TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/5 W255 2237848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Entscheidungsdatum

05.04.2022

Norm

BAO §184
B-VG Art133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1 Abs1
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. § 1 gültig von 01.01.2022 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  3. § 1 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020
  4. § 1 gültig von 01.01.2018 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  5. § 1 gültig von 01.01.2018 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2012
  6. § 1 gültig von 14.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  7. § 1 gültig von 18.06.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  8. § 1 gültig von 01.01.2013 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2012
  9. § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  10. § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. § 1 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2000
  12. § 1 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  13. § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999
  14. § 1 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1992
  1. § 3 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. § 3 gültig von 14.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  3. § 3 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. § 3 gültig von 18.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  5. § 3 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. § 3 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2000
  7. § 3 gültig von 24.12.1981 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Spruch


W255 2237848-1/33E
, W255 2237848-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 15.10.2020, GZ: XXXX , betreffend die Festsetzung und Einhebung einer Abgabe von EUR 9.318.768,00 für das als Erster im Inland gewerbsmäßige, entgeltliche Inverkehrbringen von zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmte Geräte, betreffend den Zeitraum 2011 bis 2018, gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) sowie die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, gemäß § 3 Abs. 5 KFBG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 15.10.2020, GZ: römisch 40 , betreffend die Festsetzung und Einhebung einer Abgabe von EUR 9.318.768,00 für das als Erster im Inland gewerbsmäßige, entgeltliche Inverkehrbringen von zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmte Geräte, betreffend den Zeitraum 2011 bis 2018, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) sowie die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat:

„1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG wird die von der XXXX zu leistende Abgabe für die Quartale I bis IV der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:„1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG wird die von der römisch 40 zu leistende Abgabe für die Quartale römisch eins bis römisch vier der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:

Kalenderjahr Stückzahl pro Kalenderjahr Abgabe je Stück gem. § 1/1/3 KFBG  Abgabe
2011                 20.000        EUR 8,72   EUR 174.400,00
2012                 43.000        EUR 8,72         EUR 374.960,00
2013                  47.000        EUR 6,00   EUR 282.000,00
2014                  54.000        EUR 6,00   EUR 324.000,00
2015                 60.000        EUR 6,00   EUR 360.000,00
2016                 79.000        EUR 6,00   EUR 474.000,00
2017                 64.000        EUR 6,00   EUR 384.000,00
2018                  75.000        EUR 6,00   EUR 450.000,00
Kalenderjahr Stückzahl pro Kalenderjahr Abgabe je Stück gem. Paragraph eins /, eins /, 3, KFBG Abgabe , 2011 20.000 EUR 8,72 EUR 174.400,00, 2012 43.000 EUR 8,72 EUR 374.960,00, 2013 47.000 EUR 6,00 EUR 282.000,00, 2014 54.000 EUR 6,00 EUR 324.000,00, 2015 60.000 EUR 6,00 EUR 360.000,00, 2016 79.000 EUR 6,00 EUR 474.000,00, 2017 64.000 EUR 6,00 EUR 384.000,00, 2018 75.000 EUR 6,00 EUR 450.000,00

Gesamtabgabe für den Zeitraum 2011-2018 (Quartale I bis IV):    EUR 2.823.360,00Gesamtabgabe für den Zeitraum 2011-2018 (Quartale römisch eins bis römisch vier): EUR 2.823.360,00

2. Gemäß § 3 Abs. 5 KFBG wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 8% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 225.868,80 auferlegt.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 8% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 225.868,80 auferlegt.

3. Der vorgeschriebene Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.049.228,80 ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Künstler-Sozialversicherungsfonds auf dessen Bankkonto bei der Bank Austria, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , unter Anführung des Verwendungszweckes: ‚ XXXX ‘ einzuzahlen.“3. Der vorgeschriebene Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.049.228,80 ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Künstler-Sozialversicherungsfonds auf dessen Bankkonto bei der Bank Austria, IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , unter Anführung des Verwendungszweckes: ‚ römisch 40 ‘ einzuzahlen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Schreiben vom 29.11.2006 teilte der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) der XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die XXXX Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, verkaufe bzw. vermiete. 1.1. Mit Schreiben vom 29.11.2006 teilte der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) der römisch 40 mit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die römisch 40 Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, verkaufe bzw. vermiete.

Der KSVF belehrte die XXXX darüber, dass sie verpflichtet sei, dem KSVF die Zahl der von ihr je Quartal verkauften/vermieteten Satellitenreceiver bzw. –decoder zu melden; dies zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Der KSVF belehrte die römisch 40 darüber, dass sie verpflichtet sei, dem KSVF die Zahl der von ihr je Quartal verkauften/vermieteten Satellitenreceiver bzw. –decoder zu melden; dies zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

Der KSVF forderte die XXXX auf, dem KSVF binnen zwei Wochen bekannt zu geben, seit wann sie Satellitenreceiver bzw. -decoder erstmalig in XXXX in Verkehr bringe sowie die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr zu melden.Der KSVF forderte die römisch 40 auf, dem KSVF binnen zwei Wochen bekannt zu geben, seit wann sie Satellitenreceiver bzw. -decoder erstmalig in römisch 40 in Verkehr bringe sowie die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr zu melden.

1.2.    Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte die XXXX dem KSVF mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass die XXXX nicht zum Kreis derjenigen gehöre, die nach dem KFBG abgabepflichtig seien. Dies deshalb, da die XXXX in XXXX nicht tätig sei, die XXXX keinerlei Handlungen vornehme, die mit dem Vertrieb von Waren in einem Zusammenhang stehen würden und die XXXX nur einen virtuellen Marktplatz auf XXXX und XXXX unterhalte, die XXXX jedoch in keiner Weise an den Kaufverträgen, die über die genannten Webseiten abgeschlossen würden, beteiligt sei; XXXX sei nur der Handelsname der XXXX 1.2. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte die römisch 40 dem KSVF mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass die römisch 40 nicht zum Kreis derjenigen gehöre, die nach dem KFBG abgabepflichtig seien. Dies deshalb, da die römisch 40 in römisch 40 nicht tätig sei, die römisch 40 keinerlei Handlungen vornehme, die mit dem Vertrieb von Waren in einem Zusammenhang stehen würden und die römisch 40 nur einen virtuellen Marktplatz auf römisch 40 und römisch 40 unterhalte, die römisch 40 jedoch in keiner Weise an den Kaufverträgen, die über die genannten Webseiten abgeschlossen würden, beteiligt sei; römisch 40 sei nur der Handelsname der römisch 40

1.3.    Mit Schreiben vom 02.04.2013 teilte der KSVF der XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die XXXX Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, verkaufe bzw. vermiete. 1.3. Mit Schreiben vom 02.04.2013 teilte der KSVF der römisch 40 mit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die römisch 40 Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, verkaufe bzw. vermiete.

Der KSVF belehrte die XXXX darüber, dass von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (z.B. Satellitenreceiver und -decoder), in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 (ab 01.01.2013 EUR 6,00) je Gerät an den KSVF zu leisten und die XXXX zur Meldung der Zahl der je Quartal verkauften/vermieteten Geräte verpflichtet sei. Der KSVF belehrte die römisch 40 darüber, dass von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (z.B. Satellitenreceiver und -decoder), in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 (ab 01.01.2013 EUR 6,00) je Gerät an den KSVF zu leisten und die römisch 40 zur Meldung der Zahl der je Quartal verkauften/vermieteten Geräte verpflichtet sei.

Der KSVF belehrte die XXXX weiters darüber, dass gemäß § 3 Abs. 3 KFBG die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen sei. Die Abgabepflichtigen hätten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem KSVF die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte bei sonstigem Verspätungszuschlag mitzuteilen.Der KSVF belehrte die römisch 40 weiters darüber, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen sei. Die Abgabepflichtigen hätten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem KSVF die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte bei sonstigem Verspätungszuschlag mitzuteilen.

Der XXXX wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, seit wann sie Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, erstmalig in XXXX in Verkehr bringt sowie die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr bekanntzugeben. Der römisch 40 wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, seit wann sie Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, erstmalig in römisch 40 in Verkehr bringt sowie die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr bekanntzugeben.

1.4.    Mit Schreiben vom 16.05.2013 brachte die XXXX vor, dass die Website XXXX von der XXXX bzw. hinsichtlich der XXXX Marketplace-Plattform von der XXXX betrieben werde. Die XXXX sei eine Servicegesellschaft, die für die XXXX und die XXXX Dienstleistungen erbringe. Die XXXX als eigentliche Adressatin des Schreibens des KSVF vom 02.04.2013 habe die XXXX gebeten, das Schreiben vom 02.04.2013 zu beantworten. Inhaltlich verweise man auf das angefügte Schreiben der XXXX vom 21.12.2006 (siehe Punkt 1.2.).1.4. Mit Schreiben vom 16.05.2013 brachte die römisch 40 vor, dass die Website römisch 40 von der römisch 40 bzw. hinsichtlich der römisch 40 Marketplace-Plattform von der römisch 40 betrieben werde. Die römisch 40 sei eine Servicegesellschaft, die für die römisch 40 und die römisch 40 Dienstleistungen erbringe. Die römisch 40 als eigentliche Adressatin des Schreibens des KSVF vom 02.04.2013 habe die römisch 40 gebeten, das Schreiben vom 02.04.2013 zu beantworten. Inhaltlich verweise man auf das angefügte Schreiben der römisch 40 vom 21.12.2006 (siehe Punkt 1.2.).

1.5.    Mit Schreiben vom 25.06.2018 teilte der KSVF der Beschwerdeführerin, der XXXX (= BF), mit, dass der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , die Zahlungspflicht der Trägervergütung gemäß § 42b Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgestellt sowie die unterlegene Partei für schuldig erkannt habe, der obsiegenden Partei über alle ab Beginn der Geschäftstätigkeit gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals im Inland in den Verkehr gebrachten Geräte vollständig Rechnung zu legen und zwar unter Angabe der Stückzahlen, nach Kalenderjahren aufgegliedert. In Anlehnung an dieses Erkenntnis wolle der KSVF auf die Melde-/Abgabepflicht gemäß KFBG hinweisen. 1.5. Mit Schreiben vom 25.06.2018 teilte der KSVF der Beschwerdeführerin, der römisch 40 (= BF), mit, dass der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , die Zahlungspflicht der Trägervergütung gemäß Paragraph 42 b, Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgestellt sowie die unterlegene Partei für schuldig erkannt habe, der obsiegenden Partei über alle ab Beginn der Geschäftstätigkeit gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals im Inland in den Verkehr gebrachten Geräte vollständig Rechnung zu legen und zwar unter Angabe der Stückzahlen, nach Kalenderjahren aufgegliedert. In Anlehnung an dieses Erkenntnis wolle der KSVF auf die Melde-/Abgabepflicht gemäß KFBG hinweisen.

Die XXXX (= BF) wurde darüber belehrt, dass von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (z.B. Satellitenreceiver und -decoder), in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 (ab 01.01.2013 EUR 6,00) je Gerät an den KSVF zu leisten und die XXXX (= BF) zur Meldung der Zahl der je Quartal verkauften/vermieteten Geräte verpflichtet sei. Die römisch 40 (= BF) wurde darüber belehrt, dass von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (z.B. Satellitenreceiver und -decoder), in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 (ab 01.01.2013 EUR 6,00) je Gerät an den KSVF zu leisten und die römisch 40 (= BF) zur Meldung der Zahl der je Quartal verkauften/vermieteten Geräte verpflichtet sei.

Die XXXX (= BF) wurde darüber belehrt, dass gemäß § 3 Abs. 3 KFBG die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen sei. Die Abgabepflichtigen hätten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem KSVF die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte bei sonstigem Verspätungszuschlag mitzuteilen.Die römisch 40 (= BF) wurde darüber belehrt, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen sei. Die Abgabepflichtigen hätten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem KSVF die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte bei sonstigem Verspätungszuschlag mitzuteilen.

Die XXXX (= BF) wurde darüber belehrt, dass neben den klassischen Stand-alone-Receivern auch alle anderen DVB-S fähigen Geräte wie insbesondere Fernsehgeräte mit Mehrfachtunern (DVB-S, DVB-T und DVB-C), sowie HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG unterliegen würden.Die römisch 40 (= BF) wurde darüber belehrt, dass neben den klassischen Stand-alone-Receivern auch alle anderen DVB-S fähigen Geräte wie insbesondere Fernsehgeräte mit Mehrfachtunern (DVB-S, DVB-T und DVB-C), sowie HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner der Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG unterliegen würden.

Der XXXX (= BF) wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, seit wann sie Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, erstmalig in XXXX in Verkehr bringt sowie die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr bekanntzugeben. Der römisch 40 (= BF) wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, seit wann sie Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, erstmalig in römisch 40 in Verkehr bringt sowie die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr bekanntzugeben.

1.6.     Mit – an die XXXX (= BF) gerichtetem – Schreiben vom 31.10.2019 verwies der KSVF auf seine Schreiben an die XXXX vom 02.04.2013 und die XXXX (= BF) vom 25.06.2018 und hielt fest, dass die XXXX (= BF) dem KSVF bis dato weder die gemäß § 3 Abs. 3 KFBG zu meldenden Geräte bekannt gegeben, noch eine Stellungnahme abgegeben, noch Beweismittel vorgelegt habe. Das vom KSVF durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die XXXX (= BF) melde- und abgabepflichtige Geräte iSd KFBG gewerbsmäßig und entgeltlich zum Verkauf anbiete und in XXXX erstmals in Verkehr bringe. Ohne die Mitwirkung der XXXX (= BF) sei es dem KSVF nicht möglich gewesen, die exakte Stückzahl melde-/abgabepflichtiger Geräte zu ermitteln. In analoger Anwendung des § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) werde nunmehr eine Schätzung der melde- und abgabepflichtigen Geräte vorgenommen. Der KSVF stütze sich bei der kalkulatorischen Schätzung auf eine Studie des Marktforschungsinstitutes XXXX , welche den Zeitraum von 2011 bis 2017 erfasse und die Gesamtzahlen der in XXXX in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Die darin enthaltenen Gesamtstückzahlen der jeweiligen Kalenderjahre würden auf 1.000 Stück gerundet und in der Folge mit den tatsächlich beim KSVF gemeldeten Stückzahlen verglichen. Der errechnete Fehlbetrag von durchschnittlich 20% werde der XXXX (= BF) als Verkäuferin zugeordnet.1.6. Mit – an die römisch 40 (= BF) gerichtetem – Schreiben vom 31.10.2019 verwies der KSVF auf seine Schreiben an die römisch 40 vom 02.04.2013 und die römisch 40 (= BF) vom 25.06.2018 und hielt fest, dass die römisch 40 (= BF) dem KSVF bis dato weder die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG zu meldenden Geräte bekannt gegeben, noch eine Stellungnahme abgegeben, noch Beweismittel vorgelegt habe. Das vom KSVF durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die römisch 40 (= BF) melde- und abgabepflichtige Geräte iSd KFBG gewerbsmäßig und entgeltlich zum Verkauf anbiete und in römisch 40 erstmals in Verkehr bringe. Ohne die Mitwirkung der römisch 40 (= BF) sei es dem KSVF nicht möglich gewesen, die exakte Stückzahl melde-/abgabepflichtiger Geräte zu ermitteln. In analoger Anwendung des Paragraph 184, Bundesabgabenordnung (BAO) werde nunmehr eine Schätzung der melde- und abgabepflichtigen Geräte vorgenommen. Der KSVF stütze sich bei der kalkulatorischen Schätzung auf eine Studie des Marktforschungsinstitutes römisch 40 , welche den Zeitraum von 2011 bis 2017 erfasse und die Gesamtzahlen der in römisch 40 in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Die darin enthaltenen Gesamtstückzahlen der jeweiligen Kalenderjahre würden auf 1.000 Stück gerundet und in der Folge mit den tatsächlich beim KSVF gemeldeten Stückzahlen verglichen. Der errechnete Fehlbetrag von durchschnittlich 20% werde der römisch 40 (= BF) als Verkäuferin zugeordnet.

Die Bemessung der Abgabe erfolge in der in § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG festgelegten Weise, indem die Anzahl der geschätzt in Verkehr gebrachten Geräte mit dem gesetzlichen festgestellten Betrag von EUR 8,72 bzw. ab 01.01.2013 mit EUR 6,00 multipliziert würde. Das derart ermittelte Produkt bilde die Abgabe. Da für 2018 keine XXXX -Daten vorliegen würden, werde eine Durchschnittsbetrachtung der Kalenderjahre 2012 bis 2017 herangezogen. Die Bemessung der Abgabe erfolge in der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG festgelegten Weise, indem die Anzahl der geschätzt in Verkehr gebrachten Geräte mit dem gesetzlichen festgestellten Betrag von EUR 8,72 bzw. ab 01.01.2013 mit EUR 6,00 multipliziert würde. Das derart ermittelte Produkt bilde die Abgabe. Da für 2018 keine römisch 40 -Daten vorliegen würden, werde eine Durchschnittsbetrachtung der Kalenderjahre 2012 bis 2017 herangezogen.

Vorbehaltlich, dass für die Kalenderjahre vor 2011 und nach 2018 weitere Abgaben festgesetzt sowie, dass im Falle der Unentschuldbarkeit der verspäteten Meldung für die Jahre 2011 bis 2018 Zuschläge bis zu 10% der vorgeschriebenen Abgabe verhängt werden könnten, ergebe die bisherige Berechnung eine Gesamtabgabe von EUR 9.318.768,00 für den Zeitraum 2011 bis 2018.


Die XXXX (= BF) werde aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den fälligen Betrag von EUR 9.318.768,00 auf das Konto des KSVF zu überweisen. Weiters habe die XXXX (= BF) die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abzugeben und/oder Beweismittel vorzulegen. Nach Ablauf der Frist würden die vorliegenden, geschätzten Stückzahlen als Berechnungsgrundlage für eine bescheidmäßige Erledigung herangezogen werden.
, Die römisch 40 (= BF) werde aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den fälligen Betrag von EUR 9.318.768,00 auf das Konto des KSVF zu überweisen. Weiters habe die römisch 40 (= BF) die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abzugeben und/oder Beweismittel vorzulegen. Nach Ablauf der Frist würden die vorliegenden, geschätzten Stückzahlen als Berechnungsgrundlage für eine bescheidmäßige Erledigung herangezogen werden.

1.7.    Mit Schreiben vom 10.12.2019 beantragte die XXXX (= BF) eine Fristverlängerung bis 31.01.2020, die vom KSVF mit Schreiben vom 11.12.2019 gewährt wurde.1.7. Mit Schreiben vom 10.12.2019 beantragte die römisch 40 (= BF) eine Fristverlängerung bis 31.01.2020, die vom KSVF mit Schreiben vom 11.12.2019 gewährt wurde.

1.8.    Mit Schreiben vom 31.01.2020 führte die XXXX (= BF) aus, dass sie die Rechtsansicht des KSVF nicht teile und erhebliche Bedenken gegen die vom KSVF angewandte Schätzungsmethodik habe. Dies aus folgenden Gründen:1.8. Mit Schreiben vom 31.01.2020 führte die römisch 40 (= BF) aus, dass sie die Rechtsansicht des KSVF nicht teile und erhebliche Bedenken gegen die vom KSVF angewandte Schätzungsmethodik habe. Dies aus folgenden Gründen:

1.8.1.  Die XXXX (= BF) betreibe ausschließlich Online-Versandhandel, sei aber nicht Hersteller der möglicherweise abgabe-/meldepflichtigen Geräte, und es sei für die XXXX (= BF) aufgrund der Vielfältigkeit und der Vielzahl an Produkten äußerst schwierig, solche Produkte bzw. Geräte zu identifizieren, die der Melde- und Abgabepflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG potentiell unterliegen würden. Es sei der XXXX (= BF) aufgrund der damit verbundenen Aufwendungen quasi unmöglich, jedes einzelne Produkt richtig und vollständig einzuordnen. Vor diesem Hintergrund scheine der XXXX (= BF) die in § 3 Abs. 3 KFBG normierte Meldepflicht unsachgemäß. Sie verletze die XXXX (= BF) aufgrund der über das übliche Maß hinausgehenden Mitwirkungspflichten zugleich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG). Es sei jedenfalls ein Verspätungszuschlag nach § 3 Abs. 5 KFBG ausgeschlossen.1.8.1. Die römisch 40 (= BF) betreibe ausschließlich Online-Versandhandel, sei aber nicht Hersteller der möglicherweise abgabe-/meldepflichtigen Geräte, und es sei für die römisch 40 (= BF) aufgrund der Vielfältigkeit und der Vielzahl an Produkten äußerst schwierig, solche Produkte bzw. Geräte zu identifizieren, die der Melde- und Abgabepflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG potentiell unterliegen würden. Es sei der römisch 40 (= BF) aufgrund der damit verbundenen Aufwendungen quasi unmöglich, jedes einzelne Produkt richtig und vollständig einzuordnen. Vor diesem Hintergrund scheine der römisch 40 (= BF) die in Paragraph 3, Absatz 3, KFBG normierte Meldepflicht unsachgemäß. Sie verletze die römisch 40 (= BF) aufgrund der über das übliche Maß hinausgehenden Mitwirkungspflichten zugleich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG). Es sei jedenfalls ein Verspätungszuschlag nach Paragraph 3, Absatz 5, KFBG ausgeschlossen.

1.8.2.  Die XXXX (= BF) sei entgegen der Annahme des KSVF im Inland, d.h. in XXXX , nicht gewerbsmäßig tätig und daher nicht abgabepflichtig. Die Einhebung von Abgaben und Beiträgen von der XXXX (= BF) stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums dar (Art. 5 StGG). 1.8.2. Die römisch 40 (= BF) sei entgegen der Annahme des KSVF im Inland, d.h. in römisch 40 , nicht gewerbsmäßig tätig und daher nicht abgabepflichtig. Die Einhebung von Abgaben und Beiträgen von der römisch 40 (= BF) stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums dar (Artikel 5, StGG).

1.8.3.  Eine Schätzung der Geräte und darauf basierende Festsetzung der Abgabe nach § 184 BAO sei im vorliegenden Fall unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 2 BAO würden die Vorschriften der BAO nur für Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben seien. Der KSVF sei jedoch keine Abgabenbehörde des Bundes. Der Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit der BAO auch nicht im anzuwendenden Materiengesetz (KFBG) ausdrücklich normiert. Die pauschale Schätzung durch den KSVF entspreche einer Auferlegung fiktiver Abgaben, die laut Rechtsprechung des VwGH nicht zulässig sei.1.8.3. Eine Schätzung der Geräte und darauf basierende Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 184, BAO sei im vorliegenden Fall unzulässig. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BAO würden die Vorschriften der BAO nur für Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben seien. Der KSVF sei jedoch keine Abgabenbehörde des Bundes. Der Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit der BAO auch nicht im anzuwendenden Materiengesetz (KFBG) ausdrücklich normiert. Die pauschale Schätzung durch den KSVF entspreche einer Auferlegung fiktiver Abgaben, die laut Rechtsprechung des VwGH nicht zulässig sei.

Darüber hinaus würde – ausgehend von der Studie des Marktforschungsinstituts XXXX – der gesamte errechnete Fehlbetrag der XXXX (= BF) zugerechnet, ohne dass hierbei branchentypische Mitbewerber, die möglicherweise ebenfalls keine Beiträge leisten und/oder geleistet haben, berücksichtigt würden. Der KSVF habe auch nicht begründet, weshalb der gesamte geschätzte Beitragsausfall ausschließlich der XXXX (= BF) zuzurechnen sei. Die Schätzung entspreche daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und habe den Charakter einer Strafbesteuerung, die nach h.M. zu § 184 BAO unzulässig sei. Selbst wenn die BAO anzuwenden wäre, wäre die Schätzungsmethode daher nicht geeignet, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Darüber hinaus würde – ausgehend von der Studie des Marktforschungsinstituts römisch 40 – der gesamte errechnete Fehlbetrag der römisch 40 (= BF) zugerechnet, ohne dass hierbei branchentypische Mitbewerber, die möglicherweise ebenfalls keine Beiträge leisten und/oder geleistet haben, berücksichtigt würden. Der KSVF habe auch nicht begründet, weshalb der gesamte geschätzte Beitragsausfall ausschließlich der römisch 40 (= BF) zuzurechnen sei. Die Schätzung entspreche daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und habe den Charakter einer Strafbesteuerung, die nach h.M. zu Paragraph 184, BAO unzulässig sei. Selbst wenn die BAO anzuwenden wäre, wäre die Schätzungsmethode daher nicht geeignet, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.

1.9.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, GZ: XXXX , wurde mit Spruchpunkt 1. gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG die von der XXXX (= BF) zu leistende Abgabe für die Quartale I bis IV der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:1.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, GZ: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG die von der römisch 40 (= BF) zu leistende Abgabe für die Quartale römisch eins bis römisch vier der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:

Kalenderjahr  Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß  Abgabe   Kalenderjahr   § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG
2011               132.000   EUR 8,72  EUR 1.151.040,00
2012              182.400   EUR 8,72  EUR 1.590.528,00
2013              168.000   EUR 6,00  EUR 1.008.000,00
2014              191.000   EUR 6,00  EUR 1.146.000,00
2015              172.800   EUR 6,00  EUR 1.036.800,00
2016               201.600   EUR 6,00  EUR 1.209.600,00
2017              180.200   EUR 6,00  EUR 1.081.200,00
2018              182.600   EUR 6,00  EUR 1.095.600,00
Kalenderjahr Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß Abgabe Kalenderjahr Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG, 2011 132.000 EUR 8,72 EUR 1.151.040,00, 2012 182.400 EUR 8,72 EUR 1.590.528,00, 2013 168.000 EUR 6,00 EUR 1.008.000,00, 2014 191.000 EUR 6,00 EUR 1.146.000,00, 2015 172.800 EUR 6,00 EUR 1.036.800,00, 2016 201.600 EUR 6,00 EUR 1.209.600,00, 2017 180.200 EUR 6,00 EUR 1.081.200,00, 2018 182.600 EUR 6,00 EUR 1.095.600,00

Mit Spruchpunkt 2. wurde der XXXX (= BF) gemäß § 3 Abs. 5 KFBG ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, auferlegt. Der XXXX (= BF) wurde aufgetragen, den vorgeschriebenen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 9.505.143,36 innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Bankkonto des KSVF einzuzahlen.Mit Spruchpunkt 2. wurde der römisch 40 (= BF) gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, auferlegt. Der römisch 40 (= BF) wurde aufgetragen, den vorgeschriebenen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 9.505.143,36 innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Bankkonto des KSVF einzuzahlen.

Begründend führte der KSVF wie folgt aus:

Die XXXX (= BF) sei eine Gesellschaft mit Sitz in XXXX , gehöre zum international tätigen XXXX -Konzern, betreibe ein Versandhandelsunternehmen und wende sich über ihre deutschsprachige Website XXXX auch an das österreichische Inland. Die römisch 40 (= BF) sei eine Gesellschaft mit Sitz in römisch 40 , gehöre zum international tätigen römisch 40 -Konzern, betreibe ein Versandhandelsunternehmen und wende sich über ihre deutschsprachige Website römisch 40 auch an das österreichische Inland.

Im Zuge der Marktbeobachtung und der damit verbundenen Recherche habe der KSVF festgestellt, dass auf XXXX auch Geräte angeboten würden, welche nach dem KFBG abgabepflichtig seien. Trotz mehrfacher Belehrung und Aufforderung durch den KSVF habe die XXXX (= BF) dem KSVF nicht die Stückzahl der durch die BF in XXXX in Verkehr gebrachten Geräte im Sinne des KFBG bekannt gegeben und keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt. Mit Schreiben vom 31.10.2019 habe der KSVF die XXXX (= BF) neuerlich belehrt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, sowie ergänzend mitgeteilt, dass mangels Mitwirkung der XXXX (= BF) in analoger Anwendung des § 184 BAO eine Schätzung der melde- und abgabepflichtigen Geräte vorgenommen werde und sich der KSVF bei der kalkulatorischen Schätzung auf eine Studie des Marktforschungsinstitutes XXXX stütze, welche den Zeitraum von 2011 bis 2018 erfasse und die Gesamtzahlen der in XXXX in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Der XXXX (= BF) wurde näher mitgeteilt, auf Grundlage welcher Annahmen und Berechnungsmethoden der KSVF schließlich zur Schätzung gelange, dass die XXXX (= BF) eine Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG für den Zeitraum 2011 bis 2018 in Höhe von insgesamt EUR 9.318.768,00 treffe und zusätzlich Verspätungszuschläge von bis zu 10% der vorgeschriebenen Abgabe verhängt werden könnten. Die XXXX (= BF) habe mit Schreiben vom 31.01.2020 Stellung bezogen und ihre Abgabepflicht bestritten. Seitens der XXXX (= BF) seien neuerlich keine Stückzahlen der von ihr in XXXX in Verkehr gebrachten Geräte bekanntgegeben worden.Im Zuge der Marktbeobachtung und der damit verbundenen Recherche habe der KSVF festgestellt, dass auf römisch 40 auch Geräte angeboten würden, welche nach dem KFBG abgabepflichtig seien. Trotz mehrfacher Belehrung und Aufforderung durch den KSVF habe die römisch 40 (= BF) dem KSVF nicht die Stückzahl der durch die BF in römisch 40 in Verkehr gebrachten Geräte im Sinne des KFBG bekannt gegeben und keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt. Mit Schreiben vom 31.10.2019 habe der KSVF die römisch 40 (= BF) neuerlich belehrt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, sowie ergänzend mitgeteilt, dass mangels Mitwirkung der römisch 40 (= BF) in analoger Anwendung des Paragraph 184, BAO eine Schätzung der melde- und abgabepflichtigen Geräte vorgenommen werde und sich der KSVF bei der kalkulatorischen Schätzung auf eine Studie des Marktforschungsinstitutes römisch 40 stütze, welche den Zeitraum von 2011 bis 2018 erfasse und die Gesamtzahlen der in römisch 40 in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Der römisch 40 (= BF) wurde näher mitgeteilt, auf Grundlage welcher Annahmen und Berechnungsmethoden der KSVF schließlich zur Schätzung gelange, dass die römisch 40 (= BF) eine Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG für den Zeitraum 2011 bis 2018 in Höhe von insgesamt EUR 9.318.768,00 treffe und zusätzlich Verspätungszuschläge von bis zu 10% der vorgeschriebenen Abgabe verhängt werden könnten. Die römisch 40 (= BF) habe mit Schreiben vom 31.01.2020 Stellung bezogen und ihre Abgabepflicht bestritten. Seitens der römisch 40 (= BF) seien neuerlich keine Stückzahlen der von ihr in römisch 40 in Verkehr gebrachten Geräte bekanntgegeben worden.

Die XXXX (= BF) trete auf der Website XXXX als Verkäuferin von Geräten, welche dem KFBG unterliegen, auf. Der OGH habe die XXXX (= BF) mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , bereits für schuldig erkannt, über das, seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit mit XXXX allein und/oder im Zusammenwirken mit den anderen beklagten Parteien gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals im Inland in den Verkehr gebrachte Trägermaterial, richtig und vollständig Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Stückzahlen und der Art des Trägermaterials. Der KSVF stütze sich auf Grund der vergleichbaren Rechtslagen des § 42b Abs. 3 Z 1 UrhG und jene des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auf die zitierte Entscheidung und ziehe diese bei der Auslegung der Bestimmungen des KFBG heran. Die römisch 40 (= BF) trete auf der Website römisch 40 als Verkäuferin von Geräten, welche dem KFBG unterliegen, auf. Der OGH habe die römisch 40 (= BF) mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , bereits für schuldig erkannt, über das, seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit mit römisch 40 allein und/oder im Zusammenwirken mit den anderen beklagten Parteien gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals im Inland in den Verkehr gebrachte Trägermaterial, richtig und vollständig Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Stückzahlen und der Art des Trägermaterials. Der KSVF stütze sich auf Grund der vergleichbaren Rechtslagen des Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG und jene des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auf die zitierte Entscheidung und ziehe diese bei der Auslegung der Bestimmungen des KFBG heran.

In Bezug auf das Vorbringen der XXXX (= BF) betreffend die Unsachlichkeit der Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 3 KFBG und die Unmöglichkeit der Identifizierung von Produkten werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2015, Ro 2014/17/0011, und 14.10.2015, Ro 2013/17/0110, verwiesen, in denen (sinngemäß) seitens des VwGH näher dargestellt worden sei, welche Geräte von § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG umfasst seien. Es liege daher eine einheitliche Judikatur des VwGH und aufgrund der augenscheinlichen gesetzlichen Bestimmtheit und Klarheit des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG kein ungerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 4 StGG) vor. In Bezug auf das Vorbringen der römisch 40 (= BF) betreffend die Unsachlichkeit der Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG und die Unmöglichkeit der Identifizierung von Produkten werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2015, Ro 2014/17/0011, und 14.10.2015, Ro 2013/17/0110, verwiesen, in denen (sinngemäß) seitens des VwGH näher dargestellt worden sei, welche Geräte von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG umfasst seien. Es liege daher eine einheitliche Judikatur des VwGH und aufgrund der augenscheinlichen gesetzlichen Bestimmtheit und Klarheit des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG kein ungerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums (Artikel 4, StGG) vor.

Der KSVF sei gesetzlich zur Einhebung von Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFBG verpflichtet. Der Umstand, dass die XXXX (= BF) der Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 3 KFBG trotz mehrmaliger Aufforderung durch den KSVG nicht Folge geleistet habe, entbinde den KSVF nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Bundesabgaben einzuheben. Das Unterlassen der Meldepflichten seitens der BF könne auch nicht zum Entfall der Abgabe führen. Es dürften aus der Missachtung der Rechtsordnung keine Vorteile gezogen werden (vgl. RS 2003/07/0007). Werde der Meldepflicht und den Mitwirkungspflichten seitens der Abgabepflichtigen nicht entsprochen, müsse der KSVF seiner gesetzlichen Aufgabe trotzdem nachkommen und die Abgabe anders berechnen. Da es dem KSVF ohne Mitwirkung der XXXX (= BF) nicht möglich sei, die exakte Stückzahl der melde- und abgabepflichtigen Geräte zu ermitteln, stütze sich der KSVF auf das Beweismittel einer Studie des Marktforschungsinstitutes XXXX , welche den Zeitraum von 2011 bis 2017 erfasse und die Gesamtzahlen der in XXXX in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Die in der Studie erfassten Gesamtstückzahlen der in XXXX in Verkehr gebrachten DBV-S fähigen Geräte, seien auf 1.000 Stück gerundet und in der Folge mit den tatsächlich beim KSVF gemeldeten Stückzahlen verglichen worden. Der errechnete Fehlbetrag ergebe hierbei durchschnittlich 20%. Da die XXXX (= BF) seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr XXXX ihre Stellung hin zum Marktführer des inländischen Online-Handels ausbauen habe können, ihrer Meldung gemäß KFBG jedoch nicht nachgekommen sei, werde ihr der errechnete Fehlbetrag zugeordnet. Methodisch orientiere sich der KSVF hierbei unter Zugrundlegung einer Gesamtschau der Rechtsordnung an der Schätzung als Grundlage für die Abgabenerhebung (§ 184 BAO). Die XXXX (= BF) habe auch in ihrem letzten Schreiben vom 31.01.2020 keine Stückzahl bekanntgegeben, weshalb der KSVF seine auf §§ 45 Abs. 2 und 46 AVG gestützten Feststellungen, über die seitens der XXXX (= BF) als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr gebrachten Geräte, einer bescheidmäßigen Erledigung zugrunde lege. Der KSVF sei gesetzlich zur Einhebung von Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 KFBG verpflichtet. Der Umstand, dass die römisch 40 (= BF) der Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG trotz mehrmaliger Aufforderung durch den KSVG nicht Folge geleistet habe, entbinde den KSVF nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Bundesabgaben einzuheben. Das Unterlassen der Meldepflichten seitens der BF könne auch nicht zum Entfall der Abgabe führen. Es dürften aus der Missachtung der Rechtsordnung keine Vorteile gezogen werden vergleiche RS 2003/07/0007). Werde der Meldepflicht und den Mitwirkungspflichten seitens der Abgabepflichtigen nicht entsprochen, müsse der KSVF seiner gesetzlichen Aufgabe trotzdem nachkommen und die Abgabe anders berechnen. Da es dem KSVF ohne Mitwirkung der römisch 40 (= BF) nicht möglich sei, die exakte Stückzahl der melde- und abgabepflichtigen Geräte zu ermitteln, stütze sich der KSVF auf das Beweismittel einer Studie des Marktforschungsinstitutes römisch 40 , welche den Zeitraum von 2011 bis 2017 erfasse und die Gesamtzahlen der in römisch 40 in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Die in der Studie erfassten Gesamtstückzahlen der in römisch 40 in Verkehr gebrachten DBV-S fähigen Geräte, seien auf 1.000 Stück gerundet und in der Folge mit den tatsächlich beim KSVF gemeldeten Stückzahlen verglichen worden. Der errechnete Fehlbetrag ergebe hierbei durchschnittlich 20%. Da die römisch 40 (= BF) seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr römisch 40 ihre Stellung hin zum Marktführer des inländischen Online-Handels ausbauen habe können, ihrer Meldung gemäß KFBG jedoch nicht nachgekommen sei, werde ihr der errechnete Fehlbetrag zugeordnet. Methodisch orientiere sich der KSVF hierbei unter Zugrundlegung einer Gesamtschau der Rechtsordnung an der Schätzung als Grundlage für die Abgabenerhebung (Paragraph 184, BAO). Die römisch 40 (= BF) habe auch in ihrem letzten Schreiben vom 31.01.2020 keine Stückzahl bekanntgegeben, weshalb der KSVF seine auf Paragraphen 45, Absatz 2 und 46 AVG gestützten Feststellungen, über die seitens der römisch 40 (= BF) als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr gebrachten Geräte, einer bescheidmäßigen Erledigung zugrunde lege.

Die Bemessung der Abgabe erfolge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG, indem die Anzahl der geschätzt in Verkehr gebrachten Geräte mit dem gesetzlich festgelegten Betrag von einmalig EUR 8,72 bzw. ab 01.01.2013 mit EUR 6,00 multipliziert würde. Das derart ermittelte Produkt bilde die Abgabe. Da für 2018 keine XXXX -Daten vorliegen würden, werde eine Durchschnittsbetrachtung der Kalenderjahre 2012 bis 2017 herangezogen. Daraus würden sich die in der obigen (unter Punkt 1.9. dargestellten) Tabelle angeführten Werte ergeben. Die Bemessung der Abgabe erfolge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG, indem die Anzahl der geschätzt in Verkehr gebrachten Geräte mit dem gesetzlich festgelegten Betrag von einmalig EUR 8,72 bzw. ab 01.01.2013 mit EUR 6,00 multipliziert würde. Das derart ermittelte Produkt bilde die Abgabe. Da für 2018 keine römisch 40 -Daten vorliegen würden, werde eine Durchschnittsbetrachtung der Kalenderjahre 2012 bis 2017 herangezogen. Daraus würden sich die in der obigen (unter Punkt 1.9. dargestellten) Tabelle angeführten Werte ergeben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 3 Abs. 5 KFBG könne der KSVF Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß § 3 Abs. 3 KFBG (Meldung der Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals an den KSVF) nicht rechtzeitig nachkommen, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Im gegenständlichen Fall sei die XXXX (= BF) ihrer Mitteilungspflicht für die Quartalte I bis IV der Kalenderjahre 2011 bis 2018 trotz Aufforderung durch den KSVF und Hinweis auf den Verspätungszuschlag mit Schreiben vom 02.04.2013, 25.06.2018 und 31.10.2019 nicht nachgekommen. Entschuldigungsgründe seien hierfür nicht vorgebracht worden. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Meldung verursachten Verwaltungsaufwand habe, werde ein Verspätungszuschlag gemäß § 3 Abs. 5 KFBG in Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, auferlegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG könne der KSVF Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG (Meldung der Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals an den KSVF) nicht rechtzeitig nachkommen, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Im gegenständlichen Fall sei die römisch 40 (= BF) ihrer Mitteilungspflicht für die Quartalte römisch eins bis römisch vier der Kalenderjahre 2011 bis 2018 trotz Aufforderung durch den KSVF und Hinweis auf den Verspätungszuschlag mit Schreiben vom 02.04.2013, 25.06.2018 und 31.10.2019 nicht nachgekommen. Entschuldigungsgründe seien hierfür nicht vorgebracht worden. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Meldung verursachten Verwaltungsaufwand habe, werde ein Verspätungszuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG in Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, auferlegt.

1.10.   Mit Schreiben vom 16.11.2020 erhob die XXXX (= BF) fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.9. genannten Bescheid und beantragte aus folgenden Gründen den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen:1.10. Mit Schreiben vom 16.11.2020 erhob die römisch 40 (= BF) fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.9. genannten Bescheid und beantragte aus folgenden Gründen den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen:

1.10.1. Die XXXX (= BF) sei im Inland, d.h. in XXXX , nicht gewerbstätig tätig. Sie verkaufe auch keine Geräte im Inland. Das vom KSVF diesbezüglich herangezogene Judikat des OGH sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da eine Parallele zum – für das OGH-Urteil maßgebliche – UrhG ausscheide, weil der Abgabetatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG von jenem des § 42b UrhG abweiche. Mangels Tätigkeit im Inland sei die XXXX (= BF) daher nicht abgabepflichtig iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG.
1.10.1. Die römisch 40 (= BF) sei im Inland, d.h. in römisch 40 , nicht gewerbstätig tätig. Sie verkaufe auch keine Geräte im Inland. Das vom KSVF diesbezüglich herangezogene Judikat des OGH sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da eine Parallele zum – für das OGH-Urteil maßgebliche – UrhG ausscheide, weil der Abgabetatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG von jenem des Paragraph 42 b, UrhG abweiche. Mangels Tätigkeit im Inland sei die römisch 40 (= BF) daher nicht abgabepflichtig iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG.,

1.10.2. Der KSVF vermische zwei unterschiedliche Sachverhalte, indem er sich darauf berufe, dass die XXXX (= BF) in einzelnen Fällen selbst abgabepflichtige Waren verkaufe, andererseits aber alle Verkäufe miteinbeziehe, die irgendwer auf dem Marktplatz der XXXX (= BF) vornehme. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das KFBG keine Abfuhrverpflichtung normiere, die die XXXX (= BF) als formal unbeteiligte Dritte zur Mitwirkung bei der Einhebung der Abgabe des eigentlichen Abgabenschuldners (nämlich des Verkäufers auf diesem Marktplatz) verpflichte. Die BF sei bloß ein vermittelndes Versandhandelsunternehmen, das weder eine Abgabepflicht noch eine Abfuhrpflicht treffe. 1.10.2. Der KSVF vermische zwei unterschiedliche Sachverhalte, indem er sich darauf berufe, dass die römisch 40 (= BF) in einzelnen Fällen selbst abgabepflichtige Waren verkaufe, andererseits aber alle Verkäufe miteinbeziehe, die irgendwer auf dem Marktplatz der römisch 40 (= BF) vornehme. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das KFBG keine Abfuhrverpflichtung normiere, die die römisch 40 (= BF) als formal unbeteiligte Dritte zur Mitwirkung bei der Einhebung der Abgabe des eigentlichen Abgabenschuldners (nämlich des Verkäufers auf diesem Marktplatz) verpflichte. Die BF sei bloß ein vermittelndes Versandhandelsunternehmen, das weder eine Abgabepflicht noch eine Abfuhrpflicht treffe.

1.10.3. Eine Schätzung der Abgabepflicht auf der Grundlage von § 184 BAO sei nicht zulässig. Der KSVF sei keine Abgabenbehörde des Bundes, weshalb die BAO grundsätzlich keine Anwendung finde. Die vorgenommene Schätzung sei zudem insbesondere deshalb unrichtig, weil der gesamte geschätzte Beitragsausfall ausschließlich der BF zugerechnet werde. Das Verfahren und die Begründung seien zudem mangelhaft, da nicht ausreichend dargelegt worden sei, auf welche „Studie des Marktforschungsinstituts XXXX “ sich der KSVF beziehe und der XXXX (= BF) diese Studie nicht zur Verfügung gestellt worden sei, weshalb ihr diese Studie und der genaue Inhalt unbekannt seien.1.10.3. Eine Schätzung der Abgabepflicht auf der Grundlage von Paragraph 184, BAO sei nicht zulässig. Der KSVF sei keine Abgabenbehörde des Bundes, weshalb die BAO grundsätzlich keine Anwendung finde. Die vorgenommene Schätzung sei zudem insbesondere deshalb unrichtig, weil der gesamte geschätzte Beitragsausfall ausschließlich der BF zugerechnet werde. Das Verfahren und die Begründung seien zudem mangelhaft, da nicht ausreichend dargelegt worden sei, auf welche „Studie des Marktforschungsinstituts römisch 40 “ sich der KSVF beziehe und der römisch 40 (= BF) diese Studie nicht zur Verfügung gestellt worden sei, weshalb ihr diese Studie und der genaue Inhalt unbekannt seien.

1.10.4. Der Verspätungszuschlag sei unzulässig, da die XXXX (= BF) keine Melde- und Abgabeverpflichtung treffe. 1.10.4. Der Verspätungszuschlag sei unzulässig, da die römisch 40 (= BF) keine Melde- und Abgabeverpflichtung treffe.

1.11.   Am 18.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W173 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

1.12.   Mit Schreiben vom 28.12.2020 führte die XXXX (= BF) ergänzend zu ihrem vorherigen Vorbringen aus, dass sie eine schätzungsweise Auswertung interner Daten vorgenommen habe, die gegebenenfalls mit konkreten Verkaufsdaten belegt werden könne. Hierbei seien ausschließlich Verkäufe durch XXXX selbst berücksichtigt worden, nicht aber Verkäufe durch Dritte auf dem Online-Marktplatz von XXXX . Die zugrundeliegenden Daten würden auf tatsächlichen Jahresumsätzen basieren. Folgende Produktkategorien seien einbezogen worden: SAT-Receiver / SAT-Decoder, PC-TV-Karten / PC-TV-Sticks und TV-Geräte mit integriertem SAT-Tuner. Die anhand dieser Methodik durchgeführte Auswertung ergebe Folgendes:
Kalenderjahr          Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß  Abgabe      Kalenderjahr   § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG
2011              24.412    EUR 8,72  EUR 212.872,64
2012              31.307   EUR 8,72  EUR 272.997,04
2013               17.477   EUR 6,00  EUR 104.862,00
2014              18.298   EUR 6,00  EUR 109.788,00
2015              22.560   EUR 6,00  EUR 135.360,00
2016              18.547   EUR 6,00  EUR 111.282,00
2017                  17.511   EUR 6,00  EUR 105.066,00
2018               17.703   EUR 6,00  EUR 106.218,00
1.12. Mit Schreiben vom 28.12.2020 führte die römisch 40 (= BF) ergänzend zu ihrem vorherigen Vorbringen aus, dass sie eine schätzungsweise Auswertung interner Daten vorgenommen habe, die gegebenenfalls mit konkreten Verkaufsdaten belegt werden könne. Hierbei seien ausschließlich Verkäufe durch römisch 40 selbst berücksichtigt worden, nicht aber Verkäufe durch Dritte auf dem Online-Marktplatz von römisch 40 . Die zugrundeliegenden Daten würden auf tatsächlichen Jahresumsätzen basieren. Folgende Produktkategorien seien einbezogen worden: SAT-Receiver / SAT-Decoder, PC-TV-Karten / PC-TV-Sticks und TV-Geräte mit integriertem SAT-Tuner. Die anhand dieser Methodik durchgeführte Auswertung ergebe Folgendes: , Kalenderjahr Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß Abgabe Kalenderjahr Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG, 2011 24.412 EUR 8,72 EUR 212.872,64, 2012 31.307 EUR 8,72 EUR 272.997,04, 2013 17.477 EUR 6,00 EUR 104.862,00, 2014 18.298 EUR 6,00 EUR 109.788,00, 2015 22.560 EUR 6,00 EUR 135.360,00, 2016 18.547 EUR 6,00 EUR 111.282,00, 2017 17.511 EUR 6,00 EUR 105.066,00, 2018 17.703 EUR 6,00 EUR 106.218,00

Gesamt:    167.815             EUR 1.158.455,68

Diese Auswertung zeige, dass die vom KSVF auf Grundlage einer nicht näher bezeichneten XXXX -Studie unternommene Schätzung einer Abgabe von EUR 9.318.768,00 nicht einmal annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sollte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren in der Sache selbst entscheiden und zur Auffassung gelangen, dass eine Abgabepflicht bestehe, beantrage die XXXX (= BF) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die vorgeschriebene Abgabe entsprechend auf EUR 1.158.455,68 herabgesetzt werde. Diese Auswertung zeige, dass die vom KSVF auf Grundlage einer nicht näher bezeichneten römisch 40 -Studie unternommene Schätzung einer Abgabe von EUR 9.318.768,00 nicht einmal annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sollte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren in der Sache selbst entscheiden und zur Auffassung gelangen, dass eine Abgabepflicht bestehe, beantrage die römisch 40 (= BF) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die vorgeschriebene Abgabe entsprechend auf EUR 1.158.455,68 herabgesetzt werde.

1.13.   Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W173 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen, wo sie am 03.03.2021 eingelangt ist.

1.14.   Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde dem KSVF das Schreiben der XXXX (= BF) vom 28.12.2020 übermittelt und der KSVF aufgefordert, hierzu sowie zu sechs weiteren Fragen des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere die Berechnung der Stückzahlen der in Verkehr gebrachten Geräte bzw. die Berechnung der Höhe der Abgabenpflicht der XXXX (= BF) durch den KSVF betreffen, Stellung zu nehmen.1.14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde dem KSVF das Schreiben der römisch 40 (= BF) vom 28.12.2020 übermittelt und der KSVF aufgefordert, hierzu sowie zu sechs weiteren Fragen des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere die Berechnung der Stückzahlen der in Verkehr gebrachten Geräte bzw. die Berechnung der Höhe der Abgabenpflicht der römisch 40 (= BF) durch den KSVF betreffen, Stellung zu nehmen.

1.15.   Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde die XXXX (= BF) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Liste (Aufstellung) jener Geräte vorzulegen, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, und die im Zeitraum 2011 bis 2018 auf der Internetplattform ( XXXX von Dritten verkauft bzw. in XXXX gekauft wurden (Stückzahl je Quartal, je Jahr). Weiters wurde die XXXX (= BF) aufgefordert, zu fünf weiteren Fragen des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere die Geschäftstätigkeit der XXXX (= BF) in Zusammenhang mit Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, betreffen, Stellung zu nehmen.1.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde die römisch 40 (= BF) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Liste (Aufstellung) jener Geräte vorzulegen, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, und die im Zeitraum 2011 bis 2018 auf der Internetplattform ( römisch 40 von Dritten verkauft bzw. in römisch 40 gekauft wurden (Stückzahl je Quartal, je Jahr). Weiters wurde die römisch 40 (= BF) aufgefordert, zu fünf weiteren Fragen des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere die Geschäftstätigkeit der römisch 40 (= BF) in Zusammenhang mit Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, betreffen, Stellung zu nehmen.

1.16.   Mit Schreiben vom 26.11.2021 teilte der KSVF ua mit, dass dem KSVF eine XXXX -Studie vorliege, welche für den Zeitraum Jänner bis Dezember der Kalenderjahre 2011 bis 2017 eine Gesamtzahl von in XXXX in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Diese Studie sei vom KSVF als Schätzungsgrundlage für die Bemessung der Abgabe herangezogen worden. Dem Schreiben wurden als Beilage diese als „ XXXX -Studie“ bezeichneten Daten beigefügt. Zu den von der XXXX (= BF) mit Schreiben vom 28.12.2020 (Punkt 1.12.) übermittelten Zahlen der in Verkehr gebrachten, abgabepflichtigen Geräte, führte der KSVF aus, dass diese Zahlen unter Berücksichtigung des Marktanteils der XXXX (= BF) wenig plausibel erscheinen würden. Zum Einwand, dass die XXXX (= BF) über XXXX in erster Linie Kaufabschlüsse vermittle, jedoch nicht selbst Waren verkaufe, brachte der KSVF vor, dass er anhand von Stichproben festgestellt habe, dass die XXXX (= BF) beim Großteil der auf der Website angebotenen Geräte als Verkäuferin auftrete. Dies wurde anhand von Screenshots dokumentiert. Weiters wurde die Mitwirkungs- und Meldepflicht von gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG Abgabepflichtigen betont. 1.16. Mit Schreiben vom 26.11.2021 teilte der KSVF ua mit, dass dem KSVF eine römisch 40 -Studie vorliege, welche für den Zeitraum Jänner bis Dezember der Kalenderjahre 2011 bis 2017 eine Gesamtzahl von in römisch 40 in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Diese Studie sei vom KSVF als Schätzungsgrundlage für die Bemessung der Abgabe herangezogen worden. Dem Schreiben wurden als Beilage diese als „ römisch 40 -Studie“ bezeichneten Daten beigefügt. Zu den von der römisch 40 (= BF) mit Schreiben vom 28.12.2020 (Punkt 1.12.) übermittelten Zahlen der in Verkehr gebrachten, abgabepflichtigen Geräte, führte der KSVF aus, dass diese Zahlen unter Berücksichtigung des Marktanteils der römisch 40 (= BF) wenig plausibel erscheinen würden. Zum Einwand, dass die römisch 40 (= BF) über römisch 40 in erster Linie Kaufabschlüsse vermittle, jedoch nicht selbst Waren verkaufe, brachte der KSVF vor, dass er anhand von Stichproben festgestellt habe, dass die römisch 40 (= BF) beim Großteil der auf der Website angebotenen Geräte als Verkäuferin auftrete. Dies wurde anhand von Screenshots dokumentiert. Weiters wurde die Mitwirkungs- und Meldepflicht von gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG Abgabepflichtigen betont.

1.17.   Mit Schreiben vom 20.12.2021 stellte die XXXX (= BF) klar, dass der Market-Place auf XXXX nicht von der XXXX (= BF), sondern von der XXXX betrieben werde. Diese Tätigkeit, die den Verkauf von Waren durch selbständige Dritte über den Market-Place betreffe, könne daher nicht der XXXX (= BF) zugerechnet werden, sondern nur jene Verkäufe, bei denen die XXXX (= BF) direkt als Verkäufer von Waren über XXXX auftrete (= Retail). Sofern die XXXX (= BF) als Verkäufer Waren über XXXX verkaufe, schließe die XXXX (= BF) die Kaufverträge mit den Kunden ab. Dabei würden diese Produkte von der XXXX (= BF), Niederlassung XXXX , unter ihrer XXXX UID-Nummer verkauft und die XXXX (= BF) daher gewerblich in XXXX tätig. Seitens der XXXX (= BF) würden keine Geräte vermietet werden. Zudem bekräftigte die XXXX (= BF) ihre Ansicht, wonach sie nicht abgabepflichtig sei. 1.17. Mit Schreiben vom 20.12.2021 stellte die römisch 40 (= BF) klar, dass der Market-Place auf römisch 40 nicht von der römisch 40 (= BF), sondern von der römisch 40 betrieben werde. Diese Tätigkeit, die den Verkauf von Waren durch selbständige Dritte über den Market-Place betreffe, könne daher nicht der römisch 40 (= BF) zugerechnet werden, sondern nur jene Verkäufe, bei denen die römisch 40 (= BF) direkt als Verkäufer von Waren über römisch 40 auftrete (= Retail). Sofern die römisch 40 (= BF) als Verkäufer Waren über römisch 40 verkaufe, schließe die römisch 40 (= BF) die Kaufverträge mit den Kunden ab. Dabei würden diese Produkte von der römisch 40 (= BF), Niederlassung römisch 40 , unter ihrer römisch 40 UID-Nummer verkauft und die römisch 40 (= BF) daher gewerblich in römisch 40 tätig. Seitens der römisch 40 (= BF) würden keine Geräte vermietet werden. Zudem bekräftigte die römisch 40 (= BF) ihre Ansicht, wonach sie nicht abgabepflichtig sei.

1.18.   Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021 und 21.12.2021 wurde die XXXX aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob die XXXX die vom KSVF unter Punkt 1.16. beschriebene Studie tatsächlich erstellt habe und diese bejahendenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Weiters wurde die XXXX aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wie viele DVB-S fähige Geräte – aufgeschlüsselt auf näher genannte Kategorien – laut Erhebungen der XXXX im Zeitraum 2011 bis 2018 jährlich in XXXX in Verkehr gebracht wurden.1.18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021 und 21.12.2021 wurde die römisch 40 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob die römisch 40 die vom KSVF unter Punkt 1.16. beschriebene Studie tatsächlich erstellt habe und diese bejahendenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Weiters wurde die römisch 40 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wie viele DVB-S fähige Geräte – aufgeschlüsselt auf näher genannte Kategorien – laut Erhebungen der römisch 40 im Zeitraum 2011 bis 2018 jährlich in römisch 40 in Verkehr gebracht wurden.

1.19.   Mit Schreiben vom 17.12.2021 und 10.01.2022 teilte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seitens der XXXX kontinuierlich Daten wie die Anzahl von verkauften DVB-S fähigen Geräten erhoben werden würden. Diese Daten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX samt Erläuterung der Erhebungsmethodik übermittelt.1.19. Mit Schreiben vom 17.12.2021 und 10.01.2022 teilte die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seitens der römisch 40 kontinuierlich Daten wie die Anzahl von verkauften DVB-S fähigen Geräten erhoben werden würden. Diese Daten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 samt Erläuterung der Erhebungsmethodik übermittelt.

1.20.    Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX (= BF) auf, die mit Schreiben vom 28.12.2020 bekannt gegebenen Zahlen verkaufter DVB-S fähiger Geräte (Punkt 1.12.) zu plausibilisieren (Methodik, Produktkategorien, konkrete Jahresumsätze, etc.). Mit Schreiben vom selben Datum wurden der XXXX (= BF) und dem KSVF die seitens der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Daten (Punkt 1.19.) zwecks Abgabe einer Stellungnahme zugestellt.1.20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 (= BF) auf, die mit Schreiben vom 28.12.2020 bekannt gegebenen Zahlen verkaufter DVB-S fähiger Geräte (Punkt 1.12.) zu plausibilisieren (Methodik, Produktkategorien, konkrete Jahresumsätze, etc.). Mit Schreiben vom selben Datum wurden der römisch 40 (= BF) und dem KSVF die seitens der römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Daten (Punkt 1.19.) zwecks Abgabe einer Stellungnahme zugestellt.

1.21.    Mit Schreiben vom 22.02.2022 wiederholte die XXXX (= BF) ihre Rechtsansicht und Argumente, der zufolge sie nicht der Abgabepflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG unterliege und die Berechnungsmethode des KSVF unzulässig sei. Im Hinblick auf die Daten der XXXX brachte die XXXX (= BF) vor, dass sie selbst Partner der XXXX sei und der XXXX als solcher in der Vergangenheit Verkaufszahlen (verfahrensrelevanter Geräte) genannt habe. Dabei habe es sich um ungefilterte Verkaufszahlen („POS“-Zahlen) gehandelt, die im Anschluss seitens der XXXX nach ihrer DVB-S Fähigkeit gefiltert worden seien, wobei der XXXX (= BF) nicht bekannt sei, welcher Methoden sich die XXXX hierbei bedient habe. Die XXXX (= BF) fügte ihrem Schreiben sowohl jene Tabellen bei, die diese ungefilterten Verkaufszahlen im Zeitraum 2011 bis 2018 enthalten sowie jene, die die seitens der XXXX – nach DVB-S Fähigkeit – gefilterten Verkaufszahlen enthalten. Zusätzlich wurden die von der XXXX (= BF) zuvor bekanntgegebenen Zahlen von verkauften Geräten nach Produktkategorien und Produktname/-beschreibung aufgegliedert zur Verfügung gestellt. 1.21. Mit Schreiben vom 22.02.2022 wiederholte die römisch 40 (= BF) ihre Rechtsansicht und Argumente, der zufolge sie nicht der Abgabepflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG unterliege und die Berechnungsmethode des KSVF unzulässig sei. Im Hinblick auf die Daten der römisch 40 brachte die römisch 40 (= BF) vor, dass sie selbst Partner der römisch 40 sei und der römisch 40 als solcher in der Vergangenheit Verkaufszahlen (verfahrensrelevanter Geräte) genannt habe. Dabei habe es sich um ungefilterte Verkaufszahlen („POS“-Zahlen) gehandelt, die im Anschluss seitens der römisch 40 nach ihrer DVB-S Fähigkeit gefiltert worden seien, wobei der römisch 40 (= BF) nicht bekannt sei, welcher Methoden sich die römisch 40 hierbei bedient habe. Die römisch 40 (= BF) fügte ihrem Schreiben sowohl jene Tabellen bei, die diese ungefilterten Verkaufszahlen im Zeitraum 2011 bis 2018 enthalten sowie jene, die die seitens der römisch 40 – nach DVB-S Fähigkeit – gefilterten Verkaufszahlen enthalten. Zusätzlich wurden die von der römisch 40 (= BF) zuvor bekanntgegebenen Zahlen von verkauften Geräten nach Produktkategorien und Produktname/-beschreibung aufgegliedert zur Verfügung gestellt.

Die XXXX (= BF) gehe weiter davon aus, dass sie – so man überhaupt von einer Abgabepflicht ausgehen würde – im Zeitraum 2011 bis 2018 insgesamt 167.815 DVB-S fähige Geräte verkauft habe (siehe Punkt 1.12.), was zu einer Abgabe in Höhe von EUR 1.158.445,68 führen würde. Selbst wenn man den seitens der XXXX gefilterten Daten folgen würde, würde dies – zusammengefasst – zu einer Abgabe in Höhe von EUR 2.823.360 und damit zu einer wesentlich geringeren Abgabe als vom KSVF festgesetzt, führen. Weiters legte die XXXX (= BF) dar, aus welchen Gründen es für sie schwierig sei, die von ihr verkauften Geräte dahingehend zu filtern, ob sie DVB-S fähig sind oder nicht. Die römisch 40 (= BF) gehe weiter davon aus, dass sie – so man überhaupt von einer Abgabepflicht ausgehen würde – im Zeitraum 2011 bis 2018 insgesamt 167.815 DVB-S fähige Geräte verkauft habe (siehe Punkt 1.12.), was zu einer Abgabe in Höhe von EUR 1.158.445,68 führen würde. Selbst wenn man den seitens der römisch 40 gefilterten Daten folgen würde, würde dies – zusammengefasst – zu einer Abgabe in Höhe von EUR 2.823.360 und damit zu einer wesentlich geringeren Abgabe als vom KSVF festgesetzt, führen. Weiters legte die römisch 40 (= BF) dar, aus welchen Gründen es für sie schwierig sei, die von ihr verkauften Geräte dahingehend zu filtern, ob sie DVB-S fähig sind oder nicht.

1.22.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines informierten Vertreters der XXXX (= BF), von Rechtsvertretern der XXXX (= BF) sowie Vertreterinnen des KSVF durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Verfahrensparteien sowie XXXX ), XXXX (Mitarbeiter der Rechtsabteilung der XXXX , einer 100%igen Tochter der XXXX (= BF)) und XXXX als ZeugInnen einvernommen. Dabei wurde insbesondere die Erhebung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Daten (gefilterte Verkaufszahlen) seitens der XXXX erörtert. 1.22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines informierten Vertreters der römisch 40 (= BF), von Rechtsvertretern der römisch 40 (= BF) sowie Vertreterinnen des KSVF durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Verfahrensparteien sowie römisch 40 ), römisch 40 (Mitarbeiter der Rechtsabteilung der römisch 40 , einer 100%igen Tochter der römisch 40 (= BF)) und römisch 40 als ZeugInnen einvernommen. Dabei wurde insbesondere die Erhebung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Daten (gefilterte Verkaufszahlen) seitens der römisch 40 erörtert.

1.23.   Mit Schreiben vom 03.03.2022 trat der KSVF dem Vorbringen der XXXX (= BF), sie führe Verkäufe über XXXX unter ihrer XXXX UID-Nummer durch und werde nur in XXXX gewerblich tätig, entgegen. Der Homepage der Europäischen Kommission (konkret dem MwSt-Informationsaustauschsystem MIAS: Validierung der MwSt-Nummer) sei zu entnehmen, dass die XXXX (= BF) auch über eine österreichische UID-Nummer verfüge und es sei davon auszugehen, dass diese auf Rechnungen an österreichische Kunden angeführt werde. Die in der internen Auswertung der XXXX (= BF) angeführten (gefilterten) DVB-S fähigen Geräte würden auf eine gewisse Fehleranfälligkeit dieser Auswertung schließen lassen, da dort Geräte enthalten seien, bei welchen der KSVF selbst bisher noch nicht der Ansicht gewesen wäre, dass eine Melde- und Abgabepflicht vorliegen würde (z.B. eine Fernsehbedienung). Abschließend hielt der KSVF fest, dass er keinen Zweifel an der Seriosität des Marktforschungsinstitutes XXXX und dessen Auswertungsmethoden habe, wobei die XXXX nur mit jenen Meldedaten arbeiten könne, welche ihr seitens der Firmen übermittelt würden.1.23. Mit Schreiben vom 03.03.2022 trat der KSVF dem Vorbringen der römisch 40 (= BF), sie führe Verkäufe über römisch 40 unter ihrer römisch 40 UID-Nummer durch und werde nur in römisch 40 gewerblich tätig, entgegen. Der Homepage der Europäischen Kommission (konkret dem MwSt-Informationsaustauschsystem MIAS: Validierung der MwSt-Nummer) sei zu entnehmen, dass die römisch 40 (= BF) auch über eine österreichische UID-Nummer verfüge und es sei davon auszugehen, dass diese auf Rechnungen an österreichische Kunden angeführt werde. Die in der internen Auswertung der römisch 40 (= BF) angeführten (gefilterten) DVB-S fähigen Geräte würden auf eine gewisse Fehleranfälligkeit dieser Auswertung schließen lassen, da dort Geräte enthalten seien, bei welchen der KSVF selbst bisher noch nicht der Ansicht gewesen wäre, dass eine Melde- und Abgabepflicht vorliegen würde (z.B. eine Fernsehbedienung). Abschließend hielt der KSVF fest, dass er keinen Zweifel an der Seriosität des Marktforschungsinstitutes römisch 40 und dessen Auswertungsmethoden habe, wobei die römisch 40 nur mit jenen Meldedaten arbeiten könne, welche ihr seitens der Firmen übermittelt würden.

1.24.   Mit Schreiben vom 11.03.2022 übermittelte die XXXX (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht die Rohdaten ihrer eigenen internen (gefilterten) Auswertung der Direktverkäufe nach XXXX und erläuterte diese sowie den Datenaustausch zwischen ihr und der XXXX im Detail.1.24. Mit Schreiben vom 11.03.2022 übermittelte die römisch 40 (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht die Rohdaten ihrer eigenen internen (gefilterten) Auswertung der Direktverkäufe nach römisch 40 und erläuterte diese sowie den Datenaustausch zwischen ihr und der römisch 40 im Detail.

1.25.   Mit Schreiben vom 17.03.2022 teilte die im Zuge der Verhandlung vom 24.02.2022 befragte Zeugin XXXX ) dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, dass die Website XXXX mit XXXX Direktverkauf (Retail) im Jahr 1998 gestartet habe und seither auf XXXX auch Waren aus XXXX bestellt werden könnten. Im Jahr 2002 habe zusätzlich der XXXX Market-Place auf XXXX gestartet, sodass Dritthändler seitdem auch selbständig ihre Waren über diese Website an Endkunden in XXXX und XXXX verkaufen könnten. Es habe von Anfang an eine Trennung zwischen Direktverkauf und Betrieb des Market-Place gegeben. Die XXXX (= BF) sei am XXXX gegründet worden und verkaufe seither Waren im Rahmen des XXXX Direktverkaufs (Retail) auch direkt an Endkunden nach XXXX . Die XXXX sei am XXXX gegründet worden und betreibe seither den Market-Place auf XXXX . Der Kaufvertrag bei Käufen von Waren über den Market-Place komme zwischen dem jeweiligen Dritthändler und dem Endkunden zustande; XXXX habe keine vertraglichen Beziehungen zum Endkunden. 1.25. Mit Schreiben vom 17.03.2022 teilte die im Zuge der Verhandlung vom 24.02.2022 befragte Zeugin römisch 40 ) dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, dass die Website römisch 40 mit römisch 40 Direktverkauf (Retail) im Jahr 1998 gestartet habe und seither auf römisch 40 auch Waren aus römisch 40 bestellt werden könnten. Im Jahr 2002 habe zusätzlich der römisch 40 Market-Place auf römisch 40 gestartet, sodass Dritthändler seitdem auch selbständig ihre Waren über diese Website an Endkunden in römisch 40 und römisch 40 verkaufen könnten. Es habe von Anfang an eine Trennung zwischen Direktverkauf und Betrieb des Market-Place gegeben. Die römisch 40 (= BF) sei am römisch 40 gegründet worden und verkaufe seither Waren im Rahmen des römisch 40 Direktverkaufs (Retail) auch direkt an Endkunden nach römisch 40 . Die römisch 40 sei am römisch 40 gegründet worden und betreibe seither den Market-Place auf römisch 40 . Der Kaufvertrag bei Käufen von Waren über den Market-Place komme zwischen dem jeweiligen Dritthändler und dem Endkunden zustande; römisch 40 habe keine vertraglichen Beziehungen zum Endkunden.

1.26.   Mit Schreiben vom 21.03.2022 bestätigte die XXXX die Richtigkeit der von der XXXX (= BF) mit Schreiben vom 22.02.2022 vorgelegten, von der XXXX stammenden gefilterten Verkaufszahlen (Punkt 1.21.) und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung aller im Jahr 2018 in XXXX verkaufter Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER, SET-TOP-BOXES samt Produktname/-beschreibung und Filterung nach DVB-S Fähigkeit.1.26. Mit Schreiben vom 21.03.2022 bestätigte die römisch 40 die Richtigkeit der von der römisch 40 (= BF) mit Schreiben vom 22.02.2022 vorgelegten, von der römisch 40 stammenden gefilterten Verkaufszahlen (Punkt 1.21.) und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung aller im Jahr 2018 in römisch 40 verkaufter Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER, SET-TOP-BOXES samt Produktname/-beschreibung und Filterung nach DVB-S Fähigkeit.

1.27.   Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022 wurde den Verfahrensparteien jeweils das Schreiben der Zeugin XXXX vom 17.03.2022 (Punkt 1.25.), das Schreiben samt Beilagen der XXXX vom 21.03.2022 (Punkt 1.26.) sowie jeweils gegenseitig die Stellungnahmen des KSVF vom 03.03.2022 (Punkt 1.23.) einerseits bzw. der XXXX (= BF) vom 11.03.2022 (Punkt 1.24.) andererseits zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Verfahrensparteien haben diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.1.27. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022 wurde den Verfahrensparteien jeweils das Schreiben der Zeugin römisch 40 vom 17.03.2022 (Punkt 1.25.), das Schreiben samt Beilagen der römisch 40 vom 21.03.2022 (Punkt 1.26.) sowie jeweils gegenseitig die Stellungnahmen des KSVF vom 03.03.2022 (Punkt 1.23.) einerseits bzw. der römisch 40 (= BF) vom 11.03.2022 (Punkt 1.24.) andererseits zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Verfahrensparteien haben diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die XXXX (= BF) ist eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in XXXX . Die XXXX (= BF) verkauft gewerbsmäßig über die Website XXXX , die inhaltsgleich mit XXXX ist, (unter anderem) Waren an Endkunden nach XXXX , stellt diesen Kunden erstmals die Waren zur Nutzung bereit und sorgt für deren Versand nach XXXX und innerhalb Österreichs. Der Kaufvertrag kommt hierbei zwischen der XXXX (= BF) als Verkäufer und dem Endkunden als Käufer zustande. 2.1.1. Die römisch 40 (= BF) ist eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in römisch 40 . Die römisch 40 (= BF) verkauft gewerbsmäßig über die Website römisch 40 , die inhaltsgleich mit römisch 40 ist, (unter anderem) Waren an Endkunden nach römisch 40 , stellt diesen Kunden erstmals die Waren zur Nutzung bereit und sorgt für deren Versand nach römisch 40 und innerhalb Österreichs. Der Kaufvertrag kommt hierbei zwischen der römisch 40 (= BF) als Verkäufer und dem Endkunden als Käufer zustande.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2011 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 20.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr beauftragte Zusteller (wie DHL, Post, odgl.) durchführen lassen.
Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2011 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 20.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr beauftragte Zusteller (wie DHL, Post, odgl.) durchführen lassen.,

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2012 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 43.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen. Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2012 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 43.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2013 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 47.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2013 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 47.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2014 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 54.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2014 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 54.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2015 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 60.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2015 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 60.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2016 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 79.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2016 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 79.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2017 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 64.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2017 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 64.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) hat im Jahr 2018 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 75.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.Die römisch 40 (= BF) hat im Jahr 2018 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 75.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr selbst beauftragte Zusteller durchführen lassen.

Die XXXX (= BF) ist nicht Hersteller der unter diesem Punkt (2.1.1.) genannten, im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauften DVB-S fähigen Geräte. Die römisch 40 (= BF) ist nicht Hersteller der unter diesem Punkt (2.1.1.) genannten, im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauften DVB-S fähigen Geräte.

Soweit in den Feststellungen der Begriff „DVB-S fähig“ bzw. „DVB-S fähige Geräte“ verwendet wird, werden folgende Gerätetypen unter diesen Begriff subsumiert bzw. von diesem umfasst: SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu-Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner.

2.1.2.  Die XXXX ist eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in XXXX . Die XXXX betreibt den Market-Place auf XXXX . Dabei bietet sie Dritten die Möglichkeit an, ihre Waren über XXXX an Endkunden zu verkaufen und sich hierbei verschiedener, teils optionaler Dienstleistungen der XXXX zu bedienen. Zu diesen Dienstleistungen, die von XXXX angeboten und auf Wunsch des Verkäufers übernommen werden, zählen unter anderem die Kommissionierung, Verpackung, Versand, Kundenservice, Rückabwicklung. In diesen Fällen werden die Kaufverträge zwischen dem Dritten als Verkäufer und dem Endkunden als Käufer geschlossen. Zwischen dem Dritten (= Verkäufer) und XXXX wird vor Kaufabschluss ein Vermittlungsvertrag („ XXXX “) geschlossen, der – je nach konkreter Ausgestaltung und Wahl der möglichen Optionen – Provisionen, Tarife und Gebühren, die der Verkäufer der XXXX zu zahlen hat, beinhaltet. Je nach Ausgestaltung des Vermittlungsvertrages bzw. Wahl seitens des Dritten (= Verkäufers) werden die verkauften Waren durch die XXXX oder durch den Dritten (= Verkäufern) an den Endkunden versendet und geliefert. 2.1.2. Die römisch 40 ist eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in römisch 40 . Die römisch 40 betreibt den Market-Place auf römisch 40 . Dabei bietet sie Dritten die Möglichkeit an, ihre Waren über römisch 40 an Endkunden zu verkaufen und sich hierbei verschiedener, teils optionaler Dienstleistungen der römisch 40 zu bedienen. Zu diesen Dienstleistungen, die von römisch 40 angeboten und auf Wunsch des Verkäufers übernommen werden, zählen unter anderem die Kommissionierung, Verpackung, Versand, Kundenservice, Rückabwicklung. In diesen Fällen werden die Kaufverträge zwischen dem Dritten als Verkäufer und dem Endkunden als Käufer geschlossen. Zwischen dem Dritten (= Verkäufer) und römisch 40 wird vor Kaufabschluss ein Vermittlungsvertrag („ römisch 40 “) geschlossen, der – je nach konkreter Ausgestaltung und Wahl der möglichen Optionen – Provisionen, Tarife und Gebühren, die der Verkäufer der römisch 40 zu zahlen hat, beinhaltet. Je nach Ausgestaltung des Vermittlungsvertrages bzw. Wahl seitens des Dritten (= Verkäufers) werden die verkauften Waren durch die römisch 40 oder durch den Dritten (= Verkäufern) an den Endkunden versendet und geliefert.

2.1.3.  Die XXXX (= BF) und die XXXX gehören zum XXXX -Konzern. Es handelt sich um Schwestergesellschaften. Beim XXXX -Konzern handelt es sich um den mit Abstand umsatzstärksten Onlinehändler am österreichischen Markt. Im Jahr 2019 wurde durch XXXX über XXXX ein Umsatz von EUR 834 Millionen am österreichischen Markt erwirtschaftet, im Jahr 2020 ein Umsatz von EUR 1,13 Milliarden. Der XXXX -Konzern verfügte im Jahr 2021 weltweit über 1.608.000 MitarbeiterInnen, in XXXX über mehr als 20.000 MitarbeiterInnen und in XXXX über mehr als 500 MitarbeiterInnen.2.1.3. Die römisch 40 (= BF) und die römisch 40 gehören zum römisch 40 -Konzern. Es handelt sich um Schwestergesellschaften. Beim römisch 40 -Konzern handelt es sich um den mit Abstand umsatzstärksten Onlinehändler am österreichischen Markt. Im Jahr 2019 wurde durch römisch 40 über römisch 40 ein Umsatz von EUR 834 Millionen am österreichischen Markt erwirtschaftet, im Jahr 2020 ein Umsatz von EUR 1,13 Milliarden. Der römisch 40 -Konzern verfügte im Jahr 2021 weltweit über 1.608.000 MitarbeiterInnen, in römisch 40 über mehr als 20.000 MitarbeiterInnen und in römisch 40 über mehr als 500 MitarbeiterInnen.

2.1.4.  Weder die XXXX (= BF) noch die XXXX vermieten DVB-S fähige Geräte.2.1.4. Weder die römisch 40 (= BF) noch die römisch 40 vermieten DVB-S fähige Geräte.

2.1.5.  Die XXXX ist ein in XXXX ansässiges Marktforschungsinstitut, das unter anderem – soweit verfahrensgegenständlich relevant – Erhebungen dazu durchführt, wie viele Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER und SET-TOP-BOXES jährlich in XXXX verkauft werden.2.1.5. Die römisch 40 ist ein in römisch 40 ansässiges Marktforschungsinstitut, das unter anderem – soweit verfahrensgegenständlich relevant – Erhebungen dazu durchführt, wie viele Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER und SET-TOP-BOXES jährlich in römisch 40 verkauft werden.

Die XXXX stützt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf jene Daten („POS-Daten“), die ihr von ihren „Dataship-Partnern“, darunter insbesondere Retailer, regelmäßig geliefert werden. Dabei werden der XXXX Daten darüber zur Verfügung gestellt, wie viele Produkte, welche Produkte (Produktkategorie inklusive Produktfeatures wie z.B. „ XXXX “), wann, wo und zu welchem Preis verkauft werden. Im Bereich „Consumer Electronics“, der auch die verfahrensgegenständlichen Geräte iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG betrifft, deckt die XXXX durch ihre Partner 95 bis 98% der Stückzahlen, die am Gesamtmarkt in XXXX verkauft werden, ab („Coverage“). Zusätzlich zur Erhebung der POS-Daten, führt die XXXX jährlich oder alle zwei Jahre Studien zwecks Erfassung der Umsätze des betroffenen Marktes samt Extrapolationen sowie Schätzungen mit Vertretern der Industrie durch, um möglichst exakte Daten liefern und die fehlenden 2-5% (zur Coverage von 95 bis 98%) extrapolieren zu können. Die römisch 40 stützt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf jene Daten („POS-Daten“), die ihr von ihren „Dataship-Partnern“, darunter insbesondere Retailer, regelmäßig geliefert werden. Dabei werden der römisch 40 Daten darüber zur Verfügung gestellt, wie viele Produkte, welche Produkte (Produktkategorie inklusive Produktfeatures wie z.B. „ römisch 40 “), wann, wo und zu welchem Preis verkauft werden. Im Bereich „Consumer Electronics“, der auch die verfahrensgegenständlichen Geräte iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG betrifft, deckt die römisch 40 durch ihre Partner 95 bis 98% der Stückzahlen, die am Gesamtmarkt in römisch 40 verkauft werden, ab („Coverage“). Zusätzlich zur Erhebung der POS-Daten, führt die römisch 40 jährlich oder alle zwei Jahre Studien zwecks Erfassung der Umsätze des betroffenen Marktes samt Extrapolationen sowie Schätzungen mit Vertretern der Industrie durch, um möglichst exakte Daten liefern und die fehlenden 2-5% (zur Coverage von 95 bis 98%) extrapolieren zu können.

Die XXXX (= BF) ist Partner der XXXX und der XXXX und hat diesen – soweit verfahrensrelevant – die Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2018 über XXXX von ihr als (Direkt)Verkäufer verkauften Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER und SET-TOP-BOXES regelmäßig, daher wöchentlich oder monatlich, samt Produktfeatures, EAN und ASIN gemeldet. Konkret hat die XXXX (= BF) der XXXX und der XXXX folgende (zusammengefasste) Verkaufszahlen (Gesamtstückzahl) in den genannten Produktkategorien genannt:Die römisch 40 (= BF) ist Partner der römisch 40 und der römisch 40 und hat diesen – soweit verfahrensrelevant – die Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2018 über römisch 40 von ihr als (Direkt)Verkäufer verkauften Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER und SET-TOP-BOXES regelmäßig, daher wöchentlich oder monatlich, samt Produktfeatures, EAN und ASIN gemeldet. Konkret hat die römisch 40 (= BF) der römisch 40 und der römisch 40 folgende (zusammengefasste) Verkaufszahlen (Gesamtstückzahl) in den genannten Produktkategorien genannt:

2011: 61.000, 2012: 90.000, 2013: 89.000, 2014: 100.000, 2015: 102.000, 2016: 128.000, 2017: 97.000 und 2018: 100.000.

Es handelt sich hierbei ausschließlich um seitens der XXXX als Direktverkäufer über XXXX verkauften Geräte; darin sind keine Geräte enthalten, die von Dritten als Verkäufer mit Mitwirkung der XXXX über den Market-Place XXXX an Endkunden verkauft wurden.Es handelt sich hierbei ausschließlich um seitens der römisch 40 als Direktverkäufer über römisch 40 verkauften Geräte; darin sind keine Geräte enthalten, die von Dritten als Verkäufer mit Mitwirkung der römisch 40 über den Market-Place römisch 40 an Endkunden verkauft wurden.

Die XXXX (= BF) hat im Hinblick auf diese der XXXX gemeldeten Zahlen keine Filterung dahingehend vorgenommen, ob diese Geräte DVB-S fähig sind oder nicht. Die XXXX hat diese ihr von der XXXX (= BF) gemeldeten Daten dahingehend überprüft und gefiltert, welche dieser verkauften Geräte DVB-S fähig sind und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:Die römisch 40 (= BF) hat im Hinblick auf diese der römisch 40 gemeldeten Zahlen keine Filterung dahingehend vorgenommen, ob diese Geräte DVB-S fähig sind oder nicht. Die römisch 40 hat diese ihr von der römisch 40 (= BF) gemeldeten Daten dahingehend überprüft und gefiltert, welche dieser verkauften Geräte DVB-S fähig sind und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

2011: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 61.000, davon DVB-S fähig: 20.000

2012: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 90.000, davon DVB-S fähig: 43.000

2013: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 89.000, davon DVB-S fähig: 47.000

2014: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 100.000, davon DVB-S fähig: 54.000

2015: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 102.000, davon DVB-S fähig: 60.000

2016: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 128.000, davon DVB-S fähig: 79.000

2017: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 97.000, davon DVB-S fähig: 64.000

2018: Gesamtzahl der gemeldeten verkauften Geräte: 100.000, davon DVB-S fähig: 75.000

Als Gegenleistung für die Meldung der eigenen Daten (Verkaufszahlen) erhielt und erhält die XXXX (= BF) von der XXXX Daten wie beispielsweise die Gesamtzahl aller in einer bestimmten Produktkategorie in XXXX jährlich verkauften Geräte, ohne namentliche Nennung und Zuordnung der übrigen Verkäufer (= Mitbewerber der XXXX ). Diese Daten sind für die Geschäftstätigkeit der XXXX (= BF) von Interesse, so beispielsweise um einen zahlenmäßigen Überblick über die Gesamtsituation am Markt zu erhalten. Als Gegenleistung für die Meldung der eigenen Daten (Verkaufszahlen) erhielt und erhält die römisch 40 (= BF) von der römisch 40 Daten wie beispielsweise die Gesamtzahl aller in einer bestimmten Produktkategorie in römisch 40 jährlich verkauften Geräte, ohne namentliche Nennung und Zuordnung der übrigen Verkäufer (= Mitbewerber der römisch 40 ). Diese Daten sind für die Geschäftstätigkeit der römisch 40 (= BF) von Interesse, so beispielsweise um einen zahlenmäßigen Überblick über die Gesamtsituation am Markt zu erhalten.

Die XXXX verfügt über ein eigenes „Coding-Team“, das darauf spezialisiert ist, Filterungen dahingehend vorzunehmen, welche Features bestimmte Produkte und Produktkategorien aufweisen. Dieses „Coding-Team“ verfügt über eine sehr geringe Fehlerquote bei seinen Filterungen. Dieses „Coding-Team“ hat die Filterung der von der XXXX (= BF) der XXXX zur Verfügung gestellten Daten nach ihrer „DVB-S Fähigkeit“ vorgenommen.Die römisch 40 verfügt über ein eigenes „Coding-Team“, das darauf spezialisiert ist, Filterungen dahingehend vorzunehmen, welche Features bestimmte Produkte und Produktkategorien aufweisen. Dieses „Coding-Team“ verfügt über eine sehr geringe Fehlerquote bei seinen Filterungen. Dieses „Coding-Team“ hat die Filterung der von der römisch 40 (= BF) der römisch 40 zur Verfügung gestellten Daten nach ihrer „DVB-S Fähigkeit“ vorgenommen.

2.1.6.  Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verspätungszuschlag:

2.1.6.1. Mit Schreiben vom 29.11.2006 und 02.04.2013 informierte und belehrte der KSVF die XXXX jeweils darüber, dass er der Ansicht ist, dass die XXXX Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, verkauft und die XXXX gemäß § 3 Abs. 3 KFBG verpflichtet ist, dem KSVF jeweils binnen zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals die Anzahl der jedes Quartal verkauften Satellitenreceiver bzw. -decoder zu melden.2.1.6.1. Mit Schreiben vom 29.11.2006 und 02.04.2013 informierte und belehrte der KSVF die römisch 40 jeweils darüber, dass er der Ansicht ist, dass die römisch 40 Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, verkauft und die römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG verpflichtet ist, dem KSVF jeweils binnen zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals die Anzahl der jedes Quartal verkauften Satellitenreceiver bzw. -decoder zu melden.

2.1.6.2. Mit Schreiben vom 16.05.2013 teilte die XXXX dem KSVF mit, dass sie die Ansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein und es sich bei der XXXX (= BF) um den eigentlichen Adressaten des Schreibens des KSVF vom 02.04.2013 handle. Die XXXX (= BF) als eigentliche Adressatin des Schreibens des KSVF vom 02.04.2013 habe die XXXX gebeten, das Schreiben vom 02.04.2013 zu beantworten. 2.1.6.2. Mit Schreiben vom 16.05.2013 teilte die römisch 40 dem KSVF mit, dass sie die Ansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein und es sich bei der römisch 40 (= BF) um den eigentlichen Adressaten des Schreibens des KSVF vom 02.04.2013 handle. Die römisch 40 (= BF) als eigentliche Adressatin des Schreibens des KSVF vom 02.04.2013 habe die römisch 40 gebeten, das Schreiben vom 02.04.2013 zu beantworten.

2.1.6.3. Mit Schreiben vom 25.06.2018 und 31.10.2019 belehrte der KSVF die XXXX (= BF) darüber, dass sie gemäß § 3 Abs. 3 KFBG verpflichtet ist, dem KSVF jeweils binnen zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals die Anzahl der jedes Quartal verkauften Satellitenreceiver bzw. -decoder zu melden und forderte die XXXX (= BF) auf, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Weiters teilte der KSVF der XXXX (= BF) mit, dass er für den Fall, dass die XXXX (= BF) ihrer Meldepflicht weiterhin nicht nachkommt, beabsichtigt, eine Schätzung vorzunehmen und der XXXX (= BF) auf Basis dieser Schätzung eine Abgabe vorzuschreiben.2.1.6.3. Mit Schreiben vom 25.06.2018 und 31.10.2019 belehrte der KSVF die römisch 40 (= BF) darüber, dass sie gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG verpflichtet ist, dem KSVF jeweils binnen zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals die Anzahl der jedes Quartal verkauften Satellitenreceiver bzw. -decoder zu melden und forderte die römisch 40 (= BF) auf, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Weiters teilte der KSVF der römisch 40 (= BF) mit, dass er für den Fall, dass die römisch 40 (= BF) ihrer Meldepflicht weiterhin nicht nachkommt, beabsichtigt, eine Schätzung vorzunehmen und der römisch 40 (= BF) auf Basis dieser Schätzung eine Abgabe vorzuschreiben.

2.1.6.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, GZ: XXXX , wurde mit Spruchpunkt 1. gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG die von der XXXX (= BF) zu leistende Abgabe für die Quartale I bis IV der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:2.1.6.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, GZ: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG die von der römisch 40 (= BF) zu leistende Abgabe für die Quartale römisch eins bis römisch vier der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:

Kalenderjahr  Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß  Abgabe   Kalenderjahr   § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG
2011               132.000   EUR 8,72  EUR 1.151.040,00
2012              182.400   EUR 8,72  EUR 1.590.528,00
2013              168.000   EUR 6,00  EUR 1.008.000,00
2014              191.000   EUR 6,00  EUR 1.146.000,00
2015              172.800   EUR 6,00  EUR 1.036.800,00
2016               201.600   EUR 6,00  EUR 1.209.600,00
2017              180.200   EUR 6,00  EUR 1.081.200,00
2018              182.600   EUR 6,00  EUR 1.095.600,00
Kalenderjahr Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß Abgabe Kalenderjahr Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG, 2011 132.000 EUR 8,72 EUR 1.151.040,00, 2012 182.400 EUR 8,72 EUR 1.590.528,00, 2013 168.000 EUR 6,00 EUR 1.008.000,00, 2014 191.000 EUR 6,00 EUR 1.146.000,00, 2015 172.800 EUR 6,00 EUR 1.036.800,00, 2016 201.600 EUR 6,00 EUR 1.209.600,00, 2017 180.200 EUR 6,00 EUR 1.081.200,00, 2018 182.600 EUR 6,00 EUR 1.095.600,00

Mit Spruchpunkt 2. wurde der XXXX (= BF) gemäß § 3 Abs. 5 KFBG ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, auferlegt. Der XXXX (= BF) wurde aufgetragen, den vorgeschriebenen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 9.505.143,36 innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Bankkonto des KSVF einzuzahlen.Mit Spruchpunkt 2. wurde der römisch 40 (= BF) gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 186.375,36, auferlegt. Der römisch 40 (= BF) wurde aufgetragen, den vorgeschriebenen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 9.505.143,36 innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Bankkonto des KSVF einzuzahlen.

Begründend führte der KSVF aus, dass er sich bei der kalkulatorischen Schätzung auf eine Studie des Marktforschungsinstitutes XXXX stütze, welche den Zeitraum von 2011 bis 2017 erfasse und die Gesamtzahlen der in XXXX in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Da für 2018 keine XXXX -Daten vorliegen würden, werde eine Durchschnittsbetrachtung der Kalenderjahre 2012 bis 2017 herangezogen. Begründend führte der KSVF aus, dass er sich bei der kalkulatorischen Schätzung auf eine Studie des Marktforschungsinstitutes römisch 40 stütze, welche den Zeitraum von 2011 bis 2017 erfasse und die Gesamtzahlen der in römisch 40 in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte ausweise. Da für 2018 keine römisch 40 -Daten vorliegen würden, werde eine Durchschnittsbetrachtung der Kalenderjahre 2012 bis 2017 herangezogen.

2.1.6.5. Mit Schreiben vom 28.12.2020 teilte die XXXX (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie eine schätzungsweise Auswertung interner Daten vorgenommen habe, bei der folgende Produktkategorien einbezogen worden sind: SAT-Receiver / SAT-Decoder, PC-TV-Karten / PC-TV-Sticks und TV-Geräte mit integriertem SAT-Tuner. Nachdem seitens der XXXX (= BF) die genannten Produktkategorien ausgewählt und in einer Liste gespeichert worden sind, wurde diese Liste seitens der XXXX (= BF) mit dem Suchbegriff „DVB-S“ durchsucht und jene verkauften Produkte, die „DVB-S“ im Titel des Produktes tragen, als „DVB-S“ fähig erkannt und hier mitgerechnet. Die anhand dieser Methodik durchgeführte Auswertung ergebe Folgendes:
Kalenderjahr          Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß  Abgabe      Kalenderjahr   § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG
2011              24.412    EUR 8,72  EUR 212.872,64
2012              31.307   EUR 8,72  EUR 272.997,04
2013              17.477   EUR 6,00  EUR 104.862,00
2014               18.298   EUR 6,00  EUR 109.788,00
2015              22.560   EUR 6,00  EUR 135.360,00
2016              18.547   EUR 6,00  EUR 111.282,00
2017                  17.511   EUR 6,00  EUR 105.066,00
2018              17.703   EUR 6,00  EUR 106.218,00
2.1.6.5. Mit Schreiben vom 28.12.2020 teilte die römisch 40 (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie eine schätzungsweise Auswertung interner Daten vorgenommen habe, bei der folgende Produktkategorien einbezogen worden sind: SAT-Receiver / SAT-Decoder, PC-TV-Karten / PC-TV-Sticks und TV-Geräte mit integriertem SAT-Tuner. Nachdem seitens der römisch 40 (= BF) die genannten Produktkategorien ausgewählt und in einer Liste gespeichert worden sind, wurde diese Liste seitens der römisch 40 (= BF) mit dem Suchbegriff „DVB-S“ durchsucht und jene verkauften Produkte, die „DVB-S“ im Titel des Produktes tragen, als „DVB-S“ fähig erkannt und hier mitgerechnet. Die anhand dieser Methodik durchgeführte Auswertung ergebe Folgendes: , Kalenderjahr Stückzahlen pro Abgabe je Gerät gemäß Abgabe Kalenderjahr Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG, 2011 24.412 EUR 8,72 EUR 212.872,64, 2012 31.307 EUR 8,72 EUR 272.997,04, 2013 17.477 EUR 6,00 EUR 104.862,00, 2014 18.298 EUR 6,00 EUR 109.788,00, 2015 22.560 EUR 6,00 EUR 135.360,00, 2016 18.547 EUR 6,00 EUR 111.282,00, 2017 17.511 EUR 6,00 EUR 105.066,00, 2018 17.703 EUR 6,00 EUR 106.218,00

Gesamt:    167.815             EUR 1.158.455,68

2.1.6.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde die XXXX (= BF) aufgefordert, weitere Zahlen verkaufter Geräte zu nennen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX (= BF) auf, die mit Schreiben vom 28.12.2020 bekannt gegebenen Zahlen verkaufter DVB-S fähiger Geräte zu plausibilisieren (Methodik, Produktkategorien, konkrete Jahresumsätze etc:). 2.1.6.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde die römisch 40 (= BF) aufgefordert, weitere Zahlen verkaufter Geräte zu nennen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 (= BF) auf, die mit Schreiben vom 28.12.2020 bekannt gegebenen Zahlen verkaufter DVB-S fähiger Geräte zu plausibilisieren (Methodik, Produktkategorien, konkrete Jahresumsätze etc:).

2.1.6.7. Mit Schreiben vom 22.02.2022 brachte die XXXX (= BF) vor, dass sie selbst Partner der XXXX sei und der XXXX als solcher in Vergangenheit Verkaufszahlen (verfahrensrelevanter Geräte) genannt habe. Dabei habe es sich um ungefilterte Verkaufszahlen („POS“-Zahlen) gehandelt, die im Anschluss seitens der XXXX nach ihrer DVB-S Fähigkeit gefiltert worden seien, wobei der XXXX (= BF) nicht bekannt sei, welcher Methoden sich die XXXX hierbei bedient habe. Die XXXX (= BF) fügte ihrem Schreiben sowohl jene Tabellen bei, die diese ungefilterten Verkaufszahlen im Zeitraum 2011 bis 2018 enthalten sowie jene, die die seitens der XXXX – nach DVB-S Fähigkeit – gefilterten Verkaufszahlen enthalten. Zusätzlich wurden die von der XXXX (= BF) zuvor bekanntgegebenen Zahlen von verkauften Geräten nach Produktkategorien und Produktname/-beschreibung aufgegliedert zur Verfügung gestellt (z.B. „ XXXX “). 2.1.6.7. Mit Schreiben vom 22.02.2022 brachte die römisch 40 (= BF) vor, dass sie selbst Partner der römisch 40 sei und der römisch 40 als solcher in Vergangenheit Verkaufszahlen (verfahrensrelevanter Geräte) genannt habe. Dabei habe es sich um ungefilterte Verkaufszahlen („POS“-Zahlen) gehandelt, die im Anschluss seitens der römisch 40 nach ihrer DVB-S Fähigkeit gefiltert worden seien, wobei der römisch 40 (= BF) nicht bekannt sei, welcher Methoden sich die römisch 40 hierbei bedient habe. Die römisch 40 (= BF) fügte ihrem Schreiben sowohl jene Tabellen bei, die diese ungefilterten Verkaufszahlen im Zeitraum 2011 bis 2018 enthalten sowie jene, die die seitens der römisch 40 – nach DVB-S Fähigkeit – gefilterten Verkaufszahlen enthalten. Zusätzlich wurden die von der römisch 40 (= BF) zuvor bekanntgegebenen Zahlen von verkauften Geräten nach Produktkategorien und Produktname/-beschreibung aufgegliedert zur Verfügung gestellt (z.B. „ römisch 40 “).

2.1.6.8. Mit Schreiben vom 11.03.2022 übermittelte die XXXX (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht die Rohdaten ihrer eigenen internen (gefilterten) Auswertung der Direktverkäufe nach XXXX und erläuterte diese sowie den Datenaustausch zwischen ihr und der XXXX im Detail.2.1.6.8. Mit Schreiben vom 11.03.2022 übermittelte die römisch 40 (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht die Rohdaten ihrer eigenen internen (gefilterten) Auswertung der Direktverkäufe nach römisch 40 und erläuterte diese sowie den Datenaustausch zwischen ihr und der römisch 40 im Detail.

2.2.     Beweiswürdigung:

2.2.1.  Die Feststellungen zur XXXX (= BF) der Inhaltsgleichheit der Seiten XXXX und XXXX sowie dem Verkauf von Waren durch die XXXX (= BF) über XXXX und XXXX (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die auf der Website XXXX öffentlich zugänglichen Informationen: „ XXXX (Verkäuferin der mit ‚Verkauf und Versand durch XXXX ‘ oder unter dem Handelsnamen ‚ XXXX ‘ angebotenen Produkte und Betrieb des Kreditvermittlungsprogramms ‚Finanzierung‘): XXXX XXXX […] registriert beim XXXX ).“ 2.2.1. Die Feststellungen zur römisch 40 (= BF) der Inhaltsgleichheit der Seiten römisch 40 und römisch 40 sowie dem Verkauf von Waren durch die römisch 40 (= BF) über römisch 40 und römisch 40 (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die auf der Website römisch 40 öffentlich zugänglichen Informationen: „ römisch 40 (Verkäuferin der mit ‚Verkauf und Versand durch römisch 40 ‘ oder unter dem Handelsnamen ‚ römisch 40 ‘ angebotenen Produkte und Betrieb des Kreditvermittlungsprogramms ‚Finanzierung‘): römisch 40 römisch 40 […] registriert beim römisch 40 ).“


Die Feststellungen stützen sich weiters auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der XXXX im Schreiben vom 16.05.2013 („Vorab dürfen wir klarstellen, dass die Website XXXX […] von der XXXX betrieben wird“; zudem sei die XXXX Adressat des Schreibens des KSVF betreffend die Melde- und Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG; die Seiten seien „inhaltsgleich“), der XXXX (= BF) im Schreiben vom 20.12.2021, des informierten Vertreters der BF in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 („Richtig“; Befragt, ob es zutreffend ist, dass, wenn die XXXX als Käufer auftritt, den Kaufvertrag abschließt, auch für die Zusendung der Ware an den Käufer sorgt: „Zum Kaufvertrag, das weiß ich nicht, aber grundsätzlich sonst die Zusendung an den Kunden, ja.“; Befragt, ob es zutreffend ist, dass bei jener Variante, bei der XXXX Waren über XXXX an Kunden verkauft, die für die Bestellung in XXXX gelegene Lieferanschriften angeben, diese Waren von außerhalb Österreichs nach XXXX geliefert werden? „Ja“), des Zeugen XXXX , in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 („R: Ist es zutreffend, dass bei jener Variante, bei der XXXX als Verkäufer Waren über XXXX an Kunden verkauft, die für die Bestellung in XXXX gelegene Lieferanschriften angeben, diese Waren von außerhalb Österreichs nach XXXX liefert? Z2: Ja, das ist Kern des reinen XXXX -Retail-Geschäfts. Genau die Unterscheidung die Sie gerade angesprochen haben, das Retail-Geschäft sprich alles was Verkauf und Versand durch XXXX gekennzeichnet wird auf unserer Internetseite, das ist das Retail-Geschäft, was im Grunde genommen von der XXXX betrieben wird. […]“) und der Zeugin XXXX in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 („Das ist korrekt, ja“).
, Die Feststellungen stützen sich weiters auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der römisch 40 im Schreiben vom 16.05.2013 („Vorab dürfen wir klarstellen, dass die Website römisch 40 […] von der römisch 40 betrieben wird“; zudem sei die römisch 40 Adressat des Schreibens des KSVF betreffend die Melde- und Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG; die Seiten seien „inhaltsgleich“), der römisch 40 (= BF) im Schreiben vom 20.12.2021, des informierten Vertreters der BF in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 („Richtig“; Befragt, ob es zutreffend ist, dass, wenn die römisch 40 als Käufer auftritt, den Kaufvertrag abschließt, auch für die Zusendung der Ware an den Käufer sorgt: „Zum Kaufvertrag, das weiß ich nicht, aber grundsätzlich sonst die Zusendung an den Kunden, ja.“; Befragt, ob es zutreffend ist, dass bei jener Variante, bei der römisch 40 Waren über römisch 40 an Kunden verkauft, die für die Bestellung in römisch 40 gelegene Lieferanschriften angeben, diese Waren von außerhalb Österreichs nach römisch 40 geliefert werden? „Ja“), des Zeugen römisch 40 , in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 („R: Ist es zutreffend, dass bei jener Variante, bei der römisch 40 als Verkäufer Waren über römisch 40 an Kunden verkauft, die für die Bestellung in römisch 40 gelegene Lieferanschriften angeben, diese Waren von außerhalb Österreichs nach römisch 40 liefert? Z2: Ja, das ist Kern des reinen römisch 40 -Retail-Geschäfts. Genau die Unterscheidung die Sie gerade angesprochen haben, das Retail-Geschäft sprich alles was Verkauf und Versand durch römisch 40 gekennzeichnet wird auf unserer Internetseite, das ist das Retail-Geschäft, was im Grunde genommen von der römisch 40 betrieben wird. […]“) und der Zeugin römisch 40 in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 („Das ist korrekt, ja“).

Die Feststellung, dass die XXXX (= BF) nicht Hersteller der unter Punkt 2.1.1. genannten, im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauften DVB-S fähigen Geräte, ist, stützt sich auf das diesbezüglich übereinstimmende, wiederholte Vorbringen der XXXX (= BF), insbesondere das Schreiben der XXXX (= BF) vom 31.01.2020. Der KSVF ist diesem Vorbringen der XXXX (= BF) nie entgegengetreten und hat nie behauptet, dass die XXXX (= BF) Hersteller der Waren sei. Die Feststellung, dass die römisch 40 (= BF) nicht Hersteller der unter Punkt 2.1.1. genannten, im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauften DVB-S fähigen Geräte, ist, stützt sich auf das diesbezüglich übereinstimmende, wiederholte Vorbringen der römisch 40 (= BF), insbesondere das Schreiben der römisch 40 (= BF) vom 31.01.2020. Der KSVF ist diesem Vorbringen der römisch 40 (= BF) nie entgegengetreten und hat nie behauptet, dass die römisch 40 (= BF) Hersteller der Waren sei.

Zur Anzahl der von der XXXX (= BF) in den Jahren 2011 bis 2018 verkaufen, DVB-S fähigen Geräte (Punkt 2.1.1.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:Zur Anzahl der von der römisch 40 (= BF) in den Jahren 2011 bis 2018 verkaufen, DVB-S fähigen Geräte (Punkt 2.1.1.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Die XXXX (= BF) ist Partner der XXXX und der XXXX und hat diesen – soweit verfahrensrelevant – die Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2018 über XXXX von ihr als (Direkt)Verkäufer verkauften Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER und SET-TOP-BOXES regelmäßig wöchentlich oder monatlich, samt Produktfeatures, EAN und ASIN gemeldet. Dabei wurden der XXXX und der XXXX von der XXXX (= BF) Daten darüber zur Verfügung gestellt, wie viele Produkte, welche Produkte (Produktkategorie inklusive Produktfeatures wie z.B. „ XXXX “), wann, wo und zu welchem Preis verkauft wurden. Konkret hat die XXXX (= BF) der XXXX XXXX und der XXXX folgende (zusammengefasste) Verkaufszahlen in den genannten Produktkategorien genannt:Die römisch 40 (= BF) ist Partner der römisch 40 und der römisch 40 und hat diesen – soweit verfahrensrelevant – die Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2018 über römisch 40 von ihr als (Direkt)Verkäufer verkauften Geräte der Produktkategorien PTV FLAT, VIDEO PLAYER REC, RECEIVER und SET-TOP-BOXES regelmäßig wöchentlich oder monatlich, samt Produktfeatures, EAN und ASIN gemeldet. Dabei wurden der römisch 40 und der römisch 40 von der römisch 40 (= BF) Daten darüber zur Verfügung gestellt, wie viele Produkte, welche Produkte (Produktkategorie inklusive Produktfeatures wie z.B. „ römisch 40 “), wann, wo und zu welchem Preis verkauft wurden. Konkret hat die römisch 40 (= BF) der römisch 40 römisch 40 und der römisch 40 folgende (zusammengefasste) Verkaufszahlen in den genannten Produktkategorien genannt:

2011: 61.000, 2012: 90.000, 2013: 89.000, 2014: 100.000, 2015: 102.000, 2016: 128.000, 2017: 97.000 und 2018: 100.000.

Bei diesen Produktkategorien sind unter anderem, aber nicht nur SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu- Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner enthalten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom 28.12.2020 sowie den diesbezüglichen Angaben des informierten Vertreters und der aus dem XXXX -Konzern stammenden ZeugInnen in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022.Bei diesen Produktkategorien sind unter anderem, aber nicht nur SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu- Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner enthalten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 28.12.2020 sowie den diesbezüglichen Angaben des informierten Vertreters und der aus dem römisch 40 -Konzern stammenden ZeugInnen in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022.

Als Gegenleistung für die Meldung der eigenen Daten (Verkaufszahlen) erhielt und erhält die XXXX von der XXXX Daten wie beispielsweise die Gesamtzahl aller in einer bestimmten Produktkategorie in XXXX jährlich verkauften Geräte, ohne namentliche Nennung und Zuordnung der übrigen Verkäufer (= Mitbewerber der XXXX ). Diese Daten sind für die Geschäftstätigkeit der XXXX (= BF) von Interesse, so beispielsweise um einen zahlenmäßigen Überblick über die Gesamtsituation am Markt zu erhalten. Als Gegenleistung für die Meldung der eigenen Daten (Verkaufszahlen) erhielt und erhält die römisch 40 von der römisch 40 Daten wie beispielsweise die Gesamtzahl aller in einer bestimmten Produktkategorie in römisch 40 jährlich verkauften Geräte, ohne namentliche Nennung und Zuordnung der übrigen Verkäufer (= Mitbewerber der römisch 40 ). Diese Daten sind für die Geschäftstätigkeit der römisch 40 (= BF) von Interesse, so beispielsweise um einen zahlenmäßigen Überblick über die Gesamtsituation am Markt zu erhalten.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum die XXXX (= BF) der XXXX und der XXXX falsche Verkaufszahlen nennen sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die römisch 40 (= BF) der römisch 40 und der römisch 40 falsche Verkaufszahlen nennen sollte.

Die – durchwegs glaubwürdige – Zeugin XXXX , die seit 20 Jahren Commercial Director der XXXX ist, hat in der Verhandlung vor dem BVwG vom 24.02.2022 ausführlich und nachvollziehbar erläutert, aufgrund welcher Erhebungen die XXXX zu ihren finalen Daten gelangt. Sie hat zum einen glaubhaft bestätigt, dass ihr kein Grund dahingehend bekannt wäre, dass es einen Vorteil für die XXXX (= BF) bringen sollte, der XXXX falsche Verkaufszahlen zu nennen und ihr nicht in Erinnerung ist, dass die XXXX je Grund für Zweifel an den von der XXXX (= BF) genannten Zahlen gehabt hätte. Zum anderen hat sie glaubhaft ausgeführt, dass die XXXX überprüft, ob Daten korrekt transferiert werden, die XXXX die gelieferten Zahlen ua im Vergleich zum Gesamtmarkt auf deren Plausibilität abschätzt, die XXXX kein Interesse daran hat, irgendwelche Zahlen höher oder niedriger darzustellen und die XXXX sehr strenge Qualitätsrichtlinien und Vorgaben hat, die eingehalten werden. Die – durchwegs glaubwürdige – Zeugin römisch 40 , die seit 20 Jahren Commercial Director der römisch 40 ist, hat in der Verhandlung vor dem BVwG vom 24.02.2022 ausführlich und nachvollziehbar erläutert, aufgrund welcher Erhebungen die römisch 40 zu ihren finalen Daten gelangt. Sie hat zum einen glaubhaft bestätigt, dass ihr kein Grund dahingehend bekannt wäre, dass es einen Vorteil für die römisch 40 (= BF) bringen sollte, der römisch 40 falsche Verkaufszahlen zu nennen und ihr nicht in Erinnerung ist, dass die römisch 40 je Grund für Zweifel an den von der römisch 40 (= BF) genannten Zahlen gehabt hätte. Zum anderen hat sie glaubhaft ausgeführt, dass die römisch 40 überprüft, ob Daten korrekt transferiert werden, die römisch 40 die gelieferten Zahlen ua im Vergleich zum Gesamtmarkt auf deren Plausibilität abschätzt, die römisch 40 kein Interesse daran hat, irgendwelche Zahlen höher oder niedriger darzustellen und die römisch 40 sehr strenge Qualitätsrichtlinien und Vorgaben hat, die eingehalten werden.

Die XXXX (= BF) hat im Hinblick auf die oben genannten, der XXXX übermittelten Verkaufszahlen (zunächst) keine Filterung dahingehend vorgenommen, ob diese Geräte DVB-S fähig sind oder nicht. Die XXXX hat diese ihr von der XXXX (= BF) gemeldeten Daten selbständig dahingehend überprüft und gefiltert, welche dieser Geräte DVB-S fähig sind und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:Die römisch 40 (= BF) hat im Hinblick auf die oben genannten, der römisch 40 übermittelten Verkaufszahlen (zunächst) keine Filterung dahingehend vorgenommen, ob diese Geräte DVB-S fähig sind oder nicht. Die römisch 40 hat diese ihr von der römisch 40 (= BF) gemeldeten Daten selbständig dahingehend überprüft und gefiltert, welche dieser Geräte DVB-S fähig sind und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

2011: Gesamt: 61.000, davon DVB-S fähig: 20.000

2012: Gesamt: 90.000, davon DVB-S fähig: 43.000

2013: Gesamt: 89.000, davon DVB-S fähig: 47.000

2014: Gesamt: 100.000, davon DVB-S fähig: 54.000

2015: Gesamt: 102.000, davon DVB-S fähig: 60.000

2016: Gesamt: 128.000, davon DVB-S fähig: 79.000

2017: Gesamt: 97.000, davon DVB-S fähig: 64.000

2018: Gesamt: 100.000, davon DVB-S fähig: 75.000

Die XXXX verfügt über ein eigenes „Coding-Team“, das darauf spezialisiert ist, Filterungen dahingehend vorzunehmen, welche Features bestimmte Produkte und Produktkategorien aufweisen und über eine sehr geringe Fehlerquote verfügt. Dieses „Coding-Team“ hat die Filterung der von der XXXX (= BF) der XXXX zur Verfügung gestellten Daten nach ihrer „DVB-S Fähigkeit“ vorgenommen.Die römisch 40 verfügt über ein eigenes „Coding-Team“, das darauf spezialisiert ist, Filterungen dahingehend vorzunehmen, welche Features bestimmte Produkte und Produktkategorien aufweisen und über eine sehr geringe Fehlerquote verfügt. Dieses „Coding-Team“ hat die Filterung der von der römisch 40 (= BF) der römisch 40 zur Verfügung gestellten Daten nach ihrer „DVB-S Fähigkeit“ vorgenommen.

Der KSVF hat in seiner Stellungnahme vom 03.03.2022 festgehalten, dass er keinen Zweifel an der Seriosität des Marktforschungsinstitutes XXXX und dessen Auswertungsmethoden hat. In der VH vor dem BVwG führte die Vertreterin des KSVF aus, dass sie von der Glaubwürdigkeit der XXXX -Studie per se ausgehe, weil auch die Daten [Anm.: durch die Zeugin, der Commercial Direktorin der XXXX ] plausibel dargestellt worden seien. Der KSVF hat in seiner Stellungnahme vom 03.03.2022 festgehalten, dass er keinen Zweifel an der Seriosität des Marktforschungsinstitutes römisch 40 und dessen Auswertungsmethoden hat. In der VH vor dem BVwG führte die Vertreterin des KSVF aus, dass sie von der Glaubwürdigkeit der römisch 40 -Studie per se ausgehe, weil auch die Daten [Anm.: durch die Zeugin, der Commercial Direktorin der römisch 40 ] plausibel dargestellt worden seien.

Die XXXX (= BF) hat für den Zweck des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sodann selber eine interne Auswertung bzw. Filterung dahingehend vorgenommen, welche der verkauften Geräte DVB-S fähig sind und hat dem BVwG diese Zahlen mit Schreiben vom 22.02.2022 mitgeteilt. Dabei kam die XXXX (= BF) zu einer deutlich geringeren Anzahl von verkaufen DVB-S fähigen Geräte als die XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht folgt aus nachstehenden Gründen der seitens der XXXX vorgenommen Filterung:Die römisch 40 (= BF) hat für den Zweck des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sodann selber eine interne Auswertung bzw. Filterung dahingehend vorgenommen, welche der verkauften Geräte DVB-S fähig sind und hat dem BVwG diese Zahlen mit Schreiben vom 22.02.2022 mitgeteilt. Dabei kam die römisch 40 (= BF) zu einer deutlich geringeren Anzahl von verkaufen DVB-S fähigen Geräte als die römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht folgt aus nachstehenden Gründen der seitens der römisch 40 vorgenommen Filterung:

Die XXXX verfügt – wie festgestellt – über ein eigenes „Coding-Team“, das gerade auf die Filterung von Daten nach Produktfeatures spezialisiert und damit vertraut ist. Im Unterschied dazu verfügt die XXXX (= BF) weder über ein vergleichbares spezialisiertes Team, noch führt die XXXX (= BF) grundsätzlich solche Filterungen durch (siehe insb das Schreiben der XXXX vom 22.02.2022). Die XXXX (= BF) hat zwar festgehalten, dass die XXXX und die XXXX (= BF) zu einer unterschiedlich hohen Anzahl gefilterter verkaufter Geräte kommen, hat aber nie die Filtermethode der XXXX und/oder die diesbezügliche Kompetenz der XXXX zwecks Filterung von Daten angezweifelt und auch die Richtigkeit der von der XXXX vorgenommen Filterung nie bestritten. In ihrer Stellungnahme vom 31.01.2020 hielt die XXXX (= BF) ausdrücklich fest, dass es ihr „unmöglich [sei], jedes einzelne Produkt richtig und vollständig einzuordnen. Die damit verbundenen Aufwendungen wären in finanzieller, personeller und zeitlicher Hinsicht unzumutbar.“ Zudem konnten die in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 befragten Personen – der informierte Vertreter der XXXX (= BF) sowie die zwei dem XXXX -Konzern zugehörige ZeugInnen – keine konkreten Angaben zu den gefilterten Verkaufszahlen machen. Die römisch 40 verfügt – wie festgestellt – über ein eigenes „Coding-Team“, das gerade auf die Filterung von Daten nach Produktfeatures spezialisiert und damit vertraut ist. Im Unterschied dazu verfügt die römisch 40 (= BF) weder über ein vergleichbares spezialisiertes Team, noch führt die römisch 40 (= BF) grundsätzlich solche Filterungen durch (siehe insb das Schreiben der römisch 40 vom 22.02.2022). Die römisch 40 (= BF) hat zwar festgehalten, dass die römisch 40 und die römisch 40 (= BF) zu einer unterschiedlich hohen Anzahl gefilterter verkaufter Geräte kommen, hat aber nie die Filtermethode der römisch 40 und/oder die diesbezügliche Kompetenz der römisch 40 zwecks Filterung von Daten angezweifelt und auch die Richtigkeit der von der römisch 40 vorgenommen Filterung nie bestritten. In ihrer Stellungnahme vom 31.01.2020 hielt die römisch 40 (= BF) ausdrücklich fest, dass es ihr „unmöglich [sei], jedes einzelne Produkt richtig und vollständig einzuordnen. Die damit verbundenen Aufwendungen wären in finanzieller, personeller und zeitlicher Hinsicht unzumutbar.“ Zudem konnten die in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022 befragten Personen – der informierte Vertreter der römisch 40 (= BF) sowie die zwei dem römisch 40 -Konzern zugehörige ZeugInnen – keine konkreten Angaben zu den gefilterten Verkaufszahlen machen.

Der informierte Vertreter der XXXX (= BF) konnte in der VH vor dem BVwG nicht beantworten, wie viele DVB-S fähige Geräte von XXXX (= BF) über XXXX jährlich an in XXXX ansässigen Käufer verkauft werden. Er konnte auch nicht beantworten, welche konkreten Produktarten bei den dem BVwG von der XXXX (= BF) mit Schreiben vom 20.12.2020 bekanntgegebenen Zahlen mitberücksichtigt wurden. Er gab an, dass die XXXX (= BF) die intern durchgeführte Filterung so vorgenommen habe, dass sie in Excel-Dateien, in denen die verkauften Produkte gelistet waren, das Suchtwort „DVB-Sat“ eingegeben habe und sich durch diese Treffer die Anzahl der gefilterten DVB-S fähigen Geräte ergeben habe. Auf Vorhalt, dass laut Schreiben von XXXX (= BF) vom 22.02.2022 bei den dem BVwG bekanntgegeben Zahlen nur all jene Geräte mitgezählt worden seien, die jeweils „DVB-S“ im Titel tragen und befragt, ob dem Vertreter bekannt sei, ob und gegebenenfalls wie viele Geräte XXXX (= BF) im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauft hat, die zwar DVB-S fähig sind, im Titel aber nicht „DVB-S“ tragen, antwortete der informierte Vertreter: „Nein, dazu weiß ich leider nichts.“Der informierte Vertreter der römisch 40 (= BF) konnte in der VH vor dem BVwG nicht beantworten, wie viele DVB-S fähige Geräte von römisch 40 (= BF) über römisch 40 jährlich an in römisch 40 ansässigen Käufer verkauft werden. Er konnte auch nicht beantworten, welche konkreten Produktarten bei den dem BVwG von der römisch 40 (= BF) mit Schreiben vom 20.12.2020 bekanntgegebenen Zahlen mitberücksichtigt wurden. Er gab an, dass die römisch 40 (= BF) die intern durchgeführte Filterung so vorgenommen habe, dass sie in Excel-Dateien, in denen die verkauften Produkte gelistet waren, das Suchtwort „DVB-Sat“ eingegeben habe und sich durch diese Treffer die Anzahl der gefilterten DVB-S fähigen Geräte ergeben habe. Auf Vorhalt, dass laut Schreiben von römisch 40 (= BF) vom 22.02.2022 bei den dem BVwG bekanntgegeben Zahlen nur all jene Geräte mitgezählt worden seien, die jeweils „DVB-S“ im Titel tragen und befragt, ob dem Vertreter bekannt sei, ob und gegebenenfalls wie viele Geräte römisch 40 (= BF) im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauft hat, die zwar DVB-S fähig sind, im Titel aber nicht „DVB-S“ tragen, antwortete der informierte Vertreter: „Nein, dazu weiß ich leider nichts.“

In der VH wurde dem informierten Vertreter der XXXX (= BF) bezüglich der Filterung vorgehalten, dass eine Durchsicht der von XXXX (= BF) als Beilage zum Schreiben vom 22.02.2022 übermittelten Liste (gefilterte Produkte) zeigt, dass die Behauptung, es seien bei den Zahlen nur all jene Geräte mitgezählt worden, die jeweils „DVB-S“ im Titel tragen, nicht stimmt, da dort auch Geräte aufgelistet sind, die nicht „DVB-S“ im Titel tragen (wie z.B. „ XXXX , „ XXXX “ und XXXX ). Weiters sind auf der Liste zahlreiche Produkte gelistet, die zwar im Titel das Wort „DVB“ beinhalten, jedoch nicht „DVB-S“, sondern z.B. „DVB-T“ (wie z.B. „ XXXX Befragt, wie es dazu komme, dass in der Liste Geräte angeführt sind, die von XXXX (= BF) als „DVB-S fähig“ erkannt wurden, ohne dass sie „DVB-S“ im Titel tragen, antwortete er: „Um das klarzustellen, ich bin mit dem konkreten Prozess, wie die Datei erstellt wurde, nicht involviert und weiß nichts darüber. Es sollte ein Beispiel sein, wie ich suchen würde nach Produkten, die satellitenfähig sind. Das heißt, warum da jetzt andere Produkte enthalten sind, kann ich Ihnen nicht sagen, das muss der Kollege vorher erstellt haben nach seinem besten Gewissen. Ich kann es Ihnen nicht erklären.“In der VH wurde dem informierten Vertreter der römisch 40 (= BF) bezüglich der Filterung vorgehalten, dass eine Durchsicht der von römisch 40 (= BF) als Beilage zum Schreiben vom 22.02.2022 übermittelten Liste (gefilterte Produkte) zeigt, dass die Behauptung, es seien bei den Zahlen nur all jene Geräte mitgezählt worden, die jeweils „DVB-S“ im Titel tragen, nicht stimmt, da dort auch Geräte aufgelistet sind, die nicht „DVB-S“ im Titel tragen (wie z.B. „ römisch 40 , „ römisch 40 “ und römisch 40 ). Weiters sind auf der Liste zahlreiche Produkte gelistet, die zwar im Titel das Wort „DVB“ beinhalten, jedoch nicht „DVB-S“, sondern z.B. „DVB-T“ (wie z.B. „ römisch 40 Befragt, wie es dazu komme, dass in der Liste Geräte angeführt sind, die von römisch 40 (= BF) als „DVB-S fähig“ erkannt wurden, ohne dass sie „DVB-S“ im Titel tragen, antwortete er: „Um das klarzustellen, ich bin mit dem konkreten Prozess, wie die Datei erstellt wurde, nicht involviert und weiß nichts darüber. Es sollte ein Beispiel sein, wie ich suchen würde nach Produkten, die satellitenfähig sind. Das heißt, warum da jetzt andere Produkte enthalten sind, kann ich Ihnen nicht sagen, das muss der Kollege vorher erstellt haben nach seinem besten Gewissen. Ich kann es Ihnen nicht erklären.“

Befragt, ob er weiß, ob es ein anderes Kriterium gab, das angewendet wurde, außer nach „DVB-S“ im Titel zu suchen, antwortete der informierte Vertreter: „Das weiß ich nicht, aber ich gehe davon aus, dass der Kollege versucht hat, natürlich umfassend alles zu erfassen und dann sind vielleicht auch Sachen dabei gewesen, die nicht dazugehören.“

Im weiteren Verlauf der VH vor dem BVwG führte der informierte Vertreter der XXXX (= BF) im Hinblick auf die Filterung der Daten nach „DVB-S Fähigkeit“ seitens der XXXX (= BF) Folgendes aus: „Wir betreiben keine Marktsegmentforschung oder irgendwas, wir nehmen auf auf Produktbasis, was wir verkaufen als XXXX und haben nie kategorisiert oder gesucht nach satellitfähigen Produkten. Das heißt, wir haben diese Zahlen als Gesamtzahlen an die XXXX übergeben und die XXXX hat dann nach einem Prozess, den wir nicht kennen, diese Produkte kategorisiert. Das heißt, der XXXX ist es möglich. Wir können auch nicht für die Validität dieser Zahlen sprechen, denn dieser Prozess ist uns nicht bekannt, es ist aber der beste Prozess, den wir sozusagen haben, denn wir intern haben keinen dafür.“ Die Kompetenz der XXXX zur Filterung der Daten, schätzte er wie folgt ein: „[…] Aber ich nehme an, dass sie gut ist, denn das ist sozusagen das, was sie tun, das ist ja ihr wesentlicher Aufgabenbereich.“Im weiteren Verlauf der VH vor dem BVwG führte der informierte Vertreter der römisch 40 (= BF) im Hinblick auf die Filterung der Daten nach „DVB-S Fähigkeit“ seitens der römisch 40 (= BF) Folgendes aus: „Wir betreiben keine Marktsegmentforschung oder irgendwas, wir nehmen auf auf Produktbasis, was wir verkaufen als römisch 40 und haben nie kategorisiert oder gesucht nach satellitfähigen Produkten. Das heißt, wir haben diese Zahlen als Gesamtzahlen an die römisch 40 übergeben und die römisch 40 hat dann nach einem Prozess, den wir nicht kennen, diese Produkte kategorisiert. Das heißt, der römisch 40 ist es möglich. Wir können auch nicht für die Validität dieser Zahlen sprechen, denn dieser Prozess ist uns nicht bekannt, es ist aber der beste Prozess, den wir sozusagen haben, denn wir intern haben keinen dafür.“ Die Kompetenz der römisch 40 zur Filterung der Daten, schätzte er wie folgt ein: „[…] Aber ich nehme an, dass sie gut ist, denn das ist sozusagen das, was sie tun, das ist ja ihr wesentlicher Aufgabenbereich.“

Auch der Zeuge XXXX Mitarbeiter der Rechtsabteilung der XXXX , bestätigte, dass der Filtervorgang, der seitens der XXXX (= BF) vorgenommen wurde, im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet war, zu schauen, ob im Titel des Produktes „DVB-S“ vorkommt. Ob auch andere Produkte miteinbezogen wurden, die im Titel nicht „DVB-S“ tragen, könne er nicht sagen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sich die XXXX (= BF) intern mit so einer Filterung auseinandergesetzt habe. Auch der Zeuge römisch 40 Mitarbeiter der Rechtsabteilung der römisch 40 , bestätigte, dass der Filtervorgang, der seitens der römisch 40 (= BF) vorgenommen wurde, im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet war, zu schauen, ob im Titel des Produktes „DVB-S“ vorkommt. Ob auch andere Produkte miteinbezogen wurden, die im Titel nicht „DVB-S“ tragen, könne er nicht sagen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sich die römisch 40 (= BF) intern mit so einer Filterung auseinandergesetzt habe.

Befragt, ob er wisse, ob und gegebenenfalls wie viele Geräte die XXXX (= BF) im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauft habe, die zwar DVB-S-fähig sind, im Titel aber nicht „DVB-S“ aufweisen, antwortete der Zeuge: „Das kann ich Ihnen nicht sagen, dass wird auch intern keiner sagen können, weil wir wie gesagt keine Veranlassung gesehen hatten, auch im Vorfeld nach DVB-S-fähigen Geräten, zu clustern im System.“Befragt, ob er wisse, ob und gegebenenfalls wie viele Geräte die römisch 40 (= BF) im Zeitraum 2011 bis 2018 verkauft habe, die zwar DVB-S-fähig sind, im Titel aber nicht „DVB-S“ aufweisen, antwortete der Zeuge: „Das kann ich Ihnen nicht sagen, dass wird auch intern keiner sagen können, weil wir wie gesagt keine Veranlassung gesehen hatten, auch im Vorfeld nach DVB-S-fähigen Geräten, zu clustern im System.“

Befragt, warum die XXXX (= BF) der XXXX in Vergangenheit die Anzahl der verkauften Geräte samt Listen bekannt gegeben hat, nicht jedoch dem KSVF, antwortete der Zeuge: „Ganz einfach, aus dem von Ihnen genannten Grund, weil diese Filterung durch uns nicht vorgenommen wurde, weil wir sie schlicht und ergreifend nicht vornehmen können. Hier handelt es sich um Produktspezifika, die natürlich jeder Hersteller Ihnen sofort benennen kann, aber wir als Onlineversandhändler, bei der Vielzahl der Geräte und der Vielschichtigkeit der Produktspezifika, das nicht leisten können. Das gehört zum Geschäftsmodell der XXXX , solche Filterungen vorzunehmen, weshalb die XXXX diesen Aufwand auf sich nimmt, aber bei uns war es einfach intern so, dass die Notwenigkeit einfach nach DVB-S spezifischen Geräten nochmals zu clustern, eben nicht vorhanden war.“Befragt, warum die römisch 40 (= BF) der römisch 40 in Vergangenheit die Anzahl der verkauften Geräte samt Listen bekannt gegeben hat, nicht jedoch dem KSVF, antwortete der Zeuge: „Ganz einfach, aus dem von Ihnen genannten Grund, weil diese Filterung durch uns nicht vorgenommen wurde, weil wir sie schlicht und ergreifend nicht vornehmen können. Hier handelt es sich um Produktspezifika, die natürlich jeder Hersteller Ihnen sofort benennen kann, aber wir als Onlineversandhändler, bei der Vielzahl der Geräte und der Vielschichtigkeit der Produktspezifika, das nicht leisten können. Das gehört zum Geschäftsmodell der römisch 40 , solche Filterungen vorzunehmen, weshalb die römisch 40 diesen Aufwand auf sich nimmt, aber bei uns war es einfach intern so, dass die Notwenigkeit einfach nach DVB-S spezifischen Geräten nochmals zu clustern, eben nicht vorhanden war.“

Auch die Zeugin XXXX , Head of Marketplace der XXXX , konnte in der VH vor dem BVwG nicht beantworten, wie viele DVB-S fähige Geräte von XXXX (= BF) über XXXX jährlich an in XXXX ansässige Käufer verkauft werden.Auch die Zeugin römisch 40 , Head of Marketplace der römisch 40 , konnte in der VH vor dem BVwG nicht beantworten, wie viele DVB-S fähige Geräte von römisch 40 (= BF) über römisch 40 jährlich an in römisch 40 ansässige Käufer verkauft werden.

Schließlich zeigt ein Vergleich der nunmehr dem BVwG vorliegenden Listen, die einerseits die vollständige für das Jahr 2018 seitens der XXXX als „DVB-S“ fähig gefilterten Produkte (samt Produktname/-beschreibung, Features etc) und andererseits die seitens der XXXX (= BF) als „DVB-S“ fähig gefilterten Produkte (samt Produktname/-beschreibung, Features etc) enthalten, deutlich, dass seitens der XXXX zurecht viele „DVB-S“ fähige Produkte berücksichtigt wurden, die in der Liste von XXXX (= BF) fehlen. Aus diesem Grund konnte die XXXX im Hinblick auf das Jahr 2018 75.000 von 100.000 verkauften Geräten als „DVB-S“ fähig erkennen, während die XXXX (= BF) von diesen 100.000 verkaufen Geräten nur 17.703 als „DVB-S“ fähig erkennen konnte. Schließlich zeigt ein Vergleich der nunmehr dem BVwG vorliegenden Listen, die einerseits die vollständige für das Jahr 2018 seitens der römisch 40 als „DVB-S“ fähig gefilterten Produkte (samt Produktname/-beschreibung, Features etc) und andererseits die seitens der römisch 40 (= BF) als „DVB-S“ fähig gefilterten Produkte (samt Produktname/-beschreibung, Features etc) enthalten, deutlich, dass seitens der römisch 40 zurecht viele „DVB-S“ fähige Produkte berücksichtigt wurden, die in der Liste von römisch 40 (= BF) fehlen. Aus diesem Grund konnte die römisch 40 im Hinblick auf das Jahr 2018 75.000 von 100.000 verkauften Geräten als „DVB-S“ fähig erkennen, während die römisch 40 (= BF) von diesen 100.000 verkaufen Geräten nur 17.703 als „DVB-S“ fähig erkennen konnte.

Aus all diesen Gründen folgt das Bundesverwaltungsgericht den von der XXXX erhobenen, (nach „DVB-S“ fähig) gefilterten Zahlen.Aus all diesen Gründen folgt das Bundesverwaltungsgericht den von der römisch 40 erhobenen, (nach „DVB-S“ fähig) gefilterten Zahlen.

Zu den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Zahlen:

Der KSVF war mangels Erfüllung der Meldepflicht seitens der XXXX (= BF) gezwungen, eine Schätzung vorzunehmen, da ihm seitens der XXXX (= BF) gar keine Zahlen oder Schätzungen genannt wurden. Er hat sich hierbei an Zahlen der XXXX orientiert, die ihm in einem anderen Gerichtsverfahren zugekommen sind.Der KSVF war mangels Erfüllung der Meldepflicht seitens der römisch 40 (= BF) gezwungen, eine Schätzung vorzunehmen, da ihm seitens der römisch 40 (= BF) gar keine Zahlen oder Schätzungen genannt wurden. Er hat sich hierbei an Zahlen der römisch 40 orientiert, die ihm in einem anderen Gerichtsverfahren zugekommen sind.

Im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den KSVF liegen nunmehr nicht nur die Zahlen aller in den Jahren 2011 bis 2018 am Gesamtmarkt durch alle potentiellen Verkäufer verkauften DVB-S fähigen Geräte vor, sondern konkret auf die XXXX (= BF) bezogene Listen verkaufter Geräte samt Produktnamen/-beschreibung und Produktfeatures, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützen kann. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen der glaubwürdigen Zeugin XXXX in der VH vor dem BVwG, dass die vom KSVF im Bescheid geschätzten und der XXXX (= BF) zugerechneten Zahlen nicht stimmen, sondern der XXXX die richtigen Zahlen der von XXXX (= BF) verkauften Geräte vorliegen. Im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den KSVF liegen nunmehr nicht nur die Zahlen aller in den Jahren 2011 bis 2018 am Gesamtmarkt durch alle potentiellen Verkäufer verkauften DVB-S fähigen Geräte vor, sondern konkret auf die römisch 40 (= BF) bezogene Listen verkaufter Geräte samt Produktnamen/-beschreibung und Produktfeatures, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützen kann. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen der glaubwürdigen Zeugin römisch 40 in der VH vor dem BVwG, dass die vom KSVF im Bescheid geschätzten und der römisch 40 (= BF) zugerechneten Zahlen nicht stimmen, sondern der römisch 40 die richtigen Zahlen der von römisch 40 (= BF) verkauften Geräte vorliegen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der KSVF im angefochtenen Bescheid alle über XXXX XXXX verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte – egal ob diese von der XXXX (= BF) als Direktverkäufer oder durch Dritte als Verkäufer mit Mitwirkung der XXXX über die Market-Plattform verkauft werden – mitgerechnet hat und auch dadurch zu einer deutlich höheren Zahl verkaufter Geräte gekommen ist. Den Angaben der zum XXXX -Konzern gehörigen ZeugInnen in der VH vor dem BVwG ist zu entnehmen, dass ein wesentlicher Teil des Verkauf von Waren über XXXX XXXX durch Dritte mit Mitwirkung der XXXX erfolgt (teils ist von ca. der Hälfte der Rede). Diese Zahlen sind hier nicht inbegriffen, zumal von deren betragsmäßiger Feststellung aus rechtlichen Gründen im gegenständlichen Erkenntnis abgesehen wird (Anm.: die XXXX ist nicht Adressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides und nicht Verfahrenspartei; siehe rechtl. Beurteilung). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der KSVF im angefochtenen Bescheid alle über römisch 40 römisch 40 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte – egal ob diese von der römisch 40 (= BF) als Direktverkäufer oder durch Dritte als Verkäufer mit Mitwirkung der römisch 40 über die Market-Plattform verkauft werden – mitgerechnet hat und auch dadurch zu einer deutlich höheren Zahl verkaufter Geräte gekommen ist. Den Angaben der zum römisch 40 -Konzern gehörigen ZeugInnen in der VH vor dem BVwG ist zu entnehmen, dass ein wesentlicher Teil des Verkauf von Waren über römisch 40 römisch 40 durch Dritte mit Mitwirkung der römisch 40 erfolgt (teils ist von ca. der Hälfte der Rede). Diese Zahlen sind hier nicht inbegriffen, zumal von deren betragsmäßiger Feststellung aus rechtlichen Gründen im gegenständlichen Erkenntnis abgesehen wird Anmerkung, die römisch 40 ist nicht Adressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides und nicht Verfahrenspartei; siehe rechtl. Beurteilung).

Zur Subsumtion: „DVB-S“ fähig:

Wie unter Punkt 2.1.1. festgestellt, wurden vom Bundesverwaltungsgericht – soweit in den Feststellungen der Begriff „DVB-S fähig“ bzw. „DVB-S fähige Geräte“ verwendet wird – folgende Gerätetypen unter diesen Begriff subsumiert bzw. von diesem umfasst: SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu-Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner. Dies deshalb, da es sich zum einen laut einschlägiger Rechtsprechung bei diesen Gerätetypen um solche handelt, die „DVB-S“ fähig und abgabepflichtig sind (siehe VwGH 07.12.2020, Ra 2018/15/0122, und 29.05.2015, Ro 2014/17/0011) und zum anderen sowohl von der XXXX (= BF) als auch der XXXX bestätigt wurde, dass diese Kategorien mitberücksichtigt wurden. Wie unter Punkt 2.1.1. festgestellt, wurden vom Bundesverwaltungsgericht – soweit in den Feststellungen der Begriff „DVB-S fähig“ bzw. „DVB-S fähige Geräte“ verwendet wird – folgende Gerätetypen unter diesen Begriff subsumiert bzw. von diesem umfasst: SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu-Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner. Dies deshalb, da es sich zum einen laut einschlägiger Rechtsprechung bei diesen Gerätetypen um solche handelt, die „DVB-S“ fähig und abgabepflichtig sind (siehe VwGH 07.12.2020, Ra 2018/15/0122, und 29.05.2015, Ro 2014/17/0011) und zum anderen sowohl von der römisch 40 (= BF) als auch der römisch 40 bestätigt wurde, dass diese Kategorien mitberücksichtigt wurden.

2.2.2.  Die Feststellungen zur XXXX (Punkt 2.1.2. und 2.1.3.) stützen sich auf die auf der Website XXXX öffentlich zugänglichen Informationen, die insbesondere von der Zeugin XXXX , aber auch dem informierten Vertreter der XXXX (= BF) und dem Zeugen XXXX , in der VH vor dem BVwG bestätigt wurden. Der KSVF ist diesen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Vertreterin des KSVF hat in der VH vor dem BVwG ausgesagt, dass ex post betrachtet alles ein bisschen klarer sei und dem KSVF die Differenzierung zwischen der XXXX (= BF) einerseits und der XXXX andererseits nicht bewusst gewesen sei. Diese vorzunehmende Differenzierung sei dem KSVF erst in der letzten Korrespondenz von 2020 bewusst geworden. 2.2.2. Die Feststellungen zur römisch 40 (Punkt 2.1.2. und 2.1.3.) stützen sich auf die auf der Website römisch 40 öffentlich zugänglichen Informationen, die insbesondere von der Zeugin römisch 40 , aber auch dem informierten Vertreter der römisch 40 (= BF) und dem Zeugen römisch 40 , in der VH vor dem BVwG bestätigt wurden. Der KSVF ist diesen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Vertreterin des KSVF hat in der VH vor dem BVwG ausgesagt, dass ex post betrachtet alles ein bisschen klarer sei und dem KSVF die Differenzierung zwischen der römisch 40 (= BF) einerseits und der römisch 40 andererseits nicht bewusst gewesen sei. Diese vorzunehmende Differenzierung sei dem KSVF erst in der letzten Korrespondenz von 2020 bewusst geworden.

Die Feststellungen betreffend die Rolle und den Umsatz von XXXX am österreichischen Online-Markt sowie die Mitarbeiterzahlen (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die in der Verhandlung vor dem BVwG vom 24.02.2022 ins Verfahren eingebrachten, öffentlich zugänglichen Berichte, die sich auf Berechnungen der XXXX , einem XXXX Online-Portal für Statistik, stützen und denen die BF nicht entgegengetreten ist, sowie auf die eigene Darstellung von XXXX auf XXXX (siehe ua XXXX ).Die Feststellungen betreffend die Rolle und den Umsatz von römisch 40 am österreichischen Online-Markt sowie die Mitarbeiterzahlen (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die in der Verhandlung vor dem BVwG vom 24.02.2022 ins Verfahren eingebrachten, öffentlich zugänglichen Berichte, die sich auf Berechnungen der römisch 40 , einem römisch 40 Online-Portal für Statistik, stützen und denen die BF nicht entgegengetreten ist, sowie auf die eigene Darstellung von römisch 40 auf römisch 40 (siehe ua römisch 40 ).

2.2.3.  Die Feststellung, dass weder die XXXX (= BF) noch die XXXX DVB-S fähige Geräte vermieten (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der XXXX (= BF) in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie des informierten Vertreters der XXXX (= BF) und der Zeugen XXXX und XXXX , in der VH vor dem BVwG. Es sind auch sonst keine Anzeichen dahingehend hervorgekommen, dass die genannten Gesellschaften derartige Geräte vermieten würden.2.2.3. Die Feststellung, dass weder die römisch 40 (= BF) noch die römisch 40 DVB-S fähige Geräte vermieten (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der römisch 40 (= BF) in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie des informierten Vertreters der römisch 40 (= BF) und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , in der VH vor dem BVwG. Es sind auch sonst keine Anzeichen dahingehend hervorgekommen, dass die genannten Gesellschaften derartige Geräte vermieten würden.

2.2.4.  Die Feststellungen zur XXXX stützen sich auf die schriftlichen Stellungnahmen der XXXX vom 17.12.2021, 10.01.2022 und 21.03.2022 sowie die nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin XXXX , in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022. Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.1. verwiesen. 2.2.4. Die Feststellungen zur römisch 40 stützen sich auf die schriftlichen Stellungnahmen der römisch 40 vom 17.12.2021, 10.01.2022 und 21.03.2022 sowie die nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin römisch 40 , in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022. Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.1. verwiesen.

Die XXXX (= BF) hat damit übereinstimmend dem BVwG selbst mitgeteilt, Partner der XXXX zu sein, dieser Verkaufszahlen genannt zu haben und zu nennen und in der VH vor dem BVwG auch eine schriftliche Korrespondenz zwischen der XXXX (= BF) und der XXXX vorgelegt. Die römisch 40 (= BF) hat damit übereinstimmend dem BVwG selbst mitgeteilt, Partner der römisch 40 zu sein, dieser Verkaufszahlen genannt zu haben und zu nennen und in der VH vor dem BVwG auch eine schriftliche Korrespondenz zwischen der römisch 40 (= BF) und der römisch 40 vorgelegt.

2.2.5.  Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verspätungszuschlag (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Schreiben des KSVF an die XXXX vom 29.11.2006 und 02.04.2013, das Schreiben der XXXX an den KSVF vom 16.05.2013, die Schreiben des KSVF an die XXXX (= BF) vom 25.06.2018 und 31.10.2019, den Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, die Schreiben der XXXX (= BF) an das BVwG vom 28.12.2020, 22.02.2022 und 11.03.2022 sowie die Schreiben des BVwG vom 09.11.2021 und 01.02.2022. Diese Feststellungen sind zudem unstrittig. Die auch in Punkt 2.1.6. getroffenen Feststellungen betreffend die konkrete Vorgehensweise der XXXX (= BF) bei der internen Filterung nach „DVB-S“ Fähigkeit stützen sich auf die Stellungnahme der XXXX (= BF) vom 22.02.2022 und die Angaben der dem XXXX -Konzern zugehörigen ZeugInnen/informierten Vertreter in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022.2.2.5. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verspätungszuschlag (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Schreiben des KSVF an die römisch 40 vom 29.11.2006 und 02.04.2013, das Schreiben der römisch 40 an den KSVF vom 16.05.2013, die Schreiben des KSVF an die römisch 40 (= BF) vom 25.06.2018 und 31.10.2019, den Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, die Schreiben der römisch 40 (= BF) an das BVwG vom 28.12.2020, 22.02.2022 und 11.03.2022 sowie die Schreiben des BVwG vom 09.11.2021 und 01.02.2022. Diese Feststellungen sind zudem unstrittig. Die auch in Punkt 2.1.6. getroffenen Feststellungen betreffend die konkrete Vorgehensweise der römisch 40 (= BF) bei der internen Filterung nach „DVB-S“ Fähigkeit stützen sich auf die Stellungnahme der römisch 40 (= BF) vom 22.02.2022 und die Angaben der dem römisch 40 -Konzern zugehörigen ZeugInnen/informierten Vertreter in der VH vor dem BVwG vom 24.02.2022.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A.)  Abweisung der Beschwerde:

2.3.1.  Die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 (KFBG), in der für die Streitjahre 2011 bis 2018 maßgeblichen Fassung BGBl. I. Nr. 34/2005, lauten auszugsweise wie folgt:2.3.1. Die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 (KFBG), in der für die Streitjahre 2011 bis 2018 maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 34 aus 2005,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:Paragraph eins, (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

[…]

3.       von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

[…]

Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auf EUR 6,00 herabgesetzt.Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012, wurde die Höhe der Beiträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auf EUR 6,00 herabgesetzt.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Paragraph 3, (1) Die Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

[…]

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.(3) Die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.(6) Von den Abgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.3.2.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. „als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf in den Verkehr bringt“

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ist derjenige melde- und abgabepflichtig, „der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf […] Geräte […] in den Verkehr bringt“. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ist derjenige melde- und abgabepflichtig, „der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf […] Geräte […] in den Verkehr bringt“.

Der KFBG enthält keine Legaldefinition dieses Begriffes.

Mit Änderung des KFBG durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 132/2000, das mit 01.01.2001 in Kraft trat, wurde erstmals im KFBG – konkret in § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG – der Begriff „in den Verkehr bringt“ eingeführt. In den Erläuterungen zur RV 313 (XXI. GP.) wurde die Novellierung des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG mit der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber begründet; Näheres zum Begriff „Inverkehrbringen“ wurde nicht ausgeführt. In Vergangenheit verfolgten Novellierungen des KFBG ua den Zweck der Anpassung an das Rundfunkgebührengesetz, dieses enthält jedoch nicht den Begriff „Inverkehrbringen“. Mit Änderung des KFBG durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 132 aus 2000,, das mit 01.01.2001 in Kraft trat, wurde erstmals im KFBG – konkret in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG – der Begriff „in den Verkehr bringt“ eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 (römisch 21 . Gesetzgebungsperiode wurde die Novellierung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG mit der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber begründet; Näheres zum Begriff „Inverkehrbringen“ wurde nicht ausgeführt. In Vergangenheit verfolgten Novellierungen des KFBG ua den Zweck der Anpassung an das Rundfunkgebührengesetz, dieses enthält jedoch nicht den Begriff „Inverkehrbringen“.

In der bisher ergangenen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG war – soweit ersichtlich – die Auslegung des Begriffes „Inverkehrbringen“ nie strittig; strittig war in erster Linie die Frage, welche Geräte unter § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu subsumieren sind.In der bisher ergangenen Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG war – soweit ersichtlich – die Auslegung des Begriffes „Inverkehrbringen“ nie strittig; strittig war in erster Linie die Frage, welche Geräte unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG zu subsumieren sind.

Den einschlägigen Erkenntnissen des BVwG (ua W201 2238188-1/2E vom 16.07.2021; W178 2125793-1/2E vom 03.08.2016, W126 2000972-1/15E vom 03.03.2016 und W201 2100059-1/6E vom 03.12.2015) ist jeweils zu entnehmen, dass der KSVF und das Bundesverwaltungsgericht (implizit) dann von einem „Inverkehrbringen“ iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ausgegangen sind, wenn Waren (die zum Empfang von Rundfunksendungen via Satelliten bestimmt sind) direkt von einem Hersteller des Produktes oder von einem Händler erstmals einem Kunden durch Verkauf zur Nutzung bereit gestellt wurden. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden – sofern Revision erhoben und darüber bis dato entschieden wurde – von den Höchstgerichten bestätigt. Den einschlägigen Erkenntnissen des BVwG (ua W201 2238188-1/2E vom 16.07.2021; W178 2125793-1/2E vom 03.08.2016, W126 2000972-1/15E vom 03.03.2016 und W201 2100059-1/6E vom 03.12.2015) ist jeweils zu entnehmen, dass der KSVF und das Bundesverwaltungsgericht (implizit) dann von einem „Inverkehrbringen“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ausgegangen sind, wenn Waren (die zum Empfang von Rundfunksendungen via Satelliten bestimmt sind) direkt von einem Hersteller des Produktes oder von einem Händler erstmals einem Kunden durch Verkauf zur Nutzung bereit gestellt wurden. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden – sofern Revision erhoben und darüber bis dato entschieden wurde – von den Höchstgerichten bestätigt.

Dieses Verständnis entspricht beispielsweise auch der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens im Zivilrecht (hier § 42b UrhG): „Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Abs. 3 Z 1 normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst – neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden – jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienst des Inverkehrbringens von [Speichermedien] aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient“ (4 Ob 124/07z, Leerkassettenvergütung V/ Leerkassettenversandhandel II, ÖBl 2008, 114 = MR 2007, 332. Vgl RS0122527; RS0122528; Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 § 42b UrhG, E28).Dieses Verständnis entspricht beispielsweise auch der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens im Zivilrecht (hier Paragraph 42 b, UrhG): „Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Absatz 3, Ziffer eins, normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst – neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden – jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienst des Inverkehrbringens von [Speichermedien] aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient“ (4 Ob 124/07z, Leerkassettenvergütung V/ Leerkassettenversandhandel römisch zwei, ÖBl 2008, 114 = MR 2007, 332. Vgl RS0122527; RS0122528; Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 Paragraph 42 b, UrhG, E28).

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der dargestellten Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ an.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der XXXX (= BF) um eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in XXXX , die über die Website XXXX , die inhaltsgleich mit XXXX ist, (unter anderem) Waren an Endkunden nach XXXX verkauft, diesen diese Waren erstmals zur Nutzung bereitstellt und für den Versand der Waren nach XXXX und innerhalb Österreichs sorgt. Der Kaufvertrag kommt hierbei zwischen der XXXX (= BF) als Verkäufer und dem Endkunden als Käufer zustande. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der römisch 40 (= BF) um eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in römisch 40 , die über die Website römisch 40 , die inhaltsgleich mit römisch 40 ist, (unter anderem) Waren an Endkunden nach römisch 40 verkauft, diesen diese Waren erstmals zur Nutzung bereitstellt und für den Versand der Waren nach römisch 40 und innerhalb Österreichs sorgt. Der Kaufvertrag kommt hierbei zwischen der römisch 40 (= BF) als Verkäufer und dem Endkunden als Käufer zustande.

In diesem Sinne hat die XXXX im Jahr 2011 über die Website XXXX als (Direkt)Verkäufer 20.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach XXXX verkauft und den Versand dieser Geräte nach XXXX durchgeführt oder durch von ihr beauftragte Zusteller (wie DHL, Post, odgl.) durchführen lassen; im Jahr 2012: 43.000; im Jahr 2013: 47.000; im Jahr 2014: 54.000; im Jahr 2015: 60.000; im Jahr 2016: 79.000; im Jahr 2017: 64.000; im Jahr 2018: 75.000. In diesem Sinne hat die römisch 40 im Jahr 2011 über die Website römisch 40 als (Direkt)Verkäufer 20.000 DVB-S fähige Geräte an Endkunden nach römisch 40 verkauft und den Versand dieser Geräte nach römisch 40 durchgeführt oder durch von ihr beauftragte Zusteller (wie DHL, Post, odgl.) durchführen lassen; im Jahr 2012: 43.000; im Jahr 2013: 47.000; im Jahr 2014: 54.000; im Jahr 2015: 60.000; im Jahr 2016: 79.000; im Jahr 2017: 64.000; im Jahr 2018: 75.000.

Mit diesem Vorgehen hat die XXXX somit Waren als Erster im Inland in den Verkehr gebracht. Dass die XXXX dabei gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unstrittig.Mit diesem Vorgehen hat die römisch 40 somit Waren als Erster im Inland in den Verkehr gebracht. Dass die römisch 40 dabei gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unstrittig.

Die XXXX vertritt die Rechtsansicht, sie wäre deshalb nicht abgabepflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG, da sie nur in XXXX oder über ihre Zweigniederlassung in XXXX , nicht jedoch in XXXX tätig sein würde. Dieser Einwand geht aus folgenden Gründen ins Leere: wie – auch aufgrund diesbezüglicher Aussagen durch Mitarbeiter des XXXX -Konzerns in der VH vor dem BVwG – festgestellt, wendet sich die XXXX über die inhaltsgleichen Websites XXXX und XXXX auch an Kunden in XXXX . Bei Abschluss von Kaufverträgen mit diesen Kunden sorgt die XXXX auch für den Versand bzw. die Lieferung dieser Waren nach XXXX und innerhalb Österreichs. Auch wenn sich die XXXX dabei teilweile Zustellunternehmen wie der Post, DHL, odgl. bedient, erfolgt die Zustellung im Auftrag und auf Bezahlung der XXXX und ist damit der XXXX zuzurechnen. Die römisch 40 vertritt die Rechtsansicht, sie wäre deshalb nicht abgabepflichtig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG, da sie nur in römisch 40 oder über ihre Zweigniederlassung in römisch 40 , nicht jedoch in römisch 40 tätig sein würde. Dieser Einwand geht aus folgenden Gründen ins Leere: wie – auch aufgrund diesbezüglicher Aussagen durch Mitarbeiter des römisch 40 -Konzerns in der VH vor dem BVwG – festgestellt, wendet sich die römisch 40 über die inhaltsgleichen Websites römisch 40 und römisch 40 auch an Kunden in römisch 40 . Bei Abschluss von Kaufverträgen mit diesen Kunden sorgt die römisch 40 auch für den Versand bzw. die Lieferung dieser Waren nach römisch 40 und innerhalb Österreichs. Auch wenn sich die römisch 40 dabei teilweile Zustellunternehmen wie der Post, DHL, odgl. bedient, erfolgt die Zustellung im Auftrag und auf Bezahlung der römisch 40 und ist damit der römisch 40 zuzurechnen.

Auch der Einwand der XXXX in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2021, wonach Produkte, die von ihr über XXXX verkauft werden, von der XXXX Niederlassung XXXX , unabhängig von der Lieferanschrift des Kunden, unter ihrer XXXX UID-Nummer verkauft würden und die XXXX daher nur in XXXX gewerblich tätig würde, geht ins Leere. Auch in diesen Fällen sorgt die XXXX für den Versand und die Lieferung dieser Waren nach XXXX und innerhalb Österreichs; sei es durch eigene Mitarbeiter oder durch von der XXXX beauftragte Unternehmen. Auch der Einwand der römisch 40 in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2021, wonach Produkte, die von ihr über römisch 40 verkauft werden, von der römisch 40 Niederlassung römisch 40 , unabhängig von der Lieferanschrift des Kunden, unter ihrer römisch 40 UID-Nummer verkauft würden und die römisch 40 daher nur in römisch 40 gewerblich tätig würde, geht ins Leere. Auch in diesen Fällen sorgt die römisch 40 für den Versand und die Lieferung dieser Waren nach römisch 40 und innerhalb Österreichs; sei es durch eigene Mitarbeiter oder durch von der römisch 40 beauftragte Unternehmen.

Zudem zeigen durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Stichproben, dass diese Behauptung der XXXX nicht der Wahrheit entspricht, sondern XXXX bei Verkäufen nach XXXX eine österreichische UID-Nummer ( XXXX ) auf Rechnungen anführt. Diese UID-Nummer ist auch auf der Homepage der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ abrufbar und wird dort als der XXXX zugehörige, „gültige MwSt-Nummer“ bestätigt.Zudem zeigen durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Stichproben, dass diese Behauptung der römisch 40 nicht der Wahrheit entspricht, sondern römisch 40 bei Verkäufen nach römisch 40 eine österreichische UID-Nummer ( römisch 40 ) auf Rechnungen anführt. Diese UID-Nummer ist auch auf der Homepage der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ abrufbar und wird dort als der römisch 40 zugehörige, „gültige MwSt-Nummer“ bestätigt.

Die weiteren rechtlichen Einwände der XXXX beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass der KSVF keine Unterscheidung zwischen Verkäufen von Waren über XXXX , die einerseits durch die XXXX als Direktverkäufer an Endkunden, andererseits aber durch Dritte als Verkäufer an Endkunden getätigt wurden, wobei im letzten Fall die Dritten (Verkäufer) hierbei auf Grundlage von mit der XXXX geschlossenen Vermittlungsverträgen („ XXXX “) Dienstleistungen der XXXX (wie z.B. Kommissionierung, Versand, Kundenservice, etc.), die den Market-Place zur Verfügung stellt, in Anspruch genommen haben. Die weiteren rechtlichen Einwände der römisch 40 beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass der KSVF keine Unterscheidung zwischen Verkäufen von Waren über römisch 40 , die einerseits durch die römisch 40 als Direktverkäufer an Endkunden, andererseits aber durch Dritte als Verkäufer an Endkunden getätigt wurden, wobei im letzten Fall die Dritten (Verkäufer) hierbei auf Grundlage von mit der römisch 40 geschlossenen Vermittlungsverträgen („ römisch 40 “) Dienstleistungen der römisch 40 (wie z.B. Kommissionierung, Versand, Kundenservice, etc.), die den Market-Place zur Verfügung stellt, in Anspruch genommen haben.

Die XXXX (= BF) hat zutreffend vorgebracht, dass die XXXX weder Adressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides noch sonstige Verfahrenspartei ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die mit Mitwirkung der XXXX getätigten Verkäufe der XXXX (= BF) zugerechnet werden dürften oder müssten. Im Unterschied zur Berechnung (Schätzung) des KSVF werden daher der XXXX (= BF) seitens des erkennenden Richters nur Abgabebeiträge für jene Geräte vorgeschrieben, die tatsächlich von ihr als Direktverkäufer über XXXX verkauft wurden, nicht aber jene, die von Dritten mit Mitwirkung der XXXX (jedoch ohne Mitwirkung der XXXX ) über XXXX verkauft wurden. Die römisch 40 (= BF) hat zutreffend vorgebracht, dass die römisch 40 weder Adressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides noch sonstige Verfahrenspartei ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die mit Mitwirkung der römisch 40 getätigten Verkäufe der römisch 40 (= BF) zugerechnet werden dürften oder müssten. Im Unterschied zur Berechnung (Schätzung) des KSVF werden daher der römisch 40 (= BF) seitens des erkennenden Richters nur Abgabebeiträge für jene Geräte vorgeschrieben, die tatsächlich von ihr als Direktverkäufer über römisch 40 verkauft wurden, nicht aber jene, die von Dritten mit Mitwirkung der römisch 40 (jedoch ohne Mitwirkung der römisch 40 ) über römisch 40 verkauft wurden.

Die XXXX (= BF) hat im Hinblick auf jene Verkaufsabschlüsse über XXXX , an denen die XXXX , nicht aber die XXXX (= BF) selbst beteiligt war, weiters eingewendet, dass die XXXX im Hinblick auf diese Geräte schon deshalb nicht abgabepflichtig sein könne, da sie weder Hersteller noch Verkäufer dieser Waren sei. Da diese Frage die rechtliche Beurteilung einer möglichen Abgabepflicht der nicht verfahrensbeteiligten XXXX , nicht aber der XXXX (= BF und Verfahrenspartei) betrifft, ist diese Frage allenfalls in einem getrennten Verfahren zu beurteilen und steht es dem für das gegenständliche Verfahren zuständigen Richter nicht zu, diesbezüglich überschießende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen zu treffen. Die römisch 40 (= BF) hat im Hinblick auf jene Verkaufsabschlüsse über römisch 40 , an denen die römisch 40 , nicht aber die römisch 40 (= BF) selbst beteiligt war, weiters eingewendet, dass die römisch 40 im Hinblick auf diese Geräte schon deshalb nicht abgabepflichtig sein könne, da sie weder Hersteller noch Verkäufer dieser Waren sei. Da diese Frage die rechtliche Beurteilung einer möglichen Abgabepflicht der nicht verfahrensbeteiligten römisch 40 , nicht aber der römisch 40 (= BF und Verfahrenspartei) betrifft, ist diese Frage allenfalls in einem getrennten Verfahren zu beurteilen und steht es dem für das gegenständliche Verfahren zuständigen Richter nicht zu, diesbezüglich überschießende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen zu treffen.

2.3.2.2. „die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind“

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG sind jene Geräte abgabepflichtig, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver, -decoder).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sind jene Geräte abgabepflichtig, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver, -decoder).

Wie unter Punkt 2.1.1. festgestellt, wurden vom Bundesverwaltungsgericht – soweit in den Feststellungen der Begriff „DVB-S fähig“ bzw. „DVB-S fähige Geräte“ verwendet wird – folgende Gerätetypen unter diesen Begriff subsumiert bzw. von diesem umfasst: SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu-Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner. Dies deshalb, da es sich zum einen laut einschlägiger Rechtsprechung bei diesen Gerätetypen um solche handelt, die „DVB-S“ fähig und abgabepflichtig sind (siehe VwGH 07.12.2020, Ra 2018/15/0122, insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob auch HDD-DVD Recorder, Blu-Ray Recorder oder Festplattenrecorder, umfasst sind, und 29.05.2015, Ro 2014/17/0011) und zum anderen sowohl von der XXXX (= BF) als auch der XXXX bestätigt wurde, dass diese Kategorien von ihnen bei der Zählung bzw. Filterung mitberücksichtigt wurden. Es wurde im gegenständlichen Verfahren von den Verfahrensparteien nie bezweifelt, dass diese Geräte, die von der XXXX als „DVB-S“ fähig erkannt wurden, unter § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu subsumieren und grundsätzlich abgabepflichtig sind. Wie unter Punkt 2.1.1. festgestellt, wurden vom Bundesverwaltungsgericht – soweit in den Feststellungen der Begriff „DVB-S fähig“ bzw. „DVB-S fähige Geräte“ verwendet wird – folgende Gerätetypen unter diesen Begriff subsumiert bzw. von diesem umfasst: SAT-Receiver (Stand Alone Gerät), TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners (DVB-S, DVB-T und DVB-C), Blu-Ray Recorder mit DVB-S Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner. Dies deshalb, da es sich zum einen laut einschlägiger Rechtsprechung bei diesen Gerätetypen um solche handelt, die „DVB-S“ fähig und abgabepflichtig sind (siehe VwGH 07.12.2020, Ra 2018/15/0122, insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob auch HDD-DVD Recorder, Blu-Ray Recorder oder Festplattenrecorder, umfasst sind, und 29.05.2015, Ro 2014/17/0011) und zum anderen sowohl von der römisch 40 (= BF) als auch der römisch 40 bestätigt wurde, dass diese Kategorien von ihnen bei der Zählung bzw. Filterung mitberücksichtigt wurden. Es wurde im gegenständlichen Verfahren von den Verfahrensparteien nie bezweifelt, dass diese Geräte, die von der römisch 40 als „DVB-S“ fähig erkannt wurden, unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG zu subsumieren und grundsätzlich abgabepflichtig sind.

Konkret wurden von der XXXX (= BF) im Jahr 2011: 20.000, im Jahr 2012: 43.000; im Jahr 2013: 47.000; im Jahr 2014: 54.000; im Jahr 2015: 60.000; im Jahr 2016: 79.000; im Jahr 2017: 64.000 und im Jahr 2018: 75.000 Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf in Verkehr gebracht. Konkret wurden von der römisch 40 (= BF) im Jahr 2011: 20.000, im Jahr 2012: 43.000; im Jahr 2013: 47.000; im Jahr 2014: 54.000; im Jahr 2015: 60.000; im Jahr 2016: 79.000; im Jahr 2017: 64.000 und im Jahr 2018: 75.000 Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf in Verkehr gebracht.

2.3.2.3. „Höhe der Abgabe“

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ist von demjenigen, der diese Geräte 2011 und 2012 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 pro Gerät zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ist von demjenigen, der diese Geräte 2011 und 2012 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 pro Gerät zu entrichten.

Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auf EUR 6,00 herabgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ist somit von demjenigen, der diese Geräte in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 6,00 pro Gerät zu entrichten.Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012, wurde die Höhe der Beiträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auf EUR 6,00 herabgesetzt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ist somit von demjenigen, der diese Geräte in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 6,00 pro Gerät zu entrichten.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der XXXX (= BF) gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen war, als es zu lauten hat:Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der römisch 40 (= BF) gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen war, als es zu lauten hat:

„1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG wird die von der XXXX zu leistende Abgabe für die Quartale I bis IV der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:„1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG wird die von der römisch 40 zu leistende Abgabe für die Quartale römisch eins bis römisch vier der Kalenderjahre 2011 bis 2018 wie folgt festgesetzt:

Kalenderjahr Stückzahl pro Kalenderjahr Abgabe je Stück gem. § 1/1/3 KFBG Abgabe
2011                 20.000        EUR 8,72   EUR 174.400,00
2012                  43.000        EUR 8,72         EUR 374.960,00
2013                  47.000        EUR 6,00   EUR 282.000,00
2014                 54.000        EUR 6,00   EUR 324.000,00
2015                 60.000        EUR 6,00   EUR 360.000,00
2016                 79.000        EUR 6,00   EUR 474.000,00
2017                  64.000        EUR 6,00   EUR 384.000,00
2018                  75.000        EUR 6,00   EUR 450.000,00
Kalenderjahr Stückzahl pro Kalenderjahr Abgabe je Stück gem. Paragraph eins /, eins /, 3, KFBG Abgabe , 2011 20.000 EUR 8,72 EUR 174.400,00, 2012 43.000 EUR 8,72 EUR 374.960,00, 2013 47.000 EUR 6,00 EUR 282.000,00, 2014 54.000 EUR 6,00 EUR 324.000,00, 2015 60.000 EUR 6,00 EUR 360.000,00, 2016 79.000 EUR 6,00 EUR 474.000,00, 2017 64.000 EUR 6,00 EUR 384.000,00, 2018 75.000 EUR 6,00 EUR 450.000,00

Gesamtabgabe für den Zeitraum 2011-2018 (Quartale I bis IV):    EUR 2.823.360,00Gesamtabgabe für den Zeitraum 2011-2018 (Quartale römisch eins bis römisch vier): EUR 2.823.360,00

2.3.2.4. Verspätungszuschlag

2.3.2.4.1. Gemäß § 3 Abs. 5 KFBG kann der KSVF Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.2.3.2.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG kann der KSVF Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Meldungen gemäß dem KFBG und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Regelung über den Verspätungszuschlag ist § 135 BAO nachgebildet (KFBG, BGBl I Nr 132/2000, 313 der Blg (XXI. GP)).Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Meldungen gemäß dem KFBG und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Regelung über den Verspätungszuschlag ist Paragraph 135, BAO nachgebildet (KFBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 132 aus 2000,, 313 der Blg (römisch 21 . GP)).

Voraussetzung ist, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Meldung der in den Verkehr gebrachten Geräte.

Unbestritten wurden im vorliegenden Fall die Fristen für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 KFBG nicht gewahrt. Die XXXX (= BF) hat dem KSVF trotz mehrfacher Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides keine Verkaufszahlen gemeldet. Sie hat erstmals mit – an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem – Schreiben vom 28.12.2020 Verkaufszahlen betreffend den Zeitraum 2011 bis 2018 gemeldet. Unbestritten wurden im vorliegenden Fall die Fristen für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG nicht gewahrt. Die römisch 40 (= BF) hat dem KSVF trotz mehrfacher Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides keine Verkaufszahlen gemeldet. Sie hat erstmals mit – an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem – Schreiben vom 28.12.2020 Verkaufszahlen betreffend den Zeitraum 2011 bis 2018 gemeldet.

2.3.2.4.2. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 2001/13/0133; 2006/14/0054; 2004/17/0217; 2008/15/0035).

Die XXXX (= BF) stützt sich darauf, dass sie nicht melde- und abgabepflichtig sei. Bevor ein Gericht dies rechtlich anders beurteilt habe, könne ihr daher auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie keine Verkaufszahlen melde. Die römisch 40 (= BF) stützt sich darauf, dass sie nicht melde- und abgabepflichtig sei. Bevor ein Gericht dies rechtlich anders beurteilt habe, könne ihr daher auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie keine Verkaufszahlen melde.

Eine Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen (VwGH 98/17/0292; 2002/17/0267; 2001/13/0133), wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Es ist dabei zu beachten, dass ein Verschulden des Vertreters den Vertretenen trifft (VwGH 96/14/0174; 98/17/0292; 2004/17/0217; 2008/15/0035).

2.3.2.4.3. Im vorliegenden Fall wurde die XXXX erstmals mit Schreiben des KSVF vom 29.11.2006 über ihre Melde- und Abgabepflicht in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren über XXXX informiert. Diese Belehrung und Aufforderung wurde mit Schreiben des KSVF an die XXXX vom 02.04.2013 bekräftigt.2.3.2.4.3. Im vorliegenden Fall wurde die römisch 40 erstmals mit Schreiben des KSVF vom 29.11.2006 über ihre Melde- und Abgabepflicht in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren über römisch 40 informiert. Diese Belehrung und Aufforderung wurde mit Schreiben des KSVF an die römisch 40 vom 02.04.2013 bekräftigt.

Aus dem Antwortschreiben der XXXX an den KSVF vom 16.05.2013 ergibt sich nicht nur, dass die XXXX den KSVF auf die XXXX (= BF) als eigentlichen Adressaten des Schreibens verweist, sondern auch, dass die XXXX mit der XXXX (= BF) im Austausch betreffend die Schreiben des KSVF stand. Daher ist davon auszugehen, dass die XXXX (= BF) bereits ab Ende 2006, spätestens aber ab April 2013 wusste, dass sie aus Sicht des KSVF gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG iVm. § 3 Abs. 3 KFBG melde- und abgabepflichtig war. Aus dem Antwortschreiben der römisch 40 an den KSVF vom 16.05.2013 ergibt sich nicht nur, dass die römisch 40 den KSVF auf die römisch 40 (= BF) als eigentlichen Adressaten des Schreibens verweist, sondern auch, dass die römisch 40 mit der römisch 40 (= BF) im Austausch betreffend die Schreiben des KSVF stand. Daher ist davon auszugehen, dass die römisch 40 (= BF) bereits ab Ende 2006, spätestens aber ab April 2013 wusste, dass sie aus Sicht des KSVF gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG melde- und abgabepflichtig war.

Mit Schreiben des KSVF vom 25.06.2018 und 31.10.2019 wurde die XXXX (= BF) durch den KSVF neuerlich auf ihre Melde- und Abgabepflicht hingewiesen und aufgefordert, dieser nachzukommen. Weiters teilte der KSVF der XXXX (= BF) mit, dass er für den Fall, dass die XXXX (= BF) ihrer Meldepflicht weiterhin nicht nachkommt, beabsichtigt, eine Schätzung vorzunehmen und der XXXX (= BF) auf Basis dieser Schätzung eine Abgabe vorzuschreiben. Auch diesen Aufforderungen hat die XXXX (= BF) nicht entsprochen. Mit Schreiben des KSVF vom 25.06.2018 und 31.10.2019 wurde die römisch 40 (= BF) durch den KSVF neuerlich auf ihre Melde- und Abgabepflicht hingewiesen und aufgefordert, dieser nachzukommen. Weiters teilte der KSVF der römisch 40 (= BF) mit, dass er für den Fall, dass die römisch 40 (= BF) ihrer Meldepflicht weiterhin nicht nachkommt, beabsichtigt, eine Schätzung vorzunehmen und der römisch 40 (= BF) auf Basis dieser Schätzung eine Abgabe vorzuschreiben. Auch diesen Aufforderungen hat die römisch 40 (= BF) nicht entsprochen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, GZ: XXXX , wurde 1. gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG die von der XXXX (= BF) zu leistende Abgabe festgesetzt. Dagegen erhob die XXXX (= BF) mit Schreiben vom 16.11.2020 fristgerecht Beschwerde, ohne Verkaufszahlen zu nennen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 15.10.2020, GZ: römisch 40 , wurde 1. gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG die von der römisch 40 (= BF) zu leistende Abgabe festgesetzt. Dagegen erhob die römisch 40 (= BF) mit Schreiben vom 16.11.2020 fristgerecht Beschwerde, ohne Verkaufszahlen zu nennen.

Die XXXX (= BF) gab erstmals mit Schreiben vom 28.12.2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eine Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2018 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte an, ohne diese jedoch zu plausibilisieren. Die römisch 40 (= BF) gab erstmals mit Schreiben vom 28.12.2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eine Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2018 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte an, ohne diese jedoch zu plausibilisieren.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX (= BF) auf, die mit Schreiben vom 28.12.2020 bekannt gegebenen Zahlen verkaufter DVB-S fähiger Geräte zu plausibilisieren (Methodik, Produktkategorien, konkrete Jahresumsätze etc:). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 (= BF) auf, die mit Schreiben vom 28.12.2020 bekannt gegebenen Zahlen verkaufter DVB-S fähiger Geräte zu plausibilisieren (Methodik, Produktkategorien, konkrete Jahresumsätze etc:).

Mit Schreiben vom 22.02.2022 brachte die XXXX (= BF) vor, dass sie selbst Partner der XXXX sei und der XXXX als solcher in Vergangenheit Verkaufszahlen (verfahrensrelevanter Geräte) genannt habe. Dabei habe es sich um ungefilterte Verkaufszahlen („POS“-Zahlen) gehandelt, die im Anschluss seitens der XXXX nach ihrer DVB-S Fähigkeit gefiltert worden seien, wobei der XXXX (= BF) nicht bekannt sei, welcher Methoden sich die XXXX hierbei bedient habe. Die XXXX (= BF) fügte ihrem Schreiben sowohl jene Tabellen bei, die diese ungefilterten Verkaufszahlen im Zeitraum 2011 bis 2018 enthalten sowie jene, die die seitens der XXXX – nach DVB-S Fähigkeit – gefilterten Verkaufszahlen enthalten. Zusätzlich wurden die von der XXXX (= BF) zuvor bekanntgegebenen Zahlen von verkauften Geräten nach Produktkategorien und Produktname/-beschreibung aufgegliedert zur Verfügung gestellt (z.B. „ XXXX “). Mit Schreiben vom 22.02.2022 brachte die römisch 40 (= BF) vor, dass sie selbst Partner der römisch 40 sei und der römisch 40 als solcher in Vergangenheit Verkaufszahlen (verfahrensrelevanter Geräte) genannt habe. Dabei habe es sich um ungefilterte Verkaufszahlen („POS“-Zahlen) gehandelt, die im Anschluss seitens der römisch 40 nach ihrer DVB-S Fähigkeit gefiltert worden seien, wobei der römisch 40 (= BF) nicht bekannt sei, welcher Methoden sich die römisch 40 hierbei bedient habe. Die römisch 40 (= BF) fügte ihrem Schreiben sowohl jene Tabellen bei, die diese ungefilterten Verkaufszahlen im Zeitraum 2011 bis 2018 enthalten sowie jene, die die seitens der römisch 40 – nach DVB-S Fähigkeit – gefilterten Verkaufszahlen enthalten. Zusätzlich wurden die von der römisch 40 (= BF) zuvor bekanntgegebenen Zahlen von verkauften Geräten nach Produktkategorien und Produktname/-beschreibung aufgegliedert zur Verfügung gestellt (z.B. „ römisch 40 “).

Mit Schreiben vom 11.03.2022 übermittelte die XXXX (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht die Rohdaten ihrer eigenen internen (gefilterten) Auswertung der Direktverkäufe nach XXXX und erläuterte diese sowie den Datenaustausch zwischen ihr und der XXXX im Detail.Mit Schreiben vom 11.03.2022 übermittelte die römisch 40 (= BF) dem Bundesverwaltungsgericht die Rohdaten ihrer eigenen internen (gefilterten) Auswertung der Direktverkäufe nach römisch 40 und erläuterte diese sowie den Datenaustausch zwischen ihr und der römisch 40 im Detail.

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der BF zumutbar gewesen wäre, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Dies jedenfalls zumindest im Hinblick auf jene Zahlen, die den Verkauf von Waren über XXXX als Direktverkäufer durch die XXXX (= BF) betroffen haben. Das Beharren auf eine falsche Rechtsauffassung über – ausgehend davon, dass ihr das Schreiben des KSVF vom 29.11.2006 bereits bekannt war – 14 Jahre (sonst zumindest 8,5 Jahre) trotz mehrfacher Darlegung der gegenteiligen (richtigen) Rechtsauffassung durch die zuständige Behörde ist nicht entschuldbar. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der BF zumutbar gewesen wäre, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Dies jedenfalls zumindest im Hinblick auf jene Zahlen, die den Verkauf von Waren über römisch 40 als Direktverkäufer durch die römisch 40 (= BF) betroffen haben. Das Beharren auf eine falsche Rechtsauffassung über – ausgehend davon, dass ihr das Schreiben des KSVF vom 29.11.2006 bereits bekannt war – 14 Jahre (sonst zumindest 8,5 Jahre) trotz mehrfacher Darlegung der gegenteiligen (richtigen) Rechtsauffassung durch die zuständige Behörde ist nicht entschuldbar.

2.3.2.4.4. Als weiterer „Entschuldigungsgrund“ wurde – sinngemäß – vorgebracht, die XXXX (= BF) hätte die für den KSVF relevanten Daten selber nie erhoben und daher nicht über diese verfügt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die XXXX (= BF) der XXXX bzw. XXXX in Vergangenheit regelmäßig wöchentlich oder monatlich Verkaufszahlen der auch hier relevanten Produktkategorien genannt hat. Seitens der XXXX (= BF) wurden diese Daten zwar bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren nie dahingehend gefiltert, wie viele und welche von den verkauften Geräten „DVB-S“ fähig sind, es wäre der XXXX (= BF) aber ohne großen Aufwand möglich gewesen, dem KSVF zumindest jene Zahlen zu nennen, die die XXXX (= BF) laufend der XXXX bzw. XXXX übermittelt hat und dies allenfalls mit dem Hinweis zu versehen, dass es sich hierbei um ungefilterte Zahlen handelt und daher auch Geräte umfasst sein können, die nicht unter die Abgabepflicht fallen, weil sie nicht „DVB-S“ fähig sind. Dies hätte es dem KSVF ermöglicht, eine bessere Schätzung vornehmen zu können. Diesbezüglich ist auch zu würdigen, dass die XXXX (= BF) dort, wo es ihr einen Vorteil gebracht hat, bereit war, Daten zu melden (der XXXX wurden und werden als Gegenleistung seitens der XXXX Daten zur Verfügung gestellt), während sie dort, wo – durch die damit einhergehende Vorschreibung einer Abgabe nach Bekanntgabe der Stückzahlen – Kosten verbunden gewesen wären, nicht bereit war, Daten zu melden (gegenüber dem KSVF). 2.3.2.4.4. Als weiterer „Entschuldigungsgrund“ wurde – sinngemäß – vorgebracht, die römisch 40 (= BF) hätte die für den KSVF relevanten Daten selber nie erhoben und daher nicht über diese verfügt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die römisch 40 (= BF) der römisch 40 bzw. römisch 40 in Vergangenheit regelmäßig wöchentlich oder monatlich Verkaufszahlen der auch hier relevanten Produktkategorien genannt hat. Seitens der römisch 40 (= BF) wurden diese Daten zwar bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren nie dahingehend gefiltert, wie viele und welche von den verkauften Geräten „DVB-S“ fähig sind, es wäre der römisch 40 (= BF) aber ohne großen Aufwand möglich gewesen, dem KSVF zumindest jene Zahlen zu nennen, die die römisch 40 (= BF) laufend der römisch 40 bzw. römisch 40 übermittelt hat und dies allenfalls mit dem Hinweis zu versehen, dass es sich hierbei um ungefilterte Zahlen handelt und daher auch Geräte umfasst sein können, die nicht unter die Abgabepflicht fallen, weil sie nicht „DVB-S“ fähig sind. Dies hätte es dem KSVF ermöglicht, eine bessere Schätzung vornehmen zu können. Diesbezüglich ist auch zu würdigen, dass die römisch 40 (= BF) dort, wo es ihr einen Vorteil gebracht hat, bereit war, Daten zu melden (der römisch 40 wurden und werden als Gegenleistung seitens der römisch 40 Daten zur Verfügung gestellt), während sie dort, wo – durch die damit einhergehende Vorschreibung einer Abgabe nach Bekanntgabe der Stückzahlen – Kosten verbunden gewesen wären, nicht bereit war, Daten zu melden (gegenüber dem KSVF).

2.3.2.4.5. Schließlich wurde seitens der XXXX (= BF) erstmals im laufenden Beschwerdeverfahren eine interne Filterung der verkauften Geräte in den potentiell in Frage kommenden Produktkategorien vorgenommen. Die XXXX (= BF) behauptete zwar, dass dieser Vorgang sehr schwierig gewesen sei und lange Zeit in Anspruch genommen hätte, von der XXXX (= BF) konnte aber nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, wie viele Personen über welchen Zeitraum in welcher Intensität in diesen Prozess einbezogen waren und warum dieser Filterungsprozess – gemessen an der Mitarbeiterzahl und dem Umsatz der XXXX (= BF) – einen mehr als geringfügigen Aufwand darstellen sollte. 2.3.2.4.5. Schließlich wurde seitens der römisch 40 (= BF) erstmals im laufenden Beschwerdeverfahren eine interne Filterung der verkauften Geräte in den potentiell in Frage kommenden Produktkategorien vorgenommen. Die römisch 40 (= BF) behauptete zwar, dass dieser Vorgang sehr schwierig gewesen sei und lange Zeit in Anspruch genommen hätte, von der römisch 40 (= BF) konnte aber nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, wie viele Personen über welchen Zeitraum in welcher Intensität in diesen Prozess einbezogen waren und warum dieser Filterungsprozess – gemessen an der Mitarbeiterzahl und dem Umsatz der römisch 40 (= BF) – einen mehr als geringfügigen Aufwand darstellen sollte.

Die von der XXXX (= BF) genannten, gefilterten Zahlen fielen letztendlich deutlich geringer aus, als jene die dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX genannt wurden. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass die Filterung der XXXX (= BF) laut eigenen Angaben ausschließlich derart passiert sei, dass das Wort „DVB-S“ in den Titeln der Produkte gesucht und entsprechende Treffer als „DVB-S“ fähig vermerkt wurden, spricht diese Vorgehensweise – da diese nicht durch weitere Suchmethoden ergänzt wurde – dafür, dass man den Aufwand begrenzt halten und tendenziell lieber geringere Zahlen melden wollte. Die von der römisch 40 (= BF) genannten, gefilterten Zahlen fielen letztendlich deutlich geringer aus, als jene die dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 genannt wurden. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass die Filterung der römisch 40 (= BF) laut eigenen Angaben ausschließlich derart passiert sei, dass das Wort „DVB-S“ in den Titeln der Produkte gesucht und entsprechende Treffer als „DVB-S“ fähig vermerkt wurden, spricht diese Vorgehensweise – da diese nicht durch weitere Suchmethoden ergänzt wurde – dafür, dass man den Aufwand begrenzt halten und tendenziell lieber geringere Zahlen melden wollte.

2.3.2.4.6. Der XXXX (= BF) ist jedoch zu Gute zu halten, dass sie im fortlaufenden Beschwerdeverfahren insofern wesentlich an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Feststellung der tatsächlich durch die XXXX (= BF) in den Jahren 2011 bis 2018 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte mitgewirkt hat, als sie einerseits die interne Untersuchung vorgenommen hat, aber vor allem, dem BVwG auf Nachfrage ein großes Datenvolumen (Listen an Produkten samt Produktbeschreibung/-name etc. samt Rohdaten) zur Verfügung gestellt und nachvollziehbar ihre Partnerschaft bzw. ihren Datenaustausch mit der XXXX bzw XXXX beschrieben hat, was in Zusammenschau mit den Angaben der der XXXX zugehörigen Zeugin ebenso maßgeblich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war.2.3.2.4.6. Der römisch 40 (= BF) ist jedoch zu Gute zu halten, dass sie im fortlaufenden Beschwerdeverfahren insofern wesentlich an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Feststellung der tatsächlich durch die römisch 40 (= BF) in den Jahren 2011 bis 2018 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte mitgewirkt hat, als sie einerseits die interne Untersuchung vorgenommen hat, aber vor allem, dem BVwG auf Nachfrage ein großes Datenvolumen (Listen an Produkten samt Produktbeschreibung/-name etc. samt Rohdaten) zur Verfügung gestellt und nachvollziehbar ihre Partnerschaft bzw. ihren Datenaustausch mit der römisch 40 bzw römisch 40 beschrieben hat, was in Zusammenschau mit den Angaben der der römisch 40 zugehörigen Zeugin ebenso maßgeblich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war.

2.3.2.4.7. Zum Grad des Verschuldens:

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 98/17/0292; 2006/14/0054; 2009/17/0151). Bei der Ermessensübung ist neben dem Grad des Verschuldens insb Bedacht zu nehmen auf das Ausmaß der Verspätung, auf die mit der Verzögerung der Erklärungseinreichung verbundenen finanziellen Vorteile des Abgabepflichtigen und auf dessen bisheriges Verhalten bei der Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen (s auch Abschn 4 der Erl des BMF AÖF 2006/128); auch die Höhe allfälliger Anspruchszinsen (§ 205) ist bei der Ermessensübung nicht außer Acht zu lassen (s Abschn 10 des Erl des BMF AÖF 2001/226).Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 98/17/0292; 2006/14/0054; 2009/17/0151). Bei der Ermessensübung ist neben dem Grad des Verschuldens insb Bedacht zu nehmen auf das Ausmaß der Verspätung, auf die mit der Verzögerung der Erklärungseinreichung verbundenen finanziellen Vorteile des Abgabepflichtigen und auf dessen bisheriges Verhalten bei der Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen (s auch Abschn 4 der Erl des BMF AÖF 2006/128); auch die Höhe allfälliger Anspruchszinsen (Paragraph 205,) ist bei der Ermessensübung nicht außer Acht zu lassen (s Abschn 10 des Erl des BMF AÖF 2001/226).

Durch die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Höchstausmaß von 10%, wenn die Säumnis zwei Monate und 17 Tage beträgt und die verspätete Abgabe einer anderen Einkommensteuererklärung rund fünf Jahre zurückliegt, wird das eingeräumte Ermessen überschritten (VwGH 30.03.1977, 1873/75, ÖStZB 1977, 226 = Slg 5108/F (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 135, E23).Durch die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Höchstausmaß von 10%, wenn die Säumnis zwei Monate und 17 Tage beträgt und die verspätete Abgabe einer anderen Einkommensteuererklärung rund fünf Jahre zurückliegt, wird das eingeräumte Ermessen überschritten (VwGH 30.03.1977, 1873/75, ÖStZB 1977, 226 = Slg 5108/F (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 135,, E23).

Das Ermessen wird weder überschritten noch missbraucht, wenn die Abgabenbehörde beim Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, den Verspätungszuschlag mit dem Höchstsatz von 10 Prozent des Abgabenbetrages vorschreibt (VwGH 28.11.1969, 189/69, ÖStZB 1970, 80 (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 135, E24).Das Ermessen wird weder überschritten noch missbraucht, wenn die Abgabenbehörde beim Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, den Verspätungszuschlag mit dem Höchstsatz von 10 Prozent des Abgabenbetrages vorschreibt (VwGH 28.11.1969, 189/69, ÖStZB 1970, 80 (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 135,, E24).

Zusammenfassend sind bei der Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages somit folgende Gründe zu Lasten der XXXX (= BF) berücksichtigen:Zusammenfassend sind bei der Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages somit folgende Gründe zu Lasten der römisch 40 (= BF) berücksichtigen:

-        die XXXX (= BF) war – was den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrifft – ab 15.04.2011 meldepflichtig; sie wusste bereits Ende 2006, jedenfalls aber spätestens im April 2013 von den Schreiben des KSVF, die eine Belehrung und Aufforderung zur Nennung der Verkaufszahlen beinhaltete; der Bescheid wurde am 15.10.2020 erlassen;- die römisch 40 (= BF) war – was den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrifft – ab 15.04.2011 meldepflichtig; sie wusste bereits Ende 2006, jedenfalls aber spätestens im April 2013 von den Schreiben des KSVF, die eine Belehrung und Aufforderung zur Nennung der Verkaufszahlen beinhaltete; der Bescheid wurde am 15.10.2020 erlassen;

-        die XXXX (= BF) wurde mehrfach sowohl vom KSVF als auch dem BVwG aufgefordert, Verkaufszahlen zu nennen und diese zu plausibilisieren; - die römisch 40 (= BF) wurde mehrfach sowohl vom KSVF als auch dem BVwG aufgefordert, Verkaufszahlen zu nennen und diese zu plausibilisieren;

-        die XXXX (= BF) hat erstmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.12.2020 Verkaufszahlen genannt, ohne diese sogleich zu plausibilisieren;- die römisch 40 (= BF) hat erstmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.12.2020 Verkaufszahlen genannt, ohne diese sogleich zu plausibilisieren;

-        die XXXX (= BF) hat der XXXX im selben Zeitraum regelmäßig wöchentlich oder monatlich ähnliche Daten (Verkaufszahlen der hier relevanten Produktkategorien ohne Filterung nach „DVB-S“ Fähigkeit) übermittelt, weil es dort für sie von Vorteil war;- die römisch 40 (= BF) hat der römisch 40 im selben Zeitraum regelmäßig wöchentlich oder monatlich ähnliche Daten (Verkaufszahlen der hier relevanten Produktkategorien ohne Filterung nach „DVB-S“ Fähigkeit) übermittelt, weil es dort für sie von Vorteil war;

-        es wäre für die XXXX (= BF) ein sehr geringer Aufwand gewesen, dem KSVF jene Daten zu übermitteln, die sie auch der XXXX übermittelt hat, dies allenfalls mit dem Zusatz, dass es sich um ungefilterte Zahlen handelt;- es wäre für die römisch 40 (= BF) ein sehr geringer Aufwand gewesen, dem KSVF jene Daten zu übermitteln, die sie auch der römisch 40 übermittelt hat, dies allenfalls mit dem Zusatz, dass es sich um ungefilterte Zahlen handelt;

-        die XXXX (= BF) hat – gemessen an der Mitarbeiteranzahl und dem Umsatz des Unternehmens – keinen großen Aufwand betrieben, um die Verkaufszahlen möglichst schnell und fehlerfrei zu filtern;- die römisch 40 (= BF) hat – gemessen an der Mitarbeiteranzahl und dem Umsatz des Unternehmens – keinen großen Aufwand betrieben, um die Verkaufszahlen möglichst schnell und fehlerfrei zu filtern;

-        die XXXX (= BF) wusste, dass es für den KSVF schwierig ist, ohne Bekanntgabe der Zahlen durch die XXXX (= BF) Verkaufszahlen feststellen/einschätzen zu können;- die römisch 40 (= BF) wusste, dass es für den KSVF schwierig ist, ohne Bekanntgabe der Zahlen durch die römisch 40 (= BF) Verkaufszahlen feststellen/einschätzen zu können;

-        die verspätete Meldung war nicht entschuldbar (beharrliche falsche Rechtsauffassung).

Zusammenfassend sind bei der Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages somit folgende Gründe zu Gunsten der XXXX (= BF) berücksichtigen:Zusammenfassend sind bei der Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages somit folgende Gründe zu Gunsten der römisch 40 (= BF) berücksichtigen:

Die XXXX (= BF) hat im fortlaufenden Beschwerdeverfahren insofern wesentlich an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Feststellung der tatsächlich durch die XXXX (= BF) in den Jahren 2011 bis 2018 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte mitgewirkt, als sie einerseits die interne Untersuchung vorgenommen und dem BVwG auf Aufforderung ein großes Datenvolumen (Listen an Produkten samt Produktbeschreibung/-name etc. samt Rohdaten) zur Verfügung gestellt und nachvollziehbar ihre Partnerschaft bzw. ihren Datenaustausch mit der XXXX bzw. XXXX beschrieben hat, was in Zusammenschau mit den Angaben der der XXXX zugehörigen Zeugin ebenso maßgeblich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war.Die römisch 40 (= BF) hat im fortlaufenden Beschwerdeverfahren insofern wesentlich an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Feststellung der tatsächlich durch die römisch 40 (= BF) in den Jahren 2011 bis 2018 verkauften „DVB-S“ fähigen Geräte mitgewirkt, als sie einerseits die interne Untersuchung vorgenommen und dem BVwG auf Aufforderung ein großes Datenvolumen (Listen an Produkten samt Produktbeschreibung/-name etc. samt Rohdaten) zur Verfügung gestellt und nachvollziehbar ihre Partnerschaft bzw. ihren Datenaustausch mit der römisch 40 bzw. römisch 40 beschrieben hat, was in Zusammenschau mit den Angaben der der römisch 40 zugehörigen Zeugin ebenso maßgeblich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war.

Aufgrund des deutlichen Überwiegens der der XXXX (= BF) vorwerfbaren Umstände, insbesondere des Ausmaßes der Verspätung, wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Verspätungszuschlag von 10% angemessen; unter Berücksichtigung der – stark verzögerten, zuletzt jedoch entscheidungswesentlichen – Mitwirkung der XXXX (= BF) im gegenständlichen Verfahren wird ein Verspätungszuschlag von 8% festgesetzt. Aufgrund des deutlichen Überwiegens der der römisch 40 (= BF) vorwerfbaren Umstände, insbesondere des Ausmaßes der Verspätung, wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Verspätungszuschlag von 10% angemessen; unter Berücksichtigung der – stark verzögerten, zuletzt jedoch entscheidungswesentlichen – Mitwirkung der römisch 40 (= BF) im gegenständlichen Verfahren wird ein Verspätungszuschlag von 8% festgesetzt.

Der seitens des KSVF festgesetzte Verspätungszuschlag von 2% der Abgabensumme ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, zumal festgestellt wurde, dass keine Entschuldigungsgründe vorgebracht worden seien und erweist sich somit als zu gering.

2.3.2.4.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, als es zu lauten hat: „Gemäß § 3 Abs. 5 KFBG wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 8% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 225.868,80 auferlegt.“2.3.2.4.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, als es zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KFBG wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 8% der festgesetzten Abgabe, sohin EUR 225.868,80 auferlegt.“

2.3.2.4.9. Der vorgeschriebene Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.049.228,80 (EUR 2.823.360,00 Abgabe plus EUR 225.868,80 Verspätungszuschlag) ist somit innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Künstler-Sozialversicherungsfonds auf dessen Bankkonto bei der Bank Austria, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , unter Anführung des Verwendungszweckes: „ XXXX “ einzuzahlen.2.3.2.4.9. Der vorgeschriebene Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.049.228,80 (EUR 2.823.360,00 Abgabe plus EUR 225.868,80 Verspätungszuschlag) ist somit innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Künstler-Sozialversicherungsfonds auf dessen Bankkonto bei der Bank Austria, IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , unter Anführung des Verwendungszweckes: „ römisch 40 “ einzuzahlen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung Entgeltlichkeit Ermessen Ermessensausübung Ermessensübung Feststellung der Beitragspflicht Gewerbsmäßigkeit Kunstförderungsbeitrag Künstler Meldepflicht Rundfunkempfang Satellit Schätzverfahren Sozialversicherung Verschulden Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2237848.1.00

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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