TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/14 L531 2180442-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2022
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Entscheidungsdatum

14.06.2022

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L531 2180442-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2022, ZI. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2022, ZI. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und des sunnitischen Glaubensbekenntnisses zu sein und zuletzt in XXXX , Irak wohnhaft gewesen zu sein. 2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und des sunnitischen Glaubensbekenntnisses zu sein und zuletzt in römisch 40 , Irak wohnhaft gewesen zu sein.

Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte die bP vor:

"Ich heiße XXXX . Der Name XXXX gilt als größter Feind der Schiiten. Deshalb haben mich die Schiiten bedroht. Am 15.01.2015 hat mich ein Auto mit mir unbekannten Personen verfolgt, weil sie mich töten wollten. Am 04. Oder 05. April 2015 haben mir auch die IS mit dem Umbringen bedroht. Ich habe seither Angst um mein Leben und habe daher den Irak verlassen.""Ich heiße römisch 40 . Der Name römisch 40 gilt als größter Feind der Schiiten. Deshalb haben mich die Schiiten bedroht. Am 15.01.2015 hat mich ein Auto mit mir unbekannten Personen verfolgt, weil sie mich töten wollten. Am 04. Oder 05. April 2015 haben mir auch die IS mit dem Umbringen bedroht. Ich habe seither Angst um mein Leben und habe daher den Irak verlassen."

3.1. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) am 28.07.2017, brachte die bP zusammengefasst vor, sie spreche Arabisch als Muttersprache, sowie Englisch und Deutsch. Vor ihrer Ausreise habe sie in XXXX mit ihren Eltern und vier Brüdern gelebt; eine Schwester sei verheiratet und lebe in der Türkei. Alle weiteren Angehörige würden in XXXX leben. Am 17.06.2015 habe die bP die Ausreise aus dem Irak von Bagdad Richtung Istanbul angetreten. 3.1. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) am 28.07.2017, brachte die bP zusammengefasst vor, sie spreche Arabisch als Muttersprache, sowie Englisch und Deutsch. Vor ihrer Ausreise habe sie in römisch 40 mit ihren Eltern und vier Brüdern gelebt; eine Schwester sei verheiratet und lebe in der Türkei. Alle weiteren Angehörige würden in römisch 40 leben. Am 17.06.2015 habe die bP die Ausreise aus dem Irak von Bagdad Richtung Istanbul angetreten.

3.2. Zu den Fluchtgründen befragt konkretisierte die bP das Vorbringen aus der Erstbefragung.

3.3. Die bP verneinte die Frage, ob sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land sei, ebenso wie die Frage, ob sie Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt habe. Die bP gab ferner an, keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt zu haben, sowie an keiner bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen zu haben. Auch sei sie niemals Mitglied einer radikalen, extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation gewesen. Waffen habe sie auch niemals getragen. Ihr Reisepass befände sich beim Vater im Irak. Dieser weigere sich, den Reisepass zu schicken, da er damit eine mögliche Abschiebung der bP verhindern wolle.

3.4. Die bP brachte nachstehende Unterlagen in Vorlage:

?        Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX im Original? Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 im Original

?        Ausweis Irakische Bildungsvereinigung/Niederlassung XXXX im Original? Ausweis Irakische Bildungsvereinigung/Niederlassung römisch 40 im Original

?        Auszug aus dem irakischen Zivilregister XXXX im Original ? Auszug aus dem irakischen Zivilregister römisch 40 im Original

?        Niederschrift Polizei XXXX ? Niederschrift Polizei römisch 40

?        Niederschrift Gericht XXXX ? Niederschrift Gericht römisch 40

?        5 Ausdrucke von Google Suchanfragen

?        Studiendiplom in Kopie

?        Irakischer Non – Criminal Report XXXX vom 01.09.2014 im Original? Irakischer Non – Criminal Report römisch 40 vom 01.09.2014 im Original

?        Schreiben „Program Angielsy“ vom 06.01.2015 - Schreiben „Program Angielsy“ vom 16.01.2015

?        Diverse Schreiben der Universität XXXX von 2015? Diverse Schreiben der Universität römisch 40 von 2015

?        Schreiben des polnischen Konsulats vom 28.01.2015

?        AMS Bescheid „Beschäftigungsbewilligung“ vom 20.12.2016

?        Ablehnung Beschäftigungsbewilligung durch AMS vom 26.05.2017

?        Empfehlungsschreiben vom 15.07.2017

?        Empfehlungsschreiben Regionalverband XXXX vom 20.07.2017? Empfehlungsschreiben Regionalverband römisch 40 vom 20.07.2017

?        Empfehlungsschreiben Caritas vom 07.07.2017

?        Zertifikat „Männerwelten“ vom 12.05.2017

?        Kursbestätigung „ XXXX “ vom 06.07.2017? Kursbestätigung „ römisch 40 “ vom 06.07.2017

?        ÖSD Zertifikat Deutsch A1

?        ÖSD Zertifikat Deutsch A2

?        ÖSD Zertifikat Deutsch B1

4.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zur XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). 4.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zur römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB) die Angaben der bP zum fluchtkausalen Vorbringen als unglaubwürdig. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB) die Angaben der bP zum fluchtkausalen Vorbringen als unglaubwürdig. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2017 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2017 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6.1. Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde vom 14.12.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 12.04.2019 zur GZ. XXXX - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 und nach Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme durch die bP zu den herangezogenen Länderinformationen am 30.10.2018 - als unbegründet ab. 6.1. Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde vom 14.12.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 12.04.2019 zur GZ. römisch 40 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 und nach Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme durch die bP zu den herangezogenen Länderinformationen am 30.10.2018 - als unbegründet ab.

6.2. In seinen beweiswürdigenden Ausführungen schloss sich das Gericht gänzlich den Ausführungen der bB an, wonach das Fluchtvorbringen der bP, dass sie von den "schiitischen Milizen" aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sunniten und aufgrund ihres Vornamens "Omar" verfolgt und bedroht worden wäre, nicht glaubhaft sei.

6.3. Rechtlich führte das BVwG aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes der bP keine bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung individuelle gegen ihre Person gerichtete Verfolgung drohe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 seien nicht gegeben.6.3. Rechtlich führte das BVwG aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes der bP keine bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung individuelle gegen ihre Person gerichtete Verfolgung drohe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 seien nicht gegeben.

Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung hielt das BVwG nachstehendes fest:

"Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über eine berücksichtigungswürdige familiäre und über soziale Anknüpfungspunkte in Form einer Freundin, mit der er im selben Haushalt lebt, im Bundesgebiet. Gegenständlich ist sohin vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Vor dem Hintergrund, dass der BF sich der Unsicherheit seines einzig durch einen – unbegründeten – Asylantrag vorübergehend legitimierten Aufenthaltes, und der damit einhergehenden Möglichkeit im Bundesgebiet begründete soziale Beziehungen nicht vor Ort weiterführen zu können, bewusst war, haben die sozialen und familiären Bindungen eine Relativierung hinzunehmen."Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über eine berücksichtigungswürdige familiäre und über soziale Anknüpfungspunkte in Form einer Freundin, mit der er im selben Haushalt lebt, im Bundesgebiet. Gegenständlich ist sohin vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen vergleiche Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Vor dem Hintergrund, dass der BF sich der Unsicherheit seines einzig durch einen – unbegründeten – Asylantrag vorübergehend legitimierten Aufenthaltes, und der damit einhergehenden Möglichkeit im Bundesgebiet begründete soziale Beziehungen nicht vor Ort weiterführen zu können, bewusst war, haben die sozialen und familiären Bindungen eine Relativierung hinzunehmen.

Wenn dem BF auch seine Anstrengungen hinsichtlich gemeinnütziger und ehrenamtlicher sowie erlaubte saisonbedingter Erwerbstätigkeiten und dem Erwerb von Deutschsprachkenntnissen, Zulassung zum Doktorat Studium, die strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie sein soziales Engagement zu Gute zu halten sind, so sind diesen jedoch der bisherig fast durchgehende Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, die fehlenden berücksichtigungswürdigen vertieften Anknüpfungspunkte in Österreich, die Unbegründetheit des gegenständlichen – den Aufenthalt des BF vorübergehend legitimierenden – Asylantrags sowie der an sich kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüberzustellen.

Selbst unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente lässt sich eine besonders berücksichtigungswürdige Integration desselben in Österreich nicht feststellen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre."Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre."

Umstände, wonach allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, wurden verneint, gleichwie das Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unzulässig wäre. Die Festlegung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht beanstandet.Umstände, wonach allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, wurden verneint, gleichwie das Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unzulässig wäre. Die Festlegung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht beanstandet.

7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019 zur GZ. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das og. Erkenntnis abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019 zur GZ. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das og. Erkenntnis abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

8. Die Entscheidung des BVwG erwuchs am 16.04.2019 in Rechtskraft. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung (Frist für die freiwillige Ausreise 30.04.2019) nicht nachgekommen.

9.1. Am 14.06.2019 erfolgte zum Gegenstand der bestehenden Ausreiseverpflichtung die niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem BFA, Regionaldirektion Wien.

9.2. Auf die Frage, warum die bP bis dato nicht ausgereist sei, gab diese zu Protokoll:

"Ich habe Angst um meine Sicherheit, ich kann nicht zurück. Mein ganzes Leben ist hier. Ich habe meine Lebenspartnerin hier, ein Haus, Freunde hier, eine geringfügige Arbeit, und ich studiere hier auch." Auf Nachfrage konkretisierte die bP, dass diese geringfügig in einem Möbelgeschäft arbeite und hierfür über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge.

10. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019 zur ZI. XXXX , wurde der bP gemäß § 46 Abs 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter auszufüllen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)10. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019 zur ZI. römisch 40 , wurde der bP gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter auszufüllen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.)

11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.06.2019 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.06.2019 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

12.1. Mit Bescheid über Zwangsstrafe des BFA vom 21.06.2019 zur XXXX , wurde über die bP aufgrund der Nichterfüllung der mit vorumschriebenen Bescheid vom 14.06.2019 auferlegten Verpflichtung, unverzüglich (7 Tage) das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten auszufüllen, die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.12.1. Mit Bescheid über Zwangsstrafe des BFA vom 21.06.2019 zur römisch 40 , wurde über die bP aufgrund der Nichterfüllung der mit vorumschriebenen Bescheid vom 14.06.2019 auferlegten Verpflichtung, unverzüglich (7 Tage) das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten auszufüllen, die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

12.2. Laut Aktenvermerkt der LPD Wien vom 11.07.2019, seien zahlreiche Vollstreckungsversuche negativ verlaufen.

13.1. Am 03.09.2019 stellte die bP einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Absatz 1 AsylG.13.1. Am 03.09.2019 stellte die bP einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG.

13.2. In Vorlage gebracht wurde:

?        ÖSD Zertifikat B1 vom 03.07.2017

?        Bescheid der XXXX über die Studienzulassung als ordentlicher Student für das Doktoratstudium der technischen Wissenschaften ? Bescheid der römisch 40 über die Studienzulassung als ordentlicher Student für das Doktoratstudium der technischen Wissenschaften

?        Teilnahmezertifikat "männer welten – Beratung, Gewaltprävention" vom 12.05.2017

?        ÖIF-Teilnahmebestätigung vom 05.04.2018

?        Gehaltzettel für Mai 2019

?        "Ukraine Diploma of masters with honours" in englischer und ukrainischer Sprache vom 29.06.2013

?        Bestätigung der Universität XXXX für die polnische Botschaft vom 12.01.2015? Bestätigung der Universität römisch 40 für die polnische Botschaft vom 12.01.2015

14. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.09.2019 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung) in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. 14. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.09.2019 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung) in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen.

15. Mit Urkundenvorlage vom 30.09.2019 wurde die Bestätigung von Flüchtlingsprojekt Ute Bock vom 29.06.2018 über freiwilliges Engagement der bP in Gestalt von Abhaltung von IT-Kurse für Asylwerber vorgelegt.

16. Über Anforderung des BFA vom 07.11.2019 wurde von Seiten der XXXX studienrechtliche Unterlagen der irakischen und der ukrainischen Universität der bP per E-Mail am 13.11.2019 übermittelt. 16. Über Anforderung des BFA vom 07.11.2019 wurde von Seiten der römisch 40 studienrechtliche Unterlagen der irakischen und der ukrainischen Universität der bP per E-Mail am 13.11.2019 übermittelt.

17.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2019 hinsichtlich der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung wurde die bP über ihre Verpflichtung zur Ausreise nachweislich informiert bzw. belehrt, sowie zur Ausreise aufgefordert. Ihr wurde zudem die Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgesprächs aufgetragen. Die bP gab in der Einvernahme an, dass sie nicht freiwillig ausreisen werde und in Österreich bleiben wolle. Zudem gab die bP an, dass ihre Familie sich weigere, ihr den Reisepass zuzuschicken, da sie ihre Rückkehr nicht akzeptieren würden. Die bP füllte die Formblätter nicht aus.

17.2. Hinsichtlich des eingebrachten Antrages zum humanitären Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG wurde der bB der bisherige Ermittlungsstand zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher diese keinen Gebrauch machte. 17.2. Hinsichtlich des eingebrachten Antrages zum humanitären Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG wurde der bB der bisherige Ermittlungsstand zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher diese keinen Gebrauch machte.

Auf die Frage, warum die bP den og. Aufenthaltstitel beantragt habe, erwiderte diese: "Ich kann nicht zurück in meine Heimat. Ich bin auch in Österreich schon fast seit fünf Jahren aufhältig. Ich fühle mich sehr wohl, viel besser als im Irak, dem Ort wo ich eigentlich geboren wurde. Außerdem habe ich von null anfangen müssen, Arbeit, Freunde, Familie, Haus und Studium."

Seit der Entscheidung des BVwG vom 12.04.2019 habe sich in ihrem Privat- und Familienleben verändert, dass sie sich selbständig gemacht habe; sie lebe nun gemeinsam mit ihrer Freundin in einer "registrierten Lebensgemeinschaft" und mache nebenbei ihr Doktorat.

Bei der Lebensgefährtin handle es sich um eine irakische Staatsbürgerin, die bereits über einen Status als Asylberechtigte verfüge. Kennengelernt haben sie sich am 15.06.2017; seit 04.08.2017 lebe man gemeinsam. Eine Eheschließung sei nicht möglich, da die Lebensgefährtin niemanden im Irak habe, der ihr die hierfür notwendigen Unterlagen schicken könnte. Im Übrigen habe die bP viele Bekannte und Freunde in Österreich, bei denen es sich um Studienkollegen verschiedener Nationalität und auch Österreicher handelt. Aktuell lebe sie in einer Mietwohnung im 10.Bezirk und zahle EUR 350,- monatlich Miete. Die bP habe einen Deutschkurs B1 absolviert und wolle nun den B2 Kurs besuchen, für den sie sich bereits etwas vorbereite. Jetzt mache sie ihren Doktortitel in Informatik an der technischen Universität Wien.

Zur Schul- und Berufsausbildung befragt, brachte die bP vor, 13 Jahre die Grund- und Mittelschule besucht und anschließend fünf Jahre Informatik auf den Bachelor studiert zu haben. Zwei Jahre lang habe sie in der Ukraine den Mastertitel im IT-Bereich gemacht; später habe sie zwei Jahre als Universitätsprofessor im Irak gearbeitet.

Die bP spreche Arabisch als Muttersprache. Sie könne auch Englisch, Deutsch und ein wenig Russisch.

Ihr gewöhnlicher Alltag gestalte sich dergestalt, dass sie vormittags an der Universität sei, dann sei sie mit dem "Papierkram" ihrer Firma für Import und Export beschäftigt; die Gründung sei nämlich fast fertig und auch das Geschäftslokal sei fast fertig. Am Abend sei sie mit der Freundin oder bei Freunden. In Zukunft wolle die bP eine Familie gründen; auch denke sie an Kinder. Sie werde fertig Studieren und später in ihrem Bereich arbeiten. Über die Firma hinaus, sei die bP geringfügig bei XXXX beschäftigt, wo sie drei Stunden die Woche im Büro arbeite. Die bP habe monatlich in etwa EUR 350,- zur Verfügung; die Miete werde von ihr und ihrer Lebensgefährtin – die monatlich ein Einkommen von ca. EUR 800,- beziehe - gemeinsam bestritten. Ihr gewöhnlicher Alltag gestalte sich dergestalt, dass sie vormittags an der Universität sei, dann sei sie mit dem "Papierkram" ihrer Firma für Import und Export beschäftigt; die Gründung sei nämlich fast fertig und auch das Geschäftslokal sei fast fertig. Am Abend sei sie mit der Freundin oder bei Freunden. In Zukunft wolle die bP eine Familie gründen; auch denke sie an Kinder. Sie werde fertig Studieren und später in ihrem Bereich arbeiten. Über die Firma hinaus, sei die bP geringfügig bei römisch 40 beschäftigt, wo sie drei Stunden die Woche im Büro arbeite. Die bP habe monatlich in etwa EUR 350,- zur Verfügung; die Miete werde von ihr und ihrer Lebensgefährtin – die monatlich ein Einkommen von ca. EUR 800,- beziehe - gemeinsam bestritten.

Eine freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland wurde von der bP verneint, mit folgender Begründung: "Wegen meinen Fluchtgründen, die ich bereits in meinem Asylverfahren geschildert habe. Außerdem akzeptieren meine Familie meine Rückkehr nicht, weil es im Irak noch nicht sicher ist."

Die gesamte Familie der bP lebe weiterhin im Irak an der alten Adresse; die bP habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren Angehörigen.

17.3. Die bP brachte im Zuge dessen folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Kopie des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien über die Eintragung der Firma XXXX ? Kopie des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien über die Eintragung der Firma römisch 40

?        Auszug aus GISA vom 01.10.2019 samt Schreiben des MBA 11, Auszug aus dem Firmenbuch vom 18.09.2019

?        Referenzschreiben vom 15.07.2017, 20.07.2017 und 07.07.2017

?        "Certificat of Completion" der refugees{code}, undatiert

?        Dankesschreiben von XXXX vom 20.04.2017? Dankesschreiben von römisch 40 vom 20.04.2017

?        Bescheid des AMS betreffend Beschäftigungsbewilligung vom 20.12.2016

?        Kursbestätigung von XXXX vom 16.07.2017? Kursbestätigung von römisch 40 vom 16.07.2017

?        Schreiben "Power of Attorney and Substitution"vom 06.05.2019

?        Schreiben von XXXX Austria über die Bewertung des akademischen Grades aus der Ukraine vom 09.06.2016? Schreiben von römisch 40 Austria über die Bewertung des akademischen Grades aus der Ukraine vom 09.06.2016

?        Schreiben " XXXX " vom 09.07.2016? Schreiben " römisch 40 " vom 09.07.2016

?        Bestätigungen von Flüchtlingsprojekt Ute Bock vom 29.06.2018 betreffend freiwilliges Engagament der bP

?        Diverse Gehaltzettel

?        Mietvertrag vom 15.07.2017

?        Studienbestätigung TU Wien

18. Mit Verfahrensanordnung von ebendiesem Tag wurde die bP abermals auf die bestehende Ausreiseverpflichtung, auf die Pflicht, ein Reisedokument von der zuständigen Vertretungsbehörde einzuholen, sowie auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches hingewiesen.

19. Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 12.02.2020 zur ZI. XXXX , wurde gegen die bP eine Geldstrafe von € 5.000,? gemäß § 120 Abs. 1b FPG verhängt, mit der Begründung, dass diese aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist.19. Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 12.02.2020 zur ZI. römisch 40 , wurde gegen die bP eine Geldstrafe von € 5.000,? gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt, mit der Begründung, dass diese aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist.

20. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020 zur Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sondern einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen die bP erlassen (Spruchpunkt VI.).20. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020 zur Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sondern einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen die bP erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.02.2020 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.02.2020 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

22. Mit Beschwerde gegen den og. Bescheid monierte die bP, dass das BFA sich mit dem Vorbringen der unzumutbaren Rückkehr nach Irak und betreffend des Privat- und Familienleben in Österreich unter Verweis auf das bereits abgeschlossene Asylverfahren nicht näher auseinandergesetzt habe.

Zudem seien die in der Entscheidung des BFA angeführten Gründe bei der Verhängung des Einreiseverbotes pauschal und hätte das Vorbringen der bP näher untersucht werden müssen. Die bloße Zitierung von Gesetzen und die Bezugnahme auf die allgemeine Sicherstellung der öffentlichen Ordnung durch künftige Verhinderung von Auszahlung öffentlicher Gelder stelle keine Beweiswürdigung dar, zumal die bP zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dargestellt habe; vielmehr sei sie von ihrer Verlobten und Freunden unterstützt worden, sodass sie als Fremder dem Bund bisher nicht unrechtmäßig zur Last gefallen sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes, sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise würden einen "behördlich willkürlichen Akt" darstellen. Unrichtig sei die Feststellung, dass die bP überwiegend illegal im Bundegebiet aufhältig gewesen sei, zumal das Asylverfahren knapp vier Jahre gedauert habe und der bP diese lange Verfahrensdauer nicht vorgehalten werden kann, genauso wenig, dass diese sich in der Zwischenzeit ein Privat- und Familienleben aufgebaut habe.

Zudem setzte §55 AsylG keinen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers voraus, sondern lediglich, dass dieser ein Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK aufweise. Die bP sei Informatik-Doktoratstudierender (künftig hochqualifizierter Schlüsselkraft) an der XXXX , spreche ausgezeichnet Deutsch und lebe nachweislich mit ihrer Lebensgefährtin seit über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Von einer Umgehung des NAG könne keine Rede sein, gerade im Hinblick darauf, dass die bP auch im Heimreisezertifikatsverfahren stets mitgewirkt habe. Im Übrigen sei Mittellosigkeit nach ständiger Rechtsprechung kein Indiz für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die bP habe dem gegenständlichen Antrag Einstellungszusagen beigelegt, weshalb die bP mit ihrer Lebensgefährtin auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein werden. Zudem verfüge die bP über einen großen Freundeskreis und sei sie zahlreichen ehrenamtlichen und freiwilligen Arbeiten nachgegangen; sie habe bereits als Student- und Saisonkraft gearbeitet. Zudem setzte §55 AsylG keinen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers voraus, sondern lediglich, dass dieser ein Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK aufweise. Die bP sei Informatik-Doktoratstudierender (künftig hochqualifizierter Schlüsselkraft) an der römisch 40 , spreche ausgezeichnet Deutsch und lebe nachweislich mit ihrer Lebensgefährtin seit über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Von einer Umgehung des NAG könne keine Rede sein, gerade im Hinblick darauf, dass die bP auch im Heimreisezertifikatsverfahren stets mitgewirkt habe. Im Übrigen sei Mittellosigkeit nach ständiger Rechtsprechung kein Indiz für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die bP habe dem gegenständlichen Antrag Einstellungszusagen beigelegt, weshalb die bP mit ihrer Lebensgefährtin auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein werden. Zudem verfüge die bP über einen großen Freundeskreis und sei sie zahlreichen ehrenamtlichen und freiwilligen Arbeiten nachgegangen; sie habe bereits als Student- und Saisonkraft gearbeitet.

Schließlich habe die bP am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats stets mitgewirkt und auch ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen. Die bP habe aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen nicht ausreisen können. Das BFA habe zwar richtig festgestellt, dass im Zuge des Verfahrens kein Reisepass vorgelegt werden konnte, jedoch habe sie nicht ermittelt bzw. unterschlagen festzustellen, dass die irakische Vertretungsbehörde der bP trotz ihrer Mitwirkung keine Dokumente ausgestellt habe. Abschließend verwies die bP darauf, dass ihr nach wie vor im Falle der Rückkehr in den Irak eine Verletzung nach Art 2, 3 und 8 EMRK drohe. Schließlich habe die bP am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats stets mitgewirkt und auch ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen. Die bP habe aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen nicht ausreisen können. Das BFA habe zwar richtig festgestellt, dass im Zuge des Verfahrens kein Reisepass vorgelegt werden konnte, jedoch habe sie nicht ermittelt bzw. unterschlagen festzustellen, dass die irakische Vertretungsbehörde der bP trotz ihrer Mitwirkung keine Dokumente ausgestellt habe. Abschließend verwies die bP darauf, dass ihr nach wie vor im Falle der Rückkehr in den Irak eine Verletzung nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK drohe.

23.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020 zur GZ. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 23.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020 zur GZ. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

23.2. Nach Ansicht des BVwG hat eine Gesamtabwägung ergeben, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. 23.2. Nach Ansicht des BVwG hat eine Gesamtabwägung ergeben, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei.

23.3. Zur getroffenen Rückkehrentscheidung und dem verhängten Einreiseverbot wurden folgende Ausführungen gemacht:

2. Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen:

[…]

Aus der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ergibt sich, dass es durch die Rückkehrentscheidung nicht zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens kommt. Aus der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ergibt sich, dass es durch die Rückkehrentscheidung nicht zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens kommt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG ist daher zulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist daher zulässig.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen würde oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen würde oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht.

[…]

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten. Im Irak gibt es mit Stand 09.04.2020 insgesamt 1.202 Coronafälle, 452 genesene Personen und 69 Todesfälle (vgl. https://ncov2019.live/data/middle-east). Der Beschwerdeführer fällt nicht in die Risikogruppe (dazu zählen ältere Menschen über 65 Jahre und Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Krebserkrankungen, Bluthochdruck) für einen schweren Erkrankungsverlauf des Coronavirus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten. Im Irak gibt es mit Stand 09.04.2020 insgesamt 1.202 Coronafälle, 452 genesene Personen und 69 Todesfälle vergleiche https://ncov2019.live/data/middle-east). Der Beschwerdeführer fällt nicht in die Risikogruppe (dazu zählen ältere Menschen über 65 Jahre und Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Krebserkrankungen, Bluthochdruck) für einen schweren Erkrankungsverlauf des Coronavirus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig.

Das BFA hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Das BFA hat gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer erklärte, für den Fall einer negativen Entscheidung über seinen beantragten Aufenthaltstitel nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer erklärte, für den Fall einer negativen Entscheidung über seinen beantragten Aufenthaltstitel nicht freiwillig ausreisen zu wollen.

3. Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG: 3. Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG:

[…]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im April 2019 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich weiterhin in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist geringfügig beschäftigter Arbeiter. Er übt diese Tätigkeit seit etwa einem Jahr ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung aus. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der Beschwerdeführer ist auch nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht an die in Österreich herrschende Rechtsordnung halten will. Mit seinem Gesamtverhalten gefährdet der Beschwerdeführer daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im April 2019 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich weiterhin in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist geringfügig beschäftigter Arbeiter. Er übt diese Tätigkeit seit etwa einem Jahr ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung aus. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der Beschwerdeführer ist auch nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht an die in Österreich herrschende Rechtsordnung halten will. Mit seinem Gesamtverhalten gefährdet der Beschwerdeführer daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Wie bereits oben betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels geprüft, läuft das Einreiseverbot auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Wie bereits oben betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels geprüft, läuft das Einreiseverbot auch nicht anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 18 Monaten steht im Vergleich zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich von einem Jahr und der seit einem Jahr dauernden Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung in angemessener Relation. "

23.4. Die Entscheidung erwuchs am 14.04.2020 in Rechtskraft.

24.1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020 zur GZ. E 3066/2020-5 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020 zur GZ. L524 2180442-2/6E abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

24.2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2021 zur GZ. Ra 2020/22/0275-6 wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.06.2020 zur ZI. 1082498804/190495877 wurde gegen die bP eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG erlassen.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.06.2020 zur ZI. 1082498804/190495877 wurde gegen die bP eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen.

26. Die bP hat am 15.06.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben.

27. Am 28.05.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die bP nicht am Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen habe. Am 23.06.2020 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass die bP sich bisweilen nicht in der XXXX eingefunden habe.27. Am 28.05.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die bP nicht am Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen habe. Am 23.06.2020 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass die bP sich bisweilen nicht in der römisch 40 eingefunden habe.

28. Mit Schreiben des BFA vom 24.06.2020 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass das BFA die Erlassung einer Wohnsitzauflage mittels ordentlichen Bescheid beabsichtigt. Sie erhielt eine Frist von 7 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme, dem die bP mit Schreiben vom 06.07.2020 nachkam.

29. 1. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020 zur ZI. XXXX wurde der bP gemäß § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe sie unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).29. 1. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020 zur ZI. römisch 40 wurde der bP gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe sie unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

29.2. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.29.2. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

30. Am 15.07.2020 brachte die bP einen Erstantrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46 Abs 4 in Verbindung mit Abs 1 Z3 ein, mit folgender Begründung: "Von der Botschaft erhalte ich keine Dokumente. Habe schon sehr oft versucht mitzuwirken." Samt zwei beigefügten Meldebestätigungen.30. Am 15.07.2020 brachte die bP einen Erstantrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46 Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Z3 ein, mit folgender Begründung: "Von der Botschaft erhalte ich keine Dokumente. Habe schon sehr oft versucht mitzuwirken." Samt zwei beigefügten Meldebestätigungen.

31.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020 zur XXXX wurde die gegen den og. Bescheid vom 08.07.2020 rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 03.08.2020 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. 31.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020 zur römisch 40 wurde die gegen den og. Bescheid vom 08.07.2020 rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 03.08.2020 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen.

31.2. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die bP gegenständlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestünde und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit Ende des 28.04.2020 abgelaufen. Die Annahme, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde, stützte die belangte Behörde darauf, dass die bP ein nachweislich angebotenes Rückkehrgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Weiters habe die bP an den zur Erlangung einer Bewilligung notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitgewirkt und auch erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Gegenständlich seien die Ziffern 1, 3 und 4 und somit der Tatbestand des § 57 Abs 2 FPG erfüllt, weshalb im gegenständlichen Fall die Annahme gerechtfertigt sei, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde, womit die vom BFA erlassene Wohnsitzauflage rechtens sei.31.2. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die bP gegenständlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestünde und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit Ende des 28.04.2020 abgelaufen. Die Annahme, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde, stützte die belangte Behörde darauf, dass die bP ein nachweislich angebotenes Rückkehrgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Weiters habe die bP an den zur Erlangung einer Bewilligung notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitgewirkt und auch erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Gegenständlich seien die Ziffern 1, 3 und 4 und somit der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz 2, FPG erfüllt, weshalb im gegenständlichen Fall die Annahme gerechtfertigt sei, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde, womit die vom BFA erlassene Wohnsitzauflage rechtens sei.

Der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Wohnung der bP sei verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens der bP auch dringend geboten. Zudem sei eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens der bP seit der letzten Entscheidung des BVwG nicht ersichtlich.

32.1 Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2020 zur XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 15.07.2020 gemäß § 46a Abs 4 in Verbindung mit Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.32.1 Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2020 zur römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 15.07.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

32.2. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die bP bisher keinerlei nachweisbare Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um an ein Personaldokument zu gelangen. Auch habe die bP keinen Nachweis erbracht, dass diese sich selbst um Erlangung eines Reisedokumentes bei der Vertretungsbehörde ausreichend bemüht habe oder dass der bP die Einholung oder Beantragung von Personaldokumenten bei der irakischen Botschaft nicht möglich wäre. Schließlich habe sich die bP – trotz Belehrung – geweigert, die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen, wodurch diese nicht am Verfahren mitgewirkt habe. Die bP habe weder das von der Behörde aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen, noch sei diese der behördlich auferlegten Wohnsitzauflage nachgekommen, sondern hätte vielmehr beabsichtigt, weiterhin illegal im Bundesgebiet zu verbleiben.

32.3. Mit Schreiben der bP vom 22.09.2020 wurde ein Verzicht auf einem Rechtsmittel gegen den og. Bescheid abgegeben.

33. Am 05.10.2020 stellte die bP einen Antrag, in dem diese die Übermittlung aller Dokumente, die diese im Zuge des Asylverfahrens dem BFA vorgelegt habe, begehrte.

34. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020 zur GZ. E 3982/2020-5 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020 zur GZ. L510 2180442-3/7E abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

35. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2021 zur GZ. Ra 2021/21/0010-6 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen das og. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision stattgegeben.

36.1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021 zur GZ. Ra 2021/21/0010-9 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

36.2. In der Begründung verwies der Gerichtshof auf das bereits im ähnlichen Fall jüngst ergangene Erkenntnis (VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406), wonach ein insoweit ähnlich begründetes Erkenntnis des BVwG, in dem - wie hier - die Berechtigung einer Wohnsitzauflage im Wesentlichen nur damit begründet wurde, dass die Annahme im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG, der Drittstaatsangehörige werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen, gerechtfertigt sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei dem BVwG vorzuwerfen, die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage erforderliche Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen zu haben. Demzufolge wäre vom BVwG darzulegen gewesen, weshalb der durch die unverzügliche Verlegung des Wohnsitzes in eine weit entfernte Betreuungseinrichtung bewirkte Eingriff in die ins Treffen geführten privaten und familiären Rechte des Revisionswerbers im öffentlichen Interesse gerechtfertigt erschien. Das setzte vor allem auch voraus, die fallbezogen gegebenen, im öffentlichen Interesse an der Unterbringung des Revisionswerbers in einer "Rückkehrberatungseinrichtung" gelegenen Vorteile gegenüber einem Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnsitz konkret darzustellen. Schließlich schlage die mangelhafte Interessenabwägung im Übrigen auch auf die vom BVwG vorgenommene Bestätigung der vom BFA gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch.36.2. In der Begründung verwies der Gerichtshof auf das bereits im ähnlichen Fall jüngst ergangene Erkenntnis (VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406), wonach ein insoweit ähnlich begründetes Erkenntnis des BVwG, in dem - wie hier - die Berechtigung einer Wohnsitzauflage im Wesentlichen nur damit begründet wurde, dass die Annahme im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, der Drittstaatsangehörige werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen, gerechtfertigt sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei dem BVwG vorzuwerfen, die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage erforderliche Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen zu haben. Demzufolge wäre vom BVwG darzulegen gewesen, weshalb der durch die unverzügliche Verlegung des Wohnsitzes in eine weit entfernte Betreuungseinrichtung bewirkte Eingriff in die ins Treffen geführten privaten und familiären Rechte des Revisionswerbers im öffentlichen Interesse gerechtfertigt erschien. Das setzte vor allem auch voraus, die fallbezogen gegebenen, im öffentlichen Interesse an der Unterbringung des Revisionswerbers in einer "Rückkehrberatungseinrichtung" gelegenen Vorteile gegenüber einem Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnsitz konkret darzustellen. Schließlich schlage die mangelhafte Interessenabwägung im Übrigen auch auf die vom BVwG vorgenommene Bestätigung der vom BFA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch.

37.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2021 zur XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2020 betreffend die Erteilung der Wohnsitzauflage stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 37.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2021 zur römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2020 betreffend die Erteilung der Wohnsitzauflage stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

37.2. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.05.2021, XXXX , wurde begründend dargelegt, dass eine Wohnsitzauflage schon vor dem Hintergrund des erwähnten Art 8 EMRK niemals Selbstzweck sein könne, sondern müsse sie - als ultima ratio, wie die Materialien formulieren - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit müsse sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Das würden die in den Materialien angestellten Überlegungen zum Mandatsbescheid klarstellen, die dann allerdings nur aufzeigen, dass in den Fällen des § 57 Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG infolge der bisherigen Nichtausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, und die nicht näher darlegen, inwieweit dem durch die Erlassung einer Wohnsitzauflage abgeholfen werden könne.37.2. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.05.2021, römisch 40 , wurde begründend dargelegt, dass eine Wohnsitzauflage schon vor dem Hintergrund des erwähnten Artikel 8, EMRK niemals Selbstzweck sein könne, sondern müsse sie - als ultima ratio, wie die Materialien formulieren - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit müsse sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Das würden die in den Materialien angestellten Überlegungen zum Mandatsbescheid klarstellen, die dann allerdings nur aufzeigen, dass in den Fällen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG infolge der bisherigen Nichtausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, und die nicht näher darlegen, inwieweit dem durch die Erlassung einer Wohnsitzauflage abgeholfen werden könne.

Dies sei weder durch das BFA dargetan, noch sei derartiges auch vor dem BVwG zu Tage getreten. Da laut den Ausführungen des VwGH die unterlassene Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs, die unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates und die Erklärung, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen, nicht ausreichend seien und eine alsbaldige Abschiebung nicht im Raum stünde, war spruchgemäß zu entscheiden.

38.1 Am 10.11.2021 stellte die bP den hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs 1 AsylG.38.1 Am 10.11.2021 stellte die bP den hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

38.2 In Vorlage gebracht wurden nachstehende Unterlagen:

?        ein Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21.09.2021 zur XXXX ? ein Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21.09.2021 zur römisch 40

?        je ein Firmenbuchauszug mit Stichtag 18.09.2019 und 30.09.2021

?        Ihr Studienblatt des ordentlichen Studierenden für das Sommersemester 2021 von der XXXX ? Ihr Studienblatt des ordentlichen Studierenden für das Sommersemester 2021 von der römisch 40

?        ein Bescheid der XXXX vom 14.03.2018? ein Bescheid der römisch 40 vom 14.03.2018

?        Versicherungsdatenauszug mit Stand 08.11.2021

?        ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 03.07.2017

?        ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich A2 vom 20.10.2016

?        ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich A1 vom 07.09.2016

?        ein Einschreiben von Tauern Spa vom 20.04.2017

?        ein AMS Bescheid vom 20.12.2016

?        Rotkreuz-Karte 2021, e-card mit der XXXX , sowie TU-Wien Karte mit der XXXX ? Rotkreuz-Karte 2021, e-card mit der römisch 40 , sowie TU-Wien Karte mit der römisch 40

?        ungültige Aufenthaltsberechtigungskarte § 51 AsylG, Nr. 151084817-002? ungültige Aufenthaltsberechtigungskarte Paragraph 51, AsylG, Nr. 151084817-002

?        Certificate of Completetion

?        eine ÖIF-Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 05.04.2018

?        Zertifikat „männerwelten“ vom 12.05.2017

?        Kursbesuchsbestätigung für den Kurs „Erzähl mir Salzburg – Deutsch im Museum“ vom 06.07.2017

?        eine Bestätigung des Vereins Ute Bock vom 29.06.2018

?        ein Schriftstück „TOEFL ITP Score Report“ vom 09.07.2014

?        ein Certificate of Course Completion bgzl. CCNA Exploration: Network Fundamentals samt Begleitschreiben jeweils vom 01.12.2012

?        ein Mietvertrag vom 19.04.2020

?        Zeugnis einer irakischen Universität vom 18.07.2011

?        Ein Schriftstück bzgl. der Bewertung eines akademischen Grades des bmwfw vom 09.06.2016

?        ein ukrainisches Diplom of Master with Honours vom 29.06.2013

?        vier Lichtbilder

39. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B: Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. 39. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B: Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen.

40.1 Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022 zur XXXX wurde der og. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG vom 08.11.2021 gemäß §§ 56 iVm 60 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen. 40.1 Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022 zur römisch 40 wurde der og. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 08.11.2021 gemäß Paragraphen 56, in Verbindung mit 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

40.2. Das BFA traf folgende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind irakischer Staatsangehöriger, somit Fremder und Drittstaatsbürger. Sie führen die oben angeführten Personalien. Sie sind als gesund und als arbeitsfähig anzusehen.

Zu den Gründen für die Abweisung des gegenständlichen Antrags:

Sie haben einen unbegründeten Asylantrag eingebracht. Sie halten sich seit 16.04.2019 unrechtmäßig in Österreich auf und missachten seither Ihre Ausreiseverpflichtung. Sie haben einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht. Sie haben versucht mit einem humanitären Antrag das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Sie haben sich grundsätzlich der Einwanderung über die Schiene des NAG zu unterstellen und haben dafür fristgerecht in die Heimat zurückzukehren, da Sie aufgrund Ihres rechtswidrigen Aufenthalts nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt sind. Ihr nunmehr eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ begründet keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Erteilung eines Aufenthaltsrecht stehen ohnedies Versagungsgründe gemäß § 60 AsylG und gemäß § 11 NAG entgegen, zumal gegen Sie seit 14.04.2020 ein zweitinstanzliches rechtskräftiges befristetes Einreiseverbot besteht."Sie haben einen unbegründeten Asylantrag eingebracht. Sie halten sich seit 16.04.2019 unrechtmäßig in Österreich auf und missachten seither Ihre Ausreiseverpflichtung. Sie haben einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht. Sie haben versucht mit einem humanitären Antrag das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Sie haben sich grundsätzlich der Einwanderung über die Schiene des NAG zu unterstellen und haben dafür fristgerecht in die Heimat zurückzukehren, da Sie aufgrund Ihres rechtswidrigen Aufenthalts nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt sind. Ihr nunmehr eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ begründet keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Erteilung eines Aufenthaltsrecht stehen ohnedies Versagungsgründe gemäß Paragraph 60, AsylG und gemäß Paragraph 11, NAG entgegen, zumal gegen Sie seit 14.04.2020 ein zweitinstanzliches rechtskräftiges befristetes Einreiseverbot besteht."

40.3. Zu den og. Feststellungen gelangte das BFA aus folgenden Erwägungen:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, XXXX . Ihre Identität wurde aufgrund des von Ihnen bereits im Zuge des Asylverfahrens XXXX vorgelegten und nach Begutachtung für unbedenklich befundenen Staatsbürgerschaftsnachweises und dem vorgelegten Auszug aus dem Zivilregister festgestellt. So geht Ihr Name aus der beigebrachten Übersetzung des Auszuges aus dem Zivilregister hervor. Auch Ihre Staatsbürgerschaft und Ihr Geburtsort wurden anhand dieser Dokumente festgestellt. Sie haben jedoch die im § 8 Absatz 1 AsylG-DV normierten Urkunden und Nachweise, welche unter anderem auch grundsätzlich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen sind, trotz ergangenen Verbesserungsauftrag, nicht vorgelegt. Es konnten keine Umstände festgestellt werden oder wurden solche von Ihnen im Zuge Ihres gegenwärtigen Antrages geltend gemacht, die Ihre Gesundheit in Frage stellen würden. Sie haben keine (akut lebensbedrohlichen) Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht, weshalb Sie soweit als gesund anzusehen sind. Sie sind laut Aktenlage im arbeitsfähigen Alter und somit als arbeitsfähig anzusehen, den entsprechenden Willen zur Arbeit vorausgesetzt. Es sind keine Umstände bekannt geworden oder ersichtlich, die eine Arbeitsfähigkeit (- und Willigkeit) widerlegen würden.Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, römisch 40 . Ihre Identität wurde aufgrund des von Ihnen bereits im Zuge des Asylverfahrens römisch 40 vorgelegten und nach Begutachtung für unbedenklich befundenen Staatsbürgerschaftsnachweises und dem vorgelegten Auszug aus dem Zivilregister festgestellt. So geht Ihr Name aus der beigebrachten Übersetzung des Auszuges aus dem Zivilregister hervor. Auch Ihre Staatsbürgerschaft und Ihr Geburtsort wurden anhand dieser Dokumente festgestellt. Sie haben jedoch die im Paragraph 8, Absatz 1 AsylG-DV normierten Urkunden und Nachweise, welche unter anderem auch grundsätzlich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen sind, trotz ergangenen Verbesserungsauftrag, nicht vorgelegt. Es konnten keine Umstände festgestellt werden oder wurden solche von Ihnen im Zuge Ihres gegenwärtigen Antrages geltend gemacht, die Ihre Gesundheit in Frage stellen würden. Sie haben keine (akut lebensbedrohlichen) Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht, weshalb Sie soweit als gesund anzusehen sind. Sie sind laut Aktenlage im arbeitsfähigen Alter und somit als arbeitsfähig anzusehen, den entsprechenden Willen zur Arbeit vorausgesetzt. Es sind keine Umstände bekannt geworden oder ersichtlich, die eine Arbeitsfähigkeit (- und Willigkeit) widerlegen würden.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Abweisung des gegenständlichen Antrags:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, XXXX . Die Feststellungen hinsichtlich Ihres bisherigen Aufenthalts und Ihrer rechtlichen Position in Österreich, resultiert aus dem unbestreitbaren Akteninhalt und ist als erwiesen anzusehen."Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, römisch 40 . Die Feststellungen hinsichtlich Ihres bisherigen Aufenthalts und Ihrer rechtlichen Position in Österreich, resultiert aus dem unbestreitbaren Akteninhalt und ist als erwiesen anzusehen."

40.4. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA – nach Widergabe der relevanten Rechtsbestimmungen und einschlägiger Judikatur - folgendes aus:

"[…] Fallgegenständlich ergibt sich die Voraussetzung nach § 60 Abs 1 Z 1 AsylG, dies auf den getroffenen Feststellungen fußend, aus folgenden Gründen:"[…] Fallgegenständlich ergibt sich die Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dies auf den getroffenen Feststellungen fußend, aus folgenden Gründen:

Mit Bescheid der Behörde vom 20.02.2020 wurde unter anderem gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Diese Entscheidung ist am 14.04.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen und somit auch durchführbar. Die Voraussetzung nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG sind somit erfüllt.Mit Bescheid der Behörde vom 20.02.2020 wurde unter anderem gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Diese Entscheidung ist am 14.04.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen und somit auch durchführbar. Die Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit erfüllt.

Da gegen Sie ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels somit obsolet, da eine Erteilung den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass das von Ihnen bisher gezeigte rechtsverletzende Verhalten (illegale Einreise; einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht; einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht; die jahrelange Missachtung Ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtungen; Ihr jahrelanger unrechtmäßiger Aufenthalt; eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit) legt nahe, dass Sie keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegen. Sie haben offensichtlich nicht die österreichischen Werte und Rechtsansichten verinnerlicht. Sie nicht gewillt, Ihrer Ausreiseverpflichtung zu entsprechen und aus Österreich freiwillig ausreisen. Ihre Rückkehrunwilligkeit haben Sie in Ihren bisherigen Rückkehrberatungsgesprächen zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, nämlich der Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, kann in Ihrem Fall eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dass Sie die gerichtlichen Entscheidungen nicht akzeptiert haben, sondern stattdessen Ihre Ausreiseverpflichtung ignorieren und Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet prolongieren, lässt hinsichtlich Ihrer Person auch für die Zukunft nichts Positives erwarten. In Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie versuchen die in einem rechtsstaatlich abgeschlossenen Verfahren zustanden gekommene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hinsichtlich Ihrer Person zu umgehen, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet anhand des gegenwärtigen Antrags zu erzwingen und nicht versuchen, wie gesetzlich vorgesehen, nach erfolgter Rückkehr in die Heimat und Ablauf Ihres Einreiseverbotes gegebenenfalls über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz legal nach Österreich zu migrieren. Mit Ihrem Gesamtverhalten gefährden Sie somit zweifelsfrei die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass dass gegen Sie erlassene Einreiseverbot nach wie vor als notwendig erachtet wird und von einer etwaigen Aufhebung Ihres Einreiseverbotes seitens der Behörde zweifelsfrei abgesehen werden kann. Da gegen Sie ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels somit obsolet, da eine Erteilung den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass das von Ihnen bisher gezeigte rechtsverletzende Verhalten (illegale Einreise; einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht; einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK eingebracht; die jahrelange Missachtung Ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtungen; Ihr jahrelanger unrechtmäßiger Aufenthalt; eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit) legt nahe, dass Sie keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegen. Sie haben offensichtlich nicht die österreichischen Werte und Rechtsansichten verinnerlicht. Sie nicht gewillt, Ihrer Ausreiseverpflichtung zu entsprechen und aus Österreich freiwillig ausreisen. Ihre Rückkehrunwilligkeit haben Sie in Ihren bisherigen Rückkehrberatungsgesprächen zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, nämlich der Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, kann in Ihrem Fall eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dass Sie die gerichtlichen Entscheidungen nicht akzeptiert haben, sondern stattdessen Ihre Ausreiseverpflichtung ignorieren und Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet prolongieren, lässt hinsichtlich Ihrer Person auch für die Zukunft nichts Positives erwarten. In Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie versuchen die in einem rechtsstaatlich abgeschlossenen Verfahren zustanden gekommene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hinsichtlich Ihrer Person zu umgehen, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet anhand des gegenwärtigen Antrags zu erzwingen und nicht versuchen, wie gesetzlich vorgesehen, nach erfolgter Rückkehr in die Heimat und Ablauf Ihres Einreiseverbotes gegebenenfalls über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz legal nach Österreich zu migrieren. Mit Ihrem Gesamtverhalten gefährden Sie somit zweifelsfrei die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass dass gegen Sie erlassene Einreiseverbot nach wie vor als notwendig erachtet wird und von einer etwaigen Aufhebung Ihres Einreiseverbotes seitens der Behörde zweifelsfrei abgesehen werden kann.

Da diese nach § 60 notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht vorliegen, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da diese nach Paragraph 60, notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht vorliegen, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass Sie darüber hinaus die im § 8 Absatz 1 AsylG-DV normierten Urkunden und Nachweise, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen sind, trotz ergangenen Verbesserungsauftrag, nicht vorgelegt haben. Ihrem Antrag wäre daher auch Mangels Vorlage der erforderlichen Personaldokumente grundsätzlich nicht stattzugeben gewesen.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass Sie darüber hinaus die im Paragraph 8, Absatz 1 AsylG-DV normierten Urkunden und Nachweise, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen sind, trotz ergangenen Verbesserungsauftrag, nicht vorgelegt haben. Ihrem Antrag wäre daher auch Mangels Vorlage der erforderlichen Personaldokumente grundsätzlich nicht stattzugeben gewesen.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliegt, war gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082 ua).Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliegt, war gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig vergleiche VwGH Ra 2015/20/0082 ua).

41. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.01.2022 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 31.01.2022 in Anspruch zu nehmen.41. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.01.2022 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 31.01.2022 in Anspruch zu nehmen.

42.1. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.02.2022 moniert die bP Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.

42.2. Die bB hätte nach Ansicht der bP diese zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet einvernehmen müssen, um einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben der bP machen zu können. Das BFA habe das Familienleben der bP mit ihrer langjährigen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau nach muslimischen Recht verkannt bzw. völlig ignoriert. Jegliche näheren Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK und auch insbesondere gemäß § 9 BFA-Vg iVm § 56 AsylG seien völlig außer Acht gelassen worden. 42.2. Die bB hätte nach Ansicht der bP diese zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet einvernehmen müssen, um einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben der bP machen zu können. Das BFA habe das Familienleben der bP mit ihrer langjährigen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau nach muslimischen Recht verkannt bzw. völlig ignoriert. Jegliche näheren Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK und auch insbesondere gemäß Paragraph 9, BFA-Vg in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG seien völlig außer Acht gelassen worden.

43.3. Die bB habe weiters Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Beweiswürdigung zu vertreten, zumal die Behörde ihre Ausführungen auf "Spekulationen" beschränke. Diese führe nämlich aus, dass die bP die Voraussetzungen des § 60 AsylG nicht erfülle, was allerdings willkürlich sei, das die bB keinerlei Ermittlungen dazu eingeleitet habe. 43.3. Die bB habe weiters Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Beweiswürdigung zu vertreten, zumal die Behörde ihre Ausführungen auf "Spekulationen" beschränke. Diese führe nämlich aus, dass die bP die Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht erfülle, was allerdings willkürlich sei, das die bB keinerlei Ermittlungen dazu eingeleitet habe.

43.4. Auch sei der bB inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Last zu legen. Diese habe nämlich einen abweisenden Bescheid erlassen, dies ohne jede tatsächliche nähere individuelle Begründung. Auch die Feststellungen würden zeigen, dass die bB mit "sehr fragwürdigen Mitteln" versuche, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die bP erfülle – entgegen der Ansicht der bB – die gesetzlichen Erteilungskriterien des § 56 Abs 1 Z 1-3 iVm § 60 AsylG:43.4. Auch sei der bB inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Last zu legen. Diese habe nämlich einen abweisenden Bescheid erlassen, dies ohne jede tatsächliche nähere individuelle Begründung. Auch die Feststellungen würden zeigen, dass die bB mit "sehr fragwürdigen Mitteln" versuche, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die bP erfülle – entgegen der Ansicht der bB – die gesetzlichen Erteilungskriterien des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG:

?        Die bP habe sich vom 14.08.2015 bis 16.04.2019 durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfülle damit § 56 Abs 1 Z1. Es sei zu keinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die bP zur Ausreise verpflichtet gewesen sei oder diese missachtet habe. ? Die bP habe sich vom 14.08.2015 bis 16.04.2019 durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfülle damit Paragraph 56, Absatz eins, Z1. Es sei zu keinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die bP zur Ausreise verpflichtet gewesen sei oder diese missachtet habe.

?        Die bP habe erfolgreich den Deutschkurs auf dem Niveau B1 am 04.12.2021 abgelegt und damit das Modul 1 vollständig erfüllt.

?        Die bP habe in Österreich eine Existenz aufgebaut. Sie ist Inhaber einer Firma und somit selbsterhaltungsfähig; auch habe sie keine Schulden.

Die bB habe bei ihrer Entscheidung das Recht der bP auf Privat- und Familienleben im Lichte des Art 8 EMRK iVm § 9 Abs 2 BFA-VG ungenügend berücksichtigt. Die bP lebe seit über sieben Jahren im Bundegebiet. Seit über fünf Jahren lebe sie mit ihrer Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb auch der VwGH bezüglich der Wohnsitzauflage der bP aufschiebende Wirkung erteilte. Die bB habe bei ihrer Entscheidung das Recht der bP auf Privat- und Familienleben im Lichte des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ungenügend berücksichtigt. Die bP lebe seit über sieben Jahren im Bundegebiet. Seit über fünf Jahren lebe sie mit ihrer Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb auch der VwGH bezüglich der Wohnsitzauflage der bP aufschiebende Wirkung erteilte.

Hätte die bB ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, so hätte sie die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der bP eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 56 Abs 1 und Abs 2 AsylG und in eventu aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt. Hätte die bB ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, so hätte sie die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der bP eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, AsylG und in eventu aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt.

43.5. Beantragt wurde, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und den gegenständlichen Bescheid in allen Spruchpunkten aufheben und in eventu diesen mit Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverweisen. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

43.6. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        Erste Seite des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien über die Eintragung der XXXX vom 30.08.2021, samt dazugehörigen Firmenbuchauszug? Erste Seite des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien über die Eintragung der römisch 40 vom 30.08.2021, samt dazugehörigen Firmenbuchauszug

?        Mietvertrag vom 06.12.2021

?        Unvollständig ausgefülltes Formular "Antrag gemäß § 4 AsylG-DV"? Unvollständig ausgefülltes Formular "Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV"

?        Irakischer Staatsbürgerschafsnachweis, samt beglaubigter Übersetzung

44. Am 09.02.2022 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt.

45. Mit E-Mail vom 04.03.2022 wurde von der bB ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Vermerk persönlich eingebracht vom 10.01.2022 samt diversen Unterlagen und einem Antrag gemäß § 4 AsylG-DV „nachgereicht“. Im Antrag gemäß § 4 AsylG – DV wurde die Vorlage eines gültigen Reisedokuments angekreuzt.45. Mit E-Mail vom 04.03.2022 wurde von der bB ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Vermerk persönlich eingebracht vom 10.01.2022 samt diversen Unterlagen und einem Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV „nachgereicht“. Im Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG – DV wurde die Vorlage eines gültigen Reisedokuments angekreuzt.

46. Mit Mitteilung vom 01.06.2022 gab die bB über Aufforderung des BVwG bekannt, dass gegenständlicher Antrag vom 10.11.2021 postalisch eingelangt sei und ein Verbesserungsauftrag erfolgte, welchem durch die bP nicht entsprochen wurde. Weder wurden demgemäß die ausstehenden Unterlagen nachgereicht, noch sei der Antrag persönlich gestellt worden. Die Frist für die Verbesserung beliefe sich (gemäß beiliegendem Zustellschein) bis zum 24.12.2021.

Mit Bescheid vom 05.01.2022 sei der gegenständliche Antrag der bP abgewiesen worden. Der am 10.01.2022 persönlich eingebrachte Antrag sei demnach verspätet gewesen und sei die Entscheidung der bB mit 17.01.2022 zugestellt worden. Abschließend wurde angemerkt, dass das Rückkehrberatungsgespräch am 31.01.2022 wahrgenommen worden sei und die bP dabei wiederum ihre Rückkehrunwilligkeit dargelegt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang an sich werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang an sich werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Die bP stellte am 10.11.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs 1 AsylG. In Vorlage gebracht wurden die unter Punkt I. 38.2. aufgezählten Unterlagen. 1.2. Die bP stellte am 10.11.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In Vorlage gebracht wurden die unter Punkt römisch eins. 38.2. aufgezählten Unterlagen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B: Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen sowie den Antrag persönlich einzubringen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsantrag wurde der bP am 26.11.2021 zugestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B: Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen sowie den Antrag persönlich einzubringen, widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsantrag wurde der bP am 26.11.2021 zugestellt.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.01.2022 ist der Antrag der bP vom 10.11.2021 abgewiesen worden. Der am 10.11.2021 eingebrachte Antrag ist weder persönlich eingebracht worden, noch ist der Bescheid vom 05.01.2022 vor Einbringung des neuerlichen, persönlich eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10.01.2022 samt Antrag gemäß § 4 AsylG-DV wirksam zugestellt worden, da die Entscheidung der bB vom 05.01.2022 erst mit 17.01.2022 zugestellt worden ist. Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.01.2022 ist der Antrag der bP vom 10.11.2021 abgewiesen worden. Der am 10.11.2021 eingebrachte Antrag ist weder persönlich eingebracht worden, noch ist der Bescheid vom 05.01.2022 vor Einbringung des neuerlichen, persönlich eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10.01.2022 samt Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV wirksam zugestellt worden, da die Entscheidung der bB vom 05.01.2022 erst mit 17.01.2022 zugestellt worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Verfahrensakt des BFA und insbesondere durch Einsichtnahme in die angeforderten Akten betreffend die vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ. XXXX , XXXX , sowie in den gegenständlichen Verfahrensakt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsdatensystem und von der bB eingeholt. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Verfahrensakt des BFA und insbesondere durch Einsichtnahme in die angeforderten Akten betreffend die vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ. römisch 40 , römisch 40 , sowie in den gegenständlichen Verfahrensakt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsdatensystem und von der bB eingeholt.

Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Weder wurde dieser in der Beschwerde bestritten, noch ist Gegenteiliges im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass sämtliche Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

Dass der Antrag vom 10.11.2021 persönlich eingebracht worden wäre, kann gerade nicht festgestellt werden. Genauso wenig, dass ein Reisepass tatsächlich im Original mit dem Antrag vom 10.01.2022 vorgelegt wurde.

Eine persönliche Antragstellung im Hinblick auf den Antrag, über welchen die belangte Behörde mit gegenständlichen Bescheid abgesprochen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Nach dem Auftrag auf Verbesserung erfolgten keine weiteren Schritte der bP und ergibt sich nicht, dass die bP persönlich beim Bundesamt vorstellig wurde oder eine Einvernahme erfolgte. Ob die bP tatsächlich im Rahmen der Antragstellung im Jänner 2022 einen Reisepass vorlegte, kann aufgrund des Akteninhalts auch nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen

§ 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. […]Paragraph 58, […]

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[…]

§ 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

§ 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).

3.3. Zur Behebung

Dass gerade im Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die bP im November 2021 eine Ausnahme von der persönlichen Einbringung vorgelegen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und handelte es sich grundsätzlich bei § 58 Abs. 5a AsylG um einen Ausnahmetatbestand für Verlängerungsanträge. Auch die Bestimmung des § 49 BFA-VG Abs. 4 (Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.), gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Begrenzung sowie dem Umstand, dass der Antrag postalisch von der bP und nicht erkennbar von einer Rechtsvertretungsorganisation eingebracht wurde, nicht schlagend werden.Dass gerade im Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die bP im November 2021 eine Ausnahme von der persönlichen Einbringung vorgelegen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und handelte es sich grundsätzlich bei Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG um einen Ausnahmetatbestand für Verlängerungsanträge. Auch die Bestimmung des Paragraph 49, BFA-VG Absatz 4, (Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.), gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Begrenzung sowie dem Umstand, dass der Antrag postalisch von der bP und nicht erkennbar von einer Rechtsvertretungsorganisation eingebracht wurde, nicht schlagend werden.

Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 unter anderem ein gültiges Reisedokument anzuschließen.Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 unter anderem ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

§ 58 Abs. 5 AsylG 2005 normiert die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 normiert die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder nach dessen Z 2 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Der letzte Satz des § 58 Abs. 11 hält fest, dass der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder nach dessen Ziffer 2, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Der letzte Satz des Paragraph 58, Absatz 11, hält fest, dass der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nach, so ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nach, so ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Unter die "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments oder einer Geburtsurkunde zu subsumieren (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Unter die "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments oder einer Geburtsurkunde zu subsumieren vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Fest steht, dass die bP am 10.11.2021 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs 1 AsylG postalisch ohne Antrag gemäß § 4 AsylG-DV oder Vorlage entsprechender Unterlagen stellte.Fest steht, dass die bP am 10.11.2021 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG postalisch ohne Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV oder Vorlage entsprechender Unterlagen stellte.

Es ist unter Verweis auf Abs 5 des § 58 AsylG – anzumerken, dass es für die Erstantragstellung eines persönlichen Erscheinens vor der zuständigen Behörde bedarf, was gegenständlich allerdings unterblieben ist. Davon abgesehen, hat die bP - entgegen den Anforderungen des § 8 AsylG-DV - kein gültiges Reisedokument (in Kopie und Original) und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument (in Original und Kopie samt Übersetzung) vorgelegt und damit den fallgegenständlichen Antrag mit formellen Mängel behaftet. Es ist unter Verweis auf Absatz 5, des Paragraph 58, AsylG – anzumerken, dass es für die Erstantragstellung eines persönlichen Erscheinens vor der zuständigen Behörde bedarf, was gegenständlich allerdings unterblieben ist. Davon abgesehen, hat die bP - entgegen den Anforderungen des Paragraph 8, AsylG-DV - kein gültiges Reisedokument (in Kopie und Original) und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument (in Original und Kopie samt Übersetzung) vorgelegt und damit den fallgegenständlichen Antrag mit formellen Mängel behaftet.

Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde die bP aufgefordert, diese Dokumente in Vorlage zu bringen und ausdrücklich darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde und eine persönliche Antragseinbringung notwendig ist. Die bP hat die vierwöchige Frist, die am 21.12.2021 endete, ungenutzt verstreichen lassen. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde die bP aufgefordert, diese Dokumente in Vorlage zu bringen und ausdrücklich darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde und eine persönliche Antragseinbringung notwendig ist. Die bP hat die vierwöchige Frist, die am 21.12.2021 endete, ungenutzt verstreichen lassen.

Indem die bP weder ein gültiges Reisedokument samt Geburtsurkunde, noch einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV gestellt hat, ist sie einerseits ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht nachgekommen. Indem die bP weder ein gültiges Reisedokument samt Geburtsurkunde, noch einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt hat, ist sie einerseits ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht nachgekommen.

In diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals judiziert, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). In diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals judiziert, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).

Die belangte Behörde hätte damit den Antrag zurückweisen können. Andererseits hat die bP schon den Antrag an sich nicht rechtsgültig eingebracht, da die Antragseinbringung postsalisch erfolgte und eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Am Rande sei im Hinblick auf die Weiterleitung des zweiten Antrags der bP durch die belangte Behörde erwähnt, dass vor dem BVwG eine Einbringung per Mail zudem nicht zulässig ist. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht (§ 1 Abs 1 BVwG-EVV) und wurde der neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Antrag auf Heilung lediglich per Mail vom BFA weitergeleitet.Die belangte Behörde hätte damit den Antrag zurückweisen können. Andererseits hat die bP schon den Antrag an sich nicht rechtsgültig eingebracht, da die Antragseinbringung postsalisch erfolgte und eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Am Rande sei im Hinblick auf die Weiterleitung des zweiten Antrags der bP durch die belangte Behörde erwähnt, dass vor dem BVwG eine Einbringung per Mail zudem nicht zulässig ist. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht (Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV) und wurde der neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Antrag auf Heilung lediglich per Mail vom BFA weitergeleitet.

Letztlich fiele mit der Vorlage eines Reisepasses, sofern diese tatsächlich passiert ist, auch die Grundlage für eine Zurückweisung durch das BFA weg. Eine inhaltliche Entscheidung durch das BFA erweist sich jedoch schon mangels rechtswirksam eingebrachten, persönlichen Antrags als unzulässig.

Es finden sich keine Anhaltspunkte im Akt des Bundesamts dafür. Die Antragstellung erfolgte postalisch. Ein persönliches Erscheinen der bP vor dem Bundesamt konnte nicht festgestellt werden. Es mangelt daher an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 AsylG 2005. Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der bP, die das Einbringen durch einen (bestellten Erwachsenen-) Vertreter vorsehen, wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.Es finden sich keine Anhaltspunkte im Akt des Bundesamts dafür. Die Antragstellung erfolgte postalisch. Ein persönliches Erscheinen der bP vor dem Bundesamt konnte nicht festgestellt werden. Es mangelt daher an der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005. Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der bP, die das Einbringen durch einen (bestellten Erwachsenen-) Vertreter vorsehen, wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.

Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und nunmehr die persönliche Einbringung samt Antrag gemäß § 4 AsylG-DV beachtlich ist. Das Bundesamt wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG vorliegen oder nicht bzw. ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa jene der persönlichen Antragstellung oder jene des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, gegeben sind.Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und nunmehr die persönliche Einbringung samt Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV beachtlich ist. Das Bundesamt wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG vorliegen oder nicht bzw. ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa jene der persönlichen Antragstellung oder jene des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, gegeben sind.

3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Im gegenständlichen Fall ist ein Bescheid ohne entsprechenden Antrag ergangen.

Es liegt kein Beschwerdevorbringen vor, dass mit der bP mündlich zu erörtern gewesen wäre, zumal die bP keinen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet hat. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für eine Behebung des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragseinbringung Antragstellung Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Mitwirkungspflicht Postaufgabe Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2180442.4.00

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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