TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/4 W270 2250511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2022
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Entscheidungsdatum

04.07.2022

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs1
AVG §39 Abs2
AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §58 Abs3
AVG §60
AVG §7
B-VG Art133 Abs4
EisbG §19 Abs1
EisbG §19 Abs2
EisbG §20
EisbG §31e
EisbG §31f
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §23b
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24 Abs7
UVP-G 2000 §24f
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §11
WRG 1959 §12
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 19 heute
  2. EisbG § 19 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 19 gültig von 23.12.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  4. EisbG § 19 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 19 gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  6. EisbG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2005
  7. EisbG § 19 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  9. EisbG § 19 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 19 heute
  2. EisbG § 19 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 19 gültig von 23.12.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  4. EisbG § 19 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 19 gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  6. EisbG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2005
  7. EisbG § 19 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  9. EisbG § 19 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 31e heute
  2. EisbG § 31e gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  1. EisbG § 31f heute
  2. EisbG § 31f gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  3. EisbG § 31f gültig von 27.07.2006 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 23b heute
  2. UVP-G 2000 § 23b gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 23b gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 23b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  5. UVP-G 2000 § 23b gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


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W270 2250511-1/39E

AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. des Bescheids der BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE vom 20.10.2021, Zl. 2021-0.563.441, betreffend Genehmigung des Vorhabens „Modernisierung Nordbahn – Südabschnitt“ nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. ÖBB INFRASTRUKTUR AG (in Folge: mbP1), vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplinger Straße 20/8-9, 2. WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH (in Folge: mbP2) als Standortanwältin, 3. WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN (in Folge: mbP3) als Standortanwältin, 4. BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT [Verkehrs-Arbeitsinspektorat] (in Folge: mbP4), 5. LANDESHAUPTMANN VON WIEN [als wasserwirtschaftliches Planungsorgan] (in Folge: mbP5), 6. LANDESHAUPTFRAU VON NIEDERÖSTERREICH [als wasserwirtschaftliches Planungsorgan] (in Folge: mbP6)), nach am 24.03.2022 sowie am 01.04.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. des Bescheids der BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE vom 20.10.2021, Zl. 2021-0.563.441, betreffend Genehmigung des Vorhabens „Modernisierung Nordbahn – Südabschnitt“ nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. ÖBB INFRASTRUKTUR AG (in Folge: mbP1), vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplinger Straße 20/8-9, 2. WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH (in Folge: mbP2) als Standortanwältin, 3. WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN (in Folge: mbP3) als Standortanwältin, 4. BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT [Verkehrs-Arbeitsinspektorat] (in Folge: mbP4), 5. LANDESHAUPTMANN VON WIEN [als wasserwirtschaftliches Planungsorgan] (in Folge: mbP5), 6. LANDESHAUPTFRAU VON NIEDERÖSTERREICH [als wasserwirtschaftliches Planungsorgan] (in Folge: mbP6)), nach am 24.03.2022 sowie am 01.04.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 15.07.2020 beantragte die mbP1 die Genehmigung eines als „Modernisierung Nordbahn Abschnitt Süd“ bezeichneten Vorhabens gem. §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000, welches insbesondere aus folgenden Maßnahmen besteht: 1.1. Mit Antrag vom 15.07.2020 beantragte die mbP1 die Genehmigung eines als „Modernisierung Nordbahn Abschnitt Süd“ bezeichneten Vorhabens gem. Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000, welches insbesondere aus folgenden Maßnahmen besteht:

?        Modernisierung bzw. Adaptierung der Bahnhöfe Wien-Süßenbrunn, Deutsch-Wagram, Strasshof und Gänserndorf sowie der Haltestellen Helmahof und Silberwald inkl. Herstellung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten;

?        Auflassung von Eisenbahnkreuzungen;

?        Anpassung des Wegenetzes;

?        Errichtung bzw. Umbau von Eisenbahn-, Straßen- und Fußgängerbrücken bzw. -bauwerken;

?        (abschnittsweise) Errichtung bzw. Umgestaltung von Entwässerungsanlagen;

?        Adaptierung des Gleisbogens zwischen ca. km 31,900 und ca. km 32,500;

?        Adaptierung der zweigleisigen Einbindung der ÖBB-Strecke 115 (Gänserndorf —Marchegg) zwischen ca. km 31 ‚921 und ca. km 32,716;

?        Erneuerung der Oberleitung;

?        Adaptierung von sicherungstechnischen Einrichtungen, 50 Hz-Anlagen und Telematik-Anlagen;

?        Lärmschutzmaßnahmen;

?        Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 160 km/h;

?        Verdichtung des S-Bahn Taktes zwischen Wien und Gänserndorf.

Die mbP1 beantragte darüber hinaus auch die Erteilung der Trassengenehmigung gem. § 3 Abs. 2 HlG und schloss dem Antrag eine Vorhabensbeschreibung, die Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge: UVE) sowie weitere Projektunterlagen als Beilagen an. Die mbP1 beantragte darüber hinaus auch die Erteilung der Trassengenehmigung gem. Paragraph 3, Absatz 2, HlG und schloss dem Antrag eine Vorhabensbeschreibung, die Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge: UVE) sowie weitere Projektunterlagen als Beilagen an.

1.2. Die belangte Behörde bestellte in weiterer Folge nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete „Eisenbahnbau inkl. Eisenbahnkreuzungen, Eisenbahnbetrieb und Straßen“, „Humanmedizin“, „Lärm- und Erschütterungsschutz“,, „Wasserbautechnik und Oberflächenwässer“, „Luft und Klima“, „Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung“, „Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser“, „Agrarwesen und Boden“, „Forstwesen und Waldökologie, Jagdwesen und Wildökologie“, „Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität“, „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume inkl. Biologische Vielfalt und Naturschutz)“, „Gewässerökologie und Fischerei“, „Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter“.

1.3. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 24.08.2020 den im § 24a UVP-G 2000 vorgesehenen Stellen die Verfahrenseinleitung mit und übermittelte diesen den Genehmigungsantrag sowie die UVE. Von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme machten die Stadt Wien als Standortgemeinde, die niederösterreichische Umweltanwaltschaft, die Wiener Umweltanwaltschaft und die Magistratsabteilung 22 der Stadt Wien Gebrauch. 1.3. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 24.08.2020 den im Paragraph 24 a, UVP-G 2000 vorgesehenen Stellen die Verfahrenseinleitung mit und übermittelte diesen den Genehmigungsantrag sowie die UVE. Von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme machten die Stadt Wien als Standortgemeinde, die niederösterreichische Umweltanwaltschaft, die Wiener Umweltanwaltschaft und die Magistratsabteilung 22 der Stadt Wien Gebrauch.

1.4. Mit Edikt vom 16.09.2020 machte die belangte Behörde die Auflage des verfahrenseinleitenden Antrags sowie die von der mbP1 vorgelegten Unterlagen kund.

1.5. Einwendungen gegen das geplante Vorhaben wurden etwa von der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram, der Stadtgemeine Gänserndorf und der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf jeweils als Standortgemeinden, der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft, einer anerkannten Umweltorganisation und Nachbarn erhoben. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 04.11.2020 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben.

1.6. Mit Parteiengehör vom 07.01.2021 übermittelte die belangte Behörde die eingelangten Einwendungen an die mbP1 und räumte dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

1.7. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2020 die zur beantragten Trassengenehmigung bezughabenden Unterlagen an die gem. § 4 HlG anzuhörenden Stellen und ersuchte diese um Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machten etwa die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die mbp3 und die niederösterreichische Landesregierung Gebrauch. 1.7. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2020 die zur beantragten Trassengenehmigung bezughabenden Unterlagen an die gem. Paragraph 4, HlG anzuhörenden Stellen und ersuchte diese um Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machten etwa die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die mbp3 und die niederösterreichische Landesregierung Gebrauch.

1.8. Mit Edikt vom 14.12.2020 wurde die Auflage einer von den herangezogenen Sachverständigen erstellten, zusammenfassenden Bewertung, die Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen sowie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für 19.01.2021 und 20.01.2021 als „Videokonferenz“ kundgemacht.

1.9. Die Beschwerdeführerin erhob darauf hin, wie etwa auch die niederösterreichische Umweltanwaltschaft und weitere Nachbarn, mit Schreiben vom 12.01.2021 ergänzende Einwendungen. Die Beschwerdeführerin gab zudem bekannt, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche als Videokonferenz abgehalten werde, mangels Verfügbarkeit einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung nicht teilnehmen zu können.

1.10. Am 19.01.2021 und 20.01.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde unter Verwendung der Software „SIB-VC“ ausschließlich in Form einer „Videokonferenz“ statt. Mit Kundmachung vom 11.03.2021 erfolgte die Auflage der Verhandlungsschrift zur öffentlichen Einsicht.

1.11. Am 22.03.2021 übermittelte die mbP4 eine Stellungnahme mit aus ihrer Sicht im Rahmen des Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Vorschriften.

1.12. Die Beschwerdeführerin erstattete am 08.04.2021 eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift.

1.13. Am 14.04.2021 legte die mbP1 weitere Unterlagen betreffend die Anpassung des Ausgleichsfaktors für die Ersatzaufforstungen sowie die Änderung der ökologischen Ausgleichsflächen vor.

1.14. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft nahm diese Urkundenvorlage mit Stellungnahme vom 29.04.2021 als ihren im bisherigen Verfahren gestellten Forderungen entsprechende Maßnahmen zur Kenntnis.

1.15. Mit Parteiengehör vom 08.06.2021 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensparteien die gutachterlichen Auseinandersetzungen mit den im Verfahren eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu den Ergebnissen der gutachterlichen Auseinandersetzung mit Stellungnahme vom 25.06.2021 und hielt in dieser insbesondere ihre bisherigen Einwendungen und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.

1.16. Mit den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin setzten sich die betroffenen herangezogenen Sachverständigen im Auftrag der belangten Behörde neuerlich auseinander. Die Ergebnisse dieser Auseinandersetzung wurden der Beschwerdeführerin wiederum im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und sie erstattete am 30.07.2021 eine weitere Stellungnahme.

1.17. Mit Bescheid vom 20.10.2021, Zl. 2021-0.563.441, erteilte die belangte Behörde der mbP1 gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Mitanwendung materienrechtlicher Vorschriften die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Modernisierung der Nordbahn; Südabschnitt“. Sie sprach außerdem aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ausgeschlossen werde.1.17. Mit Bescheid vom 20.10.2021, Zl. 2021-0.563.441, erteilte die belangte Behörde der mbP1 gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Mitanwendung materienrechtlicher Vorschriften die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Modernisierung der Nordbahn; Südabschnitt“. Sie sprach außerdem aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ausgeschlossen werde.

1.18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie monierte in dieser, dass durch das Vorhaben die Erschließung ihrer Liegenschaft, insbesondere für Fußgänger und den nicht motorisierten Verkehr, nachhaltig beeinträchtigt bzw. verunmöglicht werde, jedoch kein eigener Sachverständiger für den Fachbereich Verkehrswesen bestellt worden sei. Sie äußerte diesbezüglich auch Bedenken betreffend die Unbefangenheit des Sachverständigen für „Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnkreuzungen, Eisenbahnbetrieb inkl. Straßen“. Die Beschwerdeführerin äußerte sich außerdem zu den beabsichtigten Rodungen im Nahebereich ihrer Liegenschaft sowie der daraus entstehenden erhöhten Wind- und Lärmeinwirkungen sowie klimatische Veränderungen, welchen ihre Liegenschaft ausgesetzt werde. Weiters führte sie zum Lärm- und Erschütterungsschutz aus und dass nach wie vor unklar sei, anhand welcher Kriterien Rechenpunkte ausgewählt worden seien. Hinsichtlich des Wannenbauwerks der Unterführung L6 legte die Beschwerdeführerin auch dar, dass die Frage, ob bei sehr hohen Grundwasserständen Gartenflächen oder Wohngebäude aufgrund eines Aufstaueffekts vernässt werden könnten, weiterhin unbeantwortet sei. Insgesamt sei die Bescheidbegründung ohne substantiellen Inhalt bzw. Begründungswert und es werde lediglich auf Sachverständigengutachten verwiesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei weitestgehend unterblieben.

1.19. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass aus ihrer Sicht die Beschwerdepunkte im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge des Ermittlungsverfahrens samt umfassenden Parteiengehör ausgiebig erörtert worden seien und in der Beschwerde keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht worden seien.

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

2.1. Am 19.01.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien mit.

2.2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 äußerte sich die mbP3 zur Beschwerde. Sie führte aus, dass der gegenständliche Streckenausbau eine hohe Bedeutung für die Verkehrsinfrastruktur habe, weil durch die geplante Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf 160 km/h und einer Kapazitätserhöhung des bereits stark ausgelasteten Streckenabschnittes eine solide Grundlage für eine verdichtete S-Bahn-Führung zwischen Wien und Gänserndorf geschaffen werde. Dies würde in weiterer Folge auch den verlässlichen Pendlerverkehr sicherstellen und dem internationalen Personenfernverkehr der Strecke Wien – Prag – Berlin zugutekommen. Darüber hinaus käme dem Projekt auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung sowie eine solche zur Erreichung der Klima- und Energieziele Österreichs zu.

2.3. Am 28.01.2022 äußerte sich die mbP1 Stellung zur Beschwerde (in Folge: Beschwerdebeantwortung mbP1) und schloss dieser Äußerung noch eine Stellungnahme an (in Folge: Stellungnahme mbP1). Die mbP1 legte in dieser etwa dar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es sich auf die Unbefangenheit und Sachkunde des Sachverständigen für „Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnkreuzungen, Eisenbahnbetrieb inkl. Straßen“ beziehe, völlig begründungslos und ohne jeden Beleg erstattet worden sei. Darüber hinaus habe das gegenständliche Vorhaben auch keinerlei Auswirkungen auf die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, sondern sei diese auch nach Vorhabensumsetzung über die Fabrikstraße unverändert möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verpflichte § 20 EisenbahnG die mbP1 auch nicht zur Etablierung einer Fußgängerunterführung, sondern ausschließlich zur Wiederherstellung von Verkehrsanlagen, welcher auch nachgekommen werde. Ebenso wenig ließe sich die Notwendigkeit einer Fußgängerquerung aus § 9 NÖ StrG ableiten. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Rodungen und deren Auswirkungen auf ihre Liegenschaft sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits durch den Sachverständigen für Forsttechnik auf fachlicher Ebene entkräftet worden sei. Es sei zudem ausgeschlossen, dass sich aus diesen negative klimatische Auswirkungen ergeben würden. Zum Lärm- und Erschütterungsschutz sei auszuführen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig begründungslos erfolgt sei. Es habe bereits eine gutachterliche Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren stattgefunden. Sowohl die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierte Frage der Grundwasser-Absenkzeit als auch jene zu den stromaufwärts auftretenden Aufstaueffekten durch das Wannenbauwerk seien bereits sachverständig bewertet worden. 2.3. Am 28.01.2022 äußerte sich die mbP1 Stellung zur Beschwerde (in Folge: Beschwerdebeantwortung mbP1) und schloss dieser Äußerung noch eine Stellungnahme an (in Folge: Stellungnahme mbP1). Die mbP1 legte in dieser etwa dar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es sich auf die Unbefangenheit und Sachkunde des Sachverständigen für „Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnkreuzungen, Eisenbahnbetrieb inkl. Straßen“ beziehe, völlig begründungslos und ohne jeden Beleg erstattet worden sei. Darüber hinaus habe das gegenständliche Vorhaben auch keinerlei Auswirkungen auf die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, sondern sei diese auch nach Vorhabensumsetzung über die Fabrikstraße unverändert möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verpflichte Paragraph 20, EisenbahnG die mbP1 auch nicht zur Etablierung einer Fußgängerunterführung, sondern ausschließlich zur Wiederherstellung von Verkehrsanlagen, welcher auch nachgekommen werde. Ebenso wenig ließe sich die Notwendigkeit einer Fußgängerquerung aus Paragraph 9, NÖ StrG ableiten. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Rodungen und deren Auswirkungen auf ihre Liegenschaft sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits durch den Sachverständigen für Forsttechnik auf fachlicher Ebene entkräftet worden sei. Es sei zudem ausgeschlossen, dass sich aus diesen negative klimatische Auswirkungen ergeben würden. Zum Lärm- und Erschütterungsschutz sei auszuführen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig begründungslos erfolgt sei. Es habe bereits eine gutachterliche Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren stattgefunden. Sowohl die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierte Frage der Grundwasser-Absenkzeit als auch jene zu den stromaufwärts auftretenden Aufstaueffekten durch das Wannenbauwerk seien bereits sachverständig bewertet worden.

2.4. Auch die mbP2 äußerte sich am 28.01.2022 zur Beschwerde und legte dar, dass die Verkehrsinfrastruktur als Standortfaktor sowohl für Unternehmer als auch Private von entscheidender Bedeutung sei, weil die bestehende Infrastruktur der Nordbahn bereits jetzt schon beinahe vollständig ausgelastet sei. Auch die Klimaziele würden den Ausbau der Infrastruktur der Nordbahn bedingen und der Ausbau habe auch Bedeutung für langfristige Wachstumseffekte für die Volkswirtschaft.

2.5. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2022 (in Folge: Stellungnahme belB) aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Forderungen nach einer Unterführung der L6 kein subjektiv-öffentliches Recht geltend mache. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens verwies sie wiederum auf ihre Bescheidbegründung.

2.6. Am 01.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an die mbP4.

2.7. Mit Erkenntnis vom 07.03.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sich diese gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtete, statt, und behob den erwähnten Spruchpunkt ersatzlos.2.7. Mit Erkenntnis vom 07.03.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtete, statt, und behob den erwähnten Spruchpunkt ersatzlos.

2.8. Am 15.03.2022 äußerte sich die mbP3 nochmals zur Bedeutung des gegenständlichen Vorhabens für die Infrastruktur sowie für die Volkswirtschaft.

2.9. Auch die mbP2 äußerte sich mit Stellungnahme vom 21.03.2022 nochmals zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben und wies insbesondere auf die mit einer Nichtrealisierung einhergehende Nachteile, insbesondere im Bereich Umwelt und Gesundheit, aber auch für die verkehrspolitische Zielsetzung, hin.

2.10. Am 24.03.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache statt. Diese diente insbesondere der Beweisaufnahme und Erörterung zum Rechts- und Tatsachenkomplex der Zufahrt bzw. der Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, der geplanten Entfernung von Bäumen bzw. sonstigem Bewuchs und der Auswirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, der Schallauswirkungen sowie der Auswirkungen durch Baumaßnahmen der Unterführung auf das Grundwasser und eine allfällige Vernässung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die Verhandlung wurde in weiterer Folge vertagt.

2.11. Mit Schreiben vom 25.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 zur Bekanntgabe allfälliger Einwendungen an die Verfahrensparteien.

2.12. Die belangte Behörde erstattete ihre Einwendungen zur Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 am 28.03.2022. Auch die Beschwerdeführerin und die mbP1 erhoben am 29.03.2022 ihre Einwendungen zur Niederschrift.

2.13. Am 01.04.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache statt. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates das gegenständliche Erkenntnis.

2.14. Mit Eingabe vom 13.04.2022, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.04.2022, beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Insbesondere aufgrund der am 24.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher unter anderem Urkunden der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verlesen wurden und auch weitere Ermittlungsschritte, vor allem in Form einer Erörterung mit den Verfahrensparteien, gesetzt wurden, steht folgender Sachverhalt fest:

1. Zum streitgegenständlichen Vorhaben, dessen Genehmigung durch den angefochtenen Bescheid und der Beschwerde:

1.1. Mit Anbringen an die belangte Behörde vom 15.07.2020 stellte die mbP1 den Antrag, ihr gemäß dem § 24f UVP-G 2000 die Genehmigung für ein verbal beschriebenes und planlich dargestelltes sowie als „Modernisierung Nordbahn Abschnitt Süd“ bezeichnetes Vorhaben (in Folge als „Vorhaben“ bezeichnet) zu erteilen. Das Vorhaben beinhaltet die Modernisierung bzw. Adaptierung der Bahnhöfe Wien-Süßenbrunn, Deutsch-Wagram, Strasshof und Gänserndorf sowie der Haltestellen Helmahof und Silberwald, einschließlich der Herstellung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten, die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen, die Anpassung des Wegenetzes, die Errichtung bzw. den Umbau von Eisenbahn-, Straßen- und Fußgängerbrücken bzw. -bauwerken, die Errichtung bzw. Umgestaltung von Entwässerungsanlagen, die Adaptierung des Gleisbogens zwischen ca. km 31,900 und ca. km 32,500, die Adaptierung der zweigleisigen Einbindung der ÖBB-Strecke 115 (Gänserndorf – Marchegg) zwischen ungefähr km 31‚921 und ca. km 32,716, die Erneuerung der Oberleitung, die Adaptierung von sicherungstechnischen Einrichtungen, 50 Hz-Anlagen und Telematik-Anlagen, Lärmschutzmaßnahmen, die Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 160 km/h und eine Verdichtung des S-Bahn Takts zwischen Wien und Gänserndorf. 1.1. Mit Anbringen an die belangte Behörde vom 15.07.2020 stellte die mbP1 den Antrag, ihr gemäß dem Paragraph 24 f, UVP-G 2000 die Genehmigung für ein verbal beschriebenes und planlich dargestelltes sowie als „Modernisierung Nordbahn Abschnitt Süd“ bezeichnetes Vorhaben (in Folge als „Vorhaben“ bezeichnet) zu erteilen. Das Vorhaben beinhaltet die Modernisierung bzw. Adaptierung der Bahnhöfe Wien-Süßenbrunn, Deutsch-Wagram, Strasshof und Gänserndorf sowie der Haltestellen Helmahof und Silberwald, einschließlich der Herstellung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten, die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen, die Anpassung des Wegenetzes, die Errichtung bzw. den Umbau von Eisenbahn-, Straßen- und Fußgängerbrücken bzw. -bauwerken, die Errichtung bzw. Umgestaltung von Entwässerungsanlagen, die Adaptierung des Gleisbogens zwischen ca. km 31,900 und ca. km 32,500, die Adaptierung der zweigleisigen Einbindung der ÖBB-Strecke 115 (Gänserndorf – Marchegg) zwischen ungefähr km 31‚921 und ca. km 32,716, die Erneuerung der Oberleitung, die Adaptierung von sicherungstechnischen Einrichtungen, 50 Hz-Anlagen und Telematik-Anlagen, Lärmschutzmaßnahmen, die Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 160 km/h und eine Verdichtung des S-Bahn Takts zwischen Wien und Gänserndorf.

1.2. Durch die Verwirklichung des Vorhabens kommt es u.a. dazu, dass statt der derzeit existierenden niveaugleichen Eisenbahnkreuzung über die Franz Mair-Straße (diese ist Teil der Landesstraße 6 [in Folge: L6]) eine Unterführung in Form eines Wannenbauwerks errichtet werden soll. Bei dieser Unterführung ist ein gesonderter Weg für Fußgänger oder Radfahrer nicht vorgesehen.

1.3. Maßnahmen zur Änderung einer öffentlichen Straße durch einen Straßenerhalter sind nicht Teil des Vorhabens.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Hinsichtlich der Schallauswirkungen schrieb sie unter Spruchpunkt Nr. IV.4.2.1 Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen vor. 1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Hinsichtlich der Schallauswirkungen schrieb sie unter Spruchpunkt Nr. römisch vier.4.2.1 Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen vor.

1.5. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, focht diesen zur Gänze an und machte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie beantragte u.a. die Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu, die Aufhebung dieses Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung.

1.6. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 07.03.2022, Zl. W270 2250511-1/12E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit diese sich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtete, statt und behob den erwähnten Spruchpunkt ersatzlos.1.6. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 07.03.2022, Zl. W270 2250511-1/12E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit diese sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtete, statt und behob den erwähnten Spruchpunkt ersatzlos.

2. Zur Erreichbarkeit der bzw. der Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin, insbesondere aus dem öffentlichen Verkehrsnetz:

2.1. Die Beschwerdeführerin bewohnt die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft Grundstück Nr. 2542, Katastralgemeinde (in Folge: KG) 6031 Deutsch-Wagram, Objektadresse Franz-Mair-Straße Nr. 64 (in Folge auch: Liegenschaft der Beschwerdeführerin), zu Wohnzwecken und hat auch ihren Hauptwohnsitz dort. Die Lage stellt sich planlich wie folgt dar:

(Auszug aus dem NÖ-Atlas)

2.2. Die über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544, jeweils KG 6031 Deutsch-Wagram, führende Verkehrsfläche, diese bestand bereits vor Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens, wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht geändert. Es handelt sich um eine asphaltierte Gemeindestraße, auf der straßenpolizeirechtlich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet sowie die Nutzung mit Fahrzeugen auf den Radfahrverkehr und den sonstigen Ziel- und Quellverkehr beschränkt ist. Die Verkehrsfläche bzw. Gemeindestraße befindet sich außerhalb des Ortsgebiets von Deutsch-Wagram und ist unbeleuchtet. Es kann sein, dass das Aufkommen des Verkehrs auf der Verkehrsfläche in der Bau- und Betriebsphase des gegenständlichen Vorhabens ansteigt.

2.3. Nutzt ein Verkehrsteilnehmer die zuvor beschriebene Verkehrsfläche, so befindet sich die nächste Möglichkeit der Querung der Nordbahn in etwa 1,5 km Entfernung (beim „Lagerhausweg“).

2.4. Eine weitere Möglichkeit die Eisenbahnstrecke ausgehend von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu queren, ist die Nutzung des „Promenadenwegs“ (siehe unter II.2.5.). 2.4. Eine weitere Möglichkeit die Eisenbahnstrecke ausgehend von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu queren, ist die Nutzung des „Promenadenwegs“ (siehe unter römisch zwei.2.5.).

2.5. Die Erreichbarkeit aus dem öffentlichen Verkehrsnetz stellt sich – wenn man die Franz Mair-Straße bzw. die L6 nicht zur Querung der Nordbahn nutzt bzw. nutzen kann – wie folgt dar (s. die blaue Linie [Nutzung der Verkehrsfläche u.a. auf den Grundstücken Nrn. 2521 und 2544] sowie die rote Linie [Nutzung des „Promenadenwegs“]:

(aus Aktenstück 2021-0.500.969 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Seite 12 ff)

3. Zur Waldeigenschaft von Gehölzen bzw. sonstigem Bewuchs auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bzw. zu Auswirkungen der Entfernung von Gehölzen bzw. sonstigem Bewuchs auf anderen Liegenschaft auf die Beschwerdeführerin bzw. deren Liegenschaft:

3.1. Auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gibt es keinen Wald i.S.d. ForstG.

3.2. Zu den Auswirkungen von Rodungen oder die Entfernung von Gehölzen oder sonstigem Bewuchs auf den Grundstücken Nrn. 2541, 2545 und 120/1, alle KG 6031 Deutsch-Wagram, ist festzustellen:

3.2.1. Durch vorhabensimmanent vorgesehene Rodungen ist – jedenfalls im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin – mit keinen relevanten Auswirkungen durch Randeffekte und mikroklimatische Veränderungen zu rechnen, weil die einzelnen Rodungen meist nur auf kurzen Randlinien an andere Waldflächen angrenzen. Auswirkungen auf benachbarte Bestände, die bei Rodungen durch mechanische Randschäden, Austrocknung und Sonneneinstrahlung entstehen können, sind im konkreten Fall als geringfügig einzustufen, weil benachbarte Waldflächen nur in geringem Ausmaß betroffen sind.

3.2.2. Die bestehenden Gehölze bilden keinen relevanten, also physikalisch nachweisbaren, Lärmschutz. Die Schutzwirkung des Waldes gegenüber Windeinwirkung aus den Hauptwindrichtungen Nordwest bis West sowie aus östlichen Richtungen wird durch die beantragte dauernde Rodung nicht relevant beeinträchtigt. Vor Winden aus südöstlicher Richtung ist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auch weiterhin durch den südlich der Bahn gelegenen Waldgürtel auf Grundstück Nr. 120/1, KG 6031 Deutsch-Wagram, geschützt. Der dortige Waldgürtel führt zu einer lokalen Verringerung der Windgeschwindigkeit und damit zu einer geringeren Winderosion bzw. Staubaufwirbelung. Der Entfall an Schutzwirkung des Waldes durch die kleinflächige Dauerrodung im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist aus forstfachlicher Sicht als nicht relevant zu bewerten.

4. Zu den Schallauswirkungen des Vorhabens auf die Beschwerdeführerin bzw. deren Liegenschaft:

4.1. Bei der schalltechnischen Beurteilung sind alle dem Stand der Technik entsprechenden relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt und angewendet worden.

4.2. Es war hinsichtlich des sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Wohnobjekts auch nur eine Betrachtung der Fassade im Süden erforderlich, weil diese der Schienenstrecke zugewandt liegt. Auch aus fachlicher (humanmedizinischer) Sicht wurden die diesbezüglichen Berechnungen und Beurteilungen dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt.

4.3. Die Lärmpegel in der Betriebsphase stellen sich gerundet für das Wohngebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin („Obj. Nr. 4206“) wie folgt dar:

(aus den Einreichunterlagen [dem Einreichprojekt], Dokument Ordnungsnummer 303-2, Seite 193).

4.4. Am Wohngebäude der Beschwerdeführerin („Obj. Nr. 4206“) kommt es wie im Folgenden dargestellt zu schienenverkehrsbedingten Erhöhungen des Beurteilungspegels in der Prognose gegenüber der Nullvariante (2025+) und einem Beurteilungspegel in der Nacht (Lr,Nacht) in der Prognose von ? 51,0 dB. Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt auf 1/10 dB, die Differenz ist auf ganze dB gerundet:

(aus Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 591)

4.5.1. Die Verortung des Rechenpunkt RP_007 lässt sich planlich wie folgt darstellen:

(Aus den Einreichunterlagen [dem Einreichprojekt], Dokument Nr. 303-1 [„Wirkfaktorbericht Schall“], S. 171)

4.5.2. Die Summe der Schallimmissionen aller Eisenbahnanlagen (u.a. aus Schienenverkehr oder Verschub) als Beurteilungspegel in 4 m Höhe über Boden ist für den RP_007 wie folgt auszuweisen:

(Aus den Einreichunterlagen [dem Einreichprojekt], Dokument Nr. 303-1 [„Wirkfaktorbericht Schall“], S. 187)

4.6. Es scheint im gegenständlichen Verfahren aus fachlicher (hier: humanmedizinischer) Sicht sinnvoll, den Prognosefall dem Bestand gegenüber zu stellen.

4.7. Hinsichtlich des Objekts der Beschwerdeführerin kommt es zu keiner vorhabensbedingten Erhöhung des Beurteilungspegels gegenüber dem Bestand von > 1,0 dB auf über 51,0 dB. Die „interim target“-Werte der WHO (aus den „Noise Night Guidelines“) werden eingehalten. Für den Schienenlärm liegen in diesen Immissionsgrößenordnungen keine klaren Daten für schwere Gesundheitsgefährdungen vor. Unter Heranziehung von Vergleichsdaten aus dem Straßenlärm ist aber abzuleiten, dass mit den projektierten bzw. geforderten Maßnahmen von keiner Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Menschen auszugehen ist. Aus humanmedizinischer Sicht sind – u.a. durch die Errichtung einer „quieter route“ mit nur mehr Güterzügen und den projektierten bzw. geforderten Maßnahmen – wozu insbesondere Kontrollmessungen gehören – keine weitergehenden (zusätzlichen) Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen erforderlich. Aus humanmedizinischer Sicht ist jegliche Reduktion der Lärmimmissionen gegenüber dem Bestand zu begrüßen, die so den Zielen der WHO-Kriterien entspricht.

5. Zu den Auswirkungen des Wannenbauwerks für die Unterführung unter die L6 auf das Grundwasser und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin:

5.1. Durch Baugrubenumschließungen mit Spundwänden oder Ähnlichem sind temporär in der Bauphase bei Errichtung des Unterführungsbauwerks unter die L6 Grundwasserstandsveränderungen bei Grundwasserhochwasser lokal im Dezimeterbereich möglich. In der Betriebsphase ist der Einfluss der Straßenunterführungsmaßnahme durch Entfernung der Spundwandumschließung auf geschätzten Zentimeter-Höheneinfluss vernachlässigbar verkleinert.

5.2. Die Aufstau- und Sunkeffekte im ca. 6 m bis 6,50 m Tiefe befindlichen Grundwasser können in der Bauphase und in der Betriebsphase in der Größenordnung von < 0,1 m liegen. Der Marchfeldkanal hat keine Hochwässer, weil er bei seinem Einlauf aus der Donau mengenmäßig geregelt wird. Hochwässer im Rußbach können durch die im Oberlauf befindlichen Hochwasserrückhaltebecken größtenteils abgefangen werden. Der Rußbach selbst besitzt durch die Ablagerungen seiner Feinsedimente an der Sohle weitestgehend eine Sohlabdichtung, sodass das Grundwasser davon nicht oder fast nicht betroffen ist.

5.3. Die derzeitigen Grundwasserhöhenschwankungen betragen bereits mehr als 0,50 m, sodass Auswirkungen aus dem Unterführungsbauwerk keine Bedeutung besitzen. Das Unterführungsbauwerk der L6 wurde auf eine HGW 100 konzipiert, das eine GW-Höhe von rund 3 m über dem Stand von 01.04.2019 besitzt. Die Auftriebssicherheit eines Bauwerkes – und dies gilt auch für das Wannenbauwerk für die Unterführung der L6 – ist auf ein extremes, für die Grundwasser- oder Gewässersituation und Lage des Bauwerkes denkbares, aber realistisch erwartbares Ereignis ausgelegt. Wenn höhere Wasserstände bzw. Grundwasserstände eintreten und der Grundwasserstand über das definierte Bemessungsniveau von 157,10 m ü.A. ansteigt, wird es notwendig sein, das Unterführungsbauwerk zu sperren und eventuell mit Wasser teilweise aufzufüllen, sodass kein Aufschwimmen des Objektes eintreten kann. Dies gilt auch für das Anwesen der Beschwerdeführerin.

5.4. Aus fachlicher Sicht ist die Höhe eines solchen Grundwasserstandes aus der Gleichzeitigkeit zweier Extremereignisse – HGW 100 und eine Überschreitung aus einem nicht definierbar lang andauernden Regen oder Starkregen – oder das Versagen eventuell eines Speicherbeckens des Marchfeldkanals oder eines der Speicherbecken des Rußbachs weder zeitlich noch höhenmäßig prognostizierbar und die Überschwemmungsauswirkungen daraus können daher nicht vorberechnet werden. Die Berechnung und planliche Darstellung von Grundwasserhöhenschwankungen von ca. 3 cm bis ca. 8 cm oder 10 cm bei einem etwa 40 m weit entfernten Grundstück ist bei den geologisch bedingten Untergrunddurchlässigkeitsschwankungen von Sand und Kies um mehr als eine Zehnerpotenz aus fachlicher Sicht zweck- und sinnlos.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum streitgegenständlichen Vorhaben, dessen Genehmigung durch den angefochtenen Bescheid und der Beschwerde (oben II.1.):1. Zu den Feststellungen zum streitgegenständlichen Vorhaben, dessen Genehmigung durch den angefochtenen Bescheid und der Beschwerde (oben römisch zwei.1.):

Die zum streitgegenständlichen Vorhaben, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde festgestellten Tatsachen (II.1.1. bis II.1.3.) ergeben sich aus den aktgegenständlichen, von der mbP1 zu ihrem Genehmigungsantrag vorgelegten Einreichunterlagen (also das Einreichprojekt, in Folge auch: EP), zum Wannenbauwerk zur Unterführung der L 6 insbesondere aus Dokument des EP mit der Ordnungsnummer (in Folge: Onr.). 463-1, sowie dem sonstigen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten. Sie alle können als unstrittig gesehen werden. Die zum streitgegenständlichen Vorhaben, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde festgestellten Tatsachen (römisch zwei.1.1. bis römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus den aktgegenständlichen, von der mbP1 zu ihrem Genehmigungsantrag vorgelegten Einreichunterlagen (also das Einreichprojekt, in Folge auch: EP), zum Wannenbauwerk zur Unterführung der L 6 insbesondere aus Dokument des EP mit der Ordnungsnummer (in Folge: Onr.). 463-1, sowie dem sonstigen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten. Sie alle können als unstrittig gesehen werden.

2. Zu den Feststellungen zur Erreichbarkeit der bzw. der Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin (oben II.2.):2. Zu den Feststellungen zur Erreichbarkeit der bzw. der Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin (oben römisch zwei.2.):

2.1. Auf Tatsachenebene führt die Beschwerdeführerin vor allem aus (Beschwerde, S. 4 und 5 ff):

2.1.1. Die geplante Unterführung der Landesstraße L6 werde über eine Länge von ungefähr 200 m als Wannenbauwerk ausgeführt, dessen lichte Höhe unter der Eisenbahnbrücke ungefähr 5 m betrage. Es seien zwei Fahrstreifen sowie beidseits je ca. 50 cm breite Schrammborde samt Vorrichtungen für die Befestigung von Schneestangen vorgesehen. Anschließend an diese Borde führten die Betonwände des Wannenbauwerks hoch, sodass ein oben offener Tuula entstehe und die Anlage von Gehwegen nicht vorgesehen sei. Das Straßengefälle betrage von Süden kommend 6,5 %, nach Querung der Bahntrasse 8,5 %. Seine tägliche Verkehrsbelastung werde mit 6.900 Pkw und 300 Lkw prognostiziert.

2.1.2. Es sei auf die Anlage des Gehwegs bzw. die Herstellung einer Klärungsmöglichkeit auch für Fußgänger aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet worden. Fußgänger müssten, um die Bahntrasse zu queren, mangels Gehweg und Bankett somit unbeleuchtet die Fahrbahn des Straßentunnels benutzen. Dies sei aufgrund der prognostizierten Verkehrsbelastung als Gefährdung von Leib und Leben unzumutbar und stehe auch im Widerspruch zu den einschlägigen technischen Richtlinien sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Benutzung des Straßentunnels wäre auch für Radfahrer lebensgefährlich.

2.1.3. Die Franz Mair-Straße (bzw. die L6) bestehe in ihrem derzeitigen Verlauf seit über 200 Jahren und werde seit jeher von allen Verkehrsteilnehmern benutzt. Sie liege auch nicht im Freiland und diene der rechtmäßig bebauten Liegenschaft der Beschwerdeführerin seit 1790 als einzige Zugangs-, und Zufahrtsmöglichkeit. Überhaupt habe sich die mbP1mit bestehenden örtlichen Verbindungen nicht auseinander gesetzt. Die Franz Mair-Straße führe weiterhin in gerader Linie direkt über das Kreuzungsplateau zum einem Grundstück. Die Sicherung des Bahnübergangs erfolgte damals mittels dreier handbetriebener Bahnschranken. Die derzeitige Zufahrt bestehe erst seit 1970, weil nach Auflassung der dritten Schrankenanlage und Umstellungen auf automatische Schrankenanlagen eine direkte Abfahrt vom Kreuzungsplateau nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund der Dammlage, besserer Sichtweiten und sehr breiter Straßenbankette könne die L6 im Bestand jedenfalls nach wie vor von Fußgängern benützt werden, ohne dass die Fahrbahn betreten werden müsse.

2.1.4. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es auch verfahrensrelevant, ob aufgrund der geänderten Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Standes der Technik ein gefahrloses Erreichen ihrer Liegenschaft auch für Fußgänger und Radfahrer weiterhin möglich sei, insbesondere für Kinder und ältere Personen.

2.1.5. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Anbindung der Liegenschaft durch das Vorhaben nicht ändere und die Beeinflussung des Straßennetzes nicht verschlechtert werde. Vielmehr sei es so, dass durch dauerhafte Umlegungsmaßnahmen in der Betriebsphase die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne Kfz überhaupt nicht mehr gegeben wäre und für den nicht motorisierten Verkehr eine unüberwindliche Barriere gegenüber dem Bestand aufgebaut werde. Behauptete Alternativrouten für den nicht motorisierten Verkehr seien weder zumutbar noch uneingeschränkt nutzbar. Auch der sogenannte Promenadenweg und die „Unterführung Promenadenweg“ südlich der L6 dienten im Wesentlichen dem Erholungs- und Freizeitverkehr von Spaziergängern und Radfahrern sowie der Erschließung für Anrainer südlich der Bahn. Sie seien von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus „de facto“ nicht erreichbar. Eine Querung über den Rußbach sei mangels Gehweg auf der Fahrbahn entlang der Leitschienen möglich, aufgrund des starken Verkehrsaufkommen samt Querverkehr daher lebensgefährlich. Auch sei die Benützung des Promenadenwegs rechtlich nicht abgesichert. Ferner diene die Unterführung Promenadenweg weiters als Flutöffnung bei Hochwässern und sei bei höheren Grundwasserständen oder Starkregenereignissen längere Zeit nicht passierbar.

2.2.1. Die mbP1 hält dem Einwand insbesondere entgegen, dass das gegenständliche Vorhaben auf die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin überhaupt keine Auswirkungen habe. Die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei auch nach Umsetzung des Vorhabens unverändert über die „Fabrikstraße“ möglich. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich in dieser Straße, über die sie auch, sowohl für Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger, erschlossen sei und bleibe. Die Fabrikstraße münde im Westen in die Landesstraße L6 (bzw. „Franz Mair-Straße“), die wiederum Richtung Süden in einer Entfernung von derzeit ungefähr 35 m die Nordbahn niveaugleich quere. Nach Umsetzung des Vorhabens werde diese unterführt. Wenn die Beschwerdeführerin sich nun durch die Ausgestaltung der Unterführung in ihren Rechten verletzt sehe, übersehe sie, dass auch im Bestand kein gesonderter Fußgängerübergang vorhanden sei und nach wie vor ausreichend Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und Radfahrer im Nahebereich bestünden. Da sich an der Anbindung bzw. Erschließung ihrer Liegenschaft nichts ändere, sei die Beschwerdeführerin in keinem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, auch wenn sich daraus eine Einschränkung ihrer bisherigen Gewohnheiten ergeben sollte.

2.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin zumutbare Alternativrouten für den nichtmotorisierten Verkehr bemängle, so würden diese Routen bereits jetzt Möglichkeiten der Bahnquerung für den nichtmotorisierten Verkehr darstellen. Das Vorhaben würde daran keine Änderung vornehmen.

2.3.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trug die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch vor, dass es insbesondere für Radfahrer und Fußgänger in der Nacht gefährlich wäre, die Verkehrsfläche über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544 zum Erreichen ihrer Liegenschaft zu benutzen. Durch die erforderlichen Umleitungen werde das Verkehrsaufkommen auf diesem Weg hoch sein. Aufgrund der veränderten Verkehrssituation käme sie unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht fußläufig zur eigenen Liegenschaft auf Grundstück Nr. 2542. Die nächste Querungsmöglichkeit wäre erst in etwa 1,5 km Entfernung gegeben, wenn man die Verkehrsfläche über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544 nutze (siehe die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.03.2022 [in Folge: VHS] S. 11 f). Ebenfalls wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass man „unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit“ aufgrund der geänderten Verkehrssituation „nicht fußläufig“ zu ihrer Liegenschaft käme. Auch sei die nächste Querungsmöglichkeit der Eisenbahn auf der Gemeindestraße erst in ungefähr 1,5 km. Neuerlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vorgesehenen Verkehrsverbindungen nach Verwirklichung des Vorhabens „bestimmten Normen bzw. Regelwerken“ widersprechen würden. Auch der Promenadenweg sei mit Gefahren bei Benutzung durch Fußgänger verbunden (vgl. zu alldem VHS, S. 14). 2.3.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trug die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch vor, dass es insbesondere für Radfahrer und Fußgänger in der Nacht gefährlich wäre, die Verkehrsfläche über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544 zum Erreichen ihrer Liegenschaft zu benutzen. Durch die erforderlichen Umleitungen werde das Verkehrsaufkommen auf diesem Weg hoch sein. Aufgrund der veränderten Verkehrssituation käme sie unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht fußläufig zur eigenen Liegenschaft auf Grundstück Nr. 2542. Die nächste Querungsmöglichkeit wäre erst in etwa 1,5 km Entfernung gegeben, wenn man die Verkehrsfläche über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544 nutze (siehe die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.03.2022 [in Folge: VHS] S. 11 f). Ebenfalls wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass man „unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit“ aufgrund der geänderten Verkehrssituation „nicht fußläufig“ zu ihrer Liegenschaft käme. Auch sei die nächste Querungsmöglichkeit der Eisenbahn auf der Gemeindestraße erst in ungefähr 1,5 km. Neuerlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vorgesehenen Verkehrsverbindungen nach Verwirklichung des Vorhabens „bestimmten Normen bzw. Regelwerken“ widersprechen würden. Auch der Promenadenweg sei mit Gefahren bei Benutzung durch Fußgänger verbunden vergleiche zu alldem VHS, S. 14).

2.3.2. Die mbP1 trug in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zufahrtsfrage insbesondere vor, dass es sich um eine asphaltierte Gemeindestraße handle. Vorher wie nachher wäre die Liegenschaft über die „Fabrikstraße“ (gemeint also die vorhin erwähnte Gemeindestraße) die Franz Mair-Straße oder alternativ über den Promenadenweg erreichbar (vgl. VHS, S. 12 f).2.3.2. Die mbP1 trug in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zufahrtsfrage insbesondere vor, dass es sich um eine asphaltierte Gemeindestraße handle. Vorher wie nachher wäre die Liegenschaft über die „Fabrikstraße“ (gemeint also die vorhin erwähnte Gemeindestraße) die Franz Mair-Straße oder alternativ über den Promenadenweg erreichbar vergleiche VHS, S. 12 f).

2.4. Der unter II.2.1. bis II.2.5. festgestellte Sachverhalt folgt einerseits aus einer planlichen Darstellung aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (Aktenstück 2021-0.500.969 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 12 ff). Ebenso aus einem Auszug aus dem NÖ-Atlas (die Daten sind öffentlich abrufbar unter https://atlas.noe.gv.at/). Beide Pläne wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien vorgehalten und blieben unbestritten (VHS, S. 10 f).2.4. Der unter römisch zwei.2.1. bis römisch zwei.2.5. festgestellte Sachverhalt folgt einerseits aus einer planlichen Darstellung aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (Aktenstück 2021-0.500.969 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 12 ff). Ebenso aus einem Auszug aus dem NÖ-Atlas (die Daten sind öffentlich abrufbar unter https://atlas.noe.gv.at/). Beide Pläne wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien vorgehalten und blieben unbestritten (VHS, S. 10 f).

2.5. Ansonsten beruhen die Feststellungen auf der weiteren Erörterung mit den Verfahrensparteien – insbesondere auch unter Nutzung planlicher Darstellungen – der Zufahrtssituation in der Verhandlung (VHS, S. 11 f). Ebenso auf Grundlage weiterer Pläne (vorgelegt von der mbP1 und als Beilagenkonvolut ./2 der VHS angeschlossen). Die nun festgestellten Tatsachen können als nach der im Zuge der Erörterung getätigten Vorbringen der Verfahrensparteien, an deren Glaubwürdigkeit sich der erkennende Senat auch nicht zu zweifeln veranlasst sah, im Ergebnis als nicht (mehr) strittig gesehen werden.

3. Zu den Feststellungen zur Waldeigenschaft von Gehölzen bzw. sonstigem Bewuchs bzw. zu Auswirkungen der Entfernung von Gehölzen bzw. sonstigem Bewuchs (oben II.3.):3. Zu den Feststellungen zur Waldeigenschaft von Gehölzen bzw. sonstigem Bewuchs bzw. zu Auswirkungen der Entfernung von Gehölzen bzw. sonstigem Bewuchs (oben römisch zwei.3.):

3.1. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Tatsachenebene insbesondere Folgendes (Beschwerde, S. 4 und 12):

3.1.1. Die örtlichen Gegebenheiten im Nahbereich ihrer Liegenschaft seien unrichtig dargestellt worden.

3.1.2. Die beabsichtigten Dauerrodungen – diese würden die südlich bzw. südwestlich gelegenen Grundstücke Nrn. 2545, 2541 und 120/1 betreffen – hätten zur Folge, dass ihre eigene Liegenschaft aus Richtung Süden und Südwesten erhöhten Wind- und Lärmeinwirkungen und kleinklimatischen Veränderungen ausgesetzt sei. Auch der Sichtschutz gehe verloren. Es verbleibe – mangels Schaffung rodungsnaher Ausgleichsflächen – eine relevante Zusatzbelastung durch Wind, Staub, Lärm und kleinklimatischen Veränderungen aus südöstlicher, südlicher und südwestlicher Richtung. Auch handle es sich bei dem südlich der eigenen Liegenschaft gelegenen Grundstück Nr. 2545 um einen seit Jahrzehnten bestehenden dichten Bau- und Strauchbestand mit entsprechender Schutzwirkung. Für dieses Grundstück habe die mbP1 keine Rodungsbewilligung beantragt. Der vorhandene Waldbestand werde ersatzlos gerodet.

3.1.3. Auch sei fraglich, ob die gänzliche Rodung des Strauch- und Baumbestands auf Grundstück Nr. 2545 und Teilen des Grundstücks Nr. 2541 tatsächlich erforderlich sei. Die Schutzwirkung der aufgeforsteten Flächen trete erst nach Jahrzehnten ein und die Rodungen würden nur teilweise kompensiert werden.

3.2.1. Die mbP1 trat den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit entgegen, dass die behaupteten höheren Auswirkungen, etwa durch Sonneneinstrahlung, Staub oder Lärm, bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren fachlich widerlegt worden seien.

3.2.2. Auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei widerlegt worden, dass es sich bei dem Baumbestand auf Grundstück Nr. 2545 um Wald handle.

3.2.3. Zum Einwand eines mangelnden Rodungsbedarfs auf dem zuvor erwähnten Grundstück führte die mbP1 aus, dass auch dieser Aspekt im, im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten „forsttechnischen Gutachten“ entsprechend behandelt worden sei. Überdies sei in diesem Punkt jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin betroffen.

3.3. Was die fehlende Waldeigenschaft der Liegenschaft der Beschwerdeführerin i.S.d. ForstG unter II.3.1. betrifft, folgen die Feststellungen aber auch der weiteren Abklärung mit den Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dort vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich der erkennende Senat auch nicht zu Zweifeln veranlasst sah, insbesondere auch betreffend das gesondert vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf geführte Waldfeststellungsverfahren (vgl. die Beilagen ./3., ./3a und /3b zur VHS). Die Urkundeninhalte blieben sodann auch unbestritten. 3.3. Was die fehlende Waldeigenschaft der Liegenschaft der Beschwerdeführerin i.S.d. ForstG unter römisch zwei.3.1. betrifft, folgen die Feststellungen aber auch der weiteren Abklärung mit den Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dort vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich der erkennende Senat auch nicht zu Zweifeln veranlasst sah, insbesondere auch betreffend das gesondert vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf geführte Waldfeststellungsverfahren vergleiche die Beilagen ./3., ./3a und /3b zur VHS). Die Urkundeninhalte blieben sodann auch unbestritten.

3.4.1. Das Vorbringen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Mikroklima („kleinklimatische Verhältnisse“), des Schutzes vor Wind, Staub und Lärm – und dies unter Bezugnahme auf vorhabensgegenständliche Maßnahmen auf den Grundstücken Nrn. 2541, 2545 und 120/1 - hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis schon in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2021, insbesondere aber in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2021 erstattet (vgl. in den Aktenstücken des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 2021-0.301.444, S. 46, und 2021-0.301.444, S. 127 f). 3.4.1. Das Vorbringen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Mikroklima („kleinklimatische Verhältnisse“), des Schutzes vor Wind, Staub und Lärm – und dies unter Bezugnahme auf vorhabensgegenständliche Maßnahmen auf den Grundstücken Nrn. 2541, 2545 und 120/1 - hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis schon in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2021, insbesondere aber in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2021 erstattet vergleiche in den Aktenstücken des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 2021-0.301.444, S. 46, und 2021-0.301.444, S. 127 f).

3.4.2. Darauf ging der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogene Sachverständige für Forst in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.06.2021 sowie vom 14.07.2021 in einer für das erkennende Gericht konsistenten Weise ein (vgl. in den Aktenstücken des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 2021-0.301.444, S. 73 f, und 2021-0.500.969, S. 8 f): Er verwies dabei auf seine Ausführungen im – zur zusammenfassenden Bewertung gehörigen – „Forsttechnischen Gutachten“ (vgl. Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 304 ff), worin er in schlüssiger Art und Weise – jedenfalls betreffend den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin – darlegte, dass aufgrund der Lage der Rodungsflächen mit keinen relevanten Auswirkungen durch Randeffekte und mikroklimatische Veränderungen zu rechnen sei, da die einzelnen Rodungen meist nur auf kurzen Randlinien an andere Waldflächen angrenzen würden. In ebensolcher Weise setzte er sich aus Sicht des erkennenden Senats aber auch mit den Lärmschutzwirkungen auseinander. Ebenso auch mit den Windeinwirkungen aus den Hauptwindrichtungen (Nordwest bis West und aus östlichen Richtungen) wie auch mit Winden aus südöstlicher Richtung. Dies trifft auch auf die Frage des Staubschutzes zu. 3.4.2. Darauf ging der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogene Sachverständige für Forst in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.06.2021 sowie vom 14.07.2021 in einer für das erkennende Gericht konsistenten Weise ein vergleiche in den Aktenstücken des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 2021-0.301.444, S. 73 f, und 2021-0.500.969, S. 8 f): Er verwies dabei auf seine Ausführungen im – zur zusammenfassenden Bewertung gehörigen – „Forsttechnischen Gutachten“ vergleiche Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 304 ff), worin er in schlüssiger Art und Weise – jedenfalls betreffend den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin – darlegte, dass aufgrund der Lage der Rodungsflächen mit keinen relevanten Auswirkungen durch Randeffekte und mikroklimatische Veränderungen zu rechnen sei, da die einzelnen Rodungen meist nur auf kurzen Randlinien an andere Waldflächen angrenzen würden. In ebensolcher Weise setzte er sich aus Sicht des erkennenden Senats aber auch mit den Lärmschutzwirkungen auseinander. Ebenso auch mit den Windeinwirkungen aus den Hauptwindrichtungen (Nordwest bis West und aus östlichen Richtungen) wie auch mit Winden aus südöstlicher Richtung. Dies trifft auch auf die Frage des Staubschutzes zu.

3.4.3. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen nicht in substantiierter Weise und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie zeigte auch keine Unschlüssigkeit oder Verstöße gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens auf.

3.4.4. Aus den dargestellten Erwägungen war zu den bzw. vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen der unter II.3.1. und II.3.2. angeführte Sachverhalt festzustellen. 3.4.4. Aus den dargestellten Erwägungen war zu den bzw. vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen der unter römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.2. angeführte Sachverhalt festzustellen.

3.4.5. Auch das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren und insbesondere die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht veranlassten nicht dazu anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der vorsitzende Richter zum Rechts- und Tatsachenkomplex „Entfernung von Bäumen bzw. sonstigem Bewuchs und der Auswirkung solcher Entfernungstätigkeit auf die Beschwerdeführerin bzw. deren Liegenschaft“ auf das wesentliche bisherige diesbezügliche Vorbringen (insbesondere der Beschwerdeführerin) sowie Ermittlungsergebnisse. Zu der in den Raum gestellten Frage, welcher Bedarf an weiteren Ermittlungstätigkeiten vor diesem Hintergrund noch gesehen werde, erkundigte sich die Beschwerdeführerin nur zur Abschirmwirkung durch Ausgleichsmaßnahmen (VHS, S. 18).

3.4.6. Insbesondere zeigte sich in der öffentlichen mündlichen Erörterung keine Erforderlichkeit für weitergehende Ermittlungstätigkeiten, insbesondere durch eine ergänzende oder präzisierende Befassung von Sachverständigen.

4. Zu den Feststellungen zu den Schallauswirkungen des Vorhabens (oben II.4.): 4. Zu den Feststellungen zu den Schallauswirkungen des Vorhabens (oben römisch zwei.4.):

4.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tatsachenebene betreffend insbesondere Folgendes aus (Beschwerde, S. 4 und 13 f [Pkt. „Lärm- und Erschütterungsschutz“):

4.1.1. Der Rechenpunkt „RP_007“ sei nicht richtig gewählt worden. Es bleibe unklar, nach welchen Kriterien dieser an der südwestlichen Grundgrenze ausgewählt worden sei, weil auf jenen Punkt des Nachbargrundstücks abzustellen sei, welcher der Emissionsquelle am nächsten liege; dieser Punkt befinde sich jedoch nicht im Südwesten, sondern im Südosten.

4.1.2. Generell brachte die Beschwerdeführerin vor, dass durch „aktive Lärmschutzmaßnahmen“ sicherzustellen sei, dass die erforderlichen Grenzwerte und der Freiraumschutz eingehalten würden.

4.1.3. Die „Gebäudebeurteilung“ weise acht Fassadenpunkte aus, gebe jedoch für die Ost- und Westfassade keine Werte an. Auch würden Werte für den Nullplanfall fehlen. Beurteilungsrelevant seien vor allem die Ost- und die Südfassade. Der Beurteilung sei aber nicht zu entnehmen, für welche konkreten Fenster der Südfassade die angegebenen Werte gelten würden (Beschwerde, S. 14).

4.1.4. Während im „Dokument 4“ („Ergänzende Auskünfte“) Objekte ausgewiesen seien, bei denen i.S.d. „WHO-Leitlinien“ Maßnahmen erforderlich seien, seien zum Objekt Nr. 4206 keine schalltechnischen Maßnahmen vorgesehen. Auch sei die Nullvariante mit dem Prognosefall zu vergleichen.

4.1.5. Die Tatsache, dass ab 2024 nur noch Güterzüge mit leiseren Bremssystemen verkehren dürften, führe – unabhängig von der Ausführung des Vorhabens – ab diesem Zeitpunkt zu einer Verringerung der Lärmimmissionen im Bestand. Es sei daher unrichtig und nicht nachvollziehbar zu behaupten, dass sich die Schienenverkehrsschallimmissionen gegenüber dem Bestand im Prognosefall 2035 „verringern“ würden. Ohne Berücksichtigung der Umsetzung der „quieter route“ bei der Berechnung der Bestandsimmissionen sei keine realistische Gegenüberstellung der Schienenverkehrslärmimmissionen möglich.

4.2. Die mbP1 legte zu diesem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dar, dass der Verweis auf § 77 Abs. 2 GewO 1994 betreffend den Rechenpunkt „RP_007“ fehlgehe, da im vorliegenden Fall ausschließlich die SchIV und die in ihr verwiesenen Normen ausschlaggebend seien. Zum geforderten Freiraumschutz in der Nacht führte die mbP1 aus, dass für das Wohngebäude die Grenzwerte nach der SchIV angehalten sein und keine Maßnahmen vorzusehen wären. Der Rechenpunkt „RP_007“ diene der humanmedizinischen Beurteilung und nicht der Lärmschutzplanung nach der SchIV. Er sei deshalb im Bereich des Freiraums vor dem Wohngebäude gelegt worden. Unabhängig davon liege für das gesamte Anwesen der Beschwerdeführerin eine Grünlandwidmung vor. Es sei bei einer solchen Widmung nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt von Personen zu rechnen. Rechenpunkte an der Ost-und Westfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin („Objekt 4206“) seien ergänzt worden. Im Rechenfall „Prognose mit Lärmschutz 2025+“ würden auch in diesen Punkten keine Überschreitungen der Grenzwerte nach der SchIV prognostiziert. Für die Lärmschutzbeurteilung seien die Werte für den Nullplanfall nach dieser Verordnung nicht heranzuziehen. Ebenso sei die Einführung einer „quieter route“ in diesem Zusammenhang nicht relevant (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 3, und Stellungnahme mbP1, Pkt. 4).4.2. Die mbP1 legte zu diesem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dar, dass der Verweis auf Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 betreffend den Rechenpunkt „RP_007“ fehlgehe, da im vorliegenden Fall ausschließlich die SchIV und die in ihr verwiesenen Normen ausschlaggebend seien. Zum geforderten Freiraumschutz in der Nacht führte die mbP1 aus, dass für das Wohngebäude die Grenzwerte nach der SchIV angehalten sein und keine Maßnahmen vorzusehen wären. Der Rechenpunkt „RP_007“ diene der humanmedizinischen Beurteilung und nicht der Lärmschutzplanung nach der SchIV. Er sei deshalb im Bereich des Freiraums vor dem Wohngebäude gelegt worden. Unabhängig davon liege für das gesamte Anwesen der Beschwerdeführerin eine Grünlandwidmung vor. Es sei bei einer solchen Widmung nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt von Personen zu rechnen. Rechenpunkte an der Ost-und Westfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin („Objekt 4206“) seien ergänzt worden. Im Rechenfall „Prognose mit Lärmschutz 2025+“ würden auch in diesen Punkten keine Überschreitungen der Grenzwerte nach der SchIV prognostiziert. Für die Lärmschutzbeurteilung seien die Werte für den Nullplanfall nach dieser Verordnung nicht heranzuziehen. Ebenso sei die Einführung einer „quieter route“ in diesem Zusammenhang nicht relevant (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 3, und Stellungnahme mbP1, Pkt. 4).

4.3. Zur Erledigung der Beschwerde sowie zur Erledigung – soweit in diesem Zusammenhang erforderlich – der streitgegenständlichen Genehmigungsangelegenheit waren oben unter II.4. Feststellungen zu Qualität der (fachlichen) Ermittlungstätigkeiten, zu den Schallauswirkungen des Vorhabens auf das (Wohn-)Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowie zum Ergebnis der Beurteilung durch einen humanmedizinischen Sachverständigen zu treffen. Dazu nun im Einzelnen: 4.3. Zur Erledigung der Beschwerde sowie zur Erledigung – soweit in diesem Zusammenhang erforderlich – der streitgegenständlichen Genehmigungsangelegenheit waren oben unter römisch zwei.4. Feststellungen zu Qualität der (fachlichen) Ermittlungstätigkeiten, zu den Schallauswirkungen des Vorhabens auf das (Wohn-)Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowie zum Ergebnis der Beurteilung durch einen humanmedizinischen Sachverständigen zu treffen. Dazu nun im Einzelnen:

4.3.1. Die Feststellung unter II.4.1. beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Lärmschutz und – darauf aufbauend – des Sachverständigen für Humanmedizin (zusammenfassende Bewertung [Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens], S. 56 und 60 f). Diese können als unbestritten gesehen werden. 4.3.1. Die Feststellung unter römisch zwei.4.1. beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Lärmschutz und – darauf aufbauend – des Sachverständigen für Humanmedizin (zusammenfassende Bewertung [Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens], S. 56 und 60 f). Diese können als unbestritten gesehen werden.

4.3.2. Die Feststellung unter II.4.2. beruht, aufbauend auf der von der mbP1 vorgelegten UVE und der dazugehörigen Berichte „Wirkfaktorbericht Schall“ und „Humanmedizin“, insbesondere auf den Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Schallschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Dieser ging dabei auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 12.01.2021 ein, in welcher diese bereits eine unvollständige „Gebäudebeurteilung“ wegen einer Nichtberücksichtigung von Fenstern an der Ost- und Westfassade behauptete (Aktenstück 2021-0.024.777 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 11). Der Sachverständige legte für den erkennenden Senat schlüssig dar, dass nur die Fassadenpunkte im Süden von Relevanz seien und eine Beurteilung weiterer Fassadenpunkte nicht erforderlich sei (Aktenstück 2021-0.103.382 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 119f). Auch zum neuerlichen Vorbringen in einer Äußerung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte der Sachverständige für Lärmschutz wieder in nachvollziehbarer Weise – und hinweisend auf § 2 Abs. 4 SchIV – aus, dass die maßgeblichen Immissionspunkte des Gebäudes geprüft worden sein – was in Bezug auf das Gebäude der Beschwerdeführerin die der Schienenstrecke zugewandte Fassade im Süden sei – und die Beurteilung weiterer Punkte nicht erforderlich sei (Aktenstück 2021-0.301.444 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 79; vgl. auch 2021-0.500.969, S. 14). Der jeweils aufbauend auf den Aussagen des Sachverständigen für Schallschutz befasste Sachverständige für Humanmedizin äußerte sich nicht ablehnend. Wie bereits zuvor dargelegt erachteten die Sachverständigen jeweils die von der mbP1 vorgelegten Grundlagen (insbesondere Berechnungen) als vollständig und dem Stand der Technik bzw. der Wissenschaft entsprechend. 4.3.2. Die Feststellung unter römisch zwei.4.2. beruht, aufbauend auf der von der mbP1 vorgelegten UVE und der dazugehörigen Berichte „Wirkfaktorbericht Schall“ und „Humanmedizin“, insbesondere auf den Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Schallschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Dieser ging dabei auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 12.01.2021 ein, in welcher diese bereits eine unvollständige „Gebäudebeurteilung“ wegen einer Nichtberücksichtigung von Fenstern an der Ost- und Westfassade behauptete (Aktenstück 2021-0.024.777 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 11). Der Sachverständige legte für den erkennenden Senat schlüssig dar, dass nur die Fassadenpunkte im Süden von Relevanz seien und eine Beurteilung weiterer Fassadenpunkte nicht erforderlich sei (Aktenstück 2021-0.103.382 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 119f). Auch zum neuerlichen Vorbringen in einer Äußerung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte der Sachverständige für Lärmschutz wieder in nachvollziehbarer Weise – und hinweisend auf Paragraph 2, Absatz 4, SchIV – aus, dass die maßgeblichen Immissionspunkte des Gebäudes geprüft worden sein – was in Bezug auf das Gebäude der Beschwerdeführerin die der Schienenstrecke zugewandte Fassade im Süden sei – und die Beurteilung weiterer Punkte nicht erforderlich sei (Aktenstück 2021-0.301.444 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 79; vergleiche auch 2021-0.500.969, S. 14). Der jeweils aufbauend auf den Aussagen des Sachverständigen für Schallschutz befasste Sachverständige für Humanmedizin äußerte sich nicht ablehnend. Wie bereits zuvor dargelegt erachteten die Sachverständigen jeweils die von der mbP1 vorgelegten Grundlagen (insbesondere Berechnungen) als vollständig und dem Stand der Technik bzw. der Wissenschaft entsprechend.

Wie dargestellt wiederholte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde letztlich nur neuerlich ihr bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigtes Vorbringen, wonach aus ihrer Sicht die Ermittlungstätigkeiten zu den an der Gebäudefassade zu erhebenden Werten nicht ausreichend seien.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand noch einmal – nach Hinweisen des vorsitzenden Richters auf das bisherige Vorbringen und insbesondere auch die sachverständigen Äußerungen dazu – die Möglichkeit, die Frage der ausreichenden Tatsachenermittlung hinsichtlich der Schallpegel an der Fassade des Gebäudes. Dabei führte die mbP1 näher zur Gebäudebeurteilung aus und legte – unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen in den Unterlagen und darin enthaltenen Berechnungsdaten – vor allem nachvollziehbar dar, dass an der gesamten Fassade ein Grenzwert von 55 dB nicht überschritten werde (VHS, S. 26 ff). Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergab sich aus der Erörterung weder der Bedarf an anderslautenden oder weiteren Feststellungen noch an weiteren Ermittlungstätigkeiten – insbesondere nicht durch die Einholung von (ergänzendem bzw. noch weiter präzisierendem) Sachverständigenbeweis. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den dargestellten, auf ihr Vorbringen in entsprechender Weise eingehenden Äußerungen in der Beschwerde bzw. auch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat und dies auch nicht behauptete. Doch auch sonst vermochte sie keine Unvollständigkeit, keine Unschlüssigkeit oder einen sonstigen Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens aufzuzeigen.

4.3.3. Der unter II.4.3., II.4.4. und II.4.5 festgestellte Sachverhalt betreffend die bei Vorhabensverwirklichung in der Betriebsphase am Gebäude der Beschwerdeführerin zu prognostizierenden Schallpegel, die Gegenüberstellung von Bestandsfalls 2018, Nullplanfall 2034 und des Prognoseplanfalls 2035 mit Lärmschutzmaßnahmen samt Deltaprognose, einschließlich zum Rechenpunkt RP_007 beruhen auf den von den damit befassten Sachverständigen – siehe oben unter III.4.5.1. – für korrekt und vollständig befundenen, von der mbP1 vorgelegten Unterlagen (EP, ONr. 303-2, S. 193, sowie Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 591). Sie können als solches als unbestritten geblieben angesehen werden. 4.3.3. Der unter römisch zwei.4.3., römisch zwei.4.4. und römisch zwei.4.5 festgestellte Sachverhalt betreffend die bei Vorhabensverwirklichung in der Betriebsphase am Gebäude der Beschwerdeführerin zu prognostizierenden Schallpegel, die Gegenüberstellung von Bestandsfalls 2018, Nullplanfall 2034 und des Prognoseplanfalls 2035 mit Lärmschutzmaßnahmen samt Deltaprognose, einschließlich zum Rechenpunkt RP_007 beruhen auf den von den damit befassten Sachverständigen – siehe oben unter römisch drei.4.5.1. – für korrekt und vollständig befundenen, von der mbP1 vorgelegten Unterlagen (EP, ONr. 303-2, S. 193, sowie Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 591). Sie können als solches als unbestritten geblieben angesehen werden.

4.3.4. Die Feststellungen zu II.4.6. folgen aus den für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dieser legte bereits in der Zusammenfassenden Bewertung zu den Unterlagen der mbP1 – eben unter Hinweis auf die Konsequenzen der Umsetzung der „quieter route“ Vorgaben – nachvollziehbar dar, warum denn bei der humanmedizinischen Beurteilung der Prognosefall dem Bestand gegenüberzustellen sei (Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 76). Diesen sachverständigen Aussagen trat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie zeigte aber auch nicht – jedenfalls nicht in ausreichend substantiierter Weise – eine auch ohne eine beizubringende fachliche Gegenäußerung oder ein Privatgutachten aufzeigbare Unschlüssigkeit auf: Zwar warf die Beschwerdeführerin nach Hinweis des vorsitzenden Richters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die bisherigen Ermittlungstätigkeiten zur Frage, welche Werte welchen gegenüberzustellen seien, in Zusammenhang mit der SchIV auf, dass eine Gegenüberstellung mit dem Prognosefall zu erfolgen habe. Dabei verwies die mbP1 jedoch darauf, dass der Sachverständige für Humanmedizin „in einer Gesamtbewertung“ Rückschlüsse auf die Veränderung zwischen dem Bestand, dem Nullplanfall und dem Prognoseplanfall gezogen habe. Auch für den erkennenden Senat sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren schlüssig: Er legte – unter Bezugnahme auf die WHO-Leitlinien zum Umgebungslärm und vor allem auch der Rolle der „interim targets“ – dar, dass eben vor diesem Hintergrund von der mbP1 eine Ausweisung jener Gebäude vorzunehmen sei, an welchen es zu Erhöhungen des Beurteilungspegels in der Prognose gegenüber der Nullvariante komme und der Beurteilungspegel in der Prognose bei größer gleich 51,0 dB liege. 4.3.4. Die Feststellungen zu römisch zwei.4.6. folgen aus den für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dieser legte bereits in der Zusammenfassenden Bewertung zu den Unterlagen der mbP1 – eben unter Hinweis auf die Konsequenzen der Umsetzung der „quieter route“ Vorgaben – nachvollziehbar dar, warum denn bei der humanmedizinischen Beurteilung der Prognosefall dem Bestand gegenüberzustellen sei (Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 76). Diesen sachverständigen Aussagen trat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie zeigte aber auch nicht – jedenfalls nicht in ausreichend substantiierter Weise – eine auch ohne eine beizubringende fachliche Gegenäußerung oder ein Privatgutachten aufzeigbare Unschlüssigkeit auf: Zwar warf die Beschwerdeführerin nach Hinweis des vorsitzenden Richters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die bisherigen Ermittlungstätigkeiten zur Frage, welche Werte welchen gegenüberzustellen seien, in Zusammenhang mit der SchIV auf, dass eine Gegenüberstellung mit dem Prognosefall zu erfolgen habe. Dabei verwies die mbP1 jedoch darauf, dass der Sachverständige für Humanmedizin „in einer Gesamtbewertung“ Rückschlüsse auf die Veränderung zwischen dem Bestand, dem Nullplanfall und dem Prognoseplanfall gezogen habe. Auch für den erkennenden Senat sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren schlüssig: Er legte – unter Bezugnahme auf die WHO-Leitlinien zum Umgebungslärm und vor allem auch der Rolle der „interim targets“ – dar, dass eben vor diesem Hintergrund von der mbP1 eine Ausweisung jener Gebäude vorzunehmen sei, an welchen es zu Erhöhungen des Beurteilungspegels in der Prognose gegenüber der Nullvariante komme und der Beurteilungspegel in der Prognose bei größer gleich 51,0 dB liege.

Daraus folgt, dass zur Frage, welche Werte bei der humanmedizinischen Beurteilung einander gegenüberzustellen waren, keine anderslautenden Feststellungen zu treffen waren. Auch eine ergänzende, insbesondere sachverständige, Ermittlungstätigkeit erschien dem Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt.

4.3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin noch dagegen wendet, dass bei ihrem Objekt Nr. 4206 im Gegensatz zu anderen Objekten keine Maßnahmen vorgesehen würden bzw. auch, dass es unrichtig sei, dass sich die Schienenverkehrsschallimmissionen gegenüber dem Bestand verringern würden – wobei aus ihrer Sicht ohne die Umsetzung der „quieter route“ keine realistische Gegenüberstellung dieser Immissionen möglich sei – ist Folgendes zu sagen und sodann festzustellen:

4.3.5.1. Zum Thema „quieter noise“ ist zunächst Folgendes zu sagen:

Gemäß Art. 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lärm sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, i.d.F. ABl. L Nr. 139I vom 27.05.2019, S. 89, (in Folge: TSI Lärm) dürfen ab dem 08.12.2024 Güterwagen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 fallen und nicht Gegenstand von Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der zuerst genannten Verordnung sind, nicht auf den „leiseren Strecken“ betrieben werden.Gemäß Artikel 5 a, der Verordnung (EU) Nr. 1304 aus 2014, der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lärm sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, in der Fassung ABl. L Nr. 139I vom 27.05.2019, S. 89, (in Folge: TSI Lärm) dürfen ab dem 08.12.2024 Güterwagen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 321 aus 2013, fallen und nicht Gegenstand von Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der zuerst genannten Verordnung sind, nicht auf den „leiseren Strecken“ betrieben werden.

Die „leiseren Strecken“ sind von Mitgliedstaaten auszuweisen und die Europäische Eisenbahnagentur ist darüber zu informieren (vgl. Art. 5a f der TSI Lärm). Die vom Vorhaben betroffene Bahnstrecke ist eine „leisere Strecke“ (siehe die Ausweisung auf der Karte hier: https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verkehrslaerm/TSInoise.html, abgerufen am 15.06.2022). Dies war auch im Verfahren nicht strittig. Die „leiseren Strecken“ sind von Mitgliedstaaten auszuweisen und die Europäische Eisenbahnagentur ist darüber zu informieren vergleiche Artikel 5 a, f der TSI Lärm). Die vom Vorhaben betroffene Bahnstrecke ist eine „leisere Strecke“ (siehe die Ausweisung auf der Karte hier: https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verkehrslaerm/TSInoise.html, abgerufen am 15.06.2022). Dies war auch im Verfahren nicht strittig.

4.3.5.2. Das zuvor dargestellte Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet (siehe dazu insbesondere die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 12.01.2021 [in Aktenstück 2021-0.024.777 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, und dort auf S. 11] sowie vom 08.04.2021 [in Aktenstück 2021-0.301.444 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, und dort auf S. 51]). Mit diesen setzten sich die herangezogenen Sachverständigen für Schallschutz und Humanmedizin jeweils auseinander und tätigten dabei für das Bundesverwaltungsgericht schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen:

4.3.5.3. So hielt der Sachverständige für Humanmedizin insbesondere fest, dass es erst ab 55 dB (was einem Lärm in der Nacht von 51 dB entspreche) Hinweise auf mögliche Zusammenhänge mit sogenannten harten Gesundheitsgefährdungen gebe. Dieser Wert sei von der WHO als „Interimfrage“ (gemeint wohl [klar]: interim target) für außergewöhnliche Fälle festgehalten, wo die Empfehlungen der „Night-Noise-Guidelines“ nicht eingehalten werden könnten, wobei die WHO auch festhalte, dass bestimmte Umstände wie etwa Verbesserungsprogramme Risikoabwägungen aus mehreren Blickwinkeln notwendig machen würden. Der Sachverständige legte dann auch plausibel dar – siehe dazu bereits die Erwägungen oben –, warum er eben die Ausweisung bestimmter Wohngebäude (nämlich wenn es zu einer bestimmten Pegelerhöhung komme und der Beurteilungspegel in der Prognose bei größer gleich 51,0 dB liege) von der mbP1 gefordert habe (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren [in Aktenstück 2021-0.103.382 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 124). In diesem Zusammenhang ging der Sachverständige für Humanmedizin auch auf das „Thema des südwestlichsten Errechnungspunkt 007“ ein, wobei er – was dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar erscheint – auf seine bereits davor getätigten Ausführungen verwies, wonach es neben den Kriterien der SchIV, dem mittleren Maximalpegel der Zugsvorbeifahrten auf die Erfüllung der an den WHO-Leitlinien orientierten Bedingungen ankomme (ebenso Aktenstück 2021-0.103.382 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 124).

4.3.5.4. Bereits davor hatte der Sachverständige für Humanmedizin in der Zusammenfassenden Bewertung aufbauend auf der UVE bzw. den von ihm geforderten Ergänzungen – und dies schien dem erkennenden Senat schlüssig – ausgeführt, dass die vorhabensbedingten Lärmimmissionen, wo sie nicht ohnehin bereits unter den erforderlichen Grenzwerten liegen, durch die im Projekt vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen bzw. Lärmschutzmaßnahmen für die Bau- und Betriebsphase soweit reduziert werden könnten, dass die relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Darüber seien an allen bis auf 31 Objekte (62 Immissionspunkte) die „interim target“ Werte der WHO für Schienenlärm eingehalten. An den genannten Objekten komme es jedoch bei entsprechender Vorbelastung bedingt durch das Vorhaben zu einer Abnahme der Lärmimmission gegenüber dem Bestand an nahezu allen Immissionspunkten, so dass hier von keiner vorhabensbedingten Gefährdung des Lebens und der Gesundheit auszugehen sei. Anders sei dies lediglich am Objekt Nr. 6217 (vgl. Aktenstück 2020.0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 76 [auf die Frage: „Ergibt sich eine Beeinflussung des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw. deren Lebensräume durch Lärm?). 4.3.5.4. Bereits davor hatte der Sachverständige für Humanmedizin in der Zusammenfassenden Bewertung aufbauend auf der UVE bzw. den von ihm geforderten Ergänzungen – und dies schien dem erkennenden Senat schlüssig – ausgeführt, dass die vorhabensbedingten Lärmimmissionen, wo sie nicht ohnehin bereits unter den erforderlichen Grenzwerten liegen, durch die im Projekt vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen bzw. Lärmschutzmaßnahmen für die Bau- und Betriebsphase soweit reduziert werden könnten, dass die relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Darüber seien an allen bis auf 31 Objekte (62 Immissionspunkte) die „interim target“ Werte der WHO für Schienenlärm eingehalten. An den genannten Objekten komme es jedoch bei entsprechender Vorbelastung bedingt durch das Vorhaben zu einer Abnahme der Lärmimmission gegenüber dem Bestand an nahezu allen Immissionspunkten, so dass hier von keiner vorhabensbedingten Gefährdung des Lebens und der Gesundheit auszugehen sei. Anders sei dies lediglich am Objekt Nr. 6217 vergleiche Aktenstück 2020.0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 76 [auf die Frage: „Ergibt sich eine Beeinflussung des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw. deren Lebensräume durch Lärm?).

4.3.5.5. Auch in der – zur Zusammenfassenden Bewertung gehörigen – Auseinandersetzung mit den Einwendungen führte der Sachverständige für Humanmedizin bezugnehmend auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin bereits aus, dass die von ihm eingeforderten, an den WHO-Leitlinien orientierten Bedingungen (dies sei das Fehlen einer vorhabensbedingten Erhöhung des Beurteilungspegels gegenüber dem Bestand von > 1,0 dB auf über 51 dB) erfüllt seien, wobei zur Überprüfung Kontrollmessungen zwingend vorgeschrieben seien. Aus humanmedizinischer Sicht seien durch die Errichtung einer „quieter route“ mit nur mehr lärmarmen Güterzügen und den projektierten bzw. geforderten Maßnahmen daher keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen erforderlich (vgl. Aktenstück 2020.0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 463). 4.3.5.5. Auch in der – zur Zusammenfassenden Bewertung gehörigen – Auseinandersetzung mit den Einwendungen führte der Sachverständige für Humanmedizin bezugnehmend auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin bereits aus, dass die von ihm eingeforderten, an den WHO-Leitlinien orientierten Bedingungen (dies sei das Fehlen einer vorhabensbedingten Erhöhung des Beurteilungspegels gegenüber dem Bestand von > 1,0 dB auf über 51 dB) erfüllt seien, wobei zur Überprüfung Kontrollmessungen zwingend vorgeschrieben seien. Aus humanmedizinischer Sicht seien durch die Errichtung einer „quieter route“ mit nur mehr lärmarmen Güterzügen und den projektierten bzw. geforderten Maßnahmen daher keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen erforderlich vergleiche Aktenstück 2020.0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 463).

Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch sonst das verwaltungsgerichtliche Verfahren veranlassten dazu anderslautende Feststellungen zu treffen als jene, die nun oben unter II.4.7. ersichtlich sind. Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch sonst das verwaltungsgerichtliche Verfahren veranlassten dazu anderslautende Feststellungen zu treffen als jene, die nun oben unter römisch zwei.4.7. ersichtlich sind.

4.3.5.6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der vorsitzende Richter dann insbesondere zunächst auf die zuvor dargestellten, bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere den aufgenommenen Sachverständigenbeweis. Auf Frage der Beschwerdeführerin, warum denn ihr Wohngebäude – also das „Objekt Nr. 4206“ – in (der zuvor bereits erwähnten) Anlage 4 ohne spezifische zusätzliche lärmhindernde Maßnahmen angeführt sei, wiesen der vorsitzende Richter wie auch die mbP1 dann noch einmal darauf hin, dass der Sachverständige für Humanmedizin nach den vorliegenden Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme im Verfahren zum Schluss gekommen sei, dass weder auf eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung zu schließen sei (vgl. VHS, S. 28). 4.3.5.6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der vorsitzende Richter dann insbesondere zunächst auf die zuvor dargestellten, bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere den aufgenommenen Sachverständigenbeweis. Auf Frage der Beschwerdeführerin, warum denn ihr Wohngebäude – also das „Objekt Nr. 4206“ – in (der zuvor bereits erwähnten) Anlage 4 ohne spezifische zusätzliche lärmhindernde Maßnahmen angeführt sei, wiesen der vorsitzende Richter wie auch die mbP1 dann noch einmal darauf hin, dass der Sachverständige für Humanmedizin nach den vorliegenden Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme im Verfahren zum Schluss gekommen sei, dass weder auf eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung zu schließen sei vergleiche VHS, S. 28).

4.3.5.7. Soweit möglicherweise erforderliche, weitere (ergänzende) Ermittlungstätigkeiten betreffend, und zwar neben der Frage der Einhaltung der SchIV, führte die Beschwerdeführerin nur aus, dass für sie nur noch der „Rechenpunkt 007“ bleibe, und was herauskommen würde, wenn dieser doch an einem anderen Grundstückspunkt – d.h. näher zur Bahn – angenommen würde. Doch hat eben der Sachverständige für Humanmedizin – was eben den Bedarf an über die Vorgaben der SchIV hinausgehende Vorgabe für die Betriebsphase des Vorhabens betrifft – sich wie oben dargelegt zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vollständig, schlüssig und nachvollziehbar geäußert (und dies einschließlich auch unter Bezugnahme auf das Thema des Rechenpunkt Nr. 007). Mit dem bloßen Hinweis auf die Beurteilung durch eine andere Positionierung (und Beurteilung) des Rechenpunkts allein vermochte die Beschwerdeführerin auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinen zusätzlichen (ergänzenden) Ermittlungsbedarf aufzuzeigen. Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht sah es angesichts der bereits vorhandenen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin hinsichtlich des zu ermittelnden Tatsachenmaterials nicht als erforderlich an, diesen neuerlich für eine ergänzende Aussage zu befassen.

4.3.5.8. Damit aber sah der erkennende Senat in Zusammenhang mit den unter II.4.7. getroffenen Feststellungen insgesamt keinen weiteren Ermittlungsbedarf, insbesondere nicht durch Ergänzung des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises aus den Fachgebieten Lärmschutz und Humanmedizin.4.3.5.8. Damit aber sah der erkennende Senat in Zusammenhang mit den unter römisch zwei.4.7. getroffenen Feststellungen insgesamt keinen weiteren Ermittlungsbedarf, insbesondere nicht durch Ergänzung des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises aus den Fachgebieten Lärmschutz und Humanmedizin.

4.3.5.9. Hier sei auch insbesondere auf die rechtliche Beurteilung in Zusammenhang mit der SchIV und dem daraus folgenden Tatsachenermittlungsbedarf unten unter IV.3.3. zu verweisen. 4.3.5.9. Hier sei auch insbesondere auf die rechtliche Beurteilung in Zusammenhang mit der SchIV und dem daraus folgenden Tatsachenermittlungsbedarf unten unter römisch vier.3.3. zu verweisen.

5. Zu den Feststellungen der Auswirkungen des Wannenbauwerks für die Unterführung unter die L6 auf das Grundwasser und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (oben II.5.):5. Zu den Feststellungen der Auswirkungen des Wannenbauwerks für die Unterführung unter die L6 auf das Grundwasser und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (oben römisch zwei.5.):

5.1.1. In der Beschwerde wurde insbesondere eingewandt, dass (gemeint wohl: nicht ausreichend ermittelt wurde) welche Aufstaueffekte im Aufstrombereich der Spundwände und des Wannenbauwerks der Unterführung der L6 zu erwarten seien, bei der Gewässerschutzanlage L6 die erforderlichen Sichtschutzpflanzungen fehlen würden und die bestehende Hochwasserabflusssituation des Rußbachs nicht vollständig ermittelt worden sei. Durch die geänderte Anbindung der Zufahrtsstraße an die L6 dürfe es zu keinen Wasseransammlungen auf der eigenen Liegenschaft kommen (Beschwerde, S. 4).

5.1.2. Vor allem sei noch die Dauer der Grundwasser-Absenkzeit offen. Ebenso die Frage, in welcher Höhe und Reichweite Grundwasser stromaufwärts Aufstaueffekte durch das Wannenbauwerk der Unterführung L6 und die verbleibenden Spundwände bei sehr hohen Grundwasserständen zu erwarten seien. Damit sei die – ebenfalls noch unbeantwortete – Frage verbunden, ob dadurch Gartenflächen oder das Wohngebäude vernässt werden könnten. Es bestehe die Möglichkeit, zunächst von einem ungünstigeren Wert auszugehen (Beschwerde S. 15).

5.2. Die mbP1 äußerte sich zu diesem Vorbringen bzw. den begehrten Informationen mit Ausführungen zur Grundwasserabsenkzeit sowie Hinweisen auf den „Fachbericht Hydrogeologie“. Ebenso wurde Vorbringen zu Ergebnissen eines Pumpversuchs vorgebracht (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 5; Stellungnahme mbP1, S. 10).

5.3.1. Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich der Sachverständige nicht zur Frage von Auswirkungen von Aufstaueffekten geäußert habe (Aktenstück 2021-0.024.777 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 12). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der herangezogene Sachverständige für Hydrogeologie sodann u.a. – jedenfalls aber in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise – aus, dass im Normalfall vielleicht einige Zentimeter ein Anstau da wäre, der bei Extremereignissen bis zu 0,5 m gehen könne, bei extremen Trockenjahren natürlich auch minus einige Dezimeter haben könne (vgl. Aktenstück 2021-0.103.382 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 60). 5.3.1. Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich der Sachverständige nicht zur Frage von Auswirkungen von Aufstaueffekten geäußert habe (Aktenstück 2021-0.024.777 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 12). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der herangezogene Sachverständige für Hydrogeologie sodann u.a. – jedenfalls aber in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise – aus, dass im Normalfall vielleicht einige Zentimeter ein Anstau da wäre, der bei Extremereignissen bis zu 0,5 m gehen könne, bei extremen Trockenjahren natürlich auch minus einige Dezimeter haben könne vergleiche Aktenstück 2021-0.103.382 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 60).

5.3.2. In einer weiteren Stellungnahme vom 08.04.2021 rügte die Beschwerdeführerin ferner, dass zu den Aufstaueffekten eine nachvollziehbare Berechnung samt planlicher Darstellung erforderlich wäre (Aktenstück 2021-0.144.086 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 23). Mit diesem Vorbringen setzte sich der damit von der belangten Behörde neuerlich befasste Sachverständige für Hydrogeologie neuerlich auseinander und führte im Detail zu Aufstau- und Sunkeffekten in Bau- und Betriebsphase aus. Er äußerte sich aber auch aus fachlicher Sicht zu den Möglichkeiten einer (planlichen) Darstellung, insbesondere in Zusammenhang mit einem etwa bereits beeinflussten Keller. Zudem auch dazu, welche Relevanz mögliche Auswirkungen aus der Errichtung und dem Betrieb des Unterführungsbauwerks besitzen (Aktenstück 2021-0.301.444 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 82f).

5.3.3. Zu weiterem, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Folgen bei bestimmten Grundwasserständen oder dem Erreichen des HGW 100 und starken, langanhaltenden Regenfällen, äußerte sich der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, u.a. indem er aus Sicht des erkennenden Senats präzise auf Auswirkungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einging. Er legte schlüssig dar, welche fachlichen Prognosegrenzen hinsichtlich der Auswirkungen bei Kumulation zweier Extremereignisse – hier etwa eines hohen Grundwasserstands und eines Starkregenereignisses – bestünden (vgl. dazu VHS, S. 31, und in Aktenstück 2021-0.500.969 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 18 f).5.3.3. Zu weiterem, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Folgen bei bestimmten Grundwasserständen oder dem Erreichen des HGW 100 und starken, langanhaltenden Regenfällen, äußerte sich der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, u.a. indem er aus Sicht des erkennenden Senats präzise auf Auswirkungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einging. Er legte schlüssig dar, welche fachlichen Prognosegrenzen hinsichtlich der Auswirkungen bei Kumulation zweier Extremereignisse – hier etwa eines hohen Grundwasserstands und eines Starkregenereignisses – bestünden vergleiche dazu VHS, S. 31, und in Aktenstück 2021-0.500.969 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 18 f).

5.3.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand sodann nochmals mit den Parteien – nach Hinweis auf aus Sicht des Gerichts den Verfahrensakten zu entnehmende wesentliche bisherige Ermittlungsergebnisse und auch auf die Beschränkung auf ein realistisches Szenario der Auswirkungsbeurteilung – die Möglichkeit zu erörtern, ob hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf Tatsachenebene noch Ermittlungsbedarf besteht. Dabei verwies die mbP1 auf die Ausführungen auf S. 199 der Zusammenfassenden Bewertung. Daraus ergebe sich u.a., dass der Frage der Absenkzeiten mangels Einfluss auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Die Beschwerdeführerin verwies in der Folge auf ihre Wohnsituation in einem alten, nicht unterkellerten Gebäude und einen hohen Grundwasserstand in der Umgebung. Sie hätte Befürchtungen, dass bei einem Extremereignis durch den Betrieb des Unterführungsbauwerks das Grundwasser in das Gebäude gedrückt werde. Seien die Aussagen der Sachverständigen aber richtig, dann sollte es nicht dazu kommen (zu alldem VHS, S. 32).

5.3.5. Vor diesem Hintergrund war der unter II.5. angeführte Sachverhalt betreffend mögliche Auswirkungen aus hydrogeologischer Sicht auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Zusammenhang insbesondere mit der Errichtung des Unterführungsbauwerks festzustellen. So war der erwähnte, eingeholte und sich auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzende Sachverständigenbeweis vom erkennenden Senat als schlüssig und nachvollziehbar, für sich genommen jeweils vollständig und auch konsistent zu sehen. Dies trifft auch auf die von der mbP1 zitierten Aussagen in der Zusammenfassenden Bewertung – auf die an den Sachverständigen für Hydrogeologie gestellte Beweisfrage „Erfolgt eine Beeinflussung von Böden / Bodenwasserverhältnissen durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushalts“ – zu (vgl. Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 218). Jedenfalls kann der auf sachverständigen Ausführungen basierende festgestellte Sachverhalt als solches auch als unbestritten gesehen werden bzw. wurden von den Parteien – die diesem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten und dies auch nicht behaupteten – keine Unschlüssigkeit oder Verstöße gegen die Gesetzmäßigkeit menschlichen Denkens aufgezeigt. 5.3.5. Vor diesem Hintergrund war der unter römisch zwei.5. angeführte Sachverhalt betreffend mögliche Auswirkungen aus hydrogeologischer Sicht auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Zusammenhang insbesondere mit der Errichtung des Unterführungsbauwerks festzustellen. So war der erwähnte, eingeholte und sich auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzende Sachverständigenbeweis vom erkennenden Senat als schlüssig und nachvollziehbar, für sich genommen jeweils vollständig und auch konsistent zu sehen. Dies trifft auch auf die von der mbP1 zitierten Aussagen in der Zusammenfassenden Bewertung – auf die an den Sachverständigen für Hydrogeologie gestellte Beweisfrage „Erfolgt eine Beeinflussung von Böden / Bodenwasserverhältnissen durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushalts“ – zu vergleiche Aktenstück 2020-0.789.770 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, S. 218). Jedenfalls kann der auf sachverständigen Ausführungen basierende festgestellte Sachverhalt als solches auch als unbestritten gesehen werden bzw. wurden von den Parteien – die diesem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten und dies auch nicht behaupteten – keine Unschlüssigkeit oder Verstöße gegen die Gesetzmäßigkeit menschlichen Denkens aufgezeigt.

5.3.6. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat, insbesondere angesichts der Erörterung in öffentlichen mündlichen Verhandlung, keinen Bedarf an einer weiteren Erforderlichkeit der Vervollständigung des zu ermittelnden Sachverhalts, etwa durch ergänzenden oder die vorliegenden Ermittlungsergebnisse präzisierenden Sachverständigenbeweis, ergeben (siehe dazu insbesondere VHS, S. 32).

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtslage:

1.1. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften der TSI Lärm lauten:

„Artikel 1

Durch diese Verordnung wird die im Anhang enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union festgelegt.

Artikel 2

Die TSI gilt für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (…) und der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (…) der Kommission fallenden Fahrzeuge.Die TSI gilt für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1302 aus 2014, der Kommission (…) und der Verordnung (EU) Nr. 321 aus 2013, (…) der Kommission fallenden Fahrzeuge.

Artikel 5a

Ab dem 8. Dezember 2024 dürfen Güterwagen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 fallen und nicht Gegenstand von Nummer 7.2.2.2 des Anhangs dieser Verordnung sind, nicht auf den leiseren Strecken betrieben werden.Ab dem 8. Dezember 2024 dürfen Güterwagen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 321 aus 2013, fallen und nicht Gegenstand von Nummer 7.2.2.2 des Anhangs dieser Verordnung sind, nicht auf den leiseren Strecken betrieben werden.

Artikel 5b

„Leisere Strecke“ bezeichnet den Teil der Eisenbahninfrastruktur mit einer Mindestlänge von 20 km, auf dem die Anzahl täglich während der Nachtzeit verkehrenden Güterzüge, wie in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) definiert, im Durchschnitt höher war als 12. Für die Berechnung dieser Durchschnittszahl wird der Güterverkehr in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zugrunde gelegt. Weicht der Güterverkehr aufgrund außergewöhnlicher Umstände in einem bestimmten Jahr von dieser Durchschnittszahl um mehr als 25 % ab, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Durchschnittszahl auf der Grundlage der beiden anderen Jahre berechnen.

Artikel 5c

(1) Die Mitgliedstaaten weisen leisere Strecken nach Maßgabe von Artikel 5b und des in Anlage D.1 des Anhangs beschriebenen Verfahrens aus. Sie übermitteln der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung eine Liste der leiseren Strecken. Die Agentur veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website.

(2) Nach dem 8. Dezember 2024 aktualisieren die Mitgliedstaaten die Liste der leiseren Strecken mindestens alle fünf Jahre nach dem in Anlage D.2 des Anhangs beschriebenen Verfahren.“

1.2. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen, i.d.F. BGBl. I Nr. 231/2021, (in Folge: EisenbahnG), lauten (auszugsweise): 1.2. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, (in Folge: EisenbahnG), lauten (auszugsweise):

„Vorkehrungen

§ 19. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,Paragraph 19, (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,

1. die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben

2. dafür zu sorgen, dass von ihm für Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn eingesetzte Eisenbahnbedienstete dafür geeignet und zuverlässig sind,

3. dafür zu sorgen, dass die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör von Personen, die zu deren Benutzung oder Betretung befugt sind, im Rahmen dieser Befugnis gefahrlos benutzt werden können,

und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.

(3) …

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, wie die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfüllen sind, und welche Vorkehrungen von den Eisenbahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen zu treffen sind. Er kann weiters allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der für die Sicherheit verantwortlichen Eisenbahnbediensteten und derjenigen, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn ausführen, festlegen.(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, wie die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfüllen sind, und welche Vorkehrungen von den Eisenbahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den Absatz eins bis 3 obliegenden Verpflichtungen zu treffen sind. Er kann weiters allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der für die Sicherheit verantwortlichen Eisenbahnbediensteten und derjenigen, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn ausführen, festlegen.

(5) … (6) …

Verkehrsanlagen, Wasserläufe

§ 20. (1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.Paragraph 20, (1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen und Wasserläufe sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen und Wasserläufe sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Absatz eins, Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Absatz eins,, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.

Parteien

§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.Paragraph 31 e, Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wennParagraph 31 f, (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

(2) Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich (§ 4 Abs. 6 Z 3 des Bundesstraßengesetzes 1971-BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971) eines Betriebes, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden sind (Seveso-Betrieb), darf überdies nur dann erteilt werden, wenn dieser Gefährdungsbereich im Bauentwurf ausgewiesen ist und Vorkehrungen vorgesehen sind, die bewirken, dass bei Realisierung des Bauvorhabens und dessen künftigen Betriebes weder schwere Unfälle (§ 84b Z 12 GewO 1994) beim Seveso-Betrieb bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.(2) Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, des Bundesstraßengesetzes 1971-BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,) eines Betriebes, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden sind (Seveso-Betrieb), darf überdies nur dann erteilt werden, wenn dieser Gefährdungsbereich im Bauentwurf ausgewiesen ist und Vorkehrungen vorgesehen sind, die bewirken, dass bei Realisierung des Bauvorhabens und dessen künftigen Betriebes weder schwere Unfälle (Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994) beim Seveso-Betrieb bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.

(3) Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.“

1.3. Die SchIV, i.d.F. BGBl. II Nr. 362/2013 lautet (auszugsweise): 1.3. Die SchIV, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2013, lautet (auszugsweise):

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.

(2) Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn

1. zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder

2. durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt.

Allgemeine Festlegungen

§ 2. (1) Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974).Paragraph 2, (1) Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974).

(3) Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung der Bewertungsfunktion A gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79, zu bewerten.

(4) Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr ist der um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq.

(5) Bei Gebäuden befindet sich der maßgebende Immissionspunkt 0,50 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen (Erholungs-, Park- und Gartenanlagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist der Immissionspunkt 1,50 m über Boden an der maßgebenden Stelle anzunehmen.

(6) Als Tagzeit gilt der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Immissionsgrenzwerte

§ 4. Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragenParagraph 4, Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen

1. für die Tagzeit

– 60 dB, wenn Lr ? 50 dB,
– Lr + 10 dB, wenn 50 dB ? Lr ? 55 dB, sowie
– 65 dB, wenn Lr ? 55 dB, und
2.         für die Nachtzeit
– 50 dB, wenn Lr ? 40 dB,
– Lr + 10 dB, wenn 40 dB ? Lr ? 45 dB, sowie
– 55 dB, wenn Lr ? 45 dB.
– 60 dB, wenn Lr ? 50 dB,, – Lr + 10 dB, wenn 50 dB ? Lr ? 55 dB, sowie, – 65 dB, wenn Lr ? 55 dB, und, 2. für die Nachtzeit, – 50 dB, wenn Lr ? 40 dB,, – Lr + 10 dB, wenn 40 dB ? Lr ? 45 dB, sowie, – 55 dB, wenn Lr ? 45 dB.

Lärmschutzmaßnahmen

§ 5. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen (§ 1) nach dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern die Beeinträchtigung nicht wegen der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar ist.Paragraph 5, (1) Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen (Paragraph eins,) nach dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern die Beeinträchtigung nicht wegen der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Beurteilungspegel Lr in den maßgebenden Immissionspunkten nach Realisierung der baulichen Maßnahmen (§ 1) die Immissionsgrenzwerte überschreiten und wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für ein von den Immissionen betroffenes Gebäude nicht bekannt sein konnte, daß in diesem Bereich mit erheblichen Lärmbelästigungen durch den Schienenverkehr gerechnet werden muß.(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Beurteilungspegel Lr in den maßgebenden Immissionspunkten nach Realisierung der baulichen Maßnahmen (Paragraph eins,) die Immissionsgrenzwerte überschreiten und wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für ein von den Immissionen betroffenes Gebäude nicht bekannt sein konnte, daß in diesem Bereich mit erheblichen Lärmbelästigungen durch den Schienenverkehr gerechnet werden muß.

(3) Der erforderliche Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm ist vornehmlich durch bahnseitige Maßnahmen sicherzustellen. Wenn die für die bahnseitigen Maßnahmen aufzuwendenden Kosten das Dreifache der Herstellungskosten objektseitiger Maßnahmen übersteigen, sind grundsätzlich objektseitige Maßnahmen zu setzen; hievon kann im Einzelfall insofern abgegangen werden, als eine Abwägung der berührten Interessen einen größeren Vorteil für die Öffentlichkeit ergibt.

(4) Als bahnseitige Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Grünverbauungen und Kombinationen derselben. Ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang mit dem Bahnkörper ist nicht erforderlich, sofern sich andere Anordnungen für die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen.

(5) Als objektseitige Maßnahmen gelten Lärmschutzeinrichtungen, die auf Fremdgrund getroffen werden, wie insbesondere der Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen einschließlich der erforderlichen Lüftungseinrichtungen in Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, sofern die Erhaltung und Erneuerung dieser objektseitigen Lärmschutzeinrichtungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist. Bei der Dimensionierung der objektseitigen Maßnahmen ist von einem Richtwert des Beurteilungspegels im Rauminneren von 30 dB auszugehen.

(6) Die Behörde kann in Abwägung mit den Schutzinteressen der Wohnbevölkerung in begründeten Einzelfällen eine über den Zeitraum der Bauausführung um höchstens zehn Jahre hinausgehende Frist für die Fertigstellung der objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen festsetzen. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in welchen vom Eisenbahnunternehmen glaubhaft nachgewiesen wird, daß der Zeitaufwand für die Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen erheblich über demjenigen für die Herstellung des Bauvorhabens liegt oder daß eine rechtzeitige Fertigstellung der Lärmschutzmaßnahmen vor Inbetriebnahme der neuen Strecke (des neuen Streckenabschnittes) einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil für das Eisenbahnunternehmen zur Folge hätte.

(7) Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch diese Verordnung nicht begründet.“

1.4. Das NÖ Straßengesetz 1999, i.d.F. LGBl. Nr. 16/2022, (in Folge: NÖ StrG), lautet (auszugsweise): 1.4. Das NÖ Straßengesetz 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2022,, (in Folge: NÖ StrG), lautet (auszugsweise):

„Bau von Straßen

§ 9Paragraph 9

Planung, Bau und Erhaltung von Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

- dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

- dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,- dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen,

- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen,

- dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

- keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

- der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

- die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

§ 12Paragraph 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

- bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder- bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder

- denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) …

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

(7) …

§ 13Paragraph 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:(1) Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:

1. der Antragsteller (Straßenerhalter),

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4. …. 5. …

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.“

1.5. Das UVP-G 2000, i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018, lautet (auszugsweise): 1.5. Das UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet (auszugsweise):

„1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) …

2. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;

c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);

2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;

3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;

4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,

d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,

e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels

sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;

6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;

7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;

8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, mit Bezug zum Vorhaben.

(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.

(3) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.(3) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,);

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12,

(2) …

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 b, (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. … 2.

(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,

2. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

3. Vorhaben des Abs. 1 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.3. Vorhaben des Absatz eins, unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind oder eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für eine Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahmen jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz eins, oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) … (3) …

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.(4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) … (6) …

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden: Paragraph 2, (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Absatz 3, zu den mitwirkenden Behörden zählt; Paragraph 4, (Vorverfahren und Investorenservice); Paragraph 6, (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; Paragraph 10, Absatz eins bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); Paragraph 16, (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).

(8) ..

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.(9) Im vereinfachten Verfahren ist Paragraph 24 c, (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten Paragraph 24 d, (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz.

(10) …

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 24d. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.Paragraph 24 d, Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f,, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 24 c, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, undc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.(6) Die nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 zuständigen Behörden haben die Absatz eins bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach § 24 Abs. 3 zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.(7) Die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach Paragraph 24, Absatz 3, zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Standortanwalt gemäß § 19 Abs.1 Z 8 hat Parteistellung, um die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.(8) In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Standortanwalt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, hat Parteistellung, um die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.

(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.(9) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Absatz 15, vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 5 zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Absatz 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des Paragraph 24 g, Absatz eins, erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Absatz 8, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).(12) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 sind weiters anzuwenden: Paragraph 18 a, (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Absatz eins bis 11, Absatz 13 und 14 sowie in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, auch Paragraph 16, Absatz eins und 2 gilt; Paragraph 23, (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.(13) Genehmigungsbescheide nach Absatz 6, sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.“(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des Paragraph 23 a, sind die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des Paragraph 23 b, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.“

1.6. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 03.07.1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, (in Folge: ForstG), lauten (auszugsweise): 1.6. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 03.07.1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, (in Folge: ForstG), lauten (auszugsweise):

„Rodungsverfahren

§ 19. (1) … (3) …Paragraph 19, (1) … (3) …

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:(4) Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) … (8) …“

1.7. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des WRG, i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2018, lauten (auszugsweise):1.7. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des WRG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

„Benutzung des Grundwassers.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) …

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

Bewilligung.

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11, (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.

(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.“

1.8. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des AVG, i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, lauten (auszugsweise):1.8. Die für die nachstehenden Erwägungen relevanten Vorschriften des AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

„Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) … (5) …

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53, (1) Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) …

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

2. Zur geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Vorbringen

2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst auf das Wesentliche, dass sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darin erschöpfe, dass Ermittlungsschritte deshalb unterlassen worden seien, weil den eingeholten Sachverständigengutachten eine höhere Beweiskraft zukomme, diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, lediglich die Plausibilität infrage gestellt worden sei und außerdem keine Gegengutachten vorgelegen seien. Doch liege – so die Beschwerdeführerin insbesondere – die Beweislast bei der Behörde und nicht bei der Verfahrenspartei. Überhaupt sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen weitestgehend unterblieben (Beschwerde, S. 16 f).

2.1.2. Die Beschwerdeführerin moniert jedoch auch, dass der von der belangten Behörde für das Fachgebiet „Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnkreuzungen inklusive Straßen“ herangezogene Sachverständige nicht unbefangen gewesen sei. So seien seine „wirtschaftlichen Verflechtungen“ seiner Objektivität nicht förderlich und ein Gutachter könne nicht gleichzeitig für die Konsenswerberin und die Behörde tätig sein (Beschwerde, S. 5).

2.2. Die mbP1 trat diesen Ausführungen entgegen und führte aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin begründungslos und ohne jeden Beleg erstattet werde. Es sei daher nicht geeignet, die Unbefangenheit und Sachkunde des seit Jahrzehnten im genannten Fachbereich tätigen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Erwägungen

2.3.1.1. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Verwaltungsbehörde, wie dann auch das allenfalls angerufene Verwaltungsgericht, die erforderlichen Beweise aufzunehmen hat und sich gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG (bzw. auch i.V.m. § 17 VwGVG) nicht über erhebliche Behauptungen und Anträge einer Partei ohne Ermittlung bzw. jedenfalls nicht begründungslos hinwegsetzen darf (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, Rn. 33, m.w.N.). Eine dann zu begründende Entscheidung hat nach den genannten Vorschriften aus den drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen, nämlich 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung und 3. der rechtlichen Beurteilung zu bestehen (vgl. etwa VwGH 11.05.2021, Ra 2020/02/0017, Rn. 10, m.w.N.). Zutreffend ist dabei auch, dass man der Beweiswürdigung der Entscheidung jeweils die Gründe entnehmen können muss, die die Behörde dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0459). Dies erfordert eine Bezugnahme auf das Parteivorbringen jedoch nur insoweit, als es zum Verständnis der beweiswürdigenden Erwägungen notwendig ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2021/18/0196, Rn. 15, m.w.N.). In der Folge soll die jeweils nächsthöhere Vollzugsinstanz – sei es nun ein Verwaltungsgericht oder seien es die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der von der jeweiligen Vorinstanz getroffenen Entscheidung beurteilen zu können.2.3.1.1. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Verwaltungsbehörde, wie dann auch das allenfalls angerufene Verwaltungsgericht, die erforderlichen Beweise aufzunehmen hat und sich gemäß Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG (bzw. auch in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) nicht über erhebliche Behauptungen und Anträge einer Partei ohne Ermittlung bzw. jedenfalls nicht begründungslos hinwegsetzen darf vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, Rn. 33, m.w.N.). Eine dann zu begründende Entscheidung hat nach den genannten Vorschriften aus den drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen, nämlich 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung und 3. der rechtlichen Beurteilung zu bestehen vergleiche etwa VwGH 11.05.2021, Ra 2020/02/0017, Rn. 10, m.w.N.). Zutreffend ist dabei auch, dass man der Beweiswürdigung der Entscheidung jeweils die Gründe entnehmen können muss, die die Behörde dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0459). Dies erfordert eine Bezugnahme auf das Parteivorbringen jedoch nur insoweit, als es zum Verständnis der beweiswürdigenden Erwägungen notwendig ist vergleiche dazu etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2021/18/0196, Rn. 15, m.w.N.). In der Folge soll die jeweils nächsthöhere Vollzugsinstanz – sei es nun ein Verwaltungsgericht oder seien es die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der von der jeweiligen Vorinstanz getroffenen Entscheidung beurteilen zu können.

2.3.1.2. Entspricht nun die Bescheidbegründung hinsichtlich eines in inhaltliche Behandlung zu ziehenden Beschwerdepunkts bzw. Beschwerdegrunds in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, so kann dieses auf die jeweiligen verwaltungsbehördlichen Ausführungen verweisen (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 213 f, m.w.N.). Andernfalls wird das Verwaltungsgericht selbst eine gesetzmäßige Begründung – wobei es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dabei seiner besonderen Stellung als gerichtliche Vollzugsinstanz bewusst sein muss (vgl. VwGH 17.02.2021, Ra 2019/17/0072, Rn. 10, m.w.N.) – in der Begründung seiner (eigenen) Entscheidung auszuführen haben (zur grundsätzlichen Pflicht bzw. Möglichkeit allfällige Verfahrensmängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu sanieren vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, dort im Parteiengehör, etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht wird dabei insbesondere auch zu begründen haben, warum es allenfalls abweichende bzw. ergänzende Sachverhaltsfeststellungen trifft.2.3.1.2. Entspricht nun die Bescheidbegründung hinsichtlich eines in inhaltliche Behandlung zu ziehenden Beschwerdepunkts bzw. Beschwerdegrunds in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, so kann dieses auf die jeweiligen verwaltungsbehördlichen Ausführungen verweisen vergleiche etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 213 f, m.w.N.). Andernfalls wird das Verwaltungsgericht selbst eine gesetzmäßige Begründung – wobei es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dabei seiner besonderen Stellung als gerichtliche Vollzugsinstanz bewusst sein muss vergleiche VwGH 17.02.2021, Ra 2019/17/0072, Rn. 10, m.w.N.) – in der Begründung seiner (eigenen) Entscheidung auszuführen haben (zur grundsätzlichen Pflicht bzw. Möglichkeit allfällige Verfahrensmängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu sanieren vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung, dort im Parteiengehör, etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht wird dabei insbesondere auch zu begründen haben, warum es allenfalls abweichende bzw. ergänzende Sachverhaltsfeststellungen trifft.

2.3.1.3. Jedenfalls aber rechtfertigt auch – so der belangten Behörde nicht insbesondere gravierende Lücken ob des festzustellenden Sachverhalts zu unterstellen sind oder es die belangte Behörde bewusst darauf angelegt hätte, die Ermittlungsarbeit in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verschieben – ein dürftig begründeter Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Aufhebung nicht (vgl. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.). 2.3.1.3. Jedenfalls aber rechtfertigt auch – so der belangten Behörde nicht insbesondere gravierende Lücken ob des festzustellenden Sachverhalts zu unterstellen sind oder es die belangte Behörde bewusst darauf angelegt hätte, die Ermittlungsarbeit in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verschieben – ein dürftig begründeter Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Aufhebung nicht vergleiche VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.).

2.3.1.4. Festzuhalten ist jedoch auch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf bereits vorliegende, brauchbare – d.h. im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch in Form von Sachverständigenbeweis zu sich stellenden Fachfragen erbrachte – Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zurückzugreifen und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen hat (vgl. etwa VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132, Pkt. 9.3, m.w.N.). Eine Vervollständigung dieser Ergebnisse, allenfalls auch durch eine neuerliche Befassung von Sachverständigen, wird (nur) dann angezeigt sein, wenn etwa eine Beschwerde diese Ergebnisse in substantiierter Weise in Streit zieht. Oder aber, wenn angesichts der zu lösenden Rechtsfragen Ergänzungsbedarf hinsichtlich des festzustellenden Tatsachensubstrats besteht. Wesentlich ist natürlich auch, ob ausreichend Gehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt wurde. 2.3.1.4. Festzuhalten ist jedoch auch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf bereits vorliegende, brauchbare – d.h. im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch in Form von Sachverständigenbeweis zu sich stellenden Fachfragen erbrachte – Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zurückzugreifen und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen hat vergleiche etwa VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132, Pkt. 9.3, m.w.N.). Eine Vervollständigung dieser Ergebnisse, allenfalls auch durch eine neuerliche Befassung von Sachverständigen, wird (nur) dann angezeigt sein, wenn etwa eine Beschwerde diese Ergebnisse in substantiierter Weise in Streit zieht. Oder aber, wenn angesichts der zu lösenden Rechtsfragen Ergänzungsbedarf hinsichtlich des festzustellenden Tatsachensubstrats besteht. Wesentlich ist natürlich auch, ob ausreichend Gehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt wurde.

2.3.2.1. Was die mögliche Befangenheit des für das Fachgebiet „Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnkreuzungen inklusive Straßen“ herangezogenen Sachverständigen betrifft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. zu allem etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 291, m.w.N.).2.3.2.1. Was die mögliche Befangenheit des für das Fachgebiet „Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnkreuzungen inklusive Straßen“ herangezogenen Sachverständigen betrifft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche zu allem etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 291, m.w.N.).

2.3.2.2. Mit ihrem Vorbringen, es gebe „wirtschaftliche Verflechtungen“ zwischen diesem und der mbP1 – ohne jedoch solche in irgendeiner Art und Weise näher zu präzisieren – gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht eine vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmende Befangenheit aufzuzeigen. Ebenso nicht mit dem allgemein gehaltenen Argument, ein Gutachter könne „nicht gleichzeitig“ für die mbP1 und die belangte Behörde tätig sein. Aus den Akten des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt, wonach der genannte Sachverständige, den die belangte Behörde nach § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 heranzog auch gleichzeitig für die mbP1, etwa als Ersteller eines für das Verfahren relevanten Beitrags zur UVE, tätig war. 2.3.2.2. Mit ihrem Vorbringen, es gebe „wirtschaftliche Verflechtungen“ zwischen diesem und der mbP1 – ohne jedoch solche in irgendeiner Art und Weise näher zu präzisieren – gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht eine vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmende Befangenheit aufzuzeigen. Ebenso nicht mit dem allgemein gehaltenen Argument, ein Gutachter könne „nicht gleichzeitig“ für die mbP1 und die belangte Behörde tätig sein. Aus den Akten des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt, wonach der genannte Sachverständige, den die belangte Behörde nach Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 heranzog auch gleichzeitig für die mbP1, etwa als Ersteller eines für das Verfahren relevanten Beitrags zur UVE, tätig war.

2.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher nicht veranlasst, die vom in Rede stehenden Sachverständigen stammenden Ermittlungsergebnisse neu beurteilen zu lassen oder – soweit für die Lösung in Zusammenhang mit diesen Ergebnissen strittigen und zu lösenden Rechts- und Tatsachenfragen erforderlich – auf allenfalls ergänzende Ermittlungstätigkeiten einer oder eines anderen Sachverständigen zurückzugreifen.

2.4. Unter Berücksichtigung vorheriger Ausführungen war sodann auch zu jenen Punkten der Beschwerde, mit denen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden sollte, zu erwägen:

3. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

3.1. Zur möglichen Verletzung in Rechten aufgrund der geänderten Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin:

Vorbringen

3.1.1.1. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vor allem unter Pkt. „Verkehrswesen“ zusammengefasst auf das Wesentliche geltend, dass ihre Liegenschaft infolge von Planungsmängeln und dem Fehlen einer fußläufigen Verbindung beeinträchtigt bzw. überhaupt unbrauchbar werde.

3.1.1.2. Die Eigentumseingriffe seien völlig unverhältnismäßig und durch kein öffentliches Interesse zu rechtfertigen, weil es der mitbeteiligten Partei ohne größeren Aufwand möglich wäre, die verborgenen Verkehrswege auch für den nicht motorisierten Verkehr wiederherzustellen, und sie dazu gemäß § 20 EisenbahnG gesetzlich verpflichtet wäre. Bei den Schutzgütern Gesundheit und Leben käme im Übrigen eine Güterabwägung mit gegenläufigen öffentlichen Interessen keinesfalls in Betracht. Die Wiederherstellung der gestörten Verkehrsverbindungen nach § 20 leg. cit. müsse auch bereits im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren geprüft und geklärt werden. Dies könne nicht in die nachfolgenden materienrechtlichen Verfahren ausgelagert werden. Auch die umweltrelevanten Aspekte des Straßenverkehrs wären bereits im UVP-Verfahren abzuhandeln. Die belangte Behörde habe durch Nebenbestimmungen dafür Sorge zu tragen, dass ein hohes Schutzniveau erreicht werde und die Genehmigungsvoraussetzungen des Eisenbahngesetzes eingehalten würden. Wenn sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten gemäß § 31a EisenbahnG berufe, so sei daraus nichts zu gewinnen, weil dieses sich ausschließlich mit den technischen Erfordernissen des motorisierten Verkehrs beschäftige. Zur Frage der Sicherheit des nicht motorisierten Verkehrs und der innerörtlichen Verkehrsbeziehungen enthalte es aber keine Angaben. Ebenso nicht zur Wiederherstellung der gestörten Verkehrsverbindungen und der bestehenden Erschließung bewohnter Liegenschaften.3.1.1.2. Die Eigentumseingriffe seien völlig unverhältnismäßig und durch kein öffentliches Interesse zu rechtfertigen, weil es der mitbeteiligten Partei ohne größeren Aufwand möglich wäre, die verborgenen Verkehrswege auch für den nicht motorisierten Verkehr wiederherzustellen, und sie dazu gemäß Paragraph 20, EisenbahnG gesetzlich verpflichtet wäre. Bei den Schutzgütern Gesundheit und Leben käme im Übrigen eine Güterabwägung mit gegenläufigen öffentlichen Interessen keinesfalls in Betracht. Die Wiederherstellung der gestörten Verkehrsverbindungen nach Paragraph 20, leg. cit. müsse auch bereits im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren geprüft und geklärt werden. Dies könne nicht in die nachfolgenden materienrechtlichen Verfahren ausgelagert werden. Auch die umweltrelevanten Aspekte des Straßenverkehrs wären bereits im UVP-Verfahren abzuhandeln. Die belangte Behörde habe durch Nebenbestimmungen dafür Sorge zu tragen, dass ein hohes Schutzniveau erreicht werde und die Genehmigungsvoraussetzungen des Eisenbahngesetzes eingehalten würden. Wenn sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG berufe, so sei daraus nichts zu gewinnen, weil dieses sich ausschließlich mit den technischen Erfordernissen des motorisierten Verkehrs beschäftige. Zur Frage der Sicherheit des nicht motorisierten Verkehrs und der innerörtlichen Verkehrsbeziehungen enthalte es aber keine Angaben. Ebenso nicht zur Wiederherstellung der gestörten Verkehrsverbindungen und der bestehenden Erschließung bewohnter Liegenschaften.

3.1.1.3. Die Franz Mair-Straße (bzw. L6) bestehe in ihrem derzeitigen Verlauf seit über 200 Jahren und werde seit jeher von allen Verkehrsteilnehmern benutzt. Sie liege auch nicht im Freiland und diene der rechtmäßig bebauten Liegenschaft der Beschwerdeführerin seit 1790 als einzige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit. Überhaupt habe sich die mbP1 mit bestehenden örtlichen Verbindungen nicht auseinandergesetzt. Die Franz Mair-Straße führe weiterhin in gerader Linie direkt über das Kreuzungsplateau zum eigenen Grundstück. Die Sicherung des Bahnübergangs erfolgte dann mittels dreier handbetriebener Bahnschranken. Die derzeitige Zufahrt bestehe erst seit 1970, weil nach Auflassung der dritten Schrankenanlage und Umstellungen auf automatische Schrankenanlagen eine direkte Abfahrt vom Kreuzungsplateau nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund der Dammlage, besserer Sichtweiten und sehr breiter Straßenbankett könne die L6 im Bestand jedenfalls nach wie vor von Fußgängern benützt werden, ohne dass die Fahrbahn betreten werden müsse.

3.1.1.4. Die Beschwerdeführerin führt auch ins Treffen, dass ihr subjektive Rechte hinsichtlich der Erschließung ihrer Liegenschaft zustünden. Dies sowohl im Zusammenhang mit § 20 EisenbahnG als auch dem NÖ StrG 1999. Nach Letzterem seien öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten, wobei sowohl ein zumutbarer Zugang als auch die Zufahrt zu gewährleisten wäre.3.1.1.4. Die Beschwerdeführerin führt auch ins Treffen, dass ihr subjektive Rechte hinsichtlich der Erschließung ihrer Liegenschaft zustünden. Dies sowohl im Zusammenhang mit Paragraph 20, EisenbahnG als auch dem NÖ StrG 1999. Nach Letzterem seien öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten, wobei sowohl ein zumutbarer Zugang als auch die Zufahrt zu gewährleisten wäre.

3.1.1.5. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es auch verfahrensrelevant, ob aufgrund der geänderten Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Standes der Technik ein gefahrloses Erreichen ihre Liegenschaft auch für Fußgänger und Radfahrer weiterhin möglich sei, insbesondere für Kinder und ältere Personen.

3.1.1.6. Die mbP1 sei verpflichtet, die bestehende Fuß- und Radwegverbindung von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin so wiederherzustellen, dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie bei jeder Witterung zu jeder Jahreszeit gefahrlos und uneingeschränkt benutzt werden könne.

3.1.1.7. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Anbindung der Liegenschaft durch das Vorhaben nicht ändere und die Beeinflussung des Straßennetzes nicht verschlechtert werde. Vielmehr sei es so, dass durch dauerhafte Umlegungsmaßnahmen in der Betriebsphase die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne Kfz überhaupt nicht mehr gegeben wäre und für den nicht motorisierten Verkehr eine unüberwindliche Barriere gegenüber dem Bestand aufgebaut werde. Behauptete Alternativrouten für den nicht motorisierten Verkehr seien weder zumutbar noch uneingeschränkt nutzbar. Auch der sogenannte „Promenadenweg“ südlich der L6 diene im Wesentlichen dem Erholungs- und Freizeitverkehr von Spaziergängern, Radfahrern sowie der Erschließung für Anrainer südlich der Bahn. Sie seien von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus de facto nicht erreichbar. Eine Querung über den Rußbach sei mangels Gehwegs auf der Fahrbahn nur entlang der Leitschienen möglich, aufgrund des starken Verkehrsaufkommen samt Querverkehr daher lebensgefährlich. Auch sei die Benützung des Promenadenwegs rechtlich nicht abgesichert. Ferner diene die Unterführung Promenadenweg weiters als Flutöffnung bei Hochwässern und sei bei höheren Grundwasserständen und Starkregenereignissen längere Zeit nicht passierbar.

3.1.1.8. Das Vorhaben sei nur dann genehmigungsfähig, wenn die mbP1 die Eisenbahnunterführung unter die L6 um einen mindestens 3 m breiten Personendurchgang parallel zum Straßentunnel erweitere. Dieser müsse bei einer lichten Höhe von 2,5 m in etwa auf Geländeniveau entlang der Wanne verlaufen. Er müsse auch mit einem Geh- und Radweg in das vorhandene Wegenetz eingebunden werden.

3.1.2. Die belangte Behörde weist zum Beschwerdevorbringen betreffend die Ausstattung einer öffentlichen Straße oder allfälligen künftigen Umwegen darauf hin, dass dies nicht als ein einem Anrainer zustehendes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht werden könne (Stellungnahme belB, S. 1).

3.1.3.1. Die mbP1 hält den Einwänden der Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass das gegenständliche Vorhaben auf die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin überhaupt keine Auswirkungen habe. Die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei auch nach Umsetzung des Vorhabens unverändert über die „Fabrikstraße“ möglich. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich in dieser Straße, über die sie auch, sowohl für Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger, erschlossen sei und bleibe. Die Fabrikstraße münde im Westen in die Landesstraße L6 (bzw. „Franz Mair-Straße“), die wiederum Richtung Süden in einer Entfernung von derzeit ungefähr 35 m die Nordbahn niveaugleich quere. Nach Umsetzung des Vorhabens werde diese unterführt. Wenn die Beschwerdeführerin sich nun durch die Ausgestaltung der Unterführung in ihren Rechten verletzt sehe übersehe sie, dass auch im Bestand kein gesonderter Fußgängerübergang vorhanden sei und nach wie vor ausreichend Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und Radfahrer im Nahebereich bestünden. Da sich an der Anbindung bzw. Erschließung ihrer Liegenschaft nichts ändere, sei die Beschwerdeführerin in keinem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, auch wenn sich daraus eine Einschränkung ihrer bisherigen Gewohnheiten ergeben sollte.

3.1.3.2. Wenn die Beschwerdeführerin zumutbare Alternativrouten für den nichtmotorisierten Verkehr bemängle, so würden diese Routen bereits jetzt Möglichkeiten der Bahnquerung für den nichtmotorisierten Verkehr darstellen. Das gegenständliche Vorhaben würde daran keine Änderung vornehmen.

3.1.3.3. Der von der Beschwerdeführerin genannte § 20 EisenbahnG betreffe ihr Verhältnis zum Straßenerhalter, nicht hingegen jenes zur mbP1 oder anderen Verfahrensparteien. Die aus dieser Bestimmung erwachsende Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens begründe kein subjektiv-öffentliches Recht. Sie sei vielmehr nur Folge der Konsumation der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und nicht Voraussetzung zur Erlangung derselben.3.1.3.3. Der von der Beschwerdeführerin genannte Paragraph 20, EisenbahnG betreffe ihr Verhältnis zum Straßenerhalter, nicht hingegen jenes zur mbP1 oder anderen Verfahrensparteien. Die aus dieser Bestimmung erwachsende Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens begründe kein subjektiv-öffentliches Recht. Sie sei vielmehr nur Folge der Konsumation der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und nicht Voraussetzung zur Erlangung derselben.

3.1.3.4. Die Beschwerdeführerin habe schlicht keinen Anspruch darauf, dass das bestehende Wegenetz (mit möglichst kurzen Verbindungen) samt der vorhandenen Eisenbahnkreuzung erhalten bleibe.

3.1.3.5. Auch § 9 NÖ StrG verschaffe der Beschwerdeführerin nicht das von ihr vermutete Recht. Diese Bestimmung soll die Aufrechterhaltung einer bestehenden Aufschließung einer Liegenschaft sicherstellen. Doch ändere sich im vorliegenden Fall für die Aufschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nichts. Das der Beschwerdeführerin gemäß § 9 NÖ StrG grundsätzlich und potentiell zustehende Recht werde „gegenständlichenfalls“ nicht berührt und auch denkunmöglich verletzt.3.1.3.5. Auch Paragraph 9, NÖ StrG verschaffe der Beschwerdeführerin nicht das von ihr vermutete Recht. Diese Bestimmung soll die Aufrechterhaltung einer bestehenden Aufschließung einer Liegenschaft sicherstellen. Doch ändere sich im vorliegenden Fall für die Aufschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nichts. Das der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, NÖ StrG grundsätzlich und potentiell zustehende Recht werde „gegenständlichenfalls“ nicht berührt und auch denkunmöglich verletzt.

Erwägungen

3.1.4.1. Zum geltend gemachten Verstoß der erteilten Genehmigung entgegen der Anforderungen nach § 20 EisenbahnG ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: 3.1.4.1. Zum geltend gemachten Verstoß der erteilten Genehmigung entgegen der Anforderungen nach Paragraph 20, EisenbahnG ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:

§ 20 Abs. 1 EisenbahnG ordnet einerseits an, dass das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen hat. Weiters, dass die Anlagen und Wasserläufe von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern sind. Darüber hinaus normiert die Bestimmung die Tragung von Kosten insbesondere von Bauten, die früher nicht vorhanden waren. Schließlich sieht die Bestimmung die Subsidiarität gegenüber anderen Vereinbarungen vor. Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG ordnet einerseits an, dass das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen hat. Weiters, dass die Anlagen und Wasserläufe von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern sind. Darüber hinaus normiert die Bestimmung die Tragung von Kosten insbesondere von Bauten, die früher nicht vorhanden waren. Schließlich sieht die Bestimmung die Subsidiarität gegenüber anderen Vereinbarungen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Vorschrift judiziert, dass es sich bei der Verpflichtung nach dieser Norm um eine solche handelt, die vom Bau der Eisenbahn abhängig gemacht ist, sohin um eine Folge, welche nur dann eintritt, wenn das Eisenbahnunternehmen von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Gebrauch macht. Nur in diesem Fall tritt daher die erwähnte Verpflichtung ein (zum Ganzen VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003, und VwGH 24.02.1986, 86/10/0017). Schon nach dem Wortlaut bezieht sich § 20 auf jene Fälle, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung außerdem, in denen im Gefolge des Baus der Eisenbahn vorhandene Verkehrsanlagen in Mitleidenschaft gezogen wurden und nach Abschluss des Bauvorhabens wiederhergestellt werden müssen (VwGH 13.09.2015, Ra 2016/03/0031, Rn. 10). I.Z.m. § 20 Abs. 2 EisenbahnG sprach der Gerichtshof auch aus, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nicht von einer behördlichen Entscheidung betreffend die Übernahme und künftige Erhaltung und Erneuerung einer Weganlage abhängig ist (vgl. VwGH 14.11.2001, 99/03/0378, zur Geltendmachung einer Unzulässigkeit des Vorbehalts der Übernahme einer durch Verlegung betroffenen, als Parallelstraße zur Bahn verlaufenden Gemeindestraße, in das öffentliche Gut nach einem noch abzuschließenden Übereinkommen).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Vorschrift judiziert, dass es sich bei der Verpflichtung nach dieser Norm um eine solche handelt, die vom Bau der Eisenbahn abhängig gemacht ist, sohin um eine Folge, welche nur dann eintritt, wenn das Eisenbahnunternehmen von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Gebrauch macht. Nur in diesem Fall tritt daher die erwähnte Verpflichtung ein (zum Ganzen VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003, und VwGH 24.02.1986, 86/10/0017). Schon nach dem Wortlaut bezieht sich Paragraph 20, auf jene Fälle, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung außerdem, in denen im Gefolge des Baus der Eisenbahn vorhandene Verkehrsanlagen in Mitleidenschaft gezogen wurden und nach Abschluss des Bauvorhabens wiederhergestellt werden müssen (VwGH 13.09.2015, Ra 2016/03/0031, Rn. 10). römisch eins.Z.m. Paragraph 20, Absatz 2, EisenbahnG sprach der Gerichtshof auch aus, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nicht von einer behördlichen Entscheidung betreffend die Übernahme und künftige Erhaltung und Erneuerung einer Weganlage abhängig ist vergleiche VwGH 14.11.2001, 99/03/0378, zur Geltendmachung einer Unzulässigkeit des Vorbehalts der Übernahme einer durch Verlegung betroffenen, als Parallelstraße zur Bahn verlaufenden Gemeindestraße, in das öffentliche Gut nach einem noch abzuschließenden Übereinkommen).

3.1.4.2. Bei einem Vorhaben wie dem gegenständlichen sind gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen.3.1.4.2. Bei einem Vorhaben wie dem gegenständlichen sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen.

3.1.4.3. Als „Genehmigung“ gelten nach § 2 Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000 die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es aber darauf an, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Zu „Genehmigungen“ zählen Normen, die konkrete, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließende, Genehmigungskriterien und ein Recht auf Beginn einer Tätigkeit, z.B. die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, einräumen (vgl. i.d.S. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, m.w.N.). Zu den „Genehmigungsvoraussetzung“ sind jene materienrechtlichen Vorschriften zu zählen, die jeweils die Voraussetzungen für die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung regeln (vgl. Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G [2011], § 17, Rn. 58, und § 24f, Rn. 35). 3.1.4.3. Als „Genehmigung“ gelten nach Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz UVP-G 2000 die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es aber darauf an, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Zu „Genehmigungen“ zählen Normen, die konkrete, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließende, Genehmigungskriterien und ein Recht auf Beginn einer Tätigkeit, z.B. die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, einräumen vergleiche i.d.S. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, m.w.N.). Zu den „Genehmigungsvoraussetzung“ sind jene materienrechtlichen Vorschriften zu zählen, die jeweils die Voraussetzungen für die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung regeln vergleiche Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G [2011], Paragraph 17,, Rn. 58, und Paragraph 24 f,, Rn. 35).

3.1.4.4. Aus § 20 Abs. 1 EisenbahnG erfließt eine unmittelbar – bei Fehlen einer anderen Vereinbarung zur Anwendung gelangende – Rechtspflicht für ein Eisenbahnunternehmen die Wiederherstellungskosten gestörter oder unbenutzbarer Verkehrsanlagen abhängig von der erteilten Baugenehmigung zu tragen. In ebensolcher Weise wird die Kostentragung für Teile von Verkehrsanlagen mit aufgrund des Eisenbahnbaus vergrößerten Erhaltungs- und Erneuerungskosten oder für zuvor nicht vorhandene Bauten solcher Anlagen geregelt. 3.1.4.4. Aus Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG erfließt eine unmittelbar – bei Fehlen einer anderen Vereinbarung zur Anwendung gelangende – Rechtspflicht für ein Eisenbahnunternehmen die Wiederherstellungskosten gestörter oder unbenutzbarer Verkehrsanlagen abhängig von der erteilten Baugenehmigung zu tragen. In ebensolcher Weise wird die Kostentragung für Teile von Verkehrsanlagen mit aufgrund des Eisenbahnbaus vergrößerten Erhaltungs- und Erneuerungskosten oder für zuvor nicht vorhandene Bauten solcher Anlagen geregelt.

Daraus folgt für das Bundesverwaltungsgericht, wie von der mbP1 im Ergebnis richtig dargestellt, dass § 20 Abs. 1 EisenbahnG keine „materielle Genehmigungsbestimmung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 ist. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung dann, wenn infolge der Konsumation einer eisenbahnbehördlichen Baugenehmigung – oder, wie hier, der nach § 24f UVP-G 2000 erteilten Genehmigung – es zur durch die Verwirklichung des Vorhabens bedingten Störung oder Unbenutzbarkeit von Verkehrsanlagen oder Wasserläufen kommt. So wird in Spruchpunkt I.3.2 des angefochtenen Bescheids „festgestellt“, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, bestehende Verkehrsanlagen und Wasserläufe „wie im Projekt dargestellt“, wiederherzustellen (wenngleich unter Spruchpunkt VIII. [„Rechtsgrundlagen“] neben den §§ 31 ff EisenbahnG auch § 20 leg. cit. erwähnt wird).Daraus folgt für das Bundesverwaltungsgericht, wie von der mbP1 im Ergebnis richtig dargestellt, dass Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG keine „materielle Genehmigungsbestimmung“ i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 ist. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung dann, wenn infolge der Konsumation einer eisenbahnbehördlichen Baugenehmigung – oder, wie hier, der nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 erteilten Genehmigung – es zur durch die Verwirklichung des Vorhabens bedingten Störung oder Unbenutzbarkeit von Verkehrsanlagen oder Wasserläufen kommt. So wird in Spruchpunkt römisch eins.3.2 des angefochtenen Bescheids „festgestellt“, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, bestehende Verkehrsanlagen und Wasserläufe „wie im Projekt dargestellt“, wiederherzustellen (wenngleich unter Spruchpunkt römisch acht. [„Rechtsgrundlagen“] neben den Paragraphen 31, ff EisenbahnG auch Paragraph 20, leg. cit. erwähnt wird).

3.1.4.5. Dies bedeutet nicht, dass die Wiederherstellung von durch das Vorhaben gestörter oder unbenutzbarer Verkehrsanlagen bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine Rolle spielt. Dies ist Gegenstand nach den – gegenständlich als materielle Genehmigungsvorgabe anzuwendenden – Vorschriften über die „eisenbahnrechtliche Baugenehmigung“ nach den §§ 31 ff EisenbahnG. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach § 20 Abs. 1 erster Satz leg. cit. die Wiederherstellung „nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren“ zu erfolgen hat. So ist nach § 31f Z 2 EisenbahnG u.a. Voraussetzung der Genehmigungserteilung, dass vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen nicht verletzt werden. Ob und welche konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen bezüglich Verkehrsanlagen oder Wasserläufen angesichts eines Bauvorhabens erforderlich sind, ist dann unter Umständen vor diesem Hintergrund zu prüfen (i.d.S. auch Altenburger/Bauer/Netzer, Die Wiederherstellung von Straßen und Wegen gem § 20 EisbG, RdU-UT 2020, S. 27 [30], unter Hinweis insbesondere auf eine Ansicht im Schrifttum von Catharin/Gürtlich; vgl. auch ErläutRV 103 BlgNR, 8. GP, zu § 20, wonach „im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens“ die Behörde auch eine gutachterliche Stellungnahme der nach den straßenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde einzuholen habe). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im nach § 31b Abs. 1 EisenbahnG vorzulegenden „Bauentwurf“ nach § 4 Abs. 1 Z 6 EBEV auch „grundsätzliche Angaben“ zu den wiederherzustellenden Verkehrswegen und Wasserläufen zu tätigen sind. 3.1.4.5. Dies bedeutet nicht, dass die Wiederherstellung von durch das Vorhaben gestörter oder unbenutzbarer Verkehrsanlagen bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine Rolle spielt. Dies ist Gegenstand nach den – gegenständlich als materielle Genehmigungsvorgabe anzuwendenden – Vorschriften über die „eisenbahnrechtliche Baugenehmigung“ nach den Paragraphen 31, ff EisenbahnG. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz leg. cit. die Wiederherstellung „nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren“ zu erfolgen hat. So ist nach Paragraph 31 f, Ziffer 2, EisenbahnG u.a. Voraussetzung der Genehmigungserteilung, dass vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen nicht verletzt werden. Ob und welche konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen bezüglich Verkehrsanlagen oder Wasserläufen angesichts eines Bauvorhabens erforderlich sind, ist dann unter Umständen vor diesem Hintergrund zu prüfen (i.d.S. auch Altenburger/Bauer/Netzer, Die Wiederherstellung von Straßen und Wegen gem Paragraph 20, EisbG, RdU-UT 2020, S. 27 [30], unter Hinweis insbesondere auf eine Ansicht im Schrifttum von Catharin/Gürtlich; vergleiche auch ErläutRV 103 BlgNR, 8. GP, zu Paragraph 20,, wonach „im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens“ die Behörde auch eine gutachterliche Stellungnahme der nach den straßenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde einzuholen habe). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im nach Paragraph 31 b, Absatz eins, EisenbahnG vorzulegenden „Bauentwurf“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, EBEV auch „grundsätzliche Angaben“ zu den wiederherzustellenden Verkehrswegen und Wasserläufen zu tätigen sind.

3.1.4.6. Doch selbst wenn man in § 20 Abs. 1 EisenbahnG eine im gegenständlichen Verfahren anzuwendende, materielle Genehmigungsbestimmung erblicken würde (bzw. darin eine „Genehmigungsvoraussetzung“ i.S. obiger Erwägungen erkennt), wäre die Rechtmäßigkeit der Übereinstimmung des Vorhabens mit § 20 Abs. 1 EisenbahnG nach § 27 VwGVG nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens: So ist nicht erkennbar, dass die dieser Vorschrift zu entnehmenden Vorgaben i.S.d. § 8 AVG dem Interesse der Beschwerdeführerin dienen und von ihr sohin als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden könnten (zum [eingeschränkten] Mitspracherecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264). Eine dingliche Berechtigung der Beschwerdeführerin an einer gestörten Verkehrsanlage oder eine (dingliche) Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch (vorhabensimmanente) Wiederherstellungsmaßnahmen wurde weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich (vgl. i.d.S. unter Darstellung eines möglichen Zusammenhangs mit § 31e EisenbahnG hinsichtlich einer möglichen dinglichen Betroffenheit durch Wiederherstellungsmaßnahmen bei Altenburger/Bauer/Netzer, a.a.O., S. 31; siehe zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31f EisenbahnG auch unten IV.3.1.5. ff, IV.3.2.5. ff, IV.3.3.7. und IV.3.4.3. ff). Die Qualifikation des § 20 Abs. 1 EisenbahnG als „materielle Genehmigungsbestimmung“ oder „Genehmigungsvoraussetzung“ kann fallbezogen sohin dahingestellt bleiben. 3.1.4.6. Doch selbst wenn man in Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG eine im gegenständlichen Verfahren anzuwendende, materielle Genehmigungsbestimmung erblicken würde (bzw. darin eine „Genehmigungsvoraussetzung“ i.S. obiger Erwägungen erkennt), wäre die Rechtmäßigkeit der Übereinstimmung des Vorhabens mit Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG nach Paragraph 27, VwGVG nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens: So ist nicht erkennbar, dass die dieser Vorschrift zu entnehmenden Vorgaben i.S.d. Paragraph 8, AVG dem Interesse der Beschwerdeführerin dienen und von ihr sohin als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden könnten (zum [eingeschränkten] Mitspracherecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264). Eine dingliche Berechtigung der Beschwerdeführerin an einer gestörten Verkehrsanlage oder eine (dingliche) Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch (vorhabensimmanente) Wiederherstellungsmaßnahmen wurde weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich vergleiche i.d.S. unter Darstellung eines möglichen Zusammenhangs mit Paragraph 31 e, EisenbahnG hinsichtlich einer möglichen dinglichen Betroffenheit durch Wiederherstellungsmaßnahmen bei Altenburger/Bauer/Netzer, a.a.O., S. 31; siehe zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 31 f, EisenbahnG auch unten römisch vier.3.1.5. ff, römisch vier.3.2.5. ff, römisch vier.3.3.7. und römisch vier.3.4.3. ff). Die Qualifikation des Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG als „materielle Genehmigungsbestimmung“ oder „Genehmigungsvoraussetzung“ kann fallbezogen sohin dahingestellt bleiben.

3.1.5. Die Beschwerde macht weiters eine Rechtsverletzung dadurch geltend, dass die belangte Behörde die Genehmigungsentscheidung entgegen den Vorschriften des NÖ StrG traf. Dazu ist Folgendes auszuführen:

3.1.5.1. Fallbezogen ist eine Änderung bestehender Straßeninfrastruktur nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens (siehe oben unter II.1.). Vielmehr wurde ein Änderungsvorhaben gesondert eingereicht. Im Entscheidungszeitpunkt war ein Verfahren nach dem NÖ StrG vor der BH Gänserndorf, betreffend die Bewilligung der – durch die Vorhabensverwirklichung bedingten – Umgestaltung der berührten Gemeinde- bzw. Landesstraßen, anhängig. In jenem Verfahren kommt der Beschwerdeführerin ebenfalls Parteistellung zu und sie kann etwa eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück geltend machen. 3.1.5.1. Fallbezogen ist eine Änderung bestehender Straßeninfrastruktur nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens (siehe oben unter römisch zwei.1.). Vielmehr wurde ein Änderungsvorhaben gesondert eingereicht. Im Entscheidungszeitpunkt war ein Verfahren nach dem NÖ StrG vor der BH Gänserndorf, betreffend die Bewilligung der – durch die Vorhabensverwirklichung bedingten – Umgestaltung der berührten Gemeinde- bzw. Landesstraßen, anhängig. In jenem Verfahren kommt der Beschwerdeführerin ebenfalls Parteistellung zu und sie kann etwa eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück geltend machen.

3.1.5.2. Die von der Beschwerdeführerin i.Z.m. dem NÖ StrG geltend gemachte Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor.

3.1.6. Auch die in gegenständlichem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des EisenbahnG stehen der Genehmigungserteilung nicht entgegen:

3.1.6.1. Gemäß § 24f Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. Parteistellung. Nach § 31e erster Satz EisenbahnG ist Partei i.S.d. § 8 AVG der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft. Dabei sind nach § 31e zweiter Satz leg. cit. „betroffene Liegenschaften“ außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.3.1.6.1. Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, erster Satz UVP-G 2000 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Parteistellung. Nach Paragraph 31 e, erster Satz EisenbahnG ist Partei i.S.d. Paragraph 8, AVG der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft. Dabei sind nach Paragraph 31 e, zweiter Satz leg. cit. „betroffene Liegenschaften“ außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

3.1.6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Eigentümer erfolgreich diejenigen Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentumsrecht untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein. Demnach können Eigentümer im Rahmen der gemäß § 31f Z 3 EisenbahnG gebotenen Interessenabwägung etwa einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (vgl. zum Ganzen VwGH 15.03.2021, Ra 2021/03/0008, Rn. 10, auch VwGH 30.09.2020, Ra 2020/03/0054, Rn. 43 f, jeweils m.w.N.). 3.1.6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Eigentümer erfolgreich diejenigen Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentumsrecht untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein. Demnach können Eigentümer im Rahmen der gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG gebotenen Interessenabwägung etwa einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile vergleiche zum Ganzen VwGH 15.03.2021, Ra 2021/03/0008, Rn. 10, auch VwGH 30.09.2020, Ra 2020/03/0054, Rn. 43 f, jeweils m.w.N.).

Dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft unmittelbar durch den Bau in Anspruch genommen wird, war weder festzustellen noch wurde dies von einer Partei behauptet (vgl. dazu VwGH 09.10.1996, 92/03/0221). Dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft unmittelbar durch den Bau in Anspruch genommen wird, war weder festzustellen noch wurde dies von einer Partei behauptet vergleiche dazu VwGH 09.10.1996, 92/03/0221).

3.1.6.3. Für das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht erkennbar, dass weitere – also insbesondere die diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Schritte vervollständigenden – Ermittlungstätigkeiten zum Sachverhalt in Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Verletzung der genannten materiellrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wären. Insbesondere die Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 ergab für das Gericht nichts Gegenteiliges.

3.1.6.4. Auch eine allfällige Verschlechterung der Anbindung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im öffentlichen Straßenverkehrsnetz begründet – als bloß mittelbare Beeinträchtigung – kein subjektiv-öffentliches Recht, das von der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Verfahren geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/03/0018). 3.1.6.4. Auch eine allfällige Verschlechterung der Anbindung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im öffentlichen Straßenverkehrsnetz begründet – als bloß mittelbare Beeinträchtigung – kein subjektiv-öffentliches Recht, das von der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Verfahren geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/03/0018).

3.1.6.5. Auch eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin (oder auch sonstiger Dritter) in ihrer (deren) Gesundheit oder eine mögliche nicht dem Stand der Technik entsprechende (bautechnische) Ausführung des Wannenbauwerks zur Unterführung der Eisenbahnstrecke begründen kein subjektiv-öffentliches Recht, welches die Beschwerdeführerin nach den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des EisenbahnG geltend machen könnte.

3.1.7. Auch die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 stehen der Genehmigungserteilung wegen Änderungen in der Zufahrt bzw. Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht entgegen:

3.1.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 sind jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbar:innen gefährden. Eine solche Gefährdung durch den Betrieb oder den Bestand eines Vorhabens kann eine Nachbarin oder ein Nachbar geltend machen (vgl. dazu VwGH 27.09.2018, Ro 2018/06/0006 bis 0012, Rn. 7). 3.1.7.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 sind jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbar:innen gefährden. Eine solche Gefährdung durch den Betrieb oder den Bestand eines Vorhabens kann eine Nachbarin oder ein Nachbar geltend machen vergleiche dazu VwGH 27.09.2018, Ro 2018/06/0006 bis 0012, Rn. 7).

3.1.7.2. Unter einer „Immission“ ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst jedenfalls alle „physischen Einwirkungen“ (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Ro 2017/07/0034 bis 0036, Rn. 125, unter Hinweis auf Ansichten im Schrifttum). 3.1.7.2. Unter einer „Immission“ ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVP-G 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst jedenfalls alle „physischen Einwirkungen“ vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Ro 2017/07/0034 bis 0036, Rn. 125, unter Hinweis auf Ansichten im Schrifttum).

3.1.7.3. Doch kann es aus folgenden Erwägungen dahinstehen, ob die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Änderungen bei der Zufahrtsinfrastruktur i.S.d. oben dargestellten Leitsätze höchstgerichtlicher Judikatur überhaupt als „Immission“ zu qualifizieren sind:

3.1.7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schützt das in diesem Aspekt der GewO 1994 nachgebildete UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. Dabei kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 vorliegt, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). 3.1.7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schützt das in diesem Aspekt der GewO 1994 nachgebildete UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. Dabei kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

3.1.7.5. Eine Gefährdung dinglicher Rechte i.S.d. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168, m.w.N.; zur Dauerhaftigkeit vgl. auch Kerschner, Die Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [Stand 01.01.2016, rdb.at], Rz. 4.3. unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Servituten). 3.1.7.5. Eine Gefährdung dinglicher Rechte i.S.d. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168, m.w.N.; zur Dauerhaftigkeit vergleiche auch Kerschner, Die Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [Stand 01.01.2016, rdb.at], Rz. 4.3. unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Servituten).

3.1.7.6. Als nicht durch § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 geschützt angesehen werden können, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, etwa der Verlust der Vermietbarkeit einer Liegenschaft für Zwecke des Fremdenverkehrs oder auch massive finanzielle Verluste durch das Ausbleiben von Kunden einer Fischteichanlage und die damit verbundene voraussichtlich notwendige Einstellung des Betriebes (vgl. dazu VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130, sowie 27.06.2003, 2001/04/0236). 3.1.7.6. Als nicht durch Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 geschützt angesehen werden können, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994, etwa der Verlust der Vermietbarkeit einer Liegenschaft für Zwecke des Fremdenverkehrs oder auch massive finanzielle Verluste durch das Ausbleiben von Kunden einer Fischteichanlage und die damit verbundene voraussichtlich notwendige Einstellung des Betriebes vergleiche dazu VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130, sowie 27.06.2003, 2001/04/0236).

3.1.7.7. Vor dem Hintergrund des in diesem Zusammenhang ausgeführten Beschwerdevorbringens lag bereits umfangreich im verwaltungsbehördlichen Verfahren ermitteltes Tatsachenmaterial vor (soweit dieses von einem, von der Befangenheitseinrede der Beschwerdeführerin betroffenen Sachverständigen stammt, siehe oben IV.2.3.2.1.). Diese wurde sodann noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Erörterung mit den Parteien – insbesondere auch vor entsprechenden planlichen Darstellungen - leicht ergänzt bzw. präzisiert (siehe VHS, S. 9 ff). Weitergehende Ermittlungstätigkeiten erschienen dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der anzuwendenden Rechtsvorschriften wie auch des zuvor dargelegten Umfangs, den auch die Beschwerdeführerin geltend machen kann, fallbezogen nicht erforderlich. Insbesondere war von – wie von der Beschwerdeführerin gewünscht – (ergänzenden bzw. präzisierenden) Ermittlungstätigkeiten in Form eines Sachverständigenbeweises abzusehen. 3.1.7.7. Vor dem Hintergrund des in diesem Zusammenhang ausgeführten Beschwerdevorbringens lag bereits umfangreich im verwaltungsbehördlichen Verfahren ermitteltes Tatsachenmaterial vor (soweit dieses von einem, von der Befangenheitseinrede der Beschwerdeführerin betroffenen Sachverständigen stammt, siehe oben römisch vier.2.3.2.1.). Diese wurde sodann noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Erörterung mit den Parteien – insbesondere auch vor entsprechenden planlichen Darstellungen - leicht ergänzt bzw. präzisiert (siehe VHS, S. 9 ff). Weitergehende Ermittlungstätigkeiten erschienen dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der anzuwendenden Rechtsvorschriften wie auch des zuvor dargelegten Umfangs, den auch die Beschwerdeführerin geltend machen kann, fallbezogen nicht erforderlich. Insbesondere war von – wie von der Beschwerdeführerin gewünscht – (ergänzenden bzw. präzisierenden) Ermittlungstätigkeiten in Form eines Sachverständigenbeweises abzusehen.

3.1.7.8. Doch ist angesichts der oben unter II.2. auch aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellten Umstände, nicht davon auszugehen, dass die in Wohnzwecken als Hauptwohnsitz bestehende Nutzung so beeinträchtigt ist, dass diese auf Dauer unmöglich gemacht wird. So besteht auch während bzw. nach der Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit, die Liegenschaft weiterhin über die (öffentliche) Verkehrsfläche, die über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544, KG 6031 Deutsch-Wagram, führt, zu erreichen. 3.1.7.8. Doch ist angesichts der oben unter römisch zwei.2. auch aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellten Umstände, nicht davon auszugehen, dass die in Wohnzwecken als Hauptwohnsitz bestehende Nutzung so beeinträchtigt ist, dass diese auf Dauer unmöglich gemacht wird. So besteht auch während bzw. nach der Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit, die Liegenschaft weiterhin über die (öffentliche) Verkehrsfläche, die über die Grundstücke Nrn. 2521 und 2544, KG 6031 Deutsch-Wagram, führt, zu erreichen.

3.1.7.9. Auch ein möglicherweise ansteigendes Verkehrsaufkommen auf dieser öffentlichen Verkehrsfläche würde daran nichts ändern. Nicht bzw. nicht entsprechend substantiiert und nachvollziehbar behauptet wurde dabei, dass auf der erwähnten Verkehrsfläche – etwa in Folge eines aufgrund der Umleitungen während der Bauphase gestiegenen (Gesamt-)Verkehrsaufkommens – gar keine Nutzung für einen Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch für Fußgänger, mehr möglich wäre.

3.1.7.10. Überhaupt hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 77 GewO ausgesprochen, dass etwa eine allfällige Einschränkung der Benutzungsmöglichkeiten eines Wegs, der straßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften – und sich im Netz der dem Verkehr durch jedermann gewidmeten Straßen und Wege befindet – unterliegt, nicht geeignet ist, eine Eigentumsgefährdung i.S.d. genannten Bestimmung darzustellen (vgl. das Erkenntnis VwGH 15.04.1980, Zl. 3071/78, betreffend Einschränkungen durch die Errichtung eines Schlepplifts worin der Gerichtshof auch auf einen allfälligen Unterschied zu einem Privatweg hinweist; dies auch etwa im Gegensatz zu einem Fall, in welchem Fahrzeuge durch Benutzer einer Schleppliftanlage auf einer Liegenschaft eines Nachbarn abgestellt werden in VwSlg 10.874 A/1982). 3.1.7.10. Überhaupt hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu Paragraph 77, GewO ausgesprochen, dass etwa eine allfällige Einschränkung der Benutzungsmöglichkeiten eines Wegs, der straßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften – und sich im Netz der dem Verkehr durch jedermann gewidmeten Straßen und Wege befindet – unterliegt, nicht geeignet ist, eine Eigentumsgefährdung i.S.d. genannten Bestimmung darzustellen vergleiche das Erkenntnis VwGH 15.04.1980, Zl. 3071/78, betreffend Einschränkungen durch die Errichtung eines Schlepplifts worin der Gerichtshof auch auf einen allfälligen Unterschied zu einem Privatweg hinweist; dies auch etwa im Gegensatz zu einem Fall, in welchem Fahrzeuge durch Benutzer einer Schleppliftanlage auf einer Liegenschaft eines Nachbarn abgestellt werden in VwSlg 10.874 A/1982).

3.1.7.11. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin über das öffentliche Verkehrsnetz fußläufig zweifellos schwieriger werden wird. Etwa, weil die Erreichbarkeit bestimmter Orte durch Nutzung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Dennoch folgt daraus nach der geltenden Rechtslage für das erkennende Gericht noch nicht, dass die beantragte Genehmigung zu versagen wäre oder allenfalls – so überhaupt zulässig– das Vorhaben durch eine oder mehrere Nebenbestimmung(en) zu modifizieren (ergänzen) wäre.

3.1.8. Geltend machen kann die Beschwerdeführerin nach § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 grundsätzlich auch eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder eine Belästigung durch Immissionen aus dem Betrieb oder Bestand des Vorhabens. Doch auch damit ist für sie in Zusammenhang mit den Änderungen bei der Zufahrtssituation bzw. der Erreichbarkeit ihrer Liegenschaft nichts zu gewinnen:3.1.8. Geltend machen kann die Beschwerdeführerin nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 grundsätzlich auch eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder eine Belästigung durch Immissionen aus dem Betrieb oder Bestand des Vorhabens. Doch auch damit ist für sie in Zusammenhang mit den Änderungen bei der Zufahrtssituation bzw. der Erreichbarkeit ihrer Liegenschaft nichts zu gewinnen:

3.1.8.1. So macht die Beschwerdeführerin jedoch die Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. auch von Dritten auf öffentlicher Verkehrsinfrastruktur bzw. öffentlichen Verkehrsflächen – hier insbesondere auf der Franz Mair-Straße (bzw. der L6) bzw. auch der Verkehrsfläche auf den Grundstücken Nrn. 2521 und 2544, jeweils KG 6031 Deutsch-Wagram, in Folge der Verwirklichung des Vorhabens, geltend.

3.1.8.2. Diese Verkehrsflächen werden auch von der Beschwerdeführerin schon im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt werden können. Doch folgt aus den oben wiedergegebenen Vorschriften des UVP-G 2000 kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin darauf, dass es auch an diesen Orten zu keiner Gefährdung oder Belästigung durch Auswirkungen des Vorhabens kommt.

3.1.8.3. Auch besteht kein Rechtsanspruch eines Nachbarn darauf, ob solche Verkehrsflächen oder dazugehörige Einrichtungen nach dem Stand der Technik – wie sich dieser insbesondere aus Normen oder sonstigen Regelwerken erschließt – errichtet werden. Eine Auswirkung auf das Eigentum, sonstige dingliche Rechte oder etwa die menschliche Gesundheit, weil die erwähnten Maßnahmen nicht nach dem Stand der Technik errichtet werden (sollen), wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert behauptet.

3.1.9. Eine sonstige mögliche Verletzung eines der Beschwerdeführerin nach dem UVP-G 2000 bzw. den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Vorschriften niedergelegten Rechts, auf welches sich die Beschwerdeführerin i.Z.m. der Erreichbarkeit ihrer Liegenschaft bzw. der Zufahrtssituation berufen könnte, wurde weder behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich.

3.2. Zur möglichen Verletzung in Rechten aufgrund von vorhabensgegenständlichen Rodungen bzw. sonstiger Entfernung von Bewuchs bzw. Gehölz:

Vorbringen

3.2.1. In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem unter den Überschriften „Forstwesen“ bzw. „Luft und Klima“, dass aufgrund von Rodungen bzw. sonstigen Entfernungen von Bäumen und Bewuchs, und zwar auf den Grundstücken Nrn. 2545, 2541 sowie 120/1, alle KG 6031, ihre Liegenschaft erhöhten Wind- und Lärmeinwirkungen und kleinklimatischen Veränderungen aus südöstlicher, südlicher und südwestlicher Richtung ausgesetzt wäre. Weiters behauptet sie, dass der Sichtschutz verloren ginge, insbesondere nach Errichtung der Gewässerschutzanlage. Beim Grundstück Nr. 2545 fehle für sie eine beantragte Rodungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hinterfragt in der Beschwerde auch die Erforderlichkeit der von der mbP1 zur Genehmigung beantragten Rodung auf den Grundstücken Nrn. 2545 und 2541.

3.2.2. Die mbP1 bringt dazu insbesondere vor, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erforderlichkeit der Rodung kein subjektiv-öffentliches Recht zukomme.

Erwägungen

3.2.3.1. Festzustellen war, dass es auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen „Wald“ i.S.d. des ForstG gibt (oben II.3.). 3.2.3.1. Festzustellen war, dass es auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen „Wald“ i.S.d. des ForstG gibt (oben römisch zwei.3.).

3.2.3.2. Gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beschwerdeführerin – hier als Nachbarin i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 – ein subjektiv-öffentliches Recht (nur) insoweit zu, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum hat oder dinglich berechtigt ist, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). 3.2.3.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beschwerdeführerin – hier als Nachbarin i.S.d. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 – ein subjektiv-öffentliches Recht (nur) insoweit zu, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum hat oder dinglich berechtigt ist, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262).

3.2.3.3. Damit kam der Beschwerdeführerin zur Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid (miterteilten) Rodungsbewilligung auch kein Mitspracherecht zu bzw. war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. dazu auch oben IV.3.1.4.6.). 3.2.3.3. Damit kam der Beschwerdeführerin zur Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid (miterteilten) Rodungsbewilligung auch kein Mitspracherecht zu bzw. war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen vergleiche dazu auch oben römisch vier.3.1.4.6.).

3.2.4. Geltend machen kann die Beschwerdeführerin jedoch eine mögliche Verletzung in Rechten nach § 31f Z 3 EisenbahnG sowie – dann bezogen auf „Immissionen“, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbar:innen gefährden könnten oder die zu einer unzumutbaren Belästigung führen – § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000: 3.2.4. Geltend machen kann die Beschwerdeführerin jedoch eine mögliche Verletzung in Rechten nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG sowie – dann bezogen auf „Immissionen“, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbar:innen gefährden könnten oder die zu einer unzumutbaren Belästigung führen – Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000:

3.2.4.1. Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden –– aufbauend auf Sachverständigenbeweis - eingehend auch auf Ausführungen der Beschwerdeführerin Tatsachen ermittelt, wie sich Rodungen oder eine sonstige projektsimmanent vorgesehene Entfernungen von Gehölz oder Bewuchs auf bestimmten, in der Umgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelegenen Liegenschaften, sowie auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auswirken wird.

3.2.4.2. Feststellungen wurden getroffen vor allem zu möglichen Auswirkungen auf das Mikroklima, zu den Lärmschutzwirkungen bestehender (und allenfalls projektsimmanent zu entfernender) Gehölze sowie zu den Auswirkungen auf die Windeinwirkungen aus den Hauptwindrichtungen (oben II.3.2.1. und II.3.2.2.). 3.2.4.2. Feststellungen wurden getroffen vor allem zu möglichen Auswirkungen auf das Mikroklima, zu den Lärmschutzwirkungen bestehender (und allenfalls projektsimmanent zu entfernender) Gehölze sowie zu den Auswirkungen auf die Windeinwirkungen aus den Hauptwindrichtungen (oben römisch zwei.3.2.1. und römisch zwei.3.2.2.).

3.2.4.3. Gegenstand der Auswirkungsermittlung sind im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung – wie gegenständlich – gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 auch mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die so geschützten Güter, wie etwa den Menschen. Also auch Auswirkungen, die von einer Maßnahme des Vorhabens induziert werden (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Rn. 71; Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 1, Rn. 12). Zu solchen Auswirkungen können dann aber auch Folgewirkungen aufgrund einer Entfernung von Gehölzen zählen. 3.2.4.3. Gegenstand der Auswirkungsermittlung sind im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung – wie gegenständlich – gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 auch mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die so geschützten Güter, wie etwa den Menschen. Also auch Auswirkungen, die von einer Maßnahme des Vorhabens induziert werden vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Rn. 71; Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph eins,, Rn. 12). Zu solchen Auswirkungen können dann aber auch Folgewirkungen aufgrund einer Entfernung von Gehölzen zählen.

3.2.4.4. Doch ergaben für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2022 den Bedarf an einer weiteren Vervollständigung des bereits ermittelten Sachverhalts. Anzumerken ist, dass dabei das UVP-G 2000 – und hier vor allem dessen § 6 – keine „worst case“-Betrachtung erfordert, sondern eine (natürlich entsprechend fachgerechte und aktuelle) Darstellung der „voraussichtlichen“ und „erheblichen“ Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wie eben dann (auch) auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2 [2019], UVP-G, § 6, Rn. 37; Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 17, Rn. 30). 3.2.4.4. Doch ergaben für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2022 den Bedarf an einer weiteren Vervollständigung des bereits ermittelten Sachverhalts. Anzumerken ist, dass dabei das UVP-G 2000 – und hier vor allem dessen Paragraph 6, – keine „worst case“-Betrachtung erfordert, sondern eine (natürlich entsprechend fachgerechte und aktuelle) Darstellung der „voraussichtlichen“ und „erheblichen“ Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wie eben dann (auch) auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vergleiche dazu Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2 [2019], UVP-G, Paragraph 6,, Rn. 37; Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 17,, Rn. 30).

3.2.4.5. Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 31f Z 3 EisenbahnG ist für das erkennende Gericht nach dem festgestellten Tatsachensubstrat nicht ersichtlich, sodass es auf die nach dieser Vorschrift unter Umständen durchzuführende Güterabwägung nicht ankommt (siehe dazu auch oben unter IV.3.1.5. ff).3.2.4.5. Eine Beeinträchtigung i.S.d. Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG ist für das erkennende Gericht nach dem festgestellten Tatsachensubstrat nicht ersichtlich, sodass es auf die nach dieser Vorschrift unter Umständen durchzuführende Güterabwägung nicht ankommt (siehe dazu auch oben unter römisch vier.3.1.5. ff).

3.2.5. Auch die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 selbst, soweit diese von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, sind angesichts des oben unter II.3. festgestellten Sachverhalts als erfüllt anzusehen: 3.2.5. Auch die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 selbst, soweit diese von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, sind angesichts des oben unter römisch zwei.3. festgestellten Sachverhalts als erfüllt anzusehen:

3.2.5.1. So ist davon auszugehen, dass es – insbesondere angesichts der auf sachverständige Ausführungen zurückgehenden Tatsachen ob der Wirkungen auf das Mikroklima, den Wind- oder Staubschutz – zu keinen mit den Vorgaben von § 24f Abs. 1 Z. 2 lit. a und c in Widerspruch stehenden Gefährdungen oder Belästigungen kommt. Auch wurde in Zusammenhang mit dem Schutz dinglicher Rechte nicht, insbesondere nicht entsprechend konkretisiert, behauptet, dass dadurch etwa eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaft auf Dauer ausgeschlossen werde (vgl. i.d.Z. die Ausführungen oben unter IV.3.1.7.1. ff).3.2.5.1. So ist davon auszugehen, dass es – insbesondere angesichts der auf sachverständige Ausführungen zurückgehenden Tatsachen ob der Wirkungen auf das Mikroklima, den Wind- oder Staubschutz – zu keinen mit den Vorgaben von Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c in Widerspruch stehenden Gefährdungen oder Belästigungen kommt. Auch wurde in Zusammenhang mit dem Schutz dinglicher Rechte nicht, insbesondere nicht entsprechend konkretisiert, behauptet, dass dadurch etwa eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaft auf Dauer ausgeschlossen werde vergleiche i.d.Z. die Ausführungen oben unter römisch vier.3.1.7.1. ff).

3.2.5.2. Zur Frage des möglicherweise reduzierten Sichtschutzes – eben durch Änderungen im Bewuchs auf anderen Liegenschaften – ist zu sagen, dass dieser aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht als „Immission“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 zu sehen ist. 3.2.5.2. Zur Frage des möglicherweise reduzierten Sichtschutzes – eben durch Änderungen im Bewuchs auf anderen Liegenschaften – ist zu sagen, dass dieser aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht als „Immission“ i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 zu sehen ist.

3.2.6. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten i.Z.m. möglichen Auswirkungen aus der Entfernung von, mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden, Bewuchs bzw. Gehölzen war daher für den erkennenden Senat nicht erkennbar.

3.3. Zur möglichen Verletzung in Rechten aufgrund der dem Vorhaben zuzurechnenden Schallauswirkungen auf die Beschwerdeführerin bzw. deren Liegenschaft:

Vorbringen

3.3.1.1. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor allem unter der Überschrift „Lärm- und Erschütterungsschutz“ auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass laut den Einreichunterlagen am Rechenpunkt RP_007 der Wert von Lr = 55 dB im Zeitraum Nacht um 1,6 dB überschritten werde. Es werde durch die belangte Behörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen allerdings behauptet, dass im Zeitraum Nacht nicht mit einem Aufenthalt im Freien zu rechnen sei und keine weiteren Maßnahmen erforderlich wären. Nach der Rechtsprechung zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht sei der Schutz allerdings auf jeden Punkt des Grundstücks zu gewähren, dies auch in der Nacht. Es sei auf jenen Punkt des Nachbargrundstücks abzustellen, welche der Emissionsquelle am nächsten liege; dieser Punkt befinde sich jedoch nicht im Südwesten, sondern im Südosten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei auch die Gebäudebeurteilung nicht korrekt vorgenommen worden. So seien die Ost- und die Südfassade für die Beurteilung relevant und somit auch die Fenster im ersten Stock der Ostfassade. Es seien auch keine schalltechnischen Maßnahmen vorgesehen, wobei die Nullvariante mit dem Prognosefall zu vergleichen sei. Es sei auch unrichtig, dass sich die Schienenverkehrsschallimmissionen gegenüber dem Bestand verringern würden. Ohne Berücksichtigung der „quieter route“ bei der Berechnung der Bestandsimmissionen sei keine realistische Gegenüberstellung der Schienenverkehrslärmimmissionen möglich.

3.3.2. Die mbP1 legte dazu im Wesentlichen dar, dass der Verweis auf § 77 Abs. 2 GewO 1994 betreffend den Rechenpunkt fehl gehe, da im vorliegenden Fall ausschließlich die SchIV und die in ihr verwiesenen Normen ausschlaggebend seien. Zum von der Beschwerdeführerin geforderten Schutz des Freiraums von der Liegenschaft in der Nacht führte die mbP1 aus, dass für das Wohngebäude die Grenzwerte nach der SchIV eingehalten seien und keine Maßnahmen vorzusehen wären. Der Rechenpunkt „RP_007“ diene der humanmedizinischen Beurteilung und nicht der Lärmschutzplanung nach der SchIV. Er sei deshalb im Bereich des Freiraums vor dem Wohngebäude gelegt worden. Unabhängig davon liege für das gesamte Anwesen der Beschwerdeführerin eine Grünlandwidmung vor. Es sei bei einer solchen Widmung nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt von Personen zu rechnen. Rechenpunkte an der Ost-und Westfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin („Objekt 4.2.2006“) seien ergänzt worden. Im rechten Fall „Prognose mit Lärmschutz 2025“ würden auch in diesen Punkten keine Überschreitungen der Grenzwerte nach der SchIV prognostiziert. Für die Lärmschutzbeurteilung seien die Werte für den Nullplanfall nach dieser Verordnung nicht heranzuziehen. Ebenso sei die Einführung einer „quieter route“ in diesem Zusammenhang nicht relevant (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt.3, und Stellungnahme mbP1, Pkt. 4).3.3.2. Die mbP1 legte dazu im Wesentlichen dar, dass der Verweis auf Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 betreffend den Rechenpunkt fehl gehe, da im vorliegenden Fall ausschließlich die SchIV und die in ihr verwiesenen Normen ausschlaggebend seien. Zum von der Beschwerdeführerin geforderten Schutz des Freiraums von der Liegenschaft in der Nacht führte die mbP1 aus, dass für das Wohngebäude die Grenzwerte nach der SchIV eingehalten seien und keine Maßnahmen vorzusehen wären. Der Rechenpunkt „RP_007“ diene der humanmedizinischen Beurteilung und nicht der Lärmschutzplanung nach der SchIV. Er sei deshalb im Bereich des Freiraums vor dem Wohngebäude gelegt worden. Unabhängig davon liege für das gesamte Anwesen der Beschwerdeführerin eine Grünlandwidmung vor. Es sei bei einer solchen Widmung nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt von Personen zu rechnen. Rechenpunkte an der Ost-und Westfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin („Objekt 4.2.2006“) seien ergänzt worden. Im rechten Fall „Prognose mit Lärmschutz 2025“ würden auch in diesen Punkten keine Überschreitungen der Grenzwerte nach der SchIV prognostiziert. Für die Lärmschutzbeurteilung seien die Werte für den Nullplanfall nach dieser Verordnung nicht heranzuziehen. Ebenso sei die Einführung einer „quieter route“ in diesem Zusammenhang nicht relevant (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt.3, und Stellungnahme mbP1, Pkt. 4).

Erwägungen

3.3.3.1. Genehmigungen dürfen nach § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird. Jedenfalls müssen Immissionen vermieden werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden bzw. zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. c leg. cit. nach diesen Vorschriften zu beurteilen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 78).3.3.3.1. Genehmigungen dürfen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird. Jedenfalls müssen Immissionen vermieden werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden bzw. zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit. nach diesen Vorschriften zu beurteilen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 78).

3.3.3.2. Nach § 4 SchIV sind die Immissionsgrenzwerte vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig. Sie betragen für die Tagzeit 60 dB, wenn Lr ? 50 dB, Lr +10 dB, wenn 50 dB ? Lr ? 55 dB, sowie 65 dB, wenn Lr ? 55 dB und für die Nachtzeit 50 dB, wenn Lr ? 50 dB, Lr +10 dB, wenn 50 dB ? Lr ? 55 dB, sowie 55 dB, wenn Lr ? 45 dB (Z 2) 3.3.3.2. Nach Paragraph 4, SchIV sind die Immissionsgrenzwerte vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig. Sie betragen für die Tagzeit 60 dB, wenn Lr ? 50 dB, Lr +10 dB, wenn 50 dB ? Lr ? 55 dB, sowie 65 dB, wenn Lr ? 55 dB und für die Nachtzeit 50 dB, wenn Lr ? 50 dB, Lr +10 dB, wenn 50 dB ? Lr ? 55 dB, sowie 55 dB, wenn Lr ? 45 dB (Ziffer 2,)

3.3.3.3. Die Beurteilung der zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen in der Bauphase richtet sich sohin nach § 77 GewO 1994, während für die Betriebsphase die Vorgaben der SchIV zu beachten sind (vgl. Rn. 125 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2016). 3.3.3.3. Die Beurteilung der zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen in der Bauphase richtet sich sohin nach Paragraph 77, GewO 1994, während für die Betriebsphase die Vorgaben der SchIV zu beachten sind vergleiche Rn. 125 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2016).

3.3.3.4. Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – siehe unter Abschnitt VI.2.1.6 („Schienenlärm“) –ausführlich und rechtsrichtig dargelegt, stellen die Vorgaben der SchIV nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nur Mindeststandards dar. Eine Unterschreitung dieser Standards ist in jedem Fall dann erforderlich, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht) Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere in jenen Fällen auszugehen ist, in denen die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten. Zu beurteilen ist, ob das jeweilige Vorhaben eine Unterschreitung der, in der SchIV normierten, Grenzwerte erfordert, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit mit Sicherheit auszuschließen (vgl. zu alldem VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, insbesondere die Rn. 79, 81, 87; zuletzt auch VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 22 ff).3.3.3.4. Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – siehe unter Abschnitt römisch sechs.2.1.6 („Schienenlärm“) –ausführlich und rechtsrichtig dargelegt, stellen die Vorgaben der SchIV nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nur Mindeststandards dar. Eine Unterschreitung dieser Standards ist in jedem Fall dann erforderlich, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht) Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere in jenen Fällen auszugehen ist, in denen die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten. Zu beurteilen ist, ob das jeweilige Vorhaben eine Unterschreitung der, in der SchIV normierten, Grenzwerte erfordert, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit mit Sicherheit auszuschließen vergleiche zu alldem VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, insbesondere die Rn. 79, 81, 87; zuletzt auch VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 22 ff).

3.3.4. Strittig war aufgrund der Beschwerdeausführungen gegenständlich zunächst, ob die entsprechenden Ermittlungstätigkeiten zur Beurteilung der Auswirkungen der SchIV auf das Gebäude durchgeführt wurden:

3.3.4.1. Dies kann angesichts der auf den entsprechend eingereichten Unterlagen der mbP1 aufbauenden, sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar und auch vollständigen erweisenden sachverständigen Ermittlungstätigkeiten bejaht werden (s. dazu oben unter II.4.). Weitere, also ergänzende bzw. vervollständigende, Sachverhaltsermittlungen waren für das Bundesverwaltungsgericht, auch angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wie auch im Rahmen der Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht erforderlich. Dies trifft insbesondere auch auf die ermittelten (Prognose-)Werte zu, anhand derer die Einhaltung der Grenzwerte nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 SchIV am Gebäude zu prüfen war (siehe VHS, S. 27 ff). 3.3.4.1. Dies kann angesichts der auf den entsprechend eingereichten Unterlagen der mbP1 aufbauenden, sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar und auch vollständigen erweisenden sachverständigen Ermittlungstätigkeiten bejaht werden (s. dazu oben unter römisch zwei.4.). Weitere, also ergänzende bzw. vervollständigende, Sachverhaltsermittlungen waren für das Bundesverwaltungsgericht, auch angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wie auch im Rahmen der Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht erforderlich. Dies trifft insbesondere auch auf die ermittelten (Prognose-)Werte zu, anhand derer die Einhaltung der Grenzwerte nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, SchIV am Gebäude zu prüfen war (siehe VHS, S. 27 ff).

3.3.4.2. Vor dem Hintergrund des unter II.4. festgestellten Sachverhalts geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die am Gebäude einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte der SchIV in der Betriebsphase des Vorhabens eingehalten werden. 3.3.4.2. Vor dem Hintergrund des unter römisch zwei.4. festgestellten Sachverhalts geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die am Gebäude einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte der SchIV in der Betriebsphase des Vorhabens eingehalten werden.

3.3.5. Auch mit ihrem Vorbringen, die SchIV werde angesichts der für die Nacht am Rechenpunkt „RP_007“ prognostizierten Schallwerte – siehe zu diesen oben unter II.4.5.2. – nicht eingehalten, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: 3.3.5. Auch mit ihrem Vorbringen, die SchIV werde angesichts der für die Nacht am Rechenpunkt „RP_007“ prognostizierten Schallwerte – siehe zu diesen oben unter römisch zwei.4.5.2. – nicht eingehalten, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

3.3.5.1. So bestimmt sich hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der maßgebende Immissionspunkt nur nach § 2 Abs. 5 erster Satz SchIV, er befindet sich also 0,5 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters des Gebäudes. Dort wird – wie zuvor dargelegt – der nach § 4 SchIV relevante Immissionsgrenzwert eingehalten. 3.3.5.1. So bestimmt sich hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der maßgebende Immissionspunkt nur nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz SchIV, er befindet sich also 0,5 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters des Gebäudes. Dort wird – wie zuvor dargelegt – der nach Paragraph 4, SchIV relevante Immissionsgrenzwert eingehalten.

3.3.5.2. Die Festlegung wie dann auch Beurteilung eines Immissionspunkts nach § 2 Abs. 5 zweiter Satz SchIV war fallbezogen nicht erforderlich. So handelt es sich bei der Fläche um das Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um keine „zu schützende“ Freifläche i.S.d. zuvor genannten Vorschrift: 3.3.5.2. Die Festlegung wie dann auch Beurteilung eines Immissionspunkts nach Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz SchIV war fallbezogen nicht erforderlich. So handelt es sich bei der Fläche um das Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um keine „zu schützende“ Freifläche i.S.d. zuvor genannten Vorschrift:

3.3.5.3. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass zu den zu schützenden Freiflächen jedenfalls die in der in § 2 Abs. 5 zweiter Satz SchIV ausdrücklich aufgezählten „Erholungs-, Park- und Gartenanlagen“ zählen (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rnrn. 71 und 88). Doch wird aus Sicht des erkennenden Gerichts der Verordnungsgeber der SchIV nicht rein private Freiflächen – wie jene auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bzw. um das dortige Wohngebäude herum gelegene – vor Augen gehabt haben, sondern bestimmte, der Öffentlichkeit zugängliche, spezifisch angelegte („-anlagen“) Einrichtungen, die der Erholung der „Wohnbevölkerung“ dienen, wie etwa eine öffentliche Parkanlage. 3.3.5.3. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass zu den zu schützenden Freiflächen jedenfalls die in der in Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz SchIV ausdrücklich aufgezählten „Erholungs-, Park- und Gartenanlagen“ zählen vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rnrn. 71 und 88). Doch wird aus Sicht des erkennenden Gerichts der Verordnungsgeber der SchIV nicht rein private Freiflächen – wie jene auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bzw. um das dortige Wohngebäude herum gelegene – vor Augen gehabt haben, sondern bestimmte, der Öffentlichkeit zugängliche, spezifisch angelegte („-anlagen“) Einrichtungen, die der Erholung der „Wohnbevölkerung“ dienen, wie etwa eine öffentliche Parkanlage.

3.3.5.4. Gerade auch die zu dieser Frage durchgeführte rechtliche Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher die belangte Behörde u.a. auch Hinweise auf den Prozess zur Erarbeitung der Grundlagen der SchIV gab, ergab für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Auslegung. Es wurde gegenständlich insbesondere auch von keiner Partei behauptet, dass es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (oder zumindest Teilen davon) um eine öffentlich zugängliche Anlage handelt, die etwa der Erholung der Wohnbevölkerung dient.

3.3.5.5. Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob der – die Auswirkungen der Betriebsphase des Vorhabens betreffende (siehe oben II.4.3. ff) – RP_007, wie die Beschwerdeführerin einwendet, überhaupt der fachgerecht erhobene – also insbesondere an der richtigen Stelle verortete und dann durch Messung und/oder Berechnung beurteilte – Immissionspunkt nach § 2 Abs. 5 SchIV ist (vgl. VHS, S. 29, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass für sie [gemeint: offen] bleibe, was herauskommen würde, wenn der erwähnte Rechenpunkt an einem anderen Grundstückspunkt und näher zur Bahn angenommen würde). Ebenso, wie von der mbP1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt, ob die Grenzwerte nach § 4 leg. cit. und die darauf aufbauenden Lärmschutzvorgaben nach § 5 dieser Verordnung überhaupt zur Anwendung gelangen. Oder auch ob, wie ebenfalls von der mbP1 vorgetragen, § 2 Abs. 5 zweiter Satz SchIV durch verbindliche Festlegung des „Immissionspunkts“ (als Beurteilungspunkt) nur der Handhabung des § 19 EisenbahnG dient, wobei nach letzterer Vorschrift die zuständige Behörde erforderlichenfalls Auflagen zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen nach der Rechtsprechung von Amts wegen anzuordnen hat. 3.3.5.5. Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob der – die Auswirkungen der Betriebsphase des Vorhabens betreffende (siehe oben römisch zwei.4.3. ff) – RP_007, wie die Beschwerdeführerin einwendet, überhaupt der fachgerecht erhobene – also insbesondere an der richtigen Stelle verortete und dann durch Messung und/oder Berechnung beurteilte – Immissionspunkt nach Paragraph 2, Absatz 5, SchIV ist vergleiche VHS, S. 29, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass für sie [gemeint: offen] bleibe, was herauskommen würde, wenn der erwähnte Rechenpunkt an einem anderen Grundstückspunkt und näher zur Bahn angenommen würde). Ebenso, wie von der mbP1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt, ob die Grenzwerte nach Paragraph 4, leg. cit. und die darauf aufbauenden Lärmschutzvorgaben nach Paragraph 5, dieser Verordnung überhaupt zur Anwendung gelangen. Oder auch ob, wie ebenfalls von der mbP1 vorgetragen, Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz SchIV durch verbindliche Festlegung des „Immissionspunkts“ (als Beurteilungspunkt) nur der Handhabung des Paragraph 19, EisenbahnG dient, wobei nach letzterer Vorschrift die zuständige Behörde erforderlichenfalls Auflagen zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen nach der Rechtsprechung von Amts wegen anzuordnen hat.

3.3.6.1. Nach den oben unter II.4. getroffenen Feststellungen, die auf vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Ermittlungstätigkeiten durch im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigenbeweis, und dabei insbesondere auch durch einen herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin, beruhen, war auch im Einzelfall – also ungeachtet der Vorgaben der SchIV – für das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin bei Aufenthalt auf ihrer Liegenschaft mit Sicherheit auszuschließen ist. Dabei hat dieser Sachverständige insbesondere auch ausführlich und in schlüssiger Weise begründet, warum er im Sinne der Vorgaben aus einschlägigen Leitlinien, aber auch hinsichtlich der verfügbaren epidemiologischen Daten, seine Schlussfolgerungen zog. 3.3.6.1. Nach den oben unter römisch zwei.4. getroffenen Feststellungen, die auf vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Ermittlungstätigkeiten durch im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigenbeweis, und dabei insbesondere auch durch einen herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin, beruhen, war auch im Einzelfall – also ungeachtet der Vorgaben der SchIV – für das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin bei Aufenthalt auf ihrer Liegenschaft mit Sicherheit auszuschließen ist. Dabei hat dieser Sachverständige insbesondere auch ausführlich und in schlüssiger Weise begründet, warum er im Sinne der Vorgaben aus einschlägigen Leitlinien, aber auch hinsichtlich der verfügbaren epidemiologischen Daten, seine Schlussfolgerungen zog.

3.3.6.2. Über das Vorhaben sowie die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen hinausgehende (schallemissionsvermeidende oder –vermindernde) Maßnahmen waren daher nicht erforderlich.

3.3.7. Auch ein fallbezogen aufzugreifender Verstoß gegen §§ 31f Z 3 i.V.m. 31e EisenbahnG aufgrund der mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen Schallauswirkungen liegt nicht vor. So kommt der Beschwerdeführerin wegen einer Immission in Form von Schall (Lärm) hinsichtlich dieser Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. die bei Netzer, in Altenburger [Hrsg.], a.a.O., EisbG, § 31e, Rn. 13, sowie § 31f, Rn. 3 f, jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum; Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz [2022], S. 657 und 661 f). 3.3.7. Auch ein fallbezogen aufzugreifender Verstoß gegen Paragraphen 31 f, Ziffer 3, in Verbindung mit 31e EisenbahnG aufgrund der mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen Schallauswirkungen liegt nicht vor. So kommt der Beschwerdeführerin wegen einer Immission in Form von Schall (Lärm) hinsichtlich dieser Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht zu vergleiche die bei Netzer, in Altenburger [Hrsg.], a.a.O., EisbG, Paragraph 31 e,, Rn. 13, sowie Paragraph 31 f,, Rn. 3 f, jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum; Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz [2022], S. 657 und 661 f).

3.3.8. Eine Verletzung der der Beschwerdeführerin zukommenden Rechte war in Zusammenhang mit den festgestellten Auswirkungen des Vorhabens durch Schallemissionen – also bezogen hier auf das Schutzgut Mensch – nicht erkennbar.

3.4. Zur möglichen Verletzung in Rechten aufgrund der Auswirkungen des Wannenbauwerks für die Unterführung der L6 (Franz Mair-Straße) auf das Grundwasser und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin:

Vorbringen

3.4.1. Die Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerde zum Themenkomplex Auswirkungen von Bau- und Betriebstätigkeiten des Unterführungsbauwerks unter die L6 auf die eigene Liegenschaft (bzw. Person) insbesondere weiteren Ermittlungsbedarf (Beschwerde, S. 15).

3.4.2. Die mbP1 hielt dem entgegen, dass bereits ausreichend ermitteltes Tatsachensubstrat zu den Auswirkungen vorliegen würde und sich aus diesem keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung zeige (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 5; Stellungnahme mbP1, S. 10).

Erwägungen

3.4.3. Mögliche Rechte, die in Zusammenhang mit dem Komplex möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser durch Errichtung des Unterführungsbauwerks verletzt werden könnten bzw. deren Verletzung die Beschwerdeführerin auch geltend machen kann, sind – so ging schon die belangte Behörde von der erforderlichen Mitanwendung dieses Gesetzes i.Z.m. dem Unterführungsbauwerk aus (wegen der Grundwasserhaltung) – der Schutz des Grundeigentums nach dem WRG, der Eigentums- bzw. auch allenfalls Gesundheits- und Belästigungsschutz nach § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sowie unter Umständen auch § 31f Z 3 EisenbahnG (i.V.m. § 31e leg. cit.): 3.4.3. Mögliche Rechte, die in Zusammenhang mit dem Komplex möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser durch Errichtung des Unterführungsbauwerks verletzt werden könnten bzw. deren Verletzung die Beschwerdeführerin auch geltend machen kann, sind – so ging schon die belangte Behörde von der erforderlichen Mitanwendung dieses Gesetzes i.Z.m. dem Unterführungsbauwerk aus (wegen der Grundwasserhaltung) – der Schutz des Grundeigentums nach dem WRG, der Eigentums- bzw. auch allenfalls Gesundheits- und Belästigungsschutz nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sowie unter Umständen auch Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG in Verbindung mit Paragraph 31 e, leg. cit.):

3.4.3.1. Die Errichtung des Unterführungsbauwerks unter die L6 wurde angesichts der dafür erforderlichen Bauwasserhaltung schon von der mbP1 als – diesfalls aufgrund von § 10 WRG – bewilligungspflichtig gesehen (vgl. EP, ONr. 102). Gegenständlich sind die daraus folgenden materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mitanzuwenden (siehe dazu auch oben unter IV.3.1.3.2. ff; siehe auch Bescheid, Pkt. V.4. [„Mitanwendung des WRG“]). 3.4.3.1. Die Errichtung des Unterführungsbauwerks unter die L6 wurde angesichts der dafür erforderlichen Bauwasserhaltung schon von der mbP1 als – diesfalls aufgrund von Paragraph 10, WRG – bewilligungspflichtig gesehen vergleiche EP, ONr. 102). Gegenständlich sind die daraus folgenden materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mitanzuwenden (siehe dazu auch oben unter römisch vier.3.1.3.2. ff; siehe auch Bescheid, Pkt. römisch fünf.4. [„Mitanwendung des WRG“]).

3.4.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer möglichen Vernässung ihres Kellers kann als Behauptung einer Substanzbeeinträchtigung des Eigentums an ihrer Liegenschaft und damit als Verletzung eines fremden Rechts, also des Grundeigentums, i.S.d. § 12 Abs. 2 WRG gesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, m.w.N. und 17.06.2010, 2009/07/0063, letztere betreffend die mögliche Vernässung eines Kellers). Hinsichtlich der Verletzung fremder Rechte sieht die geltende Rechtslage grundsätzlich keine Geringfügigkeitsschwelle vor, allerdings muss diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bereits erwähnte Entscheidung vom 17.12.2015). Aus fachlicher Sicht nicht nennenswerte Veränderungen stellen keine nachteilige Beeinflussung des Grundeigentums dar (vgl. dazu 25.04.2002, 98/07/0103, unter Hinweis auf VwGH 08.04.1997, 96/07/0207, 0208). 3.4.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer möglichen Vernässung ihres Kellers kann als Behauptung einer Substanzbeeinträchtigung des Eigentums an ihrer Liegenschaft und damit als Verletzung eines fremden Rechts, also des Grundeigentums, i.S.d. Paragraph 12, Absatz 2, WRG gesehen werden vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, m.w.N. und 17.06.2010, 2009/07/0063, letztere betreffend die mögliche Vernässung eines Kellers). Hinsichtlich der Verletzung fremder Rechte sieht die geltende Rechtslage grundsätzlich keine Geringfügigkeitsschwelle vor, allerdings muss diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bereits erwähnte Entscheidung vom 17.12.2015). Aus fachlicher Sicht nicht nennenswerte Veränderungen stellen keine nachteilige Beeinflussung des Grundeigentums dar vergleiche dazu 25.04.2002, 98/07/0103, unter Hinweis auf VwGH 08.04.1997, 96/07/0207, 0208).

3.4.3.3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich nicht ergeben, dass weitere Ermittlungstätigkeiten zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschwerdeführerin bzw. deren Liegenschaft erforderlich wären.

3.4.3.4. Nach dem oben unter II.5. festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es zu keiner nachteiligen Beeinflussung des Grundeigentums kommen wird. So brachte der Sachverständige für Hydrogeologie auch hier insbesondere durch seine Hinweise auf temporäre Auswirkungen im Dezimeterbereich in der Bauphase wie eben dem Hinweis, dass die Auswirkungen aus dem Bauwerk angesichts des Umfangs der bereits gegebenen Grundwasserhöhenschwankungen keine Bedeutung besitzen würden, aus Sicht des erkennenden Gerichts zum Ausdruck, dass die mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen Auswirkungen nicht nennenswert sind. 3.4.3.4. Nach dem oben unter römisch zwei.5. festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es zu keiner nachteiligen Beeinflussung des Grundeigentums kommen wird. So brachte der Sachverständige für Hydrogeologie auch hier insbesondere durch seine Hinweise auf temporäre Auswirkungen im Dezimeterbereich in der Bauphase wie eben dem Hinweis, dass die Auswirkungen aus dem Bauwerk angesichts des Umfangs der bereits gegebenen Grundwasserhöhenschwankungen keine Bedeutung besitzen würden, aus Sicht des erkennenden Gerichts zum Ausdruck, dass die mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen Auswirkungen nicht nennenswert sind.

3.4.3.5. Angesichts des festgestellten Sachverhalts sieht das Bundesverwaltungsgericht aber zum Themenkomplex auch nicht, dass die Beschwerdeführerin i.S.d. § 31f Z 3 EisenbahnG durch einen Nachteil an ihrer Liegenschaft unmittelbaren beeinträchtigt wird (siehe dazu oben IV.3.1.5.1. f). Sohin kam es auf die Frage, ob allenfalls die öffentlichen Interessen den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen, nicht an. 3.4.3.5. Angesichts des festgestellten Sachverhalts sieht das Bundesverwaltungsgericht aber zum Themenkomplex auch nicht, dass die Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG durch einen Nachteil an ihrer Liegenschaft unmittelbaren beeinträchtigt wird (siehe dazu oben römisch vier.3.1.5.1. f). Sohin kam es auf die Frage, ob allenfalls die öffentlichen Interessen den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen, nicht an.

3.4.3.6. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kommt es für diesen Themenkomplex der Auswirkungen der Errichtung des Unterführungsbauwerks für die L6 auf das Grundwasser auch zu keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000. 3.4.3.6. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kommt es für diesen Themenkomplex der Auswirkungen der Errichtung des Unterführungsbauwerks für die L6 auf das Grundwasser auch zu keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000.

3.4.3.7. Auch sonstige mögliche, in gegenständlichem Verfahren allenfalls aufzugreifende Verletzungen von Rechten in Zusammenhang mit dem in den Vorabsätzen dargestellten Themenkomplex, die die Beschwerdeführerin geltend machen kann, waren dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich.

3.5. Zu sonstigen in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen:

3.5.1. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen aufgrund einer fehlenden mangelhaften Darstellung zu Auswirkungen auf bestimmte Einbauten – konkret „Telekomleitungen“ – äußerte sich die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass dieses Thema für sie „erledigt“ sei. Das erkennende Gericht sah sich daher nicht veranlasst, darauf weiter einzugehen.

3.5.2. Die übrigen Beschwerdeausführungen unter den Überschriften „Luft und Klima“ sowie „Wasserbautechnik und Oberflächengewässer“ verstand das Bundesverwaltungsgericht so, dass die Beschwerdeführerin damit (nur) aufzeigen wollte, dass ihren Einwendungen bzw. sonstigen Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren Rechnung getragen wurde.

4. Ergebnis:

4.1. Im Ergebnis erging aus Sicht des erkennenden Senats der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang rechtmäßig. Es hat sich für das Gericht insbesondere nicht ergeben, dass die mbP1 – allenfalls – zur Modifikation des Vorhabens aufzufordern gewesen oder die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Nebenbestimmungen zur Genehmigungserteilung erforderlich wäre.

4.2. Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGVG abzuweisen. 4.2. Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – soweit die anzuwendenden Vorschriften nicht ohnedies schon für sich genommen klar und eindeutig sind – an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben jeweils zu den einzelnen, in der Beschwerde zu bestimmten Themenkomplexen ausgeführten Punkten unter IV. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – soweit die anzuwendenden Vorschriften nicht ohnedies schon für sich genommen klar und eindeutig sind – an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben jeweils zu den einzelnen, in der Beschwerde zu bestimmten Themenkomplexen ausgeführten Punkten unter römisch vier. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befangenheit Eisenbahnanlage Genehmigung Grundstück Gutachten Immissionen Lärmbelastung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung nichtamtlicher Sachverständiger Rodung Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung Umweltverträglichkeitsprüfung Unbefangenheit UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2250511.1.00

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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