TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/14 2013/17/0110

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Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
77 Kunst Kultur;

Norm

BMG §16a;
BMG §17;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnJ Z3 idF 2007/I/006;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §3;
VwRallg;
  1. BMG § 16a gültig von 01.01.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994
  1. BMG § 17 heute
  2. BMG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025
  3. BMG § 17 gültig von 01.03.2014 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2014
  4. BMG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. BMG § 17 gültig von 01.03.2007 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2007
  6. BMG § 17 gültig von 29.09.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2007
  7. BMG § 17 gültig von 01.05.2003 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2003
  8. BMG § 17 gültig von 15.02.1997 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/1997
  9. BMG § 17 gültig von 01.01.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1993
  10. BMG § 17 gültig von 21.02.1986 bis 31.12.1992
  1. BMG § 2 heute
  2. BMG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025
  3. BMG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2020
  4. BMG § 2 gültig von 21.02.1986 bis 28.01.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der S GmbH in Wien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. Dezember 2012, BMUKK-K223.399/0007-V/1/2012, betreffend Kunstförderungsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 13. April 2012 schrieb der Künstler-Sozialversicherungsfonds (in Folge: Behörde erster Instanz) der beschwerdeführenden Gesellschaft den Kunstförderungsbeitrag nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (in der Folge: KFBG) für das erste Quartal 2012 in der Höhe von EUR 301.241,12 vor.

Die Behörde erster Instanz gab mit Bescheid vom 9. Juli 2012 der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach § 1 Abs 1 Z 3 KFBG sei die Abgabe für alle Geräte zu leisten, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen ("Satellitenreceiver, -decoder"). Alle Geräte, die diese Funktion erfüllten, seien von der Abgabe erfasst, unabhängig von ihrer äußeren Erscheinungsform, so auch (multifunktionale) Fernsehgeräte, mit denen unter anderem auch Rundfunksignale über Satellit empfangen werden könnten.Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sei die Abgabe für alle Geräte zu leisten, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen ("Satellitenreceiver, -decoder"). Alle Geräte, die diese Funktion erfüllten, seien von der Abgabe erfasst, unabhängig von ihrer äußeren Erscheinungsform, so auch (multifunktionale) Fernsehgeräte, mit denen unter anderem auch Rundfunksignale über Satellit empfangen werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete dazu eine Gegenäußerung, worauf die belangte Behörde replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG, BGBl Nr 573/1981 idF BGBl I Nr 34/2005, ist von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 je Gerät zu entrichten. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG, Bundesgesetzblatt Nr 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2005,, ist von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 je Gerät zu entrichten. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

Die beschwerdeführende Gesellschaft vertritt die Auffassung, die von ihr in Verkehr gebrachten Fernsehgeräte unterlägen nicht der Abgabenpflicht, weil es sich um multifunktionale Geräte handle, deren "Satellitentauglichkeit" bloß eine von vielen Eigenschaften, aber nicht deren maßgebliche "Bestimmung" sei.

Der Beschwerdefall gleicht damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Demnach bedeutet der Begriff der "Bestimmtheit" zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten, dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können, was unstrittig auf die Geräte der beschwerdeführenden Gesellschaft zutrifft. Dass diese Geräte daneben bzw überwiegend auch anderen Zwecken dienen, wie beispielsweise der Nutzung des Internets, ändert nichts an dem Umstand, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind.Der Beschwerdefall gleicht damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Demnach bedeutet der Begriff der "Bestimmtheit" zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten, dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können, was unstrittig auf die Geräte der beschwerdeführenden Gesellschaft zutrifft. Dass diese Geräte daneben bzw überwiegend auch anderen Zwecken dienen, wie beispielsweise der Nutzung des Internets, ändert nichts an dem Umstand, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind.

Gemäß § 3 KFBG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur, BGBl I Nr 92/2013) war der Bundeskanzler Berufungsbehörde gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Seit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl I Nr 6/2007, umfasst der Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur auch die Angelegenheiten der Kunst (Z 3 Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriumsgesetz (BMG)), die bis dahin in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gefallen waren. Wenn auf Grund von Änderungen des BMG Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so galten gemäß § 16a BMG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013; vgl nunmehr § 17 BMG idgF) Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert. Daraus folgt, dass auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides nicht zuständig gewesen sei, kein Erfolg beschieden ist (vgl dazu auch die ErläutRV, 2189 BlgNR 24. GP 4).Gemäß Paragraph 3, KFBG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2013,) war der Bundeskanzler Berufungsbehörde gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Seit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2007,, umfasst der Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur auch die Angelegenheiten der Kunst (Ziffer 3, Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriumsgesetz (BMG)), die bis dahin in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gefallen waren. Wenn auf Grund von Änderungen des BMG Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so galten gemäß Paragraph 16 a, BMG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,; vergleiche , nunmehr Paragraph 17, BMG idgF) Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert. Daraus folgt, dass auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides nicht zuständig gewesen sei, kein Erfolg beschieden ist vergleiche , dazu auch die ErläutRV, 2189 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.

Wien, am 14. Oktober 2015

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170110.X00

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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