Entscheidungsdatum
28.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2142853-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Nigeria vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, vom 21.12.2016, eingebracht am 21.12.2016 um 19:08 Uhr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.12.2016, Zahl: 1110324501/161686495, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
Am 15.12.2016 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Schwerpunktaktion vor Ort [...], [...], betreten und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd § 40 BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst.Am 15.12.2016 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Schwerpunktaktion vor Ort [...], [...], betreten und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin seit 8 Monaten in Österreich. Ich war zuerst in Villach. Dort war es zu kalt, deshalb bin ich nach Wien gekommen. Hier habe ich eine Freundin. Meine Freundin sagte mir ich solle meine Adresse melden. Ich bin zum Magistrat und zu Mama Afrika gegangen und die sagten mir, dass meine Grüne Karte noch gültig ist.
Das Magistrat gab mir einen Zettel und hat abgelehnt mich zu melden, da ich in Villach gemeldet war. Ich habe am 30.12.2016 einen Termin beim Magistrat bezüglich meiner Meldung.
Beginn des Ermittlungsverfahrens
F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich heiße [...] und bin am [...] geboren. Ich bin nigerianischer Staatsbürger.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft?
A: Ich wohne bei der Caritas in der [....]gasse.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: Ich habe 60 Euro,
F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?
A: Ich habe eine Freundin, Ihr Name ist mir unbekannt, ich nenne Sie Baby, auch Ihre Adresse kenne ich nicht. Ich kann Ihren Namen nicht aussprechen, er ist zu schwer für mich.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?"
A: Ich hatte noch nie einen Reisepass.
F: Wie legitimieren Sie sich dann gegenüber Behörden und/oder der Polizei?
A: Ich habe nur die Grüne Karte um mich auszuweisen, dass ist alles, was ich im meinem Leben jemals als Dokumente hatte.
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und warum?
A: Ich bin seit 13.02.2016
Sie sind nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, sie verfügen nicht über die notwendigen Dokumente. Ihnen wurde mittels Dublin-Bescheid mitgeteilt, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Aus diesem Grund werden Sie nach Italien überstellt.
A: Ich habe Italien bereits vor einiger Zeit verlassen, ich liebe Österreich ich möchte hier leben, ich habe meine Freunde hier.
F: Da Sie keine aufrechte Meldeadresse haben, liegt für die ha. Behörde eindeutig ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis vor. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, Sie in Schubhaft anzuhalten, um Sie zum nächst möglichen Zeitpunkt nach Italien zu überstellen.
Ich will nicht nach Italien, ich möchte mein Asylverfahren hier führen
Anmerkung: Der VP ist der Meinung, dass seine Grüne Karte Gültigkeit besitzt und somit seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich begründet. Die Dolmetscherin erklärt der VP, dass diese Karte zu keinem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führt und dass in seinem Fall Italien für sein Asylverfahren zuständig ist".
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung der Sicherung des Verfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Verfahrensgang
Sie wurden am 15.12.2016 im Bundesgebiet durch Beamte der LPD Wien betreten, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie stellten unberechtigter Weise einen Asylantrag in Österreich, da Italien für Ihr Verfahren zuständig ist. Sie haben sich dem Verfahren entzogen. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung werden Sie in Schubhaft genommen.
Ihre Überstellung nach Italien wird so schnell als möglich erfolgen. Sie verbleiben bis zu ihrer Überstellung im Stande der Schubhaft.
Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater zugewiesen.
[...]"
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nigerianischer Staatsbürger und Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind gesund und leiden an keinen Krankheiten. Es bestehen zu Österreich keine familiären Bindungen.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie stellten einen unbegründeten Asylantrag und entzogen sich dem Verfahren.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie hielten sich seit Ihrer Einreise illegal in Österreich auf und stellten einen unbegründeten Asylantrag, da Sie bereits in Italien um internationalen Schutz angesucht haben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
[...]
Rechtliche Beurteilung:
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Ziffer 3,6 und 9
Zu Österreich bestehen weder familiäre oder berufliche Bindungen. Sie verfügen in Österreich über keinen Versicherungsschutz und sind als mittellos anzusehen. Sie können lt. Aktenlage ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren und es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere. Sie verfügen über keine Meldung und über keinen der Behörde bekannten Wohnsitz. Es ist auch keine soziale Integration feststellbar.
[...]
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen bekannten Wohnsitz und sind somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Auf Grund der Verpflichtungen Italiens gem. Dublin III VO ist davon auszugehen, dass zeitnah zu dieser Entscheidung im Asylverfahren eine Entscheidung ergehen wird und Sie ehest möglich nach Italien überstellt werden.Sie verfügen über keinen bekannten Wohnsitz und sind somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Auf Grund der Verpflichtungen Italiens gem. Dublin römisch drei VO ist davon auszugehen, dass zeitnah zu dieser Entscheidung im Asylverfahren eine Entscheidung ergehen wird und Sie ehest möglich nach Italien überstellt werden.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Eine Integration ist nicht erkennbar.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich ihrem Verfahren nicht stellten auch gegen das Meldegesetz verstoßen. Weiters sind Sie straffällig geworden und wurden dafür von einem Gericht rechtskräftig verurteilt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Dies trifft auf sie zu.
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da sie als mittellos anzusehen sind. Es kann daher kein Betrag erlegt werden, der für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen könnte.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Zu Österreich bestehen keinerlei Bindungen. Da zu befürchten steht, dass sie auf freiem Fuß belassen neuerlich untertauchen werden geht die Behörde davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist um das Verfahren zu sichern, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt.
Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.
"Darstellung des Sachverhalts:
Der BF reiste am 04,04.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft noch nicht entschieden wurde.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12,07.2016 wurde der BF rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.
Am 07.12.2016 verließ der BF die ihm zugewiesene Unterkunft der Grundversorgung und wandte sich an den Verein "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" wegen einer Obdachlosenmeldung für die Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien". Der BF bekam einen Termin für 30.12.2016, um die Obdachlosenmeidung an diesem Tag endgültig durchzuführen (vgl. Blg. 1 und 2).Am 07.12.2016 verließ der BF die ihm zugewiesene Unterkunft der Grundversorgung und wandte sich an den Verein "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" wegen einer Obdachlosenmeldung für die Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien". Der BF bekam einen Termin für 30.12.2016, um die Obdachlosenmeidung an diesem Tag endgültig durchzuführen vergleiche Blg. 1 und 2).
Am 15.12.2016 wurde der BF festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt. Am 16.12.2016 wurde der BF von einem Organ des BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.12.2016 wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid vom 20.12.2016, zur Zahl: 1110324501-160474851 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien nach den Bestimmungen der Dublin Ilf-VO der für die Prüfung seines Antrages zuständige Mitgliedstaat ist. In einem wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist.
Mit Schriftsatz vom 21.12,2016gab der BF einen wirksamen Rechts mittel verzieht hinsichtlich des Bescheides zur Zahl:
1110324501-160474851 ab {Blg. 3).
Die gegenständliche Beschwerde wird auf ausdrücklichen Wunsch des BF eingebrächt.."
Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft:
Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin IH-VO liegt nicht vor.
[...]
Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) hat def VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 30.08.2007, 2007/21/0043). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubfiaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl. zB. BVwG 03.02.2016, W117 2120210-1; BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin römisch zwei) hat def VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 30.08.2007, 2007/21/0043). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubfiaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zB. BVwG 03.02.2016, W117 2120210-1; BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).
Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor:
Es ist zwar zutreffend, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 15.12.2016 über keine Meldeadresse verfügte und aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Er war jedoch sehr darum bemüht, seinen Meldeverpflichtungen wieder nachzukommen und wandte sich deshalb am 07.12.2016 an den Verein "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" bezüglich einer Obdachlosenmeldung für die Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien". Die Mitarbeiterinnen des Vereins "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" leiteten die Meldedaten bereits an das zuständige Meldeamt weiter und gaben dem BF einen Termin für 30.12.2016, um die Obdachlosenmeldung endgültig durchzuführen.
Zum Beweis hierfür wird vorgelegt:
Die soeben erwähnten Bestätigungen hat der BF auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2016 umgehend vorgezeigt und plausibel dargelegt, dass er bestrebt ist* seinen melderechtlichen Verpflichtungen nunmehr nachkommen zu wollen. Es war jedenfalls niemals die Absicht des BF unterzutauchen und sich dem anhängigen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu entziehen.
Das BFA hat sich mit diesem Umstand im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat somit keine Einzelfallprüfung durchgeführt, ob die Anordnung der Schubhaft im konkreten Fall tatsächlich erforderlich, verhältnismäßig und das gelindeste Mittel ist, um die Abschiebung des BF und die Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf international Schutz zu sichern.
Auch wenn die Meldung bei der Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien" lediglich eine Obdachlosenmeldung dargestellt hätte, so wäre der BF dort für die Behörden jedenfalls greifbar gewesen. Darüber hinaus hätte ihm der Auftrag erteilt werden können" sich in regelmäßigen Abständen bei einer nahegelegenen Polizeistation zu melden.
Die Kooperationsbereitschaft sowie die Ausreisewilligkeit des BF wird auch dadurch untermauert, dass der BF mit Schriftsatz vom heutigen Tag einen wirksamen Beschwerdeverzicht gegen den Bescheid vom 20.12.2016, mit der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, abgab.
Zum Beweis hierfür wird vorgelegt:
Dieser Umstand wird vom BVwG insbesondere im Zuge Prüfung der Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF zu berücksichtigen sein.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde wohl auch selber davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF keine "erhebliche' Fluchtgefahr besteht, zumal im angefochtenen Bescheid an keiner Stelle das Vorliegen einer "erheblichen" Fluchtgefahr behauptet oder begründet wird.
Was die dem BF angelastete Asylantragstellung in Italien betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Umstand erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO (erzwungene Antrag Stellung in einem EWR-Mitgliedstaat) führt. Alleine der Umstand, dass ein Fremder in den Anwendungsbereich der VO fällt, stellt jedoch gerade eben keinen ausreichenden Grund für die Annahme dar, dass hinsichtlich seiner Person erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Aus der ständigen Judikatur des VwGH ist außerdem abzuleiten, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt, dass alleine der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem IV1 ifg I ie cf Staat einen Antrag auf internationalenWas die dem BF angelastete Asylantragstellung in Italien betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Umstand erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO (erzwungene Antrag Stellung in einem EWR-Mitgliedstaat) führt. Alleine der Umstand, dass ein Fremder in den Anwendungsbereich der VO fällt, stellt jedoch gerade eben keinen ausreichenden Grund für die Annahme dar, dass hinsichtlich seiner Person erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Aus der ständigen Judikatur des VwGH ist außerdem abzuleiten, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt, dass alleine der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem IV1 ifg römisch eins ie cf Staat einen Antrag auf internationalen
Schutz stellt, noch keinen Sicherungsbedarf begründet:
"Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zu gesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Gründversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051)." (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043)"Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zu gesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Gründversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051)." (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043)
Bei der Prüfung der Frage, ob im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist es außerdem unerheblich, dass der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes und auch nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln ist. Dabei handelt es sieh nämlich um Umstände, die in einem sog. "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegen. Solche Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fair für sich genommen nicht rechtfertigen, da die Inhaftnahme dadurch eine "Standardmaßnahme" bei Antragstellerinnen, auf die die Dublin lIl-VO anwendbar ist, darstellen würde (vgl. auch die oa. Erkenntnisse des VwGH sowie zuletzt VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mit Verweis auf E vom 20.02.2014, 2013/21/0170). Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten (vgl. BVwG 03.02.2016, W117 2120210-1 mwN). Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:Bei der Prüfung der Frage, ob im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist es außerdem unerheblich, dass der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes und auch nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln ist. Dabei handelt es sieh nämlich um Umstände, die in einem sog. "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegen. Solche Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fair für sich genommen nicht rechtfertigen, da die Inhaftnahme dadurch eine "Standardmaßnahme" bei Antragstellerinnen, auf die die Dublin lIl-VO anwendbar ist, darstellen würde vergleiche auch die oa. Erkenntnisse des VwGH sowie zuletzt VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mit Verweis auf E vom 20.02.2014, 2013/21/0170). Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten vergleiche BVwG 03.02.2016, W117 2120210-1 mwN). Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin lll-VQ (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheid ungszeltpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben.""Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin lll-VQ (Artikel 28, Absatz eins und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheid ungszeltpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben."
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRAG 2015) zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, geht Ähnliches hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRAG 2015) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, geht Ähnliches hervor:
"Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GR - Regierungsvorlage - Erläuterungen)""Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen römisch 25 . GR - Regierungsvorlage - Erläuterungen)"
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Selbst wenn man davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.
Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF und der Verhängung der Schubhaft über ihn war der BF noch Asylwerber iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsytG.Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF und der Verhängung der Schubhaft über ihn war der BF noch Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsytG.
Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern für sich allein genommen kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).
Der BF beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um die belangte Behörde
von seiner Kooperationsbereitschaft, insbesondere auch einer periodischen Melde-verpflichtung. zu überzeugen. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Kooperationsbereitschaft des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung machen.
Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine Einzelfallprüfung vorgenommen hat, wird im Übrigen bereits durch die im angefochtenen Bescheid größtenteils allgemein gehaltenen und nicht auf den konkreten Fall bezogenen textbausteinartigen Ausführungen indiziert.
Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Begründung einer Fluchtgefahr in dem von
der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nahelegen würden. Die Verhängung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF erweisen sich somit als unrechtmäßig.
Überdies ist zu bedenken, dass der BF weiterhin bis zu seiner Abschiebung einen Anspruch auf Grundversorgung hat, Die belangte Behörde ist auch die zuständige Behörde nach dem GVG-B. Als gelinderes Mittet wäre daher insbesondere auch die Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Grundversorgung iVm der Auferlegung einer periodischen Meldeverpfiichtung - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen - in Frage gekommen. Dies wäre insbesondere bei einer Polizeidienststelle in der Nähe der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, möglich gewesen, da der BF mit 30.12.2016 über eine Obdachlosenmeldung an dieser Adresse verfügt hätte.Überdies ist zu bedenken, dass der BF weiterhin bis zu seiner Abschiebung einen Anspruch auf Grundversorgung hat, Die belangte Behörde ist auch die zuständige Behörde nach dem GVG-B. Als gelinderes Mittet wäre daher insbesondere auch die Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Grundversorgung in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpfiichtung - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen - in Frage gekommen. Dies wäre insbesondere bei einer Polizeidienststelle in der Nähe der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, möglich gewesen, da der BF mit 30.12.2016 über eine Obdachlosenmeldung an dieser Adresse verfügt hätte.
Der BF würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Das BVwG möge sich durch Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von dessen Kooperationsbereitschaft überzeugen.
Es ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht herangezogen hat: Die angesprochenen gelinderen Mittet hätten auch in Kombination verhängt werden können. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Vor diesem Hintergrund möge das BVwG auch feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde.
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfes. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art 47 GRC führt - in der Aufnahme-RL und in der Rückführungs-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK - unter Maßgabe des Art 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EG MR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18). Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zum § 21 Abs 7 BFA-VG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das in diesem Zusammenhang vom VwGH geforderte mangelfreie Verfahren wurde im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargestellt - nicht geführt. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Aufnahme-RL und in der Rückführungs-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EG MR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18). Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zum Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das in diesem Zusammenhang vom VwGH geforderte mangelfreie Verfahren wurde im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargestellt - nicht geführt. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt).
Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben.
Kostenanträge
[...]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF oem 6 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF oem 6 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgte;
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,
• in eventu die ordentliche Revision zulassen.
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:
"[...] ( BF) stellte am 04.04.2016 einen Asylantrag. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig ist.
Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt und ergab dieses Verfahren, dass der Rückführung nach Italien durch Zeitablauf am 09.06.2016 zugestimmt wurde.
Am 15.12.2016 wurde der BF in Wien 20., Handelskai [...] im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Bereich des Lokals Wettpunkt einer Personenkontrolle unterzogen. Die einschreitenden Beamten der PI Lassallestraße stellten einen illegalen Aufenthalt fest.
Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die Amtshandlung fand um 22:00 Uhr statt.Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die Amtshandlung fand um 22:00 Uhr statt.
Am 16.12.2016, um 10:50 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.
Am 16.12.2016 wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 19.12.2016 wurde der EAST OST Vollzug um Organisation der Rückführung gebeten.
Der Überstellungstermin wurde für 09.01.2017 festgelegt.
Am 20.12.2016 wurde der Bescheid gem. §§ 5 AsylG und 61 FPG erlassen. Die Zustellung erfolgte am gleichen Tag durch das PAZ HG.Am 20.12.2016 wurde der Bescheid gem. Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG erlassen. Die Zustellung erfolgte am gleichen Tag durch das PAZ HG.
Am 22.12.2016, um 09:43 Uhr langte die Beschwerde gegen den Schubbescheid ein.
Der Beschwerde muss zunächst entgegengehalten werden, dass der BF sich dem Asylverfahren entzogen hat. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass er eine Freundin in Wien hat, jedoch ist ihm der Name unbekannt, da er sie Baby nennt und die Adresse ist ihm auch nicht bekannt. Der BF konnte seinen tatsächlichen Wohnort nicht angeben. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und einem nicht vorliegenden schützenswerten Privatlebens war davon auszugehen, dass der BF jede Gelegenheit weiterhin benutzen wird, um sich der drohenden Rückführung nach Italien zu entziehen.
Zur Beschwerde wurde ein Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid gem. §§ 5 AsylG und 61 FPG vom 20.12.2016 eingebracht.Zur Beschwerde wurde ein Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid gem. Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG vom 20.12.2016 eingebracht.
Im Schubbescheid wurden die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF sich einem Asylverfahren entzogen hatte und nicht bereit war sich diesem Verfahren zu stellen, musste zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Es war zu erwarten, dass der BF sich auch dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Italien nicht stellen und vielmehr alles daran setzen würde, um weiterhin im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen.
Die Zustimmung zur Überstellung nach Italien liegt durch Zeitablauf seit 09.06.2016 vor und musste mit 12.08.2016 das Überstellungsverfahren ausgesetzt werden.
Der BF hat versucht durch seinen unbekannten Aufenthalt die drohende Rückführung nach Italien zu verhindern und wird auch zukünftig alles daran setzen, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde
€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde
€ 368,80
Summe
€ 426,20
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer, von Italien aus illegal ins Bundesgebiet eingereist, hält sich seit 13.02.2016 in Österreich auf, stellte aber erst am 04.04.2016 einen Asylantrag. Bis zu diesem Zeitpunkt war den österreichischen Behörden der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt.
Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren und damit minderjährig zu sein; ihm wurde anlässlich dieser Befragung das Merkblatt für Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert.Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren und damit minderjährig zu sein; ihm wurde anlässlich dieser Befragung das Merkblatt für Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert.
In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:
"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.
[...]
Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.
Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:
[...]
Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden.
In der Zeit von seiner Asylantragstellung bis zum 20.06.2016 war der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost - UMF62 gemeldet; ab dem 18.06.2016 - 18.08.2016 wurde er jedoch im Gefangenenhaus Wr. Neustadt angehalten.
Der Beschwerdeführer war nämlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2016 schuldig erkannt, "am 17.06.2016 in Wien, an einem öffentlichen Ort, nämlich dem die U-Bahnstation und die S-Bahnstation verbindenden Treppelweg, öffentlich Suchtgift, nämlich Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in straßenüblichem Reinheitsgehalt, gegen Entgelt überlassen" zu haben, und zwar dem [...] zwei Kugeln mit einer nicht mehr festzustellenden Menge um EUR 25,00"; einer nicht mehr auszuforschenden Person eine nicht mehr festzustellende Menge".
Er wurde wegen des "Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a dritter Fall SMG" zu einer "Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten davon 2 (zwei) Monate Freiheitsstrafe unbedingt und 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit: 3 Jahre).Er wurde wegen des "Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, dritter Fall SMG" zu einer "Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten davon 2 (zwei) Monate Freiheitsstrafe unbedingt und 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit: 3 Jahre).
Als "mildernd" wurde das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als "erschwerend" das "Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" gewertet.
Nach seiner Haftentlassung war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 18.08.2016 bis zum 05.09.2016 in der "Betreuungsstelle Ost - UMF62" wohnhaft, "und sollte am 05. 09. 2016 in die BS Salzkammergut überstellt werden, war jedoch bereits "seit 04.09.2016 abwesend [Unbekannter Aufenthalt]"; er tauchte wieder auf und war dann noch am 08.09.2016 in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht, von wo seine "Überstellung: EAST West Thalham [Überstellungsprozeß - überstellt]" in die "SBS SALZKAMMERGUT" erfolgte, wo er bis 23.09.2016 in Grundversorgung war.
Am 23.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer forensischen Altersschätzung unterzogen. Diese ergab ein festgestelltes Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und ein festgestelltes Mindestalter von 20 Jahren zum Asylantragszeitpunkt. Daraus ergab - und ergibt sich auch für dieses Verfahren - das fiktive Geburtsdatum XXXX. Am 20.10.2016 wurde per Verfahrensanordnung, auf Grund des Ergebnisses dieser forensischen Altersschätzung die Volljährigkeit festgestellt.Am 23.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer forensischen Altersschätzung unterzogen. Diese ergab ein festgestelltes Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und ein festgestelltes Mindestalter von 20 Jahren zum Asylantragszeitpunkt. Daraus ergab - und ergibt sich auch für dieses Verfahren - das fiktive Geburtsdatum römisch 40 . Am 20.10.2016 wurde per Verfahrensanordnung, auf Grund des Ergebnisses dieser forensischen Altersschätzung die Volljährigkeit festgestellt.
Im Zuge des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig ist, ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt und stimmte Italien der Rückführung nach Italien durch Zeitablauf (am 09.06.2016) zu.
Am 24.09.2016 erfolgte seine (Rück)Überstellung in die Betreuungsstelle "EAST Ost Traiskirchen [Überstellungsprozeß - überstellt]" und der Beschwerdeführer war in der "SBS Magdeburg" bis 08.11.2016 "grundversorgt".
In Bezug auf diese Unterbringung des Beschwerdeführer ist im GVS-Auszug ausdrücklich vermerkt:
"Der AW hält sich seit Tagen nur sporadisch in der Unterkunft auf. Er weiß, dass er als Erwachsener nicht in der SBS Magdeburg bleiben kann// 08.11.2016 kein Überstellungsprozeß - abgängig".
Erst am 25.11.2016 tauchte der Beschwerdeführer wieder auf und wurde bis 30.11.2016 in Villach untergebracht - weil aber "mehr als 48 Stunden abwesend [Unbekannter Aufenthalt]", erfolgte abermals seine Entlassung aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verließ Villach, "weil es dort zu kalt war, deshalb bin ich nach Wien gekommen". Der Beschwerdeführer teilte den österreichischen Behörden das Verlassen der Betreuungsstelle in Villach nicht mit.
Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, deren Namen und Adresse er jedoch nicht kennt, die aber von ihm "Baby" genannt wird. Diese sagte "mir, ich solle meine Adresse melden. Ich bin zum Magistrat und zu ‚Mama Afrika' gegangen und die sagten mir, dass meine Grüne Karte noch gültig ist.
"Am 07.12.2016 wandte er sich an den Verein "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" wegen einer Obdachlosenmeldung für die Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien". Der BF bekam einen Termin für 30.12.2016, um die Obdachlosenmeidung an diesem Tag endgültig durchzuführen."
"Das Magistrat gab mir einen Zettel und hat abgelehnt, mich zu melden, da ich in Villach gemeldet war. Ich habe am 30.12.2016 einen Termin beim Magistrat bezüglich meiner Meldung."
Außerdem hat der Beschwerdeführer keine sozialen Bezugspunkte, er verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel und geht keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach.
Am 15.12.2016 wurde der BF in Wien 20., Handelskai [...] im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Rahmen der "Aktion Sicheres Österreich" im Bereich des Lokals Wettpunkt, "da es sich bei dieser Örtlichkeit um einen Ort handelt, an dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (SG Handel) ereignen", einer Personenkontrolle unterzogen. Die einschreitenden Beamten der PI Lassallestraße stellten seinen illegalen Aufenthalt fest.
Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die Amtshandlung fand um 22:00 Uhr statt.Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die Amtshandlung fand um 22:00 Uhr statt.
Am 16.12.2016, um 10:50 Uhr erfolgte die niederschriftliche Schubhafteinvernahme; im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem in Schubhaft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl:
1110324501 - vom 20.12.2016 wurde der Asylantrag gemäß §5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, Italien für zuständig erklärt, gegen den Beschwerdeführer gemäß 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Zustellung erfolgte am gleichen Tag durch das PAZ HG.
Einen Tag zuvor, am 19.12.2016, wurde von der "EAST OST Vollzug" um Organisation der Rückführung gebeten. Der Überstellungstermin nach Italien wurde für den 09.01.2017 festgelegt.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2016 war dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Schubhaftverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, welche nachfolgend als Rechtsvertreter einschritt, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Nach einem Beratungsgespräch mit (dieser) seiner gesetzlichen Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer am 21.12.2016 einen "vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht" ab und "ersuchte gleichzeitig um rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien" .- in der Schubhafteinvernahme gab der Beschwerdeführer noch an: "Ich will nicht nach Italien, ich möchte mein Asylverfahren hier führen".
Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die einzelnen Behörden-/Gerichtsschritte, nämlich
* das Asylverfahren selbst,
* die wegen der offensichtlich unrichtigen in der Erstbefragung von seiten des Beschwerdeführers getätigte Altersangabe notwendig gewordene Altersfeststellung,
* die Inkenntnissetzung um die Rechte und Pflichten als Asylwerber und die entsprechende Ausfolgung des diesbezüglichen Merkblattes im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 04.04.2016,
* die Finalisierung des Asylverfahrens durch den vom Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft am 21.12.2016 abgegebenen Rechtsmittelverzicht,
* die Festlegung des Rückführungtermins (nach Italien) per 09.01.2017,
* der polizeiliche Aufgriff am 15.12.2016,
* die daran anschließende Schubhafteinvernahme und letztlich die Schubhaftverhängung sowie die Beigebung eines Rechtsberater vom selben Tag,
* die eingetragenen Grundversorgungsdaten (inklusive Unterbringung), aus denen sich die jeweilige Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und aber auch seine Abwesenheiten ableiten;
* die strafgerichtliche Verurteilung vom 12. Juli 2016wegen mehrfacher Suchtmittelweitergabe,
* die daraus resultierende Anhaltung in Strafhaft,
* die Entfernung aus der Betreuungsstelle in Villach und der Versuch, eine Obdachlosenmeldung zu erreichen
sind unzweifelhaft im Akt dokumentiert.
Die umfassend dokumentierte Datenmaterial steht nur in einem Punkt nicht mit der Beschwerde in Einklang, nämlich hinsichtlich des Verlassens des letzten Grundversorgungsquartiers in Villach - ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer bereits am 30.11.2016, "mehr als 48 Stunden abwesend [Unbekannter Aufenthalt]", aus der Grundversorgung abgemeldet.
Vom Beschwerdevorbringen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Am 07.12.2016 verließ der BF die ihm zugewiesene Unterkunft der Grundversorgung und wandte sich an den Verein "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" wegen einer Obdachlosenmeldung für die Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien". Der BF bekam einen Termin für 30.12.2016, um die Obdachlosenmeidung an diesem Tag endgültig durchzuführen"
war daher wegen eindeutigen Widerspruches zu einem amtlichen Dokument, dem Grundversorgungsauszug, hervorgehobene Teil zu subtrahieren und das übriggebliebene Beschwerdeelement als Sachverhalt zugrundezulegen.
Dies bedeutet aber, dass sich der Beschwerdeführer erst nach einer weiteren Zeit des Untertauchens entschloss, nämlich über eine Woche nach dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers in Villach, sich (zumindest) um eine Obdachlosenmeldung zu bemühen.
Zu den, für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr im Besonderen maßgeblichen Sachverhaltsparametern im Einzelnen:
ad Identität:
Unzweifelhaft hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 04.04.2016 versucht, sich als Minderjähriger auszugeben, indem er als Geburtsdatum den XXXX anführte, wie im Erstbefragungsprotokoll festgehalten - dies bedeutet im Ergebnis auch, dass der Beschwerdeführer seine Identität zumindest teilweise zu verschleiern versuchte. Dass seine Volljährigkeit letztlich als unstrittig anzusehen ist, ergibt sich letztlich aus dem im Stande der Schubhaft abgegebenen, das Asylverfahren betreffenden Rechtsmittelverzicht, womit das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.Unzweifelhaft hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 04.04.2016 versucht, sich als Minderjähriger auszugeben, indem er als Geburtsdatum den römisch 40 anführte, wie im Erstbefragungsprotokoll festgehalten - dies bedeutet im Ergebnis auch, dass der Beschwerdeführer seine Identität zumindest teilweise zu verschleiern versuchte. Dass seine Volljährigkeit letztlich als unstrittig anzusehen ist, ergibt sich letztlich aus dem im Stande der Schubhaft abgegebenen, das Asylverfahren betreffenden Rechtsmittelverzicht, womit das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.
ad Untertauchen:
Der Beschwerdeführer reiste, wie er selbst nach ausdrücklicher diesbezüglicher Fragestellung in der Schubhafteinvernahme einräumte, bereits Anfang Februar 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und warum?
A: Ich bin seit 13.02.2016.
und hielt sich offensichtlich etwa zwei Monate im Verborgenen auf, bis er erst am 04.04.2016 einen Asylantrag stellte und wie angeführt in (Asylwerber)Betreuungstellen untergebracht wurde.
In der Folge ist der Beschwerde, wie im Sachverhalt auf der Basis der Eintragungen in das Grundversorgungsregister festgehalten, immer wieder zwischenzeitlich untergetaucht, insgesamt also vier Mal:
1. unbekannter Aufenthalt im Zeitraum vom 13.02.2016 bis zur Asylantragstellung;
2. unbekannter Aufenthalt im Zeitraum vom 04.09.2016 bis zum 08.09.2016;
3. unbekannter Aufenthalt im Zeitraum vom 08.11. 2016 bis zum 25.11.2016;
4. unbekannter Aufenthalt im Zeitraum vom 30.11.2016 bis zum 07.12.2016
Die dem GVS-Auszug hinsichtlich seiner Unterbringung vom 24.09.2016 bis zum 08.11.2016 zu entnehmende Eintragung - siehe gleichfalls auch Sachverhalt
"Der AW hält sich seit Tagen nur sporadisch in der Unterkunft auf"
bringt das Verhaltensmuster, selbst wenn man dem Beschwerdeführer die Zeit seiner tatsächlichen Einreise bereits im Februar 2016 nicht zum Vorwurf macht, auf den Punkt:
Nach Belieben taucht der Beschwerdeführer unter, aber auch wieder auf - alleine dieses gänzlich unverlässliche Verhalten lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bis zu seiner Verbringung nach Italien, wo es seinen Angaben im Asylverfahren nach "die Hölle im Lager war" (Erstbefragungsprotokoll v. 04.04.2016).
In diesem Sinne ist mit dem Versuch, eine Obdachlosenmeldung zu erreichen, nichts gewonnen, da der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Adresse nur eben, wie (auch) der entsprechenden Beilage zu entnehmen ist, "postalisch" erreichbar wäre, für die tatsächliche Verfügbarkeit wo der Beschwerdeführer also tatsächlich wohnhaft ist, ist damit nichts gewonnen.
Letzteres ist aber vor dem Hintergrund der konstatierten Unzuverlässigkeit unabdingbar.
In diesem Zusammenhang ist auch das im Stande der Schubhaft anlässlich des am 21.12.2016 abgegebenen Rechtsmittelverzichtes erklärte Einverständnis zur Rückverbringung nach Italien zu sehen. Bereits in der einen Tag zuvor durchgeführten Asyleinvernahme hatte der Beschwerde seine eigentliche Motivation für sein Einverständnis zur Überstellung nach Italien geäußert:
"Bevor ich hier in Österreich weiter in Haft bleibe kehre ich zurück nach Italien.[...] Ich habe hier zu viel Stress und ich möchte keinen Stress in meinem Leben haben."
Dem Beschwerdeführer geht es sohin lediglich darum, jedenfalls enthaftet zu werden. Zieht man aber die bereits angeführte Neigung zur Unstetheit ins Kalkül, kann daraus keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer würde sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einfinden, wie es beispielsweise im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels wäre, um tatsächlich in ein Land abgeschoben zu werden, welches er als "Hölle" ansieht.
ad soziale Verankerung:
Da der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm in der Schubhafteinvernahme angeführte Bezugsperson nur den offensichtlichen Kosenamen "Baby" anführen konnte, nicht aber (auch nicht einmal in Ansätzen) um den Vor- und Familiennamen oder deren Anschrift Bescheid wusste, kann von einer relevanten Beziehung nicht gesprochen werden - der Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang die ihm in der Asyleinvernahme (am 20.12.2016) im Stande der Schubhaft gestellte Frage
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
ausdrücklich mit
A: Nein.
beantwortet.
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, in Österreich über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügt, ist von keiner sozialen Verankerung auszugehen.
Diese wäre für sich allein nicht für die Beurteilung der Fluchtgefahr von entscheidender Bedeutung - im Falle des Beschwerdeführers hatte sich dieser Umstand aber zu einem Strafdelikt weiter entwickelt:
In Bezug auf Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2016 schlägt insbesondere negativ zu Buche - und indiziert den unverlässlichen Charakter des Beschwerdeführers, dass
* die strafbaren Handlungen bereits nach kurzem Aufenthalt in Österreich, und zwar am 17.06.2016, erfolgten;
* es sich (eben) nicht um eine Fehlleistung, sondern schon um deren zwei handelte, die aber nur zu einer Verurteilung führten;
* die strafbaren Handlungen den Beschwerdeführer als DrogenDEALER ausweisen;
* die strafbaren Handlungen mit einer besonders schädlichen Substanz, "Kokain", ausgeführt wurden.
Im Hinblick auf
* den Versuch der Täuschung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf seine Identität;
* die festzustellende immer wiederkehrenden Neigung zur Unstetheit;
* die sich zur erheblichen Strafbarkeit verdichtende mangelnde soziale Verankerung
war daher (im Ergebnis mit der Verwaltungsbehörde) das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr anzunehmen.
Die Beschwerde erweist sich also als nicht stichhältig, da sie den Blick auf das sich aus der Aktenlage ergebende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vermissen lässt und stattdessen anhand textbausteinartiger Einzelelemente - insbesondere betont sie den vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft abgegebenen Rechtsmittelverzicht und sein Bemühen um Erlangung einer Obdachlosenmeldung - das Nichtbestehen von Fluchtgefahr im erheblichem Ausmaß ableitet.
Dass die Abschiebung auch faktisch durchführbar ist, ergibt sich aus dem von der Verwaltungsbehörde bekanntgegebenen Überstellungstermin:
09.01.2017
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin nicht nur keine allgemeine Verhandlungspflicht, sondern bedarf es ihrer Durchführung auch nicht in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei -mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, sich erst am 07.12.2016 aus dem Grundversorgungsquartier (ohne Abmeldung) entfernt zu haben, der Fall ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Italien rücküberstellt werden - ist zunächst In materieller Hinsicht
Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:
Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 04.04.2016) "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat";In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 04.04.2016) "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat";
Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang ist nochmals auf die im Rahmen der Beweiswürdigung herausgearbeitete erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen - ist aber auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang ist nochmals auf die im Rahmen der Beweiswürdigung herausgearbeitete erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen - ist aber auch Ziffer 9, leg. cit als erfüllt anzusehen.
Da die bereits angeführten Umstände - siehe nochmals Sachverhalt - die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" anzunehmen.
Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere
* der festzustellende immer wiederkehrenden Neigung zur Unstetheit;
drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen:
"Dem Beschwerdeführer geht es sohin lediglich darum, jedenfalls enthaftet zu werden. Zieht man aber die bereits angeführte Neigung zur Unstetheit ins Kalkül, kann daraus keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer würde sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einfinden, wie es beispielsweise im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels wäre, um tatsächlich in ein Land abgeschoben zu werden, welches er als "Hölle" ansieht."
Abgesehen von der isolierten - das gesamte Verhalten aussparende - und lediglich besonders auf den Rechtsmittelverzicht und die Bemühung des Beschwerdeführers auf Erreichung einer Obdachlosenmeldung abstellenden Argumentation ist hier anzumerken, dass aufgrund des Rechtsmittelverzichtes eine
"Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Grundversorgung iVm der Auferlegung einer periodischen Meldeverpfiichtung""Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Grundversorgung in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpfiichtung"
schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines Asylverfahrens nicht mehr in der Grundversorgung befindet.
Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde bis zum Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren im Stande der Schubhaft - die Schubhaftverhängung erfolgte bereits zuvor -aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass er sich im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte. Wie aber aufgezeigt vermag der im Stande der Schubhaft abgegebene Rechtsmittelverzicht zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt - hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.
Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 29.12.2016 abzusprechen; insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21.12.2016 erst um 19:08 Uhr, also außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes - Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr - einbrachte und die für die Prüfung der Fortsetzung maßgebliche einwöchige Entscheidungsfrist ab dem 22.12.2016 zu laufen begann und am 29.12.2016 endet.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Im Besonderen ist auch an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft abgegebene Rechtsmittelverzicht hinzuweisen, die, wie gezeigt, zu keiner anderen Beurteilung führen:
"Nach Belieben taucht der Beschwerdeführer unter, aber auch wieder auf - alleine dieses gänzlich unverlässliche Verhalten lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bis zu seiner Verbringung nach Italien, wo es seinen Angaben im Asylverfahren nach "die Hölle im Lager war" (Erstbefragungsprotokoll v. 04.04.2016).
In diesem Zusammenhang ist auch das im Stande der Schubhaft anlässlich des am 21.12.2016 abgegebenen Rechtsmittelverzichtes erklärte Einverständnis zur Rückverbringung nach Italien zu sehen. Bereits in der einen Tag zuvor durchgeführten Asyleinvernahme hatte der Beschwerde seine eigentliche Motivation für sein Einverständnis zur Überstellung nach Italien geäußert:
"Bevor ich hier in Österreich weiter in Haft bleibe kehre ich zurück nach Italien.[...] Ich habe hier zu viel Stress und ich möchte keinen Stress in meinem Leben haben."
Dem Beschwerdeführer geht es sohin lediglich darum, jedenfalls enthaftet zu werden. Zieht man aber die bereits angeführte Neigung zur Unstetheit ins Kalkül, kann daraus keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer würde sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einfinden, wie es beispielsweise im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels wäre, um tatsächlich in ein Land abgeschoben zu werden, welches er als "Hölle" ansieht."
Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären.
Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die Rückführung am 09.01.2017 und nimmt daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß - weil nicht einmal einen Monat erreichend - an.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2142853.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017