Entscheidungsdatum
03.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G306 2253605-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias, XXXX , alias XXXX , StA.: Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias, römisch 40 , alias römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2021, 08:00 Uhr bis XXX 2022, 11:00 Uhr rechtmäßig erfolgte.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2021, 08:00 Uhr bis römisch 30 2022, 11:00 Uhr rechtmäßig erfolgte.
II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX 2021, um 12:00 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ferner wurde festgehalten, dass die besagten Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft eintreten würden. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 2021, um 12:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ferner wurde festgehalten, dass die besagten Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft eintreten würden.
2. Der BF wurde am XXXX 2021 aus seiner Haft entlassen und am selben Tag um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen.2. Der BF wurde am römisch 40 2021 aus seiner Haft entlassen und am selben Tag um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen.
3. Mit dem am 04.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2000, spätestens jedoch seit dem XXXX 2022 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2000, spätestens jedoch seit dem römisch 40 2022 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
4. Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, erfolgte am 05.04.2022 und gab dieses dazu eine Stellungnahme ab.
5. Am XXXX 2022, um 11:00 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 5. Am römisch 40 2022, um 11:00 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
6. Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG zu GZ.: G306 2253605-1/5Z, vom 05.05.2022, wurde das BFA zur Bekanntgabe der Gründe die bisher einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Wegen gestanden haben und ob die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer stattfinden wird können, aufgefordert.
7. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme unter Bezugnahme auf den unter Punkt I.6. genannten Beschluss des BVwG ab.7. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme unter Bezugnahme auf den unter Punkt römisch eins.6. genannten Beschluss des BVwG ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF war weder im Besitz eines Reisdokumentes noch eines sonstigen Lichtbildausweises.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF spricht Englisch und Igbo, jedoch kein Deutsch.
Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 13.02.2020, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 09.03.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.06.2020 wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zudem wurde mit besagtem Bescheid die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF getroffen. Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ.: W165 2232616-1/3E, vom 09.07.2020, wurde die vom BF gegen den besagten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die italienischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 24.03.2020 einer Übernahme des BF gemäß Art 18 Z 1 lit b Dublin-III VO zu und wurde der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX 2020 in Schubhaft genommen. Eine für den XXXX 2020 geplante Überstellung des BF nach Italien konnte aufgrund der seinerzeitigen COVID-19 Situation nicht durchgeführt werden, sodass der BF am XXXX 2020 wieder aus der Schubhaft entlassen wurde. Die italienischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 24.03.2020 einer Übernahme des BF gemäß Artikel 18, Ziffer eins, Litera b, Dublin-III VO zu und wurde der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 2020 in Schubhaft genommen. Eine für den römisch 40 2020 geplante Überstellung des BF nach Italien konnte aufgrund der seinerzeitigen COVID-19 Situation nicht durchgeführt werden, sodass der BF am römisch 40 2020 wieder aus der Schubhaft entlassen wurde.
Am XXXX 2021, um 20:30 Uhr, wurde der BF von Organen der Bundespolizei im Bundesgebiet aufgrund des dringenden Tatverdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am XXXX 2021 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 2021, um 20:30 Uhr, wurde der BF von Organen der Bundespolizei im Bundesgebiet aufgrund des dringenden Tatverdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am römisch 40 2021 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Der weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 1. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz 5, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
2. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 2. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Mit Beschluss des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2021 wurde der BF am XXXX 2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen. Mit Beschluss des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021 wurde der BF am römisch 40 2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.
Zudem weist der BF eine am XXXX 2021 in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Belangung gemäß §§ 22 Abs. 1 Z 2 iVm. 3 Abs. 1 MeldeG auf. Zudem weist der BF eine am römisch 40 2021 in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Belangung gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 3 Absatz eins, MeldeG auf.
Am 01.10.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 17.11.2021 negativ beschieden wurde. Es wurde mit besagtem Bescheid zudem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei und gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen den besagten Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser am 24.12.2021 in Rechtskraft. Am 01.10.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 17.11.2021 negativ beschieden wurde. Es wurde mit besagtem Bescheid zudem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei und gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen den besagten Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser am 24.12.2021 in Rechtskraft.
Der BF wurde am XXXX 2021 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen und am selben Tag um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 2021 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen und am selben Tag um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen.
Am XXXX 2021, um 11:00 Uhr, wurde der BF aufgrund seiner Haftunfähigkeit wegen des Verdachtes an COVID-19 erkrankt zu sein aus der Schubhaft entlassen und in das XXXX in XXXX überstellt. Am römisch 40 2021, um 11:00 Uhr, wurde der BF aufgrund seiner Haftunfähigkeit wegen des Verdachtes an COVID-19 erkrankt zu sein aus der Schubhaft entlassen und in das römisch 40 in römisch 40 überstellt.
Im Bundesgebiet halten sich keine Angehörigen des BF auf und weist dieser auch keine sozialen Bezugspunkte in Österreich auf.
Der BF wurde in den Zeiträumen XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2021 bis XXXX 2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten, sowie von XXXX 2020 bis XXXX 2020 und XXXX 2020 bis XXXX 2020 in öffentlichen Einrichtungen untergebracht. Darüber hinaus weist der BF nur von 21.07.2020 bis 26.02.2021 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf und war die sonstige Zeit unsteten (ungemeldeten) Aufenthalts. Der BF wurde in den Zeiträumen römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten, sowie von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 und römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in öffentlichen Einrichtungen untergebracht. Darüber hinaus weist der BF nur von 21.07.2020 bis 26.02.2021 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf und war die sonstige Zeit unsteten (ungemeldeten) Aufenthalts.
Es wird festgestellt, dass der BF es unterlassen hat in den Zeiträumen 15.06.2020 bis 21.07.2020 und 26.02.2021 bis 25.05.2021 Wohnsitzmeldungen in Österreich vorzunehmen um sich dem Zugriff österreichischer Behörden zu entziehen.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich und geht zudem keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF hat zudem am 26.04.2016 in Italien, am 22.11.2018 in der Schweiz und am 01.02.2019 in Deutschland, Asylanträge gestellt.
In ihrer Begründung führte das BFA zusammengefasst folgendes aus:
„Wie oben ausführlich dargelegt wurde, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
Seitens des BFA wurde im Dezember 2021 ein Heimreisezertifikat bei der nigerianischen Botschaft in Wien beantragt wobei die letzte Urgenz in der Sache im Februar 2022 erfolgte. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat war mit XXXX 2022 bereits geplant und war es aus damaliger Sicht trotz der COVID 19 Einschränkungen wahrscheinlich, dass zeitnah eine Rückführung des BF nach Nigeria durchgeführt werden kann. Zuvor mussten jedoch jeweils für den 15.02., 15.03. und 18.03.2022 geplante Abschiebungen abgesagt werden, zumal ein Heimreisezertifikat für den BF bis dahin noch nicht ausgestellt wurde. Eine Vorführung des BF zur nigerianischen Botschaft in Wien wurde für den XXXX 2022 geplant.Seitens des BFA wurde im Dezember 2021 ein Heimreisezertifikat bei der nigerianischen Botschaft in Wien beantragt wobei die letzte Urgenz in der Sache im Februar 2022 erfolgte. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat war mit römisch 40 2022 bereits geplant und war es aus damaliger Sicht trotz der COVID 19 Einschränkungen wahrscheinlich, dass zeitnah eine Rückführung des BF nach Nigeria durchgeführt werden kann. Zuvor mussten jedoch jeweils für den 15.02., 15.03. und 18.03.2022 geplante Abschiebungen abgesagt werden, zumal ein Heimreisezertifikat für den BF bis dahin noch nicht ausgestellt wurde. Eine Vorführung des BF zur nigerianischen Botschaft in Wien wurde für den römisch 40 2022 geplant.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Die Feststellung, dass der BF weder über einen Reisepass noch über sonst einen Lichtbildausweis verfügt, beruht auf dem Umstand, dass der BF den Besitz eines Reisepasses oder sonstiger Identitäts-Dokumente vor dem BFA im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2021 explizit verneinte, weder im Zentralen Melde- und Fremdenregister die Vorlage von Dokumenten vermerkt sind und im gesamten Akt keine Ablichtungen eines der in Rede stehenden Dokumente einliegt. Ferner wurde seitens der belangten Behörde in Ihrer Stellungnahme vom 06.05.2022 (siehe OZ 6) festgehalten, dass der BF keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht habe. Besagter Stellungnahme lässt sich zudem entnehmen, dass bereits drei Abschiebungen des BF nach Nigeria im Februar, März und April abgesagt haben werden müssen, zumal eine Vorführung des BF in die nigerianische Botschaft zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates erst für den 19.05.2022 angesetzt werden habe können.
Die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf einem Auszug aus der Vollzugsverwaltungsdatenbank der JA XXXX vom 11.10.2021 und konnten die Verurteilungen des BF sowie dessen bedingte Entlassung aus der letzten Freiheitsstrafe durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ermittelt werden. Die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf einem Auszug aus der Vollzugsverwaltungsdatenbank der JA römisch 40 vom 11.10.2021 und konnten die Verurteilungen des BF sowie dessen bedingte Entlassung aus der letzten Freiheitsstrafe durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ermittelt werden.
Die In-Schubhaftnahme des BF am XXXX 2021 beruht wiederum auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit Schreiben vom 05.04.2022 wurde zudem seitens des BFA mitgeteilt, dass der BF am XXXX 2022, um 11:00 Uhr wegen des Verdachtes der Infektion mit COVID-19 aus der Schubhaft entlassen und in das XXXX , verlegt wurde. (siehe OZ 4). Ferner ist die besagte Anhaltung des BF in Schubhaft auch im Zentralen Melderegister abgebildet. Die In-Schubhaftnahme des BF am römisch 40 2021 beruht wiederum auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit Schreiben vom 05.04.2022 wurde zudem seitens des BFA mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 2022, um 11:00 Uhr wegen des Verdachtes der Infektion mit COVID-19 aus der Schubhaft entlassen und in das römisch 40 , verlegt wurde. (siehe OZ 4). Ferner ist die besagte Anhaltung des BF in Schubhaft auch im Zentralen Melderegister abgebildet.
Die Erwerbslosigkeit des BF lässt sich einem Sozialversicherungsauszug entnehmen und folgt das vom BFA eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF samt Urgenz und geplantem Abschiebezeitpunkt dem konkreten Vorbringen des BFA in dessen Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage am 05.04.2022.
Die oben genannten weiteren Asylantragstellungen des BF in Italien, in der Schweiz und in Deutschland beruhen auf EURODAC Treffern sowie den Ausführungen im oben genannten Erkenntnis des BVwG, GZ.: W165 2232616-1/3E, vom 09.07.2020.
Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde, welche letztlich durch den unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie durch die Abfrageergebnisse des Straf-, Fremden- und Melderegisters der Republik Österreich gedeckt werden.
So wurden seitens des BF keine Beweismittel hinsichtlich des Bestehens einer Erkrankung in Vorlage gebracht und hat der BF das Bestehen einer Erkrankung zudem nicht behauptet, weshalb festgestellt werden konnte, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Das Bestehen von familiären Bezugspunkten in Österreich wurde vom BF vor dem BFA verneint und vorgebracht, dass sich seine Familienangehörigen in Nigeria aufhalten würden. Die Asylantragstellungen in Österreich samt deren Ausgänge und getroffenen Entscheidungen des BFA sowie die Rechtskraft des den Asylantrag des BF vom 01.10.2021 abweisenden Bescheides des BFA, sind zudem im Zentralen Fremdenregister dokumentiert.
2.2.2. Insofern der BF wiederholt vorbringt über einen Freund und eine Freundin in Österreich zu verfügen ist diesem entgegenzuhalten, bis dato die Bekanntgabe der konkreten Identitäten derselben unterlassen zu haben. Die bloße Nennung des Vornamens der vermeintlichen Freundin, sowie der bloße Verweis darauf, bei einem Freund wohnhaft gewesen zu sein, ohne nähere Angaben zu den besagten Personen machen zu können, vermag keinesfalls dem Vorbringen des BF Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Zudem gab der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2021 an, weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte in Österreich und keinen Kontakt zu seiner Freundin mehr seit seiner Inhaftierung zu haben.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt nicht untergetaucht zu sein, scheint er außer Acht zu lassen, dass er wesentliche Zeiträume lang über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat und demzufolge nach seinem Verlassen von Asylheimen weder Angaben über seinen weiteren Verbleib gemacht noch eine Wohnsitzmeldung in Österreich vorzunehmen unbekannt Aufenthalt genommen hat. Wenn der BF auch vor dem BFA behauptete Wohnsitzmeldungen in Österreich vornehmen gewollt zu haben, so bleibt festzuhalten, dass es faktisch nicht dazu gekommen ist, und die jeweils oben genannten Wohnsitzmeldungen auf behördliche Meldungen, aufgrund der Anhaltungen des BF in Flüchtlingsunterkünften oder in Justizanstalten beruhen. Der BF hat damit nicht nur gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes (siehe §2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG) sondern auch gegen seine Mitwirkungspflichten im Asyl- und Fremdenverfahren verstoßen und lässt sein Verhalten – vor dem Hintergrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seines Wissens um die Anhängigkeit eines Asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahrens – den Schluss zu, dass er die Bekanntgabe seines Aufenthaltes in den besagten Zeiträumen die Vornahme entsprechender Wohnsitzmeldungen zum Zwecke seines Untertauchens im Bundesgebiet bewusst unterlassen hat. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt nicht untergetaucht zu sein, scheint er außer Acht zu lassen, dass er wesentliche Zeiträume lang über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat und demzufolge nach seinem Verlassen von Asylheimen weder Angaben über seinen weiteren Verbleib gemacht noch eine Wohnsitzmeldung in Österreich vorzunehmen unbekannt Aufenthalt genommen hat. Wenn der BF auch vor dem BFA behauptete Wohnsitzmeldungen in Österreich vornehmen gewollt zu haben, so bleibt festzuhalten, dass es faktisch nicht dazu gekommen ist, und die jeweils oben genannten Wohnsitzmeldungen auf behördliche Meldungen, aufgrund der Anhaltungen des BF in Flüchtlingsunterkünften oder in Justizanstalten beruhen. Der BF hat damit nicht nur gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes (siehe §2 Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG) sondern auch gegen seine Mitwirkungspflichten im Asyl- und Fremdenverfahren verstoßen und lässt sein Verhalten – vor dem Hintergrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seines Wissens um die Anhängigkeit eines Asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahrens – den Schluss zu, dass er die Bekanntgabe seines Aufenthaltes in den besagten Zeiträumen die Vornahme entsprechender Wohnsitzmeldungen zum Zwecke seines Untertauchens im Bundesgebiet bewusst unterlassen hat.
Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Überstellung des BF nach Nigeria wegen der seinerzeitig herrschenden Lage aufgrund der weltweiten vorherrschenden COVID-19 Pandemie innerhalb des zulässigen Anhaltezeitraums des BF in Schubhaft nicht möglich gewesen wäre, konnten nicht festgestellt werden. Gemäß der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation vom 31.01.2022 erfolgten Abschiebungen nach Nigeria auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen, wobei Rückführungen aus EU-Staaten meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden erfolgten. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). (siehe Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Nigeria, vom 31.01.2022 ][abgerufen am 12.05.2022]). Zudem wurde im Erkenntnis des BVwG zu GZ.: W154 2246812-7/10E, vom 22.03.2022, festgehalten, dass Abschiebungen nach Nigeria stattfinden würden, und der letzte Charter am 15./16.03.2022 durchgeführt und der nächste für 12.04.2022 geplant worden sei.
Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass keine Heimreisezertifikate seitens der nigerianischen Botschaft ausgestellt werden würden, und wurde dies weder vom BF noch von der belangten Behörde substantiiert behauptet.
Demzufolge war eine zeitnahe Überstellung des BF nach Nigeria wahrscheinlich und möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Schubhaftverfahrens wegen einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, sohin nicht bloß kurzfristig in Haft, weshalb die gegenständliche Schubhaft nicht mit Mandatsbescheid iSd. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde, weswegen dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Ermittlungsverfahren voranzugehen war.Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Schubhaftverfahrens wegen einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, sohin nicht bloß kurzfristig in Haft, weshalb die gegenständliche Schubhaft nicht mit Mandatsbescheid iSd. Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde, weswegen dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Ermittlungsverfahren voranzugehen war.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gemäß Abs. 1a leg cit. gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg cit. gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Abs. 2 leg cit. normiert, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Absatz 2, leg cit. normiert, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
„Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).“ (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380)„Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).“ vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380)
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA würde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt, und wurde der BF von XXXX 2021, 08:00 Uhr bis XXXX 2022, 11:00 Uhr in Schubhaft angehalten.Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA würde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft verhängt, und wurde der BF von römisch 40 2021, 08:00 Uhr bis römisch 40 2022, 11:00 Uhr in Schubhaft angehalten.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des – damals noch nicht rechtskräftig bzw. durchsetzbar abgeschlossenen – Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des – damals noch nicht rechtskräftig bzw. durchsetzbar abgeschlossenen – Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Im gegenständlichen Fall gelangt § 80 Abs. 4 FPG zur Anwendung, sodass die Dauer der Schubhaft auf 18 Monate ausgedehnt werden kann. Der BF hat bislang kein authentisches Dokument zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt, sondern wechselnde Angaben zu seiner Identität (siehe Alias-Namen) getätigt, weshalb die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall gelangt Paragraph 80, Absatz 4, FPG zur Anwendung, sodass die Dauer der Schubhaft auf 18 Monate ausgedehnt werden kann. Der BF hat bislang kein authentisches Dokument zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt, sondern wechselnde Angaben zu seiner Identität (siehe Alias-Namen) getätigt, weshalb die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG erfüllt sind.
Im Verfahren haben sich letztlich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer von gegenständlich 18 Monaten sprechen. Das BFA hat bereits im Dezember 2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und dieses aktiv vorangetrieben, wobei die letzte Urgenz im Februar 2022 erfolgte. Letztlich konnte eine Vorführung des BF zur nigerianischen Botschaft für den XXXX 2022 vereinbart werden und fanden bzw. finden trotz COVID-19 Pandemie regelmäßige Abschiebungen nach Nigeria statt, weshalb für das erkennende Gericht eine Rückführung des BF innerhalb der höchst möglichen Schubhaftdauer nach Nigeria jedenfalls als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist.Im Verfahren haben sich letztlich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer von gegenständlich 18 Monaten sprechen. Das BFA hat bereits im Dezember 2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und dieses aktiv vorangetrieben, wobei die letzte Urgenz im Februar 2022 erfolgte. Letztlich konnte eine Vorführung des BF zur nigerianischen Botschaft für den römisch 40 2022 vereinbart werden und fanden bzw. finden trotz COVID-19 Pandemie regelmäßige Abschiebungen nach Nigeria statt, weshalb für das erkennende Gericht eine Rückführung des BF innerhalb der höchst möglichen Schubhaftdauer nach Nigeria jedenfalls als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist.
Darüber hinaus war es sehr wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt würde. So hat der BF bereits einmal seine Überstellung nach Italien insofern vereitelt, als er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft aufgrund damaliger COVID-19-Pandemie-bedingter Unmöglichkeit seiner Überstellung in weiterer Folge untertauchte und straffällig sowie inhaftiert wurde, wobei die letztlich 18-montige Frist zur Überstellung gemäß Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO während aufrechter Inhaftierung des BF ablief und somit seine Abschiebung nach Italien nicht mehr möglich war. Der BF ist, wie seine EURODAC-Treffer bzw. Asylantragstellungen in andern Mitgliedsstaaten zeigen, sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von gültigen Dokumenten zu sein – durch drei weitere Mitgliedsstaaten. Auch war der BF während seines Aufenthaltes in Österreich, in zwei Zeiträumen unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht zu erreichen. Der BF weist in Österreich keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen auf, und verfügt auch über keine ausreichenden Barmittel. Darüber hinaus war es sehr wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt würde. So hat der BF bereits einmal seine Überstellung nach Italien insofern vereitelt, als er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft aufgrund damaliger COVID-19-Pandemie-bedingter Unmöglichkeit seiner Überstellung in weiterer Folge untertauchte und straffällig sowie inhaftiert wurde, wobei die letztlich 18-montige Frist zur Überstellung gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO während aufrechter Inhaftierung des BF ablief und somit seine Abschiebung nach Italien nicht mehr möglich war. Der BF ist, wie seine EURODAC-Treffer bzw. Asylantragstellungen in andern Mitgliedsstaaten zeigen, sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von gültigen Dokumenten zu sein – durch drei weitere Mitgliedsstaaten. Auch war der BF während seines Aufenthaltes in Österreich, in zwei Zeiträumen unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht zu erreichen. Der BF weist in Österreich keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen auf, und verfügt auch über keine ausreichenden Barmittel.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276) sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist überdies auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276) sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist überdies auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde zweimal rechtskräftig zuletzt mit Urteil vom XXXX 2022, jeweils wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF zeigte sich weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde reuig und blieb es letztlich schuldig, sich zu seinen Straftaten zu äußern. Zudem hat der BF auch eine Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz zu verantworten. Bei den vom BF gesetzten Verhalten handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlichen Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtmitteldelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2021, 2011/23/0318)), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Lichte der – eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden – Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und vom BF bereits gezeigtem Rückfall eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum sowie der seither durchgehenden Anhaltung des BF in Justizanstalten und in Schubhaft, im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, als nicht hinreichend beweiskräftig. Vor diesem Hintergrund, hat der BF durch sein Gesamtverhalten eine mit seinem Aufenthalt in Bundesgebiet einhergehende Gefährdung öffentliche Interessen in tatsächlicher, gegenwärtiger und erheblicher Hinsicht iSd. § 67 Abs. 1 FPG bewirkt. Der BF wurde zweimal rechtskräftig zuletzt mit Urteil vom römisch 40 2022, jeweils wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF zeigte sich weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde reuig und blieb es letztlich schuldig, sich zu seinen Straftaten zu äußern. Zudem hat der BF auch eine Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz zu verantworten. Bei den vom BF gesetzten Verhalten handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlichen Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtmitteldelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2021, 2011/23/0318)), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Lichte der – eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden – Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und vom BF bereits gezeigtem Rückfall eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum sowie der seither durchgehenden Anhaltung des BF in Justizanstalten und in Schubhaft, im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, als nicht hinreichend beweiskräftig. Vor diesem Hintergrund, hat der BF durch sein Gesamtverhalten eine mit seinem Aufenthalt in Bundesgebiet einhergehende Gefährdung öffentliche Interessen in tatsächlicher, gegenwärtiger und erheblicher Hinsicht iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG bewirkt.
Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen und/oder neuerliche Straftaten beginge.
Demzufolge lagen die Voraussetzungen iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides, – und in weiterer Folge zudem iSd. Abs. 5 leg cit. – als auch während des gesamten Zeitraumes der Anhaltung des BF in Schubhaft hinsichtlich der Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft vor. Demzufolge lagen die Voraussetzungen iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides, – und in weiterer Folge zudem iSd. Absatz 5, leg cit. – als auch während des gesamten Zeitraumes der Anhaltung des BF in Schubhaft hinsichtlich der Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft vor.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß festzustellen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft zu recht erfolgte. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß festzustellen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft zu recht erfolgte.
3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.
Da die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, waren ihr die im Spruch genannten Kosten zuzusprechen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.
Zu Spruchteil B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G306.2253605.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022