Entscheidungsdatum
07.04.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W217 2200933-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C)
IV. Das Verfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.römisch vier. Das Verfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
V. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.römisch fünf. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.
D)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 20.10.2017 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, auf Grund der Kriegssituation in Afghanistan geflohen zu sein. Es gebe keine Sicherheit, in Laghman gebe es die Taliban und die Daesh, die Raketen abwerfen und Bombenanschläge ausüben würden. Da es in seiner Heimatprovinz unsicher gewesen sei, seien sie nach Kabul geflohen. Doch auch dort sei es unsicher, jeden Tag gebe es in der Hauptstadt Bombenanschläge. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Sein Vater habe ihn fortgeschickt, weil es in seiner Heimat unsicher sei.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 20.10.2017 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, auf Grund der Kriegssituation in Afghanistan geflohen zu sein. Es gebe keine Sicherheit, in Laghman gebe es die Taliban und die Daesh, die Raketen abwerfen und Bombenanschläge ausüben würden. Da es in seiner Heimatprovinz unsicher gewesen sei, seien sie nach Kabul geflohen. Doch auch dort sei es unsicher, jeden Tag gebe es in der Hauptstadt Bombenanschläge. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Sein Vater habe ihn fortgeschickt, weil es in seiner Heimat unsicher sei.
2. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt.2. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
3. Bei der am 11.04.2018 abgehaltenen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) führte der BF zu seinem Fluchtgrund aus, als afghanischer Staatsbürger in der Provinz Laghman in Afghanistan geboren und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe 7 Jahre die Schule besucht. Seine Familie sei in Kabul aufhältig. Vor seinem Gefängnisaufenthalt habe er ca. einmal die Woche zu seiner Familie über facebook Kontakt gehabt. Es gehe allen gut. Seine Familie besitze ein Geschäft in Kabul.
Er habe sehr gerne die Schule besucht und sei auch ein guter Schüler gewesen. Die Sicherheitslage sei jedoch in seinem Heimatdorf sehr kritisch gewesen und die Taliban hätten nicht gewollt, dass die Kinder die Schule besuchen. Dann sei die ganze Familie nach Kabul gezogen, wo der BF mit der Schule aufhören habe müssen. Zwei bis drei Monate sei der BF in Kabul geblieben, jedoch arbeitslos und ohne Plan. Daraufhin habe sein Vater gemeint, es sei besser, wenn er gehe. Sein Vater habe die Ausreise bezahlt. Er sei nach Europa gekommen und habe die Schule besuchen und etwas lernen wollen.
In seinem Heimatdorf sei er von den Taliban bedroht worden. Diese hätten überall gesagt, dass man am Dschihad teilnehmen müsse und dass man dann ins Paradies gehen könne. Das hätten sie in der Moschee des Dorfes immer wieder erneut verkündet. Dies habe er von den anderen Dorfbewohnern erfahren, fast jeder habe darüber gesprochen und die Taliban hätten dies fast jeden Tag in der Moschee verkündet. Die letzten drei Monate in Afghanistan habe er in Kabul verbracht. Dort sei er orientierungslos und arbeitslos gewesen. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte in Kabul eine Arbeit zu finden, wenn er sich darum gekümmert hätte, antwortete der BF: „vielleicht ja, aber ich wollte nicht arbeiten, ich wollte lernen.“ Seine Familie habe keine Probleme in Kabul. Er selbst wolle nicht nach Kabul, er wolle nicht Tag und Nacht arbeiten. Vielleicht könne er zwar nach Kabul zurückgehen, aber er wolle das nicht.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt IX. gemäß 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt römisch neun. gemäß 53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt.
Begründend führte das BFA aus, dass der BF weder eine asylrelevante Bedrohungssituation noch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan dargelegt habe. Er habe selbst angegeben, sein Heimatland aufgrund seiner Perspektivlosigkeit verlassen zu haben. Konkrete Bedrohungen habe er der Behörde nicht glaubhaft zu schildern vermocht. Er habe zudem selbst angeführt, dass sich seine Familie in Kabul aufhalte. Sein älterer Bruder habe das Lebensmittelgeschäft des Vaters in Kabul übernommen und seine Familie würde nun in Kabul leben. Weiters würden seine Schwestern in Kabul leben. Er habe nicht plausibel begründen können, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach Afghanistan zu seiner Familie zurück zu kehren.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.07.2018 Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Ermittlungen und Befragungen durch die belangte Behörde mangelhaft gewesen seien. So habe er BF Angst gehabt, für die Taliban kämpfen zu müssen oder er wäre dort gestorben. Auch sei im Zuge der Einvernahme der Eindruck entstanden, dass der BF diverse kognitive Entwicklungsverzögerungen aufweise. Dennoch habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen durchgeführt und entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben. Ebenso habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Dem BF eröffne sich in Afghanistan keine innerstaatliche Relokationsalternative. Auch hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben und sich mit der persönlichen Situation des BF im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die Sicherheitslage habe sich sowohl in Kabul als auch in ganz Afghanistan erheblich verschlechtert. Unter einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Eingabe vom 23.04.2019 übermittelte das BFA das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, XXXX , womit der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 03.09.2018, XXXX Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben wurde. 8. Mit Eingabe vom 23.04.2019 übermittelte das BFA das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2019, römisch 40 , womit der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 03.09.2018, römisch 40 Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben wurde.
9. Mit Eingabe vom 05.11.2019 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI XXXX vom 19.10.2019, wonach der BF verdächtig sei, sich am 25.07.2019 in der JA XXXX an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben.9. Mit Eingabe vom 05.11.2019 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 19.10.2019, wonach der BF verdächtig sei, sich am 25.07.2019 in der JA römisch 40 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben.
10. Mit Eingabe vom 30.01.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI-ST- XXXX vom 28.01.2020, wonach der BF des versuchten Widerstandes am 19.09.2019 gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten beschuldigt werde.10. Mit Eingabe vom 30.01.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI-ST- römisch 40 vom 28.01.2020, wonach der BF des versuchten Widerstandes am 19.09.2019 gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten beschuldigt werde.
11. Mit Eingabe vom 30.06.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI XXXX vom 16.06.2020, wonach der BF beschuldigt und geständig des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 18.02.2020 gegen einen Justizwachebeamten und der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten, sowie am 28.03.2020 eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen drei Justizwachebeamte, sei. 11. Mit Eingabe vom 30.06.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 16.06.2020, wonach der BF beschuldigt und geständig des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 18.02.2020 gegen einen Justizwachebeamten und der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten, sowie am 28.03.2020 eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen drei Justizwachebeamte, sei.
12. Mit Schreiben vom 14.05.2021 der JA XXXX erfolgte die Verständigung, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde:
1. Urteil des LG XXXX vom 11.04.2019 GZ XXXX
wegen §§ 142 Abs 1 StGB; § 143 Abs 1 2 Fall StGB; § 87 Abs 1 StGB, § 15 StGB
Strafausmaß: 6 Ja Freiheitsstrafe
Strafantritt: 11.04.2019; 11:51 Uhr errechnetes Strafende: 31.03.2024; 19:09 Uhr
Vorhaften: vom 31.03.2018; 19:09 Uhr bis 03.09.2018; 11:38 Uhr
vom 03.09.2018; 11:38 Uhr bis 11.04.2019; 11:51 Uhr
2. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 13.06.2020 GZ: XXXX
wegen §§ 269 Abs 1 1. Fall StGB, § 15 StGB; § 83 Abs 1 StGB; § 84 Abs 2 StGB
Strafausmaß: 10 Mo Freiheitsstrafe
Strafantritt: 31.03.2024; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 31.01.2025; 19:09 Uhr
keine anrechenbaren Vorhaften
3. Urteil des LG XXXX vom 08.12.2020 GZ: XXXX
wegen §§ 269 Abs 1 StGB, § 15 StGB; § 83 Abs 2 StGB; § 84 Abs 4 StGB
Strafausmaß: 10 Mo Zusatzstrafe
Strafantritt: 31.01.2025; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 30.11.2025; 19:09 Uhr
keine anrechenbaren Vorhaften12. Mit Schreiben vom 14.05.2021 der JA römisch 40 erfolgte die Verständigung, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde:, 1. Urteil des LG römisch 40 vom 11.04.2019 GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 142, Absatz eins, StGB; Paragraph 143, Absatz eins, 2 Fall StGB; Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Strafausmaß: 6 Ja Freiheitsstrafe, Strafantritt: 11.04.2019; 11:51 Uhr errechnetes Strafende: 31.03.2024; 19:09 Uhr, Vorhaften: vom 31.03.2018; 19:09 Uhr bis 03.09.2018; 11:38 Uhr, vom 03.09.2018; 11:38 Uhr bis 11.04.2019; 11:51 Uhr, 2. Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 13.06.2020 GZ: römisch 40 , wegen Paragraphen 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 84, Absatz 2, StGB, Strafausmaß: 10 Mo Freiheitsstrafe, Strafantritt: 31.03.2024; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 31.01.2025; 19:09 Uhr, keine anrechenbaren Vorhaften, 3. Urteil des LG römisch 40 vom 08.12.2020 GZ: römisch 40 , wegen Paragraphen 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 83, Absatz 2, StGB; Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Strafausmaß: 10 Mo Zusatzstrafe, Strafantritt: 31.01.2025; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 30.11.2025; 19:09 Uhr, keine anrechenbaren Vorhaften
Termine zu allfälliger bedingter Entlassung:
errechnet für § 46 StGB (1/2) 30.01.2022errechnet für Paragraph 46, StGB (1/2) 30.01.2022
errechnet für § 46 StGB (2/3) 10.05.2023errechnet für Paragraph 46, StGB (2/3) 10.05.2023
13. Mit Eingabe vom 13.01.2022 übermittelte das BFA einen weiteren Abschlussbericht der PI XXXX vom 11.01.2022, wonach der BF verdächtig sei, den Anstaltspsychiater am 09.11.2021 gefährlich bedroht zu haben. Weiters habe er am 29.11.2021 Sachbeschädigungen im Haftraum 08 begangen, am 01.12.2021 einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten sowie am 06.12.2021 den Versuch der tätlichen Angriffe auf zwei Justizwachebeamte unternommen.13. Mit Eingabe vom 13.01.2022 übermittelte das BFA einen weiteren Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 11.01.2022, wonach der BF verdächtig sei, den Anstaltspsychiater am 09.11.2021 gefährlich bedroht zu haben. Weiters habe er am 29.11.2021 Sachbeschädigungen im Haftraum 08 begangen, am 01.12.2021 einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten sowie am 06.12.2021 den Versuch der tätlichen Angriffe auf zwei Justizwachebeamte unternommen.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020, XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB am 19.09.2019 verurteilt.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020, römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB am 19.09.2019 verurteilt.
15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2020, XXXX , wurde der BF unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020 zu AZ XXXX nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA XXXX , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt. 15. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2020, römisch 40 , wurde der BF unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020 zu AZ römisch 40 nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA römisch 40 , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt.
16. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021 XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. 16. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021 römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgelehnt.
17. Mit Schreiben vom 18.03.2022 legte der BF eine Teilnahmebestätigung vom 11.11.2021 über den Kursbesuch Deutsch für Anfänger vom 22.9.-10.11.2021 im Ausmaß von 14 Trainingsstunden vor.
18. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt im Laufe derer der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog.18. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt im Laufe derer der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, in das Zentrale Melderegister, in das Fremdeninformationssystem, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF, seinen persönlichen Umständen in Afghanistan, seiner Ausreise und seinem gesundheitlichen Zustand:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er stammt aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghaye, Dorf XXXX . Die letzten 4 Monate vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, seinen Brüdern und zwei Schwestern in Kabul. Er hat 7 Jahre lang die Schule besucht und ging in Afghanistan – abgesehen von ca. 3 bis 4 Monaten, in denen er als Würfeleisverkäufer gearbeitet hat - keiner Arbeit nach. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er stammt aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghaye, Dorf römisch 40 . Die letzten 4 Monate vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, seinen Brüdern und zwei Schwestern in Kabul. Er hat 7 Jahre lang die Schule besucht und ging in Afghanistan – abgesehen von ca. 3 bis 4 Monaten, in denen er als Würfeleisverkäufer gearbeitet hat - keiner Arbeit nach.
Die Familie des BF, seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern, leben derzeit in Kabul. Es geht der Familie gut, wenngleich die Situation in Afghanistan als schlecht bezeichnet wird. Der BF steht in Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, zuletzt hatte er einen Tag vor der mündlichen Verhandlung Kontakt zu ihnen.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er verließ Afghanistan 2015 allein und stellte am 19.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Zum Leben des BF in Österreich:
Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und war mit seiner Antragstellung am 19.10.2017 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit 22.05.2018 hat er sein Aufenthaltsrecht verloren.
Der BF hat in Österreich zwar einen Deutschkurs besucht, aber keine Deutschprüfung abgelegt oder sonstige Ausbildungen absolviert.
Er ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der „versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2019, römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der „versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020, XXXX , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020, römisch 40 , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2020, XXXX , wurde der BF zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2020, römisch 40 , wurde der BF zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgelehnt.
Der BF befindet sich seit 11.04.2019 in Strafhaft.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan werden die folgenden im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 28.01.2022 (LIB) enthaltenen Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
1.3.1. Politische Lage - Letzte Änderung: 14.01.2022
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch –zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober – scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (LIB).
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt, und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zumachen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (LIB).
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u. a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB).
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (LIB).
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (LIB).
1.3.2. Sicherheitslage - Letzte Änderung: 19.01.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB).
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB).
Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (LIB).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB).
1.3.3. Erreichbarkeit - Letzte Änderung: 19.01.2022
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z. B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB).
Die vier internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet, auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (LIB).
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB).
Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet. Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen. Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (LIB).
1.3.4. Zentrale Akteure - Letzte Änderung: 17.01.2022
In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB).
Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB).
1.3.4.1. Taliban - Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB).
1.3.4.2. Struktur und Führung der Taliban - Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB).
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB).
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB).
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“-Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (LIB).
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (LIB).
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB).
1.3.4.3. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 19.01.2022
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (LIB).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren – eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB).
Einem Bericht von Human Rights Watch zufolge führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB).
1.3.5. Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 27.01.2022
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (LIB).
1.3.6. Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 27.01.2022
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, ca. 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen (LIB).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB).
Die am 07.09.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (LIB).
1.3.6.1. Paschtunen - Letzte Änderung: 27.01.2022
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB).
1.3.7. Bewegungsfreiheit - Letzte Änderung: 27.01.2022
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten ach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (LIB).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (LIB).
Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19- Pandemie haben die Lage weiter verschärft. (LIB).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (LIB).
Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen, wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen. Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken. Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (LIB).
Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde. Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (LIB).
Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (LIB).
[Mit Stand Dezember 2021 ist noch nicht abschließend klar, ob bzw. welche Maßnahmen die Talibanregierung erlassen wird, und welchen Einfluss diese auf die Bewegungsfreiheit der Menschen haben werden.]
1.3.8. Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 27.01.2022
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3 %, 2003-2013: 9 %) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (LIB).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (LIB).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (LIB).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über eine Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (LIB).
Dürre und Überschwemmungen - Letzte Änderung: 27.01.2022
Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB).
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (LIB).
1.3.8.1. Armut und Lebensmittelunsicherheit - Letzte Änderung: 27.01.2022
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB).
Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor (LIB).
Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (LIB).
Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwarte. Am 06.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (LIB).
Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (LIB).
1.3.8.2. Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 28.01.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (LIB).
Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB).
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung (LIB).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB).
1.3.8.3. Arbeitsmarkt - Letzte Änderung: 27.01.2022
Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (LIB).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80 % der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16 % der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB).
Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB).
Schätzungen zufolge sind rund 67 % der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (LIB).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (LIB).
Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (LIB).
Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden. Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird (LIB).
Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (LIB).
Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %) (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein (LIB).
1.3.9. Medizinische Versorgung - Letzte Änderung: 27.01.2022
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB).
Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB).
Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (LIB).
Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB).
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (LIB).
COVID-19
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35 % der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt. Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (LIB).
Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (LIB).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahre fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF) vom Zusammenbruch bedroht. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen. Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi-Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (LIB).
Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (LIB).
Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19-Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (LIB).
In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB).
Ab dem 08.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben. In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (LIB).
Die WHO bestätigte am 08.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (LIB).
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes (LIB).
1.3.10. Rückkehr - Letzte Änderung: 27.01.2022
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (LIB).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB).
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (LIB).
2. Beweiswürdigung
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF, seinen persönlichen Umständen in Afghanistan, seiner Ausreise und seinem Gesundheitszustand:
Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.
Die Angaben des BF zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seiner Schulbildung, seiner fehlenden Arbeitserfahrung, seinem Familienstand, seinen familiären Verhältnissen in Afghanistan sowie seiner Muttersprache waren im Wesentlichen gleichbleibend bzw. nachvollziehbar aktualisiert und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel.
Seine Muttersprache konnte im Übrigen im gesamten Verfahren durch Beiziehung eines entsprechenden Dolmetschers verifiziert werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Er ging nach eigenen Angaben in Österreich weder einer bezahlten noch einer unbezahlten Arbeit nach und würde im Fall eines weiteren Aufenthalts arbeiten und ein friedliches Leben verbringen wollen (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Er ging nach eigenen Angaben in Österreich weder einer bezahlten noch einer unbezahlten Arbeit nach und würde im Fall eines weiteren Aufenthalts arbeiten und ein friedliches Leben verbringen wollen vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des BF in Österreich:
Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer, -titel und zur gesellschaftlichen Integration des BF in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, seine eigenen Angaben und die vorgelegten Unterlagen. Der Verlust seines Aufenthaltsrechts ergibt sich aus dem Beschluss des BFA vom 22.05.2018.
Dass der BF lediglich einen Deutschkurs besucht hat, keine Deutschprüfungen abgelegt hat und in Österreich nicht erlaubt erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5f des Verhandlungsprotokolls). Dass er in Österreich keine Familienangehörigen hat, entspricht ebenso seinen eigenen Angaben.Dass der BF lediglich einen Deutschkurs besucht hat, keine Deutschprüfungen abgelegt hat und in Österreich nicht erlaubt erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5f des Verhandlungsprotokolls). Dass er in Österreich keine Familienangehörigen hat, entspricht ebenso seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters, auf der vorliegenden Urteilsausfertigung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, XXXX , auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020, XXXX , sowie auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2020, XXXX . Weiters gründet die Feststellung hinsichtlich der Ablehnung der Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf dem Beschlussvermerk des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters, auf der vorliegenden Urteilsausfertigung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2019, römisch 40 , auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020, römisch 40 , sowie auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2020, römisch 40 . Weiters gründet die Feststellung hinsichtlich der Ablehnung der Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf dem Beschlussvermerk des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 .
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu 1.A.)
3.1. ZU SPRUCHPUNKT II. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES (NICHTZUERKENNUNG DES STATUS DES SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN):3.1. ZU SPRUCHPUNKT römisch zwei. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES (NICHTZUERKENNUNG DES STATUS DES SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN):
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2, 2012, 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2, 2012, 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u. a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. Rz 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. Rz 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (Rz 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (Rz 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u. a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. Rz 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche Rz 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (Rz 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (Rz 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er auf Grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er auf Grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).
3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).
Im Hinblick auf die jüngst erfolgte Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die derzeit vorherrschende höchst volatile und letztlich nicht zuverlässig beurteilbare Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF als Zivilperson mit der Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung seiner Recht nach Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Festzuhalten ist, dass dies auch für die vor der neuerlichen Machtübernahme durch die Taliban als relativ sicher geltenden Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gilt. Im Hinblick auf die jüngst erfolgte Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die derzeit vorherrschende höchst volatile und letztlich nicht zuverlässig beurteilbare Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF als Zivilperson mit der Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung seiner Recht nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Festzuhalten ist, dass dies auch für die vor der neuerlichen Machtübernahme durch die Taliban als relativ sicher geltenden Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gilt.
Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig, ist in Afghanistan aufgewachsen und spricht eine Landessprache als Muttersprache, sodass er mit den wesentlichen Gegebenheiten und Bräuchen des Herkunftsstaates vertraut ist. Er verfügt auch über siebenjährige Schulbildung. Seine Familie lebt in Kabul.
Es wäre dem BF jedoch aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, Afghanistan zu erreichen und sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu riskieren.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 unter Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8). In seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, E 4227/2021, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich diese Situation auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht geändert hat. Die Sicherheitslage ist weiterhin extrem volatil und begründet für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Version 6 vom 28.01.2022, in dem unverändert eine volatile Sicherheits- und Versorgungslage beschrieben wird.Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aussetzen würde vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 unter Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8). In seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, E 4227 aus 2021,, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich diese Situation auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht geändert hat. Die Sicherheitslage ist weiterhin extrem volatil und begründet für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Version 6 vom 28.01.2022, in dem unverändert eine volatile Sicherheits- und Versorgungslage beschrieben wird.
Auch UNHCR fordert in seinem Positionspapier zur Rückkehr nach Afghanistan vom Februar 2022 im Hinblick auf die aktuelle Lage alle Staaten dazu auf, fliehenden Afghanen Zutritt zu gewähren und das Prinzip des Non-Refoulements stets zu respektieren. Aufgrund der derzeitig volatilen Situation erachtet UNHCR die Verweigerung internationalen Schutzes für afghanische Staatsangehörige mit dem Argument einer verfügbaren innerstaatlichen Flucht- oder Wiederansiedlungsalternative für nicht angebracht. Im Falle von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz zeitlich vor den jüngsten Ereignissen abgewiesen worden sind, können geänderte Umstände vorliegen, die in einem allfälligen neuen Antrag berücksichtigt werden müssen. Alle Staaten sind dazu aufgefordert, Abschiebungen – auch von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz bereits abgewiesen worden sind – auszusetzen, bis sich die Lage der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit so deutlich verbessert hat, dass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde möglich ist.
Vor dem Hintergrund der derzeit aufgrund der Machtergreifung der Taliban und nach wie vor höchst volatilen Situation nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage und deren Entwicklung in naher Zukunft in Afghanistan sowie der UNHCR-Position in Verbindung mit den persönlichen Umständen des BF war in einer Gesamtschau festzustellen, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass für den BF mit der Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit verbunden wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Situation ganz Afghanistan betrifft.Vor dem Hintergrund der derzeit aufgrund der Machtergreifung der Taliban und nach wie vor höchst volatilen Situation nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage und deren Entwicklung in naher Zukunft in Afghanistan sowie der UNHCR-Position in Verbindung mit den persönlichen Umständen des BF war in einer Gesamtschau festzustellen, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass für den BF mit der Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit verbunden wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Situation ganz Afghanistan betrifft.
3.1.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wäre dem BF daher grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Nach § 8 Abs. 3a leg. cit. hat jedoch, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3.1.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wäre dem BF daher grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, leg. cit. hat jedoch, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.
Einen solchen Aberkennungsgrund stellt es nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“.Einen solchen Aberkennungsgrund stellt es nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).
Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.
Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
In Rn 56 des Urteils Ahmed, C-369/17, verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (vgl. noch einmal VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Jeder dieser Faktoren kann für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen, dass es sich um eine „schwere“ Straftat handelt.In Rn 56 des Urteils Ahmed, C-369/17, verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde vergleiche noch einmal VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Jeder dieser Faktoren kann für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen, dass es sich um eine „schwere“ Straftat handelt.
3.1.5. Im vorliegenden Fall wurde der BF - wie festgestellt - mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB im Rechtsmittelweg zu 6 Jahren (zuvor 5 Jahre) Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht (Ersturteil) vom 03.09.2018, GZ XXXX , wurden mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das In-Widerspruch-Stehen der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie das Verbleiben der absichtlichen schweren Körperverletzung beim Versuch (§ 34 Abs. 1 Z 13 zweiter Fall StGB) berücksichtigt; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB), die grausame und in einer für das Opfer qualvollen Begehungsweise (§ 33 Abs. 1 Z 6 StGB), das Ausnützen der Wehr-/Hilflosigkeit des Opfers, das nicht fliehen konnte (§ 33 Abs. 1 Z 7 StGB) und die Anwendung beider Tatmittel beim Raub. Ausgehend von der personalen Täterschuld, dem objektiven Tatunwert seiner Taten, und unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung im Sinne des § 32 StGB sei in Anbetracht des heranzuziehenden Strafrahmens des § 143 Abs. 1 StGB von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eine in einem solchen Fall nur unbedingt zu verhängende Strafe von fünf Jahren schuld-, täter- und tatangemessen. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht sei aus spezial- und generalpräventiven Motiven nicht denkbar, handle es sich bei den vom BF verwirklichten strafbaren Handlungen doch um solche mit sehr hohem sozialen Störwert und Unrechtsgehalt. Das Oberlandesgericht für Strafsachen XXXX befand in der Folge ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB, insbesondere dem hohen Schuldgehalt infolge der brutalen Tatbegehung durch wiederholte heftige Stiche mit einem Messer gegen den Kopf und den restlichen Körper des Opfers, die vom Schöffensenat mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion als etwas zu milde und hob diese auf ein „schuld- und tatangemessenes Maß“ von sechs Jahren an. Weiters stellte das Oberlandesgericht fest, dass anlassbezogen nicht vom Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden könne, vielmehr die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.3.1.5. Im vorliegenden Fall wurde der BF - wie festgestellt - mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2019 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB im Rechtsmittelweg zu 6 Jahren (zuvor 5 Jahre) Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht (Ersturteil) vom 03.09.2018, GZ römisch 40 , wurden mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das In-Widerspruch-Stehen der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie das Verbleiben der absichtlichen schweren Körperverletzung beim Versuch (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StGB) berücksichtigt; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die grausame und in einer für das Opfer qualvollen Begehungsweise (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, StGB), das Ausnützen der Wehr-/Hilflosigkeit des Opfers, das nicht fliehen konnte (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) und die Anwendung beider Tatmittel beim Raub. Ausgehend von der personalen Täterschuld, dem objektiven Tatunwert seiner Taten, und unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung im Sinne des Paragraph 32, StGB sei in Anbetracht des heranzuziehenden Strafrahmens des Paragraph 143, Absatz eins, StGB von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eine in einem solchen Fall nur unbedingt zu verhängende Strafe von fünf Jahren schuld-, täter- und tatangemessen. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht sei aus spezial- und generalpräventiven Motiven nicht denkbar, handle es sich bei den vom BF verwirklichten strafbaren Handlungen doch um solche mit sehr hohem sozialen Störwert und Unrechtsgehalt. Das Oberlandesgericht für Strafsachen römisch 40 befand in der Folge ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des Paragraph 32, StGB, insbesondere dem hohen Schuldgehalt infolge der brutalen Tatbegehung durch wiederholte heftige Stiche mit einem Messer gegen den Kopf und den restlichen Körper des Opfers, die vom Schöffensenat mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion als etwas zu milde und hob diese auf ein „schuld- und tatangemessenes Maß“ von sechs Jahren an. Weiters stellte das Oberlandesgericht fest, dass anlassbezogen nicht vom Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden könne, vielmehr die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der Widerstand gegen zwei Justizwachebeamte, die Tat im Vollzug, der rasche Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet, mildernd der teilweise Versuch.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der Widerstand gegen zwei Justizwachebeamte, die Tat im Vollzug, der rasche Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet, mildernd der teilweise Versuch.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2020 wurde der BF zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, sowie der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens, Widerstand gegen mehrere Justizwachebeamten, die Begehung während laufenden Strafvollzugs, der rasche Rückfall, sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2020 wurde der BF zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, sowie der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens, Widerstand gegen mehrere Justizwachebeamten, die Begehung während laufenden Strafvollzugs, der rasche Rückfall, sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgelehnt.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits die Verurteilung eines Fremden wegen eines (einzigen) Verbrechens „zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz“ für die Erfüllung des Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Gegenständlich wurde der BF nicht nur wegen eines, sondern wegen dreier Verbrechen verurteilt:Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits die Verurteilung eines Fremden wegen eines (einzigen) Verbrechens „zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz“ für die Erfüllung des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Gegenständlich wurde der BF nicht nur wegen eines, sondern wegen dreier Verbrechen verurteilt:
Der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB lag konkret zugrunde, dass der BF am 31.03.2018 einem anderen mit Gewalt gegen dessen Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld iHv ca. EUR 120,--, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst zufolge seiner Geldprobleme die Herausgabe von Bargeld zu erbetteln versuchte, was das Opfer jedoch verweigerte, sodann dem Opfer seine Geldtasche aus der Hand riss und, als es diese zurück haben wollte, ein Messer aus seiner Kleidung hervorzog, dem Opfer durch Versetzen von multiplen, nämlich zumindest 20 Messerstichen in das Gesicht bzw. gegen den Kopf, zwei weiteren an die Außenseite des linken Schultergelenks und einer weiteren an die Hinterseite des linken Oberarms, dessen Geldtasche samt ca. EUR 20,-- an Bargeld abrang, dem Opfer zwei weitere Messerstiche in den Rücken versetzte, als es sein Mobiltelefon zwecks Alarmierung der Kriminalpolizei suchte, danach das Opfer unter Vorhalt eines Messers zwang, zur nächsten Bank zu fahren, um beim Bankomaten weitere EUR 100,-- zu beheben, wo er selbst das Messer weiterhin in Händen haltend in einiger Entfernung stand, weil der tatsachliche Beutewert nicht dem erhofften entsprach und dem Opfer schließlich das gesamte Bargeld abnahm, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 10 cm, welche beim Versetzen der Stichverletzungen abbrach, beging. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB lag konkret zugrunde, dass der BF am 31.03.2018 einem anderen mit Gewalt gegen dessen Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld iHv ca. EUR 120,--, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst zufolge seiner Geldprobleme die Herausgabe von Bargeld zu erbetteln versuchte, was das Opfer jedoch verweigerte, sodann dem Opfer seine Geldtasche aus der Hand riss und, als es diese zurück haben wollte, ein Messer aus seiner Kleidung hervorzog, dem Opfer durch Versetzen von multiplen, nämlich zumindest 20 Messerstichen in das Gesicht bzw. gegen den Kopf, zwei weiteren an die Außenseite des linken Schultergelenks und einer weiteren an die Hinterseite des linken Oberarms, dessen Geldtasche samt ca. EUR 20,-- an Bargeld abrang, dem Opfer zwei weitere Messerstiche in den Rücken versetzte, als es sein Mobiltelefon zwecks Alarmierung der Kriminalpolizei suchte, danach das Opfer unter Vorhalt eines Messers zwang, zur nächsten Bank zu fahren, um beim Bankomaten weitere EUR 100,-- zu beheben, wo er selbst das Messer weiterhin in Händen haltend in einiger Entfernung stand, weil der tatsachliche Beutewert nicht dem erhofften entsprach und dem Opfer schließlich das gesamte Bargeld abnahm, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 10 cm, welche beim Versetzen der Stichverletzungen abbrach, beging.
Der Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB b erfolgte, weil der BF am 19.09.2019 in der Justizanstalt XXXX zwei Justizwachebeamte durch gefährliche Drohung sowie mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung von der Krankenabteilung in die Sicherheitsabteilung, zu hindern versuchte, indem er einen im Haftraum befindlichen Radioapparat in seine rechte Hand nahm, damit drohend auf den einen Justizwachebeamten zuging und andeutete, diesen in seine Richtung zu werfen, und sich anschließend durch Anziehen seiner Hände und heftiges Winden seines Körpers aktiv gegen seine Fixierung mittels Handfesseln zur Wehr setzte. Bei dieser Tathandlung hat er den anderen Justizwachebeamten, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt.Der Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB b erfolgte, weil der BF am 19.09.2019 in der Justizanstalt römisch 40 zwei Justizwachebeamte durch gefährliche Drohung sowie mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung von der Krankenabteilung in die Sicherheitsabteilung, zu hindern versuchte, indem er einen im Haftraum befindlichen Radioapparat in seine rechte Hand nahm, damit drohend auf den einen Justizwachebeamten zuging und andeutete, diesen in seine Richtung zu werfen, und sich anschließend durch Anziehen seiner Hände und heftiges Winden seines Körpers aktiv gegen seine Fixierung mittels Handfesseln zur Wehr setzte. Bei dieser Tathandlung hat er den anderen Justizwachebeamten, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt.
Der Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten erfolgte, weil der BF am 18.02.2020 einen Justizwachebeamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verweisung aus der Abteilung Ost E der Justizanstalt XXXX , zu hindern versuchte, indem er der Aufforderung, die Abteilung zu verlassen, nicht nachkam, sondern versuchte, diesen zu würgen und versuchte, Faustschläge gegen den Justizwachebeamten anzubringen, wobei er den Justizwachebeamten, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzte, indem der Beamte bei der Abwehr des Angriffs eine Zerrung des rechten Ellenbogens erlitt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Berufsunfähigkeit des Beamten herbeiführte.Der Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten erfolgte, weil der BF am 18.02.2020 einen Justizwachebeamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verweisung aus der Abteilung Ost E der Justizanstalt römisch 40 , zu hindern versuchte, indem er der Aufforderung, die Abteilung zu verlassen, nicht nachkam, sondern versuchte, diesen zu würgen und versuchte, Faustschläge gegen den Justizwachebeamten anzubringen, wobei er den Justizwachebeamten, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzte, indem der Beamte bei der Abwehr des Angriffs eine Zerrung des rechten Ellenbogens erlitt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Berufsunfähigkeit des Beamten herbeiführte.
Jede dieser Taten zeugt für sich bereits von einer hohen Gewaltbereitschaft des BF und zugleich von einer fehlenden Achtung gegenüber den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit, des Vermögens und des Schutzes des Staatswillens. In der mündlichen Verhandlung meinte der BF hierzu lapidar, „das erste war ein Fehler und die zweiten sind mir halt im Gefängnis passiert. Jetzt habe ich mich verändert.“ „Ich bin ruhiger geworden und halte mich von allem raus. Ich möchte nur vom Gefängnis rauskommen und ein normales Leben führen.“
Diese wenig reumütige Verantwortung in der mündlichen Verhandlung verstärkte das – sich bereits aus den Verurteilungen an sich ergebende – negative Persönlichkeitsbild des BF weiter.
Das Oberlandesgericht XXXX wertete in seinem Urteil die vom Schöffensenat mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion als zu milde und hob – ausgehend vom hohen Schuldgehalt infolge der brutalen Tatbegehung durch wiederholte heftige Stiche mit einem Messer gegen den Kopf und den restlichen Körper des Opfers - die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre an. Weiters wurde festgestellt, dass die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Das Oberlandesgericht römisch 40 wertete in seinem Urteil die vom Schöffensenat mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion als zu milde und hob – ausgehend vom hohen Schuldgehalt infolge der brutalen Tatbegehung durch wiederholte heftige Stiche mit einem Messer gegen den Kopf und den restlichen Körper des Opfers - die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre an. Weiters wurde festgestellt, dass die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Auch das Landesgericht für Strafsachen XXXX stellte in seinem Urteil vom 09.06.2020 fest, dass angesichts der einschlägigen Vorverurteilung, des raschen Rückfalls sowie der Tatbegehung im Vollzug keine Gründe für eine bedingte Nachsicht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe vorliegen, weshalb diese daher aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen abzulehnen war.Auch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 stellte in seinem Urteil vom 09.06.2020 fest, dass angesichts der einschlägigen Vorverurteilung, des raschen Rückfalls sowie der Tatbegehung im Vollzug keine Gründe für eine bedingte Nachsicht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe vorliegen, weshalb diese daher aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen abzulehnen war.
Ebenso wertete das Landesgericht XXXX in seinem Urteil vom 03.12.2020 zwar das teilweise Geständnis und den teilweisen Versuch als mildernd, jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens, den Widerstand gegen mehrere Justizwachebeamten, die Begehung während des laufenden Strafvollzuges, den raschen Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Ebenso wertete das Landesgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 03.12.2020 zwar das teilweise Geständnis und den teilweisen Versuch als mildernd, jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens, den Widerstand gegen mehrere Justizwachebeamten, die Begehung während des laufenden Strafvollzuges, den raschen Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
Schließlich wurde die bedingte Entlassung des BF mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021 abgelehnt, wobei im Wesentlichen spezialpräventive und generalpräventive Gründe, das Asylverfahren sowie die JA und die StA, die sich gegen diese ausgesprochen hatten, maßgebend waren. Schließlich wurde die bedingte Entlassung des BF mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021 abgelehnt, wobei im Wesentlichen spezialpräventive und generalpräventive Gründe, das Asylverfahren sowie die JA und die StA, die sich gegen diese ausgesprochen hatten, maßgebend waren.
Im oben zitierten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ werden als Beispiele schwerer Straftaten aus der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt genannt. Auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) würden als schwere Straftaten gewertet werden können (vgl. EASO, S. 32). Vor dem Hintergrund dieser beispielhaften Aufzählung ist davon auszugehen, dass die gegenständlich vom BF verübten Verbrechen des schweren Raubes, der „versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung und der schweren Körperverletzung jedenfalls schwerwiegend sind.Im oben zitierten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ werden als Beispiele schwerer Straftaten aus der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt genannt. Auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) würden als schwere Straftaten gewertet werden können vergleiche EASO, S. 32). Vor dem Hintergrund dieser beispielhaften Aufzählung ist davon auszugehen, dass die gegenständlich vom BF verübten Verbrechen des schweren Raubes, der „versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung und der schweren Körperverletzung jedenfalls schwerwiegend sind.
In einer Gesamtbetrachtung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes als maßgeblich erachteten Kriterien sind die vom BF begangenen Straftaten daher als „schwere Straftaten“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren. Wegen dieser Straftaten wurde der BF auch von inländischen Gerichten wegen dreier Verbrechen rechtskräftig verurteilt, weshalb im vorliegenden Fall der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist. In einer Gesamtbetrachtung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes als maßgeblich erachteten Kriterien sind die vom BF begangenen Straftaten daher als „schwere Straftaten“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie zu qualifizieren. Wegen dieser Straftaten wurde der BF auch von inländischen Gerichten wegen dreier Verbrechen rechtskräftig verurteilt, weshalb im vorliegenden Fall der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist.
3.1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war somit gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war mit entsprechender Maßgabe abzuweisen.3.1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war somit gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war mit entsprechender Maßgabe abzuweisen.
3.2. ZU SPRUCHPUNKT III. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES (NICHTZUERKENNUNG EINER „AUFENTHALTSBERECHTIGUNG BESONDERER SCHUTZ“ GEMÄSS § 57 ASYLG 2005):3.2. ZU SPRUCHPUNKT römisch drei. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES (NICHTZUERKENNUNG EINER „AUFENTHALTSBERECHTIGUNG BESONDERER SCHUTZ“ GEMÄSS Paragraph 57, ASYLG 2005):
3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im verfahrensabschließenden Bescheid – wie es gegenständlich in Spruchpunkt III. erfolgte – abzusprechen.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im verfahrensabschließenden Bescheid – wie es gegenständlich in Spruchpunkt römisch drei. erfolgte – abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.2.3. Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.2.3. Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005):
3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.3.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 kommt einem Asylwerber, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren hat, diesem faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 kommt einem Asylwerber, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren hat, diesem faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Bei Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 genannten Fällen – u.a. bei Straffälligkeit des BF und Verhängung der Untersuchungshaft über den BF - tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K11). Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).Bei Vorliegen der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 genannten Fällen – u.a. bei Straffälligkeit des BF und Verhängung der Untersuchungshaft über den BF - tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 13, AsylG 2005, K11). Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).
Zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es in den Fällen der Z 2 - 4, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K14).Zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es in den Fällen der Ziffer 2, - 4, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 13, AsylG 2005, K14).
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 u.a. straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 u.a. straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.3.2. Zur Anwendung im konkreten Fall
Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes XXXX , wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes römisch 40 , wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) und Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) und Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, rechtskräftig seit 11.04.2019, verurteilt und befindet sich seit 11.04.2019 in Strafhaft.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, rechtskräftig seit 11.04.2019, verurteilt und befindet sich seit 11.04.2019 in Strafhaft.
Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der BF ab dem 22.05.2018 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 verloren hat und hat dem BF dies mit Zugang der entsprechenden Verfahrensanordnung am 25.05.2018 mitgeteilt. Mangels – rechtskräftigem – Freispruch ist dieses Aufenthaltsrecht auch nicht rückwirkend wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer hat damit ex lege das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 22.05.2018 verloren.Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der BF ab dem 22.05.2018 sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 verloren hat und hat dem BF dies mit Zugang der entsprechenden Verfahrensanordnung am 25.05.2018 mitgeteilt. Mangels – rechtskräftigem – Freispruch ist dieses Aufenthaltsrecht auch nicht rückwirkend wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer hat damit ex lege das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 22.05.2018 verloren.
Zu 2. C)
3.4. Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.4. Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).
Die vorliegende Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde durch Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb diesbezüglich einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (2017) § 28 K3).Die vorliegende Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde durch Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb diesbezüglich einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (2017) Paragraph 28, K3).
3.5. Zu den Spruchpunkten IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot):3.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot):
3.5.1. § 38 AVG lautet:3.5.1. Paragraph 38, AVG lautet:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286).
Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
3.5.2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. (…)
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
3.5.3. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall - anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren - nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiären Schutz.
Die Beschwerde war jedoch - wie im Erkenntnis ausgeführt - hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides nur deshalb abzuweisen, da der BF einen Ausschlussgrund gem. § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht hat. Somit wäre vorliegend ebenfalls gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerde war jedoch - wie im Erkenntnis ausgeführt - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nur deshalb abzuweisen, da der BF einen Ausschlussgrund gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht hat. Somit wäre vorliegend ebenfalls gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu.
Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).
3.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wortident ist, kann die zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden. Es war daher – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides auszusetzen. 3.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wortident ist, kann die zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden. Es war daher – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides auszusetzen.
3.5.5. Auch die weiteren Spruchpunkte VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise) sowie IX. (Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben (vgl. nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.3.5.5. Auch die weiteren Spruchpunkte römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise) sowie römisch neun. (Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben vergleiche nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.
Zu 1.B) und 2.D) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Asylausschlussgrund Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Aussetzung Einreiseverbot EuGH Körperverletzung non-refoulement Prüfung Raub Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung unzulässige Abschiebung Verlusttatbestände Versorgungslage Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Vorfrage Widerstand gegen die StaatsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2200933.1.00Im RIS seit
10.06.2022Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022