Entscheidungsdatum
29.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W205 2256275-1/3Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022, Zl. 1111102105-211540658, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022, Zl. 1111102105-211540658, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nachdem der Beschwerdeführer am 22.07.2014 erstmals einen Asylantrag in Italien stellte (Zl. IT1NA02J1V), reiste er illegal in Österreich ein und stellte am 14.04.2016 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (AT129022790-10782162), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2016, Zl. 1111102105/160537829, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 1. Nachdem der Beschwerdeführer am 22.07.2014 erstmals einen Asylantrag in Italien stellte (Zl. IT1NA02J1V), reiste er illegal in Österreich ein und stellte am 14.04.2016 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (AT129022790-10782162), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2016, Zl. 1111102105/160537829, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Wegen seines unbekannten Aufenthaltes wurde am 25.07.2016 gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.
3. Am 30.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in weiterer Folge mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.08.2016, Zl 1111102105/161192412, über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.3. Am 30.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in weiterer Folge mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.08.2016, Zl 1111102105/161192412, über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2016 nach Italien überstellt.
4. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich unrechtmäßig ins Bundesgebiet der Republik Österreich und wurde am 27.02.2017 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2017, Zl. 1111102105/170257505, wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.4. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich unrechtmäßig ins Bundesgebiet der Republik Österreich und wurde am 27.02.2017 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2017, Zl. 1111102105/170257505, wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Am 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich nach Italien überstellt.
5. Am 11.10.2019 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle durch mit einem italienischen Permesso lautend auf „ XXXX “, geb. XXXX , StA: Gambia aus, wurde bei ihm eine größere Menge Suchtgift aufgefunden und wurde festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.10.2019, Zl. 1111102105-191038733, wurde über den Beschwerdeführer abermals Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.5. Am 11.10.2019 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle durch mit einem italienischen Permesso lautend auf „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , StA: Gambia aus, wurde bei ihm eine größere Menge Suchtgift aufgefunden und wurde festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.10.2019, Zl. 1111102105-191038733, wurde über den Beschwerdeführer abermals Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
6. Nachdem Italien der Überstellung des Beschwerdeführers zustimmte, wurde diesem mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019, Zl. 1111102105 – 191052019, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet sowie seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. 6. Nachdem Italien der Überstellung des Beschwerdeführers zustimmte, wurde diesem mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019, Zl. 1111102105 – 191052019, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet sowie seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
7. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 14.11.2019 nach Italien überstellt.
8. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich illegal in Österreich ein und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.09.2021 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 8. Fall, Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.8. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich illegal in Österreich ein und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.09.2021 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall, Absatz 2 a, 2. Fall und Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
In weiterer Folge wies er mit Schreiben vom 13.10.2021 seine selbständige Ausreise nach Italien dem BFA nach.
9. Am 17.10.2021 reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug von Italien kommend in Österreich ein. Bei der Kontrolle an einem österreichischen Bahnhof konnte er sich nur mit einem gambischen Reisepass ausweisen.
10. Am 18.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er unter anderem an, er habe die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels beantragt. Außerdem habe er eine Freundin und einen Cousin in Österreich.
11. Auf Anfrage des BFA teilte das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mit Schreiben vom 18.10.2021 mit, dass die letzte Permesso des Beschwerdeführers (Nr.: I14837977) bis 05.04.2021 gültig war und ein anderer Aufenthaltstitel nicht aufscheint.
12. Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.10.2021, Zl. 1111102105/211548217, Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.12. Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.10.2021, Zl. 1111102105/211548217, Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
13. Noch am selben Tag leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ein und richtete ein „Take-Back-Request“ an Italien, welches schließlich mit Schreiben der italienischen Behörden vom 03.12.2021 endgültig abgelehnt wurde.
Daher wurde der Beschwerdeführer am 06.12.2021 aus der Schubhaft entlassen.
14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.02.2022 teilte das BFA dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem allfälligen Einreiseverbot mit und gab ihm die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
15. Mit E-Mail vom 14.04.2022 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter mit, dass er weiter mithilfe seines italienischen Anwalts versuche, seine Aufenthaltsdokumente verlängern zu lassen. Die Sache dauere laut diesem Anwalt zwar schon unüblich lange, ein positives Ergebnis sei aber realistisch.
16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zu Spruchpunkt IV. wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren sei, dass er neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen werde. Zudem seien ihm erhebliche Verstöße der Einreisebestimmungen vorzuwerfen. Er sei im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, mittellos und nicht sozialversichert. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Außerdem bestehe trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfüge, Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei mehrfach illegal nach Österreich eingereist und habe sich längerfristig ohne Meldeadresse aufgehalten sowie antragsbedürftigen Verfahren entzogen.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren sei, dass er neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen werde. Zudem seien ihm erhebliche Verstöße der Einreisebestimmungen vorzuwerfen. Er sei im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, mittellos und nicht sozialversichert. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Außerdem bestehe trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfüge, Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei mehrfach illegal nach Österreich eingereist und habe sich längerfristig ohne Meldeadresse aufgehalten sowie antragsbedürftigen Verfahren entzogen.
17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 09.06.2022, welche mit mangelhafter Verfahrensführung und inhaltlicher Entscheidung begründet wurde.
18. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 24.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:1. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18.Paragraph 18,
( ….)
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.
Fluchtgefahr besteht.
( ….)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
Im Beschwerdefall bedarf es im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einer genaueren Prüfung. Eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt IV. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
4. § 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden.4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W205.2256275.1.00Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022