RS OGH 2007/10/2 4Ob124/07z, 4Ob79/11p, 4Ob142/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
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Norm

UrhG §42b Abs3 Z1

Rechtssatz

Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/07z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 124/07z
    Veröff: SZ 2007/151
  • 4 Ob 79/11p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
    Vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (Info-RL) siehe RS0127118. (T1)
  • 4 Ob 142/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 142/13f
    Vgl auch; Beisatz: Eine Vergütungspflicht ist unionsrechtlich jedenfalls dann unbedenklich, wenn Trägermaterial natürlichen Personen „als privaten Nutzern“ überlassen wird. Sollte § 42b Abs 3 Z 1 UrhG wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht auf die Lieferung an Zwischenhändler und juristische Personen an Endnutzer anwendbar sein, könnte er daher dennoch weiterhin die unmittelbare Lieferung an natürliche Personen erfassen. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob eine Vermutung der privaten Nutzung ? und daher eine nicht vom Nachweis einer solchen Nutzung abhängige Rechnungslegungs- und Zahlungspflicht der Beklagten ? unionsrechtlich zulässig ist. (T2)

Schlagworte

Leerkassettenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122527

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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