Vorbringen des BF sich erst seinen Alkoholproblemen stellen zu wollen, insofern untermauert, als damit aufgezeigt ist, dass aufgrund noch immer bestehender Alkoholprobleme von einer weiteren Delinquenzneigung des BF auszugehen ist. Insofern kann dem Vorbingen des BF aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine Straftaten mehr begehen zu wollen, kein Glauben geschenkt werden, zumal das Voranschreiten des Lebensalters des BF bis dato keine sichtbare Wirkung auf die Delinquenz des BF gezeigt hat.
Nicht einmal seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, vermochten den BF von der wiederholten Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten, sondern hat dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt.
Eingedenk dessen kann dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine sich ihm bietende Gelegenheit zur Erschließung von rechtswidrigen Einkünften nutzen wird, und/oder in sein kriminelles Verhalten zurückfällt. Daran vermag auch die in der Beschwerde behauptete Reue nichts zu ändern. Viel zu oft und viel zu lange hat der BF seinen Unwillen die österreichische Rechtsordnung zu achten unter Beweis gestellt. So hätte der BF bisher wiederholt die Möglichkeit gehabt sein Verhalten an der österreichischen Rechtsordnung auszurichten, anstelle beständig und wiederholt gegen diese zu verstoßen. Demzufolge, vor dem Hintergrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und einer nicht ersichtlichen Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Sachlage des BF, kann der bloßen Behauptung dieses sohin kein Beweiswert beigemessen, und diesem daher auch kein Vertrauensvorschuss gewährt werden.Eingedenk dessen kann dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden vergleiche VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine sich ihm bietende Gelegenheit zur Erschließung von rechtswidrigen Einkünften nutzen wird, und/oder in sein kriminelles Verhalten zurückfällt. Daran vermag auch die in der Beschwerde behauptete Reue nichts zu ändern. Viel zu oft und viel zu lange hat der BF seinen Unwillen die österreichische Rechtsordnung zu achten unter Beweis gestellt. So hätte der BF bisher wiederholt die Möglichkeit gehabt sein Verhalten an der österreichischen Rechtsordnung auszurichten, anstelle beständig und wiederholt gegen diese zu verstoßen. Demzufolge, vor dem Hintergrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und einer nicht ersichtlichen Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Sachlage des BF, kann der bloßen Behauptung dieses sohin kein Beweiswert beigemessen, und diesem daher auch kein Vertrauensvorschuss gewährt werden.
Mit Blick auf die bisherige - kriminelle/rechtsverletzende - Vergangenheit der BF, welche sich durch wiederholt strafrechtswidriges Verhalten, erfolglosen Erfahrens von strafgerichtlicher Sanktionen und Empfanges strafgerichtlicher Benefizien, kann sohin, eingedenk der - keine Änderung erkennen lassenden - Vermögenssituation, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit auszeichnet, und Verhalten des BF, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Allfällige in Strafhaft zugebrachte Zeiten haben bei der Beurteilung des zukünftigen Verhaltens des BF außer Acht zu bleiben (vgl. VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.9.2010, 2009/18/0485) und kann den vom BF vorgebrachten Arbeitsleistungen in Strafhaft aufgrund bestehender Arbeitspflicht (vgl. § 44 StVG) mangels Freiwilligkeitsmoment für den BF in der Sache nichts abgewonnen werden.Allfällige in Strafhaft zugebrachte Zeiten haben bei der Beurteilung des zukünftigen Verhaltens des BF außer Acht zu bleiben vergleiche VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.9.2010, 2009/18/0485) und kann den vom BF vorgebrachten Arbeitsleistungen in Strafhaft aufgrund bestehender Arbeitspflicht vergleiche Paragraph 44, StVG) mangels Freiwilligkeitsmoment für den BF in der Sache nichts abgewonnen werden.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein - auf Nachhaltigkeit ausgelegtes - gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen diesen nicht rechtfertigenAuch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen diesen nicht rechtfertigen
Wenn der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, so müssen diese angesichts des Umstandes, dass der BF wiederholt und gegenwärtig anhaltend in Strafhaft angehalten wurde, eingedenk der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Verunmöglichung einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, eine hinreichende Relativierung hinnehmen, und hinter das wiederholte strafgerichtliche Verhalten der BF zurücktreten. Hinzu tritt, dass der BF im Wissen darum, im Falle seiner Verhaftung und Verurteilung allenfalls sein Aufenthalts- und Einreiserecht verwirkt zu haben, damit einhergehend die Möglichkeit seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor Ort weiter zu pflegen, wissentlich aufs Spiel gesetzt hat. Zudem hätte der BF auch aufgrund seines Wissens um die - aufenthaltsverbotsbedingte - Unrechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich um die Unsicherheit der Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Bundesgebiet bewusst gewesen sein müssen, weshalb auch dieser Umstand zu einer Relativierung dieser zu führen hat.
Zudem erweist sich der, zu Straftaten genützte, Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach dessen Entlassung aus seiner letzten Strafhaft, durch fehlende Aufenthaltsberechtigungen, das Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes und wiederholter strafgerichtlicher Delinquenz als schwerwiegend belastet, was - mit Blick auf das oben Ausgeführte - eingedenk des damit zum Ausdruck gelangten - nachhaltigen - Unwillens des BF sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zu einer weiteren Relativierung der Bezüge des BF im Bundesgebiet führt. So weist der BF, bis auf seine Anhaltungen in Strafhaft, keinerlei Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und vermochte er weder Sprachkenntnisse noch sonstige für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen könnende Sachverhalte nachzuweisen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der vom BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, dessen ebendortigen Anknüpfungspunkten sowie dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der vom BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, dessen ebendortigen Anknüpfungspunkten sowie dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.
Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und seinen Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und seinen Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - vermögenslos ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Alkoholprobleme aufweist und keine Anhaltspunkte fassbar sind, dass dies sich in absehbarer Zeit ändert, sowie zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Einkünften aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der bereits erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen und Benefizien, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen in teils kurzen Zeitabständen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vierter Satz iVm Abs. 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - vermögenslos ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Alkoholprobleme aufweist und keine Anhaltspunkte fassbar sind, dass dies sich in absehbarer Zeit ändert, sowie zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Einkünften aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der bereits erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen und Benefizien, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen in teils kurzen Zeitabständen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, vierter Satz in Verbindung mit Absatz 2, FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kinder, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.
3.1.2.3. Angesichts der wiederholten trotz strafgerichtlicher Sanktionen und Benefizien unbeirrten Delinquenz des BF im Bundesgebiet, dessen wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen im Ausland, sowie den vom BF begangenen Delikten innewohnenden Schwere der Verfehlungen, der zuletzt ausgesprochenen Strafhöhen und Unbedingtheit der Freiheitsstrafen, sohin der durch das Verhalten des BF hervorgetretenen diesem anhaftenden nachhaltigen rechtsnegierenden Einstellung, ist, eingedenk relativierter Integrationsmomente des BF, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Judikatur des VwGH, wonach diese zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit diene, und sich am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren habe. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugänglich.3.1.2.3. Angesichts der wiederholten trotz strafgerichtlicher Sanktionen und Benefizien unbeirrten Delinquenz des BF im Bundesgebiet, dessen wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen im Ausland, sowie den vom BF begangenen Delikten innewohnenden Schwere der Verfehlungen, der zuletzt ausgesprochenen Strafhöhen und Unbedingtheit der Freiheitsstrafen, sohin der durch das Verhalten des BF hervorgetretenen diesem anhaftenden nachhaltigen rechtsnegierenden Einstellung, ist, eingedenk relativierter Integrationsmomente des BF, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Judikatur des VwGH, wonach diese zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit diene, und sich am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren habe. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugänglich.
3.2. Zum Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zum Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Der mit "" betitelte § 70 FPG lautet:Der mit "" betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Eingedenk des zuvor Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund vom BF ausgehender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Effektuieren des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes für notwendig erachtet und daher von einer Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes Abstand genommen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Rückkehrhindernisse iSd. Art 3 EMRK vorliegen würden, wurden weder vom BF konkret behauptet, noch konnten solche, eingedenk der Unions-Mitgliedschaft Rumäniens, von Amts wegen gefasst werden.Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Rückkehrhindernisse iSd. Artikel 3, EMRK vorliegen würden, wurden weder vom BF konkret behauptet, noch konnten solche, eingedenk der Unions-Mitgliedschaft Rumäniens, von Amts wegen gefasst werden.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2010714.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017