Entscheidungsdatum
06.04.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I416 2218121-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA XXXX als Erwachsenenvertreter und die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch RA römisch 40 als Erwachsenenvertreter und die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der XXXX des Amtes der XXXX vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der römisch 40 des Amtes der römisch 40 vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
2. Am 01.10.2018 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gem. Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Es konnte mittels ELDA-Anfrage festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 rückwirkend mit 24.09.2018 – somit verspätet – zur SV gemeldet wurde.
3. Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament Wellbutrin zu nehmen.
4. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen in Form einer Depression und einer schizoaffektiven Störung, ADHS in Abklärung. Die Diagnose habe er erst in Österreich erhalten. Er nehme die Medikamente Wellbutrin 100mg und Solian 200mg. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. Er sei ein guter Schüler gewesen und die schlechten Schüler haben sich über ihn lustig gemacht. In der Schule sei er gemobbt und bedroht worden und man habe ihm nachgesagt, dass er Sex mit Tieren habe. Auch an der Uni habe man diese Geschichte verbreitet. Weiters erklärte er, in Ägypten gebe es viele politische Probleme. Nach der Revolution sei im Jahr 2013 wieder ein Diktator installiert worden. Die Moslembrüder seien massakriert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Ägypter und fast ein Journalist. Er sei bedroht worden, aber nicht direkt. Junge Menschen, die die Regierung kritisieren, würden Probleme bekommen. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er könne nicht sagen, ob er durch die ägyptischen Behörden gesucht werde. Auch wisse er nicht, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Es könne sein, dass er verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt werde. Im Jahr 2016 sei er für zwei Monate in Ägypten gewesen. Er habe Angst gehabt, aber keine Probleme, weil er Monate vor der Reise nach Ägypten seine Aktivitäten eingestellt habe.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Verfahrensordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.03.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 XXXX , für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.6. Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 28.03.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 römisch 40 , für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beistellen; den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde beigefügt war ein fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste XXXX vom 14.04.2019, sowie eine Studienbestätigung der Universität XXXX vom 20.02.2019 über die Inskription als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Politikwissenschaft im Sommersemester 2019.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beistellen; den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde beigefügt war ein fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste römisch 40 vom 14.04.2019, sowie eine Studienbestätigung der Universität römisch 40 vom 20.02.2019 über die Inskription als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Politikwissenschaft im Sommersemester 2019.
8. Beschwerde und Bezug habender Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2019 vorgelegt.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ: I416 2218121-1/7E, wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. XXXX wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts XXXX mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. XXXX , ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen. Dahingehend habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens und allenfalls auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahren jene persönlichen Fähigkeiten besessen habe, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich seien, behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehle, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber- aus welchem Grund immer- ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt wäre.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ: I416 2218121-1/7E, wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. römisch 40 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts römisch 40 mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen. Dahingehend habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens und allenfalls auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahren jene persönlichen Fähigkeiten besessen habe, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich seien, behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehle, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber- aus welchem Grund immer- ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt wäre.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Da der Bescheid vom 28.03.2019 daher nicht rechtwirksam erlassen wurde, richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2019 somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und war deshalb wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Da der Bescheid vom 28.03.2019 daher nicht rechtwirksam erlassen wurde, richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2019 somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und war deshalb wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
11. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.11. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
12. Mit Schriftsatz des Erwachsenenvertreters vom 01.03.2021 wurden der belangten Behörde aktuelle medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt.
13. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.03.2021, Zl. XXXX , wurde die belangte Behörde von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB verständigt. 13. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 03.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde die belangte Behörde von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB verständigt.
14. Am 20.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an einer affektiven Störung und nehme das Medikament „Soliam“, ein Beruhigungsmittel, ein, dies jedoch wegen den Nebenwirkungen nicht regelmäßig. Befragt zu seiner Religionsangehörigkeit erklärte er, zuvor Muslim gewesen zu sein, jetzt aber Christ und zur Taufe zugelassen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er von Jesus gewählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen. Es habe 2012 durch einen Freund begonnen, als er mehrere Interviews durch eine Schweizer Firma bekommen habe und sich dort vorstellen habe können. In dieser Firma würden hauptsächlich koptische Christen arbeiten und hätten sie eine Sitzung mit einem Priester gehabt und über den heiligen Geist gesprochen. Er habe sich dafür interessiert und sich angezogen gefühlt und habe der Priester mit ihnen gebetet. Er habe den Job nicht bekommen, aber circa eine Woche oder einen Monat später habe er beten wollen, dies als streng gläubiger Moslem. Er habe dabei christlichen Gesang gehört und seien dort Verse dabei gewesen, die mit seinem Glauben nicht vereinbar gewesen wären, so wie „Ich glaube an den heiligen Geist, den Gott“. Der Heilige Geist habe ihn gebeten, einen neuen Glauben zu bekommen und habe er den Heiligen Geist erfahren. Danach habe er aber alles vergessen. Er sei anschließend mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen und sei das alles vom Heiligen Geist gesteuert worden. Eines Tages habe er in eine Moschee beten gehen wollen, aber sei sich dies zeitlich nicht ausgegangen, weshalb er quasi als Tourist in den XXXX gegangen sei. Draußen sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm die Kommunion gegeben und da er nicht nein habe sagen können, habe er es genommen. Damals habe seiner Ansicht nach „jemand Höheres“ für ihn diese Entscheidung getroffen und sei er danach oft in den XXXX gegangen. Er sei auch das Büro gegangen, da habe ihn ein Mann gefragt, ob er für ihn beten könne. An diesem Tag habe er Probleme damit gehabt, dass er sozusagen Gott esse. Er sei ein voll gläubiger Moslem, aber das sei sicher durch den Heiligen Geist so gewesen. Im Jahr 2016 sei er nach Ägypten zurückgereist und habe er gesundheitliche Probleme gehabt. Dort habe er zwei Monate auf eine österreichische Frau gewartet, damit sie heiraten könnten, aber diese sei nicht gekommen. Er sei dann im Jahr 2016 zum Weiterstudieren legal nach Österreich zurückgekehrt, jedoch habe er sein Studium aus gesundheitlichen körperlichen Problemen nicht weiterführen können. Zu diesem Zeitpunkt sei er religiös geworden. Er habe dann ein Plakat mit der Aufschrift „ XXXX “ gesehen und sei dort hingegangen. Ein Priester habe dann mit ihm über seine Probleme gesprochen und habe dies etwas bei ihm bewirkt. Seit 2017 gehe er dort in die romanische Kapelle. Seit Weihnachten habe er wieder das Gefühl wie vor sieben Jahren in Ägypten. 14. Am 20.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an einer affektiven Störung und nehme das Medikament „Soliam“, ein Beruhigungsmittel, ein, dies jedoch wegen den Nebenwirkungen nicht regelmäßig. Befragt zu seiner Religionsangehörigkeit erklärte er, zuvor Muslim gewesen zu sein, jetzt aber Christ und zur Taufe zugelassen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er von Jesus gewählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen. Es habe 2012 durch einen Freund begonnen, als er mehrere Interviews durch eine Schweizer Firma bekommen habe und sich dort vorstellen habe können. In dieser Firma würden hauptsächlich koptische Christen arbeiten und hätten sie eine Sitzung mit einem Priester gehabt und über den heiligen Geist gesprochen. Er habe sich dafür interessiert und sich angezogen gefühlt und habe der Priester mit ihnen gebetet. Er habe den Job nicht bekommen, aber circa eine Woche oder einen Monat später habe er beten wollen, dies als streng gläubiger Moslem. Er habe dabei christlichen Gesang gehört und seien dort Verse dabei gewesen, die mit seinem Glauben nicht vereinbar gewesen wären, so wie „Ich glaube an den heiligen Geist, den Gott“. Der Heilige Geist habe ihn gebeten, einen neuen Glauben zu bekommen und habe er den Heiligen Geist erfahren. Danach habe er aber alles vergessen. Er sei anschließend mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen und sei das alles vom Heiligen Geist gesteuert worden. Eines Tages habe er in eine Moschee beten gehen wollen, aber sei sich dies zeitlich nicht ausgegangen, weshalb er quasi als Tourist in den römisch 40 gegangen sei. Draußen sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm die Kommunion gegeben und da er nicht nein habe sagen können, habe er es genommen. Damals habe seiner Ansicht nach „jemand Höheres“ für ihn diese Entscheidung getroffen und sei er danach oft in den römisch 40 gegangen. Er sei auch das Büro gegangen, da habe ihn ein Mann gefragt, ob er für ihn beten könne. An diesem Tag habe er Probleme damit gehabt, dass er sozusagen Gott esse. Er sei ein voll gläubiger Moslem, aber das sei sicher durch den Heiligen Geist so gewesen. Im Jahr 2016 sei er nach Ägypten zurückgereist und habe er gesundheitliche Probleme gehabt. Dort habe er zwei Monate auf eine österreichische Frau gewartet, damit sie heiraten könnten, aber diese sei nicht gekommen. Er sei dann im Jahr 2016 zum Weiterstudieren legal nach Österreich zurückgekehrt, jedoch habe er sein Studium aus gesundheitlichen körperlichen Problemen nicht weiterführen können. Zu diesem Zeitpunkt sei er religiös geworden. Er habe dann ein Plakat mit der Aufschrift „ römisch 40 “ gesehen und sei dort hingegangen. Ein Priester habe dann mit ihm über seine Probleme gesprochen und habe dies etwas bei ihm bewirkt. Seit 2017 gehe er dort in die romanische Kapelle. Seit Weihnachten habe er wieder das Gefühl wie vor sieben Jahren in Ägypten.
15. Am 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.15. Am 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
17. Mit Verfahrensordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 01.09.2021 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.17. Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 01.09.2021 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
18. Am 17.09.2021 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde datiert mit 15.09.2021 ein und wurde darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur angeführten Konversion des Beschwerdeführers unterlassen habe und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinem Glaubenswechsel und zu seinen Beweggründen befragt habe. Sie habe lediglich die negative Feststellung getroffen, dass eine innerliche glaubhafte Konversion zum Christentum nicht festgestellt werden könne. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführer daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen erteilen; oder den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen; zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; das befristete Einreiseverbot beheben, in eventu die Dauer herabsetzen.18. Am 17.09.2021 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde datiert mit 15.09.2021 ein und wurde darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur angeführten Konversion des Beschwerdeführers unterlassen habe und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinem Glaubenswechsel und zu seinen Beweggründen befragt habe. Sie habe lediglich die negative Feststellung getroffen, dass eine innerliche glaubhafte Konversion zum Christentum nicht festgestellt werden könne. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und den Beschwerdeführer daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen erteilen; oder den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen; zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; das befristete Einreiseverbot beheben, in eventu die Dauer herabsetzen.
19. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2021 vorgelegt.
20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.
21. Am 18.01.2022 langte durch Vorlage der belangten Behörde beim erkennenden Gericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX datiert mit 17.01.2022 ein, wonach der Verdacht auf Gefährliche Drohung zum Nachteil von XXXX gegen den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, am 20.12.2021 die Mitarbeiterin der Landesregierung telefonisch gefährlich bedroht zu haben, da sein Antrag auf Verlegung in ein anderes Flüchtlingsquartier abgelehnt worden sei.21. Am 18.01.2022 langte durch Vorlage der belangten Behörde beim erkennenden Gericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 datiert mit 17.01.2022 ein, wonach der Verdacht auf Gefährliche Drohung zum Nachteil von römisch 40 gegen den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, am 20.12.2021 die Mitarbeiterin der Landesregierung telefonisch gefährlich bedroht zu haben, da sein Antrag auf Verlegung in ein anderes Flüchtlingsquartier abgelehnt worden sei.
22. Am 18.01.2022 langte beim erkennenden Gericht eine handgeschriebene Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung neuerlich beantragt wurde. Des Weiteren wurde eine Bestätigung von Pfarrer XXXX datiert mit 15.01.2022 beigelegt.22. Am 18.01.2022 langte beim erkennenden Gericht eine handgeschriebene Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung neuerlich beantragt wurde. Des Weiteren wurde eine Bestätigung von Pfarrer römisch 40 datiert mit 15.01.2022 beigelegt.
23. Am 23.02.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin XXXX einvernommen wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Pfarre St. Joseph vom 14.09.2021 und 15.02.2022 (Beilage A) und eine Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich Partner, Ehe und Familienberatung vom 15.02.2022 (Beilage B) vor.23. Am 23.02.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin römisch 40 einvernommen wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Pfarre St. Joseph vom 14.09.2021 und 15.02.2022 (Beilage A) und eine Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich Partner, Ehe und Familienberatung vom 15.02.2022 (Beilage B) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz 2005. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, wohingegen seine Religionszugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft nicht festgestellt werden kann. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus Typ 2 und nimmt das Medikament Metformin ein. Zudem leidet an einer schizoaffektiven Störung (F25). Dabei handelt es sich um eine primär chronische psychische Erkrankung, die im Zeitablauf in unterschiedlicher Intensität auftritt. Diese Erkrankung besteht in der Regel lebenslang und kann durch medikamentöse Behandlung nicht geheilt, sondern bestenfalls solange in Remission gehalten werden, wie die Behandlung fortgeführt wird.
Der Beschwerdeführer steht derzeit in keiner psychiatrischen Behandlung und nimmt – trotz mehrfachen ärztlichen Empfehlungen - keine Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Krankheit ein.
Eine Suizidgefährdung liegt derzeit nicht vor und ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage die Reise nach Ägypten anzutreten. Der Beschwerdeführer befindet sich damit nicht in einem derart schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Ägypten nicht behandelbaren Zustand, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung ist in Ägypten möglich, es gibt die entsprechenden Fachärzte und sind die von ihm benötigten Medikamente und Wirkstoffe bzw. alternative Wirkstoffe auch in Ägypten verfügbar. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.Eine Suizidgefährdung liegt derzeit nicht vor und ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage die Reise nach Ägypten anzutreten. Der Beschwerdeführer befindet sich damit nicht in einem derart schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Ägypten nicht behandelbaren Zustand, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. Eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung ist in Ägypten möglich, es gibt die entsprechenden Fachärzte und sind die von ihm benötigten Medikamente und Wirkstoffe bzw. alternative Wirkstoffe auch in Ägypten verfügbar. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Für den Beschwerdeführer wurde am 31.03.2020 ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten gerichtlich bestellt und steht auch in Ägypten die Möglichkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters offen.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.04.2014 nach Österreich, zunächst mit gültiger Aufenthaltsbewilligung für Studierende, welche insgesamt zwei Mal verlängert wurde. Sein Aufenthaltstitel trat am 12.04.2017 außer Kraft. Ein weiterer Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers wurde mangels Studienerfolgs mit rechtskräftigem Bescheid der XXXX des Amtes der XXXX vom 16.04.2017 abgewiesen. Am 17.12.2018 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält er sich jedenfalls seit seinem Besuch in Ägypten im Jahr 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.04.2014 nach Österreich, zunächst mit gültiger Aufenthaltsbewilligung für Studierende, welche insgesamt zwei Mal verlängert wurde. Sein Aufenthaltstitel trat am 12.04.2017 außer Kraft. Ein weiterer Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers wurde mangels Studienerfolgs mit rechtskräftigem Bescheid der römisch 40 des Amtes der römisch 40 vom 16.04.2017 abgewiesen. Am 17.12.2018 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält er sich jedenfalls seit seinem Besuch in Ägypten im Jahr 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer stammt aus Beheira in Ägypten und besuchte dort die Grund- und Mittelschule und schloss seine Schulbildung mit der Matura ab. Anschließend studierte er an der Universität in XXXX Veterinärmedizin und sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung von Bekannten und Familie. Er arbeitete außerdem zeitweise in einer Apotheke sowie in einer Pharmafirma. Der Beschwerdeführer stammt aus Beheira in Ägypten und besuchte dort die Grund- und Mittelschule und schloss seine Schulbildung mit der Matura ab. Anschließend studierte er an der Universität in römisch 40 Veterinärmedizin und sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung von Bekannten und Familie. Er arbeitete außerdem zeitweise in einer Apotheke sowie in einer Pharmafirma.
In Ägypten leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, jedoch kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über Kontakt zu seinen Familienangehörigen verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat jedoch während seinem bisherigen Aufenthalt diverse private Bekanntschaften in Österreich geschlossen, mit welchen er seine Freizeit verbringt.
Der Beschwerdeführer verfügt über qualifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und half bei Übersetzungen in seiner früheren Unterkunft. Er war in Österreich zwischen Februar 2015 und November 2018 immer wieder monatsweise, insgesamt für 25 Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Blumenhandel tätig und war von 2014 bis 2017 für den Vorstudienlehrgang an der Universität XXXX inskribiert, erbrachte jedoch nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Im Sommersemester 2019 war er als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Politikwissenschaft gemeldet. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen eingeschränkt arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer verfügt über qualifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und half bei Übersetzungen in seiner früheren Unterkunft. Er war in Österreich zwischen Februar 2015 und November 2018 immer wieder monatsweise, insgesamt für 25 Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Blumenhandel tätig und war von 2014 bis 2017 für den Vorstudienlehrgang an der Universität römisch 40 inskribiert, erbrachte jedoch nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Im Sommersemester 2019 war er als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Politikwissenschaft gemeldet. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen eingeschränkt arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer nahm während seines gegenständlichen Asylverfahrens an verschiedenen Kursen und Gesprächsrunden teil und war zeitweise Mitglied einer politischen Partei. Gegenwärtig nimmt er jedoch an keinen Aus- oder Weiterbildungen teil, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Er besucht seit März 2021 regelmäßig Gottesdienste in einer Kirche, half bei der Kirchenreinigung mit und nimmt an einem individuellen Kurs zu Taufvorbereitung teil, welcher derzeit unterbrochen ist. Er besuchte am 15.02.2022 eine Familienberatungsstelle.
Eine entscheidungsrelevante Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Österreich kann trotz seiner Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden. Es liegen jedenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsschritte des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.10.2020 in XXXX eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis gewertet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.04.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.10.2020 in römisch 40 eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis gewertet.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch hat sich der Beschwerdeführer nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und ist dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch hat sich der Beschwerdeführer nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und ist dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zur Lage in Ägypten:
Dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung und dem Erwachsenenvertreter wurden im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Politische Lage:
Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).
Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020).
Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben, Zugriff 18.1.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
Sicherheitslage
Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und XXXX verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und römisch 40 verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).
Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).
Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).
Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).
Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).
Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020).
In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).
Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020
- MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021
- MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021
- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).
Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a).
In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich„normale“Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020).
Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020).
Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und anderen Verfassungsorganen weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 13.6.2020). Der nach einem Terroranschlag im April 2017 verhängte landesweite Ausnahmezustand dauert weiterhin an und geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher (AA 22.1.2021).
Die Regierung bestraft oder verfolgt Beamte, die Vergehen begehen, nur inkonsistent. Dies gilt sowohl für die Sicherheitskräfte als auch andere Regierungsstellen. Die nicht umfassende Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, vor allem innerhalb der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straffreiheit bei (USDOS 11.3.2020).
Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 9.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 11.3.2020). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 11.3.2020). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).
Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 13.6.2020; USDOS 11.3.2020). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 13.6.2020). Regierungsbeamte leugnen, dass die Anwendung von Folter systematisch sei. Der Bericht des UN-Ausschusses gegen Folter von 2017 kam hingegen zu dem Schluss, dass Folter eine systematische Praxis ist (USDOS 11.3.2020).
Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 13.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 13.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 4.3.2020). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 11.3.2020). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 4.3.2020). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 11.3.2020). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).
Das im Mai 2017 ratifizierte, repressive Gesetz betreffend Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) wurde im Juli 2019 infolge heftiger internationaler und nationaler Kritik geändert. Die Regierung führte im Vorfeld umfangreiche Konsultationen mit (unkritischer) Zivilgesellschaft und internationalen Gebern durch. Zwar sieht das reformierte Gesetz einige Verbesserungen bei administrativen Abläufen, Strafen und Zusammenarbeit mit ausländischen Geldgebern vor, bleibt aber in seinem Grundcharakter repressiv und ein potentes Instrument, um unliebsame Arbeit der ägyptischen Zivilgesellschaft zu unterbinden. Das Gesetz schränkt die Arbeit von NGOs und Vereinigungen so weit ein, dass eine freie Zivilgesellschaft unmöglich gemacht wird (AA 13.6.2020).
Die drakonischsten Bestimmungen des NGO-Gesetzes von 2017, das vom Gesetz 2019 ersetzt wurde, wurden beibehalten und die Behörden erhalten u. a. weitreichende Befugnisse zur Auflösung unabhängiger Menschenrechtsgruppen und zur Kriminalisierung legitimer Aktivitäten von NGOs (AI 18.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021; USDOS 11.3.2020). Verstöße gegen das Gesetz können zur Auflösung oder zu empfindlichen Geldstrafen führen; die Möglichkeit von Haftstrafen wurde in einer im August 2019 unterzeichneten überarbeiteten Version des Gesetzes ausgeschlossen (FH 4.3.2020).Die drakonischsten Bestimmungen des NGO-Gesetzes von 2017, das vom Gesetz 2019 ersetzt wurde, wurden beibehalten und die Behörden erhalten u. a. weitreichende Befugnisse zur Auflösung unabhängiger Menschenrechtsgruppen und zur Kriminalisierung legitimer Aktivitäten von NGOs (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 13.1.2021; USDOS 11.3.2020). Verstöße gegen das Gesetz können zur Auflösung oder zu empfindlichen Geldstrafen führen; die Möglichkeit von Haftstrafen wurde in einer im August 2019 unterzeichneten überarbeiteten Version des Gesetzes ausgeschlossen (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2025829.html, Zugriff 29.12.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2025912.html, Zugriff 29.12.2020
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020
Ombudsmann
2003 wurde per Gesetz der National Council for Human Rights (NCHR) eingerichtet (Pr-EG 2017). Der NCHR überwacht Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in Form von Bürgerbeschwerden eingereicht wurden. Der NCHR arbeitet weiterhin mit seinem bestehenden Mandat, obwohl die Amtszeit der bestehenden NCHR-Mitglieder laut Gesetz 2016 endete. Eine Reihe bekannter Menschenrechtsaktivisten dient im Vorstand der Organisation, obwohl einige Beobachter meinen, dass die Effektivität des Rates manchmal begrenzt sei, weil es ihm an ausreichenden Ressourcen mangelt und die Regierung selten auf seine Feststellungen reagiert. Der Rat hat zuweilen die Politik und die Praktiken der Regierung in Frage gestellt und kritisiert und Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtslage gefordert (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz erkennt formell die Rolle des NCHR bei der Überwachung von Gefängnissen an und legt fest, dass Besuche eine vorherige Benachrichtigung des Generalstaatsanwalts erfordern. Die Behörden erlaubten anderen Menschenrechtsorganisationen nicht, Gefängnisbesuche durchzuführen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
- Pr-EG - Ägypten, Präsident Abdul Fattah El Sissi (2017): Law No. 197/2017 Amending Provisions of Law No. 94/2003 Establishing The National Council for Human Rights, http://www.nchregypt.org/media/ftp/Amending%20Law%20No.%2094%20of%202003%20by%20Law%20No.%20197%20of%202017-EN.pdf, Zugriff 24.7.2019- Pr-EG - Ägypten, Präsident Abdul Fattah El Sissi (2017): Law No. 197 aus 2017, Amending Provisions of Law No. 94 aus 2003, Establishing The National Council for Human Rights, http://www.nchregypt.org/media/ftp/Amending%20Law%20No.%2094%20of%202003%20by%20Law%20No.%20197%20of%202017-EN.pdf, Zugriff 24.7.2019
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020).
Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020).
Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020).
Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020
Religionsfreiheit
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, ÖB 25.11.2020).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020, ÖB 25.11.2020).
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten, die der hanafitischen Rechtstradition folgen. Ca. 9 % der Bevölkerung gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2020g; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 10.6.2020). Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 6.2020g).90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten, die der hanafitischen Rechtstradition folgen. Ca. 9 % der Bevölkerung gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2020g; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 10.6.2020). Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 6.2020g).
Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 13.6.2020). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 13.6.2020). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Sie spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).
Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).
Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 13.6.2020).
Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Es kommt vereinzelt zu Verurteilungen mit mehrjährigen Haftstrafen. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten und Atheisten vorgebracht (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Es kommt vereinzelt zu Verurteilungen mit mehrjährigen Haftstrafen. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten und Atheisten vorgebracht (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/EGYPT-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.1.2021
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020).
Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
IDPs und Flüchtlinge
Ägypten ist inzwischen vor allem zu einem Aufnahmeland ausländischer Flüchtlinge geworden. Die Regierung nennt rund sechs Millionen Migranten. Die Zahl ist wohl zu hoch, weil auch solche Flüchtlinge mitgerechnet werden, die seit Generationen hier lebend (vor allem Sudanesen, Syrer und Palästinenser) die Staatsbürgerschaft nicht erlangen konnten. Eine Zahl um drei Millionen Migranten ist realistisch (AA 13.6.2020). In Ägypten leben knapp 110.000 offiziell registrierte Flüchtlinge. Die tatsächliche Zahl der Flüchtlinge in Ägypten ist um ein Vielfaches höher, allerdings gehen die Schätzungen weit auseinander (GIZ 6.2020g). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten ist bis Ende 2020 auf rund 260.000 Personen gestiegen (ÖB 25.11.2020) Vor allem Menschen aus dem Sudan und aus anderen afrikanischen Ländern sowie Iraker und Palästinenser suchen in Ägypten Zuflucht vor Krieg und Bürgerkrieg, politischer Verfolgung und Hunger. In jüngster Zeit kommen auch zunehmend Familien aus Syrien hinzu (GIZ 6.2020g).
Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 11.3.2020). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (AA 13.6.2020).
Die ägyptischen Behörden lassen illegale Flüchtlinge im Großen und Ganzen unbehelligt, aber ihre sozialen Bedingungen sind oft sehr schwierig, da sie nicht offiziell arbeiten können, z.T. von ihren Familien getrennt sind und oft traumatische Erlebnisse zu verarbeiten haben (GIZ 6.2020g). Das Verbot der Arbeitsaufnahme wird in vielen Fällen, unter anderem auch dank eines großen informellen Arbeitsmarktes, de facto umgangen (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die ägyptischen Behörden lassen illegale Flüchtlinge im Großen und Ganzen unbehelligt, aber ihre sozialen Bedingungen sind oft sehr schwierig, da sie nicht offiziell arbeiten können, z.T. von ihren Familien getrennt sind und oft traumatische Erlebnisse zu verarbeiten haben (GIZ 6.2020g). Das Verbot der Arbeitsaufnahme wird in vielen Fällen, unter anderem auch dank eines großen informellen Arbeitsmarktes, de facto umgangen (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Die ägyptische Politik will vermeiden, dass Flüchtlinge und Migranten besser gestellt werden, als die vielen ebenfalls armen Ägypter. Dennoch haben rund eine Viertel Million von UNHCR anerkannter Flüchtlinge wie auch Angehörige anderer arabischer Nationalitäten („frères et soeurs arabes) in der Regel Zugang zu staatlichen Leistungen (Schulen und Krankenhäusern), wenngleich diese Leistungen generell wie für Ägypter erheblich defizitär sind. Dies betrifft etwa die Hälfte der in Ägypten lebenden Migranten. Schwierig ist die Lage von Migranten aus Ländern südlich der Sahara, insbesondere Eritrea, Süd-Sudan, Äthiopien. Sie finden zwar Sicherheit, werden geduldet, haben jedoch kein Anrecht auf staatliche Leistungen (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die ägyptische Politik will vermeiden, dass Flüchtlinge und Migranten besser gestellt werden, als die vielen ebenfalls armen Ägypter. Dennoch haben rund eine Viertel Million von UNHCR anerkannter Flüchtlinge wie auch Angehörige anderer arabischer Nationalitäten („frères et soeurs arabes) in der Regel Zugang zu staatlichen Leistungen (Schulen und Krankenhäusern), wenngleich diese Leistungen generell wie für Ägypter erheblich defizitär sind. Dies betrifft etwa die Hälfte der in Ägypten lebenden Migranten. Schwierig ist die Lage von Migranten aus Ländern südlich der Sahara, insbesondere Eritrea, Süd-Sudan, Äthiopien. Sie finden zwar Sicherheit, werden geduldet, haben jedoch kein Anrecht auf staatliche Leistungen (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020).
NGOs berichten, dass aufgegriffene Migranten in Räumen der Polizeibehörden in Gewahrsam genommen werden. Nach Auskunft des IOM werden Migranten in der Regel nur kurze Zeit in Polizeiwachen festgehalten. Verlegungen in Gefängnisse kommen nach IOM kaum vor. Auch systematische Misshandlungen sind nicht belegt. Oftmals wird IOM von einzelnen Polizeistellen gerade bei Frauen und Kindern um Unterstützung gebeten. Schwarzafrikaner sind durchaus häufig Opfer von Diskriminierung (AA 13.6.2020).
Die Aufenthaltsgenehmigung muss selbst für UNHCR-registrierte Flüchtlinge bei den Behörden in der Regel alle sechs Monate erneuert werden. Der rechtlich grundsätzlich bestehende Anspruch auf Familienzusammenführung ist aufgrund ägyptischer Visarestriktionen zum Teil mit Einschränkungen, überwiegend jedoch zumindest faktisch realisierbar. Aufgrund der verbreiteten, inkonsistenten und zum Teil widersprüchlichen Rechtsanwendungspraxis ist es in vielen Fällen schwierig, aus der Rechtslage auf die tatsächliche Situation von Flüchtlingen zu schließen (AA 13.6.2020).
Afrikanische Flüchtlinge, die illegal über den Sinai nach Israel einreisen wollen, werden immer wieder mit Gewalt aufgehalten, viele wurden in den letzten Jahren nahe der Grenze von ägyptischen Sicherheitskräften erschossen oder von Beduinen gefoltert. Die Beduinen trieben Organhandel oder haben Lösegeld von den afrikanischen Familien verlangt. Eine Reihe von ägyptischen und internationalen religiösen und Menschenrechtsorganisationen bieten rechtliche, soziale, medizinische und psychologische Unterstützung an; z.B. das Nadim Zentrum, das in- und ausländische Folter- und Gewaltopfer betreut (GIZ 6.2020g).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020).
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020).
Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019).
Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c).
Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c).
Die Armutsquote (2019) ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020).
Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).
Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im 2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im 2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).
Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des 2. Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des 1. Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des 3. Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021
- ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021
- MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021
- USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021
Medizinische Versorgung
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020).
Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020).
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020).
Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020).
Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021
- OBG - Oxford Business Group (2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020).
Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020).
Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020).
IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.).
Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021
- USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 31.03.2022 00:00 Uhr, 3.880.270 bestätigte Fälle, 347.067 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 15.745 Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/); in Ägypten wurden mit Stand 31.03.2022 17:19 Uhr, 505.264 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.417 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind.
Die Einreise nach Ägypten ist für vollimmunisierte sowie negativ getestete Reisende uneingeschränkt möglich. Ein negativer PCR-Test darf bei Ankunft max. 72 Stunden alt sein und muss im Original (inkl. Laborstempel und Unterschrift vorgelegt werden oder mit einem aktiven QR-Code (Personen- und Testinformationen hinterlegt) versehen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird weiters festgestellt, in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.Es wird weiters festgestellt, in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das abgeschlossene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: I416 2218121-1, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage sowie die Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 23.02.2022. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, der Kinderlosigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Lebensumständen in Ägypten, seiner familiären Situation und seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Ägypten gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht sowie dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: I416 2218121-1.
Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit war eine Negativfeststellung zu treffen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich tatsächlich aufgrund seiner inneren Überzeugung zum christlichen Glauben bekennt (vgl. die näheren Ausführungen unter Punkt 2.3.).Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit war eine Negativfeststellung zu treffen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich tatsächlich aufgrund seiner inneren Überzeugung zum christlichen Glauben bekennt vergleiche die näheren Ausführungen unter Punkt 2.3.).
Die Feststellung zu seiner Identität gründet auf dem Umstand, dass im eingeholten IZR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass unter Anführung der Nr. XXXX angeführt wird. Die Feststellung zu seiner Identität gründet auf dem Umstand, dass im eingeholten IZR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass unter Anführung der Nr. römisch 40 angeführt wird.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Befunden im gegenständlichen Asylverfahren sowie insbesondere aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Primaria der Forensischen Abteilung XXXX , datiert mit 14.01.2022 (OZ 7). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den getroffenen Feststellungen im vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien psychiatrischen Sachverständigengutachten, welches mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 erörtert wurde, vollinhaltlich an. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen würden und wurde den im Gutachten getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (zu diesem Erfordernis vgl. etwa VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124). Vielmehr bezog sich die Sachverständige mehrfach auf die zuvor im Verfahren eingebrachten Befunde und nahm die dortigen Aussagen in ihr Gutachten mit auf, ohne diesen nennenswert zu widersprechen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Befunden im gegenständlichen Asylverfahren sowie insbesondere aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Primaria der Forensischen Abteilung römisch 40 , datiert mit 14.01.2022 (OZ 7). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den getroffenen Feststellungen im vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien psychiatrischen Sachverständigengutachten, welches mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 erörtert wurde, vollinhaltlich an. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen würden und wurde den im Gutachten getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (zu diesem Erfordernis vergleiche etwa VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124). Vielmehr bezog sich die Sachverständige mehrfach auf die zuvor im Verfahren eingebrachten Befunde und nahm die dortigen Aussagen in ihr Gutachten mit auf, ohne diesen nennenswert zu widersprechen.
So führte die Sachverständige in Übereinstimmung mit den zuvor eingelangten Befunden nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung leidet. Er sei aus psychiatrischer Sicht jedoch durchaus überstellungsfähig bzw. auch reisefähig, wobei sein Verhalten naturgemäß stark von seiner jeweiligen Befindlichkeit abhängig sein werde. Zudem bestehe gegenwärtig keine akute oder erhebliche Suizidgefährdung (S. 18 in OZ 7).
Angesichts der psychischen Erkrankung benötige der Beschwerdeführer eine längerfristig angelegte ärztliche sowie psychotherapeutische Behandlung, damit die Erkrankung nicht weiter fortschreite. Problematisch zeige sich dabei jedoch die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers, wie im Sachverständigengutachten vom 14.01.2022 an mehreren Stellen festgehalten wurde. Aus diesem Grund lehne der Beschwerdeführer auch nach wie vor eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung, beispielsweise in Form einer Medikamenteneinnahme, vehement ab, dies trotz mehrfacher fachärztlicher Empfehlung. Es sei damit aus fachärztlicher Sicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung im Laufe der Jahrzehnte immer weiter verfestigen werde und medikamentös nur mehr schwer behandeln lasse bzw. werde es zu entsprechenden kognitiven Defiziten kommen (S. 19 in OZ 7).
Des Weiteren führte die Sachverständige in ihrem Gutachten an, dass zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung sowohl antipsychotisch wirksame Medikamente als auch Phasenprophylaktika erforderlich wären, wobei das gesamte Spektrum der antipsychotisch wirksamen Substanzen potentiell eingesetzt werden könnte, dies je nach individueller Verträglichkeit (S. 17 in OZ 7). Bei Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers wäre es zudem durchaus möglich, diese Behandlung ambulant durchzuführen, dies prinzipiell von jedem Facharzt für Psychiatrie (S. 18 in OZ 7).
Mangels einer derzeitigen Medikamenteneinnahme kann somit keine konkrete Beurteilung der Wirkstoffverfügbarkeit in Ägypten vorgenommen werden, jedoch ist hinsichtlich der generellen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Ägypten insbesondere auf die im Akt einliegende Anfragebeantwortung zu Ägypten von ACCORD vom 29.05.2018 sowie die Ausführungen unter Punkt 1.3 zur Medizinischen Versorgung in Ägypten zu verweisen. So ist die medizinische Versorgung in Ägypten gewährleistet, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein Mangel an aktueller Ausstattung und Personal bzw. der Umstand des unbezahlten Personals in Krankenhäusern problematisch sind. Auch die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend.
Die Sachverständige führte überdies in ihrem Gutachten an, dass eine ernste und schnelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowohl in Österreich als auch in Ägypten eintreten kann, da eine solche Verschlechterung im eigengesetzlichen (und nicht durch Behandlung eingegrenzten) Verlauf jederzeit möglich sei und wesentlich intensiver von der Tatsache der Behandlung oder Nichtbehandlung als von der geographischen Verortung einer Person bestimmt werde (S. 18 und 19 in OZ 7). Auch führte diese an, dass der Beschwerdeführer bereits nach seinen Angaben auf Empfehlung seiner damaligen Vorgesetzten in Österreich einige Zeit – freiwillig - in Ägypten verbracht habe und es zu keiner relevanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (S. 19 in OZ 7).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zudem an Diabetes mellitus leidet und Medikamente einnimmt, ergibt sich einerseits aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Sachverständigengutachten vom 14.01.2022 (OZ 7), worin die Sachverständige auf einen Befund vom XXXX hinwies (S. 7 in OZ 7). Er benötigt demnach kein Insulin und sei die Regulierung seiner Blutzuckerwerte durch ein orales Antidiabetikum mit dem Wirkstoff Metformin ausreichend möglich. Zur Behandelbarkeit von Diabetes in Ägypten ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Behandlung im Besonderen im Großraum Kairo verfügbar ist und die Medikamentenversorgung gegeben ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht keinerlei Befunde zu dieser Erkrankung vorgelegt bzw. darüberhinausgehendes Vorbringen erstattet hat, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung angesichts der medizinischen Versorgungslage in Ägypten erübrigt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zudem an Diabetes mellitus leidet und Medikamente einnimmt, ergibt sich einerseits aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Sachverständigengutachten vom 14.01.2022 (OZ 7), worin die Sachverständige auf einen Befund vom römisch 40 hinwies (S. 7 in OZ 7). Er benötigt demnach kein Insulin und sei die Regulierung seiner Blutzuckerwerte durch ein orales Antidiabetikum mit dem Wirkstoff Metformin ausreichend möglich. Zur Behandelbarkeit von Diabetes in Ägypten ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Behandlung im Besonderen im Großraum Kairo verfügbar ist und die Medikamentenversorgung gegeben ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht keinerlei Befunde zu dieser Erkrankung vorgelegt bzw. darüberhinausgehendes Vorbringen erstattet hat, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung angesichts der medizinischen Versorgungslage in Ägypten erübrigt.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr nach Ägypten nicht entgegensteht. Es wurde damit keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Erwachsenenvertreter ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.03.2020, Zl. XXXX (OZ 17 im Verfahren I416 2218121-1). Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation datiert mit 29.05.2018 (AS 337), die bereits im Behördenakt enthalten ist und im angefochtenen Bescheid zitiert wurde, gibt es auch in Ägypten die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung/Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer.Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Erwachsenenvertreter ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.03.2020, Zl. römisch 40 (OZ 17 im Verfahren I416 2218121-1). Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation datiert mit 29.05.2018 (AS 337), die bereits im Behördenakt enthalten ist und im angefochtenen Bescheid zitiert wurde, gibt es auch in Ägypten die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung/Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer.
Seine Arbeitsfähigkeit gründet vorwiegend auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er zukünftig in Österreich gerne arbeiten möchte um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht die bestehende Erkrankung des Beschwerdeführers, jedoch ist angesichts des derzeit bestehenden Willens des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er bereits in der Vergangenheit erwerbstätig war, eine grundsätzliche, wenn auch gesundheitlich eingeschränkte, Erwerbsfähigkeit anzunehmen.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen in der Vergangenheit erworbenen Aufenthaltstiteln und dem letzten Verlängerungsauftrag lassen sich den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem Gerichtsakt zur GZ: I416 2218121-1, sowie dem eingeholten ZMR- und IRZ-Auszug entnehmen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2016 Österreich kurzzeitig verlassen hat und nach Ägypten gereist ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens, zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14).
Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, seinen sozialen Kontakten, seinen integrativen Schritten und seinen Deutschkenntnissen gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 14) sowie folgenden vorgelegten Unterlagen: Bestätigung des XXXX . datiert mit 26.04.2021 (AS 297), Sozialbericht der Caritas datiert mit 19.04.2021 (AS 299), Bestätigung des XXXX datiert mit 21.04.2021 (AS 301), undatierte Bestätigung der Pfarre „Unsere Liebe Frau XXXX “ (AS 303), Schreiben der XXXX datiert mit 26.04.2021 (AS 313), Bestätigung der XXXX datiert mit 04.05.2021 (AS 315), Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der XXXX Universitäten datiert mit 22.04.2016 (AS 459), Zeitbestätigung XXXX datiert mit 26.04.2021 (AS 463), Bestätigungen der Österreichischen XXXX datiert mit 14.11.2015, 07.04.2015, 08.10.2015, 14.03.2016 (AS 467ff), Studienbestätigung der Universität XXXX datiert mit 20.02.2019 (AS 75), Bestätigung der XXXX datiert mit 15.01.2022 (OZ 6), Bestätigungen der XXXX vom 14.09.2021 und 15.02.2022 (Beilage A zur OZ 14), Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich Partner, Ehe und Familienberatung vom 15.02.2022 (Beilage B zur OZ 14).Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, seinen sozialen Kontakten, seinen integrativen Schritten und seinen Deutschkenntnissen gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 14) sowie folgenden vorgelegten Unterlagen: Bestätigung des römisch 40 . datiert mit 26.04.2021 (AS 297), Sozialbericht der Caritas datiert mit 19.04.2021 (AS 299), Bestätigung des römisch 40 datiert mit 21.04.2021 (AS 301), undatierte Bestätigung der Pfarre „Unsere Liebe Frau römisch 40 “ (AS 303), Schreiben der römisch 40 datiert mit 26.04.2021 (AS 313), Bestätigung der römisch 40 datiert mit 04.05.2021 (AS 315), Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der römisch 40 Universitäten datiert mit 22.04.2016 (AS 459), Zeitbestätigung römisch 40 datiert mit 26.04.2021 (AS 463), Bestätigungen der Österreichischen römisch 40 datiert mit 14.11.2015, 07.04.2015, 08.10.2015, 14.03.2016 (AS 467ff), Studienbestätigung der Universität römisch 40 datiert mit 20.02.2019 (AS 75), Bestätigung der römisch 40 datiert mit 15.01.2022 (OZ 6), Bestätigungen der römisch 40 vom 14.09.2021 und 15.02.2022 (Beilage A zur OZ 14), Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich Partner, Ehe und Familienberatung vom 15.02.2022 (Beilage B zur OZ 14).
Der erkennende Richter konnte sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst einen Eindruck davon verschaffen, dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht, an Gottesdiensten teilnimmt und damit über soziale Anbindungen im Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen XXXX (S. 16 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Die vom Beschwerdeführer gesetzten integrativen Schritte entsprechen, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, jedoch nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK und konnte keine berücksichtigungswürdige Integration in sozialer und wirtschaftlicher Natur in Österreich festgestellt werden.Der erkennende Richter konnte sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst einen Eindruck davon verschaffen, dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht, an Gottesdiensten teilnimmt und damit über soziale Anbindungen im Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen römisch 40 (S. 16 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Die vom Beschwerdeführer gesetzten integrativen Schritte entsprechen, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, jedoch nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK und konnte keine berücksichtigungswürdige Integration in sozialer und wirtschaftlicher Natur in Österreich festgestellt werden.
Die derzeit mangelnde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seine frühere Arbeitstätigkeit ergibt sich aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug, wohingegen sich der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung dem eingeholten GVS-Auszug entnehmen lässt.
Seine strafgerichtliche Verurteilung sowie die angeführten Milderungsgründe gründet auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk samt der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX .Seine strafgerichtliche Verurteilung sowie die angeführten Milderungsgründe gründet auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk samt der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 .
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2018 hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt an, dass er politische und auch psychische Gründe habe und er aufgrund traumatischer Erlebnisse in seiner Heimat nie wieder in Ägypten leben könne. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sei sein Leben dort in Gefahr, da die heutige ägyptische Regierung nach Belieben agieren und Menschen mit einer lapidaren Begründung willkürlich verhaften und ermorden lassen könne.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.02.2019 erklärte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen, dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. So sei er einerseits an der Schule und auch an der Universität gemobbt worden, andererseits würden Menschen wie er, die die Regierung kritisieren, Probleme bekommen, wobei es keinen Haftbefehl gegen ihn gebe und er nicht wisse, ob er von den ägyptischen Behörden gesucht werde.
Die belangte Behörde erließ anschließend mit 28.03.2019 einen negativen Bescheid. Angesichts des Umstandes, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, womit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2019 zunächst als unbegründet abgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behoben wurde und das erkennende Gericht die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren mangels eines tauglichen Anfechtungsgrundes als unzulässig zurückgewiesen hat, erfolgte durch die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, diesmal im Beisein seines Erwachsenenvertreters.
In dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2021 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen nunmehr an, dass er von Jesus auserwählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen, weshalb er nunmehr Christ sei und sich taufen lassen möchte. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten könne er nicht sagen, dass er einen anderen Glauben habe, da dies kriminell sei und er bedroht werden würde (AS 277 ff).
Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine erfolgte innerliche glaubhafte Konversion zum Christentum aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt werden konnte und er keine individuellen asylrelevanten Fluchtgründe angeben konnte.
Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 (OZ 14) ebenso im Wesentlichen an, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten aufgrund seines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum bedroht sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 23.03.2022 (OZ 14) seine Hinwendung zum Christentum samt behaupteter Konversion aus folgenden Gründen nicht glaubhaft zu machen:
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, XXXX ). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als junger Mann, welcher sich in Österreich aus innerer Überzeugung heraus von seinem islamischen Glauben abgewandt und sich dem Christentum zugewandt hat – wobei er sich in - wenn auch ausgesetzt - in Vorbereitung auf seine Taufe befindet und seinen christlichen Glauben in Form von Kirchenbesuchen praktiziert – in seinem Herkunftsstaat Ägypten der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Doch auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Konversion per se lässt aufgrund nachfolgender Überlegungen keinen anderen Schluss zu, als von der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben und in weiterer Konsequenz von einer beabsichtigten Scheinkonversion auszugehen.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, römisch 40 ). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als junger Mann, welcher sich in Österreich aus innerer Überzeugung heraus von seinem islamischen Glauben abgewandt und sich dem Christentum zugewandt hat – wobei er sich in - wenn auch ausgesetzt - in Vorbereitung auf seine Taufe befindet und seinen christlichen Glauben in Form von Kirchenbesuchen praktiziert – in seinem Herkunftsstaat Ägypten der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Doch auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Konversion per se lässt aufgrund nachfolgender Überlegungen keinen anderen Schluss zu, als von der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben und in weiterer Konsequenz von einer beabsichtigten Scheinkonversion auszugehen.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2019 sein im weiteren Verlauf des Asylverfahrens zentral geltend gemachtes Fluchtvorbringen, wonach er zum Christentum konvertiert sei und daher im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten bedroht werden würde, nicht einmal kurz umrissen zur Sprache brachte. Dies obwohl er in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2021 erklärte, dass er bereits im Jahr 2012 in Ägypten mit dem christlichen Glauben näher in Kontakt gekommen sei und er im Jahr 2015 begonnen habe, die Bibel zu lesen, den XXXX zu besuchen und auch die Kommunion anzunehmen (AS 282). Zudem besuche er seit dem Jahr 2017 Gesprächsrunden in einer romanischen Kapelle (AS 283).Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2019 sein im weiteren Verlauf des Asylverfahrens zentral geltend gemachtes Fluchtvorbringen, wonach er zum Christentum konvertiert sei und daher im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten bedroht werden würde, nicht einmal kurz umrissen zur Sprache brachte. Dies obwohl er in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2021 erklärte, dass er bereits im Jahr 2012 in Ägypten mit dem christlichen Glauben näher in Kontakt gekommen sei und er im Jahr 2015 begonnen habe, die Bibel zu lesen, den römisch 40 zu besuchen und auch die Kommunion anzunehmen (AS 282). Zudem besuche er seit dem Jahr 2017 Gesprächsrunden in einer romanischen Kapelle (AS 283).
Dem erkennenden Gericht erschließt sich dabei nicht, weshalb der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Asylantragstellung oder den darauffolgenden Einvernahmen bzw. dem Beschwerdeschriftsatz im Jahr 2019 erstattete, stattdessen wartete er bis nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.10.2020, mit welcher die Beschwerde nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes letztlich zurückgewiesen wurde und das Verfahren wieder vor der belangten Behörde anhängig war.
Dahingehend erklärte er auf die entsprechende Frage des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 6 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14): „Einfach weil ich nie zum Christentum konvertiert war, erst im Februar 2021.“ Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer auf die Fragen, warum er erst im März 2021 Kontakt zu einem Priester aufgenommen und diesem mitgeteilt hat, dass er Christ werden wolle, und was ihn gerade zu diesem Zeitpunkt dazu bewogen hat „Ich habe mich ab diesem Zeitpunkt als Christ gesehen. Ich bin schon bei Jesus. … Ja, weil ich war ein sehr gläubiger Muslim. Es kommt nicht in Frage so leicht zu konvertieren. In dieser Zeit von 2012 bis 2021 war ich im Kontakt mit dem Christentum mit Priestern in Ägypten und in Österreich. (S. 6f des Verhandlungsprotokolls in OZ 14).“ Auch in einer Bestätigung eines österreichischen Pfarrers wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer sich wohl bereits in Ägypten vertieft mit der Bibel auseinandergesetzt hat (AS 303).
Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung jedoch davon aus, dass sein Vorbringen, nun seit März 2021 tatsächlich zum katholischen Glauben konvertieren zu wollen, in Zusammenschau mit seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft ist. Vielmehr fällt dabei ins Auge, dass der Zeitpunkt seines nach außen gerichteten Entschlusses des Glaubenswechsels im März 2021 samt dem Glaubensgespräch mit einem Pfarrer (AS 303) mit dem Zeitpunkt der Anklageerhebung wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung am 03.03.2021 zusammenfällt und auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung am 29.04.2021 erfolgt ist.
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 29.08.2019, XXXX ; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 ausführlich zu seinem Wissen über den christlichen Glauben und seiner inneren Überzeugung befragt.Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 29.08.2019, römisch 40 ; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 ausführlich zu seinem Wissen über den christlichen Glauben und seiner inneren Überzeugung befragt.
Der Beschwerdeführer vermittelte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unbestreitbar den Eindruck, dass er sich detailliert mit der Bibel auseinandergesetzt hat. Er konnte auch darlegen, dass er regelmäßig die Kirche besucht und an der Taufvorbereitung teilnimmt, jedoch ist anhand des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters festzuhalten, dass das Gesagte nicht den Rückschluss zulässt, dass sich der Beschwerdeführer tiefgründig mit dem Christentum und den christlichen Lehren auseinandergesetzt hat bzw. den christlichen Glauben verinnerlicht hat.
Zunächst hätte sich der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich auf der Suche nach einer neuen religiösen Heimat gewesen wäre, über die verschiedenen Glaubensrichtungen informiert und sich nach reiflicher Überlegung und näherer Auseinandersetzung mit den verschiedenen Konfessionen innerhalb des Christentums für eine bestimmte Richtung entschieden. Dies spiegelt sich jedoch nicht in seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wider (S. 7 des Verhandlungsprotokolls in OZ 7):
„Rl: Zu welcher Glaubensrichtung innerhalb des Christentums bekennen Sie sich?
BF: Römischkatholisch.
Rl: Warum gerade diese?
BF: Weil der Jesus zu Petrus gesagt hat, auf deinem Stein möchte ich meine Kirche bauen. Der Papst ist der Nachfolger von Petrus.
Rl: Was haben Sie die in den letzten Jahren, insbesondere zwischen 2015 und 2021 bezüglich ihrer Konversion zum Christentum unternommen?
BF: Ich interessiere mich sehr für Politik und Religion. In 2015 habe ich ein Gespräch mit einem Mitbewohner über Christentum, Islam und Judentum gehabt. Und er hat gesagt, wenn ich ein Evangelium bekommen möchte wäre das sehr leicht, ich müsste nur ins Internet gehen. Ich habe das Evangelium nach Johannes runtergeladen und gelesen. Danach habe ich einen ganzen Überblick über das ganze heilige Buch. Ich habe gesehen, dass Vater unser in der Bibel. Auch wie Jesus mit seinen Jüngern am Berg war. Seine Lehre ist sehr attraktiv. Ich habe nie einen religiösen Lehrer gesehen der so lehrt. Ich habe dann an diesem Tag das Vater unser gebetet.
Rl: Wie praktizieren Sie ihren Glauben im Alltag?
BF: Ich besuche den Gottesdienst. Ich bete Laudes und die Vesper. Ich bin jetzt ein christliches Kind was in eine christliche Familie geboren ist. (S. 7 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14)
Der Beschwerdeführer besuchte bereits im Jahr 2021 einige Monate die Taufvorbereitung und wurde im Rahmen der Verhandlung die Pastoralassistentin und in dieser Position Katechumenatsverantwortliche in der Diözese in XXXX zeugenschaftlich einvernommen (S. 16 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Besonders hervorzuheben ist im Zusammenhang mit ihrer Aussage, dass diese erstmals ausführte, dass die klassische Taufvorbereitung seit 17.12.2021 ausgesetzt sei, da sie von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts erfahren habe (S. 18 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Dem Beschwerdeführer sei dann bei einem Gespräch empfohlen worden, an einer Männerberatung teilzunehmen, um sich mit dem Geschehen auseinanderzusetzen und seine Schuld zu verarbeiten bzw. präventiv dagegenzuwirken, und auch Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung einzunehmen. Diesbezüglich verkennt der erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor weigert, seine mehrfach diagnostizierte psychische Erkrankung entsprechend behandeln zulassen und kam er dem Auftrag des Besuchs einer Männerberatung auch erst unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2022 nach (Beilage B zur OZ 14). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort, dass die Katechese von der Zeugin unterbrochen worden sei, sondern führte er auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14 an: „Nächstes Jahr zu Ostern werde ich getauft. Ich muss die Taufe machen. Ich habe schon mit der Taufvorbereitung begonnen. Vier Monate in XXXX und jetzt in XXXX .“Der Beschwerdeführer besuchte bereits im Jahr 2021 einige Monate die Taufvorbereitung und wurde im Rahmen der Verhandlung die Pastoralassistentin und in dieser Position Katechumenatsverantwortliche in der Diözese in römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen (S. 16 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Besonders hervorzuheben ist im Zusammenhang mit ihrer Aussage, dass diese erstmals ausführte, dass die klassische Taufvorbereitung seit 17.12.2021 ausgesetzt sei, da sie von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts erfahren habe (S. 18 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). Dem Beschwerdeführer sei dann bei einem Gespräch empfohlen worden, an einer Männerberatung teilzunehmen, um sich mit dem Geschehen auseinanderzusetzen und seine Schuld zu verarbeiten bzw. präventiv dagegenzuwirken, und auch Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung einzunehmen. Diesbezüglich verkennt der erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor weigert, seine mehrfach diagnostizierte psychische Erkrankung entsprechend behandeln zulassen und kam er dem Auftrag des Besuchs einer Männerberatung auch erst unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2022 nach (Beilage B zur OZ 14). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort, dass die Katechese von der Zeugin unterbrochen worden sei, sondern führte er auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14 an: „Nächstes Jahr zu Ostern werde ich getauft. Ich muss die Taufe machen. Ich habe schon mit der Taufvorbereitung begonnen. Vier Monate in römisch 40 und jetzt in römisch 40 .“
Auf Fragen zur Vereinbarkeit mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung erklärte er in der Beschwerdeverhandlung wie folgt (S. 10 f des Verhandlungsprotokolls in OZ 14):
„Rl: Was sind die christlichen Werte?
BF: Liebe. Gott ist Liebe. Von dieser Liebe liebst du Gott und deinen Vater von der Seele. Du liebst deinen nächsten wie dich selbst. Dann hast du keine Probleme. Wenn du liebst kannst du keine Probleme machen.
Rl: Was sagen Sie zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung wegen geschlechtlicher Nötigung, können Sie mir das erklären?
BF: Ich bin kein Engel. Jeder Mensch ist Sünder. Ich hoffe, dass ich nie sowas mache in der Zukunft. Gott sei mir Sünder gnädig.
Rl wiederholt die Frage.
BF: Ich habe mich lebenslang an Gottes Gebote gehalten. Auch als Muslim. Das sind die gleichen Gebote. In dieser Zeit war ich in einer sehr schlechten Situation. Ich habe noch nie eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt. Ich lebe in einer Asylunterkunft. Die Bewohner trinken. Sie sagen zu mir ich sei ein Idiot, wenn ich so lebe.
Rl: Wie lässt sich dieses Verhalten mit den christlichen Werten in Einklang bringen? Möchten sie sich dazu äußern?
BF: Das ist eine große Sünde. Ich kann daran nichts ändern. Es ist passiert. Ich bitte um Vergebung von Gott. Ich verspreche es nie mehr zu tun.“
Damit gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den erkennenden Richter von einer tatsächlichen Schuld- und Tateinsicht zu überzeugen bzw. Reue aufzuzeigen. Vielmehr kam durch die Zeugenaussage in der Verhandlung hervor, dass Weihnachten im Jahr 2020 eine besondere Erfahrung für den Beschwerdeführer gewesen sei und er sich seitdem als Christ bezeichne (S. 17 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14). In diesem Zusammenhang ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einem polizeilichen Abschlussbericht verdächtigt werde, am 20.12.2021 eine Mitarbeiterin der Landesregierung telefonisch gefährlich bedroht zu haben (OZ 5), sodass ein weiteres potentiell strafbares Verhalten des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit seinem behaupteten „Willen zum Glaubenswechsel“ steht, wobei das erkennende Gericht nicht verkennt, dass es bislang noch zu keinem gerichtlichen Strafverfahren gekommen ist.
Die Zeugin legte im Rahmen ihrer Einvernahme zudem ein großes Augenmerk darauf auszuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wissbegierig ist und mit seinem überdurchschnittlichen Glaubenswissen hervorsticht. Dies stimmt auch mit dem Eindruck des erkennenden Richters überein, wonach der Beschwerdeführer über ein großes Bibelwissen verfügt, wobei dieses wohl als schlichtweg auswendig gelernt qualifiziert werden kann. So war es dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben möglich, in Ägypten ein Studium zu absolvieren, indem er – ohne große Praxis - die Theorie ausreichend gelernt habe (S. 5 der Verhandlungsschrift in OZ 4). Die gleiche Strategie verfolgt er nach Ansicht des erkennenden Richters in Bezug auf sein Wissen über Bibel und den christlichen Glauben, wie die folgenden Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll zeigen (S. 8 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14):
„Rl: Wie ist die Bibel aufgebaut?
BF: Die Bibel ist eigentlich altes Testament und neues Testament. Das Alte Testament sind einfach Juden. Das neue ist auch Juden aber im Verständnis von Jesus. Wir Christen verstehen, dass beide Bücher von Jesus stammen.
Rl: Was ist ihre Lieblingsstelle aus der Bibel, was berührt Sie besonders?
BF: Einige Sadduzäner (die die Auferstehung leugnen) sind zu Jesus gekommen und haben ihn gefragt, wenn ein Mann stirbt und eine Frau hinterlässt ohne Kinder zu haben, dann muss sein Bruder diese Frau heiraten um Nachwuchs zu schaffen. Es war einmal sieben Brüder. Einer davon hat eine Frau geheiratet und ist kinderlos gestorben. Der zweite hat die Frau geheiratet und ist auch kinderlos gestorben. So ist es passiert, dass alle sieben Brüder dieselbe Frau geheiratet haben. Sie sind alle gestorben und die Frau auch. Kinderlos. Wenn die Toten auferstehen welcher Mann wird diese Frau als Ehefrau haben. Jesus hat eine wunderbare Antwort gegeben: Nur in dieser Welt heiraten die Menschen, die die aber Gott zur Auferstehung für würdig hält, die heiraten nicht und die werden auch nicht sterben. Sie werden den Engeln reichen. Sie sind auch zu Kindergottes geworden.
RI: In welcher Sprache lesen Sie die Bibel?
BF: Ich lese die Bibel auf beiden Sprachen. Auf Arabisch und auf Deutsch. Mir ist es lieber wenn ich auf Arabisch lese, weil ich mich näher zu Gott fühle. Der Priester hat immer in Deutsch mit mir gesprochen. Auch die Lesungen machen wir auf Deutsch. Er versteht kein Arabisch.
Rl: Was können sie mir über Jesus Christus erzählen, was ist seine Botschaft?
BF: Ich bin gekommen um zu ergänzen und nicht um zu löschen. Er ist auch gekommen um gekreuzigt zu sterben und mit seinem Blut Menschen von allen Nationen, sprachen und Farben für Gott zu gewinnen. Um einfach die Welt zu retten. Aber so leicht ist das nicht. Er ist der Kontakt zwischen Himmel und Erde.
Rl: Was sind die 10 Gebote und wie lauten diese?
BF: Ich bin der Gott und dein Herr der dich aus dem Land Ägypten weggebracht hat. Hab keine anderen Götter neben mir. Mach von dir kein Gottesbild. Halte den Sabbat heilig. Du darfst nichts machen an Sabbat, weil Gott hat die Erde in sechs Tagen erschaffen und am siebten Tag war Ruhetag. Du sollst nicht morden. Du sollst nicht stehlen. Du sollst nicht Ehebrechen. Du sollst nicht falsch gegen deine nächsten Aussagen. Verlange nichts was deinem nächsten gehör der Sklave, der Esel oder deine Frau. Du sollst dich nicht nieder werfen gegen andere Götter, weil ich bin der Herr dein Gott ein eifersüchtiger Gott. Für die die ich liebe mache ich gutes für tausenden Generationen. Und für die die mich hassen mache ich böses bis zur vierten Generation. Du sollst nicht den Gottesnamen missbrauchen, denn Gott lässt den nicht straflos der seinen Namen missbraucht.
Rl: Wie kam es zu den 10 Geboten?
BF: Gott hat dieses Moses gesagt am Berg Sinai. Die waren geschrieben auf einem Stein. Und Moses kam zu seinem Volk und es gab ärger und dann wurden diese Steine gebrochen. Dann hat Gott dies nochmal an Moses geschrieben.
Rl: Wer waren die Apostel und wie viele gab es?
BF: 12. Johannes, Lukas, Simon, Andraus, Filipus, Jakobus, Judas, Nasanarel. Johannes hat noch einen Bruder, der heißt Jakobus.
Rl: Welche Feste des Christentums kennen Sie?
BF: Es gibt Osterfestkreis und Weihnachtsfestkreis. Zu Osternfestkreis kommt er die Fastenzeit und dann die drei Tage des Osterns. Gründonnerstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingsten und Christi Himmelfahrt. Die Darstellung des Herren das ist der 02.02. Dann kommt Maria- Empfängnis am 08.12. Dann Maria Aufnahme in den Himmel am 15.08. Dann Hochfest der Gottesmutter Maria am 01.01. Ostern ist die Wiederauferstehung des Herren. Pfingsten ist Hochfest des Heiligen Geistes. Christi Himmelfahrt ist Jesus in den Himmel gefahren. Danach kommt Weihnachten.“
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse die mündliche Verhandlung überwiegend auf Deutsch bestritten hat. Er hat sich jedoch wiederholt bestimmte Fragen in Bezug auf Glaubensfragen durch den anwesenden Dolmetscher übersetzen lassen und ist dadurch für den erkennenden Richter der Eindruck entstanden, dass er sich damit zusätzliche Zeit für seine Antworten verschaffen wollte. Auch zeigte die Wortwahl des Beschwerdeführers in der Befragung zu seinem behaupteten Glaubenswechsel, dass diese nicht dem normalen Sprachgebrauch des Beschwerdeführers, wie er ihn in anderen Verhandlungsphasen zeigte, entspricht, wodurch dieser Eindruck des erkennenden Richters verstärkt wurde. Der Beschwerdeführer wirkte dadurch in Bezug auf seine innerliche Hinwendung zum Christentum in der Verhandlung wenig überzeugend. Er gab zwar umfassendes Bibelwissen zu Protokoll, jedoch mangelte es seinen Ausführungen an eigenen spirituellen Gedanken, Details oder Zusammenhängen, wie es Personen die sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt haben und aus innerer Überzeugung den Drang haben, darüber zu sprechen, wohl eigen ist.
Im Allgemeinen werden Antragsteller eine gute und überzeugende Begründung vorweisen müssen, damit Behörden und Gerichte davon überzeugt sind, dass es sich bei einer im Zufluchtsland erfolgten Konversion nicht um einen asyltaktisch geschaffenen Nachfluchtgrund handelt (Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1) in: ZAR 9/2016). Wie bereits dargelegt wurde, gibt es Elemente in der Darstellung des Beschwerdeführers, die dafür sprechen, dass er sich aus asyltaktischen Gründen dem christlichen Glauben zugewandt hat. Auch die (zeitweise) Aufnahme ins Katechumenat alleine vermag noch keine Konversion im Sinne einer vollen inneren Überzeugung darzulegen, zumal der Beschwerdeführer sich bislang auch noch nicht offiziell bei den Behörden vom islamischen Glauben losgesagt hat. Und auch wenn der Beschwerdeführer sich durch den Besuch des Gottesdienstes am kirchlichen Leben beteiligt, so kann auch dies als ein bewusst gesetztes außenwirksames Verhalten angesehen werden. Diese nach außen hin sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers vermögen nach Ansicht des erkennenden Richters nicht die dargelegten Punkte, welche gegen einen tatsächlichen Glaubenswandel des Beschwerdeführers sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche nichts über die innere Haltung aussagen, keine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers geschlossen werden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt es zudem nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die tatsächliche religiöse Haltung an (vgl. VwGH 21.12.2006, 2005/20/0624). Im Allgemeinen werden Antragsteller eine gute und überzeugende Begründung vorweisen müssen, damit Behörden und Gerichte davon überzeugt sind, dass es sich bei einer im Zufluchtsland erfolgten Konversion nicht um einen asyltaktisch geschaffenen Nachfluchtgrund handelt (Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1) in: ZAR 9 aus 2016,). Wie bereits dargelegt wurde, gibt es Elemente in der Darstellung des Beschwerdeführers, die dafür sprechen, dass er sich aus asyltaktischen Gründen dem christlichen Glauben zugewandt hat. Auch die (zeitweise) Aufnahme ins Katechumenat alleine vermag noch keine Konversion im Sinne einer vollen inneren Überzeugung darzulegen, zumal der Beschwerdeführer sich bislang auch noch nicht offiziell bei den Behörden vom islamischen Glauben losgesagt hat. Und auch wenn der Beschwerdeführer sich durch den Besuch des Gottesdienstes am kirchlichen Leben beteiligt, so kann auch dies als ein bewusst gesetztes außenwirksames Verhalten angesehen werden. Diese nach außen hin sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers vermögen nach Ansicht des erkennenden Richters nicht die dargelegten Punkte, welche gegen einen tatsächlichen Glaubenswandel des Beschwerdeführers sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche nichts über die innere Haltung aussagen, keine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers geschlossen werden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt es zudem nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die tatsächliche religiöse Haltung an vergleiche VwGH 21.12.2006, 2005/20/0624).
Zusammengefasst ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus ernsthafter innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat. Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen des erkennenden Richters nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum allenfalls nur formal erfolgen soll, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken. Eine innere Überzeugung des Glaubenswechsels liegt gegenständlich nicht vor.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in Ägypten keine Verfolgung wegen seiner behaupteten Abkehr vom Islam und seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben droht.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens festzuhalten, dass er weder zur früheren Behauptung der Verfolgung aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen noch zur behaupteten Verfolgung aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine direkt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung anführte. Es war ihm auch vor der belangten Behörde am 26.02.2019 nicht möglich zu erklären, was ihm genau bei einer Rückkehr nach Ägypten drohen würde, noch konnte er die Frage beantworten, ob die ägyptischen Behörden nach ihm suchen; das Vorliegen eines Haftbefehles gegen ihn verneinte er ausdrücklich. Die früheren Schilderungen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungssituation nachvollziehbar darzulegen, insbesondere keine aktuelle Bedrohung aufgrund von asylrelevanten Motiven. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.04.2021 zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Angst vor Verfolgung aufgrund von Problemen psychischer und politischer Natur erwähnte. Damit übereinstimmend erklärte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter am 23.02.2022 auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste (S. 11 des Verhandlungsprotokolls in OZ 14): „Als konvertiert kann ich nie wieder nach Ägypten zurückkehren. Mich würde Verfolgung und Diskriminierung erwarten. Mein Leben ist bedroht. Ich kann kein normales Leben führen. Sogar die Taufe ist verboten. Die Menschen mobben Konvertierte. Sie üben Gewalt auch auf die Behörden aus. Körperliche Misshandlung und Diskriminierung im Arbeitsleben.“ Eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung aufgrund früherer regimekritischen Äußerungen bzw. aufgrund seiner psychischen Erkrankung konnte in seinen zuletzt getätigten Aussagen jedenfalls nicht erkannt werden, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit seinen im Jahr 2019 getätigten Rückkehrbefürchtungen unterbleiben konnte.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen und diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, XXXX ).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, römisch 40 ).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den ausgeführten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen bzw. konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. glaubhaft machen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargestellt, war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den ausgeführten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen bzw. konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. glaubhaft machen.
Es ist zudem nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Ägypten konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120).Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion wird zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 31.5.2001, Zl. 2001/20/0054).
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens in Ägypten an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Art. 10 Abs. 1. lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K40).Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3,, K40).
Es bedarf hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung im Heimatland grundsätzlich der vollen richterlichen Überzeugung, dass jemand während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung auch bei angenommener Rückkehr eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat. Dazu genügt regelmäßig nicht, dass „ein Kläger in der mündlichen Verhandlung Fragen zum Christentum fehlerfrei beantwortet, weshalb für eine Überzeugungsbildung prinzipiell alle Aspekte eines Falles in den Blick zu nehmen sind. Dazu können beispielsweise die Persönlichkeit und intellektuelle Disposition eines Ausländers, die Glaubhaftigkeit seines Vorfluchtvorbringens sowie der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu einer christlichen Gemeinde in Relation zur Einreise in die Bundesrepublik und zum Datum der Asylantragsentscheidung zählen. Ebenfalls für die richterliche Überzeugungsbildung prinzipiell erkenntnisgeeignet sind das Selbstverständnis der christlichen Gemeinde bzw. die näheren Umstände ihrer Arbeit. So ist gerichtsbekannt, dass die Freie evangelische Gemeinde Nürnberg ein Treffpunkt iranischer Asylwerber ist, der durch Mund-zu Mund-Propaganda mitgeteilt wird“ (VG Ansbach, U vom 05.12.2014 –AN 1 K 14.30550 5565537 zu Iran; vergleichbar VG Gießen, U.v.11.12.2014 – 3K 1598/14.GLA 5737602 zu Iran; VG Frankfurt/M., U.v.24.09.2014 – 1 K3593/13.F.A. 5481537 zu Iran; VG Wiesbaden, U.v. 20.08.2014 – 2 K 1111/12. WI.A 5465041 zu Pakistan).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich Verfolgungsgefahr gegeben ist, sind sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es kommt nicht ausschließlich auf den erfolgten Glaubensübertritt an, da dieser allein in der Regel noch nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht führt. Bei Antragstellern, die unverfolgt aus dem Herkunftsstaat ausreisen, wird daher eine doppelte Prognose unter Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Zu berücksichtigen ist das zu erwartende Verhalten des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat und die voraussichtliche Reaktion der Behörden oder anderer Akteure. Maßgeblich für diese doppelte Prognose sind jedoch nicht detaillierte Kenntnisse über die Konversionsreligion und spielen diese bei der Entscheidung eine untergeordnete Rolle.
Basis der doppelten Prognose ist die Ernsthaftigkeit des religiösen Engagements, das sich durch ein Verhalten ausdrückt. Bescheinigungen über die Art, den Umfang und die Dauerhaftigkeit der Beteiligung des Antragstellers an den Aktivitäten der jeweiligen Kirchengemeinde geben darüber Aufschluss und sind zu berücksichtigen. Für die Überzeugung werden stets alle Aspekte des jeweiligen Falles - sowohl subjektive als auch objektive- in den Blick genommen (Sarah Bega, 410/Ursula Gräfin Praschma, AL 4, Entscheiderbrief des BMF 5/2015).Basis der doppelten Prognose ist die Ernsthaftigkeit des religiösen Engagements, das sich durch ein Verhalten ausdrückt. Bescheinigungen über die Art, den Umfang und die Dauerhaftigkeit der Beteiligung des Antragstellers an den Aktivitäten der jeweiligen Kirchengemeinde geben darüber Aufschluss und sind zu berücksichtigen. Für die Überzeugung werden stets alle Aspekte des jeweiligen Falles - sowohl subjektive als auch objektive- in den Blick genommen (Sarah Bega, 410/Ursula Gräfin Praschma, AL 4, Entscheiderbrief des BMF 5 aus 2015,).
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert ist bzw. konvertieren will. Aufgrund der zitierten aktuellen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben – wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt – ohne des Vorliegens einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht getauft.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - jedoch nicht gerecht werden.Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - jedoch nicht gerecht werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, XXXX ). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, XXXX ).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, römisch 40 ). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, römisch 40 ).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, XXXX ).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, römisch 40 ).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in Ägypten verfügt. Selbst wenn er im Falle seiner Rückkehr keine familiäre Unterstützung erhalten sollte, könnte er sich durch die Annahme verschiedener Hilfstätigkeiten zumindest einen bescheidenen Lebensunterhalt verdienen und gibt es auch in Ägypten die Möglichkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Zudem ergeben sich aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Ägypten sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in Ägypten verfügt. Selbst wenn er im Falle seiner Rückkehr keine familiäre Unterstützung erhalten sollte, könnte er sich durch die Annahme verschiedener Hilfstätigkeiten zumindest einen bescheidenen Lebensunterhalt verdienen und gibt es auch in Ägypten die Möglichkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Zudem ergeben sich aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Ägypten sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Was die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers anbelangt, so ist auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage Ägypten unter Punkt II.1.3. zu verweisen. Sowohl im Hinblick auf seine diagnostizierte Schizoaffektive Störung als auch auf sein Diabetes findet der Beschwerdeführer Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten, dies besonders im Großraum Kairo, vor, sodass im Rahmen einer Gesamtschau – insbesondere vor dem Hintergrund seiner grundsätzlichen, wenn auch eingeschränkten Erwerbsfähigkeit - keine Hinweise vorliegen, dass im Falle seiner Rückführung nach Ägypten die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung hinsichtlich der (hohen) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung von einer Verletzung des Art 3 EMRK ausgegangen werden kann, im vorliegenden Beschwerdefall überschritten ist (zur „Schwelle“ des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Was die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers anbelangt, so ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage Ägypten unter Punkt römisch zwei.1.3. zu verweisen. Sowohl im Hinblick auf seine diagnostizierte Schizoaffektive Störung als auch auf sein Diabetes findet der Beschwerdeführer Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten, dies besonders im Großraum Kairo, vor, sodass im Rahmen einer Gesamtschau – insbesondere vor dem Hintergrund seiner grundsätzlichen, wenn auch eingeschränkten Erwerbsfähigkeit - keine Hinweise vorliegen, dass im Falle seiner Rückführung nach Ägypten die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung hinsichtlich der (hohen) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, im vorliegenden Beschwerdefall überschritten ist (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (auch psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu VfSIg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (auch psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche dazu VfSIg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.407/2008 sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, Ra 2018/01/0106-12 vom 06.11.2018, jeweils mwN; (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen erreichen jedoch nicht die erforderliche Gravität und ist zudem auf seine fehlende Krankheitseinsicht und die Verweigerung einer Behandlung hinzuweisen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche dazu etwa VfSlg. 18.407 aus 2008, sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, Ra 2018/01/0106-12 vom 06.11.2018, jeweils mwN; (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen erreichen jedoch nicht die erforderliche Gravität und ist zudem auf seine fehlende Krankheitseinsicht und die Verweigerung einer Behandlung hinzuweisen.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbieten würde, liegt sohin im konkreten Fall nicht vor.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, XXXX ; VwGH 26.02.2020, XXXX ; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, römisch 40 ; VwGH 26.02.2020, römisch 40 ; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 17.12.2018 bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 eine Dauer von etwa drei Jahren und zwei Monaten. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, eines letztlich unbegründeten Asylantrages, weshalb dieser während seines Asylverfahrens in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Gewicht seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich dadurch gemindert wird, dass sein Aufenthalt in Österreich zunächst auf befristeten Aufenthaltsbewilligungen gründete, wobei sein damaliger Aufenthaltstitel am 12.04.2017 außer Kraft trat. Dabei handelte es sich lediglich um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studierens in Österreich, sodass für das erkennende Gericht aus der Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreichs keine Unzulässig der Abschiebung erkannt werden kann. Auch durfte der Beschwerdeführer sohin bereits beginnend mit seiner Einreise nach Österreich nicht darauf vertrauen, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu dürfen. Diese Voraussetzung erfüllte der Beschwerdeführer nicht, weil er sich in Österreich rechtmäßig nur auf Basis einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender aufhielt, die nicht zur Niederlassung berechtigte, sondern nur einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt für den Zweck des Studiums ermöglichte (siehe VwGH 26.06.2019, XXXX ).Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Gewicht seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich dadurch gemindert wird, dass sein Aufenthalt in Österreich zunächst auf befristeten Aufenthaltsbewilligungen gründete, wobei sein damaliger Aufenthaltstitel am 12.04.2017 außer Kraft trat. Dabei handelte es sich lediglich um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studierens in Österreich, sodass für das erkennende Gericht aus der Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreichs keine Unzulässig der Abschiebung erkannt werden kann. Auch durfte der Beschwerdeführer sohin bereits beginnend mit seiner Einreise nach Österreich nicht darauf vertrauen, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu dürfen. Diese Voraussetzung erfüllte der Beschwerdeführer nicht, weil er sich in Österreich rechtmäßig nur auf Basis einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender aufhielt, die nicht zur Niederlassung berechtigte, sondern nur einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt für den Zweck des Studiums ermöglichte (siehe VwGH 26.06.2019, römisch 40 ).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 03.03.2021, XXXX mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, XXXX ; VwGH 12.11.2019, XXXX ). Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, XXXX Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 03.03.2021, römisch 40 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, römisch 40 ; VwGH 12.11.2019, römisch 40 ). Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, römisch 40
Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten oder andere familiäre Beziehungen in Österreich verfügt sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht weiter zu prüfen war. Auch kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor. Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann für sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht vom Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden und führte er auch keine engen Freundschaften zu im Bundesgebiet lebenden Personen an, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Dahingehend führte er lediglich nähere Kontakte zur Zeugin, dem Pfarrer seiner Kirchengemeinde und einem Angestellten seiner Unterkunft an, wobei er mit diesen Personen keine privaten Kontakte pflegt und auch keinen privaten Unternehmungen nachgeht, sondern diese aufgrund der Taufvorbereitung bzw. in seiner Unterkunft trifft. Hinsichtlich seiner angeführten Kontakte ist damit festzuhalten, dass eine schützenswerte Nahebeziehung zu diesen Personen nicht ergründet werden konnte. Seine angegebenen sonstigen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Ägypten gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten oder andere familiäre Beziehungen in Österreich verfügt sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht weiter zu prüfen war. Auch kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor. Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann für sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht vom Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden und führte er auch keine engen Freundschaften zu im Bundesgebiet lebenden Personen an, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Dahingehend führte er lediglich nähere Kontakte zur Zeugin, dem Pfarrer seiner Kirchengemeinde und einem Angestellten seiner Unterkunft an, wobei er mit diesen Personen keine privaten Kontakte pflegt und auch keinen privaten Unternehmungen nachgeht, sondern diese aufgrund der Taufvorbereitung bzw. in seiner Unterkunft trifft. Hinsichtlich seiner angeführten Kontakte ist damit festzuhalten, dass eine schützenswerte Nahebeziehung zu diesen Personen nicht ergründet werden konnte. Seine angegebenen sonstigen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Ägypten gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Das erkennende Gericht verkennt nicht seine qualifizierten Deutschkenntnisse und den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in der Zeit von 2014 bis 2017 sowie im Sommersemester 2019 einem Studium bzw. Vorstudienlehrgang an einer österreichischen Universität nachzugehen, jedoch ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht den erforderlichen Erfolgsnachweis über sein Studium vorlegen konnte. Des Weiteren ist positiv festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zeitweise einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachging und auch ehrenamtlich tätig war, auch wenn seine diesbezüglichen Bemühungen gegenwärtig nicht zu vermerken sind. Der Beschwerdeführer ist derzeit vielmehr auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig.
In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher, kultureller oder sozialer Hinsicht hervorgekommen und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden.In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher, kultureller oder sozialer Hinsicht hervorgekommen und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Er ging in Ägypten zur Schule, absolvierte ein Universitätsstudium und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem spricht er noch seine Muttersprache und erfuhr er dort seine Hauptsozialisierung. sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Angeführte Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Er ging in Ägypten zur Schule, absolvierte ein Universitätsstudium und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem spricht er noch seine Muttersprache und erfuhr er dort seine Hauptsozialisierung. sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Angeführte Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen zudem bedeutende öffentliche Interessen entgegen. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, XXXX ).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen zudem bedeutende öffentliche Interessen entgegen. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, römisch 40 ).
Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt und hat damit ein Verhalten gesetzt, welches den in Österreich (straf-)rechtlich geschützten Werten klar entgegensteht. Mit seiner fehlenden reumütigen Schuld- und Tateinsichtigkeit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Europa geschützten Werten und Regeln des menschlichen Zusammenlebens, welche in Österreich strafgesetzlich geschützt werden, ebenso zum Ausdruck.
Des Weiteren ist bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich auf die gegebene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen, da sich der Beschwerdeführer trotz seiner mehrfach diagnostizierten psychischen Erkrankung behandlungsresistent zeigt, wodurch sich – auch angesichts der bereits erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung – besonderes zukünftig eine immer größer werdende Gefahr für die Öffentlichkeit ergibt.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig und hat als Universitätsabsolvent eine überdurchschnittliche Ausbildung in Ägypten absolviert. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein, bzw. könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an seine in Ägypten lebende Familie wenden. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig und hat als Universitätsabsolvent eine überdurchschnittliche Ausbildung in Ägypten absolviert. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein, bzw. könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an seine in Ägypten lebende Familie wenden. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung bewirken (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht. Hinsichtlich der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen.
3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
3.7.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Ziffer eins, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 53 Abs. 3 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen.
3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrundem, dass er in XXXX eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.04.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrundem, dass er in römisch 40 eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis gewertet.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, XXXX ; 20.10.2016, XXXX ).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, römisch 40 ; 20.10.2016, römisch 40 ).
Die belangte Behörde hat eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt und unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchgeführt und unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich die belangte Behörde mit Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer verhängten, jedoch bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, ein höchstens zehnjähriges Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund der (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor. Eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes würde somit offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich die belangte Behörde mit Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer verhängten, jedoch bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, ein höchstens zehnjähriges Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund der (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor. Eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes würde somit offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen.
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Schließlich handelte es sich bei diesem strafgesetzwidrigen Verhalten um kein Bagatelldelikt, sondern um ein vorsätzlich begangenes Verbrechen, welches sich gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung richtet. Damit setzte er ein Verhalten, welches den in Österreich (straf-)rechtlich geschützten Werten klar entgegensteht. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund des bestehenden Abschlussberichtes vom 18.01.2022 sowie des vermittelten Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der weder Schuld- noch Tateinsicht erkennen ließ, nicht angenommen werden. Bereits das Straflandesgericht ging bei der Strafbemessung lediglich von einem Tatsachengeständnis, jedoch nicht von einem vollumfassenden reumütigen Geständnis aus. Damit brachte der Beschwerdeführer jedenfalls seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Europa geschützten Werten und Regeln des menschlichen Zusammenlebens, welche in Österreich strafgesetzlich geschützt werden, deutlich zum Ausdruck. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und geht von ihm angesichts seiner fehlenden Krankheitseinsicht sowie der Verweigerung einer (medikamentösen) Behandlung - wie bereits mehrfach erwähnt – eine dahingehende zusätzliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Erst ein längeres Wohlverhalten könnte zu einer maßgeblichen Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen und vermag daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Zukunftsprognose zu geben.Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Schließlich handelte es sich bei diesem strafgesetzwidrigen Verhalten um kein Bagatelldelikt, sondern um ein vorsätzlich begangenes Verbrechen, welches sich gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung richtet. Damit setzte er ein Verhalten, welches den in Österreich (straf-)rechtlich geschützten Werten klar entgegensteht. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund des bestehenden Abschlussberichtes vom 18.01.2022 sowie des vermittelten Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der weder Schuld- noch Tateinsicht erkennen ließ, nicht angenommen werden. Bereits das Straflandesgericht ging bei der Strafbemessung lediglich von einem Tatsachengeständnis, jedoch nicht von einem vollumfassenden reumütigen Geständnis aus. Damit brachte der Beschwerdeführer jedenfalls seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Europa geschützten Werten und Regeln des menschlichen Zusammenlebens, welche in Österreich strafgesetzlich geschützt werden, deutlich zum Ausdruck. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und geht von ihm angesichts seiner fehlenden Krankheitseinsicht sowie der Verweigerung einer (medikamentösen) Behandlung - wie bereits mehrfach erwähnt – eine dahingehende zusätzliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Erst ein längeres Wohlverhalten könnte zu einer maßgeblichen Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen und vermag daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Zukunftsprognose zu geben.
Das Bundesverwaltungsgericht kam daher aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sowie seiner psychischen Erkrankung bzw. der fehlenden Behandlungseinsicht, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag, dies zusätzlich angesichts seines schuldhaften Nichtnachkommens seiner Ausreiseverpflichtung.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, des Weiteren zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, des Weiteren zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und die Bevölkerung nachhaltig zu schützen.Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und die Bevölkerung nachhaltig zu schützen.
Angesichts seines Fehlverhaltens sowie der getroffenen Zukunftsprognose besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das Einreiseverbot in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer, welches als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten ist, aufzuheben oder herabzusetzen, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall ebenfalls geprüft wurde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zum Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zum Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
3.8.1. Rechtslage:
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG).
Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
In § 13 Abs. 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K 15).
3.8.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer am 03.03.2021 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben, und wurde er letztlich am 29.04.2021 (rechtskräftig seit 04.05.2021) vom Landesgericht XXXX strafgerichtlich verurteilt. Damit ist mit 03.03.2021 der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer am 03.03.2021 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben, und wurde er letztlich am 29.04.2021 (rechtskräftig seit 04.05.2021) vom Landesgericht römisch 40 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist mit 03.03.2021 der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt.
Der Aufenthalt ist nicht wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs. 1 AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Der Aufenthalt ist nicht wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verhältnismäßigkeit wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2218121.2.00Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022