Entscheidungsdatum
23.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W250 2215621-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17.01.2019 bis 24.01.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17.01.2019 bis 24.01.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im August 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der spanischen Vertretungsbehörde in XXXX , Saudi-Arabien, war ihm ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von XXXX bis XXXX ausgestellt worden. 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im August 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der spanischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , Saudi-Arabien, war ihm ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden.
Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der sich der Beschwerdeführer nicht legitimieren und keinerlei Dokumente vorweisen konnte, die seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen würden, stellte der Beschwerdeführer am 28.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Ein am 19.09.2018 an Spanien gerichtetes Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO), blieb innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. der Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.11.2018 wurde Spanien vom Zuständigkeitsübergang auf Grund des Fristablaufes in Kenntnis gesetzt.2. Ein am 19.09.2018 an Spanien gerichtetes Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO), blieb innerhalb der Frist des Artikel 22, Abs. der Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.11.2018 wurde Spanien vom Zuständigkeitsübergang auf Grund des Fristablaufes in Kenntnis gesetzt.
3. Am 29.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen dazu an, dass sein Name und Geburtsdatum nicht richtig registriert worden seien, weil er ein Foto vom Reisepass seines Bruders auf seinem Handy gehabt habe. Es habe sich nicht um seinen Reisepass gehandelt, diesen habe er verloren. In Ägypten befinde sich sein Führerschein, eine Geburtsurkunde und ein Personalausweis. Er sei grundsätzlich gesund, sei derzeit jedoch etwas verkühlt und nehme diesbezüglich derzeit Medikamente ein. Er habe in Österreich weder Deutschkurse besucht noch sei er einer Beschäftigung nachgegangen oder sei Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er sei zwei oder drei Tage in Spanien gewesen und wolle nicht mehr dorthin zurückkehren, weil er nicht so gut behandelt worden sei. Ein Polizist habe ihn auf die Schulter geschlagen.
4. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.11.2018 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.4. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.11.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 17.01.2019 war die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien geplant. Der Beschwerdeführer teilte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen mit, dass ihm ein Freund sein Gepäck zum Flughafen bringe. Da das Gepäck aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig eingecheckt werden konnte, verweigerte der Beschwerdeführer den Flug und das Nachschicken des Gepäcks. Die bevorstehende Abschiebung wurde deshalb abgebrochen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.
6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt am 17.01.2019 betreffend die Prüfung der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er mit seinem Freund habe telefonieren wollen, damit dieser ihm Geld und Kleidung bringe. Da ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht hätten telefonieren lassen, habe er den Flug nach Spanien verweigert. Er habe aber grundsätzlich nichts gegen eine Überstellung nach Spanien. Seine Effekten befänden sich nach wie vor bei seinem Freund, weshalb er mit diesem telefonieren wolle, damit er ihm seine Gegenstände ins Polizeianhaltezentrum bringe. Der Beschwerdeführer gab die Adresse, an der er sich in Österreich aufgehalten habe, bekannt. Bei einer Überstellung nach Spanien mache er keine Probleme, wenn er seine Kleidung und Geld erhalte.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei, kein gültiges Reisedokument besitze, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nicht über genügend Barmittel verfüge um seinen Unterhalt zu finanzieren und zwar über eine Meldeadresse in Österreich verfüge, an dieser jedoch nicht wohnhaft sei sowie die Ausreise aus Österreich verweigert habe, indem er die Abschiebung nach Spanien vereitelt habe, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Fluchtgefahr bestehe, weil der Beschwerdeführer in keinster Weise verankert sei, zumal weder familiäre noch legale berufliche Bindungen in Österreich bestehen würden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und seines Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die angeordnete Schubhaft sei verhältnismäßig und stelle eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
8. Der Beschwerdeführer reiste am 24.01.2019 freiwillig nach Ägypten aus.
9. Am 07.03.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.01.2019. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO nicht vorliege. Das Bundesamt verweise bei der Begründung der erheblichen Fluchtgefahr darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sage für sich genommen nichts über die Annahme einer Fluchtgefahr aus. Zudem lägen die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet in „Dublin-Konstellationen“ geradezu typischerweise vor, weshalb eine vermeintliche fehlende soziale Integration für sich genommen kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes darstelle. Sofern das Bundesamt ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung nach Spanien vereitelt habe, übersehe es, dass das unterlassene rechtzeitige Einholen des Gepäcks des Beschwerdeführers nicht in seiner Sphäre gelegen sei. Dem Beschwerdeführer könne dieser Umstand daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers könne bei objektiver Betrachtung auch keine Fluchtgefahr angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch sonst mitgewirkt und bis zu seiner Festnahme über eine aufrechte Meldung verfügt habe. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse sehr wohl greifbar gewesen, zumal er nach dem Anruf durch seinen Freund am 15.01.2019 umgehend selbst die Polizeiinspektion aufgesucht habe.
Zudem sei gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme zur Sicherung des Verfahrens ausreichend gewesen. Der Bescheid beschränke sich bei der Begründung auf einen pauschalen Verweis auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und allgemeine textbausteinartige Formulierungen.
Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 17.01.2019 bis 24.01.2019 rechtswidrig erfolgt sei und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 20.03.2019 wurde die Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür, dass dieser am 17.01.2019 am Flughafen gewesen sei um dem Beschwerdeführer seine Effekten zu bringen. Die Übergabe der Sachen sei nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer zunächst nicht erreichbar gewesen sei und schlussendlich ein Polizist dem Zeugen mitgeteilt habe, dass es schon zu spät für die Übergabe sei. Die Nichtübergabe des Gepäcks sei somit nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen.
10. Das Bundesamt legte am 07.03.2019 den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten der belangten Behörde zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Ägyptens. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und nahm keine Medikamente ein.
2.3. Der Beschwerdeführer wurde von 17.01.2019 bis 24.01.2019 in Schubhaft angehalten.
3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Dem Beschwerdeführer war von der spanischen Vertretungsbehörde in XXXX , Saudi-Arabien, ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von XXXX bis XXXX ausgestellt worden.3.1. Dem Beschwerdeführer war von der spanischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , Saudi-Arabien, ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 28.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen. 3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.
3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 17.01.2019 war die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien geplant. Der Beschwerdeführer organisierte einen Freund, der ihm seine persönlichen Gegenstände zum Flughafen brachte. Da dieser die Effekten des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Verständigung nicht zeitgerecht für den Check-In am Flughafen übergeben konnte, verweigerte der Beschwerdeführer schließlich die geplante Überstellung nach Spanien.
Der Beschwerdeführer war bereit, sich seiner Überstellung nach Spanien samt seinen persönlichen Gegenständen zu stellen.
3.4. Der Beschwerdeführer war seit 30.08.2018 bis zu seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 16.01.2019 an der Adresse seines Freundes aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse für das Bundesamt greifbar. Er war weder zum Schein an der Adresse gemeldet noch versuchte er sich den Behörden zu entziehen.
3.5. Der Beschwerdeführer reiste am 24.01.2019 am Luftweg freiwillig aus Österreich nach Ägypten aus.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keine Familienangehörige.
4.2. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, er hatte kein Einkommen und kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.
4.3. Der Beschwerdeführer konnte weiterhin an seiner Meldeadresse in Österreich wohnen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht insofern fest, als er während der Anhaltung in Schubhaft einen gültigen ägyptischen Reisepass vorgelegt hat. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Ägyptens ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Der von ihm am 28.08.2018 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest.
2.2. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft gesund war und keine Medikamente einnahm, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Einvernahme vom 17.01.2019, in der er angab weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente einzunehmen.
2.3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.01.2019 bis 24.01.2019 steht auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei fest.
3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die Feststellungen zum Besitz des Beschwerdeführers eines Visum C, ausgestellt von der spanischen Vertretungsbehörde in Saudi-Arabien, sowie zu seinem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat.
3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der dagegen erhobenen und abgewiesenen Beschwerde ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend.
3.3. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft und seiner geplanten Überstellung nach Spanien stehen aufgrund des Akteninhaltes und den Eintragungen in der Anhaltedatei fest. Dass der Beschwerdeführer einen Freund organisierte, der ihm seine Effekten zum Flughafen brachte, diese jedoch nicht rechtzeitig für den Check-In am Flughafen einlangten, ergibt sich insbesondere aus dem Bericht über die versuchte Abschiebung vom 17.01.2019 sowie aus der Beschwerdeergänzung vom 20.03.2019. Dass der Beschwerdeführer die Überstellung nach Spanien aufgrund des Umstandes verweigerte, dass sein Gepäck nicht nach Spanien mitüberstellt werden konnte, steht aufgrund des Berichts über die versuchte Abschiebung vom 17.01.2019 fest.
Dass der Beschwerdeführer seiner Überstellung samt seinen persönlichen Gegenständen nicht entgegenstand, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Aussage beim Bundesamt am 17.01.2019, wonach er bei einer Überstellung nach Spanien keine Probleme machen werde, wenn er seine persönlichen Gegenstände erhalte. Sein Verhalten ist auch vor dem Hintergrund seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu betrachten, wonach er am Verfahren mitwirkte, zumal er seit 30.08.2018 bis zu seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft in Österreich gemeldet war und ihm hinterlegte Poststücke stets von der Polizeiinspektion behob.
3.4. Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer für das Bundesamt an dieser Adresse greifbar war, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend. So konnten ihm an seiner Meldeadresse am 26.11.2018 die Ladungen zur Rechtsberatung, zur Einvernahme beim Bundesamt sowie zur Rückkehrberatung und die Verfahrensanordnungen persönlich zugestellt werden. Am 03.12.2018 konnte der Beschwerdeführer zwar nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden, nach Anbringung der Verständigung der Hinterlegung eines Poststückes an der Wohnungstür erschien der Beschwerdeführer noch am selben Tag in der Polizeiinspektion, wo er um Ausfolgung der Schriftstücke ersuchte. Es ist daher weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein an der Adresse gemeldet war, noch dass der Beschwerdeführer versuchte sich den Behörden zu entziehen.
3.5. Dass der Beschwerdeführer am 24.01.2019 freiwillig nach Ägypten zurückkehrte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der vorgelegten Ausreisebetätigung.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügte, räumte er selbst bei seiner Einvernahme am 17.01.2019 ein.
4.2. Die Feststellungen zur mangelnden Beschäftigung, dem Einkommen sowie dem Vermögen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 17.01.2019. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
4.3. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse hätte wohnen können. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit an seiner Meldeadresse aufrecht gemeldet und für die Behörden greifbar war, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an dieser Unterkunftsmöglichkeit zu zweifeln.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
„Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich war. 3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich war.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die betreffende Person in Haft nehmen, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die betreffende Person in Haft nehmen, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Es lag gegen den Beschwerdeführer zwar eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor, doch hat er – wie sogleich ausgeführt wird – keinen weiteren Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, der die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigt.Es lag gegen den Beschwerdeführer zwar eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor, doch hat er – wie sogleich ausgeführt wird – keinen weiteren Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, der die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigt.
Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG war daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG war daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dass der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Visum C der spanischen Vertretungsbehörde in Saudi-Arabien. Spanien war daher gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Anhaltspunkte, dass der BF seine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat geplant hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind daher hinsichtlich der Z. 6 des § 76 Abs. 3 FPG außer der Zuständigkeit Spaniens keinerlei Tatbestandselemente erfüllt, sodass hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht begründet wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dass der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Visum C der spanischen Vertretungsbehörde in Saudi-Arabien. Spanien war daher gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Anhaltspunkte, dass der BF seine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat geplant hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind daher hinsichtlich der Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG außer der Zuständigkeit Spaniens keinerlei Tatbestandselemente erfüllt, sodass hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht begründet wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz, er verfügte jedoch von 30.08.2018 bis zu seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit weiterhin an dieser Adresse zu wohnen. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner freiwilligen Ausreise am 24.01.2019 seine sozialen Kontakte dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Vielmehr hat der Freund des Beschwerdeführers ihm seine persönlichen Gegenstände zum Flughafen gebracht, die jedoch mangels rechtzeitiger Verständigung nicht zeitgerecht für den Check-In am Flughafen einlangten. Der Beschwerdeführer versuchte daher durch die Organisation seiner persönlichen Gegenstände zunächst an der Überstellung nach Spanien mitzuwirken. Erst als die Unmöglichkeit der Mitbeförderung seiner Effekten feststand, verweigerte der Beschwerdeführer die Überstellung nach Spanien. Er gab beim Bundesamt jedoch stringent an, dass er seiner Überstellung gemeinsam mit seinen persönlichen Gegenständen nach Spanien nicht entgegenstehe. Es war auch die Verfahrensführung ohne Anordnung von Zwangsmaßnahmen möglich, Anhaltspunkte dafür, dass für die Abschiebung Zwangsmaßnahmen zu ergreifen waren, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 30.08.2018 – somit bereits zwei Tage nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich – über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, an der er auch für Behörden greifbar war, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz, er verfügte jedoch von 30.08.2018 bis zu seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit weiterhin an dieser Adresse zu wohnen. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner freiwilligen Ausreise am 24.01.2019 seine sozialen Kontakte dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Vielmehr hat der Freund des Beschwerdeführers ihm seine persönlichen Gegenstände zum Flughafen gebracht, die jedoch mangels rechtzeitiger Verständigung nicht zeitgerecht für den Check-In am Flughafen einlangten. Der Beschwerdeführer versuchte daher durch die Organisation seiner persönlichen Gegenstände zunächst an der Überstellung nach Spanien mitzuwirken. Erst als die Unmöglichkeit der Mitbeförderung seiner Effekten feststand, verweigerte der Beschwerdeführer die Überstellung nach Spanien. Er gab beim Bundesamt jedoch stringent an, dass er seiner Überstellung gemeinsam mit seinen persönlichen Gegenständen nach Spanien nicht entgegenstehe. Es war auch die Verfahrensführung ohne Anordnung von Zwangsmaßnahmen möglich, Anhaltspunkte dafür, dass für die Abschiebung Zwangsmaßnahmen zu ergreifen waren, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 30.08.2018 – somit bereits zwei Tage nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich – über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, an der er auch für Behörden greifbar war, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 28.08.2018 und seiner geplanten Überstellung nach Spanien am 17.01.2019 – insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet und an dieser Adresse stets für die Behörden greifbar war – lässt jedoch den Schluss zu, dass Fluchtgefahr im von Art. 28 der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nicht vorlag.Das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 28.08.2018 und seiner geplanten Überstellung nach Spanien am 17.01.2019 – insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet und an dieser Adresse stets für die Behörden greifbar war – lässt jedoch den Schluss zu, dass Fluchtgefahr im von Artikel 28, der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nicht vorlag.
3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen.
Das erkennende Gericht geht insbesondere deshalb nicht von einem Sicherungsbedarf aus, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich untertauchen werde, um sich der Überstellung zu entziehen, hervorgekommen sind. Insbesondere verfügte der Beschwerdeführer bis zur Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über eine Meldeadresse, an der er für die Behörde erreichbar war. Der Beschwerdeführer hat – wie im Bescheid vom 17.01.2019 zwar zutreffend ausgeführt – die Überstellung nach Spanien ohne seine persönlichen Gegenstände verweigert, er hat jedoch davor an der Überstellung mitgewirkt indem er die Beischaffung seiner Effekten zum Flughafen organisierte, diese jedoch nicht rechtzeitig übergeben werden konnten. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme beim Bundesamt am 17.01.2019 auch stets darauf hingewiesen, dass er einer Überstellung nach Spanien mit seinen Effekten nicht entgegensteht und sein Freund seine persönlichen Gegenstände ins Polizeianhaltezentrum bringen werde. Der Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes im angefochtenen Bescheid war daher nicht zu folgen. Da weder erhebliche Fluchtgefahr noch ein Sicherungsbedarf vorlagen, war der Beschwerde gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Das erkennende Gericht geht insbesondere deshalb nicht von einem Sicherungsbedarf aus, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich untertauchen werde, um sich der Überstellung zu entziehen, hervorgekommen sind. Insbesondere verfügte der Beschwerdeführer bis zur Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über eine Meldeadresse, an der er für die Behörde erreichbar war. Der Beschwerdeführer hat – wie im Bescheid vom 17.01.2019 zwar zutreffend ausgeführt – die Überstellung nach Spanien ohne seine persönlichen Gegenstände verweigert, er hat jedoch davor an der Überstellung mitgewirkt indem er die Beischaffung seiner Effekten zum Flughafen organisierte, diese jedoch nicht rechtzeitig übergeben werden konnten. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme beim Bundesamt am 17.01.2019 auch stets darauf hingewiesen, dass er einer Überstellung nach Spanien mit seinen Effekten nicht entgegensteht und sein Freund seine persönlichen Gegenstände ins Polizeianhaltezentrum bringen werde. Der Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes im angefochtenen Bescheid war daher nicht zu folgen. Da weder erhebliche Fluchtgefahr noch ein Sicherungsbedarf vorlagen, war der Beschwerde gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären.
3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.01.2019 bis 24.01.2019 war daher rechtswidrig.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wird und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wird und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz.
Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung Dublin III-VO Fluchtgefahr Kostenersatz Meldeadresse Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Voraussetzungen WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2215621.1.00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022