RS OGH 2007/10/2 4Ob124/07z, 4Ob79/11p, 4Ob142/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
beobachten
merken

Norm

UrhG §42b Abs3 Z1

Rechtssatz

Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/07z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 124/07z
    Veröff: SZ 2007/151
  • 4 Ob 79/11p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
    Vgl; Beisatz: Hier: Arbeitsteilig handelnde, gesellschaftsrechtlich verflochtene Unternehmen. (T1)
    Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (Info-RL) siehe RS0127118. (T2)
  • 4 Ob 142/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 142/13f
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 42 Abs 3 Z 1 UrhG besteht auch bei einem Inverkehrbringen an gewerbliche Zwischenhändler, die nicht selbst Endnutzer des Trägermaterials sind. (T3)
    Beisatz: Das Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122528

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten