TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/19 W261 2226718-2

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Entscheidungsdatum

19.04.2022

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W261 2226718-2/28E
, W261 2226718-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 01.12.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 01.12.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.               Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

III.        Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV.            Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, seine Eltern und sein Bruder stellten nach gemeinsamer Einreise am 10.07.2004 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamts (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde) gemäß § 5 AsylG 1997 wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zurückgewiesen und der Beschwerdeführer und seine Familie in die Slowakei überstellt.2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamts (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde) gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zurückgewiesen und der Beschwerdeführer und seine Familie in die Slowakei überstellt.

3. Am 21.10.2004 reisten Beschwerdeführer und seine Familie erneut in Österreich ein und stellten, zunächst unter falschen Namen, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

4. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.03.2005 wurden die Asylanträge aller Familienmitglieder gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.03.2005 wurden die Asylanträge aller Familienmitglieder gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen nicht glaubhaft habe machen können, aus Furcht vor Verfolgung die Heimat verlassen zu haben, zumal die von diesem behauptete Gefährdung weder seitens der Sonderdienste noch von Seiten der Wahhabiten nachvollziehbar gewesen sei. Die übrigen Familienmitglieder hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich nur auf die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers berufen.

5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 wurde einer Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 wurde einer Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit XXXX gewesen sei, am zweiten Tschetschenienkrieg jedoch aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr teilgenommen habe. Er sei sodann als Fahrer, Kfz-Mechaniker und Schweißer tätig gewesen. Daneben sei er inoffiziell Leibwächter seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt XXXX , gewesen. Dieser Onkel, der bei der tschetschenischen Führung und russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sein soll, sei am 01.10.2003 ermordet worden, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers wegen der traditionellen Verpflichtung, Blutrache zu üben, Nachforschungen angestellt habe. Am 15.04.2004 sei auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt worden. Sein Auto sei von zwei Schüssen getroffen worden. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit von Sicherheitskräften durchsucht worden. Er gelte aber auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen habe. Ein Freund des ermordeten Onkels, angeblich ein Mitarbeiter im Sicherheitsdienst FSB, habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Dieser Freund sei in der Folge aus ungeklärte Weise verschwunden. Es handle sich um eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, da der Vater des Beschwerdeführers den Tod seines Onkels, der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sei, aufklären habe wollen, weshalb ihm nun ebenfalls eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung und politische Gegnerschaft unterstellt werde. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit römisch 40 gewesen sei, am zweiten Tschetschenienkrieg jedoch aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr teilgenommen habe. Er sei sodann als Fahrer, Kfz-Mechaniker und Schweißer tätig gewesen. Daneben sei er inoffiziell Leibwächter seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt römisch 40 , gewesen. Dieser Onkel, der bei der tschetschenischen Führung und russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sein soll, sei am 01.10.2003 ermordet worden, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers wegen der traditionellen Verpflichtung, Blutrache zu üben, Nachforschungen angestellt habe. Am 15.04.2004 sei auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt worden. Sein Auto sei von zwei Schüssen getroffen worden. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit von Sicherheitskräften durchsucht worden. Er gelte aber auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen habe. Ein Freund des ermordeten Onkels, angeblich ein Mitarbeiter im Sicherheitsdienst FSB, habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Dieser Freund sei in der Folge aus ungeklärte Weise verschwunden. Es handle sich um eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, da der Vater des Beschwerdeführers den Tod seines Onkels, der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen sei, aufklären habe wollen, weshalb ihm nun ebenfalls eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung und politische Gegnerschaft unterstellt werde. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 wurde auch einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem gemäß § 7 iVm § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 wurde auch einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in eigener Person die Voraussetzungen der Asylgewährung (§ 7 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 1 GFK) nicht erfülle. Doch habe der Unabhängige Bundesasylsenat dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.10.2007 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne von § 10 AsylG handle, sei dem Familienangehörigen ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 5 erster und zweiter Satz AsylG 1997 „derselbe Schutzumfang“ zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Asylgewährung samt Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in eigener Person die Voraussetzungen der Asylgewährung (Paragraph 7, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer eins, GFK) nicht erfülle. Doch habe der Unabhängige Bundesasylsenat dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.10.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne von Paragraph 10, AsylG handle, sei dem Familienangehörigen ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, erster und zweiter Satz AsylG 1997 „derselbe Schutzumfang“ zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Asylgewährung samt Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

7. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2019 leitete die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend rechtskräftige Verurteilungen nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB sowie der nunmehrigen Meldung über eine Reisebewegung in die Russische Föderation, um sich einen russischen Führerschein ausstellen zu lassen, und der damit eingeleiteten Vorprüfung der Frage der Aktualität der Gefährdungslage würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Da Strafffälligkeit vorliege, sei eine Aberkennung auch außerhalb der Frist von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Es sei auch ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson, den Vater des Beschwerdeführers, eingeleitet worden.7. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2019 leitete die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend rechtskräftige Verurteilungen nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der nunmehrigen Meldung über eine Reisebewegung in die Russische Föderation, um sich einen russischen Führerschein ausstellen zu lassen, und der damit eingeleiteten Vorprüfung der Frage der Aktualität der Gefährdungslage würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Da Strafffälligkeit vorliege, sei eine Aberkennung auch außerhalb der Frist von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen. Es sei auch ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson, den Vater des Beschwerdeführers, eingeleitet worden.

8. Mit Schreiben vom 24.10.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten mit.

9. Am 22.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen, habe hier den Pflichtschulabschluss gemacht und eine Lehre als Maschinenbautechniker begonnen, diese jedoch nur bis zur Hälfte abgeschlossen. Derzeit arbeite er seit Mai 2019 als Lackiervorarbeiter bei der Firma XXXX . Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden rechtmäßig in Österreich leben. Er habe viele österreichische Freunde und wohne mit einem Freund in einer Mietwohnung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.9. Am 22.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen, habe hier den Pflichtschulabschluss gemacht und eine Lehre als Maschinenbautechniker begonnen, diese jedoch nur bis zur Hälfte abgeschlossen. Derzeit arbeite er seit Mai 2019 als Lackiervorarbeiter bei der Firma römisch 40 . Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden rechtmäßig in Österreich leben. Er habe viele österreichische Freunde und wohne mit einem Freund in einer Mietwohnung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.

Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei von dort ja nicht geflohen und befürchte somit nichts. Seine Eltern seien damals wegen des Krieges geflohen. Er könne aber nicht in Tschetschenien leben. Er sei in Österreich aufgewachsen und wisse mehr über Österreich als über Russland. Wenn er abgeschobenen werde, habe er dort nichts, er kenne sich dort nicht aus. Es sei die Gefahr, dass er dort obdachlos werde und keine Arbeit finde. Er könne auch Tschetschenisch nicht fließend. Es gebe viele Angehörige im Heimatland, Onkel und Tanten. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Deutschland, der Rest lebe verteilt in der Russischen Föderation, ein paar in Moskau, ein paar in Tschetschenien. Er habe per WhatsApp Kontakt mit den Verwandten und habe diese in den Sommerferien 2018 mit seinem Vater besucht. Dies sei das erste Mal seit der Ausreise gewesen, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei. Er habe dort auch den russischen Führerschein gemacht. Er habe erst später erfahren, dass er nicht in die Heimat fahren dürfe.

10. In einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 22.11.2019 führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt werde. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG werde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG werde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG werde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 10. In einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 22.11.2019 führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt werde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG werde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG werde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG werde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020, Zl. W237 2226718-1/3E, wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2020, Zl. W237 2226718-1/3E, wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Schriftzug der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der Erledigung die Merkmale einer Unterschrift nicht erfülle, weil ihm keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen sei. Der Schriftzug stelle damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift sei. Der als Bescheid bezeichneten Erledigung fehle es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher für einen meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel nicht zuständig, das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei stattdessen nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig.

12. Am 27.11.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass sich seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, außer dass er seine Lehre als Maschinenbautechniker abgeschlossen habe und nun nach Arbeit suche. Derzeit arbeite er nicht, er bekomme Arbeitslosengeld. Auch sei sein Vater nicht mehr in Österreich. Dieser hätte abgeschoben werden sollen und habe das Land zuvor verlassen. Wahrscheinlich sei er in Deutschland, er habe ihn vor vier Monaten mit einer deutschen Nummer kontaktiert.

Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was er dort fürchten solle, er habe nichts mit dem Heimatland zu tun, außer, dass er dort geboren sei. Das, was sein könnte, sei eine Verfolgung vom Vater her. Es könnte noch Verfolgung geben, da sie vom Krieg geflohen seien. Er wisse es aber nicht. Er könne nicht wissen, was sein Vater dort gemacht habe und welche Einstellung er dort habe. Er wisse somit nicht, wie das auf ihn zurückfallen könne. Sie seien dort auch angegriffen worden und deshalb geflüchtet. Im Herkunftsstaat würden noch Onkel und Tanten väter- und mütterlicherseits leben. Er habe nicht wirklich Kontakt zu diesen Verwandten, das letzte Mal sei schon über ein halbes Jahr her. Im Sommer 2019 sei er ein oder zwei Wochen im Heimatdorf bei seiner Oma gewesen.

13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 15.09.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich angefallen und unter anderem wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt worden sei. Er habe bereits zwei Vorstrafen. Er habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage ebendort zu befürchten. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Auch die Fluchtgründe seines Vaters, von dem er die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet bekommen habe, seien nicht mehr aktuell, umso mehr seinem Vater der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Demnach habe sein Vater nichts mehr in der Heimat zu befürchten und demzufolge auch er nicht mehr. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Er habe noch familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester seien in Österreich asylberechtigt. Er lebe mit diesen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und dies zeige auch, dass er keine besonderen Bindungen in Österreich und zu seiner Familie habe. Somit ergebe sich auch kein schützenswertes Privatleben, denn hierfür müsste der Beschwerdeführer Bindungen zu seinen Familienmitgliedern glaubhaft machen. Er verfüge über Deutschkenntnisse, gehe aber keiner Arbeit nach. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers stelle dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

14. Mit Eingabe vom 22.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich an der Situation in Tschetschenien nichts verändert, geschweige denn verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2004 in Österreich aufhältig und intensiv aufenthaltsverfestigt. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, sei selbsterhaltungsfähig, habe einen ordentlichen Wohnsitz, gute Aussichten für eine geregelte Erwerbstätigkeit in einem in Österreich sehr gefragten Beruf und auch ansonsten intensive Bindungen zu Österreich. Es sei nicht zu bestreiten, dass er mehrere Fehler gemacht habe, was aber weder seine Verbundenheit zu Österreich noch seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung in Tschetschenien und der Aussichtslosigkeit eines Lebens dort mindere. Hinzuweisen sei darauf, dass seine Verurteilungen eher geringfügiger Natur gewesen seien, und dass er nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein solche Gefährdung für die öffentliche und Sicherheit darstellen, sei zu hinterfragen, warum dies nicht schon 2016 geschehen sei, zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Verurteilung, und warum das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden habe. Warum die Behörde bezüglich sämtlicher positiver Aspekte der Integration des Beschwerdeführers – etwa seiner exzellenten Deutschkenntnisse, seines Schulabschlusses, seines Lehrabschlusses, seiner familiären Bindungen, seines bereits 16-jährigen Aufenthalts in Österreich usw. – behaupte, es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sei gänzlich unverständlich, abgesehen davon, dass diese ohnehin weder die Situation im Falle einer Abschiebung noch seine Integration in Österreich in nachvollziehbarer Weise beurteile. Die Bescheidbegründung erscheine außerordentlich minimalistisch in Anbetracht der Tragweite der Entscheidung. Die tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers sei aus der Aktenlage ersichtlich. Die von ihm in der Einvernahme vorgebrachten Integrationsmomente und seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nach Tschetschenien seien jedoch nicht die Beurteilung einbezogen worden. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In Anbetracht seiner Verwurzelung in Österreich und der Unmöglichkeit einer Abschiebung wäre wenigsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten gewesen, damit er einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die allgemeine Situation in Tschetschenien, insbesondere die Menschenrechtslage, sei weiterhin katastrophal, und er wäre daher intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Eine Abschiebung würde daher seine Rechte aus Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Dass dem Beschwerdeführer bei einem kurzen Aufenthalt in Tschetschenien keine Gewalt angetan worden sei, ändere nichts daran, dass seine Befürchtungen weiterhin bestünden und jederzeit realisiert werden könnten, und dass er überhaupt keine Lebensperspektive in Tschetschenien mehr besitze. Die völlig spekulative Behauptung im angefochtenen Bescheid, in Tschetschenien verbliebene Angehörige würden den Beschwerdeführer unterstützen, sei gänzlich unverständlich, zumal etwaige Angehörige kaum in der Lage seien, sich selbst zu versorgen. Er habe dort keine Existenzmöglichkeit mehr und sei aus dem Land seiner Staatsbürgerschaft vollständig entwurzelt. Die Beweiswürdigung der Behörde erfülle die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise und sei insbesondere nicht in sich konsistent.14. Mit Eingabe vom 22.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich an der Situation in Tschetschenien nichts verändert, geschweige denn verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2004 in Österreich aufhältig und intensiv aufenthaltsverfestigt. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, sei selbsterhaltungsfähig, habe einen ordentlichen Wohnsitz, gute Aussichten für eine geregelte Erwerbstätigkeit in einem in Österreich sehr gefragten Beruf und auch ansonsten intensive Bindungen zu Österreich. Es sei nicht zu bestreiten, dass er mehrere Fehler gemacht habe, was aber weder seine Verbundenheit zu Österreich noch seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung in Tschetschenien und der Aussichtslosigkeit eines Lebens dort mindere. Hinzuweisen sei darauf, dass seine Verurteilungen eher geringfügiger Natur gewesen seien, und dass er nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein solche Gefährdung für die öffentliche und Sicherheit darstellen, sei zu hinterfragen, warum dies nicht schon 2016 geschehen sei, zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Verurteilung, und warum das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden habe. Warum die Behörde bezüglich sämtlicher positiver Aspekte der Integration des Beschwerdeführers – etwa seiner exzellenten Deutschkenntnisse, seines Schulabschlusses, seines Lehrabschlusses, seiner familiären Bindungen, seines bereits 16-jährigen Aufenthalts in Österreich usw. – behaupte, es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sei gänzlich unverständlich, abgesehen davon, dass diese ohnehin weder die Situation im Falle einer Abschiebung noch seine Integration in Österreich in nachvollziehbarer Weise beurteile. Die Bescheidbegründung erscheine außerordentlich minimalistisch in Anbetracht der Tragweite der Entscheidung. Die tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers sei aus der Aktenlage ersichtlich. Die von ihm in der Einvernahme vorgebrachten Integrationsmomente und seine weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nach Tschetschenien seien jedoch nicht die Beurteilung einbezogen worden. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In Anbetracht seiner Verwurzelung in Österreich und der Unmöglichkeit einer Abschiebung wäre wenigsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten gewesen, damit er einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die allgemeine Situation in Tschetschenien, insbesondere die Menschenrechtslage, sei weiterhin katastrophal, und er wäre daher intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Eine Abschiebung würde daher seine Rechte aus Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Dass dem Beschwerdeführer bei einem kurzen Aufenthalt in Tschetschenien keine Gewalt angetan worden sei, ändere nichts daran, dass seine Befürchtungen weiterhin bestünden und jederzeit realisiert werden könnten, und dass er überhaupt keine Lebensperspektive in Tschetschenien mehr besitze. Die völlig spekulative Behauptung im angefochtenen Bescheid, in Tschetschenien verbliebene Angehörige würden den Beschwerdeführer unterstützen, sei gänzlich unverständlich, zumal etwaige Angehörige kaum in der Lage seien, sich selbst zu versorgen. Er habe dort keine Existenzmöglichkeit mehr und sei aus dem Land seiner Staatsbürgerschaft vollständig entwurzelt. Die Beweiswürdigung der Behörde erfülle die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise und sei insbesondere nicht in sich konsistent.

15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.12.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.

16. Mit Eingabe vom 13.01.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 12.01.2021, wonach der Beschwerdeführer des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG verdächtig sei.16. Mit Eingabe vom 13.01.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 12.01.2021, wonach der Beschwerdeführer des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG verdächtig sei.

17. Mit Eingabe vom 20.01.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2021, wonach von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1 SMG (vorläufig) zurückgetreten worden sei.17. Mit Eingabe vom 20.01.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2021, wonach von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (vorläufig) zurückgetreten worden sei.

18. Mit Eingabe vom 16.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 14.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung am 04.02.2021 verdächtig sei.18. Mit Eingabe vom 16.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 14.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung am 04.02.2021 verdächtig sei.

19. Mit Eingabe vom 26.03.2021 und erneut am 04.04.2022 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 17.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr am 23.02.2021 verdächtig sei.19. Mit Eingabe vom 26.03.2021 und erneut am 04.04.2022 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 17.03.2021, wonach der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr am 23.02.2021 verdächtig sei.

20. Mit Eingabe vom 07.04.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2021, wonach am 10.05.2021 die Hauptverhandlung in einem gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15, 84 Abs. 4 StGB geführten Verfahren stattfinde.20. Mit Eingabe vom 07.04.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom 19.03.2021, wonach am 10.05.2021 die Hauptverhandlung in einem gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB geführten Verfahren stattfinde.

21. Mit Eingabe vom 11.08.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 09.08.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Unterlassung der Hilfeleistung am 28.04.2021 verdächtig sei.21. Mit Eingabe vom 11.08.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 09.08.2021, wonach der Beschwerdeführer einer Unterlassung der Hilfeleistung am 28.04.2021 verdächtig sei.

22. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.

23. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .23. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .

Mit Eingaben vom 07.12.2021 und 10.01.2022 legte die belangte Behörde die angeforderten Akten vor.

24. Mit Schreiben vom 28.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Urteils vom 16.06.2021, Zl. XXXX , welches mit Eingabe vom 10.03.2022 vorgelegt wurde.24. Mit Schreiben vom 28.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Urteils vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , welches mit Eingabe vom 10.03.2022 vorgelegt wurde.

25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

26. Mit Eingabe vom 12.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Sozialbericht des Vereins XXXX vom 09.03.2022 vor.26. Mit Eingabe vom 12.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Sozialbericht des Vereins römisch 40 vom 09.03.2022 vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch fließend Deutsch und etwas Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch fließend Deutsch und etwas Englisch.

Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Seine Mutter heißt XXXX , geboren XXXX , und sein Vater hieß XXXX , geboren XXXX . Er hat zwei Brüder, XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX , sowie eine Schwester, XXXX , geboren XXXX . Seine Mutter und seine Geschwister leben in Österreich. Sein Vater hat bis 2020 in Österreich gelebt und ist am 06.08.2021 verstorben. Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Seine Mutter heißt römisch 40 , geboren römisch 40 , und sein Vater hieß römisch 40 , geboren römisch 40 . Er hat zwei Brüder, römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 , sowie eine Schwester, römisch 40 , geboren römisch 40 . Seine Mutter und seine Geschwister leben in Österreich. Sein Vater hat bis 2020 in Österreich gelebt und ist am 06.08.2021 verstorben.

In der Russischen Föderation leben noch Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits des Beschwerdeführers, teilweise in Tschetschenien, teilweise in Moskau. Seine Großmutter väterlicherseits ist vor ca. einem Jahr in Tschetschenien verstorben. Er hat seit dem Tod seines Vaters keinen Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat mehr.

Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder XXXX verlassen. Die Familie stellte am 10.07.2004 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurden. Sie wurden in die Slowakei überstellt. Am 21.10.2004 reisten sie erneut, diesmal unter einem anderen Namen, in Österreich ein und stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 verlassen. Die Familie stellte am 10.07.2004 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurden. Sie wurden in die Slowakei überstellt. Am 21.10.2004 reisten sie erneut, diesmal unter einem anderen Namen, in Österreich ein und stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 04.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. XXXX , wurde einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde stattgegeben und ihm im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 04.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde stattgegeben und ihm im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Seit seiner Ausreise war der Beschwerdeführer einmal, im Sommer 2018, in der Russischen Föderation, wo er zusammen mit seinem Vater seine Großmutter besucht und einen russischen Führerschein erhalten hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters:

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 Asyl gewährt, weil er ab Oktober 2003 versucht hat, den Tod seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt XXXX , der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen war, aufzuklären, weshalb ihm eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung unterstellt wurde. Am 15.04.2004 wurde auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt, wobei sein Auto von zwei Schüssen getroffen wurde. Er galt auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit XXXX war, aber aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 Asyl gewährt, weil er ab Oktober 2003 versucht hat, den Tod seines Onkels, des damaligen Gouverneurs der Stadt römisch 40 , der bei KADYROW und bei russischen Sicherheitsdiensten in Ungnade gefallen war, aufzuklären, weshalb ihm eine diese politischen Kräfte ablehnende Gesinnung unterstellt wurde. Am 15.04.2004 wurde auf ihn, vermutlich von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes GRU, ein Anschlag verübt, wobei sein Auto von zwei Schüssen getroffen wurde. Er galt auch bei den sogenannten Wahhabiten als Verräter, weil er 1997 bis 1999 ein Anführer der tschetschenischen Spezialeinheit römisch 40 war, aber aufgrund von Auffassungsunterschieden mit der damaligen tschetschenischen Führung nicht mehr am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 Asyl durch Erstreckung nach seinem Vater gewährt, eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht.

Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität mehr drohen würde. Ihm wurde 2015 ein russischer Reisepass ausgestellt, mit dem er zumindest ca. 2014 und 2018 legal in seine Heimatstadt XXXX in Tschetschenien gereist ist, um seine Mutter zu besuchen. Während dieser jeweils rund einwöchigen Aufenthalte hat sich nichts Nennenswertes ereignet. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt.Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität mehr drohen würde. Ihm wurde 2015 ein russischer Reisepass ausgestellt, mit dem er zumindest ca. 2014 und 2018 legal in seine Heimatstadt römisch 40 in Tschetschenien gereist ist, um seine Mutter zu besuchen. Während dieser jeweils rund einwöchigen Aufenthalte hat sich nichts Nennenswertes ereignet. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt.

Auch dem Beschwerdeführer selbst droht bei Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Es besteht keine Gefahr, dass er gegen seinen Willen zum Wehrdienst der russischen Armee eingezogen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt wird.

1.3.    Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2004 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2004 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 15.09.2008 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen hat von 2004 bis 2012 hier die Pflichtschule und anschließend von 2012 bis 2014 die Landessonderschule XXXX besucht. 2014/15 hat er eine Lehre als Metallbautechniker an der Landesberufsschule XXXX begonnen. Die Lehrabschlussprüfung hat er am 05.04.2019 zunächst nicht bestanden, woraufhin er die Lehre abgebrochen und als Lackiervorarbeiter gearbeitet hat. Am 10.09.2020 hat er die Lehrabschlussprüfung bestanden. Derzeit ist er – seit seiner Haftentlassung am 06.09.2021 – auf Arbeitssuche und bezieht Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen hat von 2004 bis 2012 hier die Pflichtschule und anschließend von 2012 bis 2014 die Landessonderschule römisch 40 besucht. 2014/15 hat er eine Lehre als Metallbautechniker an der Landesberufsschule römisch 40 begonnen. Die Lehrabschlussprüfung hat er am 05.04.2019 zunächst nicht bestanden, woraufhin er die Lehre abgebrochen und als Lackiervorarbeiter gearbeitet hat. Am 10.09.2020 hat er die Lehrabschlussprüfung bestanden. Derzeit ist er – seit seiner Haftentlassung am 06.09.2021 – auf Arbeitssuche und bezieht Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, seinen zwei Brüder und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sind in Österreich asylberechtigt. Seine Mutter ist Zimmermädchen, sein Bruder XXXX ist Kochlehrling, sein Bruder XXXX hat eine Lehre als Elektrotechniker begonnen und seine Schwester XXXX geht noch zur Schule. Seinem Vater wurde der Status des Asylberechtigten 2019 rechtskräftig aberkannt. Dieser ist in der Folge aus Österreich ausgereist und am 06.08.2021 verstorben.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, seinen zwei Brüder und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sind in Österreich asylberechtigt. Seine Mutter ist Zimmermädchen, sein Bruder römisch 40 ist Kochlehrling, sein Bruder römisch 40 hat eine Lehre als Elektrotechniker begonnen und seine Schwester römisch 40 geht noch zur Schule. Seinem Vater wurde der Status des Asylberechtigten 2019 rechtskräftig aberkannt. Dieser ist in der Folge aus Österreich ausgereist und am 06.08.2021 verstorben.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung war ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar am 14.09.2014 ein Opfer durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch dieses einen verschobenen, offenen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung sowie einen Teilabbruch des oberen Schneidezahns rechts, mithin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt, und am 27.05.2014 ein anderes Opfer durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch dieses eine Rissquetschwunde am Unterkiefer und an der Unterlippe erlitt.

Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer vor der Tat als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2016, Zl. XXXX , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 06.06.2016 ein Opfer durch die ihm via SMS übermittelte Nachricht des Inhalts „Ich ficke dich du hurensohn warte ab du missgeburt!!!!!“ [sic], und am 12.06.2016 ein anderes Opfer durch die ihm übermittelten Textnachrichten des Inhalts, dass er „ihm einen Stich ins Bein geben werde, er im Krankenhaus landen werde und er ihm den Kiefer und alles brechen werde“.

Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Beitrag zur Wahrheitsfindung zu Faktum 2./ als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2021, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 einen anderen erstens mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er das Opfer an seiner Oberkleidung zerrte, an seinen Fingern zog und ihm gegenüber äußerte, er werde ihm die Finger brechen bzw. darauf hinwies, vorbestraft zu sein und ihm ankündigte, ihn zu verräumen, und zweitens am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers herbeizuführen versucht hat, indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der Faust gegen das Kinn versetzte, wodurch dieses benommen zu Boden stürzte und eine Prellung des rechten Unterkiefers, eine Zerrung der Nackenmuskeln und eine Prellung des vorderen oberen Darmbeinstachels erlitt.

Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2021, Zl. XXXX , wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe (vier Monaten) bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 06.05.2021 bis 06.09.2021 in Untersuchungs- und Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe (vier Monaten) bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 06.05.2021 bis 06.09.2021 in Untersuchungs- und Strafhaft.

Der Beschwerdeführer hat von 27.09.2021 bis 14.02.2022 an einem Anti-Gewalt-Training des Vereins XXXX mit 20 Einheiten teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen. Er wird seit Juli 2021 von einer Bewährungshelferin dieses Vereins betreut, wobei er die Termine verlässlich wahrnimmt, sich kooperativ und bereit zeigt, sich auch konfrontativen Inhalten zu stellen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Nach Einschätzung der Bewährungshelferin ist er um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht, übernimmt die Verantwortung für seine bisherigen Handlungen und versucht, Risikosituationen aus dem Weg zu gehen.Der Beschwerdeführer hat von 27.09.2021 bis 14.02.2022 an einem Anti-Gewalt-Training des Vereins römisch 40 mit 20 Einheiten teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen. Er wird seit Juli 2021 von einer Bewährungshelferin dieses Vereins betreut, wobei er die Termine verlässlich wahrnimmt, sich kooperativ und bereit zeigt, sich auch konfrontativen Inhalten zu stellen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Nach Einschätzung der Bewährungshelferin ist er um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht, übernimmt die Verantwortung für seine bisherigen Handlungen und versucht, Risikosituationen aus dem Weg zu gehen.

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2004 deutlich verbessert und ist stabil.

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen.

In Tschetschenien und Moskau leben noch mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er keinen Kontakt mehr und es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten.

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von fünf Jahren verlassen und kann sich an sein Leben dort kaum mehr erinnern. Er kann sich jedoch rasch wieder Ortskenntnisse aneignen, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, die Landessprache Tschetschenisch als Muttersprache spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist.

Der Beschwerdeführer ist jung, volljährig, gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Lehre als Metallbautechniker sowie Berufserfahrung als Lackiervorarbeiter, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte.

Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 5 vom 02.03.2022

-        Kurzinformationen der Staatendokumentation „Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine“ vom 02.03.2022 und 17.03.2022 (KI)

1.5.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner und ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB).

Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB).

Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen. Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an. Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (LIB).

1.5.1.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB).

1.5.2. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 02.03.2022

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB).

Nachdem Präsident Putin am 21.02.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte, startete er am 24.02.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine. Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (LIB).

1.5.2.1. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB).

Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB).

1.5.3. Menschenrechtslage

1.5.3.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (LIB).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (LIB).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen. Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB).

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB).

1.5.3.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 02.03.2022

Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB).

Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten. Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen. Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde, nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte. Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt. Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden. Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert. Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich – vermutlich unter Druck – in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen. Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (LIB).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v. a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7–7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (LIB).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (LIB).

1.5.4. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021

2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr.

Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB).

1.5.4.1. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 02.03.2022

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro]. Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro]. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (LIB).

1.5.5. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

• Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

• Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

• Familien mit geringem Einkommen;

• Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB).

Familienbeihilfe:

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (LIB).

Arbeitslosenunterstützung:

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB).

1.5.6. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem ’Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung’ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ’Nationalen Projekte’, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (LIB).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (LIB).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken. Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z. B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (LIB).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d. h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ’zuständigen’ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ’zuständigen’ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (LIB).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (LIB).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z. B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (LIB).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (LIB).

1.5.6.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 10.06.2021

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (LIB).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

• infektiöse und parasitäre Krankheiten

• Tumore

• endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

• Krankheiten des Nervensystems

• Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

• Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

• Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

• Krankheiten des Kreislaufsystems

• Krankheiten des Atmungssystems

• Krankheiten des Verdauungssystems

• Krankheiten des Urogenitalsystems

• Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

• Krankheiten der Haut und der Unterhaut

• Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

• Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

• Geburtsfehler und Chromosomenfehler

• bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

• Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (LIB).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert. Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert. Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (LIB).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (LIB).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (LIB).

1.5.7. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB).

1.5.8. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB)

Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020. Von 30.10. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen (LIB).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (LIB).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft. 675.642 Personen sind vollimmunisiert (LIB).

1.5.9. Wehrdienst und Rekrutierung – Letzte Änderung: 16.11.2021

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert. Im Jahr 2020 wurden russlandweit 263.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (LIB).

Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte. Mitte April 2019 sagte Präsident Putin, dass die Wehrpflicht in Russland allmählich der Vergangenheit angehören wird. 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen. Der Verteidigungsminister stellte die Aufgabe, die Zahl der Vertragssoldaten bis 2025 auf 475.000 zu erhöhen. Im Oktober 2020 äußerte sich der Generaloberst Jewgeni Burdinski, dass es derzeit wohl nicht notwendig sei, auf eine komplette Vertragsarmee umzusteigen, da dies - auch aufgrund der Corona-Pandemie - wohl zu teuer ist (LIB).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als ’untauglich’ von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung. Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. 2.000 Rubel (ca. 22 €) pro Monat, während professionelle Vertragssoldaten ca. 25.000–35.000 Rubel (275–385 €) erhalten. Letztere können auch noch mit einigen zusätzlichen Zahlungen rechnen (LIB).

Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit. Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (LIB).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (LIB).

Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen. Bürger der ehemaligen Sowjetrepubliken können durch den Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Erstmalig können sich diese Personen dann nach drei Jahren um die Erteilung der russischen Staatsbürgerschaft bewerben (LIB).

Wehrersatzdienst

Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z. B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht. Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst. Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (LIB).Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z. B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht. Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst. Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (LIB).

Wehrdienstverweigerung

Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700 €] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel [ca. 1.100€] oder in der Höhe von sechs Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu sechs Monate Haft. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt. Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten. Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (LIB).

1.5.10. Krieg in der Ukraine – Letzte Änderung: 17.03.2022

Am 23. Februar 2022 hat sich der Rat der Europäischen Union auf ein erstes Sanktionspaket als Reaktion auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der von der Ukraine abtrünnigen selbsternannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ durch Russland geeinigt. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine wurden Sanktionen gegen bestimmte russische Personen und Organisationen erlassen, ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank, Luftraumsperren für russische Luftfahrtunternehmen und der Ausschluss von russischen Banken aus dem internationalen Finanz-Kommunikationssystem Swift. Zudem dürfen mit etlichen russischen Bankhäusern keine Geschäfte mehr gemacht werden, und ihre Vermögen werden eingefroren. Die EU verbietet weiters den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in die Russische Föderation, u. a. Technologie für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc.). Die russischen Staatsmedien RT und Sputnik werden in der EU verboten, um die "giftige und schädliche Desinformationen in Europa" zu untersagen (KI).

Der Luftraum über allen EU-Staaten ist für russische Flugzeuge komplett gesperrt. Auch Kanada, Großbritannien, Norwegen, Nordmazedonien und Island haben sich der Luftraumsperre angeschlossen. Die Verbote gelten für alle in Russland registrierten und von Russland kontrollierten Flugzeuge, auch für Privatjets. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären Zwecken, und das nur nach einer Genehmigung der Regierung. Auch die USA haben am 03.03.2022 ihren Luftraum für alle Flugzeuge, die sich im Besitz eines russischen Staatsbürgers befinden oder die von einem Russen geleast, gechartert oder betrieben werden, gesperrt. Als Reaktion auf die Luftraumsperren dürfen künftig Flugzeuge aus 36 Staaten nicht mehr über Russland fliegen. Unter diesen Staaten befindet sich auch Österreich (KI).

Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Kriegserklärung“ zu nutzen. Derartige Begriffe sollen aus den Berichten gelöscht werden, ebenso wie alle Hinweise auf von den russischen Streitkräften in der Ukraine getötete Zivilisten. Der kritische Internetsender Doschd und der Radiosender Echo Moskwy wurden von russischen Behörden gesperrt. Der Generalstaatsanwalt gab an, die beiden Sender würden „absichtlich falsche Informationen“ über den russischen Einmarsch in die Ukraine verbreiten. Nach zahlreichen Drohungen haben der Chefredakteur von Doschd und weitere fünf führende Redaktionsmitglieder Russland verlassen (KI).

Der Krieg in der Ukraine löste zahlreiche Demonstrationen in Russlands Städten aus. Die russischen Sicherheitskräfte gehen vielerorts brutal gegen Demonstranten vor. Auch der inhaftierte Kremlkritiker Alexej Nawalny hat die Russen zu Demonstrationen gegen den Krieg in der Ukraine aufgerufen. Mittlerweile sollen ca. 15.000 Personen bei Protesten gegen den Krieg in der Ukraine verhaftet worden sein. Kriegs- und Regierungsgegner sind jedoch in der Minderheit, auch wenn sich schwer sagen lässt, wie viele Menschen in Russland tatsächlich den Krieg unterstützen. Umfragen zeigen, dass wohl 50-70 % Putins „Spezialoperation“ befürworten (KI).

Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (KI).

Laut US-amerikanischen Schätzungen sollen mit Stand 16.03.2022 mindestens 7.000 russische Soldaten im Krieg getötet und mindestens 14.000 verwundet worden sein. Mehr als 150.000 russische Soldaten sollen inzwischen in den Krieg in der Ukraine verwickelt sein. Außerdem soll das russische Militär nach Angaben ukrainischer, NATO- und russischer Offizieller mindestens drei Generäle in diesem Kampf verloren haben. Auf ukrainischer Seite soll es laut offiziellen russischen Zahlen bislang 2.870 getötete „Soldaten und Nationalisten“ sowie etwa 3.700 verletzte Menschen geben. Das russische Verteidigungsministerium erklärte außerdem, dass weder Wehrpflichtige noch Kadetten an der Operation in der Ukraine beteiligt seien und wies damit entsprechende Medienberichte zurück (KI).

Die Verhandlungen über eine Waffenruhe gehen weiter. Russland sieht nach eigenen Angaben eine Ukraine, die sich wie Österreich oder Schweden für neutral erklärt, als mögliche Verhandlungslösung. Die Ukraine lehnt das ab und verlangt Sicherheitsgarantien (KI).

Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörde haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (KI).

Der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu hat in Kalenderwoche 10 bei einer Sitzung des Sicherheitsrates dem Präsidenten mitgeteilt, dass 16.000 Kämpfer aus dem Nahen Osten bereit stehen würden, für Russland in der Ukraine zu kämpfen. Putin forderte den Minister auf, die Freiwilligen an die Front zu bringen. Nun sollen die Hilfstruppen ausgehoben werden. Rund 40.000 Männer sollen sich arabischen Medien zufolge bereits als „Freiwillige“ in Syrien registriert haben. In anderen Berichten ist von einigen Tausend potenziellen Kämpfern die Rede. Gesucht würden Kämpfer mit Erfahrung. Der Sold soll je nach Ausbildung und militärischen Kenntnissen des Bewerbers bis zu 3.000 US-Dollar betragen. Auch seien bereits Gewehre, kugelsichere Westen und andere Ausrüstung an Interessierte verteilt worden. Bisher sind aber noch keine Söldner aus Syrien in der Ukraine aufgetaucht (KI).

Auch Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow muss erstmals Tote melden. Laut Kadyrow seien zwei tschetschenische Kämpfer getötet und sechs weitere verletzt worden. Ob und in welcher Truppenstärke Tschetschenen im Ukrainekrieg mitkämpfen, ist unklar. Kadyrow erwähnte, dass bis zu 70.000 Freiwillige bereitstünden. Der Einsatz von tschetschenischen Eliteeinheiten in der Ukraine wird von einigen Beobachtern als eine Art „psychologische Kriegsführung“ Russlands gewertet. Die tschetschenischen Kämpfer sind für ihre Brutalität berüchtigt und sollen wohl Angst in der ukrainischen Bevölkerung wecken. Das Bild des brutalen Tschetschenen ist ein gern gepflegtes Klischee nicht nur in Tschetschenien, sondern auch von Russland selbst [Anmerkung: Informationen zur Anzahl von Tschetschenen auf russischer Seite sind nicht verifizierbar]. Kadyrow behauptete in einem Video, welches am 14.03.2022 über seinen Telegram-Kanal veröffentlicht wurde, dass er sich in der Ukraine, nahe Kiew aufhalten würde. In dem Video droht er der Kiewer Führung und fordert sie zum Seitenwechsel auf. Inwieweit das Video echt ist, kann nicht verifiziert werden. Von ukrainischer Seite heißt es, dass Kadyrow sich in Grosny befinde (KI).

Laut eines Berichts des Nachrichtenportals Moscow Times steigt die Zahl der Menschen, die Russland verlassen wollen, deutlich an. Doch vor allem Männer mit russischem Pass müssen dazu offenbar weitere Kontrollen über sich ergehen lassen. Wie die Moscow Times und das russischsprachige Portal MediaZona berichten, wurden etliche Personen an russischen Flughäfen aufgehalten und ihnen die Ausreise verweigert. Die Männer seien abgeführt und anschließend vom russischen Geheimdienst FSB verhört worden. Ein Mann berichtete, dass die Geheimdienstler dabei grob vorgegangen seien. Er soll als Anarchist und Landesverräter bezeichnet worden sein und dass er in die Ukraine müsste, um dort zu kämpfen (KI).

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich sowie zur Asylgewährung ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und gegenüber der belangten Behörde.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Österreich.

2.2.    Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters:

Die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers und die Gründe dafür ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 (vgl. AS 321 ff in Aktenteil 1 des Vaters, insbesondere AS 363 f). Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer selbst in Erstreckung nach seinem Vater sowie der Umstand, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2008 (vgl. AS 79 ff in Aktenteil 1).Die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers und die Gründe dafür ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007 vergleiche AS 321 ff in Aktenteil 1 des Vaters, insbesondere AS 363 f). Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer selbst in Erstreckung nach seinem Vater sowie der Umstand, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2008 vergleiche AS 79 ff in Aktenteil 1).

Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände mittlerweile geändert haben und dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben in seiner behördlichen Einvernahme vom 12.06.2019 und seinem Verhalten seit ca. 2014, konkret der Beantragung eines russischen Reisepasses und zweimaligen legalen Rückreise in seine frühere Heimatstadt in Tschetschenien. In dieser Einvernahme gab der Vater des Beschwerdeführers zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland an, er wisse nicht, was passieren würde. Alle würden denken, dass der Krieg dort zu Ende sei, in Wahrheit gehe er aber weiter. Er könne aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien nicht dorthin zurückkehren. Zu Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in einen anderen Teil der Russischen Föderation, beispielsweise Moskau, gab er an, dass er nicht wisse, was er dort machen solle. Niemand erwarte ihn dort (vgl. AS 106 in Aktenteil 2 des Vaters). Eine ihm nach wie vor drohende Verfolgung aus den ehemals asylbegründenden Umständen behauptete er somit selbst nicht. Die Befürchtungen zur allgemeinen Sicherheitslage begründen schon ihrer Art nach keine individuell-konkrete Verfolgung. Im Übrigen stellt sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, aber ohnehin nicht so dar, dass der Aufenthalt dort für jeden mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit verbunden wäre (siehe Punkt 1.5.2.). Dass der Vater des Beschwerdeführers 2015 einen russischen Reisepass erhalten und ca. 2014 sowie erneut 2018 für jeweils rund eine Woche legal in seine frühere Heimatstadt gereist ist, ohne dass sich etwas Nennenswertes ereignet hätte, entspricht ebenfalls gänzlich dessen eigenen Angaben in der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 104-106 in Aktenteil 2 des Vaters). Der russische Reisepass wurde auch vorgelegt (vgl. AS 111). Daraus ergibt sich, dass die russischen und tschetschenischen Behörden nicht mehr nach dem Vater des Beschwerdeführers suchen, ansonsten wäre es ihnen bei dessen zweimaliger Ein- und Ausreise unter Verwendung eines auf seinen Namen lautenden Passes leicht möglich gewesen, ihn anzuhalten und zu befragen. Zugleich zeigt sein Verhalten, dass er auch selbst keine Verfolgung mehr befürchtet, da er ansonsten keinesfalls zwecks Passbeantragung freiwillig mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten und zweimal gerade in seine frühere Heimatstadt XXXX , wo 2004 der Anschlag auf ihn stattfand, zurückgereist wäre. Aus diesen Gründen wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt.Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände mittlerweile geändert haben und dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben in seiner behördlichen Einvernahme vom 12.06.2019 und seinem Verhalten seit ca. 2014, konkret der Beantragung eines russischen Reisepasses und zweimaligen legalen Rückreise in seine frühere Heimatstadt in Tschetschenien. In dieser Einvernahme gab der Vater des Beschwerdeführers zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland an, er wisse nicht, was passieren würde. Alle würden denken, dass der Krieg dort zu Ende sei, in Wahrheit gehe er aber weiter. Er könne aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien nicht dorthin zurückkehren. Zu Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in einen anderen Teil der Russischen Föderation, beispielsweise Moskau, gab er an, dass er nicht wisse, was er dort machen solle. Niemand erwarte ihn dort vergleiche AS 106 in Aktenteil 2 des Vaters). Eine ihm nach wie vor drohende Verfolgung aus den ehemals asylbegründenden Umständen behauptete er somit selbst nicht. Die Befürchtungen zur allgemeinen Sicherheitslage begründen schon ihrer Art nach keine individuell-konkrete Verfolgung. Im Übrigen stellt sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, aber ohnehin nicht so dar, dass der Aufenthalt dort für jeden mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit verbunden wäre (siehe Punkt 1.5.2.). Dass der Vater des Beschwerdeführers 2015 einen russischen Reisepass erhalten und ca. 2014 sowie erneut 2018 für jeweils rund eine Woche legal in seine frühere Heimatstadt gereist ist, ohne dass sich etwas Nennenswertes ereignet hätte, entspricht ebenfalls gänzlich dessen eigenen Angaben in der behördlichen Einvernahme vergleiche AS 104-106 in Aktenteil 2 des Vaters). Der russische Reisepass wurde auch vorgelegt vergleiche AS 111). Daraus ergibt sich, dass die russischen und tschetschenischen Behörden nicht mehr nach dem Vater des Beschwerdeführers suchen, ansonsten wäre es ihnen bei dessen zweimaliger Ein- und Ausreise unter Verwendung eines auf seinen Namen lautenden Passes leicht möglich gewesen, ihn anzuhalten und zu befragen. Zugleich zeigt sein Verhalten, dass er auch selbst keine Verfolgung mehr befürchtet, da er ansonsten keinesfalls zwecks Passbeantragung freiwillig mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten und zweimal gerade in seine frühere Heimatstadt römisch 40 , wo 2004 der Anschlag auf ihn stattfand, zurückgereist wäre. Aus diesen Gründen wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt.

Einen ihn persönlich betreffenden Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vor. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.11.2019 gab er zu Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr an, dass er von dort ja nicht geflohen sei und somit nichts fürchte. Seine Eltern seien damals wegen des Krieges geflohen. Er könne nicht in Tschetschenien leben, weil er in Österreich aufgewachsen sei und mehr über Österreich als über Russland wisse. Er kenne sich dort nicht aus und es bestehe die Gefahr, dass er obdachlos werde (vgl. AS 39 in Aktenteil 2). In seiner Einvernahme vom 27.11.2020 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was er dort fürchten solle. Er habe nichts mit dem Heimatland zu tun, außer, dass er dort geboren sei. Es könnte sein, dass es noch Verfolgung vom Vater her gebe, da sie vom Krieg geflohen seien. Er wisse es aber nicht. Er könne nicht wissen, was sein Vater dort gemacht habe und welche Einstellung dieser dort habe. Er wisse somit nicht, was auf ihn zurückfallen könne. Sie seien dort auch angegriffen worden und deswegen geflüchtet (vgl. AS 221, 222 in Aktenteil 2). Wie oben bereits ausgeführt würde aber auch dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr keine Verfolgung mehr drohen, umso weniger ihm selbst allein aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu diesem.Einen ihn persönlich betreffenden Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vor. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.11.2019 gab er zu Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr an, dass er von dort ja nicht geflohen sei und somit nichts fürchte. Seine Eltern seien damals wegen des Krieges geflohen. Er könne nicht in Tschetschenien leben, weil er in Österreich aufgewachsen sei und mehr über Österreich als über Russland wisse. Er kenne sich dort nicht aus und es bestehe die Gefahr, dass er obdachlos werde vergleiche AS 39 in Aktenteil 2). In seiner Einvernahme vom 27.11.2020 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was er dort fürchten solle. Er habe nichts mit dem Heimatland zu tun, außer, dass er dort geboren sei. Es könnte sein, dass es noch Verfolgung vom Vater her gebe, da sie vom Krieg geflohen seien. Er wisse es aber nicht. Er könne nicht wissen, was sein Vater dort gemacht habe und welche Einstellung dieser dort habe. Er wisse somit nicht, was auf ihn zurückfallen könne. Sie seien dort auch angegriffen worden und deswegen geflüchtet vergleiche AS 221, 222 in Aktenteil 2). Wie oben bereits ausgeführt würde aber auch dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr keine Verfolgung mehr drohen, umso weniger ihm selbst allein aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu diesem.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr an, es seien wahrscheinlich nur Vermutungen, aber er habe von Bekannten, die abgeschoben worden seien, gehört, dass sie verhört worden seien. Es spreche sich halt herum, dass die Verhörmethoden menschenrechtlich nicht in Ordnung gewesen seien. Entweder werde ihm das passieren oder sie würden ihn zur Armee einziehen und in den Krieg schicken, aus jetziger Sicht aufgrund des Ukraine-Krieges (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 7-8). Keine dieser, wie er selbst zugesteht, bloßen Vermutungen des Beschwerdeführers erscheint in seinem Fall und vor dem Hintergrund der festgestellten Situation im Herkunftsstaat aber naheliegend. So ist nicht ersichtlich, weshalb und mit welchem Ziel gerade er nach seiner Rückkehr verhört oder misshandelt werden sollte, er hat diese vage Vermutung auch in keiner Weise näher ausgeführt oder begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr an, es seien wahrscheinlich nur Vermutungen, aber er habe von Bekannten, die abgeschoben worden seien, gehört, dass sie verhört worden seien. Es spreche sich halt herum, dass die Verhörmethoden menschenrechtlich nicht in Ordnung gewesen seien. Entweder werde ihm das passieren oder sie würden ihn zur Armee einziehen und in den Krieg schicken, aus jetziger Sicht aufgrund des Ukraine-Krieges vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 7-8). Keine dieser, wie er selbst zugesteht, bloßen Vermutungen des Beschwerdeführers erscheint in seinem Fall und vor dem Hintergrund der festgestellten Situation im Herkunftsstaat aber naheliegend. So ist nicht ersichtlich, weshalb und mit welchem Ziel gerade er nach seiner Rückkehr verhört oder misshandelt werden sollte, er hat diese vage Vermutung auch in keiner Weise näher ausgeführt oder begründet.

Zur behaupteten möglichen Einberufung zum Wehrdienst und Einsatz im Ukraine-Krieg ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert und aus der Teilrepublik Tschetschenien jährlich nur „ein paar hundert“ Rekruten einberufen werden. Überdies gibt es in der Russischen Föderation ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Wehrdienstverweigerung, falls der Wehrdienst der persönlichen Überzeugung einer Person widerspricht. In diesem Fall ist ein meist 21 Monate langer Zivildienst abzuleisten. Im Falle einer „völligen“ Verweigerung (auch des Zivildienstes) werden in der Regel Geldstrafen verhängt (siehe Punkt 1.5.9.). Nach Angaben des russischen Verteidigungsministeriums werden im Krieg in der Ukraine auch keine Wehrpflichtigen eingesetzt (siehe Punkt 1.5.10.). Es unter diesen Umständen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr gegen seinen Willen zum Wehrdienst einberufen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt werden würde.

Auch sonstige Umstände, die eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation naheliegend erscheinen lassen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dieser gab an, niemals öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten zu sein. Er reiste 2018 mit seinem Vater legal in die Russische Föderation ein und hielt sich dort rund zwei Wochen auf, ohne dass etwas vorgefallen wäre (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 7). Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).Auch sonstige Umstände, die eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation naheliegend erscheinen lassen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dieser gab an, niemals öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten zu sein. Er reiste 2018 mit seinem Vater legal in die Russische Föderation ein und hielt sich dort rund zwei Wochen auf, ohne dass etwas vorgefallen wäre vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 7). Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).

2.3.    Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Schulbildung, seiner Lehre, seiner Erwerbstätigkeit und seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Nachweise.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2015, Zl. XXXX , 27.10.2016, Zl. XXXX , und 16.06.2021, Zl. XXXX , sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2015, Zl. römisch 40 , 27.10.2016, Zl. römisch 40 , und 16.06.2021, Zl. römisch 40 , sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Der Besuch des Anti-Gewalt-Trainings und sein Verhalten im Rahmen der Bewährungshilfe ergeben sich aus der Teilnahmebestätigung vom 07.02.2022 (vgl. Beilage ./3 zur Niederschrift vom 03.03.2022) und dem Sozialbericht des Vereins XXXX vom 09.03.2022 (vgl. OZ 26).Der Besuch des Anti-Gewalt-Trainings und sein Verhalten im Rahmen der Bewährungshilfe ergeben sich aus der Teilnahmebestätigung vom 07.02.2022 vergleiche Beilage ./3 zur Niederschrift vom 03.03.2022) und dem Sozialbericht des Vereins römisch 40 vom 09.03.2022 vergleiche OZ 26).

2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion Tschetschenien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellungen zu den Verwandten des Beschwerdeführers in Tschetschenien und Moskau ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Dass nicht festgestellt werden kann, dass ihn diese im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesen mehr hat und daher nicht beurteilen konnte, ob diese unterstützungsfähig und -willig sind.

Die Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation und zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Herkunftsregion ergibt sich daraus, dass er in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist und Tschetschenisch als Muttersprache spricht.

Die Feststellung dazu, dass die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch auf seinen Gesundheitszustand – keiner Risikogruppe angehört und auch in der Russischen Föderation mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV2 zur Verfügung stehen, die den Bürgern der Russischen Föderation kostenlos angeboten werden.

2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau seiner festgestellten individuellen Situation. Die Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufbauen könnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Versorgung der Bevölkerung ist in der Russischen Föderation grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass insbesondere Rückkehrer zunächst oft mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontiert sind.

Der Beschwerdeführer ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und spricht Tschetschenisch als Muttersprache. Er kann sich daher in Tschetschenien zurechtfinden. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Lehre als Metallbautechniker sowie Berufserfahrung als Lackiervorarbeiter. Er kann daher auch in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, jung, gesund und volljährig. Er hat keine Sorgepflichten. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten gelingen würde, sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufzubauen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung nicht auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden.

2.5.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 5 vom 02.03.2022, wurde den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung (bzw. bei Übermittlung des Verhandlungsprotokolls) mit Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen zum Krieg in der Ukraine, basierend auf den Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 03.03.2022 und 17.03.2022, entsprechen allgemein zugänglichen aktuellen Medienberichten und sind als notorisch anzusehen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. § 7 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.1.1. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:

Definition des Ausdruckes “Flüchtling”

Art. 1 …Artikel eins, …

C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, …

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;“

3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, somit das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als erfüllt angesehen wurde (vgl. AS 320 f in Aktenteil 2), wonach eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, somit das Vorliegen eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK als erfüllt angesehen wurde vergleiche AS 320 f in Aktenteil 2), wonach eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).

Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen vergleiche VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).

3.1.3. Gegenständlich ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des AsylG 1997 über die Asylerstreckung – abgeleitet vom Status seines Vaters – zuerkannt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf solche Konstellationen in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, näher aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf solche Konstellationen in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, näher aus, dass die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, vgl. in diesem Sinn auch EuGH 02.03.2010, C-175/08 u. a., Aydin Salahadin Abdulla u. a., Rn. 81 ff).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, vergleiche in diesem Sinn auch EuGH 02.03.2010, C-175/08 u. a., Aydin Salahadin Abdulla u. a., Rn. 81 ff).

3.1.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert, bestehen die Umstände, auf Grund derer dem Vater des Beschwerdeführers, von welchem dieser seinen Status abgeleitet hat, als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr. Dieser kann es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Es kann nicht angenommen werden, dass dem Vater des Beschwerdeführers unter diesen Umständen tatsächlich in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation noch Gefahr droht, weshalb diesem der Status des Asylberechtigten auch bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, Zl. W111 1258963-3/13E, rechtskräftig aberkannt wurde.

Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer durch. Eigene Fluchtgründe oder asylrelevante Rückkehrbefürchtungen, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom Beschwerdeführer, wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft und substantiiert vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer wie festgestellt straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.Da der Beschwerdeführer wie festgestellt straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden ist, schadet es gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zu Spruchpunkt II. – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. …“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“

3.2.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderten exzeptionellen Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderten exzeptionellen Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien deutlich stabilisiert. Aus den Gründen, die zur Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers geführt haben, droht diesem, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, heute keine Verfolgung mehr. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer selbst.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit einer abgeschlossenen österreichischen Pflichtschulausbildung und Lehre als Metallbautechniker sowie Berufserfahrung als Lackiervorarbeiter. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Russischen Föderation nicht möglich wäre. Vorübergehend könnte er, wie dargelegt, auf Rückkehrhilfe zurückgreifen. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet.

Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsangehörigen auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Angesichts des Fehlens von Vulnerabilitäten, wird es dem Beschwerdeführer binnen eines angemessenen Zeitraums möglich sein, ein Leben ohne unbillige Härte aufzubauen.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. die Website der WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Der Beschwerdeführer ist 23 Jahre alt und leidet an keinen relevanten Vorerkrankungen.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche die Website der WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Der Beschwerdeführer ist 23 Jahre alt und leidet an keinen relevanten Vorerkrankungen.

3.2.4. Außergewöhnliche, auf die allgemeine Lage oder seine Person bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.3.2.4. Außergewöhnliche, auf die allgemeine Lage oder seine Person bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war somit als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Zu Spruchpunkt III. – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde.

Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war somit als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Zu Spruchpunkt IV. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. 3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. 3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“

3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).

3.4.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 17,5 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Auch seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester leben als Asylberechtigte im Bundesgebiet. Er wohnt mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer kam im Alter von fünf Jahren nach Österreich, hat hier den Kindergarten, die Volksschule und die Hauptschule besucht und eine Lehre als Metallbautechniker absolviert. Er hat daneben auch gearbeitet, zuletzt als Lackiervorarbeiter. Derzeit ist er auf Arbeitssuche und bezieht Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch.

Die Beziehungen des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern sind als „Familienleben“ zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer keineswegs jegliche Bindung zu seinen Eltern und Geschwistern gelöst hat, sondern vielmehr (wieder) mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sein Verhältnis zu ihnen glaubhaft als sehr gut beschrieb. Er wolle für seine Familie da sein und diese unterstützen (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 9). Dies wurde auch von seiner Bewährungshelferin bestätigt (vgl. OZ 26). Zugleich ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der oben dargestellten Umstände auch von vielfältigen und intensiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich auszugehen. Die Beziehungen des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern sind als „Familienleben“ zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer keineswegs jegliche Bindung zu seinen Eltern und Geschwistern gelöst hat, sondern vielmehr (wieder) mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sein Verhältnis zu ihnen glaubhaft als sehr gut beschrieb. Er wolle für seine Familie da sein und diese unterstützen vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 9). Dies wurde auch von seiner Bewährungshelferin bestätigt vergleiche OZ 26). Zugleich ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der oben dargestellten Umstände auch von vielfältigen und intensiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich auszugehen.

Die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat sind hingegen nur noch schwach ausgeprägt. Zwar leben dort noch mehrere Tanten und Onkel, zu diesen Verwandten hat er seit dem Tod seines Vaters jedoch keinen Kontakt mehr. Er war seit seiner Ausreise 2004, somit seit einem Alter von fünf Jahren, nur einmal in der Russischen Föderation, als er 2018 mit seinem Vater seine (mittlerweile verstorbene) Großmutter besucht hat. Er kann sich an sein Leben dort kaum noch erinnern und spricht die Landessprache Russisch nicht. Der Beschwerdeführer wurde maßgeblich in Österreich sozialisiert und fühlt sich Österreich näher als Tschetschenien (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 13-14).Die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat sind hingegen nur noch schwach ausgeprägt. Zwar leben dort noch mehrere Tanten und Onkel, zu diesen Verwandten hat er seit dem Tod seines Vaters jedoch keinen Kontakt mehr. Er war seit seiner Ausreise 2004, somit seit einem Alter von fünf Jahren, nur einmal in der Russischen Föderation, als er 2018 mit seinem Vater seine (mittlerweile verstorbene) Großmutter besucht hat. Er kann sich an sein Leben dort kaum noch erinnern und spricht die Landessprache Russisch nicht. Der Beschwerdeführer wurde maßgeblich in Österreich sozialisiert und fühlt sich Österreich näher als Tschetschenien vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 13-14).

Gegen den Beschwerdeführer spricht jedoch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich (siehe Punkt 1.3.). Er wurde wie festgestellt als Jugendlicher mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2015 (Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) sowie vom 27.10.2016 (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten verurteilt. Als Erwachsener wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Gegen den Beschwerdeführer spricht jedoch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich (siehe Punkt 1.3.). Er wurde wie festgestellt als Jugendlicher mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2015 (Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) sowie vom 27.10.2016 (Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten verurteilt. Als Erwachsener wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Es bedarf daher einer Abwägung zwischen den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers daran, in Österreich zu verbleiben, und den öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die aufgrund seiner Straffälligkeit erhöht sind.

3.4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).3.4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).

Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192).Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192).

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war vergleiche zu einem solchen Fall etwa VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).

Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere, wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte (vgl. etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 17-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt als Asylberechtigter jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere, wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte vergleiche etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 17-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt als Asylberechtigter jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).

Sowohl im FPG als auch im BFA-VG sind Konstellationen festgelegt, in denen es der Behörde untersagt ist, gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, obgleich er nicht (mehr) alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt erfüllt, oder in denen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an bestimmte Kriterien geknüpft wird. Diesen – zum Teil als Aufenthaltsverfestigungstatbestände bezeichneten – Regelungen ist gemeinsam, dass sie an eine bestimmte Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts („Niederlassung“; siehe § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, § 52 Abs. 5 FPG) und zuweilen zusätzlich darauf abstellen, dass der Fremde über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt. Dabei wird mitunter gefordert, dass der Fremde jenes (Fehl-)Verhalten, das für die Beurteilung zulässigerweise herangezogen wird, ob der nach diesen Bestimmungen erhöhte Maßstab für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt ist, erst nach einer bestimmten Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts gesetzt hat.Sowohl im FPG als auch im BFA-VG sind Konstellationen festgelegt, in denen es der Behörde untersagt ist, gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, obgleich er nicht (mehr) alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt erfüllt, oder in denen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an bestimmte Kriterien geknüpft wird. Diesen – zum Teil als Aufenthaltsverfestigungstatbestände bezeichneten – Regelungen ist gemeinsam, dass sie an eine bestimmte Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts („Niederlassung“; siehe Paragraph 9, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 5, FPG) und zuweilen zusätzlich darauf abstellen, dass der Fremde über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt. Dabei wird mitunter gefordert, dass der Fremde jenes (Fehl-)Verhalten, das für die Beurteilung zulässigerweise herangezogen wird, ob der nach diesen Bestimmungen erhöhte Maßstab für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt ist, erst nach einer bestimmten Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts gesetzt hat.

Nach § 9 Abs. 6 erster Satz BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen, sohin wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen, sohin wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Ähnlich ist nach § 52 Abs. 5 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Ähnlich ist nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, ausgeführt hat, sind diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts zwar nicht direkt auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden anzuwenden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt (da die Rückkehrentscheidung in diesem Fall auf § 52 Abs. 2 Z 3 und nicht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt wird bzw. kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU vorliegt“). Dennoch ist auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Wertungen des Gesetzgebers – unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat – auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG – im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG – Bedacht zu nehmen. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 67-89).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, ausgeführt hat, sind diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts zwar nicht direkt auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden anzuwenden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt (da die Rückkehrentscheidung in diesem Fall auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt wird bzw. kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU vorliegt“). Dennoch ist auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Wertungen des Gesetzgebers – unter Bedachtnahme auf jene, die er in Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat – auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG – im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG – Bedacht zu nehmen. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden vergleiche ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 67-89).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).

Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber (angesichts der diesbezüglichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber (angesichts der diesbezüglichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).

Für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ iSd § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014 zu verstehen ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 zu verstehen ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

3.4.5. Demnach ist der Beschwerdeführer, der im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen ist, zwar nicht iSd ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 „von klein auf“ hier aufgewachsen. Er erfüllt jedoch den ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014, wonach ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 10 Abs. 1 StbG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.3.4.5. Demnach ist der Beschwerdeführer, der im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen ist, zwar nicht iSd ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 „von klein auf“ hier aufgewachsen. Er erfüllt jedoch den ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014, wonach ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.

Der – zehn Jahre nach der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 21.10.2004 – am 21.10.2014 gültige § 10 StbG lautet (auszugsweise):Der – zehn Jahre nach der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 21.10.2004 – am 21.10.2014 gültige Paragraph 10, StbG lautet (auszugsweise):

„Verleihung

§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.       er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2.       er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4.       gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5.       durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7.       sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sicher kann

8.       er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. …

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. …“(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. …“

Der Beschwerdeführer hielt sich zum 21.10.2014 zehn Jahre rechtmäßig – zunächst aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, dann ab 15.09.2008 als Asylberechtigter – und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war hier auch durchgehend niedergelassen. Er war zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich noch unbescholten. Als minderjähriges Kind war sein Lebensunterhalt auch hinreichend durch seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern gesichert. Hinweise auf das Vorliegen eines der weiteren Verleihungshindernisse sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer hätte somit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 1 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen werden können.Der Beschwerdeführer hielt sich zum 21.10.2014 zehn Jahre rechtmäßig – zunächst aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, dann ab 15.09.2008 als Asylberechtigter – und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war hier auch durchgehend niedergelassen. Er war zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich noch unbescholten. Als minderjähriges Kind war sein Lebensunterhalt auch hinreichend durch seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern gesichert. Hinweise auf das Vorliegen eines der weiteren Verleihungshindernisse sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer hätte somit zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG die Staatsbürgerschaft verliehen werden können.

Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 ist daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Ebenso liegt eine den § 9 Abs. 6 erster Satz BFA-VG und § 52 Abs. 5 FPG entsprechende Konstellation vor, da diese Bestimmungen eine kürzere, nämlich acht bzw. fünf Jahre ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes fordern. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ist daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Ebenso liegt eine den Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 5, FPG entsprechende Konstellation vor, da diese Bestimmungen eine kürzere, nämlich acht bzw. fünf Jahre ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes fordern.

3.4.6. Es bedarf daher zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG oder anderer Formen „gravierender Straffälligkeit“ (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden). Aufgrund der Maßgeblichkeit der Wertungen der § 9 Abs. 6 erster Satz BFA-VG und § 52 Abs. 5 FPG müsste zudem anzunehmen sein, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine „schwerwiegende“ und eine „gegenwärtige, hinreichend schwere“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.4.6. Es bedarf daher zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG oder anderer Formen „gravierender Straffälligkeit“ vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden). Aufgrund der Maßgeblichkeit der Wertungen der Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 5, FPG müsste zudem anzunehmen sein, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine „schwerwiegende“ und eine „gegenwärtige, hinreichend schwere“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Fallgegenständlich sind insbesondere die sich aus § 52 Abs. 5 FPG ergebenden Voraussetzungen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, „wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde“, nicht erfüllt. Dieser Maßstab entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN).Fallgegenständlich sind insbesondere die sich aus Paragraph 52, Absatz 5, FPG ergebenden Voraussetzungen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, „wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde“, nicht erfüllt. Dieser Maßstab entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN).

Zwar ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und seiner Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose ist aber nicht zu erkennen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Zwar ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und seiner Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose ist aber nicht zu erkennen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer zunächst als Jugendlicher mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2015, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er zwei Opfern Faustschläge gegen das Gesicht versetzt hat, wobei eines einen verschobenen, offenen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung und einen Teilabbruch eines Schneidezahns, somit eine an sich schwere Körperverletzung, und das andere eine Rissquetschwunde am Unterkiefer und an der Unterlippe erlitt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2016, Zl. XXXX , wurde er, ebenfalls noch als Jugendlicher, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB ebenfalls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar ein Opfer durch die ihm via SMS übermittelte Nachricht „Ich ficke dich du hurensohn warte ab du missgeburt!!!!!“ [sic], und ein anderes Opfer durch die ihm übermittelten Nachrichten, dass er „ihm einen Stich ins Bein geben werde, er im Krankenhaus landen werde und er ihm den Kiefer und alles brechen werde“.Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer zunächst als Jugendlicher mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er zwei Opfern Faustschläge gegen das Gesicht versetzt hat, wobei eines einen verschobenen, offenen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung und einen Teilabbruch eines Schneidezahns, somit eine an sich schwere Körperverletzung, und das andere eine Rissquetschwunde am Unterkiefer und an der Unterlippe erlitt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde er, ebenfalls noch als Jugendlicher, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB ebenfalls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar ein Opfer durch die ihm via SMS übermittelte Nachricht „Ich ficke dich du hurensohn warte ab du missgeburt!!!!!“ [sic], und ein anderes Opfer durch die ihm übermittelten Nachrichten, dass er „ihm einen Stich ins Bein geben werde, er im Krankenhaus landen werde und er ihm den Kiefer und alles brechen werde“.

Dabei handelt es sich zweifellos um ernstzunehmende und von der Rechtsordnung nicht zu tolerierende Straftaten. In Anbetracht des noch jugendlichen Alters des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung, des seither verstrichenen Zeitraums von sechs bzw. sieben Jahren und des Umstands, dass es ausschließlich um Vergehen gehandelt hat, die mit – auch im Kontext des Jugendstrafrechts – relativ geringen bedingten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten geahndet wurden, erachtet das Gericht diese Verurteilungen aber zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als tauglichen Anhaltspunkt für das Maß der aktuell von ihm ausgehenden Gefährdung.

In den Mittelpunkt der Betrachtung rückt daher das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2021, Zl. XXXX , mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er am 04.02.2021 einen anderen erstens mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er das Opfer an seiner Oberkleidung zerrte, an seinen Fingern zog und ihm gegenüber äußerte, er werde ihm die Finger brechen bzw. darauf hinwies, vorbestraft zu sein und ihm ankündigte, ihn zu verräumen, und zweitens am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers herbeizuführen versucht hat, indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der Faust gegen das Kinn versetzte, wodurch dieses benommen zu Boden stürzte und eine Prellung des rechten Unterkiefers, eine Zerrung der Nackenmuskeln und eine Prellung des vorderen oberen Darmbeinstachels erlitt.In den Mittelpunkt der Betrachtung rückt daher das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er am 04.02.2021 einen anderen erstens mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er das Opfer an seiner Oberkleidung zerrte, an seinen Fingern zog und ihm gegenüber äußerte, er werde ihm die Finger brechen bzw. darauf hinwies, vorbestraft zu sein und ihm ankündigte, ihn zu verräumen, und zweitens am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers herbeizuführen versucht hat, indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der Faust gegen das Kinn versetzte, wodurch dieses benommen zu Boden stürzte und eine Prellung des rechten Unterkiefers, eine Zerrung der Nackenmuskeln und eine Prellung des vorderen oberen Darmbeinstachels erlitt.

Die diesem Urteil zugrundeliegenden Tathandlungen liegen erst etwas mehr als ein Jahr zurück, weshalb sie grundsätzlich jedenfalls geeignet sind, eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu indizieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose sind aber auch die konkreten Tatumstände, die vom Gericht verhängte Strafe und das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Verurteilung zu berücksichtigen. Wenngleich die Taten des Beschwerdeführers unbestreitbar verwerflich sind, ist das Versetzen eines, wenn auch „wuchtigen“, Schlags mit der Faust gegen das Kinn – im Kontext des hier strafbestimmenden Delikts der schweren Körperverletzung – nicht als übermäßig brutal anzusehen. Ebenso ist die dabei konkret herbeigeführte Verletzung, eine Prellung des rechten Unterkiefers, Zerrung der Nackenmuskeln und Prellung des vorderen oberen Darmbeinstachels, im strafrechtlichen Sinn nicht „schwer“, weshalb der Beschwerdeführer auch nur wegen des Versuchs einer schweren Körperverletzung verurteilt wurde. Auch die konkret verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die im unteren Drittel des sich aus § 84 Abs. 4 StGB ergebenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren blieb, weist auf einen im Rahmen dieses Delikts, auch unter Berücksichtigung der gefährlichen Drohung, unterdurchschnittlichen Tat- und Schuldunwert hin. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer 12 der 18 Monate Freiheitsstrafe, und, mit Beschluss vom 04.08.2021, Zl. XXXX , zwei weitere Monate bedingt nachgesehen, sodass er letztlich nur vier Monate in Haft verbrachte. Die bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung sprechen dafür, dass auch das zuständige Strafgericht keine akut vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annahm, zu deren Hintanhaltung es des Vollzugs der gesamten Strafe bedurft hätte.Die diesem Urteil zugrundeliegenden Tathandlungen liegen erst etwas mehr als ein Jahr zurück, weshalb sie grundsätzlich jedenfalls geeignet sind, eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu indizieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose sind aber auch die konkreten Tatumstände, die vom Gericht verhängte Strafe und das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Verurteilung zu berücksichtigen. Wenngleich die Taten des Beschwerdeführers unbestreitbar verwerflich sind, ist das Versetzen eines, wenn auch „wuchtigen“, Schlags mit der Faust gegen das Kinn – im Kontext des hier strafbestimmenden Delikts der schweren Körperverletzung – nicht als übermäßig brutal anzusehen. Ebenso ist die dabei konkret herbeigeführte Verletzung, eine Prellung des rechten Unterkiefers, Zerrung der Nackenmuskeln und Prellung des vorderen oberen Darmbeinstachels, im strafrechtlichen Sinn nicht „schwer“, weshalb der Beschwerdeführer auch nur wegen des Versuchs einer schweren Körperverletzung verurteilt wurde. Auch die konkret verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die im unteren Drittel des sich aus Paragraph 84, Absatz 4, StGB ergebenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren blieb, weist auf einen im Rahmen dieses Delikts, auch unter Berücksichtigung der gefährlichen Drohung, unterdurchschnittlichen Tat- und Schuldunwert hin. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer 12 der 18 Monate Freiheitsstrafe, und, mit Beschluss vom 04.08.2021, Zl. römisch 40 , zwei weitere Monate bedingt nachgesehen, sodass er letztlich nur vier Monate in Haft verbrachte. Die bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung sprechen dafür, dass auch das zuständige Strafgericht keine akut vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annahm, zu deren Hintanhaltung es des Vollzugs der gesamten Strafe bedurft hätte.

Zu dieser Einschätzung gelangt, insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks und den von ihm vorgelegten Unterlagen zu seinem Bemühen um Resozialisierung, auch das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer übernahm in der Verhandlung die Verantwortung für seine Straftaten und konnte glaubhaft darlegen, diese zu bereuen und an seinem Verhalten, insbesondere seiner Gewaltbereitschaft, zu arbeiten. Er habe in der Haft vieles gelernt und die Konsequenzen hart gespürt, auch durch den Tod seines Vaters. Wenn ihm jemand Schaden zufügen wolle, halte er Abstand. Der Beschwerdeführer ist im März 2022 zurück zu seiner Mutter und seinen Geschwistern gezogen und will diese, so gut es ihm möglich ist, unterstützen (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 8-9, 11-12). Er hat wie festgestellt nach seiner Haftentlassung an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen. Seit Juli 2021 wird er von einer Bewährungshelferin des Vereins XXXX betreut, deren Sozialbericht vom 09.03.2022 (vgl. OZ 26) den positiven Eindruck des Gerichts bestätigt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im September 2021 aktiv auf Arbeitssuche sei. Er habe seine Lehre zum Metallbautechniker abgeschlossen und sein vorrangiges Ziel sei es, in diesem Bereich am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Er nehme die Termine der Bewährungshilfe verlässlich wahr, zeige sich kooperativ und bereit, sich auch konfrontativen Inhalten zu stellen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Nach Einschätzung der Bewährungshelferin ist der Beschwerdeführer um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht, übernimmt die Verantwortung für seine bisherigen Handlungen und versucht, Risikosituationen aus dem Weg zu gehen. Des Weiteren erwecke er den Eindruck, seine Mutter und Geschwister in allen Bereichen bestmöglich unterstützen zu wollen.Zu dieser Einschätzung gelangt, insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks und den von ihm vorgelegten Unterlagen zu seinem Bemühen um Resozialisierung, auch das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer übernahm in der Verhandlung die Verantwortung für seine Straftaten und konnte glaubhaft darlegen, diese zu bereuen und an seinem Verhalten, insbesondere seiner Gewaltbereitschaft, zu arbeiten. Er habe in der Haft vieles gelernt und die Konsequenzen hart gespürt, auch durch den Tod seines Vaters. Wenn ihm jemand Schaden zufügen wolle, halte er Abstand. Der Beschwerdeführer ist im März 2022 zurück zu seiner Mutter und seinen Geschwistern gezogen und will diese, so gut es ihm möglich ist, unterstützen vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 8-9, 11-12). Er hat wie festgestellt nach seiner Haftentlassung an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen und dieses positiv abgeschlossen. Seit Juli 2021 wird er von einer Bewährungshelferin des Vereins römisch 40 betreut, deren Sozialbericht vom 09.03.2022 vergleiche OZ 26) den positiven Eindruck des Gerichts bestätigt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im September 2021 aktiv auf Arbeitssuche sei. Er habe seine Lehre zum Metallbautechniker abgeschlossen und sein vorrangiges Ziel sei es, in diesem Bereich am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Er nehme die Termine der Bewährungshilfe verlässlich wahr, zeige sich kooperativ und bereit, sich auch konfrontativen Inhalten zu stellen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Nach Einschätzung der Bewährungshelferin ist der Beschwerdeführer um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht, übernimmt die Verantwortung für seine bisherigen Handlungen und versucht, Risikosituationen aus dem Weg zu gehen. Des Weiteren erwecke er den Eindruck, seine Mutter und Geschwister in allen Bereichen bestmöglich unterstützen zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch zu einem im polizeilichen Abschlussbericht vom 09.08.2021 (vgl. OZ 8) beschriebenen Vorfall vom 28.04.2021 befragt, wegen dem er einer (versuchten) Unterlassung der Hilfeleistung zum Nachteil seiner Schwester verdächtigt wurde (vgl. Niederschrift vom 03.03.2022, S. 10). Es war jedoch unter Berücksichtigung der Schilderung des Beschwerdeführers nicht zu sehen, dass dieser Vorfall in irgendeiner Weise eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit indizieren könnte. Der erwähnte Verdacht hat auch niemals zu einer Anklage oder Verurteilung geführt. Dasselbe gilt für den in einem Abschlussbericht vom 17.03.2021 (vgl. OZ 5, 25) beschriebenen Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr am 23.02.2021.Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch zu einem im polizeilichen Abschlussbericht vom 09.08.2021 vergleiche OZ 8) beschriebenen Vorfall vom 28.04.2021 befragt, wegen dem er einer (versuchten) Unterlassung der Hilfeleistung zum Nachteil seiner Schwester verdächtigt wurde vergleiche Niederschrift vom 03.03.2022, S. 10). Es war jedoch unter Berücksichtigung der Schilderung des Beschwerdeführers nicht zu sehen, dass dieser Vorfall in irgendeiner Weise eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit indizieren könnte. Der erwähnte Verdacht hat auch niemals zu einer Anklage oder Verurteilung geführt. Dasselbe gilt für den in einem Abschlussbericht vom 17.03.2021 vergleiche OZ 5, 25) beschriebenen Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr am 23.02.2021.

In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände kann daher nicht erkannt werden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs. 5 FPG darstellen würde. Zu seinen Gunsten wirkt sich dabei insbesondere sein glaubhaftes Bemühen um Besserung seit seiner letzten Verurteilung aus, dass durch eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshilfe bestätigt wird. Aufgrund der abgeschlossenen Lehre des Beschwerdeführers als Metallbautechniker geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass es ihm bald wieder gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden, was seine Resozialisierung weiter begünstigten würde.In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände kann daher nicht erkannt werden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG darstellen würde. Zu seinen Gunsten wirkt sich dabei insbesondere sein glaubhaftes Bemühen um Besserung seit seiner letzten Verurteilung aus, dass durch eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshilfe bestätigt wird. Aufgrund der abgeschlossenen Lehre des Beschwerdeführers als Metallbautechniker geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass es ihm bald wieder gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden, was seine Resozialisierung weiter begünstigten würde.

Im Übrigen sind auch die sich aufgrund des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG aF ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder bestehen Hinweise auf eine Erfüllung der Tatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7, oder 8 FPG (Terrorismusstraftaten, Gefährdung der nationalen Sicherheit), noch ist die Straffälligkeit des Beschwerdeführers aus den bereits dargelegten Erwägungen im Sinne der dazu ergangenen Judikatur als „gravierend“ anzusehen und etwa mit Vergewaltigung oder grenzüberschreitendem Kokainschmuggel vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten verwiesen.Im Übrigen sind auch die sich aufgrund des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG aF ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder bestehen Hinweise auf eine Erfüllung der Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7,, oder 8 FPG (Terrorismusstraftaten, Gefährdung der nationalen Sicherheit), noch ist die Straffälligkeit des Beschwerdeführers aus den bereits dargelegten Erwägungen im Sinne der dazu ergangenen Judikatur als „gravierend“ anzusehen und etwa mit Vergewaltigung oder grenzüberschreitendem Kokainschmuggel vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten verwiesen.

3.4.7. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seit rund 17,5 Jahren (somit seit einem Alter von fünf Jahren) mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern rechtmäßig in Österreich lebt, hier die Pflichtschule und eine Lehre als Metallbautechniker absolviert hat, fließend Deutsch spricht sowie nur noch geringe Bindungen an seinen Herkunftsstaat aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach § 52 Abs. 5 FPG trotz seiner Straffälligkeit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.3.4.7. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seit rund 17,5 Jahren (somit seit einem Alter von fünf Jahren) mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern rechtmäßig in Österreich lebt, hier die Pflichtschule und eine Lehre als Metallbautechniker absolviert hat, fließend Deutsch spricht sowie nur noch geringe Bindungen an seinen Herkunftsstaat aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG trotz seiner Straffälligkeit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher unzulässig, weil sie eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt. Die Unzulässigkeit besteht iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer, weil die Aufenthaltsverfestigung des seit rund 17,5 Jahren im Bundesgebiet lebenden Beschwerdeführers schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher unzulässig, weil sie eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt. Die Unzulässigkeit besteht iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer, weil die Aufenthaltsverfestigung des seit rund 17,5 Jahren im Bundesgebiet lebenden Beschwerdeführers schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

3.4.8. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt in Österreich eine Lehrabschlussprüfung absolviert hat, liegt bei ihm – aufgrund der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz Integrationsgesetz – die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG vor, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.3.4.8. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt in Österreich eine Lehrabschlussprüfung absolviert hat, liegt bei ihm – aufgrund der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz Integrationsgesetz – die Voraussetzung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG vor, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.

3.5.    Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist3.5. Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist

3.5.1. §§ 50 und 55 FPG lauten auszugsweise:
„Verbot der Abschiebung (FPG)
3.5.1. Paragraphen 50 und 55 FPG lauten auszugsweise:, „Verbot der Abschiebung (FPG)

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“
„Frist für die freiwillige Ausreise
…“, „Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

3.5.2. Nachdem der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, haben die Spruchpunkte V. und VI., die jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ihre Rechtsgrundlage verloren und waren ersatzlos zu beheben.3.5.2. Nachdem der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, haben die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs., die jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ihre Rechtsgrundlage verloren und waren ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Einreiseverbot geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2226718.2.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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