TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 98/07/0103

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/02 Aktienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AktG 1965 §250;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des OS und 2) der RS, beide in Alkoven und beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 29. Mai 1998, Zl. 411.382/03-I4/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: GI-Wohnungsaktiengesellschaft in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft. Wie sich aus einem von ihr vorgelegten Firmenbuchauszug ergibt, hatte sie ihre Tätigkeit zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. betrieben, deren Gesellschafter aber mit Generalversammlungsbeschluss vom 30. April 1996 die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen der §§ 245 ff Aktiengesetz beschlossen.

Dem Beschwerdefall liegt das Vorhaben der MP zu Grunde, auf zwei Grundstücken im Hochwasserabflussbereich der Donau und des W.- Baches eine Wohnhausanlage mit 81 Wohnungen zu errichten. Nachdem Bestrebungen der Gemeinde, zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der betroffenen Grundstücke in Bauland die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erlangen, zunächst am hartnäckigen Widerstand der von der Aufsichtsbehörde befragten Amtssachverständigen gescheitert waren, welche in mehreren Bekundungen die betroffenen Flächen wegen ihrer Lage im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich sowohl der Donau als auch des W.-Baches für eine Verbauung mit Wohngebäuden für völlig ungeeignet beurteilten, eine Verbauung des Gebietes aus hydrologischer Sicht als äußerst ungünstig oder schlechthin unmöglich bezeichneten und darauf hinwiesen, dass durch eine Verbauung dieser Flächen auch Nachteile für Grundanrainer zu besorgen wären, setzte die Gemeinde ihren Wunsch nach Umwidmung der betroffenen Flächen in Bauland gegen den fachlich geäußerten Widerstand schließlich dennoch durch und erwirkte die aufsichtsbehördliche Genehmigung der beschlossenen Flächenplanwidmung.

Am 22. Mai 1996 wurde namens der MP noch unter ihrer firmenrechtlichen Bezeichnung als Gesellschaft m.b.H. ein Projekt über die Errichtung der Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich der Donau und des W.-Baches zur wasserrechtlichen Bewilligung beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) überreicht.

Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens wies das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in einer Stellungnahme vom 25. Juni 1996 darauf hin, dass die betroffenen Flächen nach den Bestimmungen des O.Ö. Raumordnungsgesetzes 1994 angesichts der gegebenen Hochwassergefahr nicht als Bauland gewidmet und aus demselben Grund zufolge einer näher genannten Bestimmung der O.Ö. Bauordnung 1994 auch nicht als Bauplatz bewilligt werden dürften. Bauvorhaben im Hochwasserabflussbereich seien generell abzulehnen, weil unter Berücksichtigung der Summenwirkung neben der Schaffung von Abflusshindernissen auch vorhandene Retentionsräume ausgeschaltet würden, weshalb gegen das Projekt in der vorliegenden Form gewichtige Bedenken bestünden. Eine Änderung dieser Beurteilung sei nur zu erwarten, wenn fachlich die Schaffung von Ersatzretentionsraum nachgewiesen werde, für welchen keine ökologisch wertvollen Flächen verwendet werden dürften.

Die Beschwerdeführer sind ihrem unbestrittenen Vorbringen zufolge gemeinsam Eigentümer zweier an die von der geplanten Bebauung betroffenen Flächen unmittelbar anschließender Grundstücke, auf denen sich ihr Wohnhaus und ein Brunnen befindet, aus welchem sie ihr Trinkwasser beziehen.

Da die Beschwerdeführer als Träger fremder Rechte in die Projektsunterlagen nicht aufgenommen worden waren, wurden sie vom LH zu der für den 12. September 1996 anberaumten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung über das Vorhaben der MP nicht geladen. Zufolge einer telefonischen Information vom Termin der Wasserrechtsverhandlung durch die Gemeinde erschien der Erstbeschwerdeführer zwei Tage vor der Wasserrechtsverhandlung bei der Wasserrechtsbehörde, erhielt eine Kopie der Verhandlungskundmachung ausgehändigt und fertigte sich Kopien der Projektsunterlagen an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 12. September 1996 erstatteten zunächst die beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie und für Wasserbautechnik als "Befund" überschriebene Ausführungen aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes, in denen im Wesentlichen Folgendes bekundet wurde:

Der Amtssachverständige für Hydrologie berichtete, dass seit Errichtung des Donaukraftwerkes X. an der Donau im betroffenen Bereich kein Hochwasserereignis mehr aufgetreten sei, welches zu Überflutungen im gegenständlichen Bereich geführt habe, weshalb für die Beurteilung der Hochwassersituation nur die durchgeführten Modellversuche der DOKW herangezogen werden könnten, nach welchen die Hochwasseranschlaglinie von Hochwässern mit annähernd 30- jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit genau durch den flachen Geländebereich nächst dem Projektgebiet verlaufe. Es sei daher davon auszugehen, dass das vorgesehene Bauareal von 30-jährlichen Hochwässern der Donau zwar erreicht werde, dass aber nur geringe Überflutungshöhen im Bereich von maximal wenigen Dezimetern auftreten würden. Bei extremen Hochwässern der Donau komme es dagegen zu sehr bedeutenden Überflutungshöhen; nach dem Modellversuch für eine 100-jährliche Abflussmenge seien für das Projektsgebiet Hochwasserspiegellagen mit Überflutungshöhen über Urgelände von ca. 2 m zu erwarten. Bei einer darüber hinausgehenden Hochwasserführung, wie sie im Juli 1954 der Fall gewesen sei, seien noch höhere Hochwasserspiegellagen anzunehmen. Wenn im Projekt dazu vermerkt werde, dass ein solches Hochwasserereignis für den Zustand nach Errichtung des Donaukraftwerkes X. nicht mehr als relevant angesehen werden könne, dann treffe dies nicht zu, weil durch die Errichtung dieses Kraftwerkes hinsichtlich der Hochwasserspiegellagen keine wesentliche Änderung eintreten würde; das Hochwasser würde vielmehr künftig rascher als vor dem Ausbau der Kraftwerkskette ansteigen. Das vorgesehene Bauareal befinde sich des Weiteren im häufig überfluteten linksufrigen Hochwasserabflussbereich des W.- Baches. Wegen der ungünstigen Abflussverhältnisse unmittelbar abwärts eines Bundesstraßendurchlasses (scharfes Bachknie) komme es im dortigen Bereich ab ca. 3-jährlichen Hochwässern zu Ausuferungen und abwärts anschließend zu einem breitflächigen linksufrigen Hochwasserabfluss. Die linksufrig ausgetretenen Hochwassermengen könnten geländebedingt nicht mehr direkt zum Gerinne des W.-Baches zurückströmen, sondern flössen breitflächig und unkontrolliert in nördliche bis nordöstliche Richtung. Da schon geringe Höhenunterschiede im Gelände die Abflussmöglichkeiten und Abflussrichtungen entscheidend beeinflussen könnten, hätten in früheren Stellungnahmen die Verhältnisse nur grob beurteilt werden können. Bei einer früheren wasserrechtlichen Einreichung für eine Verbauung des gegenständlichen Areals wäre der Hochwasserabfluss im Projektsbereich zwischen der Straße (an welcher das Wohnhaus der Beschwerdeführer liegt) und dem Regulierungsgerinne des W.-Baches gänzlich abgeriegelt worden. Es sei damals eine Projektsabänderung verlangt worden, welche auf den breitflächigen Hochwasserabfluss entlang des W.-Baches sowie auch auf die großen Überflutungshöhen der Donauhochwässer Bedacht nehme. Ebenso sei damals verlangt worden, auf Basis einer Geländeaufnahme möglichst exakte Berechnungen der Hochwasserabflussgebiete für die 30-jährliche Hochwasserführung des W.-Baches durchzuführen. Das heute vorliegende Projekt enthalte eine - näher beschriebene - ausführliche hydraulische Berechnung, deren Ergebnisse in einem Lageplan dargestellt seien, wobei sich die ausgewiesenen Flächen in guter Übereinstimmung mit den bekannten und durch Fotos dokumentierten Überflutungen des W.-Baches bei Hochwasserereignissen am 31. Jänner 1982 und 13. April 1994 befänden. Durch die geplante, aus vier quer zur Abflussrichtung angeordneten Wohnblöcken bestehende Wohnanlage werde der linksufrige Hochwasserabflussbereich für den Hochwasserdurchfluss in der natürlichen Talmulde zwischen näher genannten Entlastungspunkten stark eingeschränkt. Zwischen der geplanten Wohnanlage und den Liegenschaften u.a. der Beschwerdeführer sei im Projekt eine Hochwassermulde mit 10 m Breite vorgesehen, in welche der rechnerische Hochwasserdurchfluss in dieser Strecke rückstaufrei und ohne spürbare Wasserspiegelanhebung durchgeleitet werden könne. Ein Vergleich der Wasserspiegelberechnungen für den Zustand vor und nach Errichtung der Wohnanlage zeige, dass in keinem der nachgerechneten Querprofile im linksufrigen Hochwasserabflussbereich Wasserspiegelanhebungen von mehr als 1 cm aufträten. Die Änderungen im Bereich von 1 cm seien noch als Rechentoleranz aufzufassen, womit die geplante Hochwassermulde als vollständige Kompensation der ursprünglichen breiten Abflussmöglichkeit im Talboden bezeichnet werden könne. Da sich das Niveau der unter den Wohngebäuden vorgesehenen Abstellflächen sowie das zukünftige Gelände neben den Wohngebäuden mehrere Dezimeter über dem Urgelände befinde, gehe für Hochwässer des W.- Baches, welche im Projektsbereich nur geringe Überflutungshöhen über Gelände hervorriefen, die entsprechende Ausuferungsfläche verloren. Wegen der geringen Anschüttungshöhe sei die Kubatur des entfallenden Retentionsraumes von maximal 2.700 m3 als verhältnismäßig gering anzusehen. Auch bei großen Überflutungshöhen, wie sie nur durch Donauhochwässer hervorgerufen werden könnten, entstehe kein nennenswerter zusätzlicher Retentionsverlust, weil dann die Stellfläche zur Gänze durchflutet werden könne. Auf die Form der Hochwasserwellen wirke sich nach den angestellten Untersuchungen der eintretende Retentionsraumverlust nicht spürbar aus, es verkürze sich nur die theoretische Füllzeit des verminderten Retentionsraumes um 26 Minuten; verzichte man auf eine Anschüttung der Vorgärten, dann verkürze sich die Füllzeitänderung auf 11 Minuten. Eine Besichtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer habe ergeben, dass sich das Geländeniveau beim Brunnen über jenen Überflutungshöhen befinde, die nach den Projektsunterlagen durch Überflutung des W.-Baches auftreten könnten. Bei Überflutungen durch Donauhochwässer freilich komme es hingegen sehr rasch zu einem Eindringen von Oberflächenwässern in die Brunnenanlage.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik berichtete über eine Teilregulierung des W.-Baches sowie darüber, dass sich das Abflussprofil dieses Baches im Laufe der Zeit durch Ablagerungen erheblich aufgelandet habe, sodass es gegenüber dem bewilligten Zustand nunmehr häufiger zu Überflutungen komme. Es habe die Gemeinde deshalb im Jahre 1995 um die Bewilligung zur Räumung des Bachprofiles zur Wiederherstellung des Zustande nach der Regulierung angesucht, wobei der entsprechende Bewilligungsbescheid allerdings von den Beschwerdeführern beeinsprucht worden sei. Im vorliegenden Projekt seien Maßnahmen vorgesehen, welche die Veränderung des Ablaufes der in das Vorland ausgeuferten Hochwässer durch die geplante Wohnanlage möglichst kompensieren sollten, worunter im Besonderen die geplanten Mulden zu nennen seien, durch welche die Zuströmmöglichkeit zum Überflutungsbereich so weit erhalten bleibe, dass es zu keiner messbaren Erhöhung der Spiegellagen komme. Auf Grund der vorhandenen Geländehöhen sei zur Herstellung der entlang der nördlichen Grundgrenze (zur Liegenschaft der Beschwerdeführer) geplanten Mulde lediglich in deren westlichen Teil eine geringfügige Eintiefung des Geländes um maximal 30 cm erforderlich. Die Höhenlage der unter den Wohnobjekten geplanten Pkw-Abstellflächen liege über den höchsten Spiegellagen der W.- Bach-Hochwässer. Für die Dachwässer seien Versickerungsanlagen geplant. Soweit in der Verhandlung über Bestrebungen berichtet worden sei, auch nördlich der Zufahrtsstraße im Bereich gegenüber dem Objekt der Beschwerdeführer Bauten zu errichten, hätten solche Bauten mit ziemlicher Sicherheit negative Auswirkungen auf den Bereich südlich der Straße; würde das Interesse einer Verbauung dieses Abströmbereiches weiter verfolgt werden, müsste eine großflächigere Lösung der Hochwasserprobleme in Angriff genommen werden.

Der zur Verhandlung erschienene Erstbeschwerdeführer überreichte eine schriftliche Stellungnahme und bestand darauf, dass diese als wesentlicher Bestandteil der Verhandlungsschrift angefügt werde. Dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, müsse Parteistellung im anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zweifelsfrei zukommen. In der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Erklärung, welche er zum Gegenstand seines bei der Verhandlung als erstattet anzusehenden Vorbringens machte, wird in einer Aufgliederung des Textes unter 13 Punkte im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Eigentümer näher genannter Grundstücke mit eigenem Trinkwasserbrunnen. Ihre Grundstücke und ihr Wohnhaus seien nicht nur von den Überschwemmungen der Donau, sondern vor allem von den Hochwässern des nahe gelegenen W.-Baches ständig schwerstens beeinträchtigt. Über die letzten schwer wiegenden großflächigen Überflutungen durch den W.-Bach am 31. Jänner 1982 und 13. April 1994 läge umfangreiches Dokumentations- und Bildmaterial vor. Das gegenständliche Projekt beeinträchtige die Beschwerdeführer in ihren Rechten gravierend und stelle eine absolute und unakzeptable Verschlechterung der Hochwassersituation und der Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer einschließlich ihres Trinkwasserbrunnens dar. Auf die Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Vorverfahren und auf die vorliegenden negativen Gutachten hinsichtlich einer Verbauung der betroffenen Fläche werde im Interesse der Vermeidung einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer und der übrigen Anrainer ausdrücklich hingewiesen. Die genannten Stellungnahmen würden unter einem vorgelegt. Die projektsgemäß vorgesehene Durchströmmulde könne die durch die Errichtung der Wohnhausanlage aufgestauten und der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugeleiteten Hochwässer nicht aufnehmen. Die Wassermassen würden nicht im Sinne der planlichen und rechnerischen Darstellung abfließen können, weil es zufolge eines von der Gemeinde gefassten Beschlusses zur Verbauung auch eines anderen Grundstückes mit 5 Wohnhäusern wiederum zu einem Rückstau kommen werde, welcher die Hochwassersituation für die Beschwerdeführer und das gesamte Gebiet wesentlich verschärfen werde, womit das vorliegende Projekt ad absurdum geführt werde. Aus den Parkgaragen- und Abstellflächen bei den vier Wohnblocks seien Umweltverschmutzungen durch Benzine, Öle, Fette, Laugen, Waschwässer und dergleichen zu erwarten, die auch zu einer Verseuchung des Grundwassers und damit der Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer führen würden. Die geplante Durchströmmulde würde abgesehen von Hochwässern auch ein ständiges Reservoir von Niederschlagswässern und Oberflächenwässern werden, womit eine Brutstätte für Ungeziefer, Gelsen und anderes Getier und Geruchsbelästigungen geschaffen würden. Im Falle jedweder Beeinträchtigung der Trink- und Nutzwasserversorgung der Liegenschaften der Beschwerdeführer, die über ihren Grundwasserbrunnen erfolge, müsse unverzüglich auf Rechnung und Gefahr der Konsenswerberin und ihrer Rechtsnachfolger für die Sicherstellung einer einwandfreien und ausreichenden Trinkwasserversorgung Sorge getragen werden. Die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger wären diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung der bereits bestehenden Objekte werde auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1988 hingewiesen, nach welchem der bestehende Kanalstrang nur auf die 10 Einfamilienhäuser sowie den Bauhof der Gemeinde ausgerichtet und auch nur dafür bewilligt worden sei. Auch die von der Wasserrechtsbehörde verlangten Speicherbecken seien lediglich für den derzeitigen Abwasseranfall ausgelegt. Wie sich aus dem seinerzeitigen Überprüfungsbescheid aus dem Jahre 1990 ergebe, hätten auf Grund der vorgefundenen schlechten Bodenuntergrundverhältnisse Änderungen in der Bauausführung durchgeführt werden müssen. Aus all dem ergebe sich, dass für einen Kanalanschluss der von der geplanten Bebauung betroffenen Grundstücke umfangreiche Baumaßnahmen und Vorkehrungen erst noch zu realisieren und einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen sein würden. Zu befürchten sei, dass eine geordnete Funktionsfähigkeit des Kanal-Nebensammlers künftig nicht mehr gewährleistet sei. Zu rügen sei das Unterbleiben einer persönlichen Ladung der Beschwerdeführer zur Verhandlung, welche lediglich zwei Tage vor der Verhandlung einen telefonischen Hinweis erhalten hätten. Auf die Haftung der Konsenswerberin für alle Schäden werde aufmerksam gemacht. Unter Punkt 9) enthält die zum Inhalt des mündlichen Vorbringens in der Verhandlung gemachte Stellungnahme der Beschwerdeführer folgende Ausführungen:

"9) Unabhängig davon verlangen wir, bei einer allenfalls zustimmenden Erledigung unter Hinweis auf die Darlegung der Hochwasserabflusssituation die Vorschreibung aufzunehmen, dass keinerlei Aufschüttungen erfolgen dürfen und sowohl Aushubmaterial als auch Abhubmaterial auf den Grundstücken nicht gelagert und planiert werden dürfen, sondern dieses stets sogleich an andere Plätze bzw. Deponien zu verbringen ist."

Gemeinsam mit der von beiden Beschwerdeführern unterfertigen schriftlichen Stellungnahme wurde vom Erstbeschwerdeführer ein Konvolut von Urkunden vorgelegt, welches zahlreiche negative Stellungnahmen hydrologischer Amtssachverständiger zu einer Verbauung des Gebietes aus einem früheren Bewilligungsverfahren sowie aus dem Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung ebenso enthält wie Lichtbilder über Gebietsüberflutungen.

Anschließend an die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers ist in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 1996 das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie protokolliert, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Aus fachlicher Sicht sei grundsätzlich festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf die Hochwasserverhältnisse auf einem äußerst ungünstigen Areal situiert sei, worauf im Zuge des Umwidmungsverfahrens und auch im Vorprüfungsverfahren schon wiederholt aufmerksam gemacht worden sei. Ungeachtet dessen sei das Areal nunmehr rechtswirksam auf Baufläche umgewidmet worden. Das vorliegenden Bauvorhaben sei nunmehr so konzipiert worden, dass auf die ungünstigen Grundvoraussetzungen möglichst eingegangen worden sei und negative Auswirkungen auf fremde Grundstücke durch die Vornahme von Kompensationsmaßnahmen vermieden würden. Da auf dem Bauareal ein wesentlicher Teil des ursprünglich vorhandenen Hochwasserabflussbereiches für linksufrig ausgetretene Hochwässer des W.-Baches ausgeschaltet werde, sei unmittelbar nördlich der geplanten Wohnanlage die Herstellung einer 10 m breiten Hochwasserabflussmulde vorgesehen. Diese Mulde sei nach den hydraulischen Nachweisen in der Lage, bei 30-jährlichen und 100- jährlichen Hochwässern den gesamten entlang der Wohnanlage im linken Vorland auftretenden Hochwasserabfluss geschlossen und rückstaufrei abzuführen. Nennenswerte Anhebungen der Hochwasserspiegellage würden bei Realisierung des Projektes nicht eintreten. Ungeachtet dessen bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, Hochwasserretentionsraum größtmöglich zu erhalten. Der Retentionsraumverlust von insgesamt 2.700 m3 könnte auf 1.120 m3 verringert werden, wenn die Gärten in Bezug auf den W.-Bach nicht hochwasserfrei gelegt würden und das Gelände dort auf ursprünglichem Niveau belassen würde. Für die Abflussverhältnisse von Hochwässern des W.-Baches lasse sich zusammenfassend feststellen, dass durch die geplante Mulde nördlich der Wohnanlage eine ausreichende Kompensation für den reduzierten Durchflussquerschnitt und den entfallenden Retentionsraum geschaffen werde. Die Wirksamkeit dieser Kompensationsmaßnahme sei allerdings nur dann gegeben, wenn das Niveau der Straße in unveränderter Form erhalten bleibe und auch nördlich der Straße auf Dauer eine freie Abflussmöglichkeit der Hochwassermengen gewährleistet sei. Die in der Verhandlung hervorgekommenen Bauabsichten der Gemeinde auch nördlich der Straße würden zwangsläufig zu Abflussbehinderungen führen und die Wirkung der Hochwassermulde zumindest stark einschränken. Im Falle einer Verbauung auch dieses Areals müsste im Zuge der auch dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine großräumigere Lösung des Hochwasserabflussproblems gesorgt werden. Bei Donauhochwässern entstünden wegen der Großräumigkeit und Mächtigkeit der Überflutung durch das geplante Bauvorhaben keine Abflusshindernisse, weil die ausgeuferten Hochwassermengen die geplanten Objekte umströmen bzw. einstauen könnten. Es erforderten die hohen Hochwasserspiegellagen, die durch Donauhochwässer eintreten könnten, jedoch ein hohes Erdgeschossfußbodenniveau, um in den zukünftigen Wohnbereichen zumindest einen Schutz bis zu 100- jährlichen Hochwasserereignissen zu erzielen. Bei darüber hinausgehender Hochwasserführung der Donau würden die geplanten Wohnungen freilich überflutet. Da Hochwasserstände nach Art des Jahres 1954 auch künftig erwartet werden müssten, erscheine ein Hinweis auf den damals eingetretenen Hochwasserstand zweckmäßig, wie es auch notwendig sei, zur Vermeidung von Sachschäden und zur Sicherheit der Bewohner einen Alarm- und Evakuierungsplan für den Fall drohender Überflutungen aufzustellen. Auf angrenzende Liegenschaften allerdings könnten sich bei Aufstau von Donauwässern keine spürbaren Änderungen als Folge der Errichtung der geplanten Wohnanlage ergeben. Der Grundwasserstand unter dem geplanten Bauareal liege bei normalen Witterungsverhältnissen auf einem Niveau, welches durch die notwendige Fundierung der Wohnanlage und durch die Schaffung der Hochwassermulde aller Voraussicht nach nicht unterschritten würde. Eine Wasserhaltung im Baustellenbereich würde nur erforderlich werden, wenn während des Zeitraumes der offenen Baugrube Hochwasserereignisse aufträten. Quantitative Beeinträchtigungen des Brunnens auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer seien auszuschließen, weil im Normalfall der Grundwasserspiegel durch die Bauarbeiten nicht berührt werde. Sollten durch Hochwasserführung überhöhte Grundwasserstände auftreten, so könne eine allfällige geringe Grundwasserabsenkung infolge einer notwendigen Wasserhaltung in der Baugrube nicht als negative Beeinflussung angesehen werden. Auf eine quantitative Grundwasserbeweissicherung könne daher verzichtet werden. In qualitativer Hinsicht seien höchstens Beeinträchtigungen des Brunnens während der Bauzeit oder unmittelbar danach vorstellbar, solange auf Grund der entfernten Humusschicht die natürliche Filterwirkung reduziert sei. Es sei trotz der Nähe des Brunnens zum geplanten Bauvorhaben eine qualitative Beeinträchtigung eher nicht zu erwarten, weil der Grundwasserstrom vermutlich eine nördliche bis östliche Komponente aufweise und auf Grund der Lage des Brunnens im Verhältnis zum Bauvorhaben daher kein direkter Zustrom von der Baustelle zum Brunnen anzunehmen sei. Bei Einhaltung näher genannter Auflagen und Bedingungen bestünden aus Sicht der Hydrologie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben demnach keine Einwände. Zu der für die Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken:

In der Darstellung der hydrologischen Ausgangssituation sei den Ausführungen der Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen. Es habe sich allerdings die befürchtete Beeinträchtigung nach eingehender Prüfung der Projektsunterlagen und der darin enthaltenen hydraulischen Berechnungen als unzutreffend herausgestellt. Weshalb für die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch das vorliegende Projekt keine spürbare negative Beeinträchtigung durch geänderte Hochwasserabflüsse eintreten werde, sei bereits dargelegt worden. Auch der ablehnenden Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei im Grundsätzlichen beizutreten. Das wirkungsvollste Instrument für die Verhinderung einer Verbauung von Hochwasserabflussgebieten sei das Raumordnungsgesetz mit der Flächenwidmung. Da die Umwidmung auf Bauland trotz der negativen Stellungnahmen von Seiten des hydrographischen Dienstes rechtskräftig vorgenommen worden sei, müssten die Einwände des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes nunmehr als obsolet betrachtet werden. An der Schaffung eines örtlichen Abflusshindernisses durch die Errichtung der Wohnanlage könne kein Zweifel bestehen. Durch die projektsmäßig vorgesehene Hochwassermulde an der Nordseite der Wohnanlage werde aber für die dort zum Abfluss gelangenden Hochwasserabflussmengen ausreichender Abflussraum geschaffen. Durch die vorgesehene Bauweise mit nur geringer Aufhöhung im Bereich der Stellflächen und vollständiger Flutungsmöglichkeit des offenen Untergeschosses trete ein verschwindend geringer Retentionsraumverlust ein, der auch durch die geplante Hochwassermulde zum Teil kompensiert werde. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen seien im Rahmen des Umwidmungsverfahrens und im Rahmen der Vorprüfung erstattet worden und enthielten im Wesentlichen die grundsätzliche Forderung nach Freihaltung häufig überfluteter Hochwasserabflussbereiche. Diese Stellungnahmen hätten noch keine konkreten Unterlagen wie etwa Geländeaufnahmen und hydraulische Berechnungen zur Grundlage gehabt, sondern hätten auf augenscheinlichen Feststellungen der örtlichen Hochwasserabflussverhältnisse basiert. Durch die im Rahmen des Projektes vorgenommenen detaillierten Aufnahmen und Berechnungen ergebe sich ein wesentlich konkreteres und besser abgesichertes Bild über die zukünftig zu erwartenden Hochwasserabflussverhältnisse, sodass frühere Aussagen unter diesem Aspekt zu betrachten und teilweise zu berichtigen seien. Es komme den nunmehrigen gutachterlichen Feststellungen auf Grund der wesentlich verbesserten Datenbasis eine größere Aussagekraft als früheren Stellungnahmen zu. Dass die geplante Hochwassermulde nicht in der Lage sein werde, die zugeleiteten Hochwässer aufzunehmen, sei nach den hydraulischen Berechnungen als widerlegt anzusehen. Die ermittelten Fließverhältnisse lägen in einer Größenordnung, wie sie in den betrachteten linksufrigen Überflutungsbereichen auch von Natur aus aufträten; eine Überlastung der Hochwassermulde sei nicht zu befürchten. Eine allfällige Verbauung des nördlich der Straße gelegenen Areals würde allerdings, worin den Beschwerdeführern Recht zu geben sei, einen Rückstau zur Folge haben und die Wirkung der Hochwassermulde in Frage stellen. Eine solche Verbauung unterläge aber ohnehin einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Ein Anfall an Niederschlagswässern könne auf überdeckten Stellflächen nicht entstehen, sodass eine Ableitung solcher Wässer auch nicht notwendig sei. Die Möglichkeit der Bildung eines ständigen Reservoirs an Niederschlagswässern in der Hochwassermulde werde durch einen dafür vorgesehenen Vorschreibungspunkt hintan gehalten. Die Wässer der Dachflächen der Wohngebäude könnten nicht zur Hochwassermulde gelangen, sondern würden gesondert zur Versickerung gebracht. Eine quantitative Beeinträchtigung des Hausbrunnens sei auszuschließen, eine vorübergehende qualitative Beeinträchtigung während der Bauzeit zwar nicht zu erwarten, in Verbindung mit einem gleichzeitig auftretenden Hochwasserereignis aber nicht völlig auszuschließen; sie sei durch einen näher genannten Vorschreibungspunkt des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgedeckt.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstellte daraufhin einen eigenen Katalog von Vorschreibungen, bei deren Einhaltung gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände bestünden, und wies zur Frage der Abwasserbeseitigung aus der Wohnhausanlage auf die Einhaltung des bestehenden Konsenses hin, wobei ohnehin um gesonderte wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden müsste, wenn Änderungen des Konsenses für die Abwasserbeseitigung erforderlich werden würden.

Mit Bescheid vom 3. Februar 1997 erteilte der LH der MP unter Benennung ihrer firmenrechtlichen Bezeichnung als Gesellschaft m.b.H. die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage auf näher genannten Grundstücken im Hochwasserabflussbereich von Donau und W.-Bach bei Einhaltung folgender Auflagen:

"1. Der Wohnhausneubau ist so herzustellen, dass unter dem Bereich der Wohnräume der Retentionsraum über dem geplanten Niveau der Stellflächen von 261,00 m ü.A. weitgehend uneingeschränkt vorhanden bleibt, d.h. dass die geplanten Stellflächen zur Gänze durchströmbar hergestellt werden.

2. Im Bereich der Vorgärten haben die geplanten Anschüttungen zu unterbleiben und es ist nach Abschluss der Bauarbeiten im gesamten Gelände rings um die Wohnobjekte das ursprüngliche Geländeniveau wiederherzustellen. Überschüssiges Aushubmaterial ist abzutransportieren.

3. Zwischenlagerungen von Humusmaterial dürfen nur dort abgelagert werden, wo bei allenfalls auftretenden Hochwässern des W.-Baches keine Abflussbehinderung entsteht. Jedenfalls freizuhalten von solchen Zwischenlagerungen ist der Bereich der vorgesehenen Hochwassermulde sowie deren Ein- und Ausströmbereiche.

4. Zur Vermeidung von Vernässungen im Bereich der geplanten Hochwassermulde ist auf deren gesamten Länge eine Entwässerungsdrainage unter der Humusschicht herzustellen und eine Ableitung der Sickerwässer zu den vorgesehenen Sickerschächten der Dachentwässerung zu errichten. Direkte Oberflächeneinläufe sind zu unterlassen.

5. Die Hochwassermulde ist in östliche Richtung bis zur Parz. Nr. 1345/2, KG. A., welche als Zufahrt zur Wohnanlage benützt wird, zu verlängern. Eine Versiegelung dieses verlängerten Teiles der Hochwassermulde ist möglich.

6. Die Zufahrtsstraße über die Parz. Nr. 1345/2, KG. A., ist höhenmäßig so herzustellen, dass das Niveau der nördlich angrenzenden Straße '...' nicht überschritten wird und ein leichtes Gefälle zur Hochwassermulde hin entsteht.

7. Anschüttungen oder die Errichtung von Zäunen im Bereich um die Wohngebäude haben zu unterbleiben.

8. Über die hergestellte Oberfläche des Geländes des Bauareals ist nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Rekultivierung ein Ausführungsplan anhand einer geodätischen Geländeaufnahme vorzulegen.

9. Es ist ein Alarm- und Evakuierungsplan zu erstellen und der Behörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, durch den gewährleistet ist, dass im Fall eines drohenden Hochwassers rechtzeitig eine Räumung der Stellflächen im Hochwasserabflussbereich zur Vermeidung von Sachschäden und zur Verhinderung von Gewässerverschmutzungen erfolgt. Weiters sind Vorkehrungen zu treffen, dass bei Eintritt extremer Donauhochwässer die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

10. Der Alarm- und Evakuierungsplan ist den späteren Bewohnern nachweislich zur Kenntnis zu bringen und in allen Wohngebäuden in den Eingangsbereichen frei ersichtlich auf Dauer auszuhängen. Ein Verantwortlicher für die Durchführung des Alarm- und Evakuierungsplanes ist namhaft zu machen.

11. An der Außenwand eines der 4 Wohngebäuden ist nächst dem Eingangsbereich eine Hochwassermarke mit der Kennzeichnung des Hochwasserstandes des Jahres 1954 klar ersichtlich auf Dauer anzubringen.

12. Die Anlage ist projekts- und befundgemäß herzustellen. Die geplanten Mulden sind von abflusshinderndem Bewuchs freizuhalten. Die Bewirtschaftung der Mulden hat als Wiese mit mind. 2-maliger Mahd pro Vegetationsperiode zu erfolgen.

13. Im Bereich der Geländeabsenkung der entlang der nördlichen Grundgrenze verlaufenden Mulde ist der Bodenaufbau entsprechend des bestehenden Zustandes wieder herzustellen (Humusdecke).

14. Die im nördlichen Teil des Wohnobjektes A vorgesehenen Sickerbrunnen zur Versickerung der Dachwässer sind in möglichst großem Abstand zum Brunnen (Beschwerdeführer) anzuordnen.

15. Eine eventuelle Entwässerung der Abstellflächen im Untergeschoss sowie die Entwässerung eines eventuell geplanten Waschplatzes ist über eine Ölabscheideranlage zu führen. Eine derartige Entwässerung ist wasserrechtlich zu bewilligen.

16. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Untergeschoss der Wohnanlagen ist verboten.

17. Eine eventuelle Öllagerung für die Beheizung der Wohnanlagen hat so zu erfolgen, dass die Lagerbehälter auftriebssicher verankert werden und die Ölleitungen, Tankverschlüsse sowie Entlüftungsleitungen auch durch Katastrophenhochwässer der Donau nicht beeinträchtigt werden.

18. Sollte die Zufahrt zu den Wohnanlagen durch Hochwässer des W.-Baches überflutet werden, sind über der Kote 260,80 m ü.A. liegende Ersatzzufahrtsmöglichkeiten vorzusehen.

19. Der Forderung gemäß Pkt. 9 unter Post Nr. 1 der Verhandlungsschrift vom 12.9.1996 ist zu entsprechen. Die Forderungen des (Erstbeschwerdeführer) unter Post Nr. 1 und Beilage der Verhandlungsschrift vom 12.9.1996 werden mit Ausnahme des Punktes 9. abgewiesen."

In der Begründung seines Bescheides führte der LH aus, dass dem Verfahren nach § 38 WRG 1959 nur ein eingeschränkter Beurteilungsrahmen zur Verfügung stehe, weil weitere Gesichtspunkte in anderen Bewilligungsverfahren zu prüfen seien und auf Grund der bereits rechtswirksam erfolgten Umwidmung des Areals in Bauland von einer grundsätzlichen Eignung der betroffenen Grundstücke als Bauland ausgegangen werden müsse. Als "weitere Vorfrage" sei die geplante Räumung des W.-Baches zu beurteilen, welche mit Bescheid des LH vom 30. Jänner 1995 auf eine Strecke von 950 m bewilligt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden, sodass davon auszugehen sei, dass durch die Räumung des W.-Baches das ursprüngliche Abfuhrvermögen dieses Baches wieder hergestellt und sein Austreten verhindert werde. Nach Maßgabe der Bestimmung des § 12 WRG 1959 sei im vorliegenden Verfahren auf das Grundeigentum und rechtmäßig geübte Wassernutzungen abzustellen und zu prüfen gewesen, ob durch die Errichtung der Wohnanlage private Rechte benachbarter Grundeigentümer verletzt würden. Dies sei angesichts der im Projekt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nach den Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht der Fall.

Gegen diesen, in seiner Zustellverfügung auch den Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin anführenden, und zunächst auch nur dem Erstbeschwerdeführer zugestellten Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer eine Berufung, in welcher er Folgendes geltend machte:

Der wasserrechtliche Bewilligungsantrag sei von einer Gesellschaft eingebracht worden, die, wie sich aus dem Firmenbuch ergebe, zufolge Umwandlung als Rechtsperson nicht mehr existiere; die einer rechtlich nicht existierenden juristischen Person erteilte Bewilligung könne schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten. Das Verfahren sei durch einige Ungereimtheiten gekennzeichnet. Als Vertreter der Antragstellerin sei eine Architektin aufgetreten, die ihrerseits Ortsplanerin der Gemeinde sei. Der noch in der Kundmachung zur Wasserrechtsverhandlung genannte spätere Bescheidverfasser habe nicht die Verhandlung durchgeführt, mit der Durchführung der Verhandlung sei vielmehr ein mit den Zusammenhängen nicht vertrauter Verhandlungsleiter betraut worden. Weitere Vertreter der Antragstellerin hätten sich vor Verfassung der Niederschrift von der Verhandlung entfernt, ohne dass dies in der Verhandlungsschrift vermerkt worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich deponiert habe, auch für seine Ehegattin aufzutreten und die Zustellung eines Bescheides auch an seine Ehegattin zu begehren, sei der Bewilligungsbescheid der Zweitbeschwerdeführerin nicht zugestellt worden und scheine diese auch in der Zustellverfügung des Bescheides nicht auf. An der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme seien offensichtlich Verbesserungen und Änderungen vorgenommen worden. Nicht sei im Bescheid erwähnt, dass der Bescheid über die Bewilligung der Räumung des W.-Baches von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden sei. Der Bescheidverfasser und die vom LH beigezogenen Amtssachverständigen müssten als befangen bezeichnet werden, weil sie auch im Verfahren über die Räumung des W.-Baches und in allen Vorverfahren mit der Beurteilung der Grundstücke befasst gewesen seien und weil die Sachverständigen in den Vorverfahren teilweise eindeutig negative Stellungnahmen abgegeben hätten. Es hätten offensichtlich schon im Vorfeld der Verhandlungen Absprachen zwischen Behörde und Sachverständigen einerseits und der Antragstellerin andererseits stattgefunden, was sich in der Verhandlung nicht zuletzt auch darin dokumentiert habe, dass man am Verhandlungstag mit den Vertretern der Antragstellerin auf deren Einladung und Kosten gemeinsam am Mittagstisch zusammengesessen sei. Die Einseitigkeit und Unsachlichkeit der Vorgangsweise der Behörde zeige sich auch an der nicht nachvollziehbaren Vorauswahl der zu verständigenden Personen, mit welcher von vornherein eine Hinderung tatsächlich betroffener Personen an der Wahrung ihrer Parteienrechte beabsichtigt gewesen sei. Dass die Grundstücke der Beschwerdeführer im Projekt als betroffene Liegenschaften nicht aufschienen, sei bezeichnend, völlig unverständlich sei es, dass auch die Behörde die offensichtliche Berührung der Rechte der Beschwerdeführer durch das Projekt nicht zum Anlass dafür genommen habe, die Parteienrechte der Beschwerdeführer zu wahren. Die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer an den betroffenen Liegenschaften seien übersehen worden, wie die Behörde auch nicht bemerkt habe, dass die antragstellende Gesellschaft gar nicht Eigentümer jener Fläche sei, auf welcher die Wohnhausanlage errichtet werden solle. Die vorgeschriebenen Auflagen eigneten sich nicht dazu, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen zu beseitigen. Es seien die Auflagepunkte in zum Teil gesetzwidriger Weise unpräzise und unklar formuliert und einer behördlichen Durchsetzung nicht zugänglich. Darüber hinaus habe es der LH auch unterlassen, sämtliche von den Amtssachverständigen vorgesehenen Auflagepunkte auch tatsächlich in den Bescheid aufzunehmen, was insbesondere für den Auflagepunkt 4) des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gelte (Ersatzwasserbeistellung für die Beschwerdeführer für den Fall, dass sich durch ein Hochwasserereignis während der Bauzeit der Wohnobjekte oder der Mulden eine Trübung des Brunnenwassers der Beschwerdeführer ergeben sollte). Die Auflagepunkte 3) und 19) widersprächen einander; Auflage 14) sei in gesetzwidriger Weise unpräzise formuliert und könne eine Beeinträchtigung des Brunnenrechtes nicht beseitigen. Die im Verfahren vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten seien unwiderlegt geblieben. Die Amtssachverständigen seien auf die Einwendungen und Beweismittel zum Teil gar nicht, zum Teil unzureichend und zum Teil unrichtig eingegangen. Der behördlichen Ansicht über die Eignung der betreffenden Grundstücke als Bauland sei die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Vorverfahren entgegen zu halten. Auch eine bestehende Baulandwidmung entbinde die Behörde nicht von der selbständigen Prüfung der Eignung betroffener Grundstücke zur Bebauung. Nach dem Inhalt der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei von einer Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes auszugehen. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung über die Räumung des W.-Baches bilde, wie auch der LH erkannt habe, eine Vorfrage für das gegenständliche Bewilligungsverfahren, weshalb das Berufungsverfahren auszusetzen sei, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen die Bewilligung der Räumung des W.- Baches entschieden habe. Dass insbesondere eines der Grundstücke der Beschwerdeführer eindeutig im Hochwasserabflussbereich liege, gehe aus den Plänen der Konsenswerberin selbst hervor und sei in den Überlegungen der Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Weshalb die Sachlage nunmehr anders als zum Zeitpunkt der zahlreichen negativen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sein solle, habe von den Amtssachverständigen nicht plausibel gemacht werden können. Dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers durch das Projekt nicht beeinträchtigt würden, sei definitiv unrichtig, wie sich aus den Vorgutachten ergebe. Wenn ein Hochwasserabfluss über weiter nördlich gelegene Grundstücke vorgesehen sei, müsse dem die geplante Widmung auch dieser Grundstücke für eine Bebauung entgegengehalten werden, welchen Einwand der LH nicht berücksichtigt habe. Die im Bescheid des LH getroffene Beurteilung, eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens sei trotz seiner Nähe zum geplanten Bauvorhaben nicht zu erwarten, weil kein direkter Zustrom des Grundwassers von der Baustelle zum Brunnen anzunehmen sei, sei unrichtig, weil von einer Grundwasserstromrichtung Richtung Norden ausgegangen werden müsse, was sich auch aus den Sachverständigengutachten ergebe. Weshalb ungeachtet dieser Grundwasserhauptstromrichtung kein direkter Zustrom des Grundwassers von der Baustelle zum Brunnen anzunehmen sein solle, sei nicht einsichtig. Eine Beeinträchtigung des Brunnens durch Sickerwässer sei angesichts der Grundwasserstromrichtung evident und bestehe nicht nur während der Bauzeit, sondern auch während des Bestandes der geplanten Objekte. Die Formulierungen des Amtssachverständigen für Hydrologie deuteten eher auf Vermutungen hin als auf gesicherte Feststellungen. Auf die erhobenen Einwendungen sei nicht ausreichend eingegangen worden, wozu noch komme, dass die Stellungnahmen zum Teil verkürzt und verfälscht dargestellt worden und auch die Äußerungen der Amtssachverständigen zu den einzelnen Punkten unvollständig und in wesentlichen Punkten unrichtig seien und im Bescheid zudem verfälscht und verkürzt wiedergegeben würden. So sei die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes nicht in einem anderen Verfahren, sondern im Vorverfahren zum vorliegenden Projekt abgegeben worden. Wenn behauptet werde, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der negativen Stellungnahmen konkrete Unterlagen wie Geländeaufnahmen und hydraulische Berechnungen noch nicht vorgelegen wären, dann sei dies unrichtig, weil schon in einer Ausführung eines Amtssachverständigen aus dem Jahre 1989 über umfangreiche Profilaufnahmen entlang des W.-Baches berichtet werde. Mit einer Überlastung der Hochwasserabflussmulde sei sehr wohl zu rechnen; durch die Errichtung der geplanten Wohnblocks komme es zu einem Abschneiden des Hochwasserabflusses und zu seiner Umleitung in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer, was von den Sachverständigen nicht beachtet worden sei. Dass die geplante Verbauung im nördlichen Bereich von den Amtssachverständigen und der Behörde nicht berücksichtigt worden sei, sei unverständlich. Auch auf die Umweltverschmutzungen, die von den Abstellflächen ausgingen, sei die Behörde nicht eingegangen. Gleiches gelte für die Forderung nach einer entsprechenden Ersatzwasserversorgung. Schließlich habe sich auch die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen zur ungeklärten Abwasserversorgung der geplanten Wohnobjekte befasst. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle durch die Berufungsbehörde unter Beiziehung geeigneter und unbefangener Amtssachverständiger werde ausdrücklich beantragt.

Nach Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des LH auch an die Zweitbeschwerdeführerin erhob auch diese Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, in welcher sie das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholte und zusätzlich rügte, dass sie lediglich kommentarlos eine Kopie des Bescheides erhalten habe, ohne dass die Zustellverfügung geändert worden wäre.

Die belangte Behörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen ein, welches sie den Beschwerdeführern am 5. November 1997 übermittelte und in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Zur Frage der Auflagengestaltung sei den Beschwerdeführern teilweise Recht zu geben. Auflage 3) sei aus fachlicher Sicht nicht ausreichend präzise und stimme auch mit der Forderung 9) der Beschwerdeführer, welche unter Auflage 19) in den Bescheid aufgenommen worden sei, nicht überein. Diese Forderung 9) sei aber unnötig scharf und für den Bauablauf hinderlich.

Zwischenlagerungen von Humus oder Aushubmaterial sollten aus fachlicher Sicht im Sinne einer wirtschaftlichen Bauausführung und einer Minimierung der Transportwege nur so weit eingeschränkt werden, dass andernfalls mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss entstünden. Bei geeigneter Wahl von Zwischenlagern könne eine Behinderung des Hochwasserabflusses ausgeschlossen werden. Auch Auflage 14) sei nicht ausreichend präzisiert. Der Grundgedanke eines möglichst großen Abstandes der Dachversickerung zum Brunnen der Beschwerdeführer sei sachlich begründet, jedoch sei die Lage in der Auflage nicht eindeutig festgelegt. Wenn auch die qualitative Belastung bei Dachniederschlagswässern außerhalb von Industriegebieten und Städten gering einzuschätzen sei, werde eine Oberflächenversickerung oder eine Einleitung in den Vorfluter der Versickerung ins Grundwasser über Brunnen vorgezogen. Vor der endgültigen Festlegung dieser Auflage wäre die Stellungnahme der Konsensträgerin bezüglich konstruktiver Detaillösungen abzuwarten. Die Auflage 4) des Gutachtens des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sehe eine Ersatzwasserversorgung des Brunnens der Beschwerdeführer bei Trübungen im Zuge von Hochwasserereignissen vor, sei aber nicht in den Bescheid aufgenommen worden. Diese Vorsorge erscheine in geänderter Form erforderlich, weil Trübungen eher während des Baugeschehens zu erwarten seien. Eine Kontrolle auf Bestandsdauer im Hinblick auf Hochwasserereignisse sei nicht erforderlich, weil die Hochwasserspiegellagen durch das Bauwerk nahezu nicht verändert würden und ein Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser nicht zu erwarten sei. Die von den Beschwerdeführern bestrittene Eignung der Flächen als Bauland sei nicht zu beurteilen, sondern es sei lediglich zu prüfen, welche Auswirkungen des Projekt auf das öffentliche Interesse und wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter habe. Ob die Frage der Räumung des W.-Baches überhaupt als Vorfrage zu beurteilen sei, sei von der Behörde zu entscheiden. Fachlich habe diese Frage nur eine untergeordnete Bedeutung für das Vorhaben, weil die Räumung des W.-Baches der Herstellung des projektsgemäßen Zustandes diene und aus fachlicher Sicht als Instandhaltungsmaßnahme zu beurteilen sei. Aus fachlicher Sicht sei vom Räumungszustand entsprechend der rechtskräftigen Bewilligung dieser Räumung auszugehen. Ergänzend werde jedoch auch ein erhöhter Ausuferungsanteil fachlich beurteilt, wobei eine Durchrechnung der Abflüsse von 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwässern zeige, dass die leistungsfähigeren westlichen Tiefpunkte der Straße den Zuwachs ohne eine Mehrbelastung des östlichen Straßentiefpunktes aufnehmen könnten. Diese Aussage würde analog auch für eine vermehrte Ausuferung zufolge von Verlandungen des Bachbettes gelten. Die negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss durch das Projekt seien zufolge der Kompensationsmaßnahmen und des extrem langsamen Vorlandabflusses von absolut so geringer Größe, dass auch größere Ausuferungen noch weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden. Zum Hochwasserabfluss sei generell zu bemerken, dass frühere Äußerungen der Sachverständigen der Vorinstanz nicht auf der jetzt vorliegenden Geländevermessung und hydraulischen Berechnung beruht hätten. Es habe sich vielmehr um allgemeine Aussagen der Art gehandelt, dass Bauwerke in Hochwasserabflussgebieten problematisch seien. Diese grundsätzliche Beurteilung werde zwar geteilt, doch könnten allgemeine Aussagen nicht die konkrete Ermittlung quantitativer Änderungen des Hochwasserabflusses ersetzen. Da sich die Hochwässer der Donau und des W.-Baches hinsichtlich Häufigkeit und Eintrittszeitpunkt vollkommen unterschieden, sei eine getrennte Beurteilung dieser Hochwässer zweckmäßig und zulässig. Als Kompensationsmaßnahme für die näher dargestellten Abflüsse der Hochwässer des W.-Baches sei eine Hochwassermulde zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der Wohnhausanlage vorgesehen. Da der Abfluss im Vorland und in der Entlastungsmulde mit ganz geringem Energieliniengefälle erfolge, verursache auch die Einengung des Vorlandquerschnittes nur geringe Spiegelaufhöhungen im Ausmaß von 1 cm, welche damit im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen und in der Praxis nicht bemerkbar seien. Fließgeschwindigkeit und Erosionswirkung blieben rechnerisch unverändert auf einem sehr niedrigem Niveau. Wegen der geringen Fließgeschwindigkeit und des geringen Energieliniengefälles sei auch die Überlastungssicherheit der Hochwassermulde sehr groß, sodass selbst eine Verdoppelung des Abflusses lediglich eine Spiegelerhöhung von zusätzlich 3 cm bewirken würde. Der Verlust an Retentionsraum sei im Projekt für die Minimallösung und für die Variante mit aufgehöhten Vorgärten ausgewiesen, wobei entsprechend den einschränkenden Auflagen der Vorinstanz die Minimallösung maßgeblich sei. Es ergebe sich ein Verlust an Volumen von ca. 1.120 m3 bei einem 30-jährlichen Hochwasser. Da die Überströmung des Tiefpunktes der nördlichen Straße bereits vorher erfolge, sei die ausgewiesene Verschiebung des Überströmzeitpunktes von 11 Minuten noch weiter auf ca. 7 Minuten zu reduzieren, welcher Unterschied geringfügig sei. Die Änderung des Wasserspiegels lasse sich mit vorsichtigen Annahmen über die Dauer des Hochwassers im Millimeterbereich abschätzen. Insgesamt seien daher die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des W.-Baches geringfügig und es würden insbesondere die Beschwerdeführer nicht merklich geschädigt. Die ausgewiesenen geringen Änderungen träten überdies nur sehr selten, nämlich im Mittel ein Mal in 30 Jahren auf. Zu den Donauhochwässern sei zu bemerken, dass das Projekt am äußersten Rand des Abflussraumes der Donau für 30-jährliche Hochwässer liege, wobei der Abstand zum Donauufer ca. 2 km betrage. Es sei bei einem 30-jährlichen Hochwasser der Donau eine Beeinflussung der Anrainer somit auszuschließen, weil bereits das Naturgelände und erst recht das höher liegende Projekt im Trockenen verbleibe. Bei großen Donauhochwässern sei das Gebiet wegen der hohen Wasserspiegellage für Wohnbauten nur bedingt geeignet, welcher Umstand im Projekt dadurch berücksichtigt worden sei, dass die Wohnebene höher gelegt worden und das unterste Geschoss nur als Parkdeck vorgesehen sei. Zufolge des langsamen Ansteigens der Donauhochwässer bis zur Spitze der gefährlichen Extremhochwässer verbleibe für eine Evakuierung der Bewohner ausreichend Zeit. Die großräumigen Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss der Donau seien selbstverständlich vernachlässigbar, weil die Einschränkung eines 2 km breiten Vorlandes durch einzelne Objekte nicht ins Gewicht falle. Mehr als geringfügige lokale Auswirkungen würden durch die Auflage 1) verhindert, in welcher richtiger Weise vorgeschrieben worden sei, dass das Untergeschoss (Parkdeck) durchströmbar auszuführen sei. Es sollte allerdings noch präzisiert werden, dass das Verbauungsverhältnis mit 0,5 zu beschränken sei (in der Anströmrichtung - West-Ost - sollten Maueröffnungen und Mauerabschnitte etwa gleich groß sein). Unter dieser Voraussetzung ergebe sich eine maximale Spiegelaufhöhung von unter 1 cm als Folge der sehr geringen Geschwindigkeit und des Energieliniengefälles im Vorland. Selbst diese geringfügigen Auswirkungen blieben auf den Nahebereich der Hindernisse beschränkt und reichten nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Zusammenfassend sei damit auch für Donauhochwässer festzustellen, dass es zu keiner Verschärfung des Abflusses für die Anrainer komme. Bei Extremhochwässern sei freilich eine Räumung der untersten Wohnebene erforderlich und seien Schäden an den Wohnungen zu erwarten. Die bedingte Eignung der Liegenschaft für Wohnhausanlagen resultiere aus dem Einstau der extremen Donauhochwässer und der Notwendigkeit einer Evakuierung der Bewohner. Negative Auswirkungen auf Dritte und insbesondere die Beschwerdeführer träten allerdings nicht auf. Eine künftige Verbauung nördlich der Straße sei nicht Verhandlungsgegenstand, deren Auswirkungen wären im zugehörigen wasserrechtlichen Verfahren zu untersuchen. Bei einer entsprechenden Beschränkung der Verbauung oder einem Offenhalten eines Abflussquerschnittes und eventueller Ertüchtigung von Hochwassermulden wie im Projekt würde aber auch bei einer Verbauung nördlich der Straße der Hochwasserabfluss ohne wesentliche Verschärfungen aufrecht erhalten werden können. Was die Grundwasserfrage anlange, sei den Beschwerdeführern Recht zu geben, dass die Richtung des Grundwasserstromes aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden könne, es lasse sich durch entsprechende Auflagen aber verhindern, dass grundwassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangten. In Auflage 15) sei die Entwässerung von Abstellflächen und des geplanten Waschplatzes einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten und die Notwendigkeit eines Ölabscheiders festgestellt worden. Nach fachlicher Beurteilung wären auch gereinigte Abwässer des Waschplatzes nicht zu versickern, sondern in die Kanalisation einzuleiten, wobei derartige Abwässer Gegenstand des Verfahrens aber jedenfalls nicht seien. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Hochwasserabflussbereich sei in Auflage 16) untersagt und Ölaustritte aus Behältern im Zusammenhang mit der Heizung durch Auflage 17) unterbunden worden. Die Versickerung von Dachwässern sei in Auflage 14) unter bestimmten Bedingungen gestattet worden und werde nach den vom Amtssachverständigen erstatteten Vorschlag so abgeändert, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen sei. Im Falle einer Durchströmung des Parkdecks sei ein gewisser Austrag von Schadstoffen wie Reifenabrieb, Öl, Benzin und Schwermetall von den Abstellplätzen nicht auszuschließen, jedoch von so geringer Größe und "Seltenheit" (gemeint wohl: "Häufigkeit"), dass er im Vergleich zu der üblichen und sonstigen Belastung - Abtrag von sonstigen Verkehrsflächen - vernachlässigbar sei. Während des Baues seien Trübungen von nahe gelegenen Brunnen nicht auszuschließen, weshalb eine Beweissicherung der nahgelegenen Brunnen und eine Ersatzwasserversorgung vorzuschlagen sei. Eine Überlastung der Hochwasserflutmulde sei auszuschließen, weil sie konstruktionsbedingt sehr große Reserven aufweise. Die geplante Bebauung nördlich der Straße sei nicht Projektsgegenstand. Eine Gefährdung der Wasserqualität des Brunnens der Beschwerdeführer werde durch die Auflagen mit großer Wahrscheinlichkeit hintangehalten; sicherheitshalber werde trotzdem eine Beprobung und allfällige Ersatzwasserversorgung vorgesehen. Auch der Anschluss des Objektes an die Ortskanalisation sei nicht Gegenstand des Projekts. Sollte dieser Anschluss die Kapazität des bestehenden Kanals übersteigen, wäre im diesbezüglichen Wasserrechtsverfahren die Anpassung festzulegen. Dass derartige Kanalanschlüsse ohne Schwierigkeiten herstellbar seien, könne nicht zweifelhaft sein. Eine Detaildarstellung und Beurteilung im Zuge des vorliegenden Projektes sei damit nicht erforderlich. Der von den Beschwerdeführern begehrte Ortsaugenschein sei für die Beurteilung des Projektes und seiner Auswirkungen auf die Beschwerdeführer aus Sicht der Wasserbautechnik nicht erforderlich. Die im Akt erliegenden Unterlagen seien ebenso wie amtsbekannte Unterlagen aus dem Modellversuch zum Kraftwerk X. ausreichend. Die Fragen der Hochwassersicherheit könnten nur auf Grund detaillierter Geländeaufnahmen beurteilt werden, während der Augenschein im flachen Gelände nicht aussagekräftig sei, sodass die Verhandlung vor Ort aus fachlicher Sicht keine neuen Fakten bringen könne. Die Einwände der Beschwerdeführer seien aktenkundig und bezögen sich auf künftige Bauwerke und nicht auf solche, die vor Ort geprüft werden könnten.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme vom 26. November 1997 zu den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde mit der Feststellung, dass die gutachterliche Stellungnahme nicht dazu angetan sei, die im Verfahren von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente zu entkräften. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführern weder den Namen des beigezogenen Sachverständigen bekannt gegeben, noch ihnen das Gesamtgutachten übermittelt habe, könnten die Beschwerdeführer die Objektivität des Sachverständigen nicht überprüfen und das Vorliegen eines Ablehnungs- oder Befangenheitsgrundes in der Person des Sachverständigen nicht beurteilen. Es habe der Sachverständige zudem nicht zum gesamten Vorbringen, sondern nur zu Teilen desselben Stellung genommen. Der Sachverständige erkenne die Kritik der Beschwerdeführer an der Auflagengestaltung zwar als berechtigt an, ziehe hieraus aber nicht die erforderlichen Konsequenzen. Er verwende die Situation vielmehr dazu, Vorschreibungen für die Konsenswerberin entgegen dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer weiter zu verbessern. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen zu Auflage 14) sei es damit offensichtlich schon vor Zustellung des Gutachtens zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Sachverständigen und der Konsenswerberin gekommen, welche Vorgangsweise geeignet sei, die Unbefangenheit der Behörde und des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Forderung der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ortsaugenscheins bleibe vollinhaltlich aufrecht, weil die Auswirkungen des gegenständlichen Projekts in wasserrechtlicher Sicht nicht vom Schreibtisch aus beurteilt werden könnten. Es sollten offensichtlich die berechtigten und dokumentierten Einwände der Beschwerdeführer vom Tisch gewischt werden, ohne dass Bereitschaft dazu bestehe, eine korrekte Sachverhaltsfeststellung durch Erhebungen vor Ort vorzunehmen. Diese Vorgangsweise komme einer Rechtsverweigerung gleich und zeige den Beschwerdeführern, dass offensichtlich keine korrekte Absprache und Erledigung ihrer Einwendungen geplant sei. Dass eine qualitative Belastung bei Dachniederschlagswässern als gering einzuschätzen sei, sei eine durch nichts begründete Aussagen des Sachverständigen. Auch zur Frage einer Eignung der betroffenen Flächen als Bauland stelle der Sachverständige nur Behauptungen auf, in welchem Zusammenhang es unverständlich sei, weshalb die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes als irrelevant beurteilt werden könnten. Auch die Berufungsausführungen zur Frage der Räumung des W.-Baches blieben vollinhaltlich aufrecht. Der Sachverständige gehe offensichtlich von der irrealen Annahme aus, die Liegenschaft der Beschwerdeführer stelle eine Insel dar, die von Überflutungen nicht betroffen wäre. Durch die Projektsunterlagen, durch die fundierte Stellungnahme der Beschwerdeführer und durch ihre Erfahrungen mit den Hochwässern der Vergangenheit sei eindeutig belegt, dass in der Hochwassersituation auf Grund der Absperrung des Gebietes durch die Realisierung des Projektes eine Überflutung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zu vermeiden sei. Sachverständige hätten bestätigt, dass Hochwässer in Zukunft rascher kommen würden und mit viel höheren Fließgeschwindigkeiten verbunden seien. Die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen seien unrichtig und stellten unbegründete theoretische Ausführungen dar, denen jegliche praktische Relevanz abzusprechen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, es käme lediglich zu in der Praxis nicht bemerkbaren Spiegelaufhöhungen, gingen an der Realität völlig vorbei. Dass die Überlastungssicherheit der Hochwassermulde sehr groß wäre, stimme auch nicht. Wenn der Sachverständige von einer "Minimallösung" spreche, dann sei dies nur insoweit richtig, als diese Lösung zu unzumutbaren und beträchtlichen Problemen für die Liegenschaft und die Grundwassersituation der Beschwerdeführer führe. Dass die Änderung des Wasserspiegels sich mit vorsichtigen Annahmen über die Dauer des Hochwassers im Millimeterbereich abschätzen lasse, sei eine durch nichts begründete Behauptung und unrichtig. Das Gebiet sei für Wohnbauten nicht nur bedingt, sondern überhaupt nicht geeignet, was sich aus den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes ebenso nachvollziehbar ergebe wie die Rechtswidrigkeit der Planumwidmung. Durch die unrichtigen Ausführungen des Sachverständigen werde der Errichtung problematischer Wohnblöcke mit 70 Einheiten Vorschub geleistet und in Kauf genommen, dass eine Räumung der untersten Wohnebene erforderlich werde und Schäden an den Wohnungen zu erwarten seien. Die Parkdecks und Abstellflächen würden zu Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht nur während der Bauphase, sondern für die gesamte Bestandzeit der Anlage führen. Entgegen der Auff

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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