TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/27 W218 2253621-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2022
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Entscheidungsdatum

27.06.2022

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W218 2253621-1/ 7E

W218 2253621-2/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.11.2021 bis 21.01.2022 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.11.2021 bis 21.01.2022 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG:

A)

I. beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch eins. beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (= belangte Behörde) vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.11.2021 bis 10.01.2021 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (= belangte Behörde) vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.11.2021 bis 10.01.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gesperrt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX . als Trafikverkäufer mit möglichen Arbeitsantritt am 16.11.2021 durch Nichterscheinen bei der Vorauswahl vereitelt habe. Es sei bereits im Jahr 2018 eine Sanktion gemäß § 10 verhängt worden, daher sei ein Leistungsverlust von acht Wochen auszusprechen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . als Trafikverkäufer mit möglichen Arbeitsantritt am 16.11.2021 durch Nichterscheinen bei der Vorauswahl vereitelt habe. Es sei bereits im Jahr 2018 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, verhängt worden, daher sei ein Leistungsverlust von acht Wochen auszusprechen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er keine Einladung zu einer Vorauswahl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Firma über das AMS beworben. Ihm sei bei der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass es Schwierigkeiten mit der Zuordnung gegeben habe, da der Firmenname nicht angeführt gewesen sei, die Nichterwähnung eines Namens könne jedoch nicht als Vereitelung gelten.

Dem Beschwerdeführer sei eine Einladung zu einer Vorauswahl nicht zugegangen, daher könne keine Sanktion gem. § 10 AlVG ausgesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei eine Einladung zu einer Vorauswahl nicht zugegangen, daher könne keine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG ausgesprochen werden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022 wurde aufgrund der Beschwerde der Bescheid vom 17.12.2021 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.11.2021 bis 21.01.2022 verloren habe.

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht wie im Inserat verlangt unter Angabe der Auftragsnummer beworben habe, sondern eine andere Auftragsnummer angeführt habe. Die Bewerbungsunterlagen hätten daher nicht der zugewiesenen Beschäftigung zugeordnet werden können. Aufgrund einer COVID-19 Erkrankung des Beschwerdeführers zum Beginn der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Sanktionszeitraumes, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Sperre mit dem möglichen Beginn der Beschäftigung ab 27.11.2021 auszusprechen war.

Da gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.02.2018 rechtskräftig eine Sanktion gem. § 10 AlVG verhängt worden sei und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erworben habe, betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.02.2018 rechtskräftig eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erworben habe, betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung an insgesamt vier E-Mailadressen gesendet habe, die drei übrigen Adressaten hätten die Bewerbung zuweisen können. Daher läge ein Fehler bzw. eine Untätigkeit der bearbeitenden Person der belangten Behörde vor. Er habe zudem im Vorjahr eine E-Mail erhalten, wo darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewerbung nicht zuweisbar gewesen sei. Betreffend beschwerdegegenständlicher Bewerbung habe er diese Information nicht erhalten.

Der Beschwerdeführer stellte zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe in Form von Beigebung eines Rechtsanwaltes, da aufgrund der Komplexität des Falles eine anwaltliche Unterstützung notwendig, für den Beschwerdeführer jedoch nicht leistbar sei.

4. Am 05.04.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 16.05.2022 langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das versehentliche Anführen einer falschen Ordnungsnummer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme nicht ausschließe.

Im Bescheid vom 17.12.2021 sei der 16.11.2021 als möglicher Arbeitsantritt angeführt, an diesem Tag sei der Beschwerdeführer jedoch an COVID-19 erkrankt gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung werde – dem widersprechend – der 27.11.2021 als möglicher Arbeitsantritt angeführt. Da der Beschwerdeführer am ursprünglich korrekten Datum erkrankt gewesen sei, habe er keine Vereitlung begehen können. Die belangte Behörde hat darüber hinaus in der Beschwerdevorentscheidung den Sanktionszeitraum korrigiert und dabei über einen Zeitraum abgesprochen, der nicht Beschwerdegegenstand gewesen sei. Da § 10 AlVG einen Sanktionscharakter aufweise, dürfe der Verfahrensgegenstand jedoch nicht verlassen werden. Im Bescheid vom 17.12.2021 sei der 16.11.2021 als möglicher Arbeitsantritt angeführt, an diesem Tag sei der Beschwerdeführer jedoch an COVID-19 erkrankt gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung werde – dem widersprechend – der 27.11.2021 als möglicher Arbeitsantritt angeführt. Da der Beschwerdeführer am ursprünglich korrekten Datum erkrankt gewesen sei, habe er keine Vereitlung begehen können. Die belangte Behörde hat darüber hinaus in der Beschwerdevorentscheidung den Sanktionszeitraum korrigiert und dabei über einen Zeitraum abgesprochen, der nicht Beschwerdegegenstand gewesen sei. Da Paragraph 10, AlVG einen Sanktionscharakter aufweise, dürfe der Verfahrensgegenstand jedoch nicht verlassen werden.

Ebenfalls am 16.05.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.06.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.11.2013 Notstandshilfe. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von täglich € 22,71. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 07.09.2018 bis 04.10.2018 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.06.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.11.2013 Notstandshilfe. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von täglich € 22,71. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 07.09.2018 bis 04.10.2018 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40

Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Trafikverkäufer mit Schreiben vom 22.10.2021 übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass eine Vorauswahl durch das AMS Wien Laxenburger Straße durchgeführt wird und eine Bewerbung via E-Mail unter Bekanntgabe der Auftragsnummer 13910909 zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 01.11.2021 seinen Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben für eine Stelle als Trafikant an XXXX , XXXX , XXXX und XXXX und bewarb sich sohin mit einer E-Mail auf vier unterschiedliche Stellen. Der Betreff lautete dabei XXXX / XXXX / 13928746“. Der Beschwerdeführer übermittelte am 01.11.2021 seinen Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben für eine Stelle als Trafikant an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und bewarb sich sohin mit einer E-Mail auf vier unterschiedliche Stellen. Der Betreff lautete dabei römisch 40 / römisch 40 / 13928746“.

Der Beschwerdeführer bewarb sich sohin mit einer E-Mail an insgesamt vier Stellen, wobei drei über eine Vorauswahl des AMS durchgeführt wurden. Die im Betreff angeführte Auftragsnummer betraf lediglich einen der Vermittlungsvorschläge, von dieser Stelle erhielt er jedoch eine Absage. Bei der weiteren Stelle, für welche ebenfalls keine Auftragsnummer vorhanden war, erhielt der Beschwerdeführer die Auskunft, dass die Stelle besetzt sei. Die vierte Bewerbung, welche mit derselben E-Mail abgesendet wurde, führte ebenfalls zu keiner Beschäftigungsaufnahme.

Die Auftragsnummer des beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlages wurde in der Bewerbung nicht angeführt und konnte das Bewerbungsschreiben daher dieser nicht zugeordnet werden.

Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 16.11.2021 bis 27.11.2021 aufgrund einer COVID-19 Infektion in Quarantäne.

Der Beschwerdeführer ist laufend im Bezug von Notstandshilfe. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 rechtskräftig eine Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, er erwarb seither keine neue Anwartschaft. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 rechtskräftig eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, er erwarb seither keine neue Anwartschaft.

Der Beschwerdeführer stellte, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.03.2022, einen Antrag auf Verfahrenshilfe in Form der Beigabe eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, sowie, dass der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Notstandshilfe steht, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 27.04.2022.

Dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 rechtskräftig ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer seit 06.06.2013 keine neue Anwartschaft erworben hat, steht aufgrund der Aktenlage fest und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 rechtskräftig ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer seit 06.06.2013 keine neue Anwartschaft erworben hat, steht aufgrund der Aktenlage fest und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde erhalten hat.

Dass der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Bewerbung via E-Mail an die richtige E-Mailadresse gesendet hat. Dabei ist bereits darauf hinzuweisen, dass er sich mit einer E-Mail gleichzeitig auf vier verschiedene Stellen beworben hat und eine dieser Bewerbungen auch direkt an eine Firma ging. Dass die gleiche Bewerbung an drei weitere Adressen gesendet wurde, ist dabei aus dem Empfängerfeld für jeden der Empfänger leicht ersichtlich. Sich mit einer E-Mail auf mehrere Stellen gleichzeitig zu bewerben, stellt schon per se kein ordnungsgemäßes Bewerbungsverhalten dar, zumal es suggeriert, dass der Beschwerdeführer sich im Bewerbungsschreiben mit der Stelle nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, sondern ausschließlich eine allgemein formulierte Bewerbung übermittelt. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, sich jeweils auf die entsprechenden Stellen einzeln via E-Mail zu bewerben.

Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass eine Bewerbung via E-Mail unter Anführung der Auftragsnummer 13910909 vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der Bewerbung aber die Auftragsnummer 13928746 betreffend eines anderen Vermittlungsvorschlages, auf den er sich in derselben E-Mail beworben hat, an. Er hat daher im Zuge der Bewerbung die gehörige Sorgfalt unterlassen und kann dies keinesfalls als versehentliches Anführen einer falschen Ordnungsnummer, wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2022 ausgeführt, angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner gewählten Bewerbungsform, eine idente E-Mail an vier Empfänger, in Kauf genommen, dass durch die Angabe lediglich einer Ordnungsnummer in der Betreffzeile nicht alle vier Stellen zugeordnet werden können.

Der Beschwerdeführer moniert, es sei nur diese Bewerbung nicht zuweisbar gewesen, die anderen drei Bewerbungen hätten zugewiesen werden können. Diesbezüglich ist anzuführen, dass eine Bewerbung direkt an eine Firma ging und daher keine Auftragsnummer erforderlich war, eine weitere Bewerbung erging mit der richtigen Auftragsnummer. Lediglich eine weitere Stelle wurde ebenfalls unter der falschen Auftragsnummer ausgesendet und wurde diese anderweitig besetzt. Sohin ist ihm zwar zuzustimmen, dass eine der Bewerbungen trotz unrichtiger Auftragsnummer zugewiesen werden konnte, doch ist daraus nicht ableitbar, dass die Bewerbungen stets zugewiesen werden könne.

Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, dass er im April 2021 eine Antwort erhalten habe, wonach seine Bewerbung nicht zuweisbar sei, so hat auch dies keine Auswirkungen auf den beschwerdegegenständlichen Fall, da der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass er jedenfalls eine Rückantwort erhält, wenn die Bewerbung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es liegt jedenfalls in der Sphäre des Beschwerdeführers seine Bewerbungen ordnungsgemäß nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag zu übermitteln, sodass sie bereits bei Übermittlung die erforderlichen Informationen zur Weiterbearbeitung enthalten. Es ist nicht die Aufgabe der SFU Arbeitslose unter Setzung einer Nachfrist darüber zu informieren, dass Bewerbungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien und erforderliche Unterlagen oder Informationen einzuholen. Dass die Bewerbung nicht zugewiesen werden konnte, liegt sohin zweifelsfrei in der Sphäre des Beschwerdeführers und nicht an einem „Fehler oder Untätigkeit“ der die Bewerbung bearbeitenden Person. Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an eingehenden Bewerbungen ist es nachvollziehbar, dass diejenigen Bewerber vom SFU vorrangig berücksichtigt werden, die sich um eine ordnungsgemäße Bewerbung nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag bemühen.

Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme vom 01.04.2022 aus, er sei am 17.12.2021, dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Datum des Arbeitsantrittes, an COVID-19 erkrankt gewesen und hätte eine Beschäftigungsaufnahme daher nicht stattfinden können. Dem ist zu entgegnen, dass der potenzielle Dienstgeber im Falle, dass er sich für den Beschwerdeführer entschieden hätte und ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ihn aufgrund einer COVID-19 Infektion nicht abgelehnt hätte, sondern den Arbeitsbeginn verschoben hätte. Die COVID-19 Pandemie besteht nunmehr seit über zwei Jahren und sind COVID-19 Erkrankungen und Quarantänefälle auch in der Arbeitswelt vorhanden, sodass diese per se keinen Ausschlussgrund für eine Arbeitsaufnahme darstellen. Darüber hinaus ist der SFU Meldung vom 12.11.2021 zu entnehmen, dass eine Arbeitsaufnahme ab sofort möglich sei, dass eine Arbeitsaufnahme ausschließlich am 17.12.2021 hätte stattfinden können, ist nicht anzunehmen. Es ist aber auch darauf zu verweisen, dass eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme ohne dem ursächlichen Vereitelungsverhalten für den Ausspruch einer Sanktion nicht erforderlich ist (siehe rechtliche Beurteilung).

Um sich bezüglich einer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelten, zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde im Vermittlungsvorschlag angeführt, dass eine Bewerbung unter Anführung der Auftragsnummer via E-Mail zu übermitteln ist. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Bewerbung dieselbe E-Mail an vier unterschiedliche Empfänger sendet und dabei lediglich eine Auftragsnummer betreffend eine andere Zuweisung anführt, kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass er kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hatte, sondern nur schnellstmöglich seine Bewerbungen absenden wollte um die Zuweisungen abgearbeitet zu haben. Insbesondere aufgrund seiner bereits seit 06.06.2013 bestehenden Arbeitslosigkeit, welche nur durch eine kurze vollversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen war, ist es besonders wichtig, eine ordnungsgemäße Bewerbung zu übermitteln.

In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist ihm ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass bei Übermittlung des Bewerbungsschreibens an vier verschiedene E-Mailadressen und das Nichtanführen der im Vermittlungsvorschlag geforderten Auftragsnummer bzw. der Anführung einer falschen Auftragsnummer, seine Bewerbung nicht berücksichtig werden kann. Er konnte keinesfalls davon ausgehen, dass ihm im Falle einer mangelhaften Bewerbung eine Möglichkeit zur Behebung der Mängel gegeben wird, sondern musste ihm bewusst sein, dass er verpflichtet ist, von sich aus eine ordnungsgemäße Bewerbung abzusenden. Der Beschwerdeführer musste davon ausgehen, dass in Bewerbungsverfahren mit einer Vielzahl an Bewerbungen mangelhafte Bewerbungen keine Berücksichtigung finden können.

Ein solches Verhalten einer jahrelang in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.

Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich auf zugewiesene Beschäftigungen nicht nur bewerben muss, sondern darüber hinaus ein auf den Erhalt der Stelle ausgerichtetes Verhalten setzen muss, um seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht bereit, sich ordnungsgemäß zu bewerben.

Die Feststellungen zum Antrag auf Verfahrenshilfe konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Zu I. Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:3.2. Zu römisch eins. Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

§ 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Den gegenständlichen Fall betreffend ist auszuführen, dass in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geht. Dabei geht es um die Klärung, ob der Antragsteller mit seinem Bewerbungsverhalten die Aufnahme einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde, des Vorlageantrages sowie der Stellungnahmen vom 25.02.2022 und 01.04.2022 nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Im vorliegenden Fall entstehen für den Beschwerdeführer keine direkten Kosten, da das gegenständliche Verfahren gem. § 70 AlVG gebührenbefreit ist.Im vorliegenden Fall entstehen für den Beschwerdeführer keine direkten Kosten, da das gegenständliche Verfahren gem. Paragraph 70, AlVG gebührenbefreit ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die vom Antragsteller beantragte Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Verfahren daher nicht geboten.

3.3. Zu II. Abweisung der Beschwerde:3.3. Zu römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“

„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Das Nichtanführen der Auftragsnummer und somit die Übermittlung von Bewerbungsunterlagen ohne den notwendigen Inhalt war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine Bewerbung ohne die notwendigen Angaben seine Chancen auf den Erhalt einer Arbeitsstelle minimieren. Der Umstand, dass er in der Vergangenheit die Möglichkeit zur Behebung der Mängel erhalten hat, befreite ihn nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewerbung, sondern stellte lediglich eine Kulanz dar. Dem Beschwerdeführer ist daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.

Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209).

Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.

Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).

Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162). Daher ist es ohne Belang, ob die mögliche Arbeitsaufnahme ausschließlich am 16.11.2021, sohin an einem Tag der COVID-19 Erkrankung bzw. Quarantäne, stattgefunden hätte oder der potenzielle Dienstgeber auch an einer späteren Anstellung des Beschwerdeführers nach Ende der Erkrankung bzw. Quarantäne Interesse gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten bereits das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).

Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des
§ 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat bis zum 27.04.2022, sohin auch weit über acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist, kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Ein Nachsichtgrund liegt daher nicht vor.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat bis zum 27.04.2022, sohin auch weit über acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist, kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Ein Nachsichtgrund liegt daher nicht vor.

In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).

Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer auch zumutbar, er gab im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung an und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen.

Aus dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers ist ein Desinteresse an der zugewiesenen Stelle abzuleiten und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Stelle auch tatsächlich hätte annehmen wollen, hätte er sich andernfalls die Zeit genommen, eine ordnungsgemäße Bewerbung unter Angabe der Auftragsnummer zu übermitteln, anstelle, dass er seine Bewerbungsunterlagen gleichzeitig an vier Empfänger unter Angabe lediglich einer der Auftragsnummern übermittelt. Insbesondere aus dem Umstand, dass er die selbe Bewerbung an vier unterschiedliche Empfänger in einer E-Mail gesendet hat, ist abzuleiten, dass er kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, sondern schnell die geforderten Bewerbungen abarbeiten wollte.

Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein.

Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß
§ 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß , Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. vergleiche VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Dieser Zeitraum erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Wie bereits festgestellt, wurde bereits im Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 ein Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG rechtskräftig ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seit 06.06.2013 keine neue Anwartschaft erworben. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständliche der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt acht Wochen auszusprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Dieser Zeitraum erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Wie bereits festgestellt, wurde bereits im Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 ein Leistungsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG rechtskräftig ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seit 06.06.2013 keine neue Anwartschaft erworben. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständliche der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt acht Wochen auszusprechen.

Der Beschwerdeführer wendete zudem ein, dass die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung den Bescheidinhalt verlassen habe, da über einen anderen Sanktionszeitraum abgesprochen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom 02.06.2016,
Zl. Ra 2015/08/0044, aus, dass eine Änderung des Sanktionszeitraumes, insofern sich die Dauer nicht verändert, keine Verschlechterung der Rechtsposition der Revisionswerberin darstellte und daher das angefochtene Erkenntnis nicht rechtswidrig wird. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde im Bescheid vom 17.12.2021 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 16.11.2021 bis 10.01.2022, sohin für die Dauer von acht Wochen, ausgesprochen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022 wurde der Bescheid insofern abgeändert, als ein Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.11.2021 bis 21.01.2022, sohin für die Dauer von acht Wochen, ausgesprochen wurde. Der Sanktionszeitraum beträgt sohin jedenfalls acht Wochen und stellt die Änderung des Sanktionszeitraumes keine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers dar.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom 02.06.2016, , Zl. Ra 2015/08/0044, aus, dass eine Änderung des Sanktionszeitraumes, insofern sich die Dauer nicht verändert, keine Verschlechterung der Rechtsposition der Revisionswerberin darstellte und daher das angefochtene Erkenntnis nicht rechtswidrig wird. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde im Bescheid vom 17.12.2021 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 16.11.2021 bis 10.01.2022, sohin für die Dauer von acht Wochen, ausgesprochen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022 wurde der Bescheid insofern abgeändert, als ein Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.11.2021 bis 21.01.2022, sohin für die Dauer von acht Wochen, ausgesprochen wurde. Der Sanktionszeitraum beträgt sohin jedenfalls acht Wochen und stellt die Änderung des Sanktionszeitraumes keine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers dar.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W218.2253621.2.00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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