TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/14 W140 2221167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



W140 2221167-1/16E
, , W140 2221167-1/16E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, XXXX (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 31.07.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, römisch 40 (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 31.07.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.03.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Festgehalten wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug (Spruchpunkt IV.). Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Festgehalten wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug (Spruchpunkt römisch vier.).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , bestätigt. Das Erkenntnis wurde dem BF am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF zunächst Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss des VfGH vom 15.07.2019, E 2632/2019-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH jedoch abgelehnt. Auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) blieb ohne Erfolg. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bestätigt. Das Erkenntnis wurde dem BF am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF zunächst Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss des VfGH vom 15.07.2019, E 2632/2019-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH jedoch abgelehnt. Auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) blieb ohne Erfolg.

Spätestens am 18.06.2019 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein. Die Zustimmung der zuständigen Botschaft erfolgte am 04.07.2019.

Der BF wurde am 09.07.2019 durch Organe einer Landespolizeidirektion (LPD) festgenommen und in der Folge dem BFA vorgeführt. Dort wurde er am selben Tag niederschriftlich und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

„V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen erlassen werden kann. Sollten Sie Anordnungen oder Auflagen des BFA nicht beachten, so müssen Sie damit rechnen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen Sie erlassen werden. Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen. Im Zuge einer allfälligen Bescheid Erlassung oder Schubhaft wird Ihnen auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.

F: Haben Sie diese Belehrungen verstanden?

A: Ja, ich habe diese Belehrung verstanden.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch? Haben Sie hinsichtlich des Dolmetschers irgendwelche Einwände?

A: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Ich spreche ein wenig Deutsch.

F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente?

A: Ich habe einen Hautausschlag, ich bekomme im XXXX Medikamente.A: Ich habe einen Hautausschlag, ich bekomme im römisch 40 Medikamente.

F: Werden Sie im Verfahren vertreten? Haben Sie jemandem eine Vertretungs-/Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein.

F: Über welche Barmittel verfügen Sie?

A: Ich habe ca. 10 Euro, das Geld ist bei meinen Effekten.

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Nein, ich habe niemals welche besessen.

F: Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach?

A: Nein. Ich werde grundversorgt.

V: Sie reisten spätestens am 31.07.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen wurde. V: Sie reisten spätestens am 31.07.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen wurde.

Gleichzeitig wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.Gleichzeitig wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des BvWG vom XXXX zur Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde Ihrem gewillkürten Vertreter am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 21.06.2019. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des BvWG vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde Ihrem gewillkürten Vertreter am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 21.06.2019.

Bereits im Zuge der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.05.2017 brachten Sie vor, nicht ausreisewillig zu sein.

Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass Sie sich um Ihre freiwillige Rückkehr bemüht haben. Sie haben aus Eigenem keine Handlungen gesetzt, um Ihren rechtskräftigen Ausreiseauftrag zu erfüllen und den gesetzwidrigen Zustand Ihres illegalen Aufenthaltes abzustellen. Seit Ihrer Verpflichtung zur Ausreise haben Sie keinerlei Maßnahmen gesetzt um tatsächlich auszureisen. Sie haben auch aus eigenem keinen Kontakt zur Rückkehrberatung mit VMÖ XXXX aufgenommen.Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass Sie sich um Ihre freiwillige Rückkehr bemüht haben. Sie haben aus Eigenem keine Handlungen gesetzt, um Ihren rechtskräftigen Ausreiseauftrag zu erfüllen und den gesetzwidrigen Zustand Ihres illegalen Aufenthaltes abzustellen. Seit Ihrer Verpflichtung zur Ausreise haben Sie keinerlei Maßnahmen gesetzt um tatsächlich auszureisen. Sie haben auch aus eigenem keinen Kontakt zur Rückkehrberatung mit VMÖ römisch 40 aufgenommen.

Was sagen Sie dazu?

A: Ich verstehe nicht, warum ohne Mündliche Verhandlung über meine Fall entschieden wurde.

V: Es war für den 02.05.2019 Ihre Mündliche Verhandlung angesetzt. Da Sie den Kontakt mit Ihrem Vertreter – Diakonie abgebrochen hatten, legte diese die Vertretungsvollmacht zurück. Ihre Quartiergeberin meldet Ihre Krankheit fernmündlich an das BVwG. Es wurde Ihnen eine Frist bis zum 09.05.2019 zur Vorlage einer Ärztlichen Bestätigung gewährt. Bis zur Entscheidung des BVwG habe Sie keine Bestätigung vorgelegt.

A: Ich habe eine Bestätigung vom Arzt meiner Betreuerin vorgelegt. Sie meinte, es würde nicht reichen. Ich bin sogar ins KH XXXX gegangen, dort habe ich aber keine Bestätigung erhalten. Ich habe das Erkenntnis per Post erhalten, ich habe es aber nicht gelesen. Mir ging es gesundheitlich nicht gut, alle im Haus sagten mir, es handle sich nur um eine Ladung vor den BVwG. Es war mir bis jetzt nicht bewusst, dass es sich um eine Rechtskräftige Entscheidung handelt. Ich sehe nun ein, das es ein Fehler war, das Schreiben nicht ernst zu nehmen.A: Ich habe eine Bestätigung vom Arzt meiner Betreuerin vorgelegt. Sie meinte, es würde nicht reichen. Ich bin sogar ins KH römisch 40 gegangen, dort habe ich aber keine Bestätigung erhalten. Ich habe das Erkenntnis per Post erhalten, ich habe es aber nicht gelesen. Mir ging es gesundheitlich nicht gut, alle im Haus sagten mir, es handle sich nur um eine Ladung vor den BVwG. Es war mir bis jetzt nicht bewusst, dass es sich um eine Rechtskräftige Entscheidung handelt. Ich sehe nun ein, das es ein Fehler war, das Schreiben nicht ernst zu nehmen.

F: Haben Sie sich vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach Ihrer Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht?

A: Ich wurde vor der Antragstellung in Österreich in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschickt.

V: Im Bericht steht, dass Sie ohne Dokumente nach Deutschland eingereist wären.

A: Ich hatte meinen Pass dabei, ich weiß nicht warum der Pass nicht erwähnt wurde.

F: Sie wurden heute von Ihrer bevorstehenden Abschiebung informiert. Was sagen Sie dazu?

A: Ich kann dort nicht mehr leben. Niemand verlässt seine Heimat ohne Grund. Meine Familie hat mich nach Europa geschickt, weil ich dort Problem hatte. Ich werde keineswegs zurückkehren. Ich würde lieber in Österreich in Haft sitzen, als freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Ich würde mich freiwillig nicht bei Ihnen melden oder abwarten, um Abgeschoben zu werden. Ich bin nicht nach Österreich gekommen um hier Geld für eine freiwillige Rückkehr zu erhalten.

F: Seitens des Bundesamtes ist beabsichtigt gegen Sie eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, weil Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Was sagen Sie dazu?

A: Ich gehe keinesfalls zurück. Ich würde in Afghanistan nicht überleben können.

F: Haben Sie Familienmitglieder in Österreich?

A: Nein.

V: Aufgrund Ihrer bisherigen Ausreiseunwilligkeit und da Sie wissen, dass Sie in Kürze abgeschoben werden, ist begründet davon auszugehen, dass Sie sich weiteren Maßnahmen durch ho. Behörde widersetzen werden. Auf freiem Fuße belassen, muss von der Behörde angenommen werden, dass Sie Ihre Außerlandesbringung, allenfalls durch Untertauchen, zumindest wesentlich erschweren würden.

A: Ich kann und will nicht zurück.

F: Aufgrund des Rechtskraftdatums Ihrer Rückkehrentscheidung und Ihres seitdem durchgängig illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet kann die Behörde davon ausgehen, dass keine maßgeblichen Änderungen eingetreten sind. Was sagen Sie dazu?

A: Nein, es hat sich nichts verändert. Ich leide nun seit drei bis vier Monaten an dieser Hautkrankheit.

F: Warum haben Sie die Übernahme des Schreibens bezgl. des Abschiebetermin nicht unterschrieben?

A: Ich stand unter Schock, ich wollte schlafen. Daher habe ich mich geweigert zu unterschreiben. Ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Ich war gerade beim Einschlafen, als die Polizei gekommen ist.

F: Sind Sie derzeit in Österreich oder sonst wo kranken- oder sozialversichert?

A: Nein.

F: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass in weiterer Folge gegen Sie die Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung geplant ist und wird Ihnen der Bescheid über die Anordnung der Schubhaft danach ausgefolgt werden.

A: Passt.

F: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

A: Nein.“

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2019, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet zumal das BFA Fluchtgefahr als gegeben und die Verhängung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig erachtete.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet zumal das BFA Fluchtgefahr als gegeben und die Verhängung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig erachtete.

Der BF wurde am 09.07.2019 in Schubhaft genommen.

Der BF erhob durch seine vormalige Rechtsvertretung (ARGE Diakonie) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2019 und die darauf gegründete Anhaltung. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, der BF sei für die Behörden greifbar und habe sich stets kooperativ verhalten, Fluchtgefahr bestehe nicht. Ein gelinderes Mittel sei zu Unrecht nicht geprüft worden. Dem BFA seien die Verletzung von Verfahrensvorschriften und ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Bei der Rückkehrberatung im Mai 2016 habe der BF nur deswegen angegeben in Österreich bleiben zu wollen, weil er auf einen positiven Verfahrensausgang gehofft habe. Dem BF sei der negative Ausgang seines Verfahrens auf internationalen Schutz nicht bewusst gewesen, allein deshalb habe er seine freiwillige Ausreise unterlassen. Die Angaben in der Einvernahme hinsichtlich seiner Ausreiseunwilligkeit seien indes aufgrund der, durch die Festnahme hervorgerufenen, psychischen Ausnahmesituation zu erklären. Aufgrund seines Gesundheitszustandes treffe die Anhaltung den BF unverhältnismäßig hart. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Mandatsbescheides und der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anhaltung sowie Kostenersatz.

Mit Schriftsatz des BFA vom 12.07.2019 wurde folgende Stellungnahme erstattet:

„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt die angeforderten Unterlagen zur SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Das BFA erlaubt sich, folgende Stellungnahme abzugeben:

Der afghanische Staatsangehörige reiste spätestens am 31.07.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag ein Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 31.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvWG, zur Zahl XXXX vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 07.06.2019 persönlich an den AW.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 31.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvWG, zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 07.06.2019 persönlich an den AW.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise endete mit 21.06.2016, welcher der BF bis dato nicht nachgekommen ist.

Es wurde seitens des BFA am 13.06.2019 ein HRZ Verfahren eingeleitet und wurde am 04.07.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.

Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren bisweilen – auch aufgrund der weiteren Fristverstreichung zur freiwilligen Ausreise - qualifiziert ausreiseunwillig.

Am 09.07.2019 wurde dem Bf. die Information über die bevorstehende Abschiebung am 16.07.2019 zugestellt und aufgrund des Festnahmeauftrages vom 05.07.2019 gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Am 09.07.2019 wurde dem Bf. die Information über die bevorstehende Abschiebung am 16.07.2019 zugestellt und aufgrund des Festnahmeauftrages vom 05.07.2019 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers, am 09.07.2019 um 12:10 Uhr gab der BF an nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen und er lieber in Österreich in Haft sitzen würde, als nach Afghanistan zurückzukehren. Er teilte mit, nicht freiwillig auf seine Abschiebung zu warten. Aufgrund der beharrlichen Weigerung dem rechtskräftigen Ausreiseauftrag Folge zu leisten und der mangelnden familiären und gefestigten bzw. nennenswerten sozialen Bindung in Österreich musste das BFA annehmen, dass nunmehr, da der BF wusste, dass er am 16.07.2019 abgeschoben werde, massivste Fluchtgefahr in diesem konkreten Fall vorlag und ein rasches Haftende absehbar war. Somit wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde der BF in weiterer Folge in das PAZ XXXX überstellt.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers, am 09.07.2019 um 12:10 Uhr gab der BF an nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen und er lieber in Österreich in Haft sitzen würde, als nach Afghanistan zurückzukehren. Er teilte mit, nicht freiwillig auf seine Abschiebung zu warten. Aufgrund der beharrlichen Weigerung dem rechtskräftigen Ausreiseauftrag Folge zu leisten und der mangelnden familiären und gefestigten bzw. nennenswerten sozialen Bindung in Österreich musste das BFA annehmen, dass nunmehr, da der BF wusste, dass er am 16.07.2019 abgeschoben werde, massivste Fluchtgefahr in diesem konkreten Fall vorlag und ein rasches Haftende absehbar war. Somit wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde der BF in weiterer Folge in das PAZ römisch 40 überstellt.

Eine allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels war nach Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht zielführend anzusehen.

Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF rechtmäßig sind.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.       die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2.       gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3.       den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Gebühren

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 € Gebühren

Summe der Gesamtgebühren    € 426.20 Summe

Die im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ XXXX .“Die im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ römisch 40 .“

Aufgrund der vorgenannten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH vom 15.07.2019, Zl. E 2632/2019-4, wurde der BF am 15.07.2019 aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Verfahren:

Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch war er in Österreich asylberechtigt oder subsidiär Schutzberechtigter. Er war Fremder iSd FPG.

Der BF stellte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag vom 31.07.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Festgehalten wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug (Spruchpunkt IV.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , bestätigt. Das Erkenntnis wurde dem BF am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF zunächst Erkenntnisbeschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 15.07.2019, E 2632/2019-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH jedoch abgelehnt. Auch eine außerordentliche Revision an den VwGH blieb ohne Erfolg. Der Antrag vom 31.07.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Festgehalten wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug (Spruchpunkt römisch vier.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bestätigt. Das Erkenntnis wurde dem BF am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF zunächst Erkenntnisbeschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 15.07.2019, E 2632/2019-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH jedoch abgelehnt. Auch eine außerordentliche Revision an den VwGH blieb ohne Erfolg.

Der BF wurde am 09.07.2019 durch Organe einer LPD festgenommen

Der BF war in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Schubhaft:

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befand sich von 09.07.2019 bis 15.07.2019 in Schubhaft.

Gegen den BF lag – bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH am 15.07.2019 – eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Der BF war in Kenntnis über seine Ausreiseverpflichtung. Er wollte in Österreich bleiben. Er war nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF war nicht bereit sich einer Abschiebung zu stellen. Er war nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Er verweigerte die Unterschrift auf einer Übernahmebestätigung hinsichtlich des Festnahmeauftrages und des Informationsblattes über seine bevorstehende Abschiebung. Der BF war in Kenntnis über seine geplante Abschiebung. In Freiheit belassen hätte der BF sich dem Verfahren entzogen. Der BF war nicht vertrauenswürdig.

Der BF sprach ein wenig Deutsch.

Der BF hatte keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Der BF wies keine verfahrensrelevanten sozialen Bindungen in Österreich auf. Er war nicht berufstätig und lebte in einer Grundversorgungsunterkunft und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Eine verfahrensrelevante Integration in Österreich bestand nicht.

Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über Barmittel in Höhe von ca. EUR 10,00.

Das BFA setzte zeitnah Schritte zur Effektuierung der Abschiebung des BF. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides lag ein gültiges Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF vor. Die Abschiebung des BF war für den 16.07.2019 geplant. Das BFA konnte von einer kurzen Schubhaftdauer ausgehen.

Der BF litt seit etwa drei bis vier Monaten an einem Hautausschlag. Abgesehen davon war er gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahren:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Verfahren sowie zu dem Vorakt zur Zahl XXXX . Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Melde-, das Fremden- und das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Verfahren sowie zu dem Vorakt zur Zahl römisch 40 . Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Melde-, das Fremden- und das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Antragstellung vom 31.07.2016 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.

Der genannte Bescheid des BFA vom 31.03.2017 sowie das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , der zugehörige Zustellnachweis vom 07.06.2019 und die Entscheidungen des VfGH wie auch des VwGH liegen in dem Gerichtsakt zur Zahl XXXX ein. Der genannte Bescheid des BFA vom 31.03.2017 sowie das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , der zugehörige Zustellnachweis vom 07.06.2019 und die Entscheidungen des VfGH wie auch des VwGH liegen in dem Gerichtsakt zur Zahl römisch 40 ein.

Die Festnahme des BF ergibt sich aus dem Festnahmebericht einer LPD vom 09.07.2019, welcher im gegenständlichen Akt einliegt.

Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor.

2.2. Zur Schubhaft:

Der Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2019 liegt im Akt ein.

Die Dauer der Anhaltung ist in der Anhaltedatei vermerkt.

Der fremdenrechtliche Status des BF im verfahrensrelevanten Zeitraum – durchsetzbare Rückkehrentscheidung – ergibt sich aus der Aktenlage.

Zumal die Zustellung des Erkenntnisses vom XXXX aufgrund des im Akt zur Zahl XXXX einliegenden Zustellnachweises als erwiesen angesehen werden kann, war festzustellen, dass der BF sich seiner Ausreiseverpflichtung bewusst war. Der Angabe des BF in der Einvernahme vor dem BFA, er habe die Entscheidung nicht gelesen und sie für eine Ladung gehalten muss in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. In der Beschwerde wird angeführt, der BF habe auf einen positiven Verfahrensausgang gehofft. Es ist nicht anzunehmen, dass er ein gerichtliches Schreiben ignoriert hätte. Selbst wenn er das Schreiben für eine Ladung gehalten hätte, wäre eine Durchsicht jedenfalls notwendig gewesen, um einen etwaigen Termin nicht zu versäumen. Der BF wurde erst etwas mehr als einen Monat nach der Zustellung des Erkenntnisses von Organen einer LPD festgenommen, dass er bis dahin das Schreiben nicht angesehen haben will, ist lebensfern. In jedem Fall wäre eine etwaige Unkenntnis des Schreibens jedoch aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung in der Sphäre des BF gelegen und damit von diesem zu vertreten. Es war sohin festzustellen, dass der BF sich in Kenntnis über seine Ausreiseverpflichtung befand, jedoch dennoch nicht ausreiste. Zumal die Zustellung des Erkenntnisses vom römisch 40 aufgrund des im Akt zur Zahl römisch 40 einliegenden Zustellnachweises als erwiesen angesehen werden kann, war festzustellen, dass der BF sich seiner Ausreiseverpflichtung bewusst war. Der Angabe des BF in der Einvernahme vor dem BFA, er habe die Entscheidung nicht gelesen und sie für eine Ladung gehalten muss in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. In der Beschwerde wird angeführt, der BF habe auf einen positiven Verfahrensausgang gehofft. Es ist nicht anzunehmen, dass er ein gerichtliches Schreiben ignoriert hätte. Selbst wenn er das Schreiben für eine Ladung gehalten hätte, wäre eine Durchsicht jedenfalls notwendig gewesen, um einen etwaigen Termin nicht zu versäumen. Der BF wurde erst etwas mehr als einen Monat nach der Zustellung des Erkenntnisses von Organen einer LPD festgenommen, dass er bis dahin das Schreiben nicht angesehen haben will, ist lebensfern. In jedem Fall wäre eine etwaige Unkenntnis des Schreibens jedoch aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung in der Sphäre des BF gelegen und damit von diesem zu vertreten. Es war sohin festzustellen, dass der BF sich in Kenntnis über seine Ausreiseverpflichtung befand, jedoch dennoch nicht ausreiste.

Wie in der Beschwerde – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Mandatsbescheid – selbst ausgeführt, gab der BF bereits im Rahmen einer Rückkehrberatung im Mai 2019 selbst an, er wolle in Österreich bleiben. Der Argumentation in der Beschwerde, er habe dies lediglich im Hinblick auf einen erhofften positiven Verfahrensausgang angegeben, war nicht zu folgen, zumal der BF auch nach Kenntnis der Entscheidung des BVwG keinerlei Ausreiseanstrengungen unternahm und insbesondere auch vor dem BFA anführte, er werde keinesfalls ausreisen. Konkret gab er in seiner Einvernahme an:

„ (…) F: Sie wurden heute von Ihrer bevorstehenden Abschiebung informiert. Was sagen Sie dazu?

Ich kann dort nicht mehr leben. Niemand verlässt seine Heimat ohne Grund. Meine Familie hat mich nach Europa geschickt, weil ich dort Problem hatte. Ich werde keineswegs zurückkehren. Ich würde lieber in Österreich in Haft sitzen, als freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Ich würde mich freiwillig nicht bei Ihnen melden oder abwarten, um Abgeschoben zu werden. Ich bin nicht nach Österreich gekommen um hier Geld für eine freiwillige Rückkehr zu erhalten.

(…)

F: Seitens des Bundesamtes ist beabsichtigt gegen Sie eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, weil Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Was sagen Sie dazu?

A: Ich gehe keinesfalls zurück. Ich würde in Afghanistan nicht überleben können.

(…)

V: Aufgrund Ihrer bisherigen Ausreiseunwilligkeit und da Sie wissen, dass Sie in Kürze abgeschoben werden, ist begründet davon auszugehen, dass Sie sich weiteren Maßnahmen durch ho. Behörde widersetzen werden. Auf freiem Fuße belassen, muss von der Behörde angenommen werden, dass Sie Ihre Außerlandesbringung, allenfalls durch Untertauchen, zumindest wesentlich erschweren würden.

A: Ich kann und will nicht zurück. (…)“

Aus diesen Angaben des BF ergibt sich eindeutig, dass er nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat auszureisen und sich auch nicht für die unmittelbar bevorstehende Abschiebung bereitgehalten hätte. Aufgrund der wiederholten und nachdrücklichen Angaben besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich der BF im Fall einer Belassung in Freiheit dem behördlichen Zugriff entzogen hätte und untergetaucht wäre.

Die Verweigerung der Unterschrift ergibt sich aus dem Festnahmebericht einer LPD vom 09.07.2019 in Zusammenschau mit der Einvernahme vom 09.07.2019. Der BF gab an, er habe schlafen wollen und deswegen die Unterschrift verweigert. Dies ist logisch nicht nachvollziehbar. Vielmehr untermauert die Verweigerung den Eindruck, dass der BF unkooperativ und nicht gewillt war, sich seiner Abschiebung zu stellen.

Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem BFA vom 09.07.2019, wo er selbst angab, etwas Deutsch zu sprechen. Dies war im Hinblick auf den Aufenthalt des BF vom Jahr 2016 bis 2019 als glaubhaft zu werten.

Der BF selbst führte in seiner Einvernahme auch aus, keine familiären Bindungen in Österreich zu haben und von Grundversorgung zu leben. Besondere Bindungen an Österreich wurden zudem auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Barmittel des BF sind der Anhaltedatei, welche mit seinen Angaben in der Einvernahme vom 09.07.2019 korrelieren, entnommen.

Die Betreibung des HRZ-Verfahrens und auch die Erlangung des HRZ durch das BFA vor Schubhaftverhängung ist aus der im Gerichtsakt einliegenden Dokumentation in OZ 14 ersichtlich. Die für den 16.07.2019 geplante Abschiebung ergibt sich aus dem behördlichen Vorbringen, an welchem keine Zweifel aufgekommen sind. Aufgrund dieser Umstände konnte das BFA von einer kurzen Schubhaftdauer ausgehen.

Der BF selbst gab in seiner Einvernahme lediglich an, er leide an einem Hautausschlag und erhalte hierfür Medikamente. Dass aufgrund einer Hautkrankheit, welche auch im Zuge der Anhaltung behandelbar war, eine besondere Härte der Haft vorgelegen wäre, war, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht festzustellen. Zu den vorgebrachten psychischen Beschwerden ist anzuführen, dass diese lediglich unsubstantiiert behauptet wurden. Der BF selbst machte hierzu in seiner Einvernahme keinerlei Angaben. Lediglich in der Anhaltedatei findet sich ein Hinweis auf „suizidale Gedanken“ des BF, auf diese wurde jedoch im Zuge der Anhaltung Bedacht genommen. Eine verfahrensrelevante psychische Erkrankung konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.2. Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In seiner Entscheidung vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden.In seiner Entscheidung vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden.

3.3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A.I.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.

Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid (erkennbar) auf die Ziffern 1, 3 und 9 leg cit.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF unterließ die freiwillige Ausreise aus Österreich. Er war evident nicht gewillt, sich seiner Abschiebung zu stellen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF unterließ die freiwillige Ausreise aus Österreich. Er war evident nicht gewillt, sich seiner Abschiebung zu stellen.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor, die Durchsetzbarkeit blieb bis 15.07.2019 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – Enthaftung des BF) aufrecht.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor, die Durchsetzbarkeit blieb bis 15.07.2019 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – Enthaftung des BF) aufrecht.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen verfestigten Aufenthalt hatte, der geeignet gewesen wäre eine Erschwerung seiner Abschiebung bzw. ein Untertauchen zu verhindern. Familiäre Bande des BF in Österreich lagen nicht vor.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen verfestigten Aufenthalt hatte, der geeignet gewesen wäre eine Erschwerung seiner Abschiebung bzw. ein Untertauchen zu verhindern. Familiäre Bande des BF in Österreich lagen nicht vor.

Das BFA ging daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG zu Recht von Fluchtgefahr aus.Das BFA ging daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG zu Recht von Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war. Der BF brachte eindeutig zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, sich seiner Ausreise zu stellen. Es war evident Sicherungsbedarf gegeben.

Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte. Zudem war bereits im Zeitpunkt der Schubhafterlassung eine kurze Schubhaftdauer absehbar, zumal das BFA gezielte Schritte zur Effektuierung der Ausreise setzte.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens – insbesondere seiner eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens – insbesondere seiner eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung der Abschiebung – erfüllt hätte.

Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war das Vorbringen hinsichtlich eines, dem hier zu prüfenden Mandatsbescheid vorangehenden „mangelhaften“, Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu verändern (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war das Vorbringen hinsichtlich eines, dem hier zu prüfenden Mandatsbescheid vorangehenden „mangelhaften“, Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu verändern vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt A.II., A.III.) Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Das BFA hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen schon dem Grunde nach kein Kostenersatz.


3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
, 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.


Zu Spruchteil B) Revision
, Zu Spruchteil B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr illegale Einreise Kooperation Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W140.2221167.1.00

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten