Entscheidungsdatum
30.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2129120-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXXalias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Algerien alias Marokko, vertreten durch XXXX, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.05.2016 bis 30.06.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Algerien alias Marokko, vertreten durch römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.05.2016 bis 30.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3, 6 und 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 9 FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2016 nächtens aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer zum 01.03.2011 in Griechenland und einen Treffer zum 08.04.2016 in Ungarn.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 16.04.2016 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei am Tag vor der Festnahme mit dem Zug aus Belgien eingereist und habe in Belgien, in Frankreich und in Deutschland, überall in Europa, Probleme gehabt. In Österreich wolle er leben und Arbeit suchen. Einen Nachweis für seine unmittelbar vorangegangene Einreise könne er nicht erbringen; er habe die Bahnkarte weggeworfen. Er habe keinen Wohnsitz in Wien, besitze keinen Reisepass und habe sich niemals um die Erteilung eines Visums bemüht. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und habe keine Angehörigen in Österreich. Im Jahr 1998 oder 1999 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei; daraufhin sei er nach Algerien abgeschoben worden. Er habe Algerien vor etwa sechs oder sieben Jahren neuerlich verlassen und sei derzeit mittellos. Seither habe er in keinem europäischen Land einen Asylantrag gestellt.
Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und korrigierte seine bisherigen Angaben insofern, als er nunmehr angab, etwa vor zwei Monaten Algerien verlassen zu haben, da er dort von Terroristen verfolgt werde. Er sei 2010 von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden, habe insgesamt vierzehn Jahre in Deutschland gelebt und spreche Deutsch. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland sei er in Spanien und anderen Ländern gewesen und habe sich immer wieder ein halbes Monat in Algerien aufgehalten.
Mit dem Bescheid vom 16.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne jegliche Barmittel illegal nach Österreich eingereist sei, sich zuvor illegal in mehreren europäischen Staaten aufgehalten habe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und im Inland offenbar einen Asylantrag gestellt habe, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgegen zu wirken. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, in keiner Weise integriert sei und keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Er sei weder beruflich, noch sozial verankert und seien daher keine sozialen, oder familiären Ankerpunkte im Bundesgebiete erkennbar. Es seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere Z 1, 6 und 9 jedenfalls erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Obwohl die Identität des Beschwerdeführers vorerst nicht festgestellt werden habe können, wurde darauf verwiesen, dass bereits in wenigen Tagen eine Identitätsfeststellung durch eine algerische Delegation vorgenommen werde und im Falle einer Nichtbestätigung der Identität die Schubhaft sofort aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seine Verfolgungsgründe unglaubwürdige Angaben gemacht und es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuße dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine auf Grund der bisherigen Aspekte aus dem Verfahren nicht als ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und der Tatbestand der Fluchtgefahr sei daher erfüllt. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ging das Bundesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen aus. Im Falle einer Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden sei von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa durchaus möglich. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.Mit dem Bescheid vom 16.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne jegliche Barmittel illegal nach Österreich eingereist sei, sich zuvor illegal in mehreren europäischen Staaten aufgehalten habe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und im Inland offenbar einen Asylantrag gestellt habe, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgegen zu wirken. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, in keiner Weise integriert sei und keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Er sei weder beruflich, noch sozial verankert und seien daher keine sozialen, oder familiären Ankerpunkte im Bundesgebiete erkennbar. Es seien die Kriterien gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG, insbesondere Ziffer eins, 6 und 9 jedenfalls erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Obwohl die Identität des Beschwerdeführers vorerst nicht festgestellt werden habe können, wurde darauf verwiesen, dass bereits in wenigen Tagen eine Identitätsfeststellung durch eine algerische Delegation vorgenommen werde und im Falle einer Nichtbestätigung der Identität die Schubhaft sofort aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seine Verfolgungsgründe unglaubwürdige Angaben gemacht und es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuße dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine auf Grund der bisherigen Aspekte aus dem Verfahren nicht als ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und der Tatbestand der Fluchtgefahr sei daher erfüllt. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ging das Bundesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen aus. Im Falle einer Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden sei von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa durchaus möglich. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.
2. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er bis 2010 in Deutschland gelebt habe. Er habe überall in Deutschland einen falschen Namen angegeben und sei 2010 nach Algerien abgeschoben worden. Sein Asylverfahren in Deutschland sei negativ abgeschlossen worden, er dürfe bis 2018 nicht zurück. In Algerien müsse er 35 Jahre in Haft sitzen. Sein Freund sei ein verurteilter Straftäter, daher suche man ihn auf Grund ihrer Freundschaft ebenso in Algerien. Mit Hilfe eines Anwaltes habe er sich freigekauft und sei geflohen. Er werde aktuell in Algerien immer noch gesucht. Bei seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Inhaftierung.
Am 18.04.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Hierbei gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen an, dass er in Algerien vom Staat und von Terroristen bedroht werde. Ein Nachbar, den er seit seiner Kindheit kenne, sei ein staatlich gesuchter Terrorist und sei nach Europa geflohen. Wegen dieses Nachbarn sei der Beschwerdeführer immer wieder befragt worden und hätte ihn der algerische Geheimdienst auch während seines Aufenthaltes in Deutschland verfolgt. Im Jahr 2010 sei er von XXXXFURT aus nach Algerien abgeschoben und umgehend von den algerischen Behörden festgenommen worden. In der selben Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt bei einer neuerlichen Nachfrage aus, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien im Jahr 2015 umgehend vom algerischen Geheimdienst festgenommen und für rund sieben Monate zwischen Jänner 2015 und Juli 2015 inhaftiert worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer von einem Freund mitgeteilt worden, dass er während seiner Abwesenheit vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt aufgrund seines "illegalen Verlassen seines Herkunftsstaates" zu einer 35jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auf neuerliche konkrete Nachfrage hin bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Haftgrund mit "Mithilfe zum Terrorismus" und er sei nicht vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt, sondern vom Hauptgericht in XXXX verurteilt worden. Sein Anwalt habe einen Enthaftungsantrag gestellt und der Beschwerdeführer habe daraufhin Algerien verlassen können. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mittels Bestechungsgelds und der Intervention seines Anwaltes seine Freilassung erwirken habe können. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Hilfe. Er habe die Wahrheit gesagt und wolle Österreich verlassen. Er habe immer gelogen, aber in Österreich habe er die Wahrheit gesagt.Am 18.04.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Hierbei gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen an, dass er in Algerien vom Staat und von Terroristen bedroht werde. Ein Nachbar, den er seit seiner Kindheit kenne, sei ein staatlich gesuchter Terrorist und sei nach Europa geflohen. Wegen dieses Nachbarn sei der Beschwerdeführer immer wieder befragt worden und hätte ihn der algerische Geheimdienst auch während seines Aufenthaltes in Deutschland verfolgt. Im Jahr 2010 sei er von XXXXFURT aus nach Algerien abgeschoben und umgehend von den algerischen Behörden festgenommen worden. In der selben Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt bei einer neuerlichen Nachfrage aus, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien im Jahr 2015 umgehend vom algerischen Geheimdienst festgenommen und für rund sieben Monate zwischen Jänner 2015 und Juli 2015 inhaftiert worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer von einem Freund mitgeteilt worden, dass er während seiner Abwesenheit vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt aufgrund seines "illegalen Verlassen seines Herkunftsstaates" zu einer 35jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auf neuerliche konkrete Nachfrage hin bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Haftgrund mit "Mithilfe zum Terrorismus" und er sei nicht vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt, sondern vom Hauptgericht in römisch 40 verurteilt worden. Sein Anwalt habe einen Enthaftungsantrag gestellt und der Beschwerdeführer habe daraufhin Algerien verlassen können. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mittels Bestechungsgelds und der Intervention seines Anwaltes seine Freilassung erwirken habe können. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Hilfe. Er habe die Wahrheit gesagt und wolle Österreich verlassen. Er habe immer gelogen, aber in Österreich habe er die Wahrheit gesagt.
Mit Bescheid vom 18.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 18.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund mehrfacher unterschiedlicher und zum Teil vollkommen widersprüchlicher Angaben persönlich nicht glaubwürdig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst eingestanden, dass er in der Vergangenheit gelogen habe. Zudem habe er im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde trotz mehrfacher Nachfragen und Aufforderungen kein begründetes und konkretes Vorbringen darlegen können und sei nicht zu Detailschilderungen und fundierten Auskunftserteilungen in der Lage gewesen. Die eigenen Darstellungen zu seinen Fluchtgründen würden lediglich auf einem abstrakten und nicht nachvollziehbaren Sachverhalt fußen. Zugleich zeigte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausführlich auf, worin die die festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers liegen. Konkret habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Erstbefragung am 16.04.2016 vollkommen unterschiedliche Angaben zum Alter und zur Anzahl seiner Familienangehörigen angegeben. Hinsichtlich seiner Verurteilung habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt zu einer 35jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein und diese Angabe danach dahingehend revidiert, dass es sich doch um das Hauptgericht in XXXX gehandelt habe, nachdem er von den Behörden hingewiesen wurde, dass selbst in Algerien Bezirksgerichte keine derart langen Haftstrafen aussprechen würden. Schließlich spreche für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, dass er nach diesem trotz Verhängung einer langjährigen Haftstrafe unter Angabe seiner eigenen Identität unbehelligt ausreisen habe können.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund mehrfacher unterschiedlicher und zum Teil vollkommen widersprüchlicher Angaben persönlich nicht glaubwürdig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst eingestanden, dass er in der Vergangenheit gelogen habe. Zudem habe er im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde trotz mehrfacher Nachfragen und Aufforderungen kein begründetes und konkretes Vorbringen darlegen können und sei nicht zu Detailschilderungen und fundierten Auskunftserteilungen in der Lage gewesen. Die eigenen Darstellungen zu seinen Fluchtgründen würden lediglich auf einem abstrakten und nicht nachvollziehbaren Sachverhalt fußen. Zugleich zeigte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausführlich auf, worin die die festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers liegen. Konkret habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Erstbefragung am 16.04.2016 vollkommen unterschiedliche Angaben zum Alter und zur Anzahl seiner Familienangehörigen angegeben. Hinsichtlich seiner Verurteilung habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt zu einer 35jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein und diese Angabe danach dahingehend revidiert, dass es sich doch um das Hauptgericht in römisch 40 gehandelt habe, nachdem er von den Behörden hingewiesen wurde, dass selbst in Algerien Bezirksgerichte keine derart langen Haftstrafen aussprechen würden. Schließlich spreche für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, dass er nach diesem trotz Verhängung einer langjährigen Haftstrafe unter Angabe seiner eigenen Identität unbehelligt ausreisen habe können.
3. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurde gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Schubhaft auf Grund bestehender Verfahrensmängel unverhältnismäßig sei, da keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege und kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei.
Näher wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass in Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung bestehe, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen, der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Festnahme in der Betreuungsstelle einen Asylantrag stellen wollen, doch sei dieser auf Grund des Wochenendes nicht aufgenommen worden. Es sei daher nicht so, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande einer Festnahme oder aus einer Haft heraus gestellt habe. Im Übrigen habe die Behörde bereits im Rahmen der Einvernahme zur Schubhafterlassung durch vorgreifende Beweiswürdigung eine Unglaubwürdigkeit der lediglich rudimentär bekannt gegebenen Fluchtgründe festgestellt, wie wohl die asylverfahrensrechtliche Einvernahme erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei.
Darüber hinaus sei es rechtswidrigerweise zu einer Übermittlung personenbezogener Daten des Asylwerbers an den Herkunftsstaat gekommen. Das Bundesamt habe sich auf allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte gestützt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der Feststellungen zur erheblichen Fluchtgefahr habe das Bundesamt ihre Beweiswürdigung nicht offen gelegt. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schließen, dass dieser, auf freiem Fuß gesetzt, sich dem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde oder er hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus seien Mittellosigkeit und das Fehlen sozialer Integration nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alleine noch nicht ausreichend um Sicherungsbedarf zu begründen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte fehlende soziale Verankerung (Z 9) sei daher im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei Z 1 heranzuziehen gewesen, da zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht eingeleitet gewesen sei. Hinsichtlich der Anwendung der Ziffer 6 vertrat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Ansicht, dass diese lediglich dann heranzuziehen sei, wenn Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung durchgeführt würden.Darüber hinaus sei es rechtswidrigerweise zu einer Übermittlung personenbezogener Daten des Asylwerbers an den Herkunftsstaat gekommen. Das Bundesamt habe sich auf allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte gestützt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der Feststellungen zur erheblichen Fluchtgefahr habe das Bundesamt ihre Beweiswürdigung nicht offen gelegt. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schließen, dass dieser, auf freiem Fuß gesetzt, sich dem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde oder er hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus seien Mittellosigkeit und das Fehlen sozialer Integration nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alleine noch nicht ausreichend um Sicherungsbedarf zu begründen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte fehlende soziale Verankerung (Ziffer 9,) sei daher im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei Ziffer eins, heranzuziehen gewesen, da zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht eingeleitet gewesen sei. Hinsichtlich der Anwendung der Ziffer 6 vertrat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Ansicht, dass diese lediglich dann heranzuziehen sei, wenn Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung durchgeführt würden.
Darüber hinaus sei zu Unrecht nicht von einer ausreichenden Sicherung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen worden, da der Beschwerdeführer durch die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung habe. Die Verhängung einer Schubhaft sei daher nicht notwendig gewesen, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Grundversorgung ausschlagen und untertauchen würde. Darüber hinaus sei in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen, dass von vorneherein absehbar sei, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine längere Dauer in Anspruch nehmen werde.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vertritt weiters die Ansicht, dass auf Grund des mangelhaften Verfahrens die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe, um den Beschwerdeführer selbst zu den nicht näher geklärten Punkten befragen zu können. Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei am 16.04.2016 wegen illegalen Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt und sodann festgenommen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich bereits in Belgien, Frankreich und Deutschland aufgehalten zu haben und immer "schwarz" gereist zu sein. Er habe sich nie bemüht, ein Visum zu erlangen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine Unterkunft und über keine Barmittel. In der Einvernahme seien von diesem auch verschiedene Angaben bezüglich der Ausreise aus Algerien gemacht worden. Er habe sich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten, bis er sodann nach Algerien abgeschoben worden sei. Im Rahmen des Verfahrens habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe und daher anzunehmen sei, dass er den Asylantrag lediglich dazu benütze, um nach der erfolgten Entlassung unterzutauchen. Schließlich seien zwei EURODAC-Treffer hervorgekommen und sei der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in Griechenland und am 08.04.2016 in Ungarn als Asylwerber registriert worden.
Bereits am 18.04.2012 sei eine Abweisung des Asylantrags erfolgt und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Sie sei durchsetzbar. Am 19.04.2016 sei um ein Heimreisezertifikat angesucht worden und am 20.04.2016 eine algerische Delegation den Beschwerdeführer zur Erstellung eines Heimreisezertifikates aufgesucht habe. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme könne eindeutig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Staaten Aufenthalt genommen habe und somit nicht bereit gewesen sei, an einem Ort längerfristig zu verweilen. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt und sich sodann dem Verfahren entzogen, was er im Rahmen des Verfahrens verschwiegen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem asylrechtlichen Verfahren und der drohenden Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Beantragt wurde schließlich Kostenersatz, sowie die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 22.04.2016 ein ergänzendes Vorbringen in der Weise, dass offenbar die Identität des Beschwerdeführers von den algerischen Behörden am 20.04.2016 nicht festgestellt werden habe können. Daher sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar und die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären.
Mit gerichtlicher Note vom 25.04.2016 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Bericht des Bundesamts vom 21.04.2016 zur Stellungnahme übersandt, aus dem sich einerseits ergibt, dass der Beschwerdeführer durch die algerischen Vertretungsbehörden als Algerier identifiziert wurde, andererseits informiert, dass weitere Nachforschungen in Algerien zu veranlassen seien, die zwischen 1-3 Monate dauern würden. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers langte am 27.4.2016 eine Stellungnahme hierzu ein, die auf diese widersprüchlichen Angaben hinwies.
Hiezu langte am 28.04.2016 eine Stellungnahme des Bundesamts ein, die im Wesentlichen darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen sämtlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt stets als algerischer Staatsangehöriger deklariert hat, die algerische Kommission jedoch hinsichtlich ihrer Entscheidung noch Nachforschungen anstellen werde.
Mit Erkenntnis vom 28.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Kostenantrag des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bund Aufwendungen iHv € 426,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.Mit Erkenntnis vom 28.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Kostenantrag des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bund Aufwendungen iHv € 426,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 18.04.2016 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Am 20.04.2016 habe eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers überprüft und bekannt gegeben, noch ergänzende Recherchen in Algerien durchführen zu wollen. Bereits am 19.4.2016 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Mit der algerischen Botschaft sei eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsende regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüfe und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstelle. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei gesund und hafttauglich. Ein konkreter Abschiebetermin bestehe derzeit nicht. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung sei einer Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die geplante Abschiebung sei daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befunden und zumindest bisher insgesamt drei Asylanträge in der Europäischen Union in verschiedenen Mitgliedsstaaten gestellt. Er habe in diesen Verfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und sei sodann in andere Mitgliedsstaaten weitergereist. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal wieder innerhalb der Europäischen Union weiterzureisen beabsichtige, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Die Einvernahme im Schubhaftverfahren, sowie die Ersteinvernahme im Asylverfahren sei am 16.04.2016, eine weitere Einvernahme im Asylverfahren am 18.04.2016 erfolgt. Die Asylentscheidung des Bundesamts sei am 18.04.2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise nach Österreich (08.04.2016) in Ungarn einen Asylantrag gestellt und sich diesem Verfahren durch Weiterreise ins Bundesgebiet entzogen. Er verfüge im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und habe im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können, gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, habe keine gesicherte Unterkunft und sei unsteten Aufenthalts im Inland. Der Beschwerdeführer sei mittellos. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe am 16.04.2016 im Zuge einer Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei algerischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Am 16.04.2016 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt worden. Am 20.04.2016 habe eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer überprüft und bekannt gegeben, noch ergänzende Recherchen in Algerien durchführen zu wollen. Bereits am 19.4.2016 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Mit der algerischen Botschaft sei eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsende regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüfe und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstelle. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 18.04.2016 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Am 20.04.2016 habe eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers überprüft und bekannt gegeben, noch ergänzende Recherchen in Algerien durchführen zu wollen. Bereits am 19.4.2016 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Mit der algerischen Botschaft sei eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsende regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüfe und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstelle. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei gesund und hafttauglich. Ein konkreter Abschiebetermin bestehe derzeit nicht. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung sei einer Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die geplante Abschiebung sei daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befunden und zumindest bisher insgesamt drei Asylanträge in der Europäischen Union in verschiedenen Mitgliedsstaaten gestellt. Er habe in diesen Verfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und sei sodann in andere Mitgliedsstaaten weitergereist. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal wieder innerhalb der Europäischen Union weiterzureisen beabsichtige, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Die Einvernahme im Schubhaftverfahren, sowie die Ersteinvernahme im Asylverfahren sei am 16.04.2016, eine weitere Einvernahme im Asylverfahren am 18.04.2016 erfolgt. Die Asylentscheidung des Bundesamts sei am 18.04.2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise nach Österreich (08.04.2016) in Ungarn einen Asylantrag gestellt und sich diesem Verfahren durch Weiterreise ins Bundesgebiet entzogen. Er verfüge im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und habe im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können, gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, habe keine gesicherte Unterkunft und sei unsteten Aufenthalts im Inland. Der Beschwerdeführer sei mittellos. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe am 16.04.2016 im Zuge einer Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei algerischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, FPG. Am 16.04.2016 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verhängt worden. Am 20.04.2016 habe eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer überprüft und bekannt gegeben, noch ergänzende Recherchen in Algerien durchführen zu wollen. Bereits am 19.4.2016 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Mit der algerischen Botschaft sei eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsende regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüfe und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstelle. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:
"Hinsichtlich des Sicherungsbedarfes geht die Behörde von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 aus. Nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF kommt die Ziffer 1 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da der BF bislang die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, noch ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Festnahme eingeleitet gewesen sei. Hiezu ist anzuführen, dass tatsächlich eine Anwendung der Ziffer 1 im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme vorerst nicht zur Anwendung gelangt. Tatsache ist, dass ein diesbezügliches Verfahren erst nach dem 16.04.2016 (Datum des Schubhaftbescheides), nämlich im Rahmen des Asylverfahrens, welches mit Bescheid vom 18.04.2016 vorerst beendet wurde, eingeleitet worden ist. Eine Berücksichtigung der Ziffer 1 kommt daher hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft nicht in Frage."Hinsichtlich des Sicherungsbedarfes geht die Behörde von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 aus. Nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF kommt die Ziffer 1 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da der BF bislang die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, noch ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Festnahme eingeleitet gewesen sei. Hiezu ist anzuführen, dass tatsächlich eine Anwendung der Ziffer 1 im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme vorerst nicht zur Anwendung gelangt. Tatsache ist, dass ein diesbezügliches Verfahren erst nach dem 16.04.2016 (Datum des Schubhaftbescheides), nämlich im Rahmen des Asylverfahrens, welches mit Bescheid vom 18.04.2016 vorerst beendet wurde, eingeleitet worden ist. Eine Berücksichtigung der Ziffer 1 kommt daher hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft nicht in Frage.
Darüber hinaus geht das BFA von der Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 6 aus, während die Rechtsvertretung des BF hierbei ebenso keinen Anwendungsbereich erkennen kann. Nach Ansicht des BF wäre hiezu die Einleitung von Konsultationsverfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung notwendig gewesen. Die Anwendung der Ziffer 6 erfolgte jedoch zu Recht, da die Voraussetzungen gegeben waren. Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich eindeutig, dass Personen, die aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten haben, diesfalls dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Aufgrund der eigenen Angaben des BF, die zwar wie bereits erörtert nicht übereinstimmend waren, jedoch jedenfalls keinen Zweifel offen ließen, dass der BF innerhalb der Europäischen Union mehrfach Landesgrenzen unbefugt überschritten hat, war die Annahme der Behörde, dass es hiebei zu einer Anwendung der Ziffer 6 kommen kann, mehr als begründet. Das erkennende Gericht sieht auch diese gesetzliche Bestimmung (Ziffer 6) im vorliegenden Fall als zentrales Beurteilungskriterium an. Der BF hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und diesbezüglich auch immer wieder falsche Angaben gemacht. Dies gesteht er selbst zu, und ist er auch immer wieder erfolgreich in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist. Diese Vorgangsweise dürfte er seinen eigenen Erzählungen nach mehrfach angewandt haben, um dadurch erfolgreich seinen ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern. Auch im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht auch in Österreich die von ihm bisher mehrfach gewählte Vorgangsweise neuerlich zur Anwendung bringen will. Nach Ansicht des Gerichtes steht es im europäischen Interesse, dem BF mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln nunmehr zur Ausreise zu verhalten. Das Gericht sieht daher die Ziffer 6 als durchaus erfüllt an, dies vor allem aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF.Darüber hinaus geht das BFA von der Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 6 aus, während die Rechtsvertretung des BF hierbei ebenso keinen Anwendungsbereich erkennen kann. Nach Ansicht des BF wäre hiezu die Einleitung von Konsultationsverfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung notwendig gewesen. Die Anwendung der Ziffer 6 erfolgte jedoch zu Recht, da die Voraussetzungen gegeben waren. Aufgrund des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ergibt sich eindeutig, dass Personen, die aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten haben, diesfalls dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Aufgrund der eigenen Angaben des BF, die zwar wie bereits erörtert nicht übereinstimmend waren, jedoch jedenfalls keinen Zweifel offen ließen, dass der BF innerhalb der Europäischen Union mehrfach Landesgrenzen unbefugt überschritten hat, war die Annahme der Behörde, dass es hiebei zu einer Anwendung der Ziffer 6 kommen kann, mehr als begründet. Das erkennende Gericht sieht auch diese gesetzliche Bestimmung (Ziffer 6) im vorliegenden Fall als zentrales Beurteilungskriterium an. Der BF hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und diesbezüglich auch immer wieder falsche Angaben gemacht. Dies gesteht er selbst zu, und ist er auch immer wieder erfolgreich in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist. Diese Vorgangsweise dürfte er seinen eigenen Erzählungen nach mehrfach angewandt haben, um dadurch erfolgreich seinen ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern. Auch im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht auch in Österreich die von ihm bisher mehrfach gewählte Vorgangsweise neuerlich zur Anwendung bringen will. Nach Ansicht des Gerichtes steht es im europäischen Interesse, dem BF mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln nunmehr zur Ausreise zu verhalten. Das Gericht sieht daher die Ziffer 6 als durchaus erfüllt an, dies vor allem aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF.
Die Behörde zieht weiters zur Beurteilung des Sicherungsbedarfs die Ziffer 9 (Grad der sozialen Verankerung in Österreich) heran. Hiezu ist zu sagen, dass es in der Tat so ist, dass der BF nach den Erkenntnissen im Akt lediglich wenige Tage oder Stunden in Österreich befindlich gewesen ist, ehe er von der Polizei festgenommen wurde. Es ist daher nicht verwunderlich, dass er in dieser kurzen Zeit nicht in der Lage gewesen ist, eine soziale Verfestigung, einen Wohnsitz oder soziale Integration zu erreichen. Wäre ausschließlich dieses Kriterium herangezogen worden um Sicherungsbedarf zu begründen, so wäre nach der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes keine ausreichende Begründung gegeben. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass der gegebene Sicherungsbedarf im Wesentlichen in der Ziffer 6 zu finden ist und die fehlende soziale Integration letztlich als Faktum hiezu lediglich als zusätzliches Kriterium, welches für sich allein nicht ausschlaggebend gewesen wäre, heranzuziehen war. Nach objektiven Kriterien beurteilt, sind die Kriterien der Ziffer 9 gegeben.
Die Gewichtung der Ziffer 6, die in wesentlichen Punkten durch den BF und sein bisheriges Verhalten evident erfüllt ist, wiegt nach Ansicht des Gerichtes so schwer, dass in Zusammensicht mit der ebenso erfüllten Ziffer 9 jedenfalls ausreichende Kriterien für die Bejahung einer erheblichen Fluchtgefahr gegeben sind. Die fälschliche Heranziehung der Ziffer 1, wie sie die Behörde offenbar zur Anwendung gebracht hat, war im Ergebnis in der Gesamtheit nicht ausschlaggebend. Es lag daher nach Ansicht des Gerichtes im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft allein aufgrund der Erfüllung der Kriterien der Ziffer 6 und der Ziffer 9 ausreichend Begründung vor, von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und einen erheblichen Sicherungsbedarf zu bejahen.
3.1.4. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des BF aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der BF in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein evidentes Interesse der europäischen Gemeinschaft darin besteht, illegale Personen nicht auf dem Unionsgebiet zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten hin und her zu schieben und das Problem lediglich zu verlagern. Es handelt sich daher um ein übergeordnetes europäisches Interesse, welchem durch die Republik Österreich einer Durchsetzung zu verhelfen ist. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen. Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, als es bisher im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass für den BF aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann und auch eine tatsächliche Abschiebung stattfinden würde. Sollten sich jedoch in den nächsten Wochen begründete Zweifel für eine Effektuierbarkeit der Abschiebung substantiiert zeigen, so steht es dem BF frei, wenn die Behörde nicht selbstständig eine Aufhebung verfügt, eine neuerliche Beschwerde unter konkreten Hinweisen auf eine nicht bestehende Effektuierbarkeit einzubringen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist eine Anhaltung des BF in Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts weiters nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter den Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF nicht wieder, wie in der Vergangenheit mehrmals, im Unionsgebiet weiterziehen und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Ein Untertauchen im Inland wäre ebenso denkbar. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und konnte zuvor nur durch eine Abschiebung aus Deutschland einmalig erfolgreich in seine Heimat gebracht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im Punkt 1.1. der Beschwerdeschrift macht der BF Verfahrensmängel geltend und führt punktuell bezogen auf das Verfahren einige Punkte an. Hierbei übersieht der BF jedoch, dass es sich im gegenständlichen behördlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt. Wesen eines Mandatsverfahrens ist es, sich von Art und Umfang eines üblichen Ermittlungsverfahrens unterscheiden zu dürfen. Das Gericht vertritt nicht die Ansicht, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der persönlichen Freiheit des betroffenen durchgeführt hat. Im Gegenteil dazu finden sich im Mandatsbescheid Ausführungen, wenn auch diese etwas kürzer als gewohnt ausfallen. Dabei ist es aus Sicht des Gerichtes belanglos, ob nun der BF tatsächlich, wie auf Seite 3 der Beschwerdeschrift behauptet, bereits einen Tag vor seiner Ergreifung in XXXX einen Asylantrag stellen hätte wollen, da dieser Punkt für die durchgeführte Abwägung nicht entscheidungsrelevant gewesen ist. Hiezu darf auch auf die Chronologie der Befragung in der Einvernahme zur Schubhaft vom 16.04. (Seite 17) verwiesen werden aus der sich ergibt, dass der BF primär angab, in Österreich bleiben zu wollen und hier Arbeit zu suchen. An dieser Stelle wäre es logisch gewesen, wenn der BF sodann gleich den von ihm bereits seit Tagen gewollten Asylantrag gestellt hätte. Ganz entgegengesetzt dazu findet sich die Asylantragstellung erst gegen Ende der Einvernahme. Das Gericht hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, dies bei der Interessenabwägung negativ für den BF zu werten, weshalb eine Einvernahme des BF auch unterbleiben konnte.3.1.7. Im Punkt 1.1. der Beschwerdeschrift macht der BF Verfahrensmängel geltend und führt punktuell bezogen auf das Verfahren einige Punkte an. Hierbei übersieht der BF jedoch, dass es sich im gegenständlichen behördlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt. Wesen eines Mandatsverfahrens ist es, sich von Art und Umfang eines üblichen Ermittlungsverfahrens unterscheiden zu dürfen. Das Gericht vertritt nicht die Ansicht, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der persönlichen Freiheit des betroffenen durchgeführt hat. Im Gegenteil dazu finden sich im Mandatsbescheid Ausführungen, wenn auch diese etwas kürzer als gewohnt ausfallen. Dabei ist es aus Sicht des Gerichtes belanglos, ob nun der BF tatsächlich, wie auf Seite 3 der Beschwerdeschrift behauptet, bereits einen Tag vor seiner Ergreifung in römisch 40 einen Asylantrag stellen hätte wollen, da dieser Punkt für die durchgeführte Abwägung nicht entscheidungsrelevant gewesen ist. Hiezu darf auch auf die Chronologie der Befragung in der Einvernahme zur Schubhaft vom 16.04. (Seite 17) verwiesen werden aus der sich ergibt, dass der BF primär angab, in Österreich bleiben zu wollen und hier Arbeit zu suchen. An dieser Stelle wäre es logisch gewesen, wenn der BF sodann gleich den von ihm bereits seit Tagen gewollten Asylantrag gestellt hätte. Ganz entgegengesetzt dazu findet sich die Asylantragstellung erst gegen Ende der Einvernahme. Das Gericht hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, dies bei der Interessenabwägung negativ für den BF zu werten, weshalb eine Einvernahme des BF auch unterbleiben konnte.
In weiterer Folge merkt die Beschwerdeschrift an, dass die Behörde im Zuge der Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf die lediglich rudimentär geschilderten Fluchtgründe in dieser Einvernahme eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Auch in diesem Punkt bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um ein Mandatsverfahren handelt und eine tatsächliche Glaubwürdigkeitsprüfung derartiger Vorbringen, die nicht Kerngegenstand des Verfahrens sind, jedenfalls nicht mit der Genauigkeit des Asylverfahrens stattfinden kann. Es kann sich im Rahmen des als schlankes Eilverfahren gestalteten Mandatsverfahren nur um eine erste, verkürzte Beurteilung handeln, die nicht den Grad einer vorgreifenden Beweiswürdigung erreicht. Tendenziell lässt sich sehen, dass die Rechtsvertretung des BF mehrmals den Charakter eines Mandatsverfahrens verkennt und auch an die Begründung in einem derartigen Verfahren übersteigendende Maßstäbe anlegen möchte. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Durchführung eines Mandatsverfahrens vor und hat der Gesetzgeber daher in Kauf genommen, dass es sich dabei um ein verkürztes Verfahren handelt. Bei Durchsicht des Mandatsbescheides lässt sich sehen, dass dieser keinesfalls unbegründet erlassen worden ist, weshalb das Gericht den Ausführungen zur mangelhaften Verfahrensführung nicht folgen konnte. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten und hinsichtlich der Ausführungen zum eigentlichen Asylverfahren wird festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des Schubhaftüberprüfungsverfahrens ist.
Zu 1.2. der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass hier abermals der Maßstab für das gegenständliche Mandatsverfahren und die Anforderungen an dieses hinsichtlich einer ausführlichen Beweiswürdigung zu hoch angelegt wird. Studiert man den Mandatsbescheid, so ist er schlüssig, wenn auch kurz begründet. Eine Einzelfallprüfung, eine Prüfung bezogen auf den BF, wurde durchgeführt und hat sich erst im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaftverhängung herausgestellt, dass nun auch eine Verhängung zur Durchführung des Verfahrens möglich ist. Dies, aufgrund der Asylantragstellung im Rahmen der Einvernahme.
Wenn die Rechtsvertretung des BF meint, dass dem BF lediglich die illegale Einreise vorzuwerfen sei, übersieht diese, dass der BF bereits mehrere Asylanträge gestellt hatte, aus Deutschland abgeschoben wurde und in Ungarn nach Stellung des Asylantrags binnen weniger Tage seine Reise in ein anderes EU-Land fortsetzte, ohne das dortige Verfahren abzuwarten. Weshalb daher gemeint wird, dass lediglich die illegale Einreise vorwerfbar sei, bleibt im Dunkeln.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die Zweifel an der rechtzeitigen Erstellung eines Heimreisezertifikates waren ohnehin bereits Gegenstand der Beschwerdeschrift und konnte diesbezüglich auf eine zusätzliche mündliche Erörterung ebenso verzichtet werden.
3.1.9. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Punkt ist jedoch zu ergänzen, dass hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nun auch noch die Kriterien des § 76 Abs. 2 Zi 3 zusätzlich erfüllt sind, da seit der Schubhaftverhängung nunmehr auch noch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinzugekommen ist, was den besehenden Sicherungsbedarf tendenziell festigte."Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Punkt ist jedoch zu ergänzen, dass hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nun auch noch die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 2, Zi 3 zusätzlich erfüllt sind, da seit der Schubhaftverhängung nunmehr auch noch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinzugekommen ist, was den besehenden Sicherungsbedarf tendenziell festigte."
4. Gegen den abweisenden Bescheid im Asylverfahren vom 16.04.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.05.2016 fristgerecht Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Im Wesentlichen monierte er, dass ihm von Seiten der belangten Behörde vorgeworfen worden sei, dass er den gegenständlichen Asylantrag lediglich zur Vereitelung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gestellt habe und sei ihm bereits vor Erstbefragung und der erstmaligen Einvernahme vor den Fluchtgründen mitgeteilt worden, dass seine Angaben über die Verfolgung in seinem Heimatland als unglaubwürdig zu werten seien. Zudem sei ihm nach der Asylantragsstellung, aber vor der Beweisaufnahme und vor Verhängung der Schubhaft, seine Vorführung vor eine algerische Delegation mitgeteilt worden. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse habe er die Unterhaltungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Referenten der belangten Behörde mit den Dolmetschern verstanden und daraus geschlossen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unabhängig seiner Angaben mit Sicherheit abgewiesen werde. Aufgrund dessen und seiner Furcht vor einer umgehenden Abschiebung habe er teilweise falsche Angaben in der Einvernahme gemacht und seine wesentlichen Fluchtgründe nicht dargelegt. Die belangte Behörde sei ihm gegenüber offenbar voreingenommen, er fühle sich nicht ernst genommen. Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung "hätte der Beschwerdeführer noch folgende Angaben machen können", dass er in Algerien eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe. Dieser sei zeitlich vor dem Beschwerdeführer ausgereist und würde nunmehr in Belgien leben. Beide hätten heiraten wollen, was aber in Algerien nicht möglich sei, die Familien des Beschwerdeführers und seines Freundes hätten die homosexuelle Beziehung nicht gut geheißen und sei er aufgrund dieser von Privatpersonen beschimpft und geschlagen worden und befürchte er im Falle einer Rückkehr erneut eine Misshandlung durch diese Personen.
Mit Erkenntnis vom 13.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.06.2016, wurde diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 13.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.06.2016, wurde diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Darin führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Soweit er namentlich genannt werde, diene dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger, volljährig, gesund, bekenne sich zum islamischen Glauben und sei ledig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – könnten nicht getroffen werden. Er verfüge über mehrjährige Schulbildung, habe in Gestalt seiner Eltern sowie mehrerer Geschwister familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, halte sich seit spätestens 16.04.2016 in Österreich auf und verfüge – schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet – in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte; überdies liege keine soziale oder integrative Verfestigung vor. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und daher sei mit einer solchen auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu rechnen. Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprächen, hervorgehe, liege für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention nicht vor, auch sei der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt, noch sei für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gerate. Dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gelte, beruhe auf § 1 Z 10 HStV. In Algerien herrschten keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Darin führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Soweit er namentlich genannt werde, diene dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger, volljährig, gesund, bekenne sich zum islamischen Glauben und sei ledig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – könnten nicht getroffen werden. Er verfüge über mehrjährige Schulbildung, habe in Gestalt seiner Eltern sowie mehrerer Geschwister familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, halte sich seit spätestens 16.04.2016 in Österreich auf und verfüge – schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet – in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte; überdies liege keine soziale oder integrative Verfestigung vor. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und daher sei mit einer solchen auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu rechnen. Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprächen, hervorgehe, liege für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention nicht vor, auch sei der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt, noch sei für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gerate. Dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gelte, beruhe auf Paragraph eins, Ziffer 10, HStV. In Algerien herrschten keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der Beschwerdeführer habe eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft machen können, daher seien die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr sei nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. In Algerien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch sei nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen sei. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder Mann mit mehrjährigem Schulbesuch im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen, hat dort die maßgebliche Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Algerien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Algeriens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre ihm letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) lägen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Auf Grund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, jedoch werden seit 1993 offiziell keine Exekutionen durchgeführt und bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht sei) scheide das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse könnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Somit sei die Beschwerde auch betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr sei nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte. In Algerien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch sei nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen sei. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder Mann mit mehrjährigem Schulbesuch im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen, hat dort die maßgebliche Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Algerien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Algeriens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre ihm letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) lägen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Auf Grund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, jedoch werden seit 1993 offiziell keine Exekutionen durchgeführt und bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht sei) scheide das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse könnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Somit sei die Beschwerde auch betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit spätestens Mitte April 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt sei nicht geduldet. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden sei. Im vorliegenden Verfahren erfolge die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und sei auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei als Staatsangehöriger von Algerien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es komme ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung ende. Der Beschwerdeführer führe in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung und habe hier keine Kinder oder sonstigen nahen Angehörigen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrage kaum eineinhalb Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz sei, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen und liege eine derartige auch nicht vor. Der Beschwerdeführer führe somit in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Somit sei die Verfügung der Rückkehrentscheidung dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.Der Beschwerdeführer befinde sich seit spätestens Mitte April 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt sei nicht geduldet. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden sei. Im vorliegenden Verfahren erfolge die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und sei auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei als Staatsangehöriger von Algerien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es komme ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung ende. Der Beschwerdeführer führe in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung und habe hier keine Kinder oder sonstigen nahen Angehörigen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrage kaum eineinhalb Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz sei, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen und liege eine derartige auch nicht vor. Der Beschwerdeführer führe somit in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 seien nicht gegeben. Somit sei die Verfügung der Rückkehrentscheidung dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorlägen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Da Algerien gemäß § 1 Z 10 HKStV ein "sicherer Herkunftsstaat" sei, sei der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorlägen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Da Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HKStV ein "sicherer Herkunftsstaat" sei, sei der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2016 um 08:50 Uhr wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes auf behördlichen Auftrag aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2016, eingebracht am 01.07.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 26.05.2016, in der er beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, auszusprechen, dass die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 26.05.2016 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen des "habes corpus Prüfungsverfahrens" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Zum Sachverhalt für die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.04.2016 in Schubhaft befinde. Er sei am 16.04.2016 niederschriftlich einvernommen worden. Im Anschluss daran sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Am 20.04.2016 sei er der algerischen Botschaft vorgeführt worden. Diese habe berichtet, dass er als Algerier identifiziert worden sei und angegeben habe, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Eine nähere Überprüfung durch die Behörden in XXXX sei notwendig, da der Beschwerdeführer auch Marokkaner sein könne. Mit einer Antwort sei in 1-3 Monaten zu rechnen. Die gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde vom 20.04.2016 sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 abgewiesen worden. Unter einem habe das Bundesamt festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Beschwerdeführer befinde sich dem Wissensstand seines Vertreters nach immer noch in Schubhaft. Es habe weder ein Gespräch mit einem Vertreter der algerischen Botschaft stattgefunden, noch sei ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Die gemäß § 80 Abs. 6 FPG vorgeschriebene amtswegige Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei im Zeitraum 28.04.2016 bis dato nicht durchgeführt worden.Zum Sachverhalt für die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.04.2016 in Schubhaft befinde. Er sei am 16.04.2016 niederschriftlich einvernommen worden. Im Anschluss daran sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Am 20.04.2016 sei er der algerischen Botschaft vorgeführt worden. Diese habe berichtet, dass er als Algerier identifiziert worden sei und angegeben habe, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Eine nähere Überprüfung durch die Behörden in römisch 40 sei notwendig, da der Beschwerdeführer auch Marokkaner sein könne. Mit einer Antwort sei in 1-3 Monaten zu rechnen. Die gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde vom 20.04.2016 sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 abgewiesen worden. Unter einem habe das Bundesamt festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Beschwerdeführer befinde sich dem Wissensstand seines Vertreters nach immer noch in Schubhaft. Es habe weder ein Gespräch mit einem Vertreter der algerischen Botschaft stattgefunden, noch sei ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Die gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vorgeschriebene amtswegige Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei im Zeitraum 28.04.2016 bis dato nicht durchgeführt worden.
Die Haft sei unverhältnismäßig: Die belangte Behörde wäre ab dem Tag, mit dem das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, gemäß § 80 Abs. 6 FPG dazu verpflichtet gewesen, von amtswegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Diese Verpflichtung sei mit dem 28.04.2016 auf das Bundesamt übergegangen, weil ab diesem Tag das Verfahren nicht mehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Bei der Akteneinsicht am 16.06.2016 habe sich kein Hinweis ergeben, dass das Bundesamt diese amtswegige Überprüfung seit dem 28.04.2016 durchgeführt habe. Diese Überprüfung hätte sie spätestens am 26.05.2016 durchführen müssen. Im Sinne des grundrechtlich gebotenen "Hinwirkens auf die kürzest mögliche Anhaltung" des Beschwerdeführers in Schubhaft sei das Bundesamt zu einem "aktiven Tun" angehalten gewesen. Durch die gänzliche Untätigkeit des Bundeamts hinsichtlich der gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 6 FPG seit 28.04.2016 sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 26.05.2016 sei somit als rechtswidrig zu qualifizieren.Die Haft sei unverhältnismäßig: Die belangte Behörde wäre ab dem Tag, mit dem das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG dazu verpflichtet gewesen, von amtswegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Diese Verpflichtung sei mit dem 28.04.2016 auf das Bundesamt übergegangen, weil ab diesem Tag das Verfahren nicht mehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Bei der Akteneinsicht am 16.06.2016 habe sich kein Hinweis ergeben, dass das Bundesamt diese amtswegige Überprüfung seit dem 28.04.2016 durchgeführt habe. Diese Überprüfung hätte sie spätestens am 26.05.2016 durchführen müssen. Im Sinne des grundrechtlich gebotenen "Hinwirkens auf die kürzest mögliche Anhaltung" des Beschwerdeführers in Schubhaft sei das Bundesamt zu einem "aktiven Tun" angehalten gewesen. Durch die gänzliche Untätigkeit des Bundeamts hinsichtlich der gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seit 28.04.2016 sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 26.05.2016 sei somit als rechtswidrig zu qualifizieren.
Darüber hinaus stelle sich die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft auch deshalb als unverhältnismäßig dar, weil immer noch nicht absehbar sei, ob und wann für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat erwirkt werden könne. Es werde nochmals darauf verwiesen, das der Bericht über die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die algerische Delegation vom 20.04.2016 widersprüchlich sei. Dies sei im Erkenntnis vom 28.04.2016 mit keine Wort berücksichtigt worden, es liefere keine Begründung dafür, warum es davon ausgehe, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats in der gesetzlichen Frist zu rechnen sei. Die bisher zu beobachtende faktische Untätigkeit der algerischen Behörden spreche viel eher für eine Widerlegung dieser Feststellung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass angesichts der relativ langen Dauer des Verfahrens zur Klärung der Identität die gleichzeitige Aufhebung der Schubhaft geboten sei. Zwei Monate nach Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der algerischen Botschaft stehe immer noch nicht fest, ob die Identität des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt sei und somit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die Fortsetzung der Schubhaft komme somit zum jetzigen Zeitpunkt einer unzulässigen Inhaftierung "auf Vorrat" gleich. Wie bereits in der Beschwerde vom 20.04.2016 ausgeführt worden sei, wäre selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr im vorliegenden Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung, der Vorrang vor der Fortsetzung der Schubhaft einzuräumen. Auch dadurch, dass die belangte Behörde mangels Durchführung einer Prüfung nach § 80 Abs. 6 FPG die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.Darüber hinaus stelle sich die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft auch deshalb als unverhältnismäßig dar, weil immer noch nicht absehbar sei, ob und wann für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat erwirkt werden könne. Es werde nochmals darauf verwiesen, das der Bericht über die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die algerische Delegation vom 20.04.2016 widersprüchlich sei. Dies sei im Erkenntnis vom 28.04.2016 mit keine Wort berücksichtigt worden, es liefere keine Begründung dafür, warum es davon ausgehe, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats in der gesetzlichen Frist zu rechnen sei. Die bisher zu beobachtende faktische Untätigkeit der algerischen Behörden spreche viel eher für eine Widerlegung dieser Feststellung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass angesichts der relativ langen Dauer des Verfahrens zur Klärung der Identität die gleichzeitige Aufhebung der Schubhaft geboten sei. Zwei Monate nach Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der algerischen Botschaft stehe immer noch nicht fest, ob die Identität des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt sei und somit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die Fortsetzung der Schubhaft komme somit zum jetzigen Zeitpunkt einer unzulässigen Inhaftierung "auf Vorrat" gleich. Wie bereits in der Beschwerde vom 20.04.2016 ausgeführt worden sei, wäre selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr im vorliegenden Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung, der Vorrang vor der Fortsetzung der Schubhaft einzuräumen. Auch dadurch, dass die belangte Behörde mangels Durchführung einer Prüfung nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs, zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des gelinderen Mittels – unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung sei auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten, insbesondere deshalb, weil das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte mängelfreie Verfahren insb. hinsichtlich der amtswegig durchzuführenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon auf Grund der Aktenlage stattgeben.
Die Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten komme mangels analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 BFA-VG, ebensowenig als Barauslage iSd § 76 AVG, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.Die Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten komme mangels analoger Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG, ebensowenig als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und 113 Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.
Der Beschwerdeführer beantrage gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde zudem ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 922 beantragt. Darüber hinaus beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machten. Außerdem beantrage er den Ersatz der Eingabegebühr iHv €Der Beschwerdeführer beantrage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde zudem ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 922 beantragt. Darüber hinaus beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machten. Außerdem beantrage er den Ersatz der Eingabegebühr iHv €
30.
6. Das legte Bundesamt die Verwaltungsakten vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen worden sei, weil in absehbarer Zeit nicht mit einem Ersatzdokument zu rechnen gewesen sei.
Am 03.07.2016 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, aus einem zuvor aufgebrochenen Spint in einem Fitnesscenter einen Rucksack zu stehlen, betreten und nunmehr Anzeige erhoben worden sei. Im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2016 erklärte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren, dass er homosexuell sei und er seinen Freund in Algerien heiraten habe wollen. Dies sei jedoch dort unmöglich und strengstens verboten, deshalb sei er dort verfolgt worden. Aus Angst um sein Leben und um seine Zukunft habe er sich deshalb zur Flucht entschieden. Im Fall einer Rückkehr habe er dort Angst um seine Sicherheit und seine Zukunft. In Algerien habe er keine Zukunft.
Am 08.07.2016 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2016 mittels Mandatsbescheid zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland in Schubhaft genommen worden sei. Am 20.4.2016 sei der Beschwerdeführer einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt worden. Er sei dabei als Algerier identifiziert und habe angegeben, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Da jedoch die Möglichkeit bestanden habe, dass es sich bei dem Beschwerdeführer eventuell um einen Marokkaner handeln könne, sei eine nähere Überprüfung durch die Behörden in XXXX veranlasst worden. Mit einer Antwort wäre nach Auskunft der Botschaft in 1-3 Monaten zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft festgestellt worden. Am 11.5.2016 sei die Rückkehrberatung XXXX von der Bekanntgabe des Beschwerdeführers, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, in Kenntnis gesetzt worden. Bis dato sei keine Mitteilung über eine Aufnahme in das Rückkehrprogramm ergangen. Der Beschwerdeführer habe am 20.05.2016 gegenüber einem Vertreter XXXX im Zuge eines Rückkehr-Beratungsgespräches bekanntgegeben, dass er nicht rückkehrwillig sei und in Österreich bleiben wolle. Am 27.05.2016 habe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die negative Entscheidung bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz verbunden mit einer Rückkehrentscheidung erhoben. Diese Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.6.2016, 14062126628-1/6E, abgewiesen worden.Am 08.07.2016 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2016 mittels Mandatsbescheid zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland in Schubhaft genommen worden sei. Am 20.4.2016 sei der Beschwerdeführer einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt worden. Er sei dabei als Algerier identifiziert und habe angegeben, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Da jedoch die Möglichkeit bestanden habe, dass es sich bei dem Beschwerdeführer eventuell um einen Marokkaner handeln könne, sei eine nähere Überprüfung durch die Behörden in römisch 40 veranlasst worden. Mit einer Antwort wäre nach Auskunft der Botschaft in 1-3 Monaten zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft festgestellt worden. Am 11.5.2016 sei die Rückkehrberatung römisch 40 von der Bekanntgabe des Beschwerdeführers, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, in Kenntnis gesetzt worden. Bis dato sei keine Mitteilung über eine Aufnahme in das Rückkehrprogramm ergangen. Der Beschwerdeführer habe am 20.05.2016 gegenüber einem Vertreter römisch 40 im Zuge eines Rückkehr-Beratungsgespräches bekanntgegeben, dass er nicht rückkehrwillig sei und in Österreich bleiben wolle. Am 27.05.2016 habe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die negative Entscheidung bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz verbunden mit einer Rückkehrentscheidung erhoben. Diese Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.6.2016, 14062126628-1/6E, abgewiesen worden.
Zu § 80 Abs. 1 und 2 FPG führt die belangte Behörde aus, dass die BFA-Direktion, Abteilung B/II, regelmäßig Kontakte zur Vertretungsbehörde pflege, um einen Verlauf des Verfahrens und eventuell einlangende Überprüfungsergebnisse zu erhalten. Es sei BFA-intern die Regelung getroffen worden, algerische Staatsangehörige bis zu einer zweimaligen Urgenz bei der Botschaft, und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlagen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen. Eine längerdauernde Anhaltung in Schubhaft sei bei Fremden, welche straffällig wurden, vorgesehen. Es sei somit nicht der gesamte gesetzliche Rahmen einer Schubhaft von vier Monaten, nach der der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung vorzulegen sei, ausgeschöpft worden. Der Beschwerdeführer sei somit nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit am 30.6.2016 aus der Schubhaft entlassen worden.Zu Paragraph 80, Absatz eins und 2 FPG führt die belangte Behörde aus, dass die BFA-Direktion, Abteilung B/II, regelmäßig Kontakte zur Vertretungsbehörde pflege, um einen Verlauf des Verfahrens und eventuell einlangende Überprüfungsergebnisse zu erhalten. Es sei BFA-intern die Regelung getroffen worden, algerische Staatsangehörige bis zu einer zweimaligen Urgenz bei der Botschaft, und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlagen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen. Eine längerdauernde Anhaltung in Schubhaft sei bei Fremden, welche straffällig wurden, vorgesehen. Es sei somit nicht der gesamte gesetzliche Rahmen einer Schubhaft von vier Monaten, nach der der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung vorzulegen sei, ausgeschöpft worden. Der Beschwerdeführer sei somit nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit am 30.6.2016 aus der Schubhaft entlassen worden.
Zu § 80 Abs. 6 FPG führt die belangte Behörde aus, dass eine Überprüfung der Schubhaft und des Vorliegen der Voraussetzungen weisungsgemäß durch den jeweiligen zuständigen Referenten jede Woche erfolge, um sofortige Maßnahmen zu treffen und daher die Schubhaften so kurz als möglich zu halten. Im Falle des Beschwerdeführers sei ebenso die periodische Überprüfung erfolgt, diese werde jedoch nicht gesondert aktenkundig festgehalten. Eine wie in der Beschwerdeschrift vorgehaltene unterlassene monatliche Verlängerung der Schubhaft sei nicht gesetzlich vorgesehen. Es gebe keine Verpflichtung oder Veranlassung, eine Schubhaft monatlich zu verlängern. Dass Angehaltene bei Bedarf monatlich einer niederschriftlichen Einvernahme zugeführt würden, erfolge behördenintern und diene anlassbezogen der Inkenntnissetzung des Angehaltenen über den jeweiligen Verfahrensstand. Die Nichtvornahme einer monatlichen periodischen Niederschrift habe jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft oder würde diese unrechtmäßig werden lassen. Das Bundesamt sehe daher im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 26.5.2016.Zu Paragraph 80, Absatz 6, FPG führt die belangte Behörde aus, dass eine Überprüfung der Schubhaft und des Vorliegen der Voraussetzungen weisungsgemäß durch den jeweiligen zuständigen Referenten jede Woche erfolge, um sofortige Maßnahmen zu treffen und daher die Schubhaften so kurz als möglich zu halten. Im Falle des Beschwerdeführers sei ebenso die periodische Überprüfung erfolgt, diese werde jedoch nicht gesondert aktenkundig festgehalten. Eine wie in der Beschwerdeschrift vorgehaltene unterlassene monatliche Verlängerung der Schubhaft sei nicht gesetzlich vorgesehen. Es gebe keine Verpflichtung oder Veranlassung, eine Schubhaft monatlich zu verlängern. Dass Angehaltene bei Bedarf monatlich einer niederschriftlichen Einvernahme zugeführt würden, erfolge behördenintern und diene anlassbezogen der Inkenntnissetzung des Angehaltenen über den jeweiligen Verfahrensstand. Die Nichtvornahme einer monatlichen periodischen Niederschrift habe jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft oder würde diese unrechtmäßig werden lassen. Das Bundesamt sehe daher im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 26.5.2016.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.
Am 14.07.2016 langte die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde ein, in der sie ausführt, dass das Bundesamt gemäß § 80 FPG zur regelmäßigen Überprüfung von Schubhaftfällen verpflichtet sei. Dazu werde weiters ausgeführt, dass jeder Referent in Eigenverantwortung weisungsgemäß eine periodische Überprüfung durchzuführen habe. Dies erfolge aus eigenem zumindest wöchentlich bzw. anlassbezogen z.B. bei Asylantragstellungen während der Anhaltung in Schubhaft täglich. Eine aktenmäßige Notiz erfolge nicht. Die Verpflichtung für eine Überprüfung sei somit der gesetzlichen Grundlage im § 80 Abs. 6 FPG zu entnehmen, welche in einer Verbindlichen Arbeitsanleitung (Erlaß vom 20.7.2015) wie folgt angeführt worden sei:Am 14.07.2016 langte die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde ein, in der sie ausführt, dass das Bundesamt gemäß Paragraph 80, FPG zur regelmäßigen Überprüfung von Schubhaftfällen verpflichtet sei. Dazu werde weiters ausgeführt, dass jeder Referent in Eigenverantwortung weisungsgemäß eine periodische Überprüfung durchzuführen habe. Dies erfolge aus eigenem zumindest wöchentlich bzw. anlassbezogen z.B. bei Asylantragstellungen während der Anhaltung in Schubhaft täglich. Eine aktenmäßige Notiz erfolge nicht. Die Verpflichtung für eine Überprüfung sei somit der gesetzlichen Grundlage im Paragraph 80, Absatz 6, FPG zu entnehmen, welche in einer Verbindlichen Arbeitsanleitung (Erlaß vom 20.7.2015) wie folgt angeführt worden sei:
"Mit dem FrÄG 2011 wurde die amtswegige Haftprüfung im Blick auf die Anforderungen des PersFrSchG und Art 15 RückführungsRL neu gestaltet. Demnach hat der Referent alle vier Wochen eine aktenmäßige Prüfung durchzuführen und im Bedarfsfall den Fremden einzuvernehmen. Für die Dauer einer Schubhaftbeschwerde entfällt die amtswegige Prüfung.""Mit dem FrÄG 2011 wurde die amtswegige Haftprüfung im Blick auf die Anforderungen des PersFrSchG und Artikel 15, RückführungsRL neu gestaltet. Demnach hat der Referent alle vier Wochen eine aktenmäßige Prüfung durchzuführen und im Bedarfsfall den Fremden einzuvernehmen. Für die Dauer einer Schubhaftbeschwerde entfällt die amtswegige Prüfung."
Diese Überprüfungen würden aufgrund der ständigen Aktenkontrolle durch den Referenten nicht aktenkundig gemacht. Eine Verpflichtung dazu gebe es nicht. Die Referenten würden wiederholt bei Besprechungen auf regelmäßige, zumindest wöchentliche und im Bedarfsfall tägliche Aktenkontrollen und Verfahrensstandsüberprüfungen angewiesen. Eine solche Anordnung existiere bereits seit Jahren und werde seit jeher praktiziert. Eine dezitierte schriftliche Anordnung gebe es keine.
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu am 21.07.2016 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, in der er ausführt, dass angesichts der jüngst zu beobachtenden monatlichen Besuche einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörden im Polizeianhaltezentrum XXXX zum Zweck der Identitätsfeststellung vermeintlich algerischer Staatsbürger grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die algerischen Behörden ihre Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten nunmehr offenbar geändert zu haben scheinen. So sei auch zutreffend, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt worden sei. Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 30.06.2016 ausgeführt, verkenne das Bundesamt jedoch, dass die Identität des Beschwerdeführers bei diesem Treffen nicht eindeutig verifiziert werden habe können und dass der Bericht über die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers vom 20.04.2016 widersprüchlich sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers (Nr. 42) werde in diesem Bericht angemerkt:Der Beschwerdeführer erstattete hiezu am 21.07.2016 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, in der er ausführt, dass angesichts der jüngst zu beobachtenden monatlichen Besuche einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörden im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zum Zweck der Identitätsfeststellung vermeintlich algerischer Staatsbürger grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die algerischen Behörden ihre Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten nunmehr offenbar geändert zu haben scheinen. So sei auch zutreffend, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt worden sei. Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 30.06.2016 ausgeführt, verkenne das Bundesamt jedoch, dass die Identität des Beschwerdeführers bei diesem Treffen nicht eindeutig verifiziert werden habe können und dass der Bericht über die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers vom 20.04.2016 widersprüchlich sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers (Nr. 42) werde in diesem Bericht angemerkt:
"Nr. 39 und Nr. 42: werden als Algerier identifiziert. Die Personen gaben an, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
Nr. 42: nähere Überprüfung durch die Behörden in XXXX, könnte eventuell Marokkaner sein. Mit einer Antwort ist in 1-3 Monaten zu rechnen. " (vgl. Schreiben des BVwG vom 24.04.2016, zur GZ: W171 2125070-1 /7Z)Nr. 42: nähere Überprüfung durch die Behörden in römisch 40 , könnte eventuell Marokkaner sein. Mit einer Antwort ist in 1-3 Monaten zu rechnen. " vergleiche Schreiben des BVwG vom 24.04.2016, zur GZ: W171 2125070-1 /7Z)
Aufgrund des Ergebnisses des Treffens mit einer Delegation der algerischen Botschaft vom 20.04.2016 – voraussichtliche Dauer zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers von 1-3 Monaten – sei bereits zum damaligen Zeitpunkt die Aufhebung der Schubhaft geboten gewesen (vgl. BVwG 14.04.2016, W117 2124412-1/6E, S. 23+32, vgl. auch BVwG 25.05.2016, W117 2126329-1/6E und BVwG 08.04.2016, W117 2123242-1/6E).Aufgrund des Ergebnisses des Treffens mit einer Delegation der algerischen Botschaft vom 20.04.2016 – voraussichtliche Dauer zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers von 1-3 Monaten – sei bereits zum damaligen Zeitpunkt die Aufhebung der Schubhaft geboten gewesen vergleiche BVwG 14.04.2016, W117 2124412-1/6E, S. 23+32, vergleiche auch BVwG 25.05.2016, W117 2126329-1/6E und BVwG 08.04.2016, W117 2123242-1/6E).
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. unter vielen VfGH 24.06.2006, B 362/06; VwGH 02.08.2013, 2013/21/008; 23.09.2010, 2007/21/0432 jeweils mwN) sei die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft stets im Einzelfall zu prüfen. Die Ausführungen des Bundesamts in der Stellungnahme vom 08.07.2016 würden jedoch allesamt darauf hindeuten, dass im gegenständlichen Fall (sowie in vergleichbaren Fällen) keine Einzelfallprüfungen vorgenommen würden, sondern generelle "BFA-interne Regelungen" die individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzen würden. So werde etwa ausgeführt, dass BFA-interne Regelungen getroffen worden seien, nach denen algerische Staatsangehörige bis zu einer "zweimaligen Urgenz bei der Botschaft und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen [sind]." (Stellungnahme BFA, S. 2f) Dadurch gebe das Bundesamt offen zu, generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles bis zur zweimaligen Urgenz bei den Vertretungsbehörden zuzuwarten und erst "negativenfalls" überhaupt erst eine "Überprüfung der Verhaltnismäßigkeit durchzufuhren und die Betroffenen allenfalls zu entlassen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch wie oben ausgeführt in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 4 Wochen, § 80 Abs. 6 FPG, siehe unten) und unabhängig von allfälligen Urgenzen an Vertretungsbehörden vorzunehmen. Folge man der in der Stellungnahme vom 08.07.2016 vertretenen Ansicht des Bundesamtes – sinngemäß:Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche unter vielen VfGH 24.06.2006, B 362/06; VwGH 02.08.2013, 2013/21/008; 23.09.2010, 2007/21/0432 jeweils mwN) sei die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft stets im Einzelfall zu prüfen. Die Ausführungen des Bundesamts in der Stellungnahme vom 08.07.2016 würden jedoch allesamt darauf hindeuten, dass im gegenständlichen Fall (sowie in vergleichbaren Fällen) keine Einzelfallprüfungen vorgenommen würden, sondern generelle "BFA-interne Regelungen" die individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzen würden. So werde etwa ausgeführt, dass BFA-interne Regelungen getroffen worden seien, nach denen algerische Staatsangehörige bis zu einer "zweimaligen Urgenz bei der Botschaft und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen [sind]." (Stellungnahme BFA, S. 2f) Dadurch gebe das Bundesamt offen zu, generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles bis zur zweimaligen Urgenz bei den Vertretungsbehörden zuzuwarten und erst "negativenfalls" überhaupt erst eine "Überprüfung der Verhaltnismäßigkeit durchzufuhren und die Betroffenen allenfalls zu entlassen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch wie oben ausgeführt in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 4 Wochen, Paragraph 80, Absatz 6, FPG, siehe unten) und unabhängig von allfälligen Urgenzen an Vertretungsbehörden vorzunehmen. Folge man der in der Stellungnahme vom 08.07.2016 vertretenen Ansicht des Bundesamtes – sinngemäß:
Verhältnismäßigkeitsprüfung erst nach zweimaliger Urgenz bei der Botschaft – wäre die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft der gänzlichen Willkür der Behörde überlassen, da die Anhaltung etwa durch die Nichtvornahme von Urgenzen verlängert werden konnte.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten BFA-internen Regelung, nach der Fremde, "welche straffällig wurden" offenbar generell länger in Schubhaft angehalten werden, sei einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der die Schubhaft keinen pönalen Charakter habe und somit weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung diene, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Zum anderen sei dem gesamten gegenständlichen fremdenrechtlichen Akt zur Zahl: 1111802310- 160541877 nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten BFA-internen Regelung, nach der Fremde, "welche straffällig wurden" offenbar generell länger in Schubhaft angehalten werden, sei einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der die Schubhaft keinen pönalen Charakter habe und somit weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung diene, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Zum anderen sei dem gesamten gegenständlichen fremdenrechtlichen Akt zur Zahl: 1111802310- 160541877 nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.
Zur Erörterung der Rechtsform, des Inhalts und der Anwendung der in der Stellungnahme vom 08.07.2016 erwähnten "BFA-internen Regelung" werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Einvernahme eines/r Vertreters/in des Bundesamtes insbesondere in folgenden Angelegenheiten beantragt:
Dem Bundesamt sei beizupflichten, dass es "keine Verpflichtung oder Veranlassung [gebe], eine Schubhaft monatlich zu verlängern."
Allerdings sei das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG dazu verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von Fremden in Schubhaft längstens alle vier Wochen individuell und nicht lediglich anhand genereller Maßstäbe (siehe oben) zu überprüfen.Allerdings sei das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG dazu verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von Fremden in Schubhaft längstens alle vier Wochen individuell und nicht lediglich anhand genereller Maßstäbe (siehe oben) zu überprüfen.
Wie vom Bundesamt in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2016 ausgeführt werde, seien die verfahrensführenden Referentlnnen des Bundesamtes angewiesen, "zumindest wöchentliche und im Bedarfsfall tägliche Akten-Kontrollen und Verfahrensstandsüberprüfungen" durchzufuhren. Dass dabei keine "aktenmaßige Notiz" angefertigt werde, weil es keine "dezidierte schriftliche Anordnung" hiefür gebe, sei mit dem in Verbindung mit der gemäß § 60 AVG im Verwaltungsverfahren bestehenden Begründungspflicht sowie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz Rechtsstaatsprinzip (vgl. Mayr/Muzak, B-VG5 (2015) Art 18 B-VG i.5.f) nicht vereinbar. Mangels Aktenvermerk sei für den Rechtsschutzsuchenden nicht nachvollziehbar, ob die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft alle 4 Wochen überhaupt durchgeführt worden sei und aufgrund welcher Überlegungen das Bundesamt zu einem Ergebnis gelangt sei.Wie vom Bundesamt in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2016 ausgeführt werde, seien die verfahrensführenden Referentlnnen des Bundesamtes angewiesen, "zumindest wöchentliche und im Bedarfsfall tägliche Akten-Kontrollen und Verfahrensstandsüberprüfungen" durchzufuhren. Dass dabei keine "aktenmaßige Notiz" angefertigt werde, weil es keine "dezidierte schriftliche Anordnung" hiefür gebe, sei mit dem in Verbindung mit der gemäß Paragraph 60, AVG im Verwaltungsverfahren bestehenden Begründungspflicht sowie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz Rechtsstaatsprinzip vergleiche Mayr/Muzak, B-VG5 (2015) Artikel 18, B-VG i.5.f) nicht vereinbar. Mangels Aktenvermerk sei für den Rechtsschutzsuchenden nicht nachvollziehbar, ob die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft alle 4 Wochen überhaupt durchgeführt worden sei und aufgrund welcher Überlegungen das Bundesamt zu einem Ergebnis gelangt sei.
Der belangten Behörde sei zwar beizupflichten, dass die amtswegig vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG nicht grundsätzlich auch die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erforderlich machen müsse. Aufgrund des Rechtsstaatsgebots wäre die belangte Behörde jedoch sehr wohl dazu angehalten gewesen (auch ohne ausdrückliche interne Weisung hierfür), kurze Aktenvermerke mit den wesentlichen Überlegungen, die für oder gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sprächen, anzufertigen. Nur so sei die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung und eine allfällige verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Anhaltung in Schubhaft um eine äußerst eingriffsintensive Maßnahme handle.Der belangten Behörde sei zwar beizupflichten, dass die amtswegig vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG nicht grundsätzlich auch die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erforderlich machen müsse. Aufgrund des Rechtsstaatsgebots wäre die belangte Behörde jedoch sehr wohl dazu angehalten gewesen (auch ohne ausdrückliche interne Weisung hierfür), kurze Aktenvermerke mit den wesentlichen Überlegungen, die für oder gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sprächen, anzufertigen. Nur so sei die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung und eine allfällige verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Anhaltung in Schubhaft um eine äußerst eingriffsintensive Maßnahme handle.
Auch dem anwendbaren primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Unionsrecht sei die Verpflichtung zu entnehmen, behördliche Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung von Fremden transparent zu machen. Bereits in den Gesetzesmaterialien zu § 80 Abs. 6 FPG idgF werde auf die einschlägigen Bestimmungen RückführungsRL verwiesen:Auch dem anwendbaren primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Unionsrecht sei die Verpflichtung zu entnehmen, behördliche Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung von Fremden transparent zu machen. Bereits in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF werde auf die einschlägigen Bestimmungen RückführungsRL verwiesen:
"Der vorgeschlagene Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabstanden überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht afternativ, sondern kumulativ verstanden wird, wird nun mehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 (nun mehr § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG), die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabstanden vorzunehmen." (ErlautRV, BGBII Nr. 38/2011)"Der vorgeschlagene Absatz 6, dient der Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabstanden überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht afternativ, sondern kumulativ verstanden wird, wird nun mehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, (nun mehr Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG), die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabstanden vorzunehmen." (ErlautRV, BGBII Nr. 38 aus 2011,)
Gemäß Art. 15 Abs. 1 UA 2 RückführungsRL habe die Haftdauer von Fremden so kurz wie möglich zu sein und dürfe sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Art. 15 Abs. 2 UA 2 leg.cit normiere, dass die Inhaftnahme von Fremden schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Grunde angeordnet werde. Sowohl das Erfordernis der Einhaltung der "gebotenen Sorgfalt" als auch jenes der "Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe" sprächen dafür, dass die Ergebnisse der gemäß § 80 Abs. 6 FPG durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft von den zuständigen Referentlnnen per Amtsvermerk festgehalten werden müsse. Nur so seien Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung der amtshandelnden Personen gewährleistet. Für diese Auslegung spreche auch Erwägungsgrund Nr. 6 der RückführungsRL:Gemäß Artikel 15, Absatz eins, UA 2 RückführungsRL habe die Haftdauer von Fremden so kurz wie möglich zu sein und dürfe sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Artikel 15, Absatz 2, UA 2 leg.cit normiere, dass die Inhaftnahme von Fremden schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Grunde angeordnet werde. Sowohl das Erfordernis der Einhaltung der "gebotenen Sorgfalt" als auch jenes der "Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe" sprächen dafür, dass die Ergebnisse der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft von den zuständigen Referentlnnen per Amtsvermerk festgehalten werden müsse. Nur so seien Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung der amtshandelnden Personen gewährleistet. Für diese Auslegung spreche auch Erwägungsgrund Nr. 6 der RückführungsRL:
"6) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaats-angehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird, im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden [...]"
Gemäß Art. 41 Abs. 1 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union [bzw. der Mitgliedstaaten] unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Abs. 2 leg.cit umfasse das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere:Gemäß Artikel 41, Absatz eins, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union [bzw. der Mitgliedstaaten] unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Absatz 2, leg.cit umfasse das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere:
In der Judikatur des EuGH und des EuG zum Recht auf eine gute Verwaltung seien bisher ua. folgende Pflichten der Verwaltung herausgearbeitet worden:
Auch im Lichte des Rechts auf eine gute Verwaltung wäre das Bundesamt somit angehalten gewesen, die Ergebnisse der gemäß § 80 Abs. 6 FPG alle 4 Wochen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft schriftlich darzulegen.Auch im Lichte des Rechts auf eine gute Verwaltung wäre das Bundesamt somit angehalten gewesen, die Ergebnisse der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG alle 4 Wochen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft schriftlich darzulegen.
Die im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 30.06.2016 gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht gehalten.
7. Mit Schreiben vom 23.08.2016 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 127 und § 129 Abs. 1 Z 2 StGB Anklage erhoben worden sei.7. Mit Schreiben vom 23.08.2016 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB Anklage erhoben worden sei.
Da der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung seinen Ladungen zur Einvernahme vor dem Bundesamt nicht nachkam, ersuchte das Bundesamt am 06.10.2016 gemäß § 43 Abs. 1 Z 2a BFA-VG iVm § 44 BFA-VG um Vorführung. Die Landespolizeidirektion XXXX legte am 13.10.2016 Bericht darüber, dass mehrmals versucht worden sei, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um ihn dem Bundesamt vorzuführen. Dies sei jedoch negativ verlaufen. Am 13.10.2016 sei um 09.20 Uhr mit dem Unterkunftgeber persönlich Rücksprache bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gehalten worden. Dieser habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. zwei Monaten nicht mehr an der Adresse aufhalte und nach Frankreich oder Italien verzogen sei. Weiters habe der Unterkunftgeber die Abmeldung bei der XXXX bereits veranlasst. Ein Bewohner der betreffenden Wohnung gab an, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit vermutlich in Stuttgart aufhalte, er dies aber nicht sicher angeben könne. Am 13.10.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen.Da der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung seinen Ladungen zur Einvernahme vor dem Bundesamt nicht nachkam, ersuchte das Bundesamt am 06.10.2016 gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 44, BFA-VG um Vorführung. Die Landespolizeidirektion römisch 40 legte am 13.10.2016 Bericht darüber, dass mehrmals versucht worden sei, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um ihn dem Bundesamt vorzuführen. Dies sei jedoch negativ verlaufen. Am 13.10.2016 sei um 09.20 Uhr mit dem Unterkunftgeber persönlich Rücksprache bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gehalten worden. Dieser habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. zwei Monaten nicht mehr an der Adresse aufhalte und nach Frankreich oder Italien verzogen sei. Weiters habe der Unterkunftgeber die Abmeldung bei der römisch 40 bereits veranlasst. Ein Bewohner der betreffenden Wohnung gab an, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit vermutlich in Stuttgart aufhalte, er dies aber nicht sicher angeben könne. Am 13.10.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen.
Mit 13.10.2016 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit 13.10.2016 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
8. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgegriffen worden war, am 19.09.2016 ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden war und sich Österreich zu dessen Rückübernahme bereit erklärt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 02.11.2016 nach Österreich überstellt.
Am 02.11.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag sowie die Aufforderung, den Beschwerdeführer umgehend bei der Ankunft festzunehmen. Es sei beabsichtigt, ihn unmittelbar nach der Vorführung in das Polizeianhaltezentrum XXXX einzuliefern.Am 02.11.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag sowie die Aufforderung, den Beschwerdeführer umgehend bei der Ankunft festzunehmen. Es sei beabsichtigt, ihn unmittelbar nach der Vorführung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 einzuliefern.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 02.11.2016 zur Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei an der Fortsetzung seines zweiten Asylverfahrens in Österreich interessiert. Seine Identität sei korrekt, er heiße XXXX, geb. XXXX, und sei algerischer Staatsangehöriger. Auf Rückfrage, weswegen er die Identität XXXX, geb. XXXX, angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese Identität nicht angegeben zu haben. Er verfüge über keine Identitätsdokumente, er habe die Dokumente im Meer verloren. Er habe aber zu Hause Dokumente, die seine Identität bezeugen können. Er werde versuchen sich diese durch seinen Anwalt schicken zu lassen. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier weggehe, wenn das gewollt sei. Auf Nachfrage, weshalb er dann seiner ersten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der algerische Konsul behauptet habe, dass er aus Marokko komme. Auf Nachfrage, ob er im Falle der Abschiebung Widerstand leisten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Algerien zurück wolle, er aber ein ruhiger Mensch sei. Auf die Frage, warum er nach seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei und er einen Freund namens "XXXX" habe. Nachdem er nicht die Möglichkeit habe einen Mann zu heiraten, sei er mit seinem Freund an die Schweizer Grenze gereist. Es sei ein Wochenende gewesen und sein GPS habe nicht bemerkt, dass er in der Schweiz sei. Er sei hier weggegangen, da ihn die Araber hier beleidigt hätten. Er wisse nicht genau, wann er in die Schweiz ausgereist sei, er sei aber in Kenntnis über das Dublin-Regime. An seine Anzeigen und Anklagen könne er sich nicht erinnern. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Anknüpfungspunkte wie Arbeit, Ausbildung, etc. Er halte sich seit ungefähr fünf Monaten in Österreich auf und sei hier auch gemeldet. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht an der Meldeadresse aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass dort alle wegen seiner Homosexualität gegen ihn gewesen seien. Es könnte sein, dass "sie" die Briefe genommen hätten und ihm damit Probleme machen wollten. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht abgemeldet habe, als er das Bundesgebiet verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gedacht habe, dass er ausreise. Es sei nur gewesen, weil er immer vorgehabt habe zurückzukommen. Er spreche ein wenig Deutsch und habe ca. € 400 an Barmittel. Das Geld gehöre aber nicht ihm, sondern habe ihm dieses sein Onkel aus Frankreich geschickt. Er verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. Seinen Aufenthalt in Österreich könne er sich nicht finanzieren, er werde von seinem Onkel aus Frankreich finanziell unterstützt. Er habe in Österreich keine Wohnung. Er sei opiatabhängig, nehme RIVOTRIL und SEROQUEL, ansonsten sei er gesund.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 02.11.2016 zur Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei an der Fortsetzung seines zweiten Asylverfahrens in Österreich interessiert. Seine Identität sei korrekt, er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , und sei algerischer Staatsangehöriger. Auf Rückfrage, weswegen er die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese Identität nicht angegeben zu haben. Er verfüge über keine Identitätsdokumente, er habe die Dokumente im Meer verloren. Er habe aber zu Hause Dokumente, die seine Identität bezeugen können. Er werde versuchen sich diese durch seinen Anwalt schicken zu lassen. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier weggehe, wenn das gewollt sei. Auf Nachfrage, weshalb er dann seiner ersten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der algerische Konsul behauptet habe, dass er aus Marokko komme. Auf Nachfrage, ob er im Falle der Abschiebung Widerstand leisten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Algerien zurück wolle, er aber ein ruhiger Mensch sei. Auf die Frage, warum er nach seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei und er einen Freund namens "XXXX" habe. Nachdem er nicht die Möglichkeit habe einen Mann zu heiraten, sei er mit seinem Freund an die Schweizer Grenze gereist. Es sei ein Wochenende gewesen und sein GPS habe nicht bemerkt, dass er in der Schweiz sei. Er sei hier weggegangen, da ihn die Araber hier beleidigt hätten. Er wisse nicht genau, wann er in die Schweiz ausgereist sei, er sei aber in Kenntnis über das Dublin-Regime. An seine Anzeigen und Anklagen könne er sich nicht erinnern. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Anknüpfungspunkte wie Arbeit, Ausbildung, etc. Er halte sich seit ungefähr fünf Monaten in Österreich auf und sei hier auch gemeldet. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht an der Meldeadresse aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass dort alle wegen seiner Homosexualität gegen ihn gewesen seien. Es könnte sein, dass "sie" die Briefe genommen hätten und ihm damit Probleme machen wollten. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht abgemeldet habe, als er das Bundesgebiet verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gedacht habe, dass er ausreise. Es sei nur gewesen, weil er immer vorgehabt habe zurückzukommen. Er spreche ein wenig Deutsch und habe ca. € 400 an Barmittel. Das Geld gehöre aber nicht ihm, sondern habe ihm dieses sein Onkel aus Frankreich geschickt. Er verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. Seinen Aufenthalt in Österreich könne er sich nicht finanzieren, er werde von seinem Onkel aus Frankreich finanziell unterstützt. Er habe in Österreich keine Wohnung. Er sei opiatabhängig, nehme RIVOTRIL und SEROQUEL, ansonsten sei er gesund.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wobei dieser die Annahme verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger sondern algerischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag sei rechtskräftig "in zweiter Instanz" abgewiesen worden. Er sei wiederholt angezeigt worden, einerseits wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten, andererseits wegen Diebstahls. Von der Staatsanwaltschaft XXXX sei gegen seine Person Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist. Ein Abgleich der Fingerabdruckspuren habe zwei EURODAC-Treffer in Griechenland am 01.03.2011 und in Ungarn am 08.04.2016 ergeben. Er gehe seit seiner illegalen Einreise keiner Beschäftigung nach. Er habe sich in Österreich zwar angemeldet, sei an dieser Adresse aber nicht aufhältig gewesen, seine Anmeldung bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument, er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, habe die österreichische Rechtsordnung ignoriert, da er gegen das Meldegesetz und wiederholt gegen das Strafgesetzbuch verstoßen habe. Er sei in keiner Weise gewillt, an seinem Verfahren mitzuwirken und sei während seines laufenden Asylverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat illegal ausgereist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial verankert. Er spreche nicht Deutsch und habe hier keine Freunde oder Verwandte. Seine Identität stehe fest.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wobei dieser die Annahme verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger sondern algerischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag sei rechtskräftig "in zweiter Instanz" abgewiesen worden. Er sei wiederholt angezeigt worden, einerseits wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten, andererseits wegen Diebstahls. Von der Staatsanwaltschaft römisch 40 sei gegen seine Person Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist. Ein Abgleich der Fingerabdruckspuren habe zwei EURODAC-Treffer in Griechenland am 01.03.2011 und in Ungarn am 08.04.2016 ergeben. Er gehe seit seiner illegalen Einreise keiner Beschäftigung nach. Er habe sich in Österreich zwar angemeldet, sei an dieser Adresse aber nicht aufhältig gewesen, seine Anmeldung bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument, er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, habe die österreichische Rechtsordnung ignoriert, da er gegen das Meldegesetz und wiederholt gegen das Strafgesetzbuch verstoßen habe. Er sei in keiner Weise gewillt, an seinem Verfahren mitzuwirken und sei während seines laufenden Asylverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat illegal ausgereist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial verankert. Er spreche nicht Deutsch und habe hier keine Freunde oder Verwandte. Seine Identität stehe fest.
Im Fall des Beschwerdeführers seien die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 6b und c, Z 8 und Z 9 FPG erfüllt. Die Fluchtgefahr sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben, da er am bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt und auch keine ordentliche Meldeadresse habe. Er sei während seines laufenden Folgeantragverfahrens in einen Mitgliedstaat ausgereist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers habe in die Prüfung einbezogen werden müssen. Die Schubhaft stelle eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.Im Fall des Beschwerdeführers seien die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6 b und c, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG erfüllt. Die Fluchtgefahr sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben, da er am bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt und auch keine ordentliche Meldeadresse habe. Er sei während seines laufenden Folgeantragverfahrens in einen Mitgliedstaat ausgereist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers habe in die Prüfung einbezogen werden müssen. Die Schubhaft stelle eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Mitteilung vom 04.11.2016 teilte das XXXX dem Bundesamt mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik befinde.Mit Mitteilung vom 04.11.2016 teilte das römisch 40 dem Bundesamt mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik befinde.
9. Nachdem das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers am 04.11.2016 fortgesetzt wurde, wurde dieser am 07.11.2016 vor dem Bundesamt zu seinem zweiten Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, seit 04.11.2016 in Hungerstreik zu sein. Auf Nachfrage, weshalb er sich seinem zweiten Asylverfahren entzogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, da man ihm erklärt habe, dass er keine Unterkunft in XXXX haben könne. Er habe zwei Tage auf der Straße schlafen müssen. Er habe sich nur verfahren und nicht in die Schweiz gehen wollen. Er habe nach XXXX zurückfahren wollen. Er habe einen Onkel in Frankreich kontaktiert, dieser habe ihm Geld geschickt und so konnte er sich dann eine Wohnung leisten. Auf Vorhalt, dass man ihm an seiner Meldeadresse keine Ladungen zustellen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Auf Vorlage des Meldezettels und des Polizeiberichtes führte der Beschwerdeführer aus, dass das Problem sei, "wenn diese Frau ihre Miete nicht bekommt, dann ist es ihr egal". In Algerien leben seine Eltern, sein Vater sei mit zwei Frauen verheiratet. Er habe ca. sieben Geschwister, wisse jedoch nicht, ob seine Verwandten noch in Algerien leben, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Für diese sei in Algerien alles normal, nur er habe Probleme. Seine in seinem ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht richtig. Er habe damals Angst vor dem Dolmetscher gehabt. Auf Nachfrage habe er aber doch immer noch das Problem mit den Terroristen. Auf Nachfrage, wie denn sein Freund heiße, den er heiraten wolle, stotterte der Beschwerdeführer laut Niederschrift und gab nach einer längeren Nachdenkpause an, dass dieser "XXXX" heiße. Den Nachnamen wolle er nicht nennen, da er nicht wolle, dass dieser Probleme bekomme. XXXX halte sich in Belgien auf. Er habe aber in Österreich jetzt schon einen anderen Freund, der sei Österreicher. Dieser heiße XXXX, vermutlich XXXX mit Nachnamen. Der Nachname sei für den Beschwerdeführer schwer auszusprechen. Er wohne ca. in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze. Er könne dessen Telefonnummer besorgen und man könne mit diesem Kontakt aufnehmen. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, ca. 1997 oder 1998 nach Deutschland gereist zu sein und sich dort ca. 14 Jahre lang aufgehalten zu haben. Er sei dort beim Jugendamt gewesen und auch sechs Monate in die Schule gegangen.9. Nachdem das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers am 04.11.2016 fortgesetzt wurde, wurde dieser am 07.11.2016 vor dem Bundesamt zu seinem zweiten Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, seit 04.11.2016 in Hungerstreik zu sein. Auf Nachfrage, weshalb er sich seinem zweiten Asylverfahren entzogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, da man ihm erklärt habe, dass er keine Unterkunft in römisch 40 haben könne. Er habe zwei Tage auf der Straße schlafen müssen. Er habe sich nur verfahren und nicht in die Schweiz gehen wollen. Er habe nach römisch 40 zurückfahren wollen. Er habe einen Onkel in Frankreich kontaktiert, dieser habe ihm Geld geschickt und so konnte er sich dann eine Wohnung leisten. Auf Vorhalt, dass man ihm an seiner Meldeadresse keine Ladungen zustellen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Auf Vorlage des Meldezettels und des Polizeiberichtes führte der Beschwerdeführer aus, dass das Problem sei, "wenn diese Frau ihre Miete nicht bekommt, dann ist es ihr egal". In Algerien leben seine Eltern, sein Vater sei mit zwei Frauen verheiratet. Er habe ca. sieben Geschwister, wisse jedoch nicht, ob seine Verwandten noch in Algerien leben, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Für diese sei in Algerien alles normal, nur er habe Probleme. Seine in seinem ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht richtig. Er habe damals Angst vor dem Dolmetscher gehabt. Auf Nachfrage habe er aber doch immer noch das Problem mit den Terroristen. Auf Nachfrage, wie denn sein Freund heiße, den er heiraten wolle, stotterte der Beschwerdeführer laut Niederschrift und gab nach einer längeren Nachdenkpause an, dass dieser "XXXX" heiße. Den Nachnamen wolle er nicht nennen, da er nicht wolle, dass dieser Probleme bekomme. römisch 40 halte sich in Belgien auf. Er habe aber in Österreich jetzt schon einen anderen Freund, der sei Österreicher. Dieser heiße römisch 40 , vermutlich römisch 40 mit Nachnamen. Der Nachname sei für den Beschwerdeführer schwer auszusprechen. Er wohne ca. in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze. Er könne dessen Telefonnummer besorgen und man könne mit diesem Kontakt aufnehmen. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, ca. 1997 oder 1998 nach Deutschland gereist zu sein und sich dort ca. 14 Jahre lang aufgehalten zu haben. Er sei dort beim Jugendamt gewesen und auch sechs Monate in die Schule gegangen.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mittels mündlichen Bescheid verkündet, dass gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben wird.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mittels mündlichen Bescheid verkündet, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben wird.
Mit Beschluss vom 10.11.2016 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtswidrig.Mit Beschluss vom 10.11.2016 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtswidrig.
10. Gegen den Bescheid vom 02.11.2016 sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer am 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft am 30.06.2016 in XXXX aufhältig und auch aufrecht gemeldet gewesen sei. Am 02.11.2016 sei der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt und festgenommen worden. Im Rahmen der sodann durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, dass er mit seinem Freund an die österreichische-schweizerische Grenze gefahren und versehentlich in die Schweiz eingereist sei. Er habe weiters angegeben, in Österreich wohnhaft zu sein und von seinem Onkel in Frankreich finanziell unterstützt zu werden. Er beabsichtige nicht das Bundesgebiet zu verlassen, weshalb er auch keine Abmeldung seines Hauptwohnsitzes vorgenommen habe.10. Gegen den Bescheid vom 02.11.2016 sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer am 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft am 30.06.2016 in römisch 40 aufhältig und auch aufrecht gemeldet gewesen sei. Am 02.11.2016 sei der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt und festgenommen worden. Im Rahmen der sodann durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, dass er mit seinem Freund an die österreichische-schweizerische Grenze gefahren und versehentlich in die Schweiz eingereist sei. Er habe weiters angegeben, in Österreich wohnhaft zu sein und von seinem Onkel in Frankreich finanziell unterstützt zu werden. Er beabsichtige nicht das Bundesgebiet zu verlassen, weshalb er auch keine Abmeldung seines Hauptwohnsitzes vorgenommen habe.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits von 16.04.2016 bis 30.06.2016 in Schubhaft befunden habe. Weder dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme noch dem Bescheid sei zu entnehmen, dass eine Abschiebung nach Algerien nun möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten der algerischen Vertretung mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erfolgen werde. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zweieinhalb Monate in Schubhaft befunden. Diese Anhaltung sei am 30.06.2016 ohne Begründung (weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch gegenüber seinem Vertreter) aufgehoben worden. Der VwGH habe im Fall des Wegfalls eines Schubhaftgrundes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Schubhaft gestützt auf einen neuen Schubhaftgrund eine Informationspflicht der Behörde – und zwar in Form einer schriftlichen Verständigung – gegenüber einem Fremden bestehen gesehen. Es könne somit eine Verpflichtung der Behörde erkannt werden, einen Fremden über alle Umstände die für die Verhängung von Schubhaft notwendig erscheinen in angemessener Weise zu informieren. Dazu zähle jedenfalls das eventuelle Vorliegen eines Heimreisezertifikates, welches eine Abschiebung erst möglich mache. Im konkreten Fall wäre dies notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer bisher offenbar grundlos über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten angehalten worden sei. Es könne auch kein Grund erkannt werden, der das Vorenthalten dieser Information rechtfertigen würde. Da sich die Behörde nur mit dem Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auseinandergesetzt habe, die im gegenständlichen Fall wesentliche Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung jedoch offen gelassen habe, erscheine der Schubhaftbescheid aufgrund mangelhafter Begründung rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei in XXXX aufrecht gemeldet. Er habe auch einen Partner, mit dem er auch in die Schweiz gefahren sei. Nähere Überprüfungen, etwa durch eine genauere Befragung, habe das Bundesamt nicht durchgeführt. Ein Sicherungsbedarf werde daher bestritten.Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits von 16.04.2016 bis 30.06.2016 in Schubhaft befunden habe. Weder dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme noch dem Bescheid sei zu entnehmen, dass eine Abschiebung nach Algerien nun möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten der algerischen Vertretung mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erfolgen werde. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zweieinhalb Monate in Schubhaft befunden. Diese Anhaltung sei am 30.06.2016 ohne Begründung (weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch gegenüber seinem Vertreter) aufgehoben worden. Der VwGH habe im Fall des Wegfalls eines Schubhaftgrundes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Schubhaft gestützt auf einen neuen Schubhaftgrund eine Informationspflicht der Behörde – und zwar in Form einer schriftlichen Verständigung – gegenüber einem Fremden bestehen gesehen. Es könne somit eine Verpflichtung der Behörde erkannt werden, einen Fremden über alle Umstände die für die Verhängung von Schubhaft notwendig erscheinen in angemessener Weise zu informieren. Dazu zähle jedenfalls das eventuelle Vorliegen eines Heimreisezertifikates, welches eine Abschiebung erst möglich mache. Im konkreten Fall wäre dies notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer bisher offenbar grundlos über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten angehalten worden sei. Es könne auch kein Grund erkannt werden, der das Vorenthalten dieser Information rechtfertigen würde. Da sich die Behörde nur mit dem Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auseinandergesetzt habe, die im gegenständlichen Fall wesentliche Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung jedoch offen gelassen habe, erscheine der Schubhaftbescheid aufgrund mangelhafter Begründung rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 aufrecht gemeldet. Er habe auch einen Partner, mit dem er auch in die Schweiz gefahren sei. Nähere Überprüfungen, etwa durch eine genauere Befragung, habe das Bundesamt nicht durchgeführt. Ein Sicherungsbedarf werde daher bestritten.
Darüber hinaus sei zu Unrecht nicht von einer ausreichenden Sicherung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen, da der Beschwerdeführer sich zwar seit vergleichsweise kurzer Zeit in Österreich befinde, entgegen der Begründung der Behörde jedoch über private Beziehungen und einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er werde von einem Verwandten in Frankreich finanziell unterstützt. Er habe bis zu seiner Festnahme über eine Unterkunft verfügt und hätte die Sicherung des Verfahrens mit einer periodischen Meldeverpflichtung bewerkstelligt werden können.
Beantragt werde a) der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;Beantragt werde a) der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; e) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; f) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien; g) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen; i) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Das Bundesamt legte am 16.11.2016 die Akten vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen worden sei, da damals die Voraussetzungen für die Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht gegeben gewesen seien. Nunmehr seien die Recherchen der algerischen Delegation abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei vollständig identifiziert worden. Deswegen liege für den Beschwerdeführer nunmehr auch ein Heimreisezertifikat vor. Es sei für den 26.11.2016 ein Flug gebucht worden. Bis dahin sei das Heimreisezertifikat verfügbar und seien sämtliche Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Algerien gegeben. Es werde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen.
Laut im Akt einliegender Liste der algerischen Botschaft wurde der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden identifiziert.
Am 17.11.2016 legte die Landespolizeidirektion XXXX das Anhalteprotokoll III, Polizeiamtsärztliche Gutachten, das Kontrollblatt über die Hungerstreik – Laborwerte und das Kontrollblatt über die Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik (nicht jedoch in Durststreik) ist. Bis 16.11.2016 reduzierte sich das Gewicht des Beschwerdeführers um 8kg von 68kg auf 60kg. Sein Allgemeinzustand wird am 16.11.2016 – wie in all den Tagen zuvor – als gut und sein psychischer Zustand – ebenfalls wie jeden Tag – als unauffällig beschrieben.Am 17.11.2016 legte die Landespolizeidirektion römisch 40 das Anhalteprotokoll römisch drei, Polizeiamtsärztliche Gutachten, das Kontrollblatt über die Hungerstreik – Laborwerte und das Kontrollblatt über die Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik (nicht jedoch in Durststreik) ist. Bis 16.11.2016 reduzierte sich das Gewicht des Beschwerdeführers um 8kg von 68kg auf 60kg. Sein Allgemeinzustand wird am 16.11.2016 – wie in all den Tagen zuvor – als gut und sein psychischer Zustand – ebenfalls wie jeden Tag – als unauffällig beschrieben.
Am 17.11.2016 übermittelte die belangte Behörde das für den Beschwerdeführer am 26.11.2016 von XXXX nach XXXX gebuchte Flugticket. Weites wurde in Kopie ein Schreiben der belangten Behörde an das Polizeianhaltezentrum XXXX vom 17.11.2016 übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer "ab Notwendigkeit" eine Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG durchzuführen wäre. Mit Mitteilung vom selben Tag brachte die belangte Behörde zu Kenntnis, dass die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrum XXXX lediglich eine vorsorgliche Anfrage für den Fall gestellt habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte und dieser in die Justizanstalt XXXX überstellt werden müsste. Derzeit habe sich laut Auskunft der Sanitätsstelle am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts verändert. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Polizeianhaltezentrum XXXX.Am 17.11.2016 übermittelte die belangte Behörde das für den Beschwerdeführer am 26.11.2016 von römisch 40 nach römisch 40 gebuchte Flugticket. Weites wurde in Kopie ein Schreiben der belangten Behörde an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 vom 17.11.2016 übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer "ab Notwendigkeit" eine Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG durchzuführen wäre. Mit Mitteilung vom selben Tag brachte die belangte Behörde zu Kenntnis, dass die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrum römisch 40 lediglich eine vorsorgliche Anfrage für den Fall gestellt habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte und dieser in die Justizanstalt römisch 40 überstellt werden müsste. Derzeit habe sich laut Auskunft der Sanitätsstelle am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts verändert. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .
Mit Erkenntnis vom 18.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung in Schubhaft ab 02.11.2016 für rechtmäßig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 18.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung in Schubhaft ab 02.11.2016 für rechtmäßig. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens sei und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er sei daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 04.11.2016 im Hungerstreik. Er sei nach wie vor haftfähig. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt. Gegen den Beschwerdeführer bestehté seit 14.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Für den Beschwerdeführer bestehe ein Heimreisezertifikat, ein Flug nach Algerien sei für den 26.11.2016 gebucht. Die Abschiebung sei daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befunden und bisher in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt (am 01.03.2011 in Griechenland, am 08.04.2016 in Ungarn und am 16.04.2016 sowie 04.07.2016 in Österreich). Der Beschwerdeführer habe in seinen Asylverfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und sich diesen durch Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten entzogen. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich habe der Beschwerdeführer am 04.07.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Ausgang dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer nicht abgewartet, sondern sei untergetaucht. Trotz aufrechter Meldung im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei Anfang September 2016 weiter in die Schweiz gereist. Von dort sei er am 02.11.2016 nach Österreich rücküberstellt worden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal wieder innerhalb der Europäischen Union weiterzureisen beabsichtige, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Der Beschwerdeführer verfüge im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und habe im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Der Beschwerdeführer gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz und sei unsteten Aufenthalts im Inland. Der Beschwerdeführer sei mittellos.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens sei und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er sei daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 04.11.2016 im Hungerstreik. Er sei nach wie vor haftfähig. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt. Gegen den Beschwerdeführer bestehté seit 14.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Für den Beschwerdeführer bestehe ein Heimreisezertifikat, ein Flug nach Algerien sei für den 26.11.2016 gebucht. Die Abschiebung sei daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befunden und bisher in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt (am 01.03.2011 in Griechenland, am 08.04.2016 in Ungarn und am 16.04.2016 sowie 04.07.2016 in Österreich). Der Beschwerdeführer habe in seinen Asylverfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und sich diesen durch Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten entzogen. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich habe der Beschwerdeführer am 04.07.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Ausgang dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer nicht abgewartet, sondern sei untergetaucht. Trotz aufrechter Meldung im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei Anfang September 2016 weiter in die Schweiz gereist. Von dort sei er am 02.11.2016 nach Österreich rücküberstellt worden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal wieder innerhalb der Europäischen Union weiterzureisen beabsichtige, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Der Beschwerdeführer verfüge im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und habe im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Der Beschwerdeführer gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz und sei unsteten Aufenthalts im Inland. Der Beschwerdeführer sei mittellos.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf aus und erachtete die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 6b und c, Z 8 und Z 9 FPG als erfüllt: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde – laut eigenen Angaben – bereits einen Tag später, am 16.04.2016, aufgegriffen und in Schubhaft genommen und stellte im Anschluss an seine Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Da für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, da seine Identität damals noch nicht eindeutig festgestellt war, musste der Beschwerdeführer am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen werde. Am 04.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich im Anschluss an die Entlassung aus der Schubhaft und seine Asylantragstellung jedoch nicht zur Verfügung, um an seinem Asylverfahren bzw. seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, sondern vereitelte vielmehr die drohende Abschiebung durch Untertauchen und Weiterreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer hat bereits vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet mehrfach Landesgrenzen unbefugt überschritten, ist erfolgreich in andere Mitgliedstaaten weitergereist, hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und diesbezüglich auch immer wieder falsche Angaben gemacht. Sein Untertauchen nach der Entlassung aus der Schubhaft und seine Weiterreise in die Schweiz zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine bisherige Vorgangsweise – durch Untertauchen und Weiterreisen den ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern – zu ändern gedenkt. Daran vermag – wie bereits oben unter Punkt II.2.5. ausgeführt – auch seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet nichts zu ändern, da diese offensichtlich nur zum Schein Bestand hat und sich der Beschwerdeführer laut seinem Unterkunftsgeber und einem Mitbewohner an dieser Adresse seit zumindest Mitte August nicht mehr aufhält. Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat, er hat mit seinem bisherigen Verhalten – nicht nur in Österreich sondern in der gesamten Europäischen Union – mehr als deutlich gezeigt, dass er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachzukommen gedenkt und es vorzieht, sich dem Zugriff der Behörden entziehen. Nach Ansicht des Gerichtes steht es daher im europäischen Interesse, den Beschwerdeführer mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln zur Ausreise zu verhalten. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 6b und Z 6c erfüllt sind."Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf aus und erachtete die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6 b und c, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG als erfüllt: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde – laut eigenen Angaben – bereits einen Tag später, am 16.04.2016, aufgegriffen und in Schubhaft genommen und stellte im Anschluss an seine Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Da für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, da seine Identität damals noch nicht eindeutig festgestellt war, musste der Beschwerdeführer am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen werde. Am 04.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich im Anschluss an die Entlassung aus der Schubhaft und seine Asylantragstellung jedoch nicht zur Verfügung, um an seinem Asylverfahren bzw. seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, sondern vereitelte vielmehr die drohende Abschiebung durch Untertauchen und Weiterreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer hat bereits vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet mehrfach Landesgrenzen unbefugt überschritten, ist erfolgreich in andere Mitgliedstaaten weitergereist, hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und diesbezüglich auch immer wieder falsche Angaben gemacht. Sein Untertauchen nach der Entlassung aus der Schubhaft und seine Weiterreise in die Schweiz zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine bisherige Vorgangsweise – durch Untertauchen und Weiterreisen den ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern – zu ändern gedenkt. Daran vermag – wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.5. ausgeführt – auch seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet nichts zu ändern, da diese offensichtlich nur zum Schein Bestand hat und sich der Beschwerdeführer laut seinem Unterkunftsgeber und einem Mitbewohner an dieser Adresse seit zumindest Mitte August nicht mehr aufhält. Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat, er hat mit seinem bisherigen Verhalten – nicht nur in Österreich sondern in der gesamten Europäischen Union – mehr als deutlich gezeigt, dass er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachzukommen gedenkt und es vorzieht, sich dem Zugriff der Behörden entziehen. Nach Ansicht des Gerichtes steht es daher im europäischen Interesse, den Beschwerdeführer mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln zur Ausreise zu verhalten. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6 b und Ziffer 6 c, erfüllt sind.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dem Beschwerdeführer sei der Grund für die Verhängung der Schubhaft nicht mitgeteilt worden und mache dies die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig, ist auszuführen, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 02.11.2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme über den Zweck und Ablauf der Einvernahme in Kenntnis gesetzt wurde und diesem auch mitgeteilt wurde, dass gegen ihn nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt werde. Darüber hinaus wurde ihm im Laufe der Einvernahme mitgeteilt, dass er nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll. Aus Sicht der entscheidenden Richterin ist der Informationspflicht der Behörde über den Schubhaftgrund damit iSd Art. 5 Abs. 2 EMRK bzw. des Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG 1988 ausreichend Rechnung getragen worden. Dass es darüber hinaus einer Mitteilung an den Beschwerdeführer über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft bedarf, kann aus Sicht der entscheidenden Richterin nicht erkannt werde. Soweit die Beschwerde moniert, der VfGH habe im Fall des Wegfalls eines Schubhaftgrundes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Schubhaft gestützt auf einen neuen Schubhaftgrund eine Informationspflicht der Behörde gegenüber einem Fremden bestehen gesehen (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg. 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s), so übersieht die Beschwerde, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nach Wegfall des Schubhaftgrundes im Juni 2016 aus der Schubhaft entlassen wurde und nunmehr bei Vorliegen eines neuen Schubhaftgrundes wieder festgenommen wurde. Es ist hingegen nicht so, dass der Grund der Inschubhaftnahme während aufrechter Schubhaft abgeändert wurde. Soweit die Beschwerde auf ein Judikat des VwGH (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582) verweist und damit geltend macht, es bestehe eine Verpflichtung zur schriftlichen Verständigung über den Schubhaftgrund, ist dem entgegen zu halten, dass der diesem Judikat zugrundeliegende Sachverhalt – das eingestellte Asylverfahren des Schubhäftlings wurde zwei Tage nach Verhängung der Schubhaft fortgesetzt – nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen werden kann. § 76 FPG in der damals geltenden Fassung unterschied zwischen der Verhängung der Schubhaft über Fremde (Abs. 1) und jener über Asylwerber (Abs. 2). Die Fortsetzung des Asylverfahrens hatte damals somit zur Folge, dass sich die rechtliche Grundlage der Verhängung der Schubhaft von § 76 Abs. 1 auf § 76 Abs. 2 FPG "verschob". Nur in diesem Fall erachtete der VwGH die schriftliche Mitteilung an den Schubhäftling für erforderlich (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582 "Einer schriftlichen Verständigung im Sinne der obigen Ausführungen bedarf es freilich nicht, wenn - nach einer auf § 76 Abs 2 FrPolG 2005 gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein (der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender) anderer Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verwirklicht wird (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043; E 7. Februar 2008, 2006/21/0389)"). Da § 76 FPG in der geltenden Fassung jedoch nur noch von Fremden spricht – dies sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 FPG ganz allgemein Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen – ist ein derartiger "Wechsel" der Schubhaftgrundlage gar nicht mehr möglich und liegt ein solcher im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Zudem wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der Grund zur Verhängung der Schubhaft nicht während aufrechter Schubhaft abgeändert wurde.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dem Beschwerdeführer sei der Grund für die Verhängung der Schubhaft nicht mitgeteilt worden und mache dies die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig, ist auszuführen, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 02.11.2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme über den Zweck und Ablauf der Einvernahme in Kenntnis gesetzt wurde und diesem auch mitgeteilt wurde, dass gegen ihn nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt werde. Darüber hinaus wurde ihm im Laufe der Einvernahme mitgeteilt, dass er nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll. Aus Sicht der entscheidenden Richterin ist der Informationspflicht der Behörde über den Schubhaftgrund damit iSd Artikel 5, Absatz 2, EMRK bzw. des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 ausreichend Rechnung getragen worden. Dass es darüber hinaus einer Mitteilung an den Beschwerdeführer über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft bedarf, kann aus Sicht der entscheidenden Richterin nicht erkannt werde. Soweit die Beschwerde moniert, der VfGH habe im Fall des Wegfalls eines Schubhaftgrundes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Schubhaft gestützt auf einen neuen Schubhaftgrund eine Informationspflicht der Behörde gegenüber einem Fremden bestehen gesehen (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg. 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s), so übersieht die Beschwerde, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nach Wegfall des Schubhaftgrundes im Juni 2016 aus der Schubhaft entlassen wurde und nunmehr bei Vorliegen eines neuen Schubhaftgrundes wieder festgenommen wurde. Es ist hingegen nicht so, dass der Grund der Inschubhaftnahme während aufrechter Schubhaft abgeändert wurde. Soweit die Beschwerde auf ein Judikat des VwGH (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582) verweist und damit geltend macht, es bestehe eine Verpflichtung zur schriftlichen Verständigung über den Schubhaftgrund, ist dem entgegen zu halten, dass der diesem Judikat zugrundeliegende Sachverhalt – das eingestellte Asylverfahren des Schubhäftlings wurde zwei Tage nach Verhängung der Schubhaft fortgesetzt – nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen werden kann. Paragraph 76, FPG in der damals geltenden Fassung unterschied zwischen der Verhängung der Schubhaft über Fremde (Absatz eins,) und jener über Asylwerber (Absatz 2,). Die Fortsetzung des Asylverfahrens hatte damals somit zur Folge, dass sich die rechtliche Grundlage der Verhängung der Schubhaft von Paragraph 76, Absatz eins, auf Paragraph 76, Absatz 2, FPG "verschob". Nur in diesem Fall erachtete der VwGH die schriftliche Mitteilung an den Schubhäftling für erforderlich vergleiche VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582 "Einer schriftlichen Verständigung im Sinne der obigen Ausführungen bedarf es freilich nicht, wenn - nach einer auf Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein (der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender) anderer Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 verwirklicht wird (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043; E 7. Februar 2008, 2006/21/0389)"). Da Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung jedoch nur noch von Fremden spricht – dies sind nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, FPG ganz allgemein Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen – ist ein derartiger "Wechsel" der Schubhaftgrundlage gar nicht mehr möglich und liegt ein solcher im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Zudem wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der Grund zur Verhängung der Schubhaft nicht während aufrechter Schubhaft abgeändert wurde.
Das Verfahren hat auch – wie oben unter Punkt II.2.5. bereits dargelegt –, ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte (zum Vorbringen, er habe einen Freund wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt II.2.5. verwiesen). Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine existenzsichernden Barmittel, um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich (seine aufrechte Meldung kann – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht als Argument für einen gesicherten Wohnsitz herangezogen werden).Das Verfahren hat auch – wie oben unter Punkt römisch zwei.2.5. bereits dargelegt –, ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte (zum Vorbringen, er habe einen Freund wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.5. verwiesen). Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine existenzsichernden Barmittel, um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich (seine aufrechte Meldung kann – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht als Argument für einen gesicherten Wohnsitz herangezogen werden).
Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten – wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt – die Ziffern 1, 3, 5, 6b, 6c, 8 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist.Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten – wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt – die Ziffern 1, 3, 5, 6b, 6c, 8 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist.
3.3.5. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein evidentes Interesse der europäischen Gemeinschaft darin besteht, den Beschwerdeführer von weiteren Reisen auf dem Unionsgebiet in andere Mitgliedsstaaten abzuhalten. Es handelt sich daher um ein übergeordnetes europäisches Interesse, welchem durch die Republik Österreich einer Durchsetzung zu verhelfen ist. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen. Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, da es für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gibt und für diesen am 26.11.2016 ein Flug nach Algerien gebucht wurde. Der Beschwerdeführer wird zum Zeitpunkt der Abschiebung somit gute drei Wochen (bzw. in Zusammenschau mit seiner letzten Schubhaft gute drei Monate) in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reicht nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Vorantreiben des Verfahrens darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig.3.3.5. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein evidentes Interesse der europäischen Gemeinschaft darin besteht, den Beschwerdeführer von weiteren Reisen auf dem Unionsgebiet in andere Mitgliedsstaaten abzuhalten. Es handelt sich daher um ein übergeordnetes europäisches Interesse, welchem durch die Republik Österreich einer Durchsetzung zu verhelfen ist. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen. Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, da es für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gibt und für diesen am 26.11.2016 ein Flug nach Algerien gebucht wurde. Der Beschwerdeführer wird zum Zeitpunkt der Abschiebung somit gute drei Wochen (bzw. in Zusammenschau mit seiner letzten Schubhaft gute drei Monate) in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reicht nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Vorantreiben des Verfahrens darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen und insbesondere seines bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevor steht.
3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wieder – wie bereits mehrmals in der Vergangenheit – im Inland untertaucht oder im Unionsgebiet weiterzieht und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und konnte zuvor nur durch eine Abschiebung aus Deutschland einmalig erfolgreich in seine Heimat gebracht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt II – Fortsetzung der Schubhaft:3.4. Spruchpunkt römisch zwei – Fortsetzung der Schubhaft:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG übertragbar.
3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."
11. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 24.11.2016 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Er bezieht keine Grundversorgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Gegenstand der Beschwerde ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.05.2016 bis 30.06.2016.
1. Feststellungen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, geb. XXXX, und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die Verfahrensidentität XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, in der Schweiz XXXX, geb. XXXX, StA Algerien.Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die Verfahrensidentität römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, in der Schweiz römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien.
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Herkunftsstaat Algerien aus dem Stande der Festnahme. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2016 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Auseise wurde nicht festgelegt, der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.06.2016, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Herkunftsstaat Algerien aus dem Stande der Festnahme. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2016 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Auseise wurde nicht festgelegt, der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.06.2016, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer gab an, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen, widerrief die freiwillige Ausreise jedoch bei der Rückkehrberatung am 20.05.2016.
Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer wurde am 19.04.2016 beantragt. Das Ausfüllen des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikats verweigerte der Beschwerdeführer. Er wurde am 20.04.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Laut Schreiben vom 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer identifiziert, es bedürfe jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in XXXX, da der Beschwerdeführer eventuell auch Marokkaner sein könne. Mit einer Antwort sei in 1-3 Monaten zu rechnen. Die Antwort der algerischen Botschaft langte am 31.08.2016 ein.Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer wurde am 19.04.2016 beantragt. Das Ausfüllen des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikats verweigerte der Beschwerdeführer. Er wurde am 20.04.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Laut Schreiben vom 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer identifiziert, es bedürfe jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in römisch 40 , da der Beschwerdeführer eventuell auch Marokkaner sein könne. Mit einer Antwort sei in 1-3 Monaten zu rechnen. Die Antwort der algerischen Botschaft langte am 31.08.2016 ein.
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm am 17.06.2016 Akteneinsicht.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2016 aus dem Stande der Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wiederum im Hinblick auf den Herkunftsstaat Algerien. Das Verfahren wurde am 13.10.2016 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Nach der Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz am 02.11.2016 wurde das Verfahren am 04.11.2016 fortgesetzt. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 07.11.2016 wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss vom 10.11.2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer weist EURODAC-Treffer am 01.03.2011 in Griechenland und am 08.04.2016 in Ungarn auf. Er wurde am 02.11.2016 von der Schweiz im Wege des Dublin-Systems nach Österreich rüclüberstellt.
Der Beschwerdeführer befand sich 16.04.2016-28.04.2016 auf Grund des Bescheides des Bundesamts vom 16.04.2016 in Schubhaft, von 28.04.2016-30.06.2016 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016. Am 30.06.2016, 08:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes enthaftet. Am 03.07.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Gerichtsverwahrungshaft im Dienste der Strafjustiz. 02.11.2016-18.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamts vom 02.11.2016, 18.11.2016-24.11.2016 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2016. Die Schubhaft wurde jeweils im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Der Beschwerdeführer befand sich 16.04.2016-28.04.2016 auf Grund des Bescheides des Bundesamts vom 16.04.2016 in Schubhaft, von 28.04.2016-30.06.2016 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016. Am 30.06.2016, 08:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes enthaftet. Am 03.07.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Gerichtsverwahrungshaft im Dienste der Strafjustiz. 02.11.2016-18.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamts vom 02.11.2016, 18.11.2016-24.11.2016 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2016. Die Schubhaft wurde jeweils im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und hat keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er bezieht nicht Mindestsicherung.
Der Beschwerdeführer leidet abgesehen vom Missbrauch von Beruhigungsmitteln (ROHYPNOL), der mit MITRAZAPIN (Antidepressivum) behandelt wird, an keinen chronischen Krankheiten und ist haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund der von der algerischen Botschaft am 31.08.2016 übermittelten Liste fest. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem IFA-Auszug. Die österreichische Verfahrensidentität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben, die in den vorliegenden Akten dokumentiert sind, die schweizerische Verfahrensidentität aus den bezughabenden Schreiben im Dublin-System. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Überstellung im Dublin-System ergeben sich aus den bezughabenden Asyl- und Verwaltungsakten, ebenso die EURODAC-Treffer des Beschwerdeführers in Ungarn und Griechenland. Die Angaben über das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten und dem IFA.
Die Angaben zu den Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft aus der Anhaltedatei.
Die Angaben zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in 1150 WIEN nicht lebt, ergibt sich aus den Angaben seiner Vermieterin beim Festnahmeversuch am 31.10.2016 gegenüber der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX. Dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem GVS-Auszug.Die Angaben zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in 1150 WIEN nicht lebt, ergibt sich aus den Angaben seiner Vermieterin beim Festnahmeversuch am 31.10.2016 gegenüber der LANDESPOLIZEIDIREKTION römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem GVS-Auszug.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf den amtsärztlichen Befund vom 21.04.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Anhaltung in Schubhaft
1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und war nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin war er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und war nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin war er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Auf Grund des Bescheides vom 16.04.2016 bestand eine infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchführbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf den von ihm angegebenen Herkunftsstaat Algerien. Während des hg. zu prüfenden Anhaltezeitraumes wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2016 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab; die Rückkehrentscheidung wurde sohin rechtskräftig. Den Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 03.07.2016, sohin nach dem Ende des hg. zu prüfenden Anhaltezeitraumes. Während dieses Zeitraumes bestand sohin gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare, ab 14.06.2016 rechtkräftige, Rückkehrentscheidung nach Algerien.
Die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft galt jedoch schon ab dem Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wurde, sohin vor dem hg. zu prüfenden Zeitraum, gemäß § 76 Abs. 5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft galt jedoch schon ab dem Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wurde, sohin vor dem hg. zu prüfenden Zeitraum, gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr vor:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Der Beschwerdeführer befand sich im hg. zu prüfenden Anhaltezeitraum auf Grund des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 ausgesprochenen Fortsetzungsausspruchs gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht gründete die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und ebenso wie zuvor das Bundesamt auch auf § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG. Weder betreffend die durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), noch die Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Z 6) oder die mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet trat während des hg. zu prüfenden Anhaltezeitraumes eine Änderung ein, die eine Änderung betreffend den Sicherungsbedarf bewirkt hätte.Der Beschwerdeführer befand sich im hg. zu prüfenden Anhaltezeitraum auf Grund des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 ausgesprochenen Fortsetzungsausspruchs gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht gründete die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und ebenso wie zuvor das Bundesamt auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG. Weder betreffend die durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), noch die Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ziffer 6,) oder die mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet trat während des hg. zu prüfenden Anhaltezeitraumes eine Änderung ein, die eine Änderung betreffend den Sicherungsbedarf bewirkt hätte.
3. Auf Grund des erheblichen Sicherungsbedarfs konnte auch im hg. zu prüfenden Zeitraum nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die Beschwerde führt aus, dass die belangte Behörde, die Voraussetzungen der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt habe.
Der Beschwerdeführer wurde im zu prüfenden Anhaltezeitraum jedoch nicht auf Grund eines Bescheides der belangten Behörde, sondern auf Grund des Fortsetzungsausspruchs des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 28.04.2016 in Schubhaft angehalten. Die Frage, ob das Bundesamt bei Erlassung des Bescheides am 16.04.2016 anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel hätte anwenden müssen, war Gegenstand des Erkenntnisses vom 28.04.2016 und ist nicht Gegenstand des hg. Verfahrens.
Das Bundesamt vollzog im zu prüfenden Zeitraum 26.05.2016-30.06.2016 mit Erkenntnis vom 28.04.2016 erlassenen Fortsetzungsausspruch (vgl. VwGH 05.07.2011, 2010/21/0260), der für das Bundesamt Bindungswirkung entfaltete (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.03.2013, 2011/21/0246). § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht es dem Beschwerdeführer, den Vollzug dieses Erkenntnisses anzufechten (vgl. VfSlg. 19.970/2015).Das Bundesamt vollzog im zu prüfenden Zeitraum 26.05.2016-30.06.2016 mit Erkenntnis vom 28.04.2016 erlassenen Fortsetzungsausspruch vergleiche VwGH 05.07.2011, 2010/21/0260), der für das Bundesamt Bindungswirkung entfaltete vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.03.2013, 2011/21/0246). Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ermöglicht es dem Beschwerdeführer, den Vollzug dieses Erkenntnisses anzufechten vergleiche VfSlg. 19.970 aus 2015,).
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 28.12.2015, Ra 2015/21/0240), die den Vollzug des Erkenntnisses unverhältnismäßig gemacht hätte, weil nunmehr mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslagen gefunden hätte werden können, trat seit dem Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ein:Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 28.12.2015, Ra 2015/21/0240), die den Vollzug des Erkenntnisses unverhältnismäßig gemacht hätte, weil nunmehr mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslagen gefunden hätte werden können, trat seit dem Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ein:
Das Bundesverwaltungsgericht führte in dem die Grundlage für die Anhaltung im zu prüfenden Zeitraum darstellenden Erkenntnis vom 28.04.2016 aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht wieder, wie bereits in der Vergangenheit mehrfach, im Unionsgebiet weiterziehen und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Ein Untertauchen im Inland wäre ebenso denkbar. Auch eine familiäre Bindung, die unter diesen Umständen Halt bieten könnte, sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht gewillt gewesen, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und habe zuvor nur durch eine Abschiebung aus Deutschland einmalig erfolgreich in seine Heimat gebracht werden können.
Weder behauptet die Beschwerde die Änderung in diesen Umständen, noch ist eine derartige Änderung von amtswegen ersichtlich.
4. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war im zu prüfenden Zeitraum weiterhin tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Beschwerde führt aus, dass der Bericht vom 21.04.2016 über den Besuch der algerischen Delegation widersprüchlich sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 26.04.2016 nicht berücksichtigt; es habe keine Begründung dafür geliefert, warum es davon ausgehe, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der gesetzlichen Frist zu rechnen sei. Die faktische Untätigkeit der algerischen Behörden spreche viel eher für eine Widerlegung dieser Feststellung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass angesichts der relativ langen Dauer des Verfahrens zur Klärung der Identität die gleichzeitige Aufhebung der Schubhaft geboten sei. Weiters führt sie aus, dass bereits in der Beschwerde vom 20.04.2016 ausgeführt worden sei, dass selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr im vorliegenden Fall der Anwendung eines gelinderen Mittels der Vorrang einzuräumen gewesen sei.
Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 richtet, ist ihr kein Erfolg beschieden, da das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über seine eigenen – in Rechtskraft erwachsenen – Entscheidungen berufen ist; es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, diese Bedenken in Form einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder in Form einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Die Beschwerde führt weiter aus, dass zwei Monate nach Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der algerischen Botschaft immer noch nicht feststehe, ob die Identität des Beschwerdeführers tatsächlich festgestellt sei und somit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die Fortsetzung der Schubhaft komme somit zum jetzigen Zeitpunkt einer unzulässigen Inhaftierung "auf Vorrat gleich".
Der Beschwerdeführer gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und bereits zuvor von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden zu sein. Er wurde am 20.04.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Laut Schreiben vom 21.04.2016, wurde der Beschwerdeführer identifiziert, aber weitere Nachforschungen in XXXX seien nötig, da es auch sein könne, dass der Beschwerdeführer Marokkaner sei. Diese würden 1-3 Monate dauern.Der Beschwerdeführer gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und bereits zuvor von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden zu sein. Er wurde am 20.04.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Laut Schreiben vom 21.04.2016, wurde der Beschwerdeführer identifiziert, aber weitere Nachforschungen in römisch 40 seien nötig, da es auch sein könne, dass der Beschwerdeführer Marokkaner sei. Diese würden 1-3 Monate dauern.
Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen dauert das Überprüfungsverfahren in Algerien drei bis vier Monate lang und es kann vorkommen, dass die algerische Botschaft Ergänzungsfragen stellt. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Die Organisation der Abschiebung ist daher auch binnen eines Monates möglich.
Der hg. zu prüfenden Anhaltezeitraum 26.05.2016-30.06.2016 fällt zur Gänze in den von der algerischen Botschaft für die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat veranschlagten Verfahrensdauer. Während des zu prüfenden Anhaltezeitraumes durfte die belangte Behörde sohin davon ausgehen, dass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme während der Schubhafthöchstdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG möglich ist. Die Annahme wurde auch im Nachhinein nicht dadurch falsifiziert, dass die Mitteilung der algerischen Botschaft schließlich erst am 31.08.2016, sohin nach viereinhalb Monaten einlangte.Der hg. zu prüfenden Anhaltezeitraum 26.05.2016-30.06.2016 fällt zur Gänze in den von der algerischen Botschaft für die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat veranschlagten Verfahrensdauer. Während des zu prüfenden Anhaltezeitraumes durfte die belangte Behörde sohin davon ausgehen, dass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme während der Schubhafthöchstdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG möglich ist. Die Annahme wurde auch im Nachhinein nicht dadurch falsifiziert, dass die Mitteilung der algerischen Botschaft schließlich erst am 31.08.2016, sohin nach viereinhalb Monaten einlangte.
5. Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig:
Die hg. zu prüfende Anhaltung dauerte einen Monat und fünf Tage. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer zunächst zwei Monate und zehn Tage, vier Monate später 12 Tage lang in Österreich in Schubhaft.
Das Bundesamt führt das Verfahren des Beschwerdeführers zügig: Das Asylverfahren des Beschwerdeführers von der belangten Behörde innerhalb einer Woche, vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen, das Heimreisezertifikat wurde am Tag nach der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren beantragt, der Beschwerdeführer am Tag nach der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Der zu prüfende Anhaltezeitraum liegt innerhalb des dreimonatigen Zeitraumes, den die algerische Botschaft für die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat veranschlagte, der Beschwerdeführer wurde bereits Mitte des dritten Monates auf Anordnung des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, lagen sohin nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670).Das Bundesamt führt das Verfahren des Beschwerdeführers zügig: Das Asylverfahren des Beschwerdeführers von der belangten Behörde innerhalb einer Woche, vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen, das Heimreisezertifikat wurde am Tag nach der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren beantragt, der Beschwerdeführer am Tag nach der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Der zu prüfende Anhaltezeitraum liegt innerhalb des dreimonatigen Zeitraumes, den die algerische Botschaft für die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat veranschlagte, der Beschwerdeführer wurde bereits Mitte des dritten Monates auf Anordnung des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, lagen sohin nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670).
Soweit die Beschwerde eine Untätigkeit der belangten Behörde behauptet, bezieht sich diese "gänzliche Untätigkeit des Bundesamtes" ausschließlich auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 6 FPG. Weder konnte die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung Auswirkung auf die Dauer der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers haben, noch lagen die in diesem Zeitraum erforderlichen Schritte zur Effektuierung der Außerlandesbringung in der Ingerenz des Bundesamtes, da der zu prüfende Zeitraum zur Gänze in den Zeitraum fällt, den die algerische Botschaft für die Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in Anschlag brachte. Es lagen sohin auch auf Grund es Beschwerdevorbringens keine Verfahrensverzögerungen vor.Soweit die Beschwerde eine Untätigkeit der belangten Behörde behauptet, bezieht sich diese "gänzliche Untätigkeit des Bundesamtes" ausschließlich auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG. Weder konnte die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung Auswirkung auf die Dauer der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers haben, noch lagen die in diesem Zeitraum erforderlichen Schritte zur Effektuierung der Außerlandesbringung in der Ingerenz des Bundesamtes, da der zu prüfende Zeitraum zur Gänze in den Zeitraum fällt, den die algerische Botschaft für die Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in Anschlag brachte. Es lagen sohin auch auf Grund es Beschwerdevorbringens keine Verfahrensverzögerungen vor.
6. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme abgesehen von Medikamentenmissbrauch gesund und es sind auch während des zu prüfenden Zeitraums wurden keine Erkrankungen des Beschwerdeführers aktenkundig oder vom Beschwerdeführer behauptet, die die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig gemacht hätten.
7. Auf Grund des weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der Dauer der Anhaltung, des raschen Abschlusses des Asylverfahrens, der unverzüglichen Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und der laufenden Ermittlungen der algerischen Botschaft zur Identität des Beschwerdeführers, sohin der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war, sowie der Gesamtdauer der Anhaltung war folglich die Aufrechterhaltung der Schubhaft im angefochtenen Zeitraum 26.05.2016-30.06.2016 notwendig und verhältnismäßig.
8. Diese Umstände werden von der Beschwerde mit Ausnahme der bereits wiedergegebenen Ausführungen auch nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerde gründet die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung viel mehr darauf, der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter am 16.06.2016 Akteneinsicht genommen habe und dabei keine begründeten Aktenvermerke zu § 80 Abs. 6 FPG gefunden habe, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die belangte Behörde die amtswegige Prüfung nach § 80 Abs. 6 FPG durchgeführt habe.8. Diese Umstände werden von der Beschwerde mit Ausnahme der bereits wiedergegebenen Ausführungen auch nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerde gründet die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung viel mehr darauf, der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter am 16.06.2016 Akteneinsicht genommen habe und dabei keine begründeten Aktenvermerke zu Paragraph 80, Absatz 6, FPG gefunden habe, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die belangte Behörde die amtswegige Prüfung nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchgeführt habe.
Die belangte Behörde replizierte, dass intern die Regelung getroffen worden sei, algerische Staatsangehörige bis zu einer zweimaligen Urgenz bei der Botschaft, und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen. Eine längerdauernde Anhaltung in Schubhaft sei bei Fremden, welche straffällig wurden, vorgesehen. Es sei somit nicht der gesamte gesetzliche Rahmen einer Schubhaft von vier Monaten, nach der der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung vorzulegen sei, ausgeschöpft worden. Der Beschwerdeführer sei somit nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit am 30.6.2016 aus der Schubhaft entlassen worden.
Der Beschwerdeführer duplizierte, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. unter vielen VfGH 24.06.2006, B 362/06; VwGH 02.08.2013, 2013/21/008; 23.09.2010, 2007/21/0432 jeweils mwN) die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft stets im Einzelfall zu prüfen sei. Die Ausführungen des Bundesamts in der Stellungnahme vom 08.07.2016 würden jedoch allesamt darauf hindeuten, dass im gegenständlichen Fall (sowie in vergleichbaren Fällen) keine Einzelfallprüfungen vorgenommen würden, sondern generelle "BFA-interne Regelungen" die individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzen würden. So werde etwa ausgeführt, dass BFA-interne Regelungen getroffen worden seien, nach denen algerische Staatsangehörige bis zu einer "zweimaligen Urgenz bei der Botschaft und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen [sind]." Dadurch gebe das Bundesamt offen zu, generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles bis zur zweimaligen Urgenz bei den Vertretungsbehörden zuzuwarten und erst "negativenfalls" überhaupt erst eine "Überprüfung der Verhaltnismäßigkeit durchzuführen und die Betroffenen allenfalls zu entlassen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch wie oben ausgeführt in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 4 Wochen, § 80 Abs. 6 FPG) und unabhängig von allfälligen Urgenzen an Vertretungsbehörden vorzunehmen. Folge man der in der Stellungnahme vom 08.07.2016 vertretenen Ansicht des Bundesamtes – sinngemäß: Verhältnismäßigkeitsprüfung erst nach zweimaliger Urgenz bei der Botschaft – wäre die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft der gänzlichen Willkür der Behörde überlassen, da die Anhaltung etwa durch die Nichtvornahme von Urgenzen verlängert werden könnte. Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten internen Regelung, nach der Fremde, "welche straffällig wurden" offenbar generell länger in Schubhaft angehalten werden, sei einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der die Schubhaft keinen pönalen Charakter habe und somit weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung diene, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Zum anderen sei dem gesamten gegenständlichen fremdenrechtlichen Akt zur Zahl: 1111802310- 160541877 nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.Der Beschwerdeführer duplizierte, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche unter vielen VfGH 24.06.2006, B 362/06; VwGH 02.08.2013, 2013/21/008; 23.09.2010, 2007/21/0432 jeweils mwN) die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft stets im Einzelfall zu prüfen sei. Die Ausführungen des Bundesamts in der Stellungnahme vom 08.07.2016 würden jedoch allesamt darauf hindeuten, dass im gegenständlichen Fall (sowie in vergleichbaren Fällen) keine Einzelfallprüfungen vorgenommen würden, sondern generelle "BFA-interne Regelungen" die individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzen würden. So werde etwa ausgeführt, dass BFA-interne Regelungen getroffen worden seien, nach denen algerische Staatsangehörige bis zu einer "zweimaligen Urgenz bei der Botschaft und sollte bis unmittelbar danach keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen, anzuhalten und negativenfalls nach einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Schubhaft zu entlassen [sind]." Dadurch gebe das Bundesamt offen zu, generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles bis zur zweimaligen Urgenz bei den Vertretungsbehörden zuzuwarten und erst "negativenfalls" überhaupt erst eine "Überprüfung der Verhaltnismäßigkeit durchzuführen und die Betroffenen allenfalls zu entlassen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch wie oben ausgeführt in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 4 Wochen, Paragraph 80, Absatz 6, FPG) und unabhängig von allfälligen Urgenzen an Vertretungsbehörden vorzunehmen. Folge man der in der Stellungnahme vom 08.07.2016 vertretenen Ansicht des Bundesamtes – sinngemäß: Verhältnismäßigkeitsprüfung erst nach zweimaliger Urgenz bei der Botschaft – wäre die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Fremden in Schubhaft der gänzlichen Willkür der Behörde überlassen, da die Anhaltung etwa durch die Nichtvornahme von Urgenzen verlängert werden könnte. Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten internen Regelung, nach der Fremde, "welche straffällig wurden" offenbar generell länger in Schubhaft angehalten werden, sei einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der die Schubhaft keinen pönalen Charakter habe und somit weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung diene, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Zum anderen sei dem gesamten gegenständlichen fremdenrechtlichen Akt zur Zahl: 1111802310- 160541877 nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.
Soweit die Beschwerde aus den umfangreichen Ausführungen zur Auslegung einer internen Arbeitsanleitung des Bundesamtes ableitet, dass diese interne Arbeitsanleitung die gesetzlich gebotene individuelle Prüfung, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, durch generelle Schablonen ersetzen würde, misst sie ihr jedoch die Rechte von Rechtsunterworfenen gestaltende Wirkung, sohin Verordnungscharakter zu.
Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.457/1996, 14.525/1996) und jene des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwSlg. 9283 A/1977, 9932 A/1979, 12.192 A/1986, 12.656 A/1988, 13.954 A/1993 uvm.) zufolge haben Gerichte — mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG) — aber davon auszugehen, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten, und dass diese sohin auch vom Bundesverwaltungsgericht auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein nicht anzuwenden sind (VfSlg. 19.999/2015).Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.457 aus 1996,, 14.525 aus 1996,) und jene des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwSlg. 9283 A/1977, 9932 A/1979, 12.192 A/1986, 12.656 A/1988, 13.954 A/1993 uvm.) zufolge haben Gerichte — mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofes vergleiche Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG) — aber davon auszugehen, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten, und dass diese sohin auch vom Bundesverwaltungsgericht auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein nicht anzuwenden sind (VfSlg. 19.999 aus 2015,).
Aus diesem Vorbringen ist für die Beschwerde sohin nichts zu gewinnen, da sich die hg. zu prüfenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft aus §§ 76 ff. FPG, § 22a BFA-VG ergeben, nicht aus behördeninternen Arbeitsanleitungen. Diese Voraussetzungen lagen – wie bereits ausführlich dargelegt – den gesamten Anhaltungszeitraum über vor.Aus diesem Vorbringen ist für die Beschwerde sohin nichts zu gewinnen, da sich die hg. zu prüfenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft aus Paragraphen 76, ff. FPG, Paragraph 22 a, BFA-VG ergeben, nicht aus behördeninternen Arbeitsanleitungen. Diese Voraussetzungen lagen – wie bereits ausführlich dargelegt – den gesamten Anhaltungszeitraum über vor.
9. Das Bundesamt replizierte auf die Beschwerde, dass eine Überprüfung der Schubhaft und des Vorliegen der Voraussetzungen weisungsgemäß durch den jeweiligen zuständigen Referenten jede Woche erfolge, um sofortige Maßnahmen zu treffen und daher die Schubhaften so kurz als möglich zu halten. Im Falle des Beschwerdeführers sei ebenso die periodische Überprüfung erfolgt, diese werde jedoch nicht gesondert aktenkundig festgehalten. Eine wie in der Beschwerdeschrift vorgehaltene unterlassene monatliche Verlängerung der Schubhaft sei nicht gesetzlich vorgesehen. Es gebe keine Verpflichtung oder Veranlassung, eine Schubhaft monatlich zu verlängern. Dass Angehaltene bei Bedarf monatlich einer niederschriftlichen Einvernahme zugeführt würden, erfolge behördenintern und diene anlassbezogen der Inkenntnissetzung des Angehaltenen über den jeweiligen Verfahrensstand. Die Nichtvornahme einer monatlichen periodischen Niederschrift habe jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft oder würde diese unrechtmäßig werden lassen. Das Bundesamt sehe daher im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 26.5.2016.
Am 14.07.2016 ergänzte die belangte Behörde, dass das Bundesamt gemäß § 80 FPG zur regelmäßigen Überprüfung von Schubhaftfällen verpflichtet sei. Dazu werde weiters ausgeführt, dass jeder Referent in Eigenverantwortung weisungsgemäß eine periodische Überprüfung durchzuführen habe. Dies erfolge aus eigenem zumindest wöchentlich bzw. anlassbezogen z.B. bei Asylantragstellungen während der Anhaltung in Schubhaft täglich. Eine aktenmäßige Notiz erfolge nicht. Die Verpflichtung für eine Überprüfung sei somit der gesetzlichen Grundlage im § 80 Abs. 6 FPG zu entnehmen, welche in einer Verbindlichen Arbeitsanleitung (Erlaß vom 20.7.2015) wie folgt angeführt worden sei:Am 14.07.2016 ergänzte die belangte Behörde, dass das Bundesamt gemäß Paragraph 80, FPG zur regelmäßigen Überprüfung von Schubhaftfällen verpflichtet sei. Dazu werde weiters ausgeführt, dass jeder Referent in Eigenverantwortung weisungsgemäß eine periodische Überprüfung durchzuführen habe. Dies erfolge aus eigenem zumindest wöchentlich bzw. anlassbezogen z.B. bei Asylantragstellungen während der Anhaltung in Schubhaft täglich. Eine aktenmäßige Notiz erfolge nicht. Die Verpflichtung für eine Überprüfung sei somit der gesetzlichen Grundlage im Paragraph 80, Absatz 6, FPG zu entnehmen, welche in einer Verbindlichen Arbeitsanleitung (Erlaß vom 20.7.2015) wie folgt angeführt worden sei:
"Mit dem FrÄG 2011 wurde die amtswegige Haftprüfung im Blick auf die Anforderungen des PersFrSchG und Art 15 RückführungsRL neu gestaltet. Demnach hat der Referent alle vier Wochen eine aktenmäßige Prüfung durchzuführen und im Bedarfsfall den Fremden einzuvernehmen. Für die Dauer einer Schubhaftbeschwerde entfällt die amtswegige Prüfung.""Mit dem FrÄG 2011 wurde die amtswegige Haftprüfung im Blick auf die Anforderungen des PersFrSchG und Artikel 15, RückführungsRL neu gestaltet. Demnach hat der Referent alle vier Wochen eine aktenmäßige Prüfung durchzuführen und im Bedarfsfall den Fremden einzuvernehmen. Für die Dauer einer Schubhaftbeschwerde entfällt die amtswegige Prüfung."
Diese Überprüfungen würden aufgrund der ständigen Aktenkontrolle durch den Referenten nicht aktenkundig gemacht. Eine Verpflichtung dazu gebe es nicht. Die Referenten würden wiederholt bei Besprechungen auf regelmäßige, zumindest wöchentliche und im Bedarfsfall tägliche Aktenkontrollen und Verfahrensstandsüberprüfungen angewiesen. Eine solche Anordnung existiere bereits seit Jahren und werde seit jeher praktiziert. Eine dezitierte schriftliche Anordnung gebe es keine.
Der Beschwerdeführer pflichtet der belangten Behörde in der Duplik bei, dass es "keine Verpflichtung oder Veranlassung [gebe], eine Schubhaft monatlich zu verlängern." Allerdings sei das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG dazu verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von Fremden in Schubhaft längstens alle vier Wochen individuell und nicht lediglich anhand genereller Maßstäbe zu überprüfen. Wie vom Bundesamt in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2016 ausgeführt werde, seien die verfahrensführenden Referentlnnen des Bundesamtes angewiesen, "zumindest wöchentliche und im Bedarfsfall tägliche Akten-Kontrollen und Verfahrensstandsüberprüfungen" durchzuführen. Dass dabei keine "aktenmäßige Notiz" angefertigt werde, weil es keine "dezidierte schriftliche Anordnung" hiefür gebe, sei mit dem in Verbindung mit der gemäß § 60 AVG im Verwaltungsverfahren bestehenden Begründungspflicht sowie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz Rechtsstaatsprinzip (vgl. Mayr/Muzak, B-VG5 (2015) Art 18 B-VG i.5.f) nicht vereinbar. Mangels Aktenvermerk sei für den Rechtsschutzsuchenden nicht nachvollziehbar, ob die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft alle 4 Wochen überhaupt durchgeführt worden sei und aufgrund welcher Überlegungen das Bundesamt zu einem Ergebnis gelangt sei. Der belangten Behörde sei zwar beizupflichten, dass die amtswegig vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG nicht grundsätzlich auch die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erforderlich machen müsse. Aufgrund des Rechtsstaatsgebots wäre die belangte Behörde jedoch sehr wohl dazu angehalten gewesen (auch ohne ausdrückliche interne Weisung hierfür), kurze Aktenvermerke mit den wesentlichen Überlegungen, die für oder gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sprächen, anzufertigen. Nur so sei die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung und eine allfällige verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Anhaltung in Schubhaft um eine äußerst eingriffsintensive Maßnahme handle. Auch dem anwendbaren primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Unionsrecht sei die Verpflichtung zu entnehmen, behördliche Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung von Fremden transparent zu machen. Bereits in den Gesetzesmaterialien zu § 80 Abs. 6 FPG idgF werde auf die einschlägigen Bestimmungen RückführungsRL verwiesen:Der Beschwerdeführer pflichtet der belangten Behörde in der Duplik bei, dass es "keine Verpflichtung oder Veranlassung [gebe], eine Schubhaft monatlich zu verlängern." Allerdings sei das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG dazu verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von Fremden in Schubhaft längstens alle vier Wochen individuell und nicht lediglich anhand genereller Maßstäbe zu überprüfen. Wie vom Bundesamt in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2016 ausgeführt werde, seien die verfahrensführenden Referentlnnen des Bundesamtes angewiesen, "zumindest wöchentliche und im Bedarfsfall tägliche Akten-Kontrollen und Verfahrensstandsüberprüfungen" durchzuführen. Dass dabei keine "aktenmäßige Notiz" angefertigt werde, weil es keine "dezidierte schriftliche Anordnung" hiefür gebe, sei mit dem in Verbindung mit der gemäß Paragraph 60, AVG im Verwaltungsverfahren bestehenden Begründungspflicht sowie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz Rechtsstaatsprinzip vergleiche Mayr/Muzak, B-VG5 (2015) Artikel 18, B-VG i.5.f) nicht vereinbar. Mangels Aktenvermerk sei für den Rechtsschutzsuchenden nicht nachvollziehbar, ob die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft alle 4 Wochen überhaupt durchgeführt worden sei und aufgrund welcher Überlegungen das Bundesamt zu einem Ergebnis gelangt sei. Der belangten Behörde sei zwar beizupflichten, dass die amtswegig vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG nicht grundsätzlich auch die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erforderlich machen müsse. Aufgrund des Rechtsstaatsgebots wäre die belangte Behörde jedoch sehr wohl dazu angehalten gewesen (auch ohne ausdrückliche interne Weisung hierfür), kurze Aktenvermerke mit den wesentlichen Überlegungen, die für oder gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sprächen, anzufertigen. Nur so sei die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung und eine allfällige verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Anhaltung in Schubhaft um eine äußerst eingriffsintensive Maßnahme handle. Auch dem anwendbaren primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Unionsrecht sei die Verpflichtung zu entnehmen, behördliche Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung von Fremden transparent zu machen. Bereits in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF werde auf die einschlägigen Bestimmungen RückführungsRL verwiesen:
"Der vorgeschlagene Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabstanden überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht afternativ, sondern kumulativ verstanden wird, wird nun mehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 (nun mehr § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG), die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabstanden vorzunehmen." (ErlautRV, BGBII Nr. 38/2011)"Der vorgeschlagene Absatz 6, dient der Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabstanden überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht afternativ, sondern kumulativ verstanden wird, wird nun mehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, (nun mehr Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG), die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabstanden vorzunehmen." (ErlautRV, BGBII Nr. 38 aus 2011,)
Gemäß Art. 15 Abs. 1 UA 2 RückführungsRL habe die Haftdauer von Fremden so kurz wie möglich zu sein und dürfe sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Art. 15 Abs. 2 UA 2 leg.cit normiere, dass die Inhaftnahme von Fremden schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Grunde angeordnet werde. Sowohl das Erfordernis der Einhaltung der "gebotenen Sorgfalt" als auch jenes der "Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe" sprächen dafür, dass die Ergebnisse der gemäß § 80 Abs. 6 FPG durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft von den zuständigen Referentlnnen per Amtsvermerk festgehalten werden müsse. Nur so seien Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung der amtshandelnden Personen gewährleistet. Für diese Auslegung spreche auch Erwägungsgrund Nr. 6 der RückführungsRL:Gemäß Artikel 15, Absatz eins, UA 2 RückführungsRL habe die Haftdauer von Fremden so kurz wie möglich zu sein und dürfe sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Artikel 15, Absatz 2, UA 2 leg.cit normiere, dass die Inhaftnahme von Fremden schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Grunde angeordnet werde. Sowohl das Erfordernis der Einhaltung der "gebotenen Sorgfalt" als auch jenes der "Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe" sprächen dafür, dass die Ergebnisse der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft von den zuständigen Referentlnnen per Amtsvermerk festgehalten werden müsse. Nur so seien Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung der amtshandelnden Personen gewährleistet. Für diese Auslegung spreche auch Erwägungsgrund Nr. 6 der RückführungsRL:
"6) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaats-angehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird, im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden [...]"
Gemäß Art. 41 Abs. 1 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union [bzw. der Mitgliedstaaten] unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Abs. 2 leg.cit umfasse das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. In der Judikatur des EuGH und des EuG zum Recht auf eine gute Verwaltung seien bisher ua. folgende Pflichten der Verwaltung herausgearbeitet worden: alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, alle Informationen zu prüfen, die sich auf das Ergebnis auswirken können, rechtskonform vorzugehen, ablehnende Entscheidungen zu begründen und Parteiengehör zu gewähren.Gemäß Artikel 41, Absatz eins, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union [bzw. der Mitgliedstaaten] unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Absatz 2, leg.cit umfasse das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. In der Judikatur des EuGH und des EuG zum Recht auf eine gute Verwaltung seien bisher ua. folgende Pflichten der Verwaltung herausgearbeitet worden: alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, alle Informationen zu prüfen, die sich auf das Ergebnis auswirken können, rechtskonform vorzugehen, ablehnende Entscheidungen zu begründen und Parteiengehör zu gewähren.
Auch im Lichte des Rechts auf eine gute Verwaltung wäre das Bundesamt somit angehalten gewesen, die Ergebnisse der gemäß § 80 Abs. 6 FPG alle 4 Wochen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft schriftlich darzulegen.Auch im Lichte des Rechts auf eine gute Verwaltung wäre das Bundesamt somit angehalten gewesen, die Ergebnisse der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG alle 4 Wochen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft schriftlich darzulegen.
9.1. Mit ihren Ausführungen zu Art. 41 GRC verkennt die Beschwerde jedoch, dass diese Bestimmung ein Recht auf gute Verwaltung durch die Organe der Union, nicht durch Organe der Mitgliedstaaten vorsieht und sohin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist (s. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/16/0126 mwNw).9.1. Mit ihren Ausführungen zu Artikel 41, GRC verkennt die Beschwerde jedoch, dass diese Bestimmung ein Recht auf gute Verwaltung durch die Organe der Union, nicht durch Organe der Mitgliedstaaten vorsieht und sohin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist (s. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/16/0126 mwNw).
9.2. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, schriftliche, begründete Aktenvermerke über die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft anzufertigen, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union auch nicht aus Art. 15 RückführungsRL:9.2. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, schriftliche, begründete Aktenvermerke über die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft anzufertigen, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union auch nicht aus Artikel 15, RückführungsRL:
"Die Behörden, die die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie in gebührenden Zeitabständen überprüfen, sind nicht verpflichtet, bei jeder Überprüfung eine ausdrückliche Maßnahme zu erlassen, die in schriftlicher Form ergeht und eine Darstellung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält. [ ]Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten bezüglich der Maßnahme der Haftüberprüfung die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie dafür zuständig bleiben, diese Modalitäten unter Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der vollen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen über diese Maßnahme zu regeln (vgl. entsprechend Urteil N., C?604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41). Folglich untersagt das Unionsrecht nicht, dass eine nationale Regelung unter Wahrung dieser Grundsätze vorsieht, dass die Behörde, die die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/115 in gebührenden Zeitabständen überprüft, nach jeder Überprüfung eine ausdrückliche Maßnahme erlassen muss, in der die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für diese Maßnahme angegeben sind. Eine solche Verpflichtung würde sich ausschließlich aus dem nationalen Recht ergeben." (EuGH, 05.06.2014, C-146/14 PPU, Rs Madhi, Rz 47, 51 f.)"Die Behörden, die die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 dieser Richtlinie in gebührenden Zeitabständen überprüfen, sind nicht verpflichtet, bei jeder Überprüfung eine ausdrückliche Maßnahme zu erlassen, die in schriftlicher Form ergeht und eine Darstellung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält. [ ]Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten bezüglich der Maßnahme der Haftüberprüfung die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie dafür zuständig bleiben, diese Modalitäten unter Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der vollen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen über diese Maßnahme zu regeln vergleiche entsprechend Urteil N., C?604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41). Folglich untersagt das Unionsrecht nicht, dass eine nationale Regelung unter Wahrung dieser Grundsätze vorsieht, dass die Behörde, die die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 der Richtlinie 2008/115 in gebührenden Zeitabständen überprüft, nach jeder Überprüfung eine ausdrückliche Maßnahme erlassen muss, in der die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für diese Maßnahme angegeben sind. Eine solche Verpflichtung würde sich ausschließlich aus dem nationalen Recht ergeben." (EuGH, 05.06.2014, C-146/14 PPU, Rs Madhi, Rz 47, 51 f.)
9.3. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem österreichischen Recht:
Gemäß § 80 Abs. 6 FPG hat das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Hiezu führen die Materialien, wie die Duplik bereits zutreffend angab, Folgendes aus:Gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG hat das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Hiezu führen die Materialien, wie die Duplik bereits zutreffend angab, Folgendes aus:
"Der vorgeschlagene Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht alternativ sondern kumulativ verstanden wird, wird nunmehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3, die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabständen vorzunehmen."Der vorgeschlagene Absatz 6, dient der Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht alternativ sondern kumulativ verstanden wird, wird nunmehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3,, die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabständen vorzunehmen.
Damit es jedoch zu keiner parallelen Prüfung durch die Fremdenpolizeibehörde und dem jeweils zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) kommt, ist die amtswegige Überprüfung durch die Fremdenpolizeibehörde solange nicht vorzunehmen, wie eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig und über diese entschieden worden ist." (RV 1078 BlgNR 24. GP 38)Damit es jedoch zu keiner parallelen Prüfung durch die Fremdenpolizeibehörde und dem jeweils zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) kommt, ist die amtswegige Überprüfung durch die Fremdenpolizeibehörde solange nicht vorzunehmen, wie eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig und über diese entschieden worden ist." Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 38)
Dass der Gesetzgeber über die Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 RückführungsRL hinausgehende Verpflichtungen der belangten Behörde schaffen wollte, ist den Materialien folglich nicht zu entnehmen.Dass der Gesetzgeber über die Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, RückführungsRL hinausgehende Verpflichtungen der belangten Behörde schaffen wollte, ist den Materialien folglich nicht zu entnehmen.
Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Fremden "hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen", wie sie betreffend anderer Umstände in dem § 80 Abs. 6 FPG folgenden Absatz normiert ist, findet sich in § 80 Abs. 6 FPG nicht. Auch eine Verpflichtung zur Erstellung eines Aktenvermerks, wie sie dem Bundesamt nach § 76 Abs. 6 betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft bei Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft ausdrücklich auferlegt wird, findet sich in § 80 Abs. 6 FPG nicht, weshalb dieser Bestimmung auch in systematischer Interpretation keine Verpflichtung zur Anlegung eines Aktenvermerks zu entnehmen ist (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 Rz 6; die Begründungspflicht nach § 60 AVG bezieht sich im Übrigen auf Bescheide [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 1], nicht auf Aktenvermerke [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 Rz 7]). Die Verpflichtung des Bundesamts darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist, sieht § 22a Abs. 4 BFA-VG in Zusammenhang mit der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung vor, nicht aber betreffend die Prüfung nach § 80 Abs. 6 FPG.Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Fremden "hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen", wie sie betreffend anderer Umstände in dem Paragraph 80, Absatz 6, FPG folgenden Absatz normiert ist, findet sich in Paragraph 80, Absatz 6, FPG nicht. Auch eine Verpflichtung zur Erstellung eines Aktenvermerks, wie sie dem Bundesamt nach Paragraph 76, Absatz 6, betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft bei Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft ausdrücklich auferlegt wird, findet sich in Paragraph 80, Absatz 6, FPG nicht, weshalb dieser Bestimmung auch in systematischer Interpretation keine Verpflichtung zur Anlegung eines Aktenvermerks zu entnehmen ist vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, Rz 6; die Begründungspflicht nach Paragraph 60, AVG bezieht sich im Übrigen auf Bescheide [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 1], nicht auf Aktenvermerke [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, Rz 7]). Die Verpflichtung des Bundesamts darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist, sieht Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Zusammenhang mit der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung vor, nicht aber betreffend die Prüfung nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG.
9.4. Die Beschwerde führt schließlich aus, der Beschwerdeführer sei durch die Anhaltung im angefochtenen Zeitraum in seinen Rechten verletzt worden, weil das Bundesamt die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gemäß § 80 Abs. 6 FPG unterlassen habe.9.4. Die Beschwerde führt schließlich aus, der Beschwerdeführer sei durch die Anhaltung im angefochtenen Zeitraum in seinen Rechten verletzt worden, weil das Bundesamt die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG unterlassen habe.
Die Beschwerde geht davon aus, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in Vollzug eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG davon abhängt, ob die belangte Behörde alle vier Wochen gemäß § 80 Abs. 6 FPG überprüfte, ob sich die Sach- und Rechtslage änderte, und nicht, ob eine Änderung in der Sach- und Rechtslage betreffend die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung tatsächlich vorliegt oder nicht. Eine gesetzliche Grundlage hiefür ist aber weder in § 76 FPG, noch in § 22a BFA-VG oder in Art. 15 RückführungsRL zu finden; vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Anhaltungszeitraum weiterhin vorlagen. Mangels Tatbestandsmäßigkeit der Prüfung nach § 80 Abs. 6 FPG ist auch das Vorliegen eines Aktenvermerks darüber, dass die Prüfung stattgefunden hat, nicht tatbestandsmäßig.Die Beschwerde geht davon aus, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in Vollzug eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG davon abhängt, ob die belangte Behörde alle vier Wochen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG überprüfte, ob sich die Sach- und Rechtslage änderte, und nicht, ob eine Änderung in der Sach- und Rechtslage betreffend die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung tatsächlich vorliegt oder nicht. Eine gesetzliche Grundlage hiefür ist aber weder in Paragraph 76, FPG, noch in Paragraph 22 a, BFA-VG oder in Artikel 15, RückführungsRL zu finden; vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Anhaltungszeitraum weiterhin vorlagen. Mangels Tatbestandsmäßigkeit der Prüfung nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG ist auch das Vorliegen eines Aktenvermerks darüber, dass die Prüfung stattgefunden hat, nicht tatbestandsmäßig.
Ungeachtet der Frage, ob darüber hinaus ein Verfahrensmangel gemäß § 80 Abs. 6 FPG überhaupt einen Verfahrensmangel im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG darstellt, führt im Übrigen nur ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Rechtswidrigkeit. Bei Bescheiden wird dies dann angenommen, wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/13/0199; 06.07.2011, 2008/13/0149; 20.12.2012, 2009/15/0033).Ungeachtet der Frage, ob darüber hinaus ein Verfahrensmangel gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG überhaupt einen Verfahrensmangel im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG darstellt, führt im Übrigen nur ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Rechtswidrigkeit. Bei Bescheiden wird dies dann angenommen, wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/13/0199; 06.07.2011, 2008/13/0149; 20.12.2012, 2009/15/0033).
Bereits vor Beginn des zu prüfenden Zeitraumes war bekannt, dass die algerische Botschaft ein bis drei Monate für die Kontrolle der Identität des Beschwerdeführers benötigen würde, der zu prüfende Zeitraum der Anhaltung fiel zur Gänze in diese Frist und die Antwort der algerischen Botschaft traf erst nach Ende dieser Frist ein. Eine Beschleunigung des Verfahrens lag in diesem Zeitraum somit nicht in der Ingerenz der belangten Behörde.
Die Durchführung der Prüfung nach § 80 Abs. 6 FPG konnte sohin nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen und stellt somit schon aus diesem Grund keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Die Durchführung der Prüfung nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG konnte sohin nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen und stellt somit schon aus diesem Grund keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
9.5. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen; die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft 26.05.2016-30.06.2016 war rechtmäßig.
10. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 30.06.2016, 08:00 Uhr, auf Auftrag der belangten Behörde endete, war im Verfahren über die am 01.07.2017 eingebrachte Beschwerde kein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen; für eine neuerliche Inschubhaftnahme am 02.11.2016 bedurfte es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292).10. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 30.06.2016, 08:00 Uhr, auf Auftrag der belangten Behörde endete, war im Verfahren über die am 01.07.2017 eingebrachte Beschwerde kein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen; für eine neuerliche Inschubhaftnahme am 02.11.2016 bedurfte es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde vergleiche e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292).
Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt in der Stellungnahme nicht bestritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt in der Stellungnahme nicht bestritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs konnte unterbleiben, da der Sicherungsbedarf bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 festgestellt wurde und weder in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der diese Feststellung tragenden Umstände behauptet wurde, noch von amtswegen erkennbar ist. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da diese bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 nicht festgestellt werden konnte und weder in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der diese Feststellung tragenden Umstände behauptet wurde, noch von amtswegen erkennbar ist. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des gelinderen Mittels konnte unterbleiben, da bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 festgestellt wurde, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte und weder in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der diese Feststellung tragenden Umstände behauptet wurde, noch von amtswegen erkennbar ist. Auch zur Erörterung der Rechtsform, des Inhalts und der Anwendung der internen Arbeitsanleitungen der belangten Behörde bedurfte es nicht der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 B-VG nicht anzuwenden ist.Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs konnte unterbleiben, da der Sicherungsbedarf bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 festgestellt wurde und weder in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der diese Feststellung tragenden Umstände behauptet wurde, noch von amtswegen erkennbar ist. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da diese bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 nicht festgestellt werden konnte und weder in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der diese Feststellung tragenden Umstände behauptet wurde, noch von amtswegen erkennbar ist. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des gelinderen Mittels konnte unterbleiben, da bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 festgestellt wurde, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte und weder in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der diese Feststellung tragenden Umstände behauptet wurde, noch von amtswegen erkennbar ist. Auch zur Erörterung der Rechtsform, des Inhalts und der Anwendung der internen Arbeitsanleitungen der belangten Behörde bedurfte es nicht der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, B-VG nicht anzuwenden ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2129120.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017